opencaselaw.ch

E-3153/2022

E-3153/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-03-28 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Gegenstand des Verfahrens ist die Frage des Vollzugs der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf Asylgesuch) und 2 (verfügte Wegweisung) der Verfügung vom 12. Juli 2022 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

E. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 112 Abs. 1 AIG (SR 142.20) i.V.m. Art. 49 VwVG.

E. 3.1 In der Beschwerde werden eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da deren Gutheissung gegebenenfalls eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewirken könnte (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 3.3 Die Begründungspflicht dient der rationalen und transparenten Entscheidfindung der Behörden und soll die Betroffenen in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt.

E. 3.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt nicht vollständig erstellt. Sie habe es unterlassen, die Schwere der in den ärztlichen (Kurz-)Berichten angenommenen psychischen Erkrankungen, die tatsächliche Suizidgefahr und die Behandlungsbedürftigkeit abzuklären. In Bezug auf den medizinischen Sachverhalt gab der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs an, physisch gehe es ihm zwar gut. Aufgrund des Erlebten in Afghanistan und auf der Flucht sei er aber psychisch angeschlagen. In Griechenland habe er Suizidgedanken gehabt und sei dort in Behandlung gewesen. Seit er in der Schweiz sei, gehe es ihm besser und er habe keine solchen Gedanken mehr. Er nehme (...) (vgl. SEM-Akten 1116678-21/2). Vor Erlass der angefochtenen Verfügung lagen mehrere Arztberichte vor. Im Bericht des behandelnden Psychiaters vom 4. April 2022 wurden als Diagnosen eine (...) und eine (...) festgehalten. Als Medikamente wurden dem Beschwerdeführer I._______ und J._______ bei Bedarf verschrieben. Im Bericht der F._______ vom11. April 2022 wurden eine (...) und eine (...), diagnostiziert. Der Beschwerdeführer habe selten Suizidgedanken und aktuell keine Pläne oder Impulse. Als Medikament wurde ihm I._______ verschrieben (vgl. SEM-Akten 1116678-37/4). Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers stehen demnach genügend fest. Bei dieser Ausgangslage ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht von einer lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Griechenland ausging und keine weiteren medizinischen Abklärungen veranlasste. Anzufügen ist, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen schon seit längerer Zeit an psychischen Problemen leidet (vgl. SEM-Akten a.a.O.), ohne dass dies beispielsweise seine Reisetätigkeit beeinträchtigt hätte. Der Sachverhalt wurde von der Vorinstanz vollständig erstellt, womit sich die entsprechende Rüge als unbegründet erweist.

E. 3.5 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe sich nicht mit dem Referenzurteil zur Situation von anerkannten Schutzberechtigten in Griechenland auseinandergesetzt, womit sie die Begründungspflicht verletze. Die Rüge erweist sich als begründet. Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung nicht mit dem kurz zuvor ergangenen Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 auseinandergesetzt. Im Rahmen der Vernehmlassung hat sie indes ausführlich zur Situation anerkannter Schutzberechtigter in Griechenland Stellung genommen und ihre Erkenntnisse in die individuelle Prüfung einfliessen lassen. Sie hat einlässlich dargelegt, weshalb sie den Beschwerdeführer nicht als besonders vulnerable Person im Sinne des Referenzurteils erachte, für welche der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich unzumutbar wäre. Nachdem sich der Beschwerdeführer in der Replik zur Vernehmlassung der Vorinstanz äussern konnte und die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist, kann der geltend gemachte Verfahrensmangel als geheilt erachtet werden (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1; BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.). Für eine Rückweisung der Sache besteht damit keine Veranlassung. Die Verfahrenspflichtverletzung wird indessen im Kostenpunkt zu berücksichtigen sein.

E. 4 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 2 AIG nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat ausreisen könne, in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement-Gebot nicht zu prüfen. Griechenland sei an die Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) gebunden, welche die Ansprüche von Personen mit internationalem Schutzstatus regle. Der Beschwerdeführer sei von Griechenland als Flüchtling anerkannt worden, womit ihm alle Rechte der Flüchtlingskonvention zustünden. Dazu gehöre die Gleichbehandlung mit griechischen Staatsangehörigen, etwa in Bezug auf Zugang zu Fürsorge, Bildung, Gerichten sowie soziale Sicherheit und Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als international Schutzberechtigter im Besitz eine Sozialversicherungsnummer - der AMKA-Nummer - sei, mit welcher er Zugang zu den Sozialleistungen sowie zur Gesundheitsversorgung habe. Er sei gehalten, seine Ansprüche bei den griechischen Behörden, nötigenfalls auf dem Rechtsweg, geltend zu machen. Die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend seine Bemühungen um staatliche Unterstützung seien ungenau und unsubstantiiert ausgefallen. Er habe wiederholt auf seinen Aufenthalt als Asylsuchender im Camp B._______ auf C._______ hingewiesen. Er habe nicht darlegen können, wo er sich nach der Anerkennung als Flüchtling gemeldet habe, nachdem er sechs Monate nichts von den Behörden betreffend seine Anmeldung beim HELIOS-Programm gehört habe. Es wäre ihm zumutbar gewesen, sich während seines Aufenthalts in G._______ an die Behörden zu wenden, zumal er fliessend (...) spreche und als (...) gearbeitet habe. Zudem erstaune, dass er in H._______ Dokumente erhalten habe, obwohl er dort nicht registriert gewesen sei und bei Freunden gelebt habe. In Bezug auf den Gesundheitszustand sei nicht anzunehmen, dass bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Griechenland eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Es könne ausgeschlossen werde, dass eine medizinische Notlage bestehe und sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr drastisch verschlechtern würde. Griechenland verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei verpflichtet, ihm die notwendige medizinische Versorgung, welche unter anderem die unbedingt erforderliche Behandlung psychischer Störungen umfasse, zu gewähren. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sei eine (...) in Griechenland grundsätzlich behandelbar. Hinsichtlich einer allfälligen Suizidgefahr sei zwar nachvollziehbar, dass sich bei gewissen Personen eine suizidale Tendenz bemerkbar mache, wenn die Wegweisung verfügt werde. Es wäre aber stossend, wenn diese die Behörden durch Berufung auf eine vermeintliche oder tatsächliche Suizidgefahr zum Einlenken zwingen könnten. Der Beschwerdeführer könne medizinische Hilfe in Anspruch nehmen. Die entsprechende Infrastruktur stehe auch in Griechenland zur Verfügung. Im Übrigen seien angesichts widersprüchlicher Aussagen des Beschwerdeführers gewisse Vorbehalte betreffend die geltend gemachte Suizidgefahr anzubringen.

E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, er habe nach der Anerkennung als Flüchtling in Griechenland keinen Zugang zu Wohnraum, Bildung, Sozialleistungen und zum Arbeitsmarkt gehabt. Er sei psychisch schwer angeschlagen und auf psychiatrische Behandlung angewiesen. Es werde ihm ein erhöhtes Suizidrisiko attestiert. Es handle sich bei ihm demnach um eine besonders vulnerable Person, bei welcher der Vollzug der Wegweisung gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nur bei Vorliegen besonders begünstigender Umstände zumutbar sei. Der Zugang zu psychiatrischer Behandlung werde für ihn ohne Aufenthaltsbewilligung bei einer Rückkehr nicht gewährleistet sei. Eine private Finanzierung der benötigten (...) sei nicht möglich. Insgesamt sei das Vorliegen von besonders begünstigenden Umständen zu verneinen.

E. 5.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe nicht nachgewiesen, dass er alle Möglichkeiten ausgeschöpft habe, um seine Rechte in Griechenland geltend zu machen. Er habe wiederholt auf die Unterstützung von Freunden hingewiesen, was auf ein vorhandenes Beziehungsnetz schliessen lasse. Ferner habe er betreffend Unterkunft Unterstützung von IOM erhalten. Inwiefern es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, weitere Unterstützung zu erlangen, erschliesse sich nicht vollumfänglich. Sein aktueller Gesundheitszustand sei zwar bedauerlich. Von einem gravierenden Krankheitsbild, welches zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führen könnte, sei aber nicht auszugehen. Solange ein Konventionsstaat Massnahmen ergreife, um eine Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermöge die Ausschaffung nicht zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handle es sich bei ihm nicht um eine besonders vulnerable Person, für welche sich der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erweise.

E. 5.4 In der Replik macht der Beschwerdeführer geltend, sein Gesundheitszustand habe sich weiter verschlechtert. Er sei zweimal pro Woche auf psychiatrische Behandlung angewiesen. Dem Bericht des behandelnden Psychiaters könne entnommen werden, dass unter unsicheren und prekären Lebensbedingungen von einer Verstärkung der Symptome auszugehen sei. Die Krankheit verunmögliche es ihm, seine Rechte bei den griechischen Behörden einzufordern.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. In Griechenland ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Trotz der schwierigen Verhältnisse geht das Gericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken (a.a.O. E. 11.2).

E. 6.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (a.a.O. E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1).

E. 6.3 Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4).

E. 7.1 Der Beschwerdeführer hat in Griechenland einen subsidiären Schutzstatus erhalten. Als Schutzberechtigter kann er sich auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Aufgrund der Akten liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Daran vermögen die geltend gemachten traumatischen Erlebnisse in B._______ nichts zu ändern. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind; dennoch ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die einer Aussetzung einer existenziellen Notlage und andauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, die hohe Schwelle zu einem entsprechenden «real risk» nicht zu erreichen.

E. 7.2.1 Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung einer Person mit gesundheitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183).

E. 7.2.2 Den Berichten des behandelnden Psychiaters vom 4. April 2022 und 14. Juli 2022 lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer seit Januar 20(...) in ambulanter psychiatrischer Behandlung befinde. Als Diagnosen wurden eine (...) und eine (...) festgehalten. Der Beschwerdeführer leide an (...) in Griechenland. Aufgrund der (...), assoziiert mit (...) und (...), sei die Behandlung mit (...) Therapie und (...) begonnen worden.Aktuell zeige sich die Symptomatik der (...) vor allem (...). Der Beschwerdeführer habe intermittierende Suizidgedanken, ohne Hinweise auf konkrete Planung oder Absichten. Eine drohende Ausschaffung verstärke die Vulnerabilität sowie die emotionale Instabilität und erhöhe das Risiko einer Selbstgefährdung. Als Medikamente wurden I._______ und J._______ bei Bedarf verschrieben. Gemäss dem letzten aktenkundigen Bericht vom 30. August 2022 habe sich der Zustand des Beschwerdeführers verschlechtert. Die wahnhafte Symptomatik und die psychotische Angst hätten zugenommen. Die Therapie sei auf zwei Mal wöchentlich intensiviert und die Medikation sei eingestellt worden.

E. 7.2.3 Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist bedauerlich. Von einem derart gravierenden Krankheitsbild, welches dieAnnahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne der zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde, kann allerdings nicht ausgegangen werden. Im Übrigen verpflichtet Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich nicht dazu, bei einer Konfrontation mit suizidalen Neigungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen. Solange der Konventionsstaat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Auch gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts können Suiziddrohungen für sich alleine den Vollzug einer Wegweisung nicht in Frage stellen, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Drohung getroffen werden (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-2644/2021 vom 28. Januar 2022 E. 7.3.4.6, vgl. auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts: Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3 m.w.H., BGE 139 II 393 E. 5.2.2). Eine Destabilisierung des Beschwerdeführers durch eine Überstellung nach Griechenland, wie sie im Arztbericht vom 14. Juli 2022 erwähnt wird, ist zwar nicht auszuschliessen. Durch eine engmaschige psychologische und auch medikamentöse Betreuung im Rahmen der Vollzugsvorbereitungen und Durchführung wird dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aber angemessen Rechnung getragen werden können. Allenfalls weiterhin bestehenden oder sich gar akzentuierenden suizidalen Tendenzen ist im Hinblick auf einen zwangsweisen Wegweisungsvollzug durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenzuwirken.

E. 7.2.4 Nach dem Ausgeführten liegen keine konkreten Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig.

E. 8.1 Betreffend die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Auch wenn eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Griechenlands als Person mit internationalem Schutzstatus mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, vermögen seine Vorbringen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (...)-jährigen Mann, welcher bereits mehr als zwei Jahre in Griechenland gelebt hat. Aufgrund der Dauer seines bisherigen Aufenthalts dürfte er mit den dortigen Verhältnissen und Gegebenheiten vertraut sein. Ferner verfügt er über einen (...)abschluss in (...) und (...) (vgl. SEM-Akten 1116678-43/10 F36) sowie über gute (...)kenntnisse. In Afghanistan hat er in der (...)abteilung eines (...) gearbeitet. Während seines Aufenthalts in Griechenland war er für Nichtregierungsorganisationen als (...) tätig (vgl. SEM-Akten 1116678-22/1, 1116678-25/2 und 1116678-37/4). Vor diesem Hintergrund darf auch unter Berücksichtigung seiner psychischen Beschwerden von ihm erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. NGO können ihm in dieser Hinsicht behilflich sein, zumal sie ihn bereits bei der Suche nach einer Unterkunft, mit Verpflegung sowie Kleidung unterstützt haben. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, sind die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die angebliche Verweigerung von Unterstützungsleistungen vage ausgefallen. Er gab lediglich an, er sei jeweils nach Aufsuchen eines Büros weggeschickt worden und habe monatelang nichts gehört (vgl. SEM-Akten 1116678-43/10 F15 ff. und F42). Er legt indes nicht dar, dass er aktiv gegen die angebliche Verweigerung von Unterstützungsleistungen vorgegangen ist oder diese sogar auf dem Rechtsweg eingefordert hat.

E. 8.2.1 In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/52 E. 10.1; 2009/51 E. 5.5; 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2).

E. 8.2.2 Die psychischen Probleme (vgl. E. 7.2.2) des Beschwerdeführers sind zwar nicht zu unterschätzen. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde sind sie aber nicht als schwerwiegende Erkrankung im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 einzustufen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich somit nicht um eine besonders vulnerable Person, für welche sich der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als unzumutbar erweisen würde. Er ist im Besitz einer bis am 23. August 2023 gültigen Aufenthaltsbewilligung und hatte in Griechenland Zugang zur Gesundheitsversorgung (vgl. SEM-Akten 1116678-21/2). Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern es ihm bei einer Rückkehr nicht möglich sein sollte, erneut Zugang zum griechischen Gesundheits- und Versicherungswesen zu erhalten. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb in der Beschwerde angenommen wird, er müsste die von ihm allenfalls benötigten (...) vollumfänglich privat finanzieren. Sodann haben in lebensbedrohlichen Situationen alle Personen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, in Griechenland Zugang zu Notfallstationen (vgl. Referenzurteil E. 9.8.2). Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zur Einholung individueller Garantien betreffend adäquate Unterbringung und Zugang zu medizinischer Versorgung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-319/2021 vom 27. Januar 2021 E. 5.5 m.H.).

E. 8.2.3 Dass ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten ausländischen Personen zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung führt, ist nachvollziehbar. Vorliegend könnte für die Zeit vor und während der Rückreise nach Griechenland einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden. Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten schweizerischen Behörden werden sodann die griechischen Behörden über die besonderen medizinischen Bedürfnisse des Beschwerdeführers informieren und diesen Umständen bei der Bestimmung geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen haben. Der Beschwerdeführer ist seinerseits gehalten, bei der Vorbereitung seiner Rückkehr mit den Vollzugsbehörden zu kooperieren. Es steht ihm zudem frei, von den Möglichkeiten der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar.

E. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben.

E. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Beschwerde nicht von vornherein als aussichtlos zu betrachten war und der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit belegt hat, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 10.2 Praxisgemäss ist eine anteilsmässige Parteientschädigung zuzusprechen, wenn, wie vorliegend, eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die von der Vorinstanz an dem Beschwerdeführer auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 200.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3153/2022 Urteil vom 28. März 2023 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Anja Freienstein, Rechtsschutz für Asylsuchende - (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 12. Juli 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. November 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Bei der Einreise befand er sich im Besitz von 4'100 Euro. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass er am 21. August 2020 in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden war. C. Am 24. November 2021 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. D. Gestützt auf die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) ersuchte die Vorinstanz Griechenland am 24. November 2021 um Rückübernahme des Beschwerdeführers. E. Am 25. November 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. F. Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen der Vorinstanz am 29. November 2021 zu. G. Am 2. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer Kopien seiner Tazkira sowie seines Reisepasses, eine migrationsmedizinische Abklärung vom 24. November 2021 und eine medizinische Dokumentation mit letztem Eintrag vom 29. November 2021 ein. H. Anlässlich des Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) vom 3. Dezember 2021 machte der Beschwerdeführer geltend, nicht nach Griechenland zurückkehren zu wollen. Nach der Anerkennung als Flüchtling habe er auf seine Papiere warten müssen, weshalb er sich weiterhin im Camp B._______ auf C._______ aufgehalten habe. Die Situation dort sei sehr schlecht gewesen. Er habe ehrenamtlich für mehrere Organisationen gearbeitet, unter anderem auch als (...) für eine christliche Organisation. Daraufhin sei er von anderen Asylsuchenden wiederholt geschlagen, überfallen, als ungläubig beschimpft und mit dem Tod bedroht worden. Eines Tages sei er von (...) Personen angegriffen worden. Sie hätten ihm das (...) und seine (...) zerstört. Sein Zelt sei zerschnitten und sein Mobiltelefon gestohlen worden. Er habe mehrmals vergeblich bei der Polizei um Hilfe ersucht. Die Polizisten hätten ihn ausgelacht und gesagt, er solle zurückschlagen. Zu seinem Gesundheitszustand gab er an, physisch gehe es ihm zwar gut, aber psychisch sei er angeschlagen. Er nehme (...). In Griechenland sei er aufgrund des Erlebten in ärztlicher Behandlung gewesen. Er habe Suizidgedanken gehabt. Seit er in der Schweiz sei, gehe es ihm besser und er habe keine solchen Gedanken mehr. I. Am 20. Dezember 2021 gab der Beschwerdeführer einen ärztlichen Kurzbericht des Bundesasylzentrums (BAZ) D._______ vom 17. Dezember 2021 zu den Akten. J. Mit Verfügung vom 24. Januar 2022 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werde. K. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Januar 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. L. Am 4. April 2022 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. E._______, Facharzt für (...) FMH, vom 4. April 2022 ein. M. Im Rahmen des Schriftenwechsels zog die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. Mai 2022 ihren Entscheid vom 24. Januar 2022 in Wiedererwägung und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. N. Am 9. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz einen Bericht der F._______ vom 11. April 2022 und einen Bericht von Dr. med. E._______ vom 5. Mai 2022 ein. O. Das Beschwerdeverfahren wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-506/2022 vom 11. Mai 2022 als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. P. Anlässlich des erweiterten Dublin-Gesprächs am 23. Mai 2022 gab der Beschwerdeführer an, im Camp in B._______ sei er unentgeltlich als (...) für eine Hilfsorganisation tätig gewesen. In der Folge sei er von Landsleuten beschimpft und bedroht worden. Von der Polizei habe er keine Unterstützung erhalten. Eines Tages sei er von der International Organisation of Migration (IOM) nach G._______ in ein Hotel gebracht worden. Nach anderthalb Monaten habe er das Hotel verlassen müssen und sich bei Freunden in H._______ aufgehalten. Die Behörden hätten ihn dort nicht registrieren wollen; er habe aber Dokumente erhalten. Obwohl er sich mehrmals bei staatlichen Stellen gemeldet habe, habe er keine Unterstützung erhalten. Von Hilfsorganisationen habe er Verpflegung und Kleidung erhalten. Er sei mit grosser Hoffnung nach Europa gekommen und habe erwartet, dass er hier besser und gerechter behandelt werde als in Afghanistan. Zu seinem Gesundheitszustand gab er an, psychisch gehe es ihm sehr schlecht. In Griechenland habe er Suizidgedanken gehabt. Er sei dort nicht behandelt worden. Von Ärzten einer Hilfsorganisation habe er (...) erhalten. Q. Am 4. Juli 2022 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer denEntscheidentwurf zu und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer nahm am 12. Juli 2022 Stellung. R. Mit Verfügung vom 12. Juli 2022 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werde. S. Mit Eingabe vom 20. Juli 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend die adäquate Unterbringung und den benötigten Zugang zu nahtloser fachärztlicher Behandlung einzuholen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beweismittel gab er einen Bericht von Dr. med. E._______ vom 14. Juli 2022 zu den Akten. T. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2022 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 4. August 2022 nach. U. In der Vernehmlassung vom 10. August 2022 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Ausführungen an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. V. Am 31. August 2022 replizierte der Beschwerdeführer und gab zwei Berichte von Dr. med. E._______ vom 4. April 2022 und 30. August 2022 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Gegenstand des Verfahrens ist die Frage des Vollzugs der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf Asylgesuch) und 2 (verfügte Wegweisung) der Verfügung vom 12. Juli 2022 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 112 Abs. 1 AIG (SR 142.20) i.V.m. Art. 49 VwVG. 3. 3.1 In der Beschwerde werden eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da deren Gutheissung gegebenenfalls eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewirken könnte (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 3.3 Die Begründungspflicht dient der rationalen und transparenten Entscheidfindung der Behörden und soll die Betroffenen in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. 3.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt nicht vollständig erstellt. Sie habe es unterlassen, die Schwere der in den ärztlichen (Kurz-)Berichten angenommenen psychischen Erkrankungen, die tatsächliche Suizidgefahr und die Behandlungsbedürftigkeit abzuklären. In Bezug auf den medizinischen Sachverhalt gab der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs an, physisch gehe es ihm zwar gut. Aufgrund des Erlebten in Afghanistan und auf der Flucht sei er aber psychisch angeschlagen. In Griechenland habe er Suizidgedanken gehabt und sei dort in Behandlung gewesen. Seit er in der Schweiz sei, gehe es ihm besser und er habe keine solchen Gedanken mehr. Er nehme (...) (vgl. SEM-Akten 1116678-21/2). Vor Erlass der angefochtenen Verfügung lagen mehrere Arztberichte vor. Im Bericht des behandelnden Psychiaters vom 4. April 2022 wurden als Diagnosen eine (...) und eine (...) festgehalten. Als Medikamente wurden dem Beschwerdeführer I._______ und J._______ bei Bedarf verschrieben. Im Bericht der F._______ vom11. April 2022 wurden eine (...) und eine (...), diagnostiziert. Der Beschwerdeführer habe selten Suizidgedanken und aktuell keine Pläne oder Impulse. Als Medikament wurde ihm I._______ verschrieben (vgl. SEM-Akten 1116678-37/4). Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers stehen demnach genügend fest. Bei dieser Ausgangslage ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht von einer lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Griechenland ausging und keine weiteren medizinischen Abklärungen veranlasste. Anzufügen ist, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen schon seit längerer Zeit an psychischen Problemen leidet (vgl. SEM-Akten a.a.O.), ohne dass dies beispielsweise seine Reisetätigkeit beeinträchtigt hätte. Der Sachverhalt wurde von der Vorinstanz vollständig erstellt, womit sich die entsprechende Rüge als unbegründet erweist. 3.5 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe sich nicht mit dem Referenzurteil zur Situation von anerkannten Schutzberechtigten in Griechenland auseinandergesetzt, womit sie die Begründungspflicht verletze. Die Rüge erweist sich als begründet. Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung nicht mit dem kurz zuvor ergangenen Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 auseinandergesetzt. Im Rahmen der Vernehmlassung hat sie indes ausführlich zur Situation anerkannter Schutzberechtigter in Griechenland Stellung genommen und ihre Erkenntnisse in die individuelle Prüfung einfliessen lassen. Sie hat einlässlich dargelegt, weshalb sie den Beschwerdeführer nicht als besonders vulnerable Person im Sinne des Referenzurteils erachte, für welche der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich unzumutbar wäre. Nachdem sich der Beschwerdeführer in der Replik zur Vernehmlassung der Vorinstanz äussern konnte und die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist, kann der geltend gemachte Verfahrensmangel als geheilt erachtet werden (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1; BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.). Für eine Rückweisung der Sache besteht damit keine Veranlassung. Die Verfahrenspflichtverletzung wird indessen im Kostenpunkt zu berücksichtigen sein.

4. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 2 AIG nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat ausreisen könne, in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement-Gebot nicht zu prüfen. Griechenland sei an die Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) gebunden, welche die Ansprüche von Personen mit internationalem Schutzstatus regle. Der Beschwerdeführer sei von Griechenland als Flüchtling anerkannt worden, womit ihm alle Rechte der Flüchtlingskonvention zustünden. Dazu gehöre die Gleichbehandlung mit griechischen Staatsangehörigen, etwa in Bezug auf Zugang zu Fürsorge, Bildung, Gerichten sowie soziale Sicherheit und Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als international Schutzberechtigter im Besitz eine Sozialversicherungsnummer - der AMKA-Nummer - sei, mit welcher er Zugang zu den Sozialleistungen sowie zur Gesundheitsversorgung habe. Er sei gehalten, seine Ansprüche bei den griechischen Behörden, nötigenfalls auf dem Rechtsweg, geltend zu machen. Die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend seine Bemühungen um staatliche Unterstützung seien ungenau und unsubstantiiert ausgefallen. Er habe wiederholt auf seinen Aufenthalt als Asylsuchender im Camp B._______ auf C._______ hingewiesen. Er habe nicht darlegen können, wo er sich nach der Anerkennung als Flüchtling gemeldet habe, nachdem er sechs Monate nichts von den Behörden betreffend seine Anmeldung beim HELIOS-Programm gehört habe. Es wäre ihm zumutbar gewesen, sich während seines Aufenthalts in G._______ an die Behörden zu wenden, zumal er fliessend (...) spreche und als (...) gearbeitet habe. Zudem erstaune, dass er in H._______ Dokumente erhalten habe, obwohl er dort nicht registriert gewesen sei und bei Freunden gelebt habe. In Bezug auf den Gesundheitszustand sei nicht anzunehmen, dass bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Griechenland eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Es könne ausgeschlossen werde, dass eine medizinische Notlage bestehe und sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr drastisch verschlechtern würde. Griechenland verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei verpflichtet, ihm die notwendige medizinische Versorgung, welche unter anderem die unbedingt erforderliche Behandlung psychischer Störungen umfasse, zu gewähren. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sei eine (...) in Griechenland grundsätzlich behandelbar. Hinsichtlich einer allfälligen Suizidgefahr sei zwar nachvollziehbar, dass sich bei gewissen Personen eine suizidale Tendenz bemerkbar mache, wenn die Wegweisung verfügt werde. Es wäre aber stossend, wenn diese die Behörden durch Berufung auf eine vermeintliche oder tatsächliche Suizidgefahr zum Einlenken zwingen könnten. Der Beschwerdeführer könne medizinische Hilfe in Anspruch nehmen. Die entsprechende Infrastruktur stehe auch in Griechenland zur Verfügung. Im Übrigen seien angesichts widersprüchlicher Aussagen des Beschwerdeführers gewisse Vorbehalte betreffend die geltend gemachte Suizidgefahr anzubringen. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, er habe nach der Anerkennung als Flüchtling in Griechenland keinen Zugang zu Wohnraum, Bildung, Sozialleistungen und zum Arbeitsmarkt gehabt. Er sei psychisch schwer angeschlagen und auf psychiatrische Behandlung angewiesen. Es werde ihm ein erhöhtes Suizidrisiko attestiert. Es handle sich bei ihm demnach um eine besonders vulnerable Person, bei welcher der Vollzug der Wegweisung gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nur bei Vorliegen besonders begünstigender Umstände zumutbar sei. Der Zugang zu psychiatrischer Behandlung werde für ihn ohne Aufenthaltsbewilligung bei einer Rückkehr nicht gewährleistet sei. Eine private Finanzierung der benötigten (...) sei nicht möglich. Insgesamt sei das Vorliegen von besonders begünstigenden Umständen zu verneinen. 5.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe nicht nachgewiesen, dass er alle Möglichkeiten ausgeschöpft habe, um seine Rechte in Griechenland geltend zu machen. Er habe wiederholt auf die Unterstützung von Freunden hingewiesen, was auf ein vorhandenes Beziehungsnetz schliessen lasse. Ferner habe er betreffend Unterkunft Unterstützung von IOM erhalten. Inwiefern es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, weitere Unterstützung zu erlangen, erschliesse sich nicht vollumfänglich. Sein aktueller Gesundheitszustand sei zwar bedauerlich. Von einem gravierenden Krankheitsbild, welches zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führen könnte, sei aber nicht auszugehen. Solange ein Konventionsstaat Massnahmen ergreife, um eine Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermöge die Ausschaffung nicht zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handle es sich bei ihm nicht um eine besonders vulnerable Person, für welche sich der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erweise. 5.4 In der Replik macht der Beschwerdeführer geltend, sein Gesundheitszustand habe sich weiter verschlechtert. Er sei zweimal pro Woche auf psychiatrische Behandlung angewiesen. Dem Bericht des behandelnden Psychiaters könne entnommen werden, dass unter unsicheren und prekären Lebensbedingungen von einer Verstärkung der Symptome auszugehen sei. Die Krankheit verunmögliche es ihm, seine Rechte bei den griechischen Behörden einzufordern. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. In Griechenland ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Trotz der schwierigen Verhältnisse geht das Gericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken (a.a.O. E. 11.2). 6.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (a.a.O. E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). 6.3 Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer hat in Griechenland einen subsidiären Schutzstatus erhalten. Als Schutzberechtigter kann er sich auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Aufgrund der Akten liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Daran vermögen die geltend gemachten traumatischen Erlebnisse in B._______ nichts zu ändern. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind; dennoch ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die einer Aussetzung einer existenziellen Notlage und andauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, die hohe Schwelle zu einem entsprechenden «real risk» nicht zu erreichen. 7.2 7.2.1 Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung einer Person mit gesundheitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). 7.2.2 Den Berichten des behandelnden Psychiaters vom 4. April 2022 und 14. Juli 2022 lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer seit Januar 20(...) in ambulanter psychiatrischer Behandlung befinde. Als Diagnosen wurden eine (...) und eine (...) festgehalten. Der Beschwerdeführer leide an (...) in Griechenland. Aufgrund der (...), assoziiert mit (...) und (...), sei die Behandlung mit (...) Therapie und (...) begonnen worden.Aktuell zeige sich die Symptomatik der (...) vor allem (...). Der Beschwerdeführer habe intermittierende Suizidgedanken, ohne Hinweise auf konkrete Planung oder Absichten. Eine drohende Ausschaffung verstärke die Vulnerabilität sowie die emotionale Instabilität und erhöhe das Risiko einer Selbstgefährdung. Als Medikamente wurden I._______ und J._______ bei Bedarf verschrieben. Gemäss dem letzten aktenkundigen Bericht vom 30. August 2022 habe sich der Zustand des Beschwerdeführers verschlechtert. Die wahnhafte Symptomatik und die psychotische Angst hätten zugenommen. Die Therapie sei auf zwei Mal wöchentlich intensiviert und die Medikation sei eingestellt worden. 7.2.3 Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist bedauerlich. Von einem derart gravierenden Krankheitsbild, welches dieAnnahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne der zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde, kann allerdings nicht ausgegangen werden. Im Übrigen verpflichtet Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich nicht dazu, bei einer Konfrontation mit suizidalen Neigungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen. Solange der Konventionsstaat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Auch gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts können Suiziddrohungen für sich alleine den Vollzug einer Wegweisung nicht in Frage stellen, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Drohung getroffen werden (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-2644/2021 vom 28. Januar 2022 E. 7.3.4.6, vgl. auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts: Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3 m.w.H., BGE 139 II 393 E. 5.2.2). Eine Destabilisierung des Beschwerdeführers durch eine Überstellung nach Griechenland, wie sie im Arztbericht vom 14. Juli 2022 erwähnt wird, ist zwar nicht auszuschliessen. Durch eine engmaschige psychologische und auch medikamentöse Betreuung im Rahmen der Vollzugsvorbereitungen und Durchführung wird dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aber angemessen Rechnung getragen werden können. Allenfalls weiterhin bestehenden oder sich gar akzentuierenden suizidalen Tendenzen ist im Hinblick auf einen zwangsweisen Wegweisungsvollzug durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenzuwirken. 7.2.4 Nach dem Ausgeführten liegen keine konkreten Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig. 8. 8.1 Betreffend die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Auch wenn eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Griechenlands als Person mit internationalem Schutzstatus mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, vermögen seine Vorbringen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (...)-jährigen Mann, welcher bereits mehr als zwei Jahre in Griechenland gelebt hat. Aufgrund der Dauer seines bisherigen Aufenthalts dürfte er mit den dortigen Verhältnissen und Gegebenheiten vertraut sein. Ferner verfügt er über einen (...)abschluss in (...) und (...) (vgl. SEM-Akten 1116678-43/10 F36) sowie über gute (...)kenntnisse. In Afghanistan hat er in der (...)abteilung eines (...) gearbeitet. Während seines Aufenthalts in Griechenland war er für Nichtregierungsorganisationen als (...) tätig (vgl. SEM-Akten 1116678-22/1, 1116678-25/2 und 1116678-37/4). Vor diesem Hintergrund darf auch unter Berücksichtigung seiner psychischen Beschwerden von ihm erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. NGO können ihm in dieser Hinsicht behilflich sein, zumal sie ihn bereits bei der Suche nach einer Unterkunft, mit Verpflegung sowie Kleidung unterstützt haben. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, sind die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die angebliche Verweigerung von Unterstützungsleistungen vage ausgefallen. Er gab lediglich an, er sei jeweils nach Aufsuchen eines Büros weggeschickt worden und habe monatelang nichts gehört (vgl. SEM-Akten 1116678-43/10 F15 ff. und F42). Er legt indes nicht dar, dass er aktiv gegen die angebliche Verweigerung von Unterstützungsleistungen vorgegangen ist oder diese sogar auf dem Rechtsweg eingefordert hat. 8.2 8.2.1 In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/52 E. 10.1; 2009/51 E. 5.5; 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2). 8.2.2 Die psychischen Probleme (vgl. E. 7.2.2) des Beschwerdeführers sind zwar nicht zu unterschätzen. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde sind sie aber nicht als schwerwiegende Erkrankung im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 einzustufen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich somit nicht um eine besonders vulnerable Person, für welche sich der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als unzumutbar erweisen würde. Er ist im Besitz einer bis am 23. August 2023 gültigen Aufenthaltsbewilligung und hatte in Griechenland Zugang zur Gesundheitsversorgung (vgl. SEM-Akten 1116678-21/2). Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern es ihm bei einer Rückkehr nicht möglich sein sollte, erneut Zugang zum griechischen Gesundheits- und Versicherungswesen zu erhalten. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb in der Beschwerde angenommen wird, er müsste die von ihm allenfalls benötigten (...) vollumfänglich privat finanzieren. Sodann haben in lebensbedrohlichen Situationen alle Personen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, in Griechenland Zugang zu Notfallstationen (vgl. Referenzurteil E. 9.8.2). Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zur Einholung individueller Garantien betreffend adäquate Unterbringung und Zugang zu medizinischer Versorgung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-319/2021 vom 27. Januar 2021 E. 5.5 m.H.). 8.2.3 Dass ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten ausländischen Personen zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung führt, ist nachvollziehbar. Vorliegend könnte für die Zeit vor und während der Rückreise nach Griechenland einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden. Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten schweizerischen Behörden werden sodann die griechischen Behörden über die besonderen medizinischen Bedürfnisse des Beschwerdeführers informieren und diesen Umständen bei der Bestimmung geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen haben. Der Beschwerdeführer ist seinerseits gehalten, bei der Vorbereitung seiner Rückkehr mit den Vollzugsbehörden zu kooperieren. Es steht ihm zudem frei, von den Möglichkeiten der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Beschwerde nicht von vornherein als aussichtlos zu betrachten war und der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit belegt hat, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Praxisgemäss ist eine anteilsmässige Parteientschädigung zuzusprechen, wenn, wie vorliegend, eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die von der Vorinstanz an dem Beschwerdeführer auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 200.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 200.- auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Nathalie Schmidlin Versand: