Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden, wobei zu berücksichtigen ist, dass an eine Laienbeschwerde keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen (vgl. E. 1.3 hiernach) - einzutreten.
E. 1.3 Auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 42 AsylG), und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung fest, dass der Beschwerdeführer am (...) 2021 legal mit einem Studierendenvisum nach Italien gereist sei und über eine gültige Aufenthaltserlaubnis bis zum (...) 2024 verfüge. Zudem hätten sich die italienischen Behörden am 19. Juni 2024 zur Rückübernahme des Beschwerdeführers bereit erklärt.
E. 4.2 Im Weiteren handle es sich bei Italien um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 lit. b AsylG. Das Land verfüge über funktionierende und wirksame Polizei- und Justizorgane, von denen der Beschwerdeführer bei zwischenmenschlichen Problemen jeglicher Art Schutz erhalten könne. Die geltend gemachte Drohung der Universitätsbehörden, sein Visum nicht zu verlängern, falls er zur Polizei gehe, sei widerrechtlich. Ferner stehe es dem Beschwerdeführer frei, an einem anderen Ort in Italien zu leben und zu studieren. Auch die Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde in Italien durch seine Landsleute aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit diskriminiert und die die italienischen Behörden würden ihn nicht ernst nehmen, stünden einer Wegweisung nicht entgegen (vgl. Verfügung des SEM vom 27. Juni 2024).
E. 5 In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er sei traumatisiert und weist darauf hin, dass eine erzwungene Rückführung zu einer erheblichen Verschlechterung seiner psychischen Gesundheit führen könne. Weiter gehöre er zu den vulnerablen Personen und sei in Italien inhuman behandelt worden. Bei einer Rückweisung nach Italien würde das Refoulement-Verbot verletzt werden. Dort sei das Leben für Menschen aus Dritte-Welt-Ländern schwierig und er halte es nicht mehr aus. Zudem herrschten dort unzumutbar schlechte Unterkunftsbedingungen und die Behörden würden den Asylsuchenden keine Unterstützung bieten. Der Beschwerdeführer schloss mit dem Hinweis, sich lieber das Leben zu nehmen, als nach Italien zurückzukehren (vgl. Beschwerde, S. 4).
E. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 6.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.
E. 6.3 Bei Italien - einem Mitgliedstaat der EU - handelt es sich um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Sodann geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer sich zuvor dort aufgehalten hat. Er verfügt über eine gültige Aufenthaltsbewilligung und die italienischen Behörden haben seiner Rückübernahme am 19. Juni 2024 explizit zugestimmt (vgl. SEM-Akte 19/1). Er kann folglich nach Italien zurückkehren und das SEM ist grundsätzlich zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG; SR 142.20]).
E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3.2 Das Gericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass Italien als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls des FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Im Gegensatz zu seiner Auffassung (vgl. Beschwerde, S. 2) droht dem Beschwerdeführer, welcher über eine Aufenthaltsbewilligung in Italien verfügt, im Falle einer Rücküberstellung weder eine Verletzung des Refoulement-Verbots noch eine menschenrechtswidrige Behandlung (vgl. etwa Urteil des BVGer E-2390/2024 vom 29. April 2024 E. 8.2.2 m.w.H.).
E. 8.3.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass Italien im vorliegenden Verfahren seine völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten würde. Die unsubstanziierten Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Schikanen durch die Mitstudierenden in Italien im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens beziehungsweise zu den italienischen Unterkunftsbedingungen auf Beschwerdeebene führen nicht zur Annahme eines "real risks", dass er bei einer Rückkehr nach Italien einer verbotenen, menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Den Akten sind weder Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich während seines ca. zweieinhalbjährigen Aufenthalts in Italien vergeblich ernsthaft um behördliche Hilfe oder Unterstützung bemüht hätte, noch gibt es konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihm Unterstützungsleistungen verweigert worden wären und er sich dagegen vergeblich zur Wehr gesetzt hätte. Die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, vermag die hohe Schwelle zu einem "real risk" offensichtlich nicht zu erreichen (vgl. Beschwerde, S. 2).
E. 8.3.4 Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.). Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Beschwerde für den Fall einer Wegweisung nach Italien suizidale Absichten geltend (vgl. Beschwerdeschrift, S. 4). Gemäss eingereichter medizinischer Unterlagen vom 24. April 2024 habe er (...) zuvor in Italien eine dreimonatige Therapie infolge (...) absolviert, in deren Rahmen er (...) einnahm (vgl. SEM-Akte 12/5, S. 2). Aus den Akten geht indes nicht hervor, dass der Beschwerdeführer zurzeit in Behandlung ist oder aufgrund von suizidalen Gedanken akut gefährdet wäre. Anlässlich seiner Befragung vom 3. Juni 2024 gab er zu Protokoll, er habe keine Beschwerden oder Krankheiten (vgl. SEM-Akte 15/15 F 9). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er unter gravierenden gesundheitlichen Problemen leidet, die im Sinne der zitierten Rechtsprechung den Vollzug der Wegweisung als unzulässig erscheinen lassen würden. Im Übrigen verpflichtet Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich nicht dazu, bei einer Konfrontation mit suizidalen Neigungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen. Solange der Konventionsstaat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Auch gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts können Suiziddrohungen für sich alleine den Vollzug einer Wegweisung nicht in Frage stellen, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Drohung getroffen werden (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-3153/2022 vom 28. März 2023 E. 7.2.3 m.w.H.). Auch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis dar (vgl. Urteile des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 oder 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Allenfalls weiterhin bestehenden oder sich gar akzentuierenden suizidalen Tendenzen ist im Hinblick auf einen zwangsweisen Wegweisungsvollzug durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenzuwirken. Eine sorgfältige Vorbereitung der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Drittstaat Italien wird es ihm ermöglichen, die hinsichtlich seiner psychischen Gesundheitsprobleme allenfalls benötigte ärztliche Versorgung zu organisieren respektive einzufordern, zumal er dort ohnehin bereits in entsprechender Behandlung gewesen ist (vgl. SEM-Akte 12/5, S. 2).
E. 8.3.5 Zusammenfassend erweist sich der Vollzug der Wegweisung diesen Erwägungen zufolge als zulässig.
E. 8.4.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Der Bundesrat ist auf seine diesbezügliche Einschätzung, welche periodisch zu überprüfen ist (vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG), bisher nicht zurückgekommen. Nach Prüfung der Akten sind auch keine konkreten Hinweise ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückführung nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Bei ihm handelt es sich - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - nicht um eine äusserst vulnerable Person. Wie bereits ausgeführt, steht seine gesundheitliche Situation einem Vollzug der Wegweisung dorthin nicht entgegen (vgl. auch E. 8.3.4 hiervor).
E. 8.4.2 Somit lassen weder die allgemeine Situation in Italien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr dorthin schliessen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.
E. 8.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die italienischen Behörden am 19. Juni 2024 der Rückübernahme des Beschwerdeführers explizit zugestimmt haben und er über eine bis zum 6. Oktober 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt.
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits von vornherein als aussichtlos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil in der Sache gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4235/2024 Urteil vom 10. Juli 2024 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Nikola Nastovski. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 27. Juni 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein ethnischer Tigray äthiopischer Staatsangehörigkeit - reichte am 19. April 2024 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Anlässlich seines Asylgesuchs legte er einen äthiopischen Pass (gültig bis [...]) und eine italienische Identitätskarte (gültig bis [...]), jeweils im Original, vor. A.b Mit Vollmacht vom 23. April 2024 wurde die Rechtsvertretung des BAZ Region B._______ mandatiert. A.c Am 24. April 2024 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Gleichentags reichte der Beschwerdeführer diverse medizinische Dokumente ein (vgl. SEM-Akte 12/5). A.d Am 16. September 2021 wurde der Beschwerdeführer gemäss Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) unter anderem zum medizinischen Sachverhalt und zu seinen Gesuchsgründen angehört. A.e Am 14. Juni 2024 stellte das SEM ein Rückübernahmegesuch an die italienischen Behörden. Dieses wurde am 19. Juni 2024 gutgeheissen. A.f Am 25. Juni 2024 stellte das SEM dem Beschwerdeführer mittels Rechtsvertretung den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. Gleichentags liess dieser der Vorinstanz seine Stellungnahme übermitteln. B. B.a Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 27. Juni 2024 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Italien zurückgeführt werden könne. Weiter wurde der Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und ihm wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. B.b Am 1. Juli 2024 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. C. Mit Eingabe vom 3. Juni 2024 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und sie sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um aufschiebende Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 4. Juli 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden, wobei zu berücksichtigen ist, dass an eine Laienbeschwerde keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen (vgl. E. 1.3 hiernach) - einzutreten. 1.3 Auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 42 AsylG), und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung fest, dass der Beschwerdeführer am (...) 2021 legal mit einem Studierendenvisum nach Italien gereist sei und über eine gültige Aufenthaltserlaubnis bis zum (...) 2024 verfüge. Zudem hätten sich die italienischen Behörden am 19. Juni 2024 zur Rückübernahme des Beschwerdeführers bereit erklärt. 4.2 Im Weiteren handle es sich bei Italien um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 lit. b AsylG. Das Land verfüge über funktionierende und wirksame Polizei- und Justizorgane, von denen der Beschwerdeführer bei zwischenmenschlichen Problemen jeglicher Art Schutz erhalten könne. Die geltend gemachte Drohung der Universitätsbehörden, sein Visum nicht zu verlängern, falls er zur Polizei gehe, sei widerrechtlich. Ferner stehe es dem Beschwerdeführer frei, an einem anderen Ort in Italien zu leben und zu studieren. Auch die Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde in Italien durch seine Landsleute aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit diskriminiert und die die italienischen Behörden würden ihn nicht ernst nehmen, stünden einer Wegweisung nicht entgegen (vgl. Verfügung des SEM vom 27. Juni 2024). 5. In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er sei traumatisiert und weist darauf hin, dass eine erzwungene Rückführung zu einer erheblichen Verschlechterung seiner psychischen Gesundheit führen könne. Weiter gehöre er zu den vulnerablen Personen und sei in Italien inhuman behandelt worden. Bei einer Rückweisung nach Italien würde das Refoulement-Verbot verletzt werden. Dort sei das Leben für Menschen aus Dritte-Welt-Ländern schwierig und er halte es nicht mehr aus. Zudem herrschten dort unzumutbar schlechte Unterkunftsbedingungen und die Behörden würden den Asylsuchenden keine Unterstützung bieten. Der Beschwerdeführer schloss mit dem Hinweis, sich lieber das Leben zu nehmen, als nach Italien zurückzukehren (vgl. Beschwerde, S. 4). 6. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 6.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 6.3 Bei Italien - einem Mitgliedstaat der EU - handelt es sich um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Sodann geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer sich zuvor dort aufgehalten hat. Er verfügt über eine gültige Aufenthaltsbewilligung und die italienischen Behörden haben seiner Rückübernahme am 19. Juni 2024 explizit zugestimmt (vgl. SEM-Akte 19/1). Er kann folglich nach Italien zurückkehren und das SEM ist grundsätzlich zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG; SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3.2 Das Gericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass Italien als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls des FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Im Gegensatz zu seiner Auffassung (vgl. Beschwerde, S. 2) droht dem Beschwerdeführer, welcher über eine Aufenthaltsbewilligung in Italien verfügt, im Falle einer Rücküberstellung weder eine Verletzung des Refoulement-Verbots noch eine menschenrechtswidrige Behandlung (vgl. etwa Urteil des BVGer E-2390/2024 vom 29. April 2024 E. 8.2.2 m.w.H.). 8.3.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass Italien im vorliegenden Verfahren seine völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten würde. Die unsubstanziierten Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Schikanen durch die Mitstudierenden in Italien im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens beziehungsweise zu den italienischen Unterkunftsbedingungen auf Beschwerdeebene führen nicht zur Annahme eines "real risks", dass er bei einer Rückkehr nach Italien einer verbotenen, menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Den Akten sind weder Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich während seines ca. zweieinhalbjährigen Aufenthalts in Italien vergeblich ernsthaft um behördliche Hilfe oder Unterstützung bemüht hätte, noch gibt es konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihm Unterstützungsleistungen verweigert worden wären und er sich dagegen vergeblich zur Wehr gesetzt hätte. Die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, vermag die hohe Schwelle zu einem "real risk" offensichtlich nicht zu erreichen (vgl. Beschwerde, S. 2). 8.3.4 Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.). Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Beschwerde für den Fall einer Wegweisung nach Italien suizidale Absichten geltend (vgl. Beschwerdeschrift, S. 4). Gemäss eingereichter medizinischer Unterlagen vom 24. April 2024 habe er (...) zuvor in Italien eine dreimonatige Therapie infolge (...) absolviert, in deren Rahmen er (...) einnahm (vgl. SEM-Akte 12/5, S. 2). Aus den Akten geht indes nicht hervor, dass der Beschwerdeführer zurzeit in Behandlung ist oder aufgrund von suizidalen Gedanken akut gefährdet wäre. Anlässlich seiner Befragung vom 3. Juni 2024 gab er zu Protokoll, er habe keine Beschwerden oder Krankheiten (vgl. SEM-Akte 15/15 F 9). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er unter gravierenden gesundheitlichen Problemen leidet, die im Sinne der zitierten Rechtsprechung den Vollzug der Wegweisung als unzulässig erscheinen lassen würden. Im Übrigen verpflichtet Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich nicht dazu, bei einer Konfrontation mit suizidalen Neigungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen. Solange der Konventionsstaat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Auch gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts können Suiziddrohungen für sich alleine den Vollzug einer Wegweisung nicht in Frage stellen, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Drohung getroffen werden (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-3153/2022 vom 28. März 2023 E. 7.2.3 m.w.H.). Auch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis dar (vgl. Urteile des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 oder 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Allenfalls weiterhin bestehenden oder sich gar akzentuierenden suizidalen Tendenzen ist im Hinblick auf einen zwangsweisen Wegweisungsvollzug durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenzuwirken. Eine sorgfältige Vorbereitung der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Drittstaat Italien wird es ihm ermöglichen, die hinsichtlich seiner psychischen Gesundheitsprobleme allenfalls benötigte ärztliche Versorgung zu organisieren respektive einzufordern, zumal er dort ohnehin bereits in entsprechender Behandlung gewesen ist (vgl. SEM-Akte 12/5, S. 2). 8.3.5 Zusammenfassend erweist sich der Vollzug der Wegweisung diesen Erwägungen zufolge als zulässig. 8.4 8.4.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Der Bundesrat ist auf seine diesbezügliche Einschätzung, welche periodisch zu überprüfen ist (vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG), bisher nicht zurückgekommen. Nach Prüfung der Akten sind auch keine konkreten Hinweise ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückführung nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Bei ihm handelt es sich - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - nicht um eine äusserst vulnerable Person. Wie bereits ausgeführt, steht seine gesundheitliche Situation einem Vollzug der Wegweisung dorthin nicht entgegen (vgl. auch E. 8.3.4 hiervor). 8.4.2 Somit lassen weder die allgemeine Situation in Italien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr dorthin schliessen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar. 8.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die italienischen Behörden am 19. Juni 2024 der Rückübernahme des Beschwerdeführers explizit zugestimmt haben und er über eine bis zum 6. Oktober 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits von vornherein als aussichtlos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil in der Sache gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Nikola Nastovski Versand: