Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeanhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.).
E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer erhebt formelle Rügen, über die vorab zu befinden ist.
E. 3.2 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe die Gefahr, die von den bulgarischen Behörden ausgehe, sowie auch die allgemein schlechten Bedingungen für Asylsuchende in Bulgarien nicht genügend berücksichtigt. Insbesondere die allgemeine Gewaltbereitschaft stelle eine erhebliche Gefahr für ihn dar. Die Vorinstanz habe weitere Abklärungen hinsichtlich der Gewährleistung seiner Sicherheit unterlassen. Dies führe vorliegend dazu, dass der Sachverhalt unvollständig festgestellt wurde. Zudem habe die Vorinstanz seinen Gesundheitszustand nicht genügend berücksichtigt. Er leide unter Angstzuständen und Schlafstörungen, weswegen er Schlafmittel nehme. Der medizinische Sachverhalt sowie der Zugang zu geeigneter und angemessener medizinischer Behandlung in Bulgarien sei vorliegend nicht genügend abgeklärt worden. Die Vorinstanz habe wichtige Tatsachen, welche zur Zuständigkeit der Schweizer Behörden führten, und seinen gesundheitlichen Zustand nicht näher bzw. gar nicht abgeklärt. Der pauschale Verweis auf die theoretisch bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen Bulgariens reiche bei derart klaren Hinweisen auf die Verletzung derselben nicht aus, um eine Rückführung ohne weitere Abklärungen rechtfertigen zu können. Dementsprechend sei die Sache eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese weiteren Abklärungen vornehme und sich mit der Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung seines Asylverfahrens beschäftige.
E. 3.3 Im Asylverfahren gilt - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.).
E. 3.4 Die Rügen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe in Bezug auf die gegenwärtige Situation in Bulgarien sowie seinen Gesundheitszustand den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, gehen fehl. Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Lage in Bulgarien angemessen berücksichtigt beziehungsweise rechtsgenügend in ihren Entscheid einbezogen. Sie macht in der angefochtenen Verfügung vom 23. September 2024 sowohl Ausführungen zur Situation von Personen, welche gestützt auf die Dublin-III-VO von der Schweiz nach Bulgarien überstellt werden, im Allgemeinen als auch zur Situation des Beschwerdeführers im Besonderen. Sie äussert sich dabei insbesondere in rechtsgenüglicher Weise zum Zugang zum Asylverfahren in Bulgarien, zur Frage von Kettenabschiebungen, zu systematischer Gewaltanwendung seitens der bulgarischen Behörden und dem Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln. Darüber hinaus hat die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Gesundheitszustand (Angstzustände und Schlafstörungen) rechtsgenügend berücksichtigt und in die angefochtene Verfügung vom 23. September 2024 einbezogen. Hierzu hat sie festgehalten, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und verpflichtet sei, ihm die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Dass beziehungsweise inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt in den genannten Punkten weiter hätte abklären müssen, ist vor dem Hintergrund der diesbezüglichen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (siehe hinten E. 7.3 f. und E. 8.4) weder aufgrund der Beschwerdevorbringen noch der übrigen Akten ersichtlich.
E. 3.5 Die formellen Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Der Umstand, dass er die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht teilt, stellt keine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dar. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem er seinen Antrag gestellt hat. Diese Bestimmung begründet eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da unbegleitete Minderjährige vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. z.B. Urteil BVGer E-6348/2023 vom 24. November 2023 E. 4.4 m.w.H.).
E. 4.4 Die Minderjährigkeit ist vom Betroffenen zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 31 E 5, 6.2 und 7.3; 2004 Nr. 30 E. 5-6; 2001 Nr. 23 E. 6c; 2000 Nr. 19 E. 8b). Seitens der Asylbehörden ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen. Wesentlich sind dabei für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1 m.H.a.; EMARK 2004 Nr. 30). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.).
E. 4.5 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.6 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 4.7 Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).
E. 5.1 Das Gericht gelangt nach Durchsicht der Akten unter Berücksichtigung der Vorbringen in der Beschwerdebegründung vom 4. Oktober 2024 zum Schluss, dass die Ausführungen der Vorinstanz zu bestätigen sind, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vom 23. September 2024 (dort S. 3-5) verwiesen wird (SEM-act. 29/13). Die Vorinstanz hat die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers mit überzeugender Begründung verneint. Insbesondere die Ergebnisse der forensischen Altersdiagnostik sind ein starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2), da die erhobenen Befunde (Röntgenuntersuchung der Hand, Computertomographie beider Schlüsselbein-Brustbeingelenke und Panoramaröntgenuntersuchung von Ober- und Unterkiefer) zum Zeitpunkt der Untersuchung am 23. August 2024 ein durchschnittliches Alter des Beschwerdeführers von 18 bis 23 Jahren und ein Mindestalter von 19 Jahren ergaben (SEM-act. 18/7 und 19/7). Hingegen wurde der vom Beschwerdeführer zum Beleg seines Alters im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Impfausweis nicht im Original, sondern nur als Fotografie, eingereicht (SEM-act. 15/2, ID-001), weshalb sein Beweiswert von vorneherein gering ist. Auffällig ist, dass die Eintragungen in dem Dokument handschriftlich vorgenommen wurden und dabei nur das angebliche Geburtsdatum in arabischen Ziffern angeben wurde, während alle anderen Angaben in persischer Schrift verfasst sind. Darüber hinaus entspricht der vorinstanzlich als Fotografie eingereichte Impfausweis (SEM-act. 15/2, ID-0001) nicht dem im Beschwerdeverfahren als Fotografie eingereichten Impfausweis, bei dem alle handschriftlichen Eintragungen in persischer Schrift vorgenommen wurden (BVGer-act. 1, Beilage 4). Das Bundesverwaltungsgericht misst den genannten Unterlagen daher keinerlei Beweiswert zum Beleg der geltend gemachten Minderjährigkeit bei. Weiter ist auch das Aussageverhalten des Beschwerdeführers nicht geeignet, die Resultate der forensischen Altersdiagnostik umzustossen. Wie die Vorinstanz zu Recht aufzeigte, sind die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Biografie vage und ungenau. Auch ist das Vorbringen, nicht er selbst, sondern Freunde von ihm hätten sein Geburtsdatum in Bulgarien gegenüber den dortigen Behörden mit dem (...) 2006 angegeben, nicht geeignet, die geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Schliesslich haben die bulgarischen Behörden das Übernahmeersuchen der Vorinstanz akzeptiert und gehen ebenso von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus.
E. 5.2 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer - auch auf Beschwerdeebene - nicht gelungen, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz ist folglich mit einem ordnungsgemässen Wiederaufnahmeersuchen an die bulgarischen Behörden gelangt.
E. 6.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Zentraleinheit EURODAC ergab, dass dieser vor seiner Einreise in die Schweiz am 9. Juli 2024 in Bulgarien um Asyl nachgesucht hatte (SEM-act. 9/1). Daraufhin ersuchte die Vorinstanz gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO die bulgarischen Behörden am 28. August 2024 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (SEM-act. 20/5). Die bulgarischen Behörden stimmten dem Ersuchen der Vorinstanz innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist am 4. September 2024 zu (SEM-act. 23/1).
E. 6.2 Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren gegeben. Daran ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in Bulgarien gezwungen worden sei, seine Fingerabdrücke abzugeben, nichts. Die Fingerabdruckabnahme bei illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden beruht auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung). Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die bulgarischen Behörden die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers abgenommen haben. Die Dublin-III-VO räumt asylsuchenden Personen kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 7.1 In der Beschwerdeschrift vom 4. Oktober 2024 wird auf die gewaltsamen Pushbacks an der bulgarischen Grenze hingewiesen. Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer vor, in Bulgarien auch sonst staatlicher Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein und macht systemische Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem Bulgariens geltend, die zu einer Zuständigkeit der Schweiz nach Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO führen müssten.
E. 7.2 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist. Ausserdem wird Bulgarien durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), gebunden.
E. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Das Gericht stellte im dortigen Asylverfahren und bei den Aufenthaltsbedingungen von Asylsuchenden zahlreiche Unzulänglichkeiten fest. Die erkannten Probleme liessen indes nicht den Schluss zu, es bestünden systemische Mängel, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich brächten und es rechtfertigten, generell von einer Überstellung von Asylsuchenden nach Bulgarien abzusehen. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren seien zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. a.a.O., E. 6.6.7).
E. 7.4 Das Gericht geht in seiner Rechtsprechung trotz der immer noch bestehenden Belastung Bulgariens durch ukrainische Kriegsflüchtlinge weiterhin nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. anstatt vieler Urteile des BVGer F-5523/2023 vom 31. Oktober 2023 E. 5.4 und E-5821/2023 vom 27. Oktober 2023 E. 6.3 jeweils m.w.H.). Auch unter Berücksichtigung des auf Beschwerdeebene zitierten Berichts (Asylum Information Database [AIDA] Country Report: Bulgaria 2023, Update vom April 2024) sowie der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen (gewaltsame Push-Backs bei seinen vorangegangenen Einreiseversuchen nach Bulgarien, sonstige staatliche Gewalt sowie schwerwiegende Mängel in Bezug auf die Aufnahmebedingungen und das Asylverfahren in Bulgarien) ist nicht davon auszugehen, Bulgarien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. Für eine Änderung der Rechtsprechung (zu den Voraussetzungen hierfür vgl. BGE 147 V 342 E. 5.5.1 m.w.H.) besteht in Würdigung der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen zur Situation in Bulgarien und gemachten Äusserungen zu seiner dortigen Behandlung keine Veranlassung.
E. 7.5 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 8.1 Zur Frage des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, ist Folgendes auszuführen:
E. 8.2 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Bulgarien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.1). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden; hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer F-651/2023 vom 17. Februar 2023 E. 8.2).
E. 8.3 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt angesichts der von dem Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse, dass das Verhalten der bulgarischen Behörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Bulgarien problematisch sein können. Der Beschwerdeführer vermag aber nicht rechtsgenügend darzutun, dass die von ihm bei einer Rückführung nach Bulgarien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht geht zudem davon aus, dass der Beschwerdeführer sich nach der Dublin-Rücküberstellung in einer anderen Situation als bei seinen illegalen Einreisen nach Bulgarien befinden wird (vgl. Urteil des BVGer D-4514/2023 vom 14. September 2023 E. 8.2). Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Bulgarien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem Leib, Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Insgesamt hat der Beschwerdeführer keine individuellen Umstände geltend gemacht, gestützt auf welche sich die Annahme rechtfertigen würde, Bulgarien werde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten er sich ausserdem nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Sollte er sich durch bulgarische Behörden oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könnte er sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden oder eine Anzeige einreichen. Im Übrigen steht ihm auch die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren.
E. 8.4 Bezüglich der gesundheitlichen Aspekte ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke durch die Rückführung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer F-3746/2023 vom 11. Juli 2023 E. 6.4 unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193; letzteres bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers (Angstzustände und Schlafstörungen) sind nicht von derartiger Schwere, dass sie eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen vermöchten. Zudem könnten sie in Bulgarien behandelt werden, das grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des BVGer F-5523/2023 vom 31. Oktober 2023 E. 6.3.5). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), wobei Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (nötigenfalls einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren ist (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Sofern dies im Überstellungszeitpunkt erforderlich wäre, würden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, die bulgarischen Behörden in geeigneter Weise über allfällige spezifische medizinische Bedürfnisse und Umstände des Beschwerdeführers informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO). In den Überstellungsmodalitäten ist bereits vermerkt, dass der Beschwerdeführer unter Schlafstörungen leidet (SEM-act. 30/1).
E. 8.5 Vor diesem Hintergrund ist es nicht angezeigt, von den bulgarischen Behörden vorgängig der Überstellung individuelle Zusicherungen bezüglich der Unterbringung und medizinischen Versorgung des Beschwerdeführers einzuholen.
E. 8.6 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang einer weiteren Überprüfung.
E. 8.7 Es liegen somit weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es besteht folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO.
E. 9 Die Vorinstanz ist daher zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Bulgarien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit Ausfällung dieses Endentscheids gegenstandslos geworden. Der am 7. Oktober 2024 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 11 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6287/2024 Urteil vom 17. Oktober 2024 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiber Gero Vaagt. Parteien A._______, geboren am (...) 2005, Afghanistan, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Liliya Zinkovska, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 23. September 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 28. Juli 2024 in der Schweiz um Asyl und gab dabei an, am (...) 2008 geboren worden zu sein (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 3/2). Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er zuvor am 9. Juli 2024 in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt hatte (SEM-act. 9/1). Am 2. August 2024 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung (SEM-act. 11/1). B. Am 14. August 2024 führte die Vorinstanz die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) durch. Im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtvertretung gab der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen an, er habe sein Geburtsdatum vor zweieinhalb Jahren von seinen Eltern erfahren. Er sei damals im Iran gewesen und von seinen Freunden nach seinem Alter gefragt worden. Daraufhin habe er seine Eltern angerufen. Sie hätten ihm den Inhalt seines Impfausweises vorgelesen und ihm gesagt, er sei 13.5 respektive 14 Jahre alt. Nach dem Telefonat hätten sie ihm noch ein Foto seines Impfausweises geschickt. Auf dem Impfausweis sei sein Geburtsdatum, nämlich der (...) 1386, gestanden. Da er zwar gewusst habe, dass die Jahreszahl 1386 nach dem afghanischen Kalender dem Jahre 2008 nach dem gregorianischen Kalender entspreche, die jeweilige Entsprechung des Tages und des Monates jedoch nicht gekannte habe, habe er im Personalienblatt den (...) 2008 als sein Geburtsdatum angegeben. Er habe dabei darauf verzichtet, sein Geburtsdatum auch nach dem afghanischen Kalender anzugeben, da die Angabe nach dem gregorianischen Kalender hierzulande verständlicher sei. Warum er in Bulgarien als volljährig mit dem Geburtsdatum (...) 2006 registriert wurde, wisse er nicht. Er selbst habe in Bulgarien keine Angaben zu seinen personenbezogenen Daten gemacht. Entsprechende Angaben seien von seinen Freunden gemacht worden, da er zum Zeitpunkt der Erfassung seiner Personalien im Krankenhaus gewesen sei. Im Rahmen der EB UMA gewährte ihm die Vorinstanz das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Bulgariens für das Asyl- und Wegweisungsverfahren, zu einem Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu seinem Gesundheitszustand. Darüber hinaus teilte ihm die Vorinstanz mit, dass Zweifel an seiner behaupteten Minderjährigkeit bestünden und eine medizinische Altersabklärung erfolgen könne (SEM-act. 13/12). C. Am 23. August 2024 führte das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals B._______ im Auftrag der Vorinstanz eine forensische Altersdiagnostik beim Beschwerdeführer durch. Gemäss Gutachten vom 27. August 2024 ergaben die erhobenen Befunde zum Zeitpunkt der Untersuchung am 23. August 2024 ein durchschnittliches Alter von 18 bis 23 Jahren und ein Mindestalter von 19 Jahren. Das angegebene Alter von 16 Jahren und 7 Monaten könne nicht zutreffen (SEM-act. 18/7 und 19/7). D. Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen Behörden am 28. August 2024 um Übernahme des Beschwerdeführers (SEM-act. 20/5). Diese hiessen das Ersuchen am 4. September 2024 gut (SEM-act. 23/1). E. Am 13. September 2024 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur angenommenen Volljährigkeit und zu der beabsichtigten Anpassung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS (SEM-act. 25/12). Der Beschwerdeführer reichte am 18. September 2024 eine Stellungnahme ein (SEM-act. 27/2). F. Am 20. September 2024 änderte die Vorinstanz das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) 2005 und brachte einen Bestreitungsvermerk an (SEM-act. 28/2). G. Mit Verfügung vom 23. September 2024 - eröffnet am 27. September 2024 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten, wies auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung und das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (1. Januar 2005) hin und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 29/13). H. Am 30. September 2024 informierte die zugewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Vorinstanz darüber, dass sie das Mandat gleichentags niedergelegt habe (SEM-act. 32/1). I. Mit Beschwerde vom 4. Oktober 2024 durch die rubrizierte Rechtsvertretung gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 23. September 2024 sei vollumfänglich aufzuheben. Seine Minderjährigkeit sei festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, sich für sein Asylgesuch als zuständig zu erachten. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und zufolge Mittellosigkeit auf die Erhebung von Verfahrenskosten, insbesondere eines Kostenvorschusses, zu verzichten. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die kantonalen Behörden seien entsprechend anzuweisen. Darüber hinaus sei die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs superprovisorisch zu verfügen (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). J. Am 7. Oktober 2024 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an (BVGer-act. 3). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeanhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). 2.3 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer erhebt formelle Rügen, über die vorab zu befinden ist. 3.2 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe die Gefahr, die von den bulgarischen Behörden ausgehe, sowie auch die allgemein schlechten Bedingungen für Asylsuchende in Bulgarien nicht genügend berücksichtigt. Insbesondere die allgemeine Gewaltbereitschaft stelle eine erhebliche Gefahr für ihn dar. Die Vorinstanz habe weitere Abklärungen hinsichtlich der Gewährleistung seiner Sicherheit unterlassen. Dies führe vorliegend dazu, dass der Sachverhalt unvollständig festgestellt wurde. Zudem habe die Vorinstanz seinen Gesundheitszustand nicht genügend berücksichtigt. Er leide unter Angstzuständen und Schlafstörungen, weswegen er Schlafmittel nehme. Der medizinische Sachverhalt sowie der Zugang zu geeigneter und angemessener medizinischer Behandlung in Bulgarien sei vorliegend nicht genügend abgeklärt worden. Die Vorinstanz habe wichtige Tatsachen, welche zur Zuständigkeit der Schweizer Behörden führten, und seinen gesundheitlichen Zustand nicht näher bzw. gar nicht abgeklärt. Der pauschale Verweis auf die theoretisch bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen Bulgariens reiche bei derart klaren Hinweisen auf die Verletzung derselben nicht aus, um eine Rückführung ohne weitere Abklärungen rechtfertigen zu können. Dementsprechend sei die Sache eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese weiteren Abklärungen vornehme und sich mit der Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung seines Asylverfahrens beschäftige. 3.3 Im Asylverfahren gilt - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). 3.4 Die Rügen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe in Bezug auf die gegenwärtige Situation in Bulgarien sowie seinen Gesundheitszustand den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, gehen fehl. Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Lage in Bulgarien angemessen berücksichtigt beziehungsweise rechtsgenügend in ihren Entscheid einbezogen. Sie macht in der angefochtenen Verfügung vom 23. September 2024 sowohl Ausführungen zur Situation von Personen, welche gestützt auf die Dublin-III-VO von der Schweiz nach Bulgarien überstellt werden, im Allgemeinen als auch zur Situation des Beschwerdeführers im Besonderen. Sie äussert sich dabei insbesondere in rechtsgenüglicher Weise zum Zugang zum Asylverfahren in Bulgarien, zur Frage von Kettenabschiebungen, zu systematischer Gewaltanwendung seitens der bulgarischen Behörden und dem Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln. Darüber hinaus hat die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Gesundheitszustand (Angstzustände und Schlafstörungen) rechtsgenügend berücksichtigt und in die angefochtene Verfügung vom 23. September 2024 einbezogen. Hierzu hat sie festgehalten, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und verpflichtet sei, ihm die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Dass beziehungsweise inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt in den genannten Punkten weiter hätte abklären müssen, ist vor dem Hintergrund der diesbezüglichen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (siehe hinten E. 7.3 f. und E. 8.4) weder aufgrund der Beschwerdevorbringen noch der übrigen Akten ersichtlich. 3.5 Die formellen Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Der Umstand, dass er die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht teilt, stellt keine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dar. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem er seinen Antrag gestellt hat. Diese Bestimmung begründet eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da unbegleitete Minderjährige vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. z.B. Urteil BVGer E-6348/2023 vom 24. November 2023 E. 4.4 m.w.H.). 4.4 Die Minderjährigkeit ist vom Betroffenen zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 31 E 5, 6.2 und 7.3; 2004 Nr. 30 E. 5-6; 2001 Nr. 23 E. 6c; 2000 Nr. 19 E. 8b). Seitens der Asylbehörden ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen. Wesentlich sind dabei für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1 m.H.a.; EMARK 2004 Nr. 30). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 4.5 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.6 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 4.7 Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 5. 5.1 Das Gericht gelangt nach Durchsicht der Akten unter Berücksichtigung der Vorbringen in der Beschwerdebegründung vom 4. Oktober 2024 zum Schluss, dass die Ausführungen der Vorinstanz zu bestätigen sind, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vom 23. September 2024 (dort S. 3-5) verwiesen wird (SEM-act. 29/13). Die Vorinstanz hat die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers mit überzeugender Begründung verneint. Insbesondere die Ergebnisse der forensischen Altersdiagnostik sind ein starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2), da die erhobenen Befunde (Röntgenuntersuchung der Hand, Computertomographie beider Schlüsselbein-Brustbeingelenke und Panoramaröntgenuntersuchung von Ober- und Unterkiefer) zum Zeitpunkt der Untersuchung am 23. August 2024 ein durchschnittliches Alter des Beschwerdeführers von 18 bis 23 Jahren und ein Mindestalter von 19 Jahren ergaben (SEM-act. 18/7 und 19/7). Hingegen wurde der vom Beschwerdeführer zum Beleg seines Alters im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Impfausweis nicht im Original, sondern nur als Fotografie, eingereicht (SEM-act. 15/2, ID-001), weshalb sein Beweiswert von vorneherein gering ist. Auffällig ist, dass die Eintragungen in dem Dokument handschriftlich vorgenommen wurden und dabei nur das angebliche Geburtsdatum in arabischen Ziffern angeben wurde, während alle anderen Angaben in persischer Schrift verfasst sind. Darüber hinaus entspricht der vorinstanzlich als Fotografie eingereichte Impfausweis (SEM-act. 15/2, ID-0001) nicht dem im Beschwerdeverfahren als Fotografie eingereichten Impfausweis, bei dem alle handschriftlichen Eintragungen in persischer Schrift vorgenommen wurden (BVGer-act. 1, Beilage 4). Das Bundesverwaltungsgericht misst den genannten Unterlagen daher keinerlei Beweiswert zum Beleg der geltend gemachten Minderjährigkeit bei. Weiter ist auch das Aussageverhalten des Beschwerdeführers nicht geeignet, die Resultate der forensischen Altersdiagnostik umzustossen. Wie die Vorinstanz zu Recht aufzeigte, sind die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Biografie vage und ungenau. Auch ist das Vorbringen, nicht er selbst, sondern Freunde von ihm hätten sein Geburtsdatum in Bulgarien gegenüber den dortigen Behörden mit dem (...) 2006 angegeben, nicht geeignet, die geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Schliesslich haben die bulgarischen Behörden das Übernahmeersuchen der Vorinstanz akzeptiert und gehen ebenso von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus. 5.2 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer - auch auf Beschwerdeebene - nicht gelungen, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz ist folglich mit einem ordnungsgemässen Wiederaufnahmeersuchen an die bulgarischen Behörden gelangt. 6. 6.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Zentraleinheit EURODAC ergab, dass dieser vor seiner Einreise in die Schweiz am 9. Juli 2024 in Bulgarien um Asyl nachgesucht hatte (SEM-act. 9/1). Daraufhin ersuchte die Vorinstanz gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO die bulgarischen Behörden am 28. August 2024 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (SEM-act. 20/5). Die bulgarischen Behörden stimmten dem Ersuchen der Vorinstanz innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist am 4. September 2024 zu (SEM-act. 23/1). 6.2 Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren gegeben. Daran ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in Bulgarien gezwungen worden sei, seine Fingerabdrücke abzugeben, nichts. Die Fingerabdruckabnahme bei illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden beruht auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung). Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die bulgarischen Behörden die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers abgenommen haben. Die Dublin-III-VO räumt asylsuchenden Personen kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 7. 7.1 In der Beschwerdeschrift vom 4. Oktober 2024 wird auf die gewaltsamen Pushbacks an der bulgarischen Grenze hingewiesen. Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer vor, in Bulgarien auch sonst staatlicher Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein und macht systemische Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem Bulgariens geltend, die zu einer Zuständigkeit der Schweiz nach Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO führen müssten. 7.2 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist. Ausserdem wird Bulgarien durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), gebunden. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Das Gericht stellte im dortigen Asylverfahren und bei den Aufenthaltsbedingungen von Asylsuchenden zahlreiche Unzulänglichkeiten fest. Die erkannten Probleme liessen indes nicht den Schluss zu, es bestünden systemische Mängel, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich brächten und es rechtfertigten, generell von einer Überstellung von Asylsuchenden nach Bulgarien abzusehen. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren seien zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. a.a.O., E. 6.6.7). 7.4 Das Gericht geht in seiner Rechtsprechung trotz der immer noch bestehenden Belastung Bulgariens durch ukrainische Kriegsflüchtlinge weiterhin nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. anstatt vieler Urteile des BVGer F-5523/2023 vom 31. Oktober 2023 E. 5.4 und E-5821/2023 vom 27. Oktober 2023 E. 6.3 jeweils m.w.H.). Auch unter Berücksichtigung des auf Beschwerdeebene zitierten Berichts (Asylum Information Database [AIDA] Country Report: Bulgaria 2023, Update vom April 2024) sowie der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen (gewaltsame Push-Backs bei seinen vorangegangenen Einreiseversuchen nach Bulgarien, sonstige staatliche Gewalt sowie schwerwiegende Mängel in Bezug auf die Aufnahmebedingungen und das Asylverfahren in Bulgarien) ist nicht davon auszugehen, Bulgarien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. Für eine Änderung der Rechtsprechung (zu den Voraussetzungen hierfür vgl. BGE 147 V 342 E. 5.5.1 m.w.H.) besteht in Würdigung der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen zur Situation in Bulgarien und gemachten Äusserungen zu seiner dortigen Behandlung keine Veranlassung. 7.5 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8. 8.1 Zur Frage des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, ist Folgendes auszuführen: 8.2 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Bulgarien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.1). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden; hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer F-651/2023 vom 17. Februar 2023 E. 8.2). 8.3 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt angesichts der von dem Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse, dass das Verhalten der bulgarischen Behörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Bulgarien problematisch sein können. Der Beschwerdeführer vermag aber nicht rechtsgenügend darzutun, dass die von ihm bei einer Rückführung nach Bulgarien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht geht zudem davon aus, dass der Beschwerdeführer sich nach der Dublin-Rücküberstellung in einer anderen Situation als bei seinen illegalen Einreisen nach Bulgarien befinden wird (vgl. Urteil des BVGer D-4514/2023 vom 14. September 2023 E. 8.2). Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Bulgarien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem Leib, Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Insgesamt hat der Beschwerdeführer keine individuellen Umstände geltend gemacht, gestützt auf welche sich die Annahme rechtfertigen würde, Bulgarien werde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten er sich ausserdem nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Sollte er sich durch bulgarische Behörden oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könnte er sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden oder eine Anzeige einreichen. Im Übrigen steht ihm auch die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. 8.4 Bezüglich der gesundheitlichen Aspekte ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke durch die Rückführung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer F-3746/2023 vom 11. Juli 2023 E. 6.4 unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193; letzteres bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers (Angstzustände und Schlafstörungen) sind nicht von derartiger Schwere, dass sie eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen vermöchten. Zudem könnten sie in Bulgarien behandelt werden, das grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des BVGer F-5523/2023 vom 31. Oktober 2023 E. 6.3.5). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), wobei Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (nötigenfalls einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren ist (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Sofern dies im Überstellungszeitpunkt erforderlich wäre, würden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, die bulgarischen Behörden in geeigneter Weise über allfällige spezifische medizinische Bedürfnisse und Umstände des Beschwerdeführers informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO). In den Überstellungsmodalitäten ist bereits vermerkt, dass der Beschwerdeführer unter Schlafstörungen leidet (SEM-act. 30/1). 8.5 Vor diesem Hintergrund ist es nicht angezeigt, von den bulgarischen Behörden vorgängig der Überstellung individuelle Zusicherungen bezüglich der Unterbringung und medizinischen Versorgung des Beschwerdeführers einzuholen. 8.6 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang einer weiteren Überprüfung. 8.7 Es liegen somit weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es besteht folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO.
9. Die Vorinstanz ist daher zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Bulgarien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit Ausfällung dieses Endentscheids gegenstandslos geworden. Der am 7. Oktober 2024 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
11. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Sebastian Kempe Gero Vaagt Versand: