Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeanhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.).
E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer moniert in seiner Rechtsmitteleingabe, sein gesundheitlicher Zustand sei abzuklären; betreffend seinen Leiden sei nie eine endgültige Diagnose gestellt und der vorgesehene Ultraschall sei nicht erfolgt (Ziff. II 1.2 und Ziff. 3 ebenda). Weiter bestünden wesentliche Gründe für die Annahme, dass ihm bei einer Rückkehr nach Bulgarien durchaus eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung drohe. Die Vorinstanz hätte den Einzelfall vertieft prüfen müssen. Wäre sie ihrer Untersuchungspflicht nachgekommen, hätte sie feststellen müssen, dass es aufgrund der neuesten Berichterstattung und insbesondere unter Berücksichtigung seiner Erlebnisse offensichtlich sei, dass im bulgarischen Asylsystem systemische Mängel vorherrschen würden (Beschwerde Ziff. II 2). An anderer Stelle wird ausgeführt, das SEM hätte prüfen müssen, ob die Flüchtlingskonvention sowie die UN-Antifolterkonvention in Bulgarien auch effektiv umgesetzt worden seien. Durch dieses Unterlassen habe das SEM seine Untersuchungspflichten verletzt. Über diese formellen Rügen ist vorab zu befinden.
E. 3.2 Im Asylverfahren gilt - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.).
E. 3.3 Die Parteien haben überdies Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG). Dieses umfasst unter anderem das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und erhebliche Beweise beizubringen (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; 140 I 99 E. 3.4). Die Behörden haben alsdann die Pflicht, alle form- und fristgerecht eingebrachten Vorbringen einer Partei, die zur Sache gehören und zu deren Klärung beitragen können, zu prüfen, zu würdigen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Die Behörde muss insbesondere die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich zur Kenntnis nehmen und sich angemessen damit auseinandersetzen (Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht; Art. 32 Abs. 1 VwVG; BGE 144 I 11 E. 5.3; 143 III 65 E. 3.2; WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 32 N. 6 ff.). In einer engen Verbindung zur Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht steht die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid abstützt (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3).
E. 3.4 Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass die Vorinstanz die Lage in Bulgarien angemessen berücksichtigte beziehungsweise rechtsgenügend in ihren Entscheid einbezog und dabei auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Erlebnisse in Bulgarien berücksichtigte (S. 4 ebenda). Weiter machte das SEM in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise Ausführungen zum Asylverfahren in Bulgarien, zur Frage von Kettenabschiebungen, zum Fehlverhalten der bulgarischen Behörden und dem Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln. Darüber hinaus hat die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Gesundheitszustand sowie die vorliegenden medizinischen Akten hinreichend berücksichtigt (vgl. S. 5 in der angefochtenen Verfügung). Hierzu hat sie festgehalten, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und verpflichtet sei, ihm die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt in den genannten Punkten weiter hätte abklären müssen, ist vor dem Hintergrund der diesbezüglichen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung weder aufgrund der Beschwerdevorbringen noch der übrigen Akten ersichtlich.
E. 3.5 Die formellen Rügen des Beschwerdeführers sind somit unbegründet. Der Umstand, dass er die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht teilt, stellt keine Verletzung der Pflicht zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts dar. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, welche während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
E. 4.4 Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back), wie es hier vorliegt, findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Demgegenüber sind im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 4.5 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.6 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).
E. 5 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Zentraleinheit Eurodac ergab, dass dieser vor seiner Einreise in die Schweiz am 23. August 2024 in Bulgarien um Asyl nachgesucht hatte (SEM act. 6). Die Vorinstanz ersuchte am 26. September 2024 die bulgarischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um seine Wiederaufnahme. Diese stimmten am 2. Oktober 2024 in Sinne der Anfrage zu (SEM act. 18). Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren gegeben.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe systemische Mängel im Asylverfahren und Aufnahmesystem Bulgariens geltend. Dazu ist Folgendes auszuführen:
E. 6.2 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist. Ausserdem ist das Land gebunden durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie).
E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen auseinandergesetzt. Das Gericht stellte im dortigen Asylverfahren und bei den Aufenthaltsbedingungen von Asylsuchenden zwar zahlreiche Unzulänglichkeiten fest, die erkannten Probleme liessen indes nicht den Schluss zu, es bestünden systemische Mängel, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich brächten und es rechtfertigten, generell von einer Überstellung von Asylsuchenden abzusehen. Korrekte Asylverfahren seien nicht systembedingt unmöglich. Auch die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstellungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. a.a.O. E. 6.6.1 und 6.6.7).
E. 6.4 Trotz der aktuellen Belastung Bulgariens durch ukrainische Kriegsflüchtlinge geht das Gericht weiterhin nicht von systemischen Mängeln im Asylverfahren aus. Auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde zitierten Berichte sowie der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen (vgl. dazu Beschwerde Ziff. II 1.1) ist nicht davon auszugehen, das Land verstosse aktuell systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat (vgl. die Urteile des BVGer F-2212/2024 vom 19. April 2024 E. 5.3, E-7043/2023, E-6966/2023 vom 4. April 2024 E. 5.1.2, D-1738/2024 vom 25. März 2024 E. 8.3, je m.w.H).
E. 6.5 Für besonders vulnerable Asylsuchende mit ernsthaften Erkrankungen können gegebenenfalls die Einholung einer entsprechenden Zusicherung seitens der bulgarischen Behörden eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bilden (vgl. Referenzurteil vom 11. Februar 2020 E. 7.4.1 f.). Vorliegend ist jedoch, wie aufzuzeigen sein wird, nicht von einer solchen Konstellation auszugehen.
E. 6.6 Hinsichtlich des in der Beschwerde erwähnten Entscheids des Verwaltungsgerichts Freiburg (Deutschland) ist darauf hinzuweisen, dass dieser für das vorliegend entscheidende Bundesverwaltungsgericht keinerlei bindende Wirkung hat und überdies auch in der überwiegenden deutschen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht von systemischen Mängel im bulgarischen Asylsystem ausgegangen wird (vgl. bspw. Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. September 2024 [11 A 1460/23.A]; Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 13. November 2023 [M 22 S 23.32204], Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. Februar 2023 [M 10 K 18.51221]).
E. 6.7 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 7 Zur Frage des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (vgl. E. 4.6), ist Folgendes auszuführen:
E. 7.1 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Bulgarien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert, die sich aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.1). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden; hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer F-651/2023 vom 17. Februar 2023 E. 8.2).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer beruft sich auf seine Erlebnisse in Bulgarien. So machte er anlässlich des Dublin-Gesprächs wie auch in seiner Beschwerde geltend, er sei bei seiner Einreise nach Bulgarien von Hunden attackiert und gewaltsam in ein Auto gestossen worden. Er berichtete von schweren Misshandlungen. Unter anderem sei er geschlagen und getreten worden. Er sei zu verschiedenen Handlungen gezwungen und mehrfach eingeschüchtert worden. Als er in ein Camp gebracht worden sei und dort geäussert habe, dass er krank sei, sei erneut auf ihn eingeschlagen worden. Zudem habe er keinen Zugang zu sanitären Einrichtungen gehabt. Es habe für ihn keine Möglichkeit gegeben, sich an jemanden zu wenden, da die Türen zwischen 20 Uhr und 8 Uhr morgens verschlossen geblieben seien. Unter solchen Bedingungen könne er auf keinen Fall leben. Er wolle lieber sterben, als dorthin zurückzukehren. Aufgrund der erlebten Misshandlungen und des Fehlverhaltens der Behörden habe er jegliches Vertrauen in diese verloren. Auch würde er keinen Zugang zu medizinisch dringend notwendiger, adäquater Behandlung erhalten (SEM act. 17; Beschwerde II Ziff. 1.1).
E. 7.3 Soweit die nicht belegten Erlebnisse des Beschwerdeführers in Bulgarien glaubhaft vorgetragen wurden, hat er insgesamt keine individuellen Umstände geltend machen können, welche die Annahme rechtfertigen würden, das Land werde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Dazu sind auch seine pauschalen Ausführungen zur angeblichen Inhaftierung (Beschwerde Ziff. II 2.1) nicht geeignet, zumal er noch anlässlich der Dublin-Befragung geltend machte, er sei zwangsweise in einem Camp untergebracht worden; von 20 Uhr bis 8 Uhr seien die Türen hinter ihm verschlossen gewesen (SEM act. 17). Das Bundesverwaltungsgericht geht zudem davon aus, dass er sich nach der Dublin-Rücküberstellung in einer anderen Situation als bei seiner illegalen Einreise nach Bulgarien befinden wird (vgl. Urteil des BVGer D-4514/2023 vom 14. September 2023 E. 8.2). Den Akten ist denn auch zu entnehmen, dass er dort ein Asylgesuch gestellt hatte, über das inhaltlich noch nicht befunden wurde. So erfolgte die Zustimmung der bulgarischen Behörden zur Wiederaufnahme ausdrücklich gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Gemäss den Erkenntnissen des Gerichts hätte er daher nach einer Überstellung Zugang zum Asylverfahren, das wieder aufgenommen oder fortgeführt würde, und er würde einem ordentlichen Aufnahmezentrum zugewiesen (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.6.4). Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind daher nicht geeignet, die Vermutung einer konventions- und gemeinschaftsrechtskonformen Behandlung in Bulgarien ernsthaft zu erschüttern. Es bestehen weiter keine Gründe für die Annahme, Bulgarien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem Leib, Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich ausserdem an die dortigen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Bezüglich seinen Vorbringen zu Rassismus und Gewalt durch Behörden und Private (Beschwerde Ziff. II 2.5) kann ausgeführt werden, dass es keinem Staat gelingt, seine Einwohner jederzeit und überall vor Übergriffen zu schützen. Bulgarien ist indes ein Rechtsstaat, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt. Der Beschwerdeführer wäre somit gehalten, sich in Bulgarien mit rechtstaatlichen Mitteln zur Wehr zu setzen. Es liegen keine Hinweise vor, dass die zuständigen Behörden ihm den erforderlichen Schutz oder eine Anzeigeerstattung verweigern würden. Überdies steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren.
E. 7.4 Bezüglich der gesundheitlichen Aspekte ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke durch die Rückführung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer F-3746/2023 vom 11. Juli 2023 E. 6.4 unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193; letzteres bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.).
E. 7.5 Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers ([...]; es wird von einer [...] ausgegangen) sind nicht von derartiger Schwere, dass sie eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen vermöchten. Zudem könnten die Beschwerden in Bulgarien behandelt werden, das grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des BVGer F-5523/2023 vom 31. Oktober 2023 E. 6.3.5). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), wobei Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (nötigenfalls einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren ist (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Sofern dies im Überstellungszeitpunkt erforderlich wäre, würden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, die bulgarischen Behörden in geeigneter Weise über allfällige spezifische medizinische Bedürfnisse und Umstände des Beschwerdeführers informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO). In den Überstellungsmodalitäten ist bereits vermerkt, dass der Beschwerdeführer unter (...) leidet (SEM act. 20).
E. 7.6 Sofern der Beschwerdeführer erklärte, er wolle lieber sterben, als nach Bulgarien zurückzukehren (Beschwerde Ziff. II 1.1), so ist darauf hinzuweisen, dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts Suiziddrohungen für sich alleine den Vollzug einer Wegweisung nicht in Frage stellen, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Drohung getroffen werden (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-3153/2022 vom 28. März 2023 E. 7.2.3 m.w.H.).
E. 7.7 Mangels besonderer Vulnerabilität des Beschwerdeführers sind auch keine individuellen Zusicherungen von den bulgarischen Behörden einzuholen (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 7.4.1 ff.; Urteile des BVGer F-5122/2024 vom 28. August 2024 E. 10.5; E-382/2024 vom 23. Januar 2024 E. 9.3.4). Das Subeventualbegehren auf Anweisung der Vorinstanz, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung von den bulgarischen Behörden einzuholen, ist abzuweisen.
E. 8 Somit stehen weder Art. 3 EMRK noch andere völkerrechtliche Bestimmungen einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien entgegen. Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive die Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) nicht angewandt hat. Das ihr zustehende Ermessen hat die Vor-instanz rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8).
E. 9 Zu Recht ist die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen, womit der angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt und sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
E. 10 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 11 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv: nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6567/2024 Urteil vom 25. Oktober 2024 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, geb. (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2024 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 21. September 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits am 23. August 2024 in Bulgarien um Asyl ersucht hatte (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 6, 12). B. Am 2. Oktober 2024 fand das persönliche Gespräch statt gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dabei wurde ihm das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt und er wurde zu seinem Gesundheitszustand befragt (SEM act. 17). C. Das SEM ersuchte die bulgarischen Behörden am 26. September 2024 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Dem Gesuch wurde am 2. Oktober 2024 gestützt auf dieselbe Bestimmung entsprochen (SEM act. 18). D. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2024 - eröffnet tags darauf - trat die Vor-instanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig händigte sie ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (SEM act. 21). E. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung von den bulgarischen Behörden einzuholen. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die unentgeltliche Rechtspflege, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, zu gewähren (Akten des BVGer [BVGer act.] 1). F. Am 21. Oktober 2024 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an (BVGer act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeanhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). 2.3 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer moniert in seiner Rechtsmitteleingabe, sein gesundheitlicher Zustand sei abzuklären; betreffend seinen Leiden sei nie eine endgültige Diagnose gestellt und der vorgesehene Ultraschall sei nicht erfolgt (Ziff. II 1.2 und Ziff. 3 ebenda). Weiter bestünden wesentliche Gründe für die Annahme, dass ihm bei einer Rückkehr nach Bulgarien durchaus eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung drohe. Die Vorinstanz hätte den Einzelfall vertieft prüfen müssen. Wäre sie ihrer Untersuchungspflicht nachgekommen, hätte sie feststellen müssen, dass es aufgrund der neuesten Berichterstattung und insbesondere unter Berücksichtigung seiner Erlebnisse offensichtlich sei, dass im bulgarischen Asylsystem systemische Mängel vorherrschen würden (Beschwerde Ziff. II 2). An anderer Stelle wird ausgeführt, das SEM hätte prüfen müssen, ob die Flüchtlingskonvention sowie die UN-Antifolterkonvention in Bulgarien auch effektiv umgesetzt worden seien. Durch dieses Unterlassen habe das SEM seine Untersuchungspflichten verletzt. Über diese formellen Rügen ist vorab zu befinden. 3.2 Im Asylverfahren gilt - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). 3.3 Die Parteien haben überdies Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG). Dieses umfasst unter anderem das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und erhebliche Beweise beizubringen (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; 140 I 99 E. 3.4). Die Behörden haben alsdann die Pflicht, alle form- und fristgerecht eingebrachten Vorbringen einer Partei, die zur Sache gehören und zu deren Klärung beitragen können, zu prüfen, zu würdigen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Die Behörde muss insbesondere die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich zur Kenntnis nehmen und sich angemessen damit auseinandersetzen (Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht; Art. 32 Abs. 1 VwVG; BGE 144 I 11 E. 5.3; 143 III 65 E. 3.2; WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 32 N. 6 ff.). In einer engen Verbindung zur Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht steht die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid abstützt (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3). 3.4 Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass die Vorinstanz die Lage in Bulgarien angemessen berücksichtigte beziehungsweise rechtsgenügend in ihren Entscheid einbezog und dabei auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Erlebnisse in Bulgarien berücksichtigte (S. 4 ebenda). Weiter machte das SEM in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise Ausführungen zum Asylverfahren in Bulgarien, zur Frage von Kettenabschiebungen, zum Fehlverhalten der bulgarischen Behörden und dem Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln. Darüber hinaus hat die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Gesundheitszustand sowie die vorliegenden medizinischen Akten hinreichend berücksichtigt (vgl. S. 5 in der angefochtenen Verfügung). Hierzu hat sie festgehalten, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und verpflichtet sei, ihm die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt in den genannten Punkten weiter hätte abklären müssen, ist vor dem Hintergrund der diesbezüglichen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung weder aufgrund der Beschwerdevorbringen noch der übrigen Akten ersichtlich. 3.5 Die formellen Rügen des Beschwerdeführers sind somit unbegründet. Der Umstand, dass er die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht teilt, stellt keine Verletzung der Pflicht zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts dar. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, welche während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 4.4 Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back), wie es hier vorliegt, findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Demgegenüber sind im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.5 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.6 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).
5. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Zentraleinheit Eurodac ergab, dass dieser vor seiner Einreise in die Schweiz am 23. August 2024 in Bulgarien um Asyl nachgesucht hatte (SEM act. 6). Die Vorinstanz ersuchte am 26. September 2024 die bulgarischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um seine Wiederaufnahme. Diese stimmten am 2. Oktober 2024 in Sinne der Anfrage zu (SEM act. 18). Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren gegeben. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe systemische Mängel im Asylverfahren und Aufnahmesystem Bulgariens geltend. Dazu ist Folgendes auszuführen: 6.2 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist. Ausserdem ist das Land gebunden durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie). 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen auseinandergesetzt. Das Gericht stellte im dortigen Asylverfahren und bei den Aufenthaltsbedingungen von Asylsuchenden zwar zahlreiche Unzulänglichkeiten fest, die erkannten Probleme liessen indes nicht den Schluss zu, es bestünden systemische Mängel, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich brächten und es rechtfertigten, generell von einer Überstellung von Asylsuchenden abzusehen. Korrekte Asylverfahren seien nicht systembedingt unmöglich. Auch die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstellungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. a.a.O. E. 6.6.1 und 6.6.7). 6.4 Trotz der aktuellen Belastung Bulgariens durch ukrainische Kriegsflüchtlinge geht das Gericht weiterhin nicht von systemischen Mängeln im Asylverfahren aus. Auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde zitierten Berichte sowie der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen (vgl. dazu Beschwerde Ziff. II 1.1) ist nicht davon auszugehen, das Land verstosse aktuell systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat (vgl. die Urteile des BVGer F-2212/2024 vom 19. April 2024 E. 5.3, E-7043/2023, E-6966/2023 vom 4. April 2024 E. 5.1.2, D-1738/2024 vom 25. März 2024 E. 8.3, je m.w.H). 6.5 Für besonders vulnerable Asylsuchende mit ernsthaften Erkrankungen können gegebenenfalls die Einholung einer entsprechenden Zusicherung seitens der bulgarischen Behörden eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bilden (vgl. Referenzurteil vom 11. Februar 2020 E. 7.4.1 f.). Vorliegend ist jedoch, wie aufzuzeigen sein wird, nicht von einer solchen Konstellation auszugehen. 6.6 Hinsichtlich des in der Beschwerde erwähnten Entscheids des Verwaltungsgerichts Freiburg (Deutschland) ist darauf hinzuweisen, dass dieser für das vorliegend entscheidende Bundesverwaltungsgericht keinerlei bindende Wirkung hat und überdies auch in der überwiegenden deutschen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht von systemischen Mängel im bulgarischen Asylsystem ausgegangen wird (vgl. bspw. Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. September 2024 [11 A 1460/23.A]; Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 13. November 2023 [M 22 S 23.32204], Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. Februar 2023 [M 10 K 18.51221]). 6.7 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. Zur Frage des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (vgl. E. 4.6), ist Folgendes auszuführen: 7.1 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Bulgarien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert, die sich aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.1). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden; hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer F-651/2023 vom 17. Februar 2023 E. 8.2). 7.2 Der Beschwerdeführer beruft sich auf seine Erlebnisse in Bulgarien. So machte er anlässlich des Dublin-Gesprächs wie auch in seiner Beschwerde geltend, er sei bei seiner Einreise nach Bulgarien von Hunden attackiert und gewaltsam in ein Auto gestossen worden. Er berichtete von schweren Misshandlungen. Unter anderem sei er geschlagen und getreten worden. Er sei zu verschiedenen Handlungen gezwungen und mehrfach eingeschüchtert worden. Als er in ein Camp gebracht worden sei und dort geäussert habe, dass er krank sei, sei erneut auf ihn eingeschlagen worden. Zudem habe er keinen Zugang zu sanitären Einrichtungen gehabt. Es habe für ihn keine Möglichkeit gegeben, sich an jemanden zu wenden, da die Türen zwischen 20 Uhr und 8 Uhr morgens verschlossen geblieben seien. Unter solchen Bedingungen könne er auf keinen Fall leben. Er wolle lieber sterben, als dorthin zurückzukehren. Aufgrund der erlebten Misshandlungen und des Fehlverhaltens der Behörden habe er jegliches Vertrauen in diese verloren. Auch würde er keinen Zugang zu medizinisch dringend notwendiger, adäquater Behandlung erhalten (SEM act. 17; Beschwerde II Ziff. 1.1). 7.3 Soweit die nicht belegten Erlebnisse des Beschwerdeführers in Bulgarien glaubhaft vorgetragen wurden, hat er insgesamt keine individuellen Umstände geltend machen können, welche die Annahme rechtfertigen würden, das Land werde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Dazu sind auch seine pauschalen Ausführungen zur angeblichen Inhaftierung (Beschwerde Ziff. II 2.1) nicht geeignet, zumal er noch anlässlich der Dublin-Befragung geltend machte, er sei zwangsweise in einem Camp untergebracht worden; von 20 Uhr bis 8 Uhr seien die Türen hinter ihm verschlossen gewesen (SEM act. 17). Das Bundesverwaltungsgericht geht zudem davon aus, dass er sich nach der Dublin-Rücküberstellung in einer anderen Situation als bei seiner illegalen Einreise nach Bulgarien befinden wird (vgl. Urteil des BVGer D-4514/2023 vom 14. September 2023 E. 8.2). Den Akten ist denn auch zu entnehmen, dass er dort ein Asylgesuch gestellt hatte, über das inhaltlich noch nicht befunden wurde. So erfolgte die Zustimmung der bulgarischen Behörden zur Wiederaufnahme ausdrücklich gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Gemäss den Erkenntnissen des Gerichts hätte er daher nach einer Überstellung Zugang zum Asylverfahren, das wieder aufgenommen oder fortgeführt würde, und er würde einem ordentlichen Aufnahmezentrum zugewiesen (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.6.4). Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind daher nicht geeignet, die Vermutung einer konventions- und gemeinschaftsrechtskonformen Behandlung in Bulgarien ernsthaft zu erschüttern. Es bestehen weiter keine Gründe für die Annahme, Bulgarien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem Leib, Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich ausserdem an die dortigen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Bezüglich seinen Vorbringen zu Rassismus und Gewalt durch Behörden und Private (Beschwerde Ziff. II 2.5) kann ausgeführt werden, dass es keinem Staat gelingt, seine Einwohner jederzeit und überall vor Übergriffen zu schützen. Bulgarien ist indes ein Rechtsstaat, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt. Der Beschwerdeführer wäre somit gehalten, sich in Bulgarien mit rechtstaatlichen Mitteln zur Wehr zu setzen. Es liegen keine Hinweise vor, dass die zuständigen Behörden ihm den erforderlichen Schutz oder eine Anzeigeerstattung verweigern würden. Überdies steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. 7.4 Bezüglich der gesundheitlichen Aspekte ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke durch die Rückführung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer F-3746/2023 vom 11. Juli 2023 E. 6.4 unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193; letzteres bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). 7.5 Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers ([...]; es wird von einer [...] ausgegangen) sind nicht von derartiger Schwere, dass sie eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen vermöchten. Zudem könnten die Beschwerden in Bulgarien behandelt werden, das grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des BVGer F-5523/2023 vom 31. Oktober 2023 E. 6.3.5). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), wobei Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (nötigenfalls einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren ist (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Sofern dies im Überstellungszeitpunkt erforderlich wäre, würden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, die bulgarischen Behörden in geeigneter Weise über allfällige spezifische medizinische Bedürfnisse und Umstände des Beschwerdeführers informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO). In den Überstellungsmodalitäten ist bereits vermerkt, dass der Beschwerdeführer unter (...) leidet (SEM act. 20). 7.6 Sofern der Beschwerdeführer erklärte, er wolle lieber sterben, als nach Bulgarien zurückzukehren (Beschwerde Ziff. II 1.1), so ist darauf hinzuweisen, dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts Suiziddrohungen für sich alleine den Vollzug einer Wegweisung nicht in Frage stellen, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Drohung getroffen werden (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-3153/2022 vom 28. März 2023 E. 7.2.3 m.w.H.). 7.7 Mangels besonderer Vulnerabilität des Beschwerdeführers sind auch keine individuellen Zusicherungen von den bulgarischen Behörden einzuholen (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 7.4.1 ff.; Urteile des BVGer F-5122/2024 vom 28. August 2024 E. 10.5; E-382/2024 vom 23. Januar 2024 E. 9.3.4). Das Subeventualbegehren auf Anweisung der Vorinstanz, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung von den bulgarischen Behörden einzuholen, ist abzuweisen.
8. Somit stehen weder Art. 3 EMRK noch andere völkerrechtliche Bestimmungen einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien entgegen. Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive die Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) nicht angewandt hat. Das ihr zustehende Ermessen hat die Vor-instanz rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8).
9. Zu Recht ist die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen, womit der angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt und sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
10. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
11. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv: nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: