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D-4514/2023

D-4514/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-09-14 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer wurde am 21. September 2022 bei der Einreise von Österreich in die Schweiz angehalten. Dabei wurde er mit den Personalien B._______, geboren am (…) 2003, registriert. Er trug eine entsprechende Asylverfahrenskarte aus Österreich mit sich. B. Am 11. April 2023 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er an, am (…) 2006 geboren und somit noch minderjährig zu sein. Am 19. April 2023 mandatierte er die ihm zuge- wiesene Rechtsvertretung. C. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am (…). August 2022 bereits in Bulgarien, am (…). September 2022 in Österreich und am (…). Oktober 2022 in Frankreich um Asyl ersucht hatte. D. D.a Gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü- fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), richteten die schweizerischen Behörden am

23. April 2023 je ein Informationsersuchen an Frankreich und Bulgarien. Dabei teilten sie mit, dass sich der Beschwerdeführer als unbegleiteter min- derjähriger Asylsuchender (UMA) ausgegeben habe, und erkundigten sich, ob er dasselbe Geburtsdatum angegeben habe, irgendwelche Dokumente vorgelegt habe, die seine Angabe belegen würden, und ob er Verwandte in einem der Mitgliedstaaten habe. D.b Gemäss den erteilten Informationen wurde der Beschwerdeführer in Bulgarien unter den Personalien C._______, geboren am (…) 1993, und in Frankreich als D._______, geboren am (…) 1999, registriert. E. Am 2. Juni 2023 wurde mit dem Beschwerdeführer im Beisein seiner zu- gewiesenen Rechtsvertretung eine Erstbefragung für unbegleitete Minder- jährige (EB UMA) durchgeführt. Er wurde zu seiner Person, zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere, zu seinem Reiseweg und summarisch

D-4514/2023 Seite 3 zu seinen Gesuchsgründen befragt. Dabei reichte der Rechtsvertreter ein medizinisches Datenblatt und eine Kopie der Impfkarte mit dem Geburts- datum (…) 2006 ein. Das SEM wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass es das von ihm geltend gemachte Alter und die Minderjährigkeit als nicht glaubhaft erachte und beabsichtige, sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (…) 2005 anzupassen und den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Dazu sowie zu einem möglichen Nichteintretensentscheid und einer allfälligen Überstel- lung nach Bulgarien, Österreich oder Frankreich gewährte es ihm das rechtliche Gehör. F. Ebenfalls am 2. Juni 2023 änderte das SEM das Geburtsdatum des Be- schwerdeführers im ZEMIS auf den (…) 2005 (mit Bestreitungsvermerk). G. Am 10. Juni 2023 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Wie- deraufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diese stimmten dem Ersuchen am 14. Juni 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO ausdrücklich zu. H. Mit Verfügung vom 11. August 2023 – eröffnet am 14. August 2023 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Weg- weisung nach Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aus- händigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Be- schwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. I. Mit Eingabe vom 21. August 2023 erhob der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, umgehend einen Entscheid hinsichtlich der Anpassung des Geburts- datums im ZEMIS zu erlassen. Weiter sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde unverzüglich anzuweisen, von einer

D-4514/2023 Seite 4 Überstellung nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsge- richt über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um unentgeltliche Prozessführung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

22. August 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags setzte der Instruktionsrichter mit superprovisorischer Mass- nahme den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.

Erwägungen (51 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über das Begehren betreffend Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS wird in einem separaten Verfahren unter der Geschäftsnummer D-4525/2023 entschieden.

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E. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Aufhebung der vor- instanzlichen Verfügung und deren Rückweisung zwecks rechtsgenügli- cher Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung.

E. 4.2.1 Er moniert, die Vorinstanz verletze mit ihrem Vorgehen, die Erstbe- fragung kurzerhand in ein Dublin-Gespräch umzuwandeln und gleichzeitig das rechtliche Gehör zu Alter und Dublin zu gewähren, den Anspruch auf rechtliches Gehör. Es könne nicht davon ausgegangen werden, der rechts- erhebliche Sachverhalt sei vollständig und korrekt erhoben worden (vgl. Beschwerde S. 8–12).

E. 4.2.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorg- fältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3, BVGE 2016/9 E. 5.1).

E. 4.2.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn der Verfügung ein falscher und akten- widriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechts- wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄ- NER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

E. 4.2.4 Da der Beschwerdeführer geltend machte, er sei minderjährig (vgl. act. […]-1/2), hat das SEM zu Recht eine EB UMA durchgeführt. Dabei handelt es sich um eine Befragung gemäss Art. 26 Abs. 3 AsylG. In einer solchen Befragung können UMA unter anderem summarisch zu ihren Asyl- gründen befragt werden (vgl. auch SEM-Handbuch Asyl und Rückkehr, Ar- tikel C9, Unbegleitete minderjährige Asylsuchende [nachfolgend: SEM- Handbuch], Ziff. 2.4.1 Registrierung und Befragung zur Person). Sein Ein- wand, er habe nicht damit rechnen müssen, dass er zusätzlich zu den

D-4514/2023 Seite 6 Asylgründen und zum rechtlichen Gehör hinsichtlich seines Alters zu Dub- lin habe Stellung nehmen müssen, zumal ihn die Rechtsvertretung auch nicht entsprechend darauf vorbereitet beziehungsweise instruiert habe, geht fehl. So wurde er bei der EB UMA einleitend insbesondere gefragt, ob er die Merkblätter und die Informationen zu www.asyl-info erhalten und die Merkblätter gelesen und verstanden oder auf eine andere Art zur Kenntnis genommen habe. Er bestätigte beides (vgl. act. […]-22/15 S. 2). Im dies- bezüglichen Merkblatt Asylverfahren wird auch über das Dublin-System und insbesondere die Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Rückkehr in den betreffenden, für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat infor- miert (vgl. Merkblatt Asylverfahren, VIII. Verfahrensschritte, S. 5). Somit konnte auf ein separates persönliches Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III- VO (Dublin-Gespräch) verzichtet werden. Vorliegend wurde zudem der Rechtsvertretung nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs Gelegen- heit gegeben, sich dazu zu äussern. Sie ging aber nicht darauf ein, sondern wandte einzig in anderem Zusammenhang ein, das SEM habe bei seiner Begründung das Datum im Impfausweis vergessen (vgl. act. […]-22/15 Ziff. 8.01 am Ende, S. 15).

E. 4.2.5 Die Vorinstanz hat somit weder den Anspruch des Beschwerdefüh- rers auf rechtliches Gehör verletzt noch den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig oder unkorrekt erhoben. Diese formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer moniert weiter, die EB UMA sei nicht kindge- recht durchgeführt worden. Statt ein Klima des Vertrauens zu schaffen, sei er gleich zu Beginn der Befragung mit Vorwürfen torpediert worden, wo- nach er älter aussehe, als er angebe, und die Angaben daher offensichtlich falsch seien. Die Vorinstanz habe es ausserdem unterlassen, ihn in einer altersgerechten Sprache darauf hinzuweisen, dass es wichtig sei, anläss- lich der Befragung die Wahrheit zu sagen, und ihm zu erklären, dass es nicht per se richtige oder falsche Antworten gebe, und es möglich sei, dass er nicht alle Fragen beantworten könne. Stattdessen sei er bei vermeintli- chen Widersprüchen oder wenn er auf etwas keine Antwort gehabt habe, mit Vorwürfen und spitzfindigen Anschlussfragen überhäuft worden, teil- weise so lange, bis er schliesslich eine Antwort gegeben habe. Die Vor- instanz sei von der verlangten wohlwollenden und neutralen Haltung und kindergerechten Sprache weit entfernt (vgl. Beschwerde S. 13 f., unter Ver- weis auf act. […]-22/15, insbesondere S. 3 Ziff. 1.06 Frage 2). Gesamthaft betrachtet habe sie die Verfahrensgarantien des zu diesem Zeitpunkt auch noch für die Vorinstanz als minderjährig geltenden Beschwerdeführers

D-4514/2023 Seite 7 verletzt, indem sie anlässlich der Erstbefragung kurzerhand entschieden habe, ihn als volljährig zu behandeln und sogleich die Erstbefragung in ein Dublin-Gespräch umzuwandeln, obwohl bis anhin kein Altersgutachten durchgeführt worden sei. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt daher man- gels rechtsgenüglicher Befragung des Beschwerdeführers in seiner Eigen- schaft als minderjährige Person nicht korrekt und vollständig abgeklärt und verletze damit ihre Untersuchungspflicht und das rechtliche Gehör des Be- schwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 14).

E. 4.3.1 Diese Vorwürfe sind nicht stichhaltig. Der Beschwerdeführer wurde bei der EB UMA einleitend über seine Mitwirkungspflicht informiert: Er müsse auf die von gestellten Fragen nach bestem Wissen antworten. Un- genaue, lückenhafte, widersprüchliche oder falsche Angaben sowie ge- fälschte Dokumente würden sich negativ auf den Entscheid auswirken. Er trage somit eine grosse Verantwortung für seine Aussagen, auf welche das SEM den Entscheid stützte – also für das, was er sage, und auch für das, was er dem SEM verheimliche. Er müsse seine Identität offenlegen und seine Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Er müsse auch andere Be- weismittel, die sich in seinem Besitz befinden, unverzüglich abgeben. Da- raufhin bestätigte der Beschwerdeführer, dass er alle Punkte der Einleitung der EB UMA verstanden habe (vgl. act. […]-22/15, S. 2). Die Beurteilung der behaupteten Minderjährigkeit muss frühzeitig während des Verfahrens

– in der Vorbereitungsphase – erfolgen, und die betroffene Person ist zu allen Elementen betreffend ihr Alter und zu den Gründen für die Nichtab- gabe von Identitätsausweisen anzuhören. Je nach Inhalt des Dossiers wird der Gesuchstellende anschliessend im Rahmen eines rechtlichen Gehörs mit den Unglaubhaftigkeitselementen bezüglich der behaupteten Minder- jährigkeit konfrontiert (vgl. SEM-Handbuch, Ziff. 2.4.2 Beurteilung der be- haupteten Minderjährigkeit). Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass, wenn keinerlei Ausweispapiere vorliegen, zur Beurteilung der Glaubhaf- tigkeit der behaupteten Minderjährigkeit eine Gesamtbeurteilung sämtli- cher Indizien vorzunehmen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004/30 und 2005/16). Es gilt also, eine Abwägung aller Elemente vorzunehmen, die für oder ge- gen das geltend gemachte sprechen (vgl. SEM-Handbuch, a.a.O.). Die Überprüfung der Akten ergibt, dass die EB UMA nicht zu beanstanden ist. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kann keine Rede von ei- ner Verletzung von Verfahrensgarantien des Beschwerdeführers sein. Die Nachfragen, namentlich im Zusammenhang mit seinem Geburtsdatum, sind angesichts der vorhandenen Ungereimtheiten als angebracht zu er- achten (vgl. act. […]-22/15 Ziff. 1.06). Es ist insbesondere auch nicht zu

D-4514/2023 Seite 8 beanstanden, dass der Befrager den Beschwerdeführer angesichts des angegebenen Geburtsdatums bereits zu Beginn darauf hinwies, dass er gemäss seiner subjektiven Ansicht offensichtlich älter zu sein scheine, und ihm Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern und nach dem Grund zu fra- gen, weshalb er so viel älter aussehe, als er angeblich sei (vgl. a.a.O., am Anfang). Zudem sah sich die am Gespräch anwesende Rechtsvertretung offensichtlich nicht veranlasst, eine angeblich nicht kindgerechte Befra- gung zu bemängeln. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Art und Weise, wie das SEM die EB UMA durchgeführt hat, nicht zu beanstanden ist.

E. 4.3.2 Die Vorinstanz hat somit weder die Untersuchungsplicht noch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Auch diese formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegrün- det.

E. 4.4 Im Zusammenhang mit den Ausführungen des SEM zum bulgarischen Asylsystem beziehungsweise zum Selbsteintritt (vgl. nachstehend E. 7 f.) wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, mangels Auseinanderset- zung mit der aktuellen Berichterstattung und seinen Lebensumständen und Erfahrungen in Bulgarien verletze sie mit ihrer pauschalen Begründung ihre Untersuchungs- und Begründungspflicht. Die nicht korrekt durchge- führte Befragung verunmögliche eine notwendige, rechtsgenügliche und einzelfallspezifische Auseinandersetzung mit dem konkreten Fall (vgl. Be- schwerde S. 14 ff.).

E. 4.4.1 Bezüglich der Begründungspflicht ist vorweg auf die vorstehende Er- wägung 4.2.2 zu verweisen. Dazu ist ergänzend festzuhalten, dass die Be- gründung so abgefasst sein muss, dass die betroffene Person den Ent- scheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der Begründung der Ver- fügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschrän- ken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Be- hauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).

E. 4.4.2 Entgegen den Behauptungen in der Beschwerde hat sich die Vor- instanz mit der Situation von Personen, die im Rahmen eines Dublin-Ver- fahrens nach Bulgarien überstellt werden, auseinandergesetzt und ihre Er- kenntnisse in die individuelle Prüfung einfliessen lassen. Insbesondere hat

D-4514/2023 Seite 9 sie dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer Überstellung nach Bulgarien gewährt und die von ihm befürchtete Kettenabschiebung und die geltend gemachten gesundheitlichen Problemen in ihre Überlegun- gen miteinbezogen. Aus der angefochtenen Verfügung geht mit genügen- der Klarheit hervor, aus welchen Gründen sie eine Überstellung des Be- schwerdeführers nach Bulgarien bejahte. Es war ihm denn auch ohne Wei- teres möglich, die Verfügung des SEM sachgerecht anzufechten. Dass er die Einschätzung der Vorinstanz nicht teilt, betrifft nicht die Begründungs- pflicht, sondern die materielle Würdigung (vgl. nachstehend E. 7). Mithin ist eine Verletzung der Begründungs- respektive Untersuchungspflicht zu ver- neinen.

E. 4.5 Nach dem Gesagten sind keine Verfahrenspflichtverletzungen erkenn- bar. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Sache zur Sachverhalts- feststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständi- gen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 5.3 Im Falle von unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüp- fungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem der Minderjährige seinen An- trag gestellt hat.

E. 5.4 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, ei- nen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem

D-4514/2023 Seite 10 anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufent- haltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Mas- sgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).

E. 5.5 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu- ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei- sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Un- ion (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu- ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän- dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Staat zum zu- ständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO).

E. 5.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylver- ordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humani- tären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 6.1 In seinem Ersuchen um Wiederaufnahme vom 10. Juni 2023 infor- mierte das SEM die bulgarischen Behörden, Frankreich habe den Schwei- zer Behörden mitgeteilt, dass Bulgarien Frankreich am 30. November 2022 seine ausdrückliche Zustimmung erteilt habe, wobei Frankreich Bulgarien informiert habe, dass der Beschwerdeführer untergetaucht sei, und eine Verlängerung der Überstellung beantragt habe. Nachdem die bulgarischen Behörden dem Ersuchen um Wiederaufnahme explizit zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Bulgariens – unter der Voraussetzung der Volljährig- keit des Beschwerdeführers – grundsätzlich gegeben.

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E. 6.2 Die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt grundsätzlich die asylsuchende Person (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und E. 4.2.3). Im Rah- men einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben spre- chen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identi- tätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf EMARK 2004 Nr. 30). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Ele- ment bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend ge- machten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.).

E. 6.3 Das SEM erachtete die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Min- derjährigkeit als nicht glaubhaft. Er habe sein Geburtsdatum und Alter nicht mit Identitätspapieren zu belegen vermocht. Er habe erklärt, alle seine Do- kumente auf seinem Reiseweg verloren und nichts unternommen zu ha- ben, Identitätspapiere zu beschaffen, wobei er auch nicht glaube, dass man etwas beschaffen könnte. Die Kopie der Impfkarte sei einer materiel- len Prüfung nicht zugänglich. Diese sei erfahrungsgemäss nicht fäl- schungssicher sowie leicht käuflich erwerbbar. Somit sei sie nicht geeignet, das Geburtsdatum nachzuweisen. Des Weiteren seien seine Angaben zum Alter verschiedentlich unsubstantiiert und nicht glaubhaft ausgefallen, so bezüglich der Ausführungen, wie er von seinem Alter erfahren habe, der Angaben zum Schulbesuch, der Ausstellung der Tazkira, seines Wissens um sein Alter bei der Ausreise aus Afghanistan und der Angaben in den anderen Ländern sowie gewisser Angaben bezüglich seines Alters. Des Weiteren bestünden für ihn vier verschiedene Identitätsangaben, welche er in Bulgarien, Österreich, Frankreich und bei der Asylgesuchstellung in der Schweiz gemacht habe, wobei er sich bei drei Identitätsangaben als Volljähriger habe registrieren lassen. Seine Erklärungen bezüglich dieser Diskrepanzen vermöchten nicht zu überzeugen. So habe er erklärt, dass er nirgends sein Geburtsdatum angegeben habe. In Frankreich habe er gesagt, er sei (…)-jährig, wisse aber nicht, mit welchem Geburtsdatum er registriert worden sei. In der Schweiz habe er sein richtiges Geburtsdatum angegeben. Die ganzen Sorgen und alles, was er durchgemacht habe, das schwierige Leben in Afghanistan, liessen ihn reifer aussehen. Das SEM stellte deshalb fest, in Gesamtwürdigung aller vorhandenen Anhaltspunkte habe der Beschwerdeführer die von ihm behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft zu machen vermocht.

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E. 6.4 In der Beschwerdeschrift wird unter impliziter Wiederholung der Aus- führungen in der EB UMA sinngemäss an der Minderjährigkeit festgehal- ten.

E. 6.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwer- deführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die detaillierten Ausführungen in der an- gefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. auch vorstehend E. 6.3).

E. 6.5.2 Insbesondere ist die von der Rechtsvertretung anlässlich der EB UMA eingereichte Kopie der Impfkarte nicht geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerde- führers auszuräumen. So gab er, bei der Einreichung nach dem Original gefragt, zu Protokoll, er habe es bei der Ausreise auch dabeigehabt. Es sei verloren gegangen. Es habe sich alles in seinem Rucksack befunden. Alles sei verlorengegangen. Diebe hätten die Reisenden an der Grenze zur Tür- kei entführt und ihnen alles weggenommen (vgl. act. […]-22/15 Ziff. 1.06, S. 3). Unter diesen Umständen erstaunt, dass er trotzdem eine Kopie der Impfkarte einzureichen vermochte, umso mehr, als er auf die Frage nach Möglichkeiten zur Beschaffung von Ausweispapieren antwortete, er habe nichts unternehmen können und glaube nicht, dass man etwas beschaffen könne (vgl. a.a.O. Ziff. 4.07).

E. 6.5.3 Der Beschwerdeführer gab in der EB UMA zunächst an, er habe sein Geburtsdatum bereits gekannt, als es seine Heimat verlassen habe, und zwar im europäischen Kalender. Auf die Frage, weshalb er es nicht im af- ghanischen Kalender gewusst habe, antwortete er, dass er sich mit den Daten nicht auskenne; zuhause sei ihm das Datum gesagt worden und wie alt er sei, er wisse nicht, weshalb man ihm das europäische und nicht das afghanische Datum gesagt habe (vgl. a.a.O. Ziff. 1.06, S. 4). Demgegen- über erklärte er im weiteren Verlauf der Befragung, er habe auf der Reise nach Europa, möglicherweise in der Türkei, erstmals von seinem Geburts- datum erfahren. Er habe mit seiner Mutter gesprochen. Diese habe ihm gesagt, er sei an jenem Datum geboren, welches in der Impfkarte stehe (vgl. a.a.O.).

E. 6.5.4 Zu seinen Identitätsangaben beziehungsweise der von ihm geltend gemachten Minderjährigkeit wurde dem Beschwerdeführer vor Abschluss

D-4514/2023 Seite 13 der Befragung das rechtliche Gehör gewährt (vgl. a.a.O. Ziff. 8.01, S. 13 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, vermochten seine Erklä- rungen nicht zu überzeugen. Deshalb stellt auch der Einwand des Rechts- vertreters am Ende der EB UMA, das Datum in der Impfkarte sei vergessen worden, dieses entspreche bei der Umrechnung in den europäischen Ka- lender dem im Personalienblatt aufgeführten, kein relevantes Indiz für die geltend gemachte Minderjährigkeit dar (vgl. a.a.O., S. 15). Schliesslich ha- ben sich auch seine diesbezüglichen formellen Rügen allesamt als unbe- gründet erwiesen (vgl. vorstehend E. 4.5).

E. 6.5.5 Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch die Fotografie des Beschwerdeführers nicht für die geltend gemachte Minder- jährigkeit beziehungsweise das Geburtsjahr 2006 spricht (vgl. act. […]- 11/1).

E. 6.6 Somit bleibt festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer unter Be- rücksichtigung aller Indizien nicht gelungen ist, die geltend gemachte Min- derjährigkeit glaubhaft zu machen. Unter den konkreten Umständen des vorliegenden Einzelfalls ist es im Übrigen auch nicht zu beanstanden, dass das SEM in Gesamtwürdigung der bereits vorhandenen Indizien, welche für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers sprechen, auf die Durchfüh- rung einer wissenschaftlichen Altersschätzung verzichtete.

E. 6.7 Da nach dem Gesagten für das vorliegende Verfahren von der Volljäh- rigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind die Voraussetzungen für die Annahme einer Zuständigkeit der Schweiz für das Asylverfahren ge- stützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO nicht gegeben. Das SEM ist somit mit einem ordnungsgemässen Wiederaufnahmeersuchen an die bulgarischen Behörden gelangt. An der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens ändert sich nach dem Gesagten nichts. Schutzsuchenden steht es im Übrigen auch nicht frei, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 7.1 Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist festzuhalten, dass Bulga- rien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach-

D-4514/2023 Seite 14 kommt. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Bulgarien aner- kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt- linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom

26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber- kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf- nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah- merichtlinie) ergeben. Prinzipiell ist davon auszugehen, dass der Zugang zu einer Asylunterkunft, zu Nahrungsmitteln sowie medizinischer Grund- versorgung und psychologischer Betreuung für Asylsuchende gewährleis- tet ist.

E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in diesem Land auseinanderge- setzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Auf- nahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulga- rien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstel- lungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen ne- gativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. a.a.O. E. 6.6.1 und 6.6.7). Auch heute geht das Bundesverwaltungsgericht

– trotz der aktuellen Belastung Bulgariens durch ukrainische Kriegsflücht- linge – praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-475/2023 vom 14. Feb- ruar 2023 E. 7.2, D-3898/2022 vom 13. Februar 2023 E. 6.3, D-4889/2022 vom 30. Januar 2023 E. 8.2, D-2559/2022 vom 17. Januar 2023 E. 12.2, D-5975/2022 vom 3. Januar 2023 E. 5.3.2). Die von der Rechtsvertretung erst in der Beschwerdeschrift geltend gemachte Bedrohung durch eine (…) und Malträtierung beziehungsweise unmenschliche Behandlung durch die bulgarische Polizei vermögen an dieser grundsätzlichen Einschätzung nichts zu ändern, nachdem der Beschwerdeführer diese Vorbringen im Rahmen der EB UMA mit keinem Wort erwähnt hatte. Dasselbe gilt für seine diesbezüglichen Ausführungen unter Bezugnahme auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 13. September 2022 (Po- lizeigewalt in Bulgarien und Kroatien).

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E. 7.3 Ebenso wenig sind weiteren Verweise auf Berichte verschiedener Or- ganisationen betreffend Mängel im bulgarischen Asylsystem geeignet, die Vermutung der Einhaltung der völkerrechtlichen Pflichten durch Bulgarien umzustossen. Es sind keine ernsthaften Hinweise für systemische Mängel im bulgarischen Asylverfahren und den dortigen Aufnahmebedingungen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO erkennbar.

E. 7.4 Schliesslich lässt sich aus den Ausführungen in der Beschwerde nicht ableiten, dass eine Überstellung nach Bulgarien zu einer Kettenabschie- bung führen würde, beziehungsweise dass die bulgarischen Behörden im vorliegenden Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen würden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7 und E. 7.2.2).

E. 8.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zustän- digkeit Bulgariens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müs- sen. Zwar kann die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Ver- pflichtungen nicht ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Der Entscheid über den Selbsteintritt liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Ein ein- klagbarer Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht dann, wenn sich die Überstellung der asylsuchenden Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung erweist. Diesfalls muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 8.2 Soweit der Beschwerdeführer – ebenfalls erstmals in der Beschwerde- schrift – geltend macht, er sei von der bulgarischen Polizei auch während seines Aufenthalts im Camp mehrfach malträtiert worden, ist festzuhalten, dass die bulgarischen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerde- führers am 14. Juni 2023 zugestimmt und sich damit explizit als zur Durch- führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig erklärt haben. Es besteht kein Grund zur Annahme, die bulgarischen Behörden würden ihm nach einer Überstellung den Zugang zum Asylverfahren unter

D-4514/2023 Seite 16 Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. In diesem Zu- sammenhang ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerde- führer nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation befinden wird als bei seiner ersten Einreise nach Bulgarien. Bulgarien ist ein Rechts- staat mit einem funktionierenden Justizsystem und es ist von dessen grundsätzlicher Schutzwilligkeit und -fähigkeit auszugehen. Sollte der Be- schwerdeführer sich künftig von Behördenvertretern oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, ist es ihm zuzumuten, sich

– allenfalls mit Unterstützung karitativer Organisationen vor Ort – an das Justizwesen Bulgariens oder dortige Aufsichtsbehörden zu wenden. Des Weiteren steht in Bulgarien gegen einen allfälligen negativen erstinstanzli- chen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel zur Verfügung.

E. 8.3 Was den medizinischen Sachverhalt angeht, kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Ein solcher würde voraussetzen, dass eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, ra- schen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszu- standes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheb- lichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des Eu- ropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).

E. 8.4 Eine solche Situation liegt gemäss Akten nicht vor. Der Beschwerde- führer gab an, dass er etwas Probleme mit den Zähnen habe; gemäss me- dizinischen Akten war er wegen einer (…) in Behandlung. Es liegen keine weiteren medizinischen Akten vor. Gemäss Pflege leide er derzeit unter Schmerzen am Fuss (in der […]) nach einem Unfall beim (…)spielen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Bulgarien dem Beschwerdeführer al- lenfalls erforderliche medizinische Behandlungen verweigern würde. Fest- zuhalten bleibt, dass er sich gegebenenfalls an die zuständigen bulgari- schen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfü- gung beauftragt sind, würden – falls nötig – den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Be- schwerdeführers Rechnung tragen und die bulgarischen Behörden vorgän- gig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände in- formieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

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E. 8.5 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspiel- raum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Ge- richt enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserun- gen.

E. 8.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er- messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Bulgarien der für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständige Mit- gliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

E. 9 Das SEM ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein- getreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufent- halts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Es besteht nach dem Gesagten keine Veranlas- sung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinne des Sube- ventualbegehrens.

E. 10 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 11 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachver- halt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be- schwerde ist folglich abzuweisen.

E. 12 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der mit superprovisorischer Massnahme vom 22. August 2023 angeordnete einstweilige Vollzugsstopp dahin.

D-4514/2023 Seite 18

E. 13.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind auch die Gesuche um Er- teilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das in der Be- schwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist indessen gutzuheissen, da aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und die Be- schwerde nicht als zum Vornherein aussichtslos zu bezeichnen ist. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist daher zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4514/2023 Seite 19

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit diese das vom SEM verfügte Nichteintreten auf das Asylgesuch und die angeordnete Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien zum Gegenstand hat.
  2. Der weitere Gegenstand der Beschwerde wird im Verfahren D-4525/2023 behandelt.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4514/2023 Urteil vom 14. September 2023 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Jan Hoffmann, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. August 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer wurde am 21. September 2022 bei der Einreise von Österreich in die Schweiz angehalten. Dabei wurde er mit den Personalien B._______, geboren am (...) 2003, registriert. Er trug eine entsprechende Asylverfahrenskarte aus Österreich mit sich. B. Am 11. April 2023 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er an, am (...) 2006 geboren und somit noch minderjährig zu sein. Am 19. April 2023 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. C. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am (...). August 2022 bereits in Bulgarien, am (...). September 2022 in Österreich und am (...). Oktober 2022 in Frankreich um Asyl ersucht hatte. D. D.a Gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), richteten die schweizerischen Behörden am 23. April 2023 je ein Informationsersuchen an Frankreich und Bulgarien. Dabei teilten sie mit, dass sich der Beschwerdeführer als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (UMA) ausgegeben habe, und erkundigten sich, ob er dasselbe Geburtsdatum angegeben habe, irgendwelche Dokumente vorgelegt habe, die seine Angabe belegen würden, und ob er Verwandte in einem der Mitgliedstaaten habe. D.b Gemäss den erteilten Informationen wurde der Beschwerdeführer in Bulgarien unter den Personalien C._______, geboren am (...) 1993, und in Frankreich als D._______, geboren am (...) 1999, registriert. E. Am 2. Juni 2023 wurde mit dem Beschwerdeführer im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung eine Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) durchgeführt. Er wurde zu seiner Person, zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt. Dabei reichte der Rechtsvertreter ein medizinisches Datenblatt und eine Kopie der Impfkarte mit dem Geburtsdatum (...) 2006 ein. Das SEM wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass es das von ihm geltend gemachte Alter und die Minderjährigkeit als nicht glaubhaft erachte und beabsichtige, sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) 2005 anzupassen und den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Dazu sowie zu einem möglichen Nichteintretensentscheid und einer allfälligen Überstellung nach Bulgarien, Österreich oder Frankreich gewährte es ihm das rechtliche Gehör. F. Ebenfalls am 2. Juni 2023 änderte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) 2005 (mit Bestreitungsvermerk). G. Am 10. Juni 2023 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diese stimmten dem Ersuchen am 14. Juni 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO ausdrücklich zu. H. Mit Verfügung vom 11. August 2023 - eröffnet am 14. August 2023 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. I. Mit Eingabe vom 21. August 2023 erhob der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, umgehend einen Entscheid hinsichtlich der Anpassung des Geburts-datums im ZEMIS zu erlassen. Weiter sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um unentgeltliche Prozessführung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 22. August 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags setzte der Instruktionsrichter mit superprovisorischer Massnahme den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Über das Begehren betreffend Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS wird in einem separaten Verfahren unter der Geschäftsnummer D-4525/2023 entschieden. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und deren Rückweisung zwecks rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung. 4.2 4.2.1 Er moniert, die Vorinstanz verletze mit ihrem Vorgehen, die Erstbefragung kurzerhand in ein Dublin-Gespräch umzuwandeln und gleichzeitig das rechtliche Gehör zu Alter und Dublin zu gewähren, den Anspruch auf rechtliches Gehör. Es könne nicht davon ausgegangen werden, der rechtserhebliche Sachverhalt sei vollständig und korrekt erhoben worden (vgl. Beschwerde S. 8-12). 4.2.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3, BVGE 2016/9 E. 5.1). 4.2.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Hä-ner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 4.2.4 Da der Beschwerdeführer geltend machte, er sei minderjährig (vgl. act. [...]-1/2), hat das SEM zu Recht eine EB UMA durchgeführt. Dabei handelt es sich um eine Befragung gemäss Art. 26 Abs. 3 AsylG. In einer solchen Befragung können UMA unter anderem summarisch zu ihren Asylgründen befragt werden (vgl. auch SEM-Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel C9, Unbegleitete minderjährige Asylsuchende [nachfolgend: SEM-Handbuch], Ziff. 2.4.1 Registrierung und Befragung zur Person). Sein Einwand, er habe nicht damit rechnen müssen, dass er zusätzlich zu den Asylgründen und zum rechtlichen Gehör hinsichtlich seines Alters zu Dublin habe Stellung nehmen müssen, zumal ihn die Rechtsvertretung auch nicht entsprechend darauf vorbereitet beziehungsweise instruiert habe, geht fehl. So wurde er bei der EB UMA einleitend insbesondere gefragt, ob er die Merkblätter und die Informationen zu www.asyl-info erhalten und die Merkblätter gelesen und verstanden oder auf eine andere Art zur Kenntnis genommen habe. Er bestätigte beides (vgl. act. [...]-22/15 S. 2). Im diesbezüglichen Merkblatt Asylverfahren wird auch über das Dublin-System und insbesondere die Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Rückkehr in den betreffenden, für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat informiert (vgl. Merkblatt Asylverfahren, VIII. Verfahrensschritte, S. 5). Somit konnte auf ein separates persönliches Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO (Dublin-Gespräch) verzichtet werden. Vorliegend wurde zudem der Rechtsvertretung nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern. Sie ging aber nicht darauf ein, sondern wandte einzig in anderem Zusammenhang ein, das SEM habe bei seiner Begründung das Datum im Impfausweis vergessen (vgl. act. [...]-22/15 Ziff. 8.01 am Ende, S. 15). 4.2.5 Die Vorinstanz hat somit weder den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt noch den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig oder unkorrekt erhoben. Diese formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. 4.3 Der Beschwerdeführer moniert weiter, die EB UMA sei nicht kindgerecht durchgeführt worden. Statt ein Klima des Vertrauens zu schaffen, sei er gleich zu Beginn der Befragung mit Vorwürfen torpediert worden, wonach er älter aussehe, als er angebe, und die Angaben daher offensichtlich falsch seien. Die Vorinstanz habe es ausserdem unterlassen, ihn in einer altersgerechten Sprache darauf hinzuweisen, dass es wichtig sei, anlässlich der Befragung die Wahrheit zu sagen, und ihm zu erklären, dass es nicht per se richtige oder falsche Antworten gebe, und es möglich sei, dass er nicht alle Fragen beantworten könne. Stattdessen sei er bei vermeintlichen Widersprüchen oder wenn er auf etwas keine Antwort gehabt habe, mit Vorwürfen und spitzfindigen Anschlussfragen überhäuft worden, teilweise so lange, bis er schliesslich eine Antwort gegeben habe. Die Vor-instanz sei von der verlangten wohlwollenden und neutralen Haltung und kindergerechten Sprache weit entfernt (vgl. Beschwerde S. 13 f., unter Verweis auf act. [...]-22/15, insbesondere S. 3 Ziff. 1.06 Frage 2). Gesamthaft betrachtet habe sie die Verfahrensgarantien des zu diesem Zeitpunkt auch noch für die Vorinstanz als minderjährig geltenden Beschwerdeführers verletzt, indem sie anlässlich der Erstbefragung kurzerhand entschieden habe, ihn als volljährig zu behandeln und sogleich die Erstbefragung in ein Dublin-Gespräch umzuwandeln, obwohl bis anhin kein Altersgutachten durchgeführt worden sei. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt daher mangels rechtsgenüglicher Befragung des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als minderjährige Person nicht korrekt und vollständig abgeklärt und verletze damit ihre Untersuchungspflicht und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 14). 4.3.1 Diese Vorwürfe sind nicht stichhaltig. Der Beschwerdeführer wurde bei der EB UMA einleitend über seine Mitwirkungspflicht informiert: Er müsse auf die von gestellten Fragen nach bestem Wissen antworten. Ungenaue, lückenhafte, widersprüchliche oder falsche Angaben sowie gefälschte Dokumente würden sich negativ auf den Entscheid auswirken. Er trage somit eine grosse Verantwortung für seine Aussagen, auf welche das SEM den Entscheid stützte - also für das, was er sage, und auch für das, was er dem SEM verheimliche. Er müsse seine Identität offenlegen und seine Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Er müsse auch andere Beweismittel, die sich in seinem Besitz befinden, unverzüglich abgeben. Daraufhin bestätigte der Beschwerdeführer, dass er alle Punkte der Einleitung der EB UMA verstanden habe (vgl. act. [...]-22/15, S. 2). Die Beurteilung der behaupteten Minderjährigkeit muss frühzeitig während des Verfahrens - in der Vorbereitungsphase - erfolgen, und die betroffene Person ist zu allen Elementen betreffend ihr Alter und zu den Gründen für die Nichtabgabe von Identitätsausweisen anzuhören. Je nach Inhalt des Dossiers wird der Gesuchstellende anschliessend im Rahmen eines rechtlichen Gehörs mit den Unglaubhaftigkeitselementen bezüglich der behaupteten Minderjährigkeit konfrontiert (vgl. SEM-Handbuch, Ziff. 2.4.2 Beurteilung der behaupteten Minderjährigkeit). Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass, wenn keinerlei Ausweispapiere vorliegen, zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der behaupteten Minderjährigkeit eine Gesamtbeurteilung sämtlicher Indizien vorzunehmen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004/30 und 2005/16). Es gilt also, eine Abwägung aller Elemente vorzunehmen, die für oder gegen das geltend gemachte sprechen (vgl. SEM-Handbuch, a.a.O.). Die Überprüfung der Akten ergibt, dass die EB UMA nicht zu beanstanden ist. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kann keine Rede von einer Verletzung von Verfahrensgarantien des Beschwerdeführers sein. Die Nachfragen, namentlich im Zusammenhang mit seinem Geburtsdatum, sind angesichts der vorhandenen Ungereimtheiten als angebracht zu erachten (vgl. act. [...]-22/15 Ziff. 1.06). Es ist insbesondere auch nicht zu beanstanden, dass der Befrager den Beschwerdeführer angesichts des angegebenen Geburtsdatums bereits zu Beginn darauf hinwies, dass er gemäss seiner subjektiven Ansicht offensichtlich älter zu sein scheine, und ihm Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern und nach dem Grund zu fragen, weshalb er so viel älter aussehe, als er angeblich sei (vgl. a.a.O., am Anfang). Zudem sah sich die am Gespräch anwesende Rechtsvertretung offensichtlich nicht veranlasst, eine angeblich nicht kindgerechte Befragung zu bemängeln. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Art und Weise, wie das SEM die EB UMA durchgeführt hat, nicht zu beanstanden ist. 4.3.2 Die Vorinstanz hat somit weder die Untersuchungsplicht noch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Auch diese formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. 4.4 Im Zusammenhang mit den Ausführungen des SEM zum bulgarischen Asylsystem beziehungsweise zum Selbsteintritt (vgl. nachstehend E. 7 f.) wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, mangels Auseinandersetzung mit der aktuellen Berichterstattung und seinen Lebensumständen und Erfahrungen in Bulgarien verletze sie mit ihrer pauschalen Begründung ihre Untersuchungs- und Begründungspflicht. Die nicht korrekt durchgeführte Befragung verunmögliche eine notwendige, rechtsgenügliche und einzelfallspezifische Auseinandersetzung mit dem konkreten Fall (vgl. Beschwerde S. 14 ff.). 4.4.1 Bezüglich der Begründungspflicht ist vorweg auf die vorstehende Erwägung 4.2.2 zu verweisen. Dazu ist ergänzend festzuhalten, dass die Begründung so abgefasst sein muss, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). 4.4.2 Entgegen den Behauptungen in der Beschwerde hat sich die Vor-instanz mit der Situation von Personen, die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Bulgarien überstellt werden, auseinandergesetzt und ihre Erkenntnisse in die individuelle Prüfung einfliessen lassen. Insbesondere hat sie dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer Überstellung nach Bulgarien gewährt und die von ihm befürchtete Kettenabschiebung und die geltend gemachten gesundheitlichen Problemen in ihre Überlegungen miteinbezogen. Aus der angefochtenen Verfügung geht mit genügender Klarheit hervor, aus welchen Gründen sie eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien bejahte. Es war ihm denn auch ohne Weiteres möglich, die Verfügung des SEM sachgerecht anzufechten. Dass er die Einschätzung der Vorinstanz nicht teilt, betrifft nicht die Begründungspflicht, sondern die materielle Würdigung (vgl. nachstehend E. 7). Mithin ist eine Verletzung der Begründungs- respektive Untersuchungspflicht zu verneinen. 4.5 Nach dem Gesagten sind keine Verfahrenspflichtverletzungen erkennbar. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 5.3 Im Falle von unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem der Minderjährige seinen Antrag gestellt hat. 5.4 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 5.5 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO). 5.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6. 6.1 In seinem Ersuchen um Wiederaufnahme vom 10. Juni 2023 informierte das SEM die bulgarischen Behörden, Frankreich habe den Schweizer Behörden mitgeteilt, dass Bulgarien Frankreich am 30. November 2022 seine ausdrückliche Zustimmung erteilt habe, wobei Frankreich Bulgarien informiert habe, dass der Beschwerdeführer untergetaucht sei, und eine Verlängerung der Überstellung beantragt habe. Nachdem die bulgarischen Behörden dem Ersuchen um Wiederaufnahme explizit zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Bulgariens - unter der Voraussetzung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers - grundsätzlich gegeben. 6.2 Die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt grundsätzlich die asylsuchende Person (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf EMARK 2004 Nr. 30). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 6.3 Das SEM erachtete die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit als nicht glaubhaft. Er habe sein Geburtsdatum und Alter nicht mit Identitätspapieren zu belegen vermocht. Er habe erklärt, alle seine Dokumente auf seinem Reiseweg verloren und nichts unternommen zu haben, Identitätspapiere zu beschaffen, wobei er auch nicht glaube, dass man etwas beschaffen könnte. Die Kopie der Impfkarte sei einer materiellen Prüfung nicht zugänglich. Diese sei erfahrungsgemäss nicht fälschungssicher sowie leicht käuflich erwerbbar. Somit sei sie nicht geeignet, das Geburtsdatum nachzuweisen. Des Weiteren seien seine Angaben zum Alter verschiedentlich unsubstantiiert und nicht glaubhaft ausgefallen, so bezüglich der Ausführungen, wie er von seinem Alter erfahren habe, der Angaben zum Schulbesuch, der Ausstellung der Tazkira, seines Wissens um sein Alter bei der Ausreise aus Afghanistan und der Angaben in den anderen Ländern sowie gewisser Angaben bezüglich seines Alters. Des Weiteren bestünden für ihn vier verschiedene Identitätsangaben, welche er in Bulgarien, Österreich, Frankreich und bei der Asylgesuchstellung in der Schweiz gemacht habe, wobei er sich bei drei Identitätsangaben als Volljähriger habe registrieren lassen. Seine Erklärungen bezüglich dieser Diskrepanzen vermöchten nicht zu überzeugen. So habe er erklärt, dass er nirgends sein Geburtsdatum angegeben habe. In Frankreich habe er gesagt, er sei (...)-jährig, wisse aber nicht, mit welchem Geburtsdatum er registriert worden sei. In der Schweiz habe er sein richtiges Geburtsdatum angegeben. Die ganzen Sorgen und alles, was er durchgemacht habe, das schwierige Leben in Afghanistan, liessen ihn reifer aussehen. Das SEM stellte deshalb fest, in Gesamtwürdigung aller vorhandenen Anhaltspunkte habe der Beschwerdeführer die von ihm behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft zu machen vermocht. 6.4 In der Beschwerdeschrift wird unter impliziter Wiederholung der Ausführungen in der EB UMA sinngemäss an der Minderjährigkeit festgehalten. 6.5 6.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die detaillierten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. auch vorstehend E. 6.3). 6.5.2 Insbesondere ist die von der Rechtsvertretung anlässlich der EB UMA eingereichte Kopie der Impfkarte nicht geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszuräumen. So gab er, bei der Einreichung nach dem Original gefragt, zu Protokoll, er habe es bei der Ausreise auch dabeigehabt. Es sei verloren gegangen. Es habe sich alles in seinem Rucksack befunden. Alles sei verlorengegangen. Diebe hätten die Reisenden an der Grenze zur Türkei entführt und ihnen alles weggenommen (vgl. act. [...]-22/15 Ziff. 1.06, S. 3). Unter diesen Umständen erstaunt, dass er trotzdem eine Kopie der Impfkarte einzureichen vermochte, umso mehr, als er auf die Frage nach Möglichkeiten zur Beschaffung von Ausweispapieren antwortete, er habe nichts unternehmen können und glaube nicht, dass man etwas beschaffen könne (vgl. a.a.O. Ziff. 4.07). 6.5.3 Der Beschwerdeführer gab in der EB UMA zunächst an, er habe sein Geburtsdatum bereits gekannt, als es seine Heimat verlassen habe, und zwar im europäischen Kalender. Auf die Frage, weshalb er es nicht im afghanischen Kalender gewusst habe, antwortete er, dass er sich mit den Daten nicht auskenne; zuhause sei ihm das Datum gesagt worden und wie alt er sei, er wisse nicht, weshalb man ihm das europäische und nicht das afghanische Datum gesagt habe (vgl. a.a.O. Ziff. 1.06, S. 4). Demgegenüber erklärte er im weiteren Verlauf der Befragung, er habe auf der Reise nach Europa, möglicherweise in der Türkei, erstmals von seinem Geburtsdatum erfahren. Er habe mit seiner Mutter gesprochen. Diese habe ihm gesagt, er sei an jenem Datum geboren, welches in der Impfkarte stehe (vgl. a.a.O.). 6.5.4 Zu seinen Identitätsangaben beziehungsweise der von ihm geltend gemachten Minderjährigkeit wurde dem Beschwerdeführer vor Abschluss der Befragung das rechtliche Gehör gewährt (vgl. a.a.O. Ziff. 8.01, S. 13 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, vermochten seine Erklärungen nicht zu überzeugen. Deshalb stellt auch der Einwand des Rechtsvertreters am Ende der EB UMA, das Datum in der Impfkarte sei vergessen worden, dieses entspreche bei der Umrechnung in den europäischen Kalender dem im Personalienblatt aufgeführten, kein relevantes Indiz für die geltend gemachte Minderjährigkeit dar (vgl. a.a.O., S. 15). Schliesslich haben sich auch seine diesbezüglichen formellen Rügen allesamt als unbegründet erwiesen (vgl. vorstehend E. 4.5). 6.5.5 Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch die Fotografie des Beschwerdeführers nicht für die geltend gemachte Minderjährigkeit beziehungsweise das Geburtsjahr 2006 spricht (vgl. act. [...]-11/1). 6.6 Somit bleibt festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung aller Indizien nicht gelungen ist, die geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Unter den konkreten Umständen des vorliegenden Einzelfalls ist es im Übrigen auch nicht zu beanstanden, dass das SEM in Gesamtwürdigung der bereits vorhandenen Indizien, welche für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers sprechen, auf die Durchführung einer wissenschaftlichen Altersschätzung verzichtete. 6.7 Da nach dem Gesagten für das vorliegende Verfahren von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind die Voraussetzungen für die Annahme einer Zuständigkeit der Schweiz für das Asylverfahren gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO nicht gegeben. Das SEM ist somit mit einem ordnungsgemässen Wiederaufnahmeersuchen an die bulgarischen Behörden gelangt. An der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens ändert sich nach dem Gesagten nichts. Schutzsuchenden steht es im Übrigen auch nicht frei, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 7. 7.1 Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist festzuhalten, dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach-kommt. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Prinzipiell ist davon auszugehen, dass der Zugang zu einer Asylunterkunft, zu Nahrungsmitteln sowie medizinischer Grundversorgung und psychologischer Betreuung für Asylsuchende gewährleistet ist. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in diesem Land auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstellungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. a.a.O. E. 6.6.1 und 6.6.7). Auch heute geht das Bundesverwaltungsgericht - trotz der aktuellen Belastung Bulgariens durch ukrainische Kriegsflüchtlinge - praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-475/2023 vom 14. Februar 2023 E. 7.2, D-3898/2022 vom 13. Februar 2023 E. 6.3, D-4889/2022 vom 30. Januar 2023 E. 8.2, D-2559/2022 vom 17. Januar 2023 E. 12.2, D-5975/2022 vom 3. Januar 2023 E. 5.3.2). Die von der Rechtsvertretung erst in der Beschwerdeschrift geltend gemachte Bedrohung durch eine (...) und Malträtierung beziehungsweise unmenschliche Behandlung durch die bulgarische Polizei vermögen an dieser grundsätzlichen Einschätzung nichts zu ändern, nachdem der Beschwerdeführer diese Vorbringen im Rahmen der EB UMA mit keinem Wort erwähnt hatte. Dasselbe gilt für seine diesbezüglichen Ausführungen unter Bezugnahme auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 13. September 2022 (Polizeigewalt in Bulgarien und Kroatien). 7.3 Ebenso wenig sind weiteren Verweise auf Berichte verschiedener Organisationen betreffend Mängel im bulgarischen Asylsystem geeignet, die Vermutung der Einhaltung der völkerrechtlichen Pflichten durch Bulgarien umzustossen. Es sind keine ernsthaften Hinweise für systemische Mängel im bulgarischen Asylverfahren und den dortigen Aufnahmebedingungen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO erkennbar. 7.4 Schliesslich lässt sich aus den Ausführungen in der Beschwerde nicht ableiten, dass eine Überstellung nach Bulgarien zu einer Kettenabschiebung führen würde, beziehungsweise dass die bulgarischen Behörden im vorliegenden Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen würden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7 und E. 7.2.2). 8. 8.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen. Zwar kann die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Der Entscheid über den Selbsteintritt liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Ein einklagbarer Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht dann, wenn sich die Überstellung der asylsuchenden Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung erweist. Diesfalls muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 8.2 Soweit der Beschwerdeführer - ebenfalls erstmals in der Beschwerdeschrift - geltend macht, er sei von der bulgarischen Polizei auch während seines Aufenthalts im Camp mehrfach malträtiert worden, ist festzuhalten, dass die bulgarischen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 14. Juni 2023 zugestimmt und sich damit explizit als zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig erklärt haben. Es besteht kein Grund zur Annahme, die bulgarischen Behörden würden ihm nach einer Überstellung den Zugang zum Asylverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation befinden wird als bei seiner ersten Einreise nach Bulgarien. Bulgarien ist ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem und es ist von dessen grundsätzlicher Schutzwilligkeit und -fähigkeit auszugehen. Sollte der Beschwerdeführer sich künftig von Behördenvertretern oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, ist es ihm zuzumuten, sich - allenfalls mit Unterstützung karitativer Organisationen vor Ort - an das Justizwesen Bulgariens oder dortige Aufsichtsbehörden zu wenden. Des Weiteren steht in Bulgarien gegen einen allfälligen negativen erstinstanzlichen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel zur Verfügung. 8.3 Was den medizinischen Sachverhalt angeht, kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Ein solcher würde voraussetzen, dass eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 8.4 Eine solche Situation liegt gemäss Akten nicht vor. Der Beschwerdeführer gab an, dass er etwas Probleme mit den Zähnen habe; gemäss medizinischen Akten war er wegen einer (...) in Behandlung. Es liegen keine weiteren medizinischen Akten vor. Gemäss Pflege leide er derzeit unter Schmerzen am Fuss (in der [...]) nach einem Unfall beim (...)spielen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Bulgarien dem Beschwerdeführer allenfalls erforderliche medizinische Behandlungen verweigern würde. Festzuhalten bleibt, dass er sich gegebenenfalls an die zuständigen bulgarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, würden - falls nötig - den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die bulgarischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 8.5 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 8.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Bulgarien der für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

9. Das SEM ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Es besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinne des Subeventualbegehrens.

10. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

11. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

12. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der mit superprovisorischer Massnahme vom 22. August 2023 angeordnete einstweilige Vollzugsstopp dahin. 13. 13.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind auch die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist indessen gutzuheissen, da aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und die Beschwerde nicht als zum Vornherein aussichtslos zu bezeichnen ist. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist daher zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit diese das vom SEM verfügte Nichteintreten auf das Asylgesuch und die angeordnete Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien zum Gegenstand hat.

2. Der weitere Gegenstand der Beschwerde wird im Verfahren D-4525/2023 behandelt.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer