Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 21. Mai 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentralein- heit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 5. Mai 2017 in Italien, am 27. Februar 2019 in Deutschland, am 10. Juli 2019 in Malta und am
26. September 2019 wiederum in Deutschland um Asyl ersucht hatte. C. Am 13. Juni 2024 erfolgte – in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsver- tretung – das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit- gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio- nalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, im Jahr 2017 in Italien um Asyl ersucht zu haben und von den italienischen Behörden einen Aufenthaltstitel für fünf Jahre erhalten zu haben. Nach knapp zwei Jahren sei er insbesondere nach Deutschland weitergereist, wo er infolge einer Streiterei zu einer Haftstrafe verurteilt worden und nach deren Verbüssung nach Italien rücküberstellt worden sei. Da sein italienischer Aufenthaltstitel zwischenzeitlich abgelaufen sei und er sich vergeblich um eine Verlänge- rung bemüht habe, habe er in der Folge keinerlei Unterstützung erhalten und auf der Strasse gelebt. Dort sei er sowohl von Dritten als auch von Polizeibeamten tätlich angegriffen und jeweils unzureichend medizinisch versorgt worden. Vor diesem Hintergrund sei er weiter in die Schweiz ge- reist, wo sein [Verwandter] lebe. Hinsichtlich seines Gesundheitszustands machte er geltend, infolge der Er- lebnisse psychisch angeschlagen zu sein und an (…) und (...) zu leiden. D. D.a Ebenfalls am 13. Juni 2024 ersuchte das SEM die deutschen Behör- den um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO.
D-5413/2024 Seite 3 D.b Die deutschen Behörden lehnten das Ersuchen am 17. Juni 2024 mit dem Hinweis ab, dass Italien dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz gewährt habe. E. E.a Am 3. Juli 2024 ersuchte das SEM die italienischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehö- riger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom
10. September 1998 (SR 0.142.114.549) um Rückübernahme des Be- schwerdeführers. E.b Diesem Ersuchen stimmten die italienischen Behörden am 10. Juli 2024 – unter Bestätigung des subsidiären Schutzstatus – zu. F. F.a Mit Schreiben vom 10. Juli 2024 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und zur Wegweisung nach Italien gewährt. F.b In der Stellungnahme vom 17. Juli 2024 beantragte der Beschwerde- führer – unter sinngemässer Wiederholung der bisherigen Vorbringen – die Gewährung der vorläufigen Aufnahme und eventualiter die Einholung indi- vidueller Zusicherungen betreffend adäquate Unterbringung und medizini- sche Betreuung. G. G.a Am 12. August 2024 wandte sich das SEM an den zuständigen Pfle- gedienst und ersuchte um Einsicht in medizinische Unterlagen des Be- schwerdeführers sowie um Auskunft betreffend allfällige ausstehende Arzt- termine. G.b Der zuständige Pflegedienst händigte dem SEM noch gleichentags di- verse medizinische Unterlagen aus. Hiernach wurde der Beschwerdefüh- rer insbesondere im Zusammenhang mit (…), (…) und (…) ärztlich behan- delt.
D-5413/2024 Seite 4 Gleichzeitig informierte der zuständige Pflegedienst das SEM darüber, dass der Beschwerdeführer einen Arzttermin am 18. Juni 2024 unentschul- digt nicht wahrgenommen habe und keine weiteren Arzttermine ausste- hend seien. H. H.a Am 20. August 2024 übermittelte das SEM den ablehnenden Verfü- gungsentwurf – zusammen mit den editionspflichtigen Akten – an den Be- schwerdeführer zur Stellungnahme.
H.b In der Stellungnahme desselben Tages machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Zustimmung Italiens zu seiner Rücküber- nahme bedeute nicht, dass der zuerkannte Schutz effektiv wirksam sei. Aufgrund der nicht verlängerten Aufenthaltsbewilligung bleibe ihm der Zu- gang zum Recht verwehrt. I. Mit Verfügung vom 21. August 2024 (tags darauf eröffnet) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Be- schwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, wobei er ansonsten in Haft genommen und unter Zwang nach Italien zurückgeführt werden könne. Ferner beauftragte es den zuständi- gen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. J. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 29. August 2024 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vorinstanzli- che Verfügung sei im Wegweisungsvollzugspunkt aufzuheben und die vor- läufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurtei- lung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses), um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps. Der Beschwerde beigelegt waren Kopien der angefochtenen Verfügung so- wie der Vertretungsvollmacht.
D-5413/2024 Seite 5 K. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
30. August 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags bestätigte es den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Be- schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti- miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Soweit in der Rechtsmitteleingabe die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und der Erlass superprovisorischer Massnahmen beantragt wer- den, kann festgestellt werden, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese vorliegend nicht entzogen hat. Auf die entspre- chenden Anträge ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzu- treten.
E. 2 Vorliegend wird ausschliesslich der Wegweisungsvollzug angefochten, weshalb nur dieser Verfahrensgegenstand bildet, mithin die angefochtene Verfügung bezüglich der Dispositivziffern 1 und 2 (Nichteintreten auf das Asylgesuch und Anordnung der Wegweisung) in Rechtskraft erwachsen ist.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachstehend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
D-5413/2024 Seite 6 zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit sum- marischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 5.1 Auf Beschwerdeebene werden formelle Rügen (Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör sowie der Pflicht zur vollständigen und rich- tigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts) erhoben (vgl. Be- schwerde Ziff. 12 ff.). Sie sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak- tenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsma- xime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: Kommentar zum Bundes- gesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16).
E. 5.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das SEM eine Einzelfallprüfung vorgenommen, indem es die von ihm erhobenen Ein- wände anlässlich des Dublin-Gesprächs und der schriftlichen Stellungnah- men in zusammengefasster Form wiedergegeben und nachvollziehbar auf- gezeigt hat, von welchen Überlegungen es sich leiten liess (vgl. angefoch- tene Verfügung, Ziff. III). Nach Prüfung der Akten ergeben sich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe den Sachverhalt hinsichtlich der Erlebnisse des Beschwerde- führers respektive der Lage in Italien unrichtig oder unvollständig abgeklärt.
D-5413/2024 Seite 7 Der Umstand, dass es die Lage in Italien anders einschätzt als der Be- schwerdeführer, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge- hör respektive der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dar, sondern beschlägt die Frage der ma- teriellen Würdigung.
E. 5.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der Beweisstandard der Glaubhaftigkeit; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Rechtsprechung da- von aus, dass Italien als Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli- che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Ab- kommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt (vgl. etwa Urteil des BVGer E-2390/2024 vom 29. April 2024 E. 8.2.2 m.w.H.). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der vom Beschwerdeführer zitierten Berichte (vgl. Beschwerde Ziff. 21 f.) keine Ver- anlassung.
D-5413/2024 Seite 8
E. 7.3 Der Beschwerdeführer hat in Italien subsidiären Schutz erhalten, womit er sich auf die ihm zustehenden Rechte gemäss Kapitel VII der Qualifika- tionsrichtlinie berufen kann (vgl. insbesondere die Art. 26 [Zugang zu Be- schäftigung], Art. 29 [Sozialhilfe] und 30 [medizinische Versorgung] i.V.m. Art. 20 Abs. 2). Demnach bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Italien eine menschenrechts- widrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK drohen könnte. Insbesondere sind den Akten weder Hinweise da- rauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich während seines letz- ten Aufenthalts in Italien ernsthaft um behördliche Hilfe oder Unterstützung bemüht hätte, noch gibt es konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihm Unter- stützungsleistungen verweigert worden wären und er sich dagegen ver- geblich zur Wehr gesetzt hätte.
E. 7.4 Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in Italien geschla- gen worden, vermag an der Zulässigkeit der Überstellung dorthin nichts zu ändern. Bedauerlicherweise gelingt es keinem Staat, seine Einwohner je- derzeit und überall vor Übergriffen zu schützen. Italien ist indes ein Rechts- staat, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt. Der Beschwerdeführer ist daher gehalten, in Italien Anzeige gegen allfällige Täter oder aber auch gegen allfällige Polizeiorgane, die ihren Pflichten nicht nachkommen, zu erstatten; dies allenfalls unter Zuhilfenahme eines Anwaltes oder mit der Vermittlung einer karitativen Einrichtung.
E. 7.5 Sodann stellt eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit ge- sundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar (zu den Anforderungen vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinwei- sen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschen- rechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR die Urteile Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. De- zember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.). Die ausgewiesenen Gesundheitsprobleme des Beschwerdeführers (vgl. Sachverhalt Bst. G.; SEM-Akte A46/19) vermögen die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung offensichtlich nicht zu rechtfertigen.
E. 7.6 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei- sungsvollzugs (insbesondere aus Art. 8 EMRK [Recht auf Achtung des Pri- vat- und Familienlebens]) ergeben sich, wie vom SEM zutreffend dargelegt, schliesslich weder aus den Akten noch aus der Beschwerde.
D-5413/2024 Seite 9
E. 7.7 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren.
E. 8.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung so- wie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Der Bundesrat ist auf seine diesbezügliche Einschätzung, welche periodisch zu überprüfen ist (vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG), bisher nicht zurückgekommen.
E. 8.2 Nach Prüfung der Akten sind auch keine konkreten Hinweise ersicht- lich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Bei ihm handelt es sich – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung (vgl. daselbst Ziff. 24) – nicht um eine äusserst vulnerable Person. Wie bereits ausgeführt, steht seine gesundheitliche Situation dem Vollzug der Wegweisung dorthin nicht entgegen (vgl. auch E. 7.5 hiervor). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar. Bei dieser Sachlage besteht offensichtlich kein Anlass für die Einholung individueller Garantien betreffend adäquates Unterbringen und medizinische Versorgung.
E. 9 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die italienischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers, wie bereits mehrfach festgehalten, ausdrücklich zugestimmt haben.
E. 10 Nach dem Gesagten ist der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden
D-5413/2024 Seite 10 Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet der geltend gemachten Mittel- losigkeit abzuweisen ist.
E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
D-5413/2024 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5413/2024 Urteil vom 4. September 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch MLaw Emélie Dunn, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz,(...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 21. August 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 21. Mai 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 5. Mai 2017 in Italien, am 27. Februar 2019 in Deutschland, am 10. Juli 2019 in Malta und am 26. September 2019 wiederum in Deutschland um Asyl ersucht hatte. C. Am 13. Juni 2024 erfolgte - in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung - das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, im Jahr 2017 in Italien um Asyl ersucht zu haben und von den italienischen Behörden einen Aufenthaltstitel für fünf Jahre erhalten zu haben. Nach knapp zwei Jahren sei er insbesondere nach Deutschland weitergereist, wo er infolge einer Streiterei zu einer Haftstrafe verurteilt worden und nach deren Verbüssung nach Italien rücküberstellt worden sei. Da sein italienischer Aufenthaltstitel zwischenzeitlich abgelaufen sei und er sich vergeblich um eine Verlängerung bemüht habe, habe er in der Folge keinerlei Unterstützung erhalten und auf der Strasse gelebt. Dort sei er sowohl von Dritten als auch von Polizeibeamten tätlich angegriffen und jeweils unzureichend medizinisch versorgt worden. Vor diesem Hintergrund sei er weiter in die Schweiz gereist, wo sein [Verwandter] lebe. Hinsichtlich seines Gesundheitszustands machte er geltend, infolge der Erlebnisse psychisch angeschlagen zu sein und an (...) und (...) zu leiden. D. D.a Ebenfalls am 13. Juni 2024 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. D.b Die deutschen Behörden lehnten das Ersuchen am 17. Juni 2024 mit dem Hinweis ab, dass Italien dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz gewährt habe. E. E.a Am 3. Juli 2024 ersuchte das SEM die italienischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 10. September 1998 (SR 0.142.114.549) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. E.b Diesem Ersuchen stimmten die italienischen Behörden am 10. Juli 2024 - unter Bestätigung des subsidiären Schutzstatus - zu. F. F.a Mit Schreiben vom 10. Juli 2024 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und zur Wegweisung nach Italien gewährt. F.b In der Stellungnahme vom 17. Juli 2024 beantragte der Beschwerdeführer - unter sinngemässer Wiederholung der bisherigen Vorbringen - die Gewährung der vorläufigen Aufnahme und eventualiter die Einholung individueller Zusicherungen betreffend adäquate Unterbringung und medizinische Betreuung. G. G.a Am 12. August 2024 wandte sich das SEM an den zuständigen Pflegedienst und ersuchte um Einsicht in medizinische Unterlagen des Beschwerdeführers sowie um Auskunft betreffend allfällige ausstehende Arzttermine. G.b Der zuständige Pflegedienst händigte dem SEM noch gleichentags diverse medizinische Unterlagen aus. Hiernach wurde der Beschwerdeführer insbesondere im Zusammenhang mit (...), (...) und (...) ärztlich behandelt. Gleichzeitig informierte der zuständige Pflegedienst das SEM darüber, dass der Beschwerdeführer einen Arzttermin am 18. Juni 2024 unentschuldigt nicht wahrgenommen habe und keine weiteren Arzttermine ausstehend seien. H. H.a Am 20. August 2024 übermittelte das SEM den ablehnenden Verfügungsentwurf - zusammen mit den editionspflichtigen Akten - an den Beschwerdeführer zur Stellungnahme. H.b In der Stellungnahme desselben Tages machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Zustimmung Italiens zu seiner Rückübernahme bedeute nicht, dass der zuerkannte Schutz effektiv wirksam sei. Aufgrund der nicht verlängerten Aufenthaltsbewilligung bleibe ihm der Zugang zum Recht verwehrt. I. Mit Verfügung vom 21. August 2024 (tags darauf eröffnet) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, wobei er ansonsten in Haft genommen und unter Zwang nach Italien zurückgeführt werden könne. Ferner beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. J. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 29. August 2024 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei im Wegweisungsvollzugspunkt aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses), um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps. Der Beschwerde beigelegt waren Kopien der angefochtenen Verfügung sowie der Vertretungsvollmacht. K. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 30. August 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags bestätigte es den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Soweit in der Rechtsmitteleingabe die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und der Erlass superprovisorischer Massnahmen beantragt werden, kann festgestellt werden, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese vorliegend nicht entzogen hat. Auf die entsprechenden Anträge ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
2. Vorliegend wird ausschliesslich der Wegweisungsvollzug angefochten, weshalb nur dieser Verfahrensgegenstand bildet, mithin die angefochtene Verfügung bezüglich der Dispositivziffern 1 und 2 (Nichteintreten auf das Asylgesuch und Anordnung der Wegweisung) in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 Auf Beschwerdeebene werden formelle Rügen (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts) erhoben (vgl. Beschwerde Ziff. 12 ff.). Sie sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). 5.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das SEM eine Einzelfallprüfung vorgenommen, indem es die von ihm erhobenen Einwände anlässlich des Dublin-Gesprächs und der schriftlichen Stellungnahmen in zusammengefasster Form wiedergegeben und nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen es sich leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III). Nach Prüfung der Akten ergeben sich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe den Sachverhalt hinsichtlich der Erlebnisse des Beschwerdeführers respektive der Lage in Italien unrichtig oder unvollständig abgeklärt. Der Umstand, dass es die Lage in Italien anders einschätzt als der Beschwerdeführer, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung. 5.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der Beweisstandard der Glaubhaftigkeit; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass Italien als Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt (vgl. etwa Urteil des BVGer E-2390/2024 vom 29. April 2024 E. 8.2.2 m.w.H.). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der vom Beschwerdeführer zitierten Berichte (vgl. Beschwerde Ziff. 21 f.) keine Veranlassung. 7.3 Der Beschwerdeführer hat in Italien subsidiären Schutz erhalten, womit er sich auf die ihm zustehenden Rechte gemäss Kapitel VII der Qualifikationsrichtlinie berufen kann (vgl. insbesondere die Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 [Sozialhilfe] und 30 [medizinische Versorgung] i.V.m. Art. 20 Abs. 2). Demnach bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Italien eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK drohen könnte. Insbesondere sind den Akten weder Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich während seines letzten Aufenthalts in Italien ernsthaft um behördliche Hilfe oder Unterstützung bemüht hätte, noch gibt es konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihm Unterstützungsleistungen verweigert worden wären und er sich dagegen vergeblich zur Wehr gesetzt hätte. 7.4 Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in Italien geschlagen worden, vermag an der Zulässigkeit der Überstellung dorthin nichts zu ändern. Bedauerlicherweise gelingt es keinem Staat, seine Einwohner jederzeit und überall vor Übergriffen zu schützen. Italien ist indes ein Rechtsstaat, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt. Der Beschwerdeführer ist daher gehalten, in Italien Anzeige gegen allfällige Täter oder aber auch gegen allfällige Polizeiorgane, die ihren Pflichten nicht nachkommen, zu erstatten; dies allenfalls unter Zuhilfenahme eines Anwaltes oder mit der Vermittlung einer karitativen Einrichtung. 7.5 Sodann stellt eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar (zu den Anforderungen vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR die Urteile Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.). Die ausgewiesenen Gesundheitsprobleme des Beschwerdeführers (vgl. Sachverhalt Bst. G.; SEM-Akte A46/19) vermögen die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung offensichtlich nicht zu rechtfertigen. 7.6 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (insbesondere aus Art. 8 EMRK [Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens]) ergeben sich, wie vom SEM zutreffend dargelegt, schliesslich weder aus den Akten noch aus der Beschwerde. 7.7 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren. 8. 8.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Der Bundesrat ist auf seine diesbezügliche Einschätzung, welche periodisch zu überprüfen ist (vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG), bisher nicht zurückgekommen. 8.2 Nach Prüfung der Akten sind auch keine konkreten Hinweise ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Bei ihm handelt es sich - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung (vgl. daselbst Ziff. 24) - nicht um eine äusserst vulnerable Person. Wie bereits ausgeführt, steht seine gesundheitliche Situation dem Vollzug der Wegweisung dorthin nicht entgegen (vgl. auch E. 7.5 hiervor). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar. Bei dieser Sachlage besteht offensichtlich kein Anlass für die Einholung individueller Garantien betreffend adäquates Unterbringen und medizinische Versorgung.
9. Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die italienischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers, wie bereits mehrfach festgehalten, ausdrücklich zugestimmt haben.
10. Nach dem Gesagten ist der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen ist. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand: