Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde, ist (unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen; vgl. E. 1.3 hiernach) einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und die Vorinstanz hat einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Beschwerdeführer ist daher berechtigt, sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten (Art. 42 AsylG). Auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, ist daher - ebenso wie auf jenen um Anordnung superprovisorischer Massnahmen - mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nach-stehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung von Schriftenwechsel verzichtet.
E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in Italien über einen Schutzstatus und eine Aufenthaltsbewilligung verfüge, weshalb er dorthin zurückkehren könne ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Auf das Asylgesuch sei somit nicht einzutreten. Im Weiteren bestünde die Legalvermutung, dass Italien als Drittstaat im Sinne von Art. 6a AsylG seine völkerrechtlichen Pflichten einhalte. Ernsthafte Anhaltspunkte, mit der diese Legalvermutung vorliegend umgestossen werden könnten, lägen nicht vor. Die Wegweisung nach Italien sei daher im völkerrechtlichen Sinne zulässig. Im Weiteren würden weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung sprechen. Es bestehe gestützt auf das Ausländerrecht die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar sei. Der Beschwerdeführer habe infolge seines Schutzstatus Zugang zu Unterstützungsleistungen sowie zur nationalen Gesundheitsversorgung. Gestützt auf die Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU stünden ihm notfalls einklagbare Ansprüche auf die in der erwähnten Richtlinie verankerten Sozialleistungen (Wohnraum, Schulbildung, Beschäftigung, medizinische Versorgung) zu. Er habe sich während eines längeren Zeitraums in Italien aufgehalten und zunächst Unterstützung durch den italienischen Staat und die Kirche erhalten und verfüge über eine gültige Aufenthaltsbewilligung. Was die medizinischen Probleme anbelange, sei er bereits in der Schweiz behandelt worden Sofern er Narben am Körper vorbringe, sei es schwierig auf deren Herkunft und deren effektives Alter zu schliessen. Wegen der in der Stellungnahme geltend gemachten medizinischen Probleme (Ohrenschmerzen, Schlafstörungen, Sodbrennen, Appetitlosigkeit, Bauchschmerzen, Brennen in der Speiseröhre, Erbrechen nach dem Essen) sei es während seines mehrmonatigen Aufenthalts in den Strukturen des SEM zu keinem Notfall gekommen. Gemäss Auskunft der medizinischen Betreuung vom 4. März 2024 (recte: 4. April 2024) seien derzeit keine Arzttermine mehr ausstehend und auch gemäss Auskunft vom 11. März 2024 (recte: 11. April 2024) habe er keine weiteren Termine mehr gehabt. Aus dem Verlaufsblatt von Medic-Help gehe zudem hervor, dass er seit dem 2. Februar 2024 nicht mehr wegen seiner Magenprobleme vorstellig geworden sei auch nicht wegen der in der Stellungnahme erwähnten Probleme. Dass weitere medizinische Untersuchungen schwerwiegende Beeinträchtigungen im Sinne von Art. 3 EMRK aufdecken könnten, sei aufgrund der Aktenlage nicht zu erwarten. Der Gesundheitszustand spreche daher nicht gegen eine Rückkehr nach Italien. Italien könne im Übrigen eine angemessene medizinische Versorgung leisten und deren Zugang sei gewährleistet. Sein Vorbringen in der Anhörung, dass er keine medizinische Behandlung in Italien erhalten habe, habe er nie konkretisiert und auch keine Unterlagen dazu eingereicht. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Überstellung nach Italien einer menschenunwürdigen oder erniedrigen Behandlung ausgesetzt werden würde, lägen nicht vor. Selbst wenn die Lebensbedingungen in Italien nicht einfach seien, könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass er dort einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre. Schliesslich verfüge Italien über ein funktionierendes Polizeisystem und sei ein Rechtsstaat, weshalb er sich bei allfälligen Übergriffen durch Private an die Polizei oder aber - im Falle einer ungerechtfertigten Behandlung durch die Polizei - auf dem Rechtsweg auch an deren Vorgesetzte oder die dafür zuständigen Behörden wenden könne.
E. 5.2 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben und dabei die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Begründungspflicht sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung gerügt (vgl. Beschwerde S. 4 f.). Die Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 5.3 Zunächst wird gerügt, dass sich das SEM im Entscheid mit Bezug auf den darin zitierten Bericht von Medic-Help und der von ihm erwähnten Stellungnahmen in den Daten vertan habe, da es sich jeweils wohl nicht um den Monat März, sondern April handeln müsse (vgl. Beschwerde S. 4). Das SEM hat in der Tat in seiner Verfügung die Auskünfte von Help vom 4. und 11. April 2024 (vgl. SEM-Akte A28/1, 33/1) in der Verfügung fälschlicherweise mit den Daten 4. und 11. März 2024 angegeben. Diese Aktenstücke wurden dem Beschwerdeführer zwar nicht ediert, indes im Entscheid zusammenfassend wiedergegeben und dem Beschwerdeführer lag das Aktenverzeichnis dazu vor, weshalb in der Beschwerde die zutreffende Annahme getroffen werden konnte, dass es sich bei den vom SEM genannten Daten nicht um den Monat März, sondern um den Monat April handelt. Dieses offensichtliche Versehen des SEM war für den Beschwerdeführer somit erkennbar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ihm dadurch ein wesentlicher Nachteil erwachsen wäre. Gleiches gilt für die vom SEM zitierte Stellungnahme der Rechtsvertretung, deren Einreichung das SEM mit Datum 10. März 2024 statt mit dem 10. April 2024 angab (vgl. Verfügung S. 10; SEM-Akte 32/4). Eine massgebliche Verfahrenspflichtverletzung ist in dieser redaktionellen Unsorgfältigkeit nicht erkennbar.
E. 5.4 Ferner wird gerügt (vgl. Beschwerde S. 5), nach der Stellungnahme vom 10. April 2024 habe sich der Beschwerdeführer erneut an Medic-Help wegen medizinischer Probleme gewandt. Dies habe das SEM unberücksichtigt gelassen. Zwar steht aufgrund der beigelegten E-Mail-Korrespondenz fest, dass sich der Beschwerdeführer bei der Pflege B._______ meldete (vgl. Beschwerde Beilage 5). Allerdings wurde er dort nicht persönlich vorstellig, sondern liess durch seine Rechtsvertretung per E-Mail vom 10. April 2024 an die Pflege einen Termin für den Folgetag vereinbaren. Diese Korrespondenz ging aber nicht etwa an die verfahrensführende Person des SEM in C._______ ein und war auch nicht der Stellungnahme vom gleichen Tag beigelegt oder wurde darin erwähnt (vgl. SEM-Akte 32/4), so dass sich die E-Mail im Entscheidzeitpunkt nicht in den Vorakten befinden konnte. Der verfahrensführenden Person des SEM lag hingegen die Auskunft der Pflege vor, dass keine weiteren Termine anstünden (vgl. SEM-Akte 33/1), womit diese davon ausgehen durfte, dass dies den Fakten entsprach. Im Übrigen handelte es sich bei der in der Mail geschilderten gesundheitlichen Problematik um dieselbe, wie sie schon in der Stellungnahme vom gleichen Tag umschrieben worden war (vgl. SEM-Akte 32/4). Diese hat das SEM in seinen Erwägungen berücksichtigt (vgl. Verfügung S. 6). Es kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Auskunft von Medic-Help vom 4. März 2024 (recte: 4. April 2024) seither dort nicht mehr (persönlich) vorstellig geworden sei. Dies trifft gemäss Akten zu. Eine rechtserhebliche Verletzung der Untersuchungspflicht kann dem SEM daher auch in diesem Punkt nicht vorgeworfen werden.
E. 5.5 Auch war das SEM nicht - wie in der Beschwerde gerügt wird - gehalten, der Aufforderung des Rechtsvertreters in der Stellungnahme vom 10. April 2024 (wiederholt in der besagten E-Mail vom gleichen Tag an die Pflege) eine Röntgenuntersuchung der Lunge und des Brustkorbs zu veranlassen, zumal die Indikation für eine solch medizinische Massnahme nicht dem SEM als solches, sondern den dafür zuständigen medizinischen Fachpersonen, an die sich der Beschwerdeführer jederzeit hätte wenden können (und kann), obliegt. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht ist nicht gegeben. Im Übrigen liegt auch bis dato weder ein Bericht der Pflege noch ein ärztlicher Bericht vor, der über die in der Stellungnahme angegeben Beschwerden Auskunft gibt.
E. 5.6 Unter Hinweis auf einen Auszug aus einem Länderbericht (AIDA-Country Report, Update vom 31. Mai 2023) wird schliesslich gerügt, das SEM stütze sich in der Verfügung auf veraltete Informationen mit Bezug auf die darin erwähnte SAI-Struktur. Erwähnt wird das italienische Gesetz Nr. 50/2023 mit dessen Inkrafttreten der Zugang zu den SAI-Strukturen nunmehr auf besonders vulnerable Personen sowie Personen, die Italien im Rahmen von offiziellen Resettlement-Programmen oder ähnlichen betreten hätten, beschränkt worden sei. Allen anderen Personen seien, unabhängig von ihrem Schutzstatus, der Zugang zu diesen Strukturen verwehrt (Beschwerde Beilage 6). Gemäss dem entsprechenden Ausschnitt trifft dies jedoch nicht zu. Denn nach dem darin erwähnten Gesetz werde das SAI nunmehr wieder ausschliesslich Schutzberechtigten sowie Asylsuchenden vorbehalten sein, die als vulnerabel erachtet würde sowie solchen Asylsuchenden, die auf legalem Wege nach Italien eingereist seien (im Rahmen von Resettlementprogrammen oder privat finanzierten humanitären Aufnahmeprogrammen). Eine falsche Sachverhaltswiedergabe oder Gehörsverletzung in Bezug auf den Beschwerdeführer, der in Italien eine Aufenthaltsbewilligung innehat (vgl. nachfolgend), ist auch darin nicht zu erkennen.
E. 5.7 Die Verletzung von Verfahrenspflichten ist insgesamt zu verneinen. Der eventualiter gestellte Antrag auf Rückweisung ist abzuweisen.
E. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), mithin auch Italien, als sichere Drittstaaten bezeichnet.
E. 6.2 Sodann geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer sich zuvor dort aufgehalten hat und ihm ein Schutzstatus gewährt wurde. Er verfügt über eine bis zum 8. Juli 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung (vgl. SEM-Akte 18/1) und die italienischen Behörden haben seiner Rückübernahme am 1. Februar 2024 zugestimmt (vgl. SEM-Akte 23/2). Das SEM ist daher zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 Das Gericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass Italien als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls des FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Im Falle einer Rücküberstellung droht dem Beschwerdeführer, welcher über eine Aufenthaltsbewilligung in Italien verfügt weder eine Verletzung des Refoulement-Verbots noch eine menschenrechtswidrige Behandlung (vgl. etwa Urteil des BVGer D-3288/2023 vom 22. September 2023 E. 7.2 m.w.H.). Auch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass Italien seine aus diesen Kon-ventionen entstehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten würde. Ferner ist Italien an die Qualifikationsrichtlinie gebunden. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen und Personen mit Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Es besteht kein «real risk» im Sinne der Rechtsprechung, dass Italien dem Beschwerdeführer die Minimalgarantien der genannten EU-Richtlinie verweigern würde (vgl. auch BVGE 2019/17 E. 5.5). Die Befürchtung des Beschwerdeführers unter Verweis auf seine vormalige Lebenssituation in Italien, dass er dort zukünftig wieder auf sich allein gestellt und obdachlos sein werde, lange Wartezeiten betreffend die Zuteilung einer Sozialwohnung bestünden und ein Anwaltszwang für die Durchsetzung der Rechte bestehe, führen nicht zur Annahme eines "real risk" einer menschenrechtswidrigen Behandlung. Sein Vorbringen, dass er sich während seines zweijährigen Aufenthalts in Italien vergeblich um behördliche Hilfe oder Unterstützung bemüht habe, wurde weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene substanziiert. Zudem ist sein Vorbringen, er habe nicht gewusst, dass er in Italien über einen Schutzstatus verfügt, nicht glaubhaft. Es obliegt dem Beschwerdeführer bei den zuständigen Behörden seine Rechte - allenfalls unter Zuhilfenahme eines Anwalts oder karitativer Einrichtungen - geltend zu machen.
E. 8.2.3 Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [GK], 41738/10 §183). Von einer solchen Situation ist vorliegend jedoch nicht auszugehen. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über Rippenschmerzen klagte, er unter Magenschmerzen, Übelkeit, Kopfschmerzen, einem tränenden Auge, einer verstopften Nase sowie unter Schlafstörungen und Warzen litt, welche gemäss dem Verlaufsblatt der Pflege behandelt wurden (vgl. SEM-Akte A29/2). Ausserdem wurde in der Stellungnahme vom 10. April 2024 geltend gemacht, dass er über Ohrenschmerzen, Sodbrennen, Brust- und Rückenschmerzen, Erbrechen nach dem Essen, Brennen in der Speiseröhre klage. Wie schon erwähnt, sind diese Beschwerden, selbst wenn diese nach wie vor bestehen sollten - nicht als derart gravierend zu qualifizieren, als dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Italien mit dem konkreten Risiko einer ernsten, raschen und unwiderruflichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes konfrontiert wäre.
E. 8.2.4 Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in Italien geschlagen, seine polizeiliche Anzeige nicht entgegengenommen und auch sonst schlecht behandelt worden, vermag an der Zulässigkeit der Überstellung dorthin nichts zu ändern. Bedauerlicherweise gelingt es keinem Staat, seine Einwohner jederzeit und überall vor Übergriffen zu schützen. Italien ist indes ein Rechtsstaat, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt. Der Beschwerdeführer ist daher gehalten, in Italien Anzeige gegen allfällige Täter oder aber auch gegen allfällige Polizeiorgane, die ihren Pflichten nicht nachkommen, zu erstatten; dies allenfalls unter Zuhilfenahme eines Anwaltes oder mit der Vermittlung einer karitativen Einrichtung.
E. 8.2.5 Zusammenfassend erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit als zulässig.
E. 8.3.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Der Bundesrat ist auf seine diesbezügliche Einschätzung, welche periodisch zu überprüfen ist (vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG), bisher nicht zurückgekommen.
E. 8.3.2 Nach Prüfung der Akten sind auch keine konkreten Hinweise ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückführung nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Wie bereits ausgeführt, stellt seine gesundheitliche Situation einem Vollzug der Wegweisung dorthin nicht entgegen und seine Beschwerden können bei Bedarf auch in Italien behandelt werden (vgl. auch E. 8.2 hiervor).
E. 8.4 Somit lassen weder die allgemeine Situation in Italien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr dorthin schliessen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar. Es besteht im Übrigen auch kein Anlass, von Italien individuelle Zusicherungen betreffend Unterbringung, Ernährung und medizinischer Grundversorgung einzuholen. Der entsprechende subeventualiter gestellte Antrag ist abzuweisen.
E. 8.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die italienischen Behörden, wie bereits erwähnt, der Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben und er über eine bis zum 8. Juli 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt.
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Angesichts des vorliegenden Direktentscheids wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2390/2024 Urteil vom 29. April 2024 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch MLaw Katrin Henzi, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 11. April 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 25. Dezember 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 8. Januar 2024 nahm das SEM seine Personalien auf. Ein am 23. Dezember 2023 durchgeführter Abgleich mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am 8. November 2021 ein Asylgesuch in Italien eingereicht hatte. Das SEM führte deshalb im Hinblick auf die Durchführung eines Dublin-Verfahrens am 11. Januar 2024 ein persönliches Gespräch mit dem Beschwerdeführer. Dabei gab er im Beisein seiner Rechtsvertretung zu Protokoll, er habe seinen Heimatstaat am 9. November 2020 verlassen und sei danach nach Italien gelangt, wo er sich ungefähr zwei Jahre aufgehalten habe. In Italien habe er um Asyl ersucht, habe aber keinen Entscheid erhalten; vielmehr habe er das Camp, in dem er gelebt habe, verlassen müssen. Danach habe er im Freien geschlafen und Essen durch die Kirche erhalten. Er habe sich an die vor Ort ansässige Caritas gewandt und erfolglos nach einer Unterkunft gefragt. Während seiner Wohnungssuche sei er auch einmal geschlagen worden. Einen Aufenthaltstitel habe er in Italien nicht gehabt. Nach Italien wolle er nicht zurück, da er dort keine Unterkunft und keine Zukunftsperspektive habe. Zu seinem Gesundheitszustand erklärte er, dass er unter Schlafproblemen und Bronchitis leide. In Italien habe er sich zudem alle Rippen gebrochen. B. Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 12. Januar 2024 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). C. Die italienischen Behörden lehnten dieses Ersuchen am 26. Januar 2024 mit der Begründung ab, dass dem Beschwerdeführer in Italien subsidiärer Schutz gewährt und eine bis zum 8. Juli 2027 dauernde Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei, weshalb eine Rücküberstellung gestützt auf die Dublin-III-VO nicht in Betracht falle. D. Das SEM beendete daraufhin das Dublin-Verfahren und beantragte bei den italienischen Behörden am 29. Januar 2024 die Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/11/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungsrichtlinie) sowie das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 10. September 1998 (Rückübernahmeabkommen; SR 0.142.114.549). E. Die italienischen Behörden willigten mit Schreiben vom 1. Februar 2024 in die Rückübernahme des Beschwerdeführers ein. F. Dem Beschwerdeführer wurde zur Antwort der italienischen Behörden am 6. März 2024 und zu einem beabsichtigen Nichteintretensentscheid und einer Wegweisung nach Italien das rechtliche Gehör gewährt. G. Eine entsprechende Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers erfolgte mit Eingabe vom 14. März 2024. Darin wurden die Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich des persönlichen Gesprächs wiederholt und hinsichtlich seiner medizinischen Beschwerden ergänzt, er leide unter Augenschmerzen und Schlafstörungen. H. Das SEM erstellte am 8. April 2024 einen Entscheidentwurf, zu welchem es dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme erteilte, welche er mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 10. April 2024 wahrnahm. I. Mit Verfügung vom 11. April 2024 - eröffnet am gleichen Tag - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen; ansonsten könne er in Haft genommen und unter Zwang nach Italien zurückgeführt werden. Ferner beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an. J. Mit Eingabe vom 18. April 2024 erhob der Beschwerdeführer durch rubrizierte Rechtsvertreterin gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache an das SEM infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks Einholung individueller Zusicherungen von Italien an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und im Sinne superprovisorischer Massnahmen seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien abzusehen, bis das Gericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Weiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung (inklusive Kostenvorschussverzicht) zu gewähren. K. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 19. April 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde, ist (unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen; vgl. E. 1.3 hiernach) einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und die Vorinstanz hat einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Beschwerdeführer ist daher berechtigt, sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten (Art. 42 AsylG). Auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, ist daher - ebenso wie auf jenen um Anordnung superprovisorischer Massnahmen - mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nach-stehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung von Schriftenwechsel verzichtet. 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in Italien über einen Schutzstatus und eine Aufenthaltsbewilligung verfüge, weshalb er dorthin zurückkehren könne ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Auf das Asylgesuch sei somit nicht einzutreten. Im Weiteren bestünde die Legalvermutung, dass Italien als Drittstaat im Sinne von Art. 6a AsylG seine völkerrechtlichen Pflichten einhalte. Ernsthafte Anhaltspunkte, mit der diese Legalvermutung vorliegend umgestossen werden könnten, lägen nicht vor. Die Wegweisung nach Italien sei daher im völkerrechtlichen Sinne zulässig. Im Weiteren würden weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung sprechen. Es bestehe gestützt auf das Ausländerrecht die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar sei. Der Beschwerdeführer habe infolge seines Schutzstatus Zugang zu Unterstützungsleistungen sowie zur nationalen Gesundheitsversorgung. Gestützt auf die Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU stünden ihm notfalls einklagbare Ansprüche auf die in der erwähnten Richtlinie verankerten Sozialleistungen (Wohnraum, Schulbildung, Beschäftigung, medizinische Versorgung) zu. Er habe sich während eines längeren Zeitraums in Italien aufgehalten und zunächst Unterstützung durch den italienischen Staat und die Kirche erhalten und verfüge über eine gültige Aufenthaltsbewilligung. Was die medizinischen Probleme anbelange, sei er bereits in der Schweiz behandelt worden Sofern er Narben am Körper vorbringe, sei es schwierig auf deren Herkunft und deren effektives Alter zu schliessen. Wegen der in der Stellungnahme geltend gemachten medizinischen Probleme (Ohrenschmerzen, Schlafstörungen, Sodbrennen, Appetitlosigkeit, Bauchschmerzen, Brennen in der Speiseröhre, Erbrechen nach dem Essen) sei es während seines mehrmonatigen Aufenthalts in den Strukturen des SEM zu keinem Notfall gekommen. Gemäss Auskunft der medizinischen Betreuung vom 4. März 2024 (recte: 4. April 2024) seien derzeit keine Arzttermine mehr ausstehend und auch gemäss Auskunft vom 11. März 2024 (recte: 11. April 2024) habe er keine weiteren Termine mehr gehabt. Aus dem Verlaufsblatt von Medic-Help gehe zudem hervor, dass er seit dem 2. Februar 2024 nicht mehr wegen seiner Magenprobleme vorstellig geworden sei auch nicht wegen der in der Stellungnahme erwähnten Probleme. Dass weitere medizinische Untersuchungen schwerwiegende Beeinträchtigungen im Sinne von Art. 3 EMRK aufdecken könnten, sei aufgrund der Aktenlage nicht zu erwarten. Der Gesundheitszustand spreche daher nicht gegen eine Rückkehr nach Italien. Italien könne im Übrigen eine angemessene medizinische Versorgung leisten und deren Zugang sei gewährleistet. Sein Vorbringen in der Anhörung, dass er keine medizinische Behandlung in Italien erhalten habe, habe er nie konkretisiert und auch keine Unterlagen dazu eingereicht. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Überstellung nach Italien einer menschenunwürdigen oder erniedrigen Behandlung ausgesetzt werden würde, lägen nicht vor. Selbst wenn die Lebensbedingungen in Italien nicht einfach seien, könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass er dort einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre. Schliesslich verfüge Italien über ein funktionierendes Polizeisystem und sei ein Rechtsstaat, weshalb er sich bei allfälligen Übergriffen durch Private an die Polizei oder aber - im Falle einer ungerechtfertigten Behandlung durch die Polizei - auf dem Rechtsweg auch an deren Vorgesetzte oder die dafür zuständigen Behörden wenden könne. 5.2 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben und dabei die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Begründungspflicht sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung gerügt (vgl. Beschwerde S. 4 f.). Die Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 5.3 Zunächst wird gerügt, dass sich das SEM im Entscheid mit Bezug auf den darin zitierten Bericht von Medic-Help und der von ihm erwähnten Stellungnahmen in den Daten vertan habe, da es sich jeweils wohl nicht um den Monat März, sondern April handeln müsse (vgl. Beschwerde S. 4). Das SEM hat in der Tat in seiner Verfügung die Auskünfte von Help vom 4. und 11. April 2024 (vgl. SEM-Akte A28/1, 33/1) in der Verfügung fälschlicherweise mit den Daten 4. und 11. März 2024 angegeben. Diese Aktenstücke wurden dem Beschwerdeführer zwar nicht ediert, indes im Entscheid zusammenfassend wiedergegeben und dem Beschwerdeführer lag das Aktenverzeichnis dazu vor, weshalb in der Beschwerde die zutreffende Annahme getroffen werden konnte, dass es sich bei den vom SEM genannten Daten nicht um den Monat März, sondern um den Monat April handelt. Dieses offensichtliche Versehen des SEM war für den Beschwerdeführer somit erkennbar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ihm dadurch ein wesentlicher Nachteil erwachsen wäre. Gleiches gilt für die vom SEM zitierte Stellungnahme der Rechtsvertretung, deren Einreichung das SEM mit Datum 10. März 2024 statt mit dem 10. April 2024 angab (vgl. Verfügung S. 10; SEM-Akte 32/4). Eine massgebliche Verfahrenspflichtverletzung ist in dieser redaktionellen Unsorgfältigkeit nicht erkennbar. 5.4 Ferner wird gerügt (vgl. Beschwerde S. 5), nach der Stellungnahme vom 10. April 2024 habe sich der Beschwerdeführer erneut an Medic-Help wegen medizinischer Probleme gewandt. Dies habe das SEM unberücksichtigt gelassen. Zwar steht aufgrund der beigelegten E-Mail-Korrespondenz fest, dass sich der Beschwerdeführer bei der Pflege B._______ meldete (vgl. Beschwerde Beilage 5). Allerdings wurde er dort nicht persönlich vorstellig, sondern liess durch seine Rechtsvertretung per E-Mail vom 10. April 2024 an die Pflege einen Termin für den Folgetag vereinbaren. Diese Korrespondenz ging aber nicht etwa an die verfahrensführende Person des SEM in C._______ ein und war auch nicht der Stellungnahme vom gleichen Tag beigelegt oder wurde darin erwähnt (vgl. SEM-Akte 32/4), so dass sich die E-Mail im Entscheidzeitpunkt nicht in den Vorakten befinden konnte. Der verfahrensführenden Person des SEM lag hingegen die Auskunft der Pflege vor, dass keine weiteren Termine anstünden (vgl. SEM-Akte 33/1), womit diese davon ausgehen durfte, dass dies den Fakten entsprach. Im Übrigen handelte es sich bei der in der Mail geschilderten gesundheitlichen Problematik um dieselbe, wie sie schon in der Stellungnahme vom gleichen Tag umschrieben worden war (vgl. SEM-Akte 32/4). Diese hat das SEM in seinen Erwägungen berücksichtigt (vgl. Verfügung S. 6). Es kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Auskunft von Medic-Help vom 4. März 2024 (recte: 4. April 2024) seither dort nicht mehr (persönlich) vorstellig geworden sei. Dies trifft gemäss Akten zu. Eine rechtserhebliche Verletzung der Untersuchungspflicht kann dem SEM daher auch in diesem Punkt nicht vorgeworfen werden. 5.5 Auch war das SEM nicht - wie in der Beschwerde gerügt wird - gehalten, der Aufforderung des Rechtsvertreters in der Stellungnahme vom 10. April 2024 (wiederholt in der besagten E-Mail vom gleichen Tag an die Pflege) eine Röntgenuntersuchung der Lunge und des Brustkorbs zu veranlassen, zumal die Indikation für eine solch medizinische Massnahme nicht dem SEM als solches, sondern den dafür zuständigen medizinischen Fachpersonen, an die sich der Beschwerdeführer jederzeit hätte wenden können (und kann), obliegt. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht ist nicht gegeben. Im Übrigen liegt auch bis dato weder ein Bericht der Pflege noch ein ärztlicher Bericht vor, der über die in der Stellungnahme angegeben Beschwerden Auskunft gibt. 5.6 Unter Hinweis auf einen Auszug aus einem Länderbericht (AIDA-Country Report, Update vom 31. Mai 2023) wird schliesslich gerügt, das SEM stütze sich in der Verfügung auf veraltete Informationen mit Bezug auf die darin erwähnte SAI-Struktur. Erwähnt wird das italienische Gesetz Nr. 50/2023 mit dessen Inkrafttreten der Zugang zu den SAI-Strukturen nunmehr auf besonders vulnerable Personen sowie Personen, die Italien im Rahmen von offiziellen Resettlement-Programmen oder ähnlichen betreten hätten, beschränkt worden sei. Allen anderen Personen seien, unabhängig von ihrem Schutzstatus, der Zugang zu diesen Strukturen verwehrt (Beschwerde Beilage 6). Gemäss dem entsprechenden Ausschnitt trifft dies jedoch nicht zu. Denn nach dem darin erwähnten Gesetz werde das SAI nunmehr wieder ausschliesslich Schutzberechtigten sowie Asylsuchenden vorbehalten sein, die als vulnerabel erachtet würde sowie solchen Asylsuchenden, die auf legalem Wege nach Italien eingereist seien (im Rahmen von Resettlementprogrammen oder privat finanzierten humanitären Aufnahmeprogrammen). Eine falsche Sachverhaltswiedergabe oder Gehörsverletzung in Bezug auf den Beschwerdeführer, der in Italien eine Aufenthaltsbewilligung innehat (vgl. nachfolgend), ist auch darin nicht zu erkennen. 5.7 Die Verletzung von Verfahrenspflichten ist insgesamt zu verneinen. Der eventualiter gestellte Antrag auf Rückweisung ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), mithin auch Italien, als sichere Drittstaaten bezeichnet. 6.2 Sodann geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer sich zuvor dort aufgehalten hat und ihm ein Schutzstatus gewährt wurde. Er verfügt über eine bis zum 8. Juli 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung (vgl. SEM-Akte 18/1) und die italienischen Behörden haben seiner Rückübernahme am 1. Februar 2024 zugestimmt (vgl. SEM-Akte 23/2). Das SEM ist daher zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Das Gericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass Italien als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls des FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Im Falle einer Rücküberstellung droht dem Beschwerdeführer, welcher über eine Aufenthaltsbewilligung in Italien verfügt weder eine Verletzung des Refoulement-Verbots noch eine menschenrechtswidrige Behandlung (vgl. etwa Urteil des BVGer D-3288/2023 vom 22. September 2023 E. 7.2 m.w.H.). Auch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass Italien seine aus diesen Kon-ventionen entstehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten würde. Ferner ist Italien an die Qualifikationsrichtlinie gebunden. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen und Personen mit Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Es besteht kein «real risk» im Sinne der Rechtsprechung, dass Italien dem Beschwerdeführer die Minimalgarantien der genannten EU-Richtlinie verweigern würde (vgl. auch BVGE 2019/17 E. 5.5). Die Befürchtung des Beschwerdeführers unter Verweis auf seine vormalige Lebenssituation in Italien, dass er dort zukünftig wieder auf sich allein gestellt und obdachlos sein werde, lange Wartezeiten betreffend die Zuteilung einer Sozialwohnung bestünden und ein Anwaltszwang für die Durchsetzung der Rechte bestehe, führen nicht zur Annahme eines "real risk" einer menschenrechtswidrigen Behandlung. Sein Vorbringen, dass er sich während seines zweijährigen Aufenthalts in Italien vergeblich um behördliche Hilfe oder Unterstützung bemüht habe, wurde weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene substanziiert. Zudem ist sein Vorbringen, er habe nicht gewusst, dass er in Italien über einen Schutzstatus verfügt, nicht glaubhaft. Es obliegt dem Beschwerdeführer bei den zuständigen Behörden seine Rechte - allenfalls unter Zuhilfenahme eines Anwalts oder karitativer Einrichtungen - geltend zu machen. 8.2.3 Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [GK], 41738/10 §183). Von einer solchen Situation ist vorliegend jedoch nicht auszugehen. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über Rippenschmerzen klagte, er unter Magenschmerzen, Übelkeit, Kopfschmerzen, einem tränenden Auge, einer verstopften Nase sowie unter Schlafstörungen und Warzen litt, welche gemäss dem Verlaufsblatt der Pflege behandelt wurden (vgl. SEM-Akte A29/2). Ausserdem wurde in der Stellungnahme vom 10. April 2024 geltend gemacht, dass er über Ohrenschmerzen, Sodbrennen, Brust- und Rückenschmerzen, Erbrechen nach dem Essen, Brennen in der Speiseröhre klage. Wie schon erwähnt, sind diese Beschwerden, selbst wenn diese nach wie vor bestehen sollten - nicht als derart gravierend zu qualifizieren, als dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Italien mit dem konkreten Risiko einer ernsten, raschen und unwiderruflichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes konfrontiert wäre. 8.2.4 Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in Italien geschlagen, seine polizeiliche Anzeige nicht entgegengenommen und auch sonst schlecht behandelt worden, vermag an der Zulässigkeit der Überstellung dorthin nichts zu ändern. Bedauerlicherweise gelingt es keinem Staat, seine Einwohner jederzeit und überall vor Übergriffen zu schützen. Italien ist indes ein Rechtsstaat, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt. Der Beschwerdeführer ist daher gehalten, in Italien Anzeige gegen allfällige Täter oder aber auch gegen allfällige Polizeiorgane, die ihren Pflichten nicht nachkommen, zu erstatten; dies allenfalls unter Zuhilfenahme eines Anwaltes oder mit der Vermittlung einer karitativen Einrichtung. 8.2.5 Zusammenfassend erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit als zulässig. 8.3 8.3.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Der Bundesrat ist auf seine diesbezügliche Einschätzung, welche periodisch zu überprüfen ist (vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG), bisher nicht zurückgekommen. 8.3.2 Nach Prüfung der Akten sind auch keine konkreten Hinweise ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückführung nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Wie bereits ausgeführt, stellt seine gesundheitliche Situation einem Vollzug der Wegweisung dorthin nicht entgegen und seine Beschwerden können bei Bedarf auch in Italien behandelt werden (vgl. auch E. 8.2 hiervor). 8.4 Somit lassen weder die allgemeine Situation in Italien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr dorthin schliessen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar. Es besteht im Übrigen auch kein Anlass, von Italien individuelle Zusicherungen betreffend Unterbringung, Ernährung und medizinischer Grundversorgung einzuholen. Der entsprechende subeventualiter gestellte Antrag ist abzuweisen. 8.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die italienischen Behörden, wie bereits erwähnt, der Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben und er über eine bis zum 8. Juli 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Angesichts des vorliegenden Direktentscheids wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand: