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D-3288/2023

D-3288/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-09-22 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungs-gericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 3.2 Vorliegend richten sich die Beschwerdeanträge einzig gegen den Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung). Das Nichteintreten auf das Asylgesuch (Dispositivziffer 1) und die Wegweisung (Dispositivziffer 2) blieben unangefochten, womit sie in Rechtskraft erwachsen sind und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden.

E. 3.3 Bezüglich der Frage des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragte, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Rechtsbegehren 2). Ausserdem sei die Begründungspflicht verletzt. Die formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 4.2.1 Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig abzuklären (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Unrichtig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/ Häner/ Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

E. 4.2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör, welches einerseits der Aufklärung des Sachverhalts dient, andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei darstellt. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert.

E. 4.2.3 Das rechtliche Gehör verpflichtet die Behörden unter anderem, die Parteien in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge zu orientieren, damit diese ihre garantierten Rechte effektiv wahrnehmen und sich dazu äussern können (vgl. BGE 140 I 99 E. 3.4; Urteil des BVGer A-7920/2016 vom 29. Januar 2018 E. 3.2 m.w.H.; Kölz/ Häner/ Bertschi, a.a.O., Rz. 491). Voraussetzung dieses Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf respektive die hinreichende vorgängige Information über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen wie etwa der Umfang und die Tragweite der vorzunehmenden Sachverhaltsabklärung und insbesondere der Anspruch, grundsätzlich über neu beigezogene, neu bestellte oder neu hinzugekommene entscheiderhebliche Beweismittel in Kenntnis gesetzt zu werden (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; 141 I 60 E. 3.3; Urteil des BVGer A-7920/2016 vom 29. Januar 2018 E. 3.2 m.w.H.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt ausserdem, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.).

E. 4.2.4 Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). Nicht erforderlich jedoch ist, dass sich die Begründung mit allen Parteipunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 4.3.1 Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe unzureichend ausgeführt, aus welchen Gründen seine Überstellung von den italienischen Behörden am 26. Mai 2023 suspendiert worden sei und wie sich der verfügte Wegweisungsvollzug unter diesen Umständen konkret auf seinen Fall auswirke. Mangels ausreichender Begründung und Offenlegung des entsprechenden Schreibens könne die Verfügung in diesem Punkt nicht substantiiert angefochten werden. Damit sei auch das rechtliche Gehör verletzt worden. Sodann sei der Sachverhalt bezüglich einer Beurteilung des Wegweisungsvollzugs aufgrund der unklaren Situation der Überstellung ungenügend erstellt, zumal sich die Vorinstanz zu vergewissern habe, dass die dortigen Behörden tatsächlich gewillt sind, ihn aufzunehmen.

E. 4.3.2 Weiter monierte er, dass gemäss Art. 6 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 10. September 1998 (bilaterales Rückübernahmeabkommen, SR 142.114.549) der ersuchte Mitgliedstaat dem ersuchenden Staat innerhalb von acht Tagen mitteile, ob dieser der Rückübernahme zustimme; die Zustimmung gelte danach während eines Monats und könne verlängert werden. Diese Zustimmung sei zwischenzeitlich abgelaufen und Italien habe seither offenbar keine neue Zustimmung zu seiner Rückübernahme erteilt. Somit würden die Voraussetzungen für den angefochtenen Nichteintretensentscheid und den verfügten Wegweisungsvollzug fehlen und der diesbezügliche Sachverhalt sei ungenügend erstellt.

E. 4.4 Die Vorinstanz äusserte sich in der Vernehmlassung zum Vorhalt der mangelnden Begründung respektive ungenügender Sachverhaltsabklärung hinsichtlich der Suspendierung der italienischen Behörden vom 26. Mai 2023 dahingehend, dass eine Zustimmung vorliege, da die italienischen Behörden die Überstellung des Beschwerdeführers nicht aufgehoben, sondern lediglich suspendiert hätten. Jene Meldung weise den Charakter einer Vollzugsakte auf und nicht einer Ablehnung in Anlehnung an das Rückübernahmeabkommen. Da die Zusicherung im Zeitpunkt der Verfügung gültig gewesen sei und keine diesbezüglichen Zweifel bestanden, seien die Voraussetzungen eines Nichteintretensentscheids erfüllt gewesen. Mit Meldung vom 5. Juni 2023 hätten die italienischen Behörden die vorübergehende Suspendierung aufgehoben und die bereits zuvor erfolgte Zustimmung seiner Rückübernahme bestätigt. Mit diesem Vorgehen hätten sie zum Ausdruck gegeben, dass die (undatierte) Zustimmung vom Mai 2023 nach wie vor gültig sei. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs gelte unter diesen Umständen als geheilt.

E. 4.5 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Replik, dass zum Zeitpunkt des Ergehens der vorinstanzlichen Verfügung am 1. Juni 2023 keine Zustimmung seitens der italienischen Behörden zu seiner Rückübernahme vorgelegen habe, nachdem die italienischen Behörden die Rückübernahme am 26. Mai 2023 suspendiert hätten. Da eine solche Zustimmung gemäss Rechtsprechung jedoch Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheid sei und eine Zustimmung zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegen habe, müsse die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werde. Eine nachträgliche Heilung sei in diesem Fall nicht möglich.

E. 4.6.1 Vorliegend hat die Vorinstanz gestützt auf die Informationen des italienischen Innenministeriums vom 13. März 2023, wonach der Beschwerdeführer subsidiären Schutz erhalten habe und über eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis 26. Januar 2027 verfüge, die italienischen Behörden im Sinne der Rückführungsrichtlinie am 14. März 2023 um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersucht. Die italienische Zustimmung ist undatiert (vgl. SEM-Akte A24/1). Dennoch handelt es sich um eine gültige Zustimmung. Anhand der Akten des SEM kann geschlossen werden, dass sie am 22. März 2023 oder am 23. März 2023 erfolgt sein muss, da sie in der Regel sechs Monate und vorliegend bis am 23. September 2023 gültig ist (vgl. SEM-Akte A25/2, S. 2). Nachdem das SEM die italienischen Behörden am 26. Mai 2023 darüber informiert hat, dass der Beschwerde-führer ein potentielles Opfer von Menschenhandel sei, haben diese mit Schreiben vom selbigen Tag die Zustimmung der Rückübernahme des Beschwerdeführers suspendiert und gleichzeitig festgehalten, dass weiterführende Informationen zur Überstellung des Beschwerdeführers folgen würden (vgl. SEM-Akte A41/2). Basierend auf diesem Sachverhalt trat die Vor-instanz am 1. Juni 2023 gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf das Asylgesuch ein, verfügte die Wegweisung nach Italien und begründete diese damit, dass die Suspendierung vom 26. Mai 2023 vorübergehender Natur sei und dieser Umstand an der grundsätzlichen Zustimmung Italiens nichts ändere. Die Formalbedingungen der Zustimmung blieben aufrechterhalten und die Suspendierung betreffe einzig die Überstellungsmodalitäten.

E. 4.6.2 Bei der zur Diskussion stehenden Zustimmung handelt es sich - wie bereits von der Vorinstanz treffend ausgeführt - um eine ausdrückliche Zustimmung der italienischen Behörden zur Rückübernahme des Beschwerdeführers. Eine gegenteilige Behauptung kann nicht gehört werden, zumal inhaltlich unmissverständlich auf seinen Schutzstatus sowie seine gültige Aufenthaltsbewilligung Bezug genommen und vermerkt wird, dass das konkrete Übernahmedatum fünf Arbeitstage im Voraus zu kommunizieren sei. Weitere Voraussetzungen zu seiner Übernahme, die zu einem anderen Schluss führen oder Anlass zu Interpretationen zulassen würden, sind dem Schreiben nicht zu entnehmen (vgl. SEM-Akte A24/1). Auch die Vor-instanz hat keine weiteren Bedingungen an die Rückübernahme geknüpft. Dementsprechend ist vorliegend von einer expliziten und individuellen Zustimmung auszugehen. Bei der vom Beschwerdeführer monierten Suspendierung vom 26. Mai 2023 seitens der italienischen Behörden handelt es sich lediglich um eine temporäre Aussetzung seiner Überstellung und stellt keine Verweigerung oder Widerruf der bereits erfolgten Zustimmung dar (vgl. SEM-Akte A41/2). Somit konnte die Vorinstanz zu Recht von deren Gültigkeit im Zeitpunkt ihres Nichteintretensentscheids ausgehen und hat dies in ihrer Verfügung auch hinreichend begründet. Vor diesem Hintergrund kann auch die Rüge des Beschwerdeführers, die Überstellungsfrist sei abgelaufen und es fehle eine erneute Zustimmung zur Rückübernahme, nicht gehört werden.

E. 4.7 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass weder der Anspruch auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs noch der Untersuchungsgrundsatz oder die Begründungspflicht verletzt wurden. Demzufolge erweist sich eine Kassation als nicht notwendig.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich des Dublin-Gesprächs sowie in der ergänzenden Stellungnahme, dass er, nachdem er den internationalen Schutzstatus in Italien erhalten habe, die ihm zuvor zugewiesene Unterkunft habe verlassen und auf der Strasse habe leben müssen. Er habe weder Unterstützung noch Nahrung erhalten und habe lediglich in Kirchen zu Essen erhalten. In dem kleinen Dorf, wo er sich in Italien aufgehalten habe, habe er weder Perspektiven oder Aussichten auf eine Arbeitsstelle gehabt und eine Weiterreise in eine Stadt sei aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen. Ausserdem habe er einen Brief erhalten, in welchem ihm mitgeteilt worden sei, dass er keine medizinische Unterstützung erhalte, dies, obwohl er sich erfolglos wiederholt rund fünfzig Mal um einen Arzttermin bemüht habe.

E. 5.2.1 Die Vorinstanz stellte sich bezüglich des Vollzugs der Wegweisung auf den Standpunkt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, in detaillierter Weise zu erklären, alles Zumutbare unternommen zu haben, um in Italien Unterstützung und Zugang zu Unterkunft und medizinischer Versorgung zu erhalten. Einerseits habe er keine Belege oder konkreten Angaben für diese Behauptungen vorgebracht. Anderseits sei festzuhalten, dass von ihm durchaus erwartet werden könne, bei anhaltenden Problemen mit Unterkunft und Versorgung bei den italienischen Behörden spezifische Auskünfte einzuholen, wohin er sich zu wenden habe. Seinen Schilderungen zufolge sei es ihm trotz fehlender Sprachkenntnisse möglich gewesen, den Inhalt des Briefes, dass er keine medizinische Unterstützung erhalte, zu verstehen. Auch wäre es ihm möglich gewesen, in der Unterkunft weiter nach Medikamenten oder der in Aussicht gestellten Gesundheitskarte nachzufragen oder sich an die Questura di C._______ zu wenden, welche ihm den subsidiären Schutz gewährt habe. Die Aussagen zu seinen Bemühungen seien undetailliert ausgefallen und es sei der Eindruck entstanden, dass er während seines Aufenthalts in Italien nicht alles Zumutbare unternommen habe, um die ihm zustehende Unterstützung zu erhalten. Ferner erwiesen sich seine psychischen Probleme als nicht derart schwerwiegend, dass bei einer Wegweisung Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verletzt wäre, andernfalls wäre er in der Schweiz im Rahmen einer Krisenintervention behandelt und es wäre nicht, wie vorliegend, auf eine regelmässige Therapie verzichtet worden. Insgesamt erweise sich der angeordnete Vollzug der Wegweisung nach Italien als zulässig, zumutbar und möglich. Der medizinische Sachverhalt sei ausreichend erstellt und eine weitere schwere Diagnose, die gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen würde, könne ausgeschlossen werden; zudem hätten Abklärungen beim Gesundheitsdienst des BAZ ergeben, dass er sich letztmals am 6. März 2023 dort gemeldet habe. Seinen geäusserten suizidalen Tendenzen werde im Rahmen der Rückführung Rechnung getragen und die italienischen Behörden würden vorgängig über seinen Gesundheitszustand sowie alle notwendigen medizinischen Behandlungen informiert.

E. 5.2.2 Sodann sei darauf hinzuweisen, dass Italien die Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rats vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) umsetze, welche insbesondere Ansprüche von Personen mit Schutzstatus in den Bereichen Sozialleistungen, Unterkunft, Ausbildung, Arbeit und medizinische Versorgung regle. Er sei gehalten, die ihm zustehenden Leistungen bei den italienischen Behörden geltend zu machen und allenfalls diese auf dem Rechtsweg einzufordern, zumal Italien auch über ein funktionierendes Justizsystem verfüge. Die allgemeinen schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen sowie die herrschende Wohnungsnot würden die gesamte Bevölkerung betreffen und hätten keinen Einfluss auf die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs. Es sei ferner davon auszugehen, dass Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme. Zusicherungen betreffend Zugang zu adäquater medizinischer Versorgung und Unterkunft seien nicht notwendig und es dürfe ihm - nach einem bereits über zweijährigen Aufenthalt in Italien trotz fehlender Sprachkenntnisse - zugemutet werden, sich für seine Anliegen an die entsprechenden italienischen Stellen zu wenden.

E. 5.2.3 Zum geltend gemachten Vorbringen, Opfer von Menschenhandel geworden zu sein, sei festzuhalten, dass die Schweizer Behörden ihrer diesbezüglichen Untersuchungspflicht nachgekommen seien, ihn hierzu befragt und ihm in Anschluss eine dreissigtägige Bedenkfrist eingeräumt hätten. Da sich seinen Aussagen zufolge die betreffenden Taten in Libyen und nicht in der Schweiz ereignet hätten, sei die Schweiz nicht zuständig. Auch habe er erklärt, in Italien nie von den Menschenhändlern aus Libyen bedroht worden zu sein. Italien sei Signatarstaat des ÜBM und es könne davon ausgegangen werden, dass die italienischen zuständigen Behörden ihm als potentielles Opfer von Menschenhandel die ihm zustehenden Rechte respektive Schutzmassnahmen gewähren würden. Es obliege ihm, sich in Italien an die entsprechenden Stellen zu wenden. Ferner seien inzwischen die italienischen Behörden darüber informiert, dass er ein potentielles Opfer von Menschenhandel geworden sei; diese würden im Zeitpunkt der Überstellung durch das SEM erneut darauf hingewiesen.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde vor, dass gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ein Vollzug der Wegweisung gegen Art. 3 EMRK verstosse, wenn das reale Risiko bestehe, dass die in ihren Heimatstaat oder Drittstaat weggewiesene Person dort über einen längeren Zeitraum auf sich alleine gestellt, auf der Strasse landen würde, keinen Zugang zu sanitären Einrichtungen oder Nahrung erhalten würde. Es sei gerichtsnotorisch, dass Italien Personen nach Erhalt des Schutzstatus keine Unterkunft mehr zur Verfügung stelle, sondern davon ausgehe, dass diese für sich selber sorgen. Wie er bereits im Dublin-Gespräch und in der ergänzenden Stellungnahme erläutert habe, habe er seit dem Erhalt des Schutzstatus auf der Strasse und ohne jegliche Unterstützung in Italien leben müssen. Aus diesem Grund sowie angesichts seiner psychischen Erkrankung und den wiederkehrenden Suizidgedanken sei er auf medizinische Versorgung angewiesen, welche ihm jedoch verweigert worden sei. Bei einem Wegweisungsvollzug sei Art. 3 EMRK verletzt respektive eine Wegweisung nach Italien sei unzulässig. Ferner sichere das ÜBM Opfern von Menschenhandel - wie er eines sei - einen Mindestanspruch auf eine angemessene und sichere Unterkunft. Die Verweigerung einer Unterkunft und ein Leben in Obdachlosigkeit würden Art. 12 ÜBM verletzen. Auch aus diesem Grund erweise sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig und verstosse ausserdem aufgrund seiner dortigen Obdachlosigkeit, welche ihm physisches und psychisches leiden verursache, gegen Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Überdies habe er gemäss dieser Konvention Anspruch auf Rehabilitation, was auch eine adäquate Behandlung der Traumafolgestörungen umfasse; welche ihm in Italien jedoch verwehrt worden sei. Auch seien Art. 3, Art. 14 und Art. 16 FoK verletzt, sollte der Zugang zu medizinischer Versorgung in Italien nicht individuell abgeklärt werden. Die angefochtene Verfügung enthalte keine solchen individuellen Abklärungen. Auch vor diesem Hintergrund erweise sich der Wegweisungsvollzug nach Italien als unzulässig und unzumutbar.

E. 6 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]), wobei beim Geltendmachen von Wegweisungs- und Vollzugshindernissen gemäss Gerichtspraxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, SR 101, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2 Das Gericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass Italien als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls des FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Im Falle einer Rücküberstellung droht dem Beschwerdeführer, welcher über einen subsidiären Schutzstatus und eine bis am 26. Januar 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt, keine Verletzung des Refoulement-Verbots und keine damit verbundene Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung (vgl. etwa Urteile des BVGer E-1498/2021 vom 15. April 2021 E. 12; D-1253/2022 vom 7. April 2022 E. 6.4.1). Auch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass Italien seine aus diesen Konventionen entstehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten würde.

E. 7.3 Ferner ist Italien an die Qualifikationsrichtlinie gebunden. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Es besteht kein real risk im Sinne der Rechtsprechung, dass Italien dem Beschwerdeführer die Minimalgarantien der genannten EU-Richtlinie verweigern würde (vgl. auch BVGE 2019/17 E. 5.5).

E. 7.4 Schliesslich bleibt festzustellen, dass Italien seit November 2010 Vertragsstaat des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels ist. Es ist davon auszugehen, dass dieser Staat die darin verankerten Verpflichtungen gewährleistet und die Rechte von Opfern von Menschenhandel schützt.

E. 7.5 Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers geht hervor, dass er nach dem Erhalt des subsidiären Schutzes in Italien aus der Unterkunft ausgewiesen worden, danach auf der Strasse gelebt und sich von Essensausgaben in Kirchen ernährt habe. Er habe weder Nothilfe, Kleidung oder andere Unterstützung - wie etwa einen Sprachkurs - erhalten. Auch habe er wegen seinen beginnenden Depressionen keinen Arzt aufsuchen können, da ihm mittels eines Briefes die medizinische Versorgung verweigert worden sei (vgl. SEM-Akte A13/4). Es trifft zwar zu, dass Personen mit subsidiärem Schutz teilweise erschwerte Bedingungen in Italien antreffen, dennoch war es - wie die Vorinstanz bereits treffend ausgeführt hat - dem Beschwerdeführer möglich, den Inhalt des Briefes zu verstehen und einmal mithilfe einer hilfsbereiten Person ein Spital aufzusuchen (vgl. SEM-Akten A13/4, A17/5, A44/20, S. 14). Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die ausführliche Begründung der vorinstanzlichen Verfügung zum Wegweisungsvollzug zu verweisen (vgl. SEM-Akte A44/20). Es ist dem Beschwerdeführer auch nach seiner Rückkehr zuzumuten, sich an die zuständigen Behörden und Stellen oder karitative Einrichtungen zu wenden, um seine Rechte einzufordern und eine Unterkunft sowie eine Gesundheitskarte und somit eine medizinische Versorgung zu erhalten. Bei Bedarf steht die Möglichkeit offen, seine Rechte auf dem Rechtsweg einzufordern.

E. 7.6.1 Der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen kann im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür werden jedoch aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193183 m.w.H., bestätigt im Urteil Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/25, § 124 ff.).

E. 7.6.2 Der Beschwerdeführer gab zum medizinischen Sachverhalt an, unter Stress und Depressionen zu leiden sowie teilweise paranoide Züge aufzuweisen, er fühle sich komplett durcheinander und neben sich. Zeitweise habe er suizidale Gedanken, benötige deshalb psychologische Hilfe und möchte gesund werden (vgl. SEM-Akte A13/4). Aus den Medizinalakten geht hervor, dass bei ihm ein Verdacht auf eine mittelgradige depressive Episode aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung besteht. In der Folge wurden ihm (...) und (...) sowie eine regelmässige ambulante Therapie verordnet, welche jedoch wegen der langen Wartezeit, die bis zu zehn Monaten dauern könne, aktuell nicht durchgeführt werden könne. Gegen den Vitamin-D-Mangel wurde ihm ebenfalls ein Präparat verschrieben. Gemäss dem psychiatrischen Konsilium leidet er unter traumatischen Erlebnissen mit Schlafstörungen, Gedankenkreisen, Albträumen, Kopfschmerzen und teilweisen Orientierungsschwierigkeiten. Eine letzte ärztliche Konsultation ist gemäss Abklärungen des SEM beim Gesundheitsdienst des BAZ B._______ am 6. März 2023 erfolgt (vgl. SEM-Akte A23/3; A38/1). Aus den Akten geht indes nicht hervor, dass der Beschwerdeführer zurzeit in Behandlung ist oder aufgrund von suizidalen Gedanken akut gefährdet wäre. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er unter gravierenden gesundheitlichen Problemen leidet, die im Sinne der Rechtsprechung den Vollzug der Wegweisung als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. E. 9.6.1 hiervor). Ferner stellt auch Suizidalität gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für sich allein kein Vollzugshindernis dar (vgl. Urteile des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 oder 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1); dies entspricht auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteile des BVGer F-4459/2002 vom 11. Oktober 2022 E. 7.8; D-1689/2022 vom 14. April 2022 E. 8.3.1; F-3186/2021 vom 7. Februar 2022 E. 8.2; F-27/2021 vom 25. Februar 2021 E. 9.2).

E. 7.7 Es bleibt festzuhalten, dass im Rahmen der Überstellungsmodalitäten dem gesundheitlichen Zustand und allfälligen suizidalen Gedanken des Beschwerdeführers Rechnung getragen wird und ihm nötigenfalls medizinische Begleitung zugestanden wird. Zudem sind die italienischen Behörden bereits darüber informiert, dass er ein potentielles Opfer von Menschenhandel geworden ist und es ist davon auszugehen, dass sie entsprechende Vorkehrungen einleiten werden (vgl. SEM-Akte A39/1).

E. 7.8 Das Gericht kommt zusammenfassend zum Schluss, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Italien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 8.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Der Bundesrat ist auf seine diesbezügliche Einschätzung, welche periodisch zu überprüfen ist (Art. 83 Abs. 5bis AIG), bisher nicht zurückgekommen.

E. 8.2 Nach Prüfung der Akten sind auch keine Hinweise darauf ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückführung nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Er hält sich seit 2020 in Italien auf. Wie bereits ausgeführt, stellt seine gesundheitliche Situation einem Vollzug der Wegweisung dorthin nicht entgegen und seine Beschwerden können bei Bedarf auch in Italien behandelt werden (vgl. auch E. 7.5 ff. hiervor).

E. 8.3 Somit lassen weder die allgemeine Situation in Italien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar.

E. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die italienischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt haben, die Zustimmung noch gültig ist und die temporäre Suspendierung vom 26. Mai 2023 mit Schreiben vom 5. Juni 2023 aufhoben wurde.

E. 8.5 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2023 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3288/2023 Urteil vom 22. September 2023 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch Claudio Ludwig, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 1. Juni 2023. Sachverhalt: A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) reiste am 6. Februar 2023 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 8. Februar 2023 ergab, dass der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2020 in Italien um Asyl ersucht hatte. B. Am 9. Februar 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. C. Mit Vollmacht vom 9. Februar 2023 zeigte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region B._______ ihr Mandat an. D. D.a Am 14. Februar 2023 fand das persönliche Gespräch gestützt auf Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) statt. Dabei wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Italien sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt. D.b Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, dass er am 7. Oktober 2018 Somalia mithilfe von Schleppern verlassen und sich danach ungefähr zwei Jahre in Libyen aufgehalten habe. Davon habe er ungefähr ein Jahr in einem Gefängnis verbracht, weil er nicht habe zahlen können. Er sei dort auch misshandelt worden. Schliesslich sei ihm die Flucht gelungen und gegen Ende 2020 sei er in Italien eingereist. Zuerst habe er in einer unbetreuten Unterkunft gewohnt. Nachdem ihm der Schutzstatus gewährt worden sei, habe er auf der Strasse in einem kleinen italienischen Dorf leben und für Essen in Kirchen gehen müssen, da er keine Unterstützung mehr erhalten habe. Er habe sich auch nicht verständigen können; eine dolmetschende Person sei ihm nicht zur Verfügung gestellt worden. Auch habe er weder Kleidung noch eine Ausbildung oder einen Sprachkurs erhalten, obwohl ihm dies bei seiner Ankunft in Italien in Aussicht gestellt worden sei. Ausserdem habe er von den italienischen Behörden einen Brief erhalten, dass er keine medizinische Versorgung erhalten könne. Er habe eine Depression erlitten und sich mehrmals überlegt, Suizid zu begehen. Sein in Somalia lebender Vater habe ihm geraten, sich an einen Arzt zu wenden. Er habe ungefähr fünfzigmal darum ersucht, einen Arzttermin zu erhalten, dabei sei er immer vertröstet worden. Trotz Zusicherungen habe er nie einen Termin erhalten; bei jeder Anfrage habe er ein Formular ausfüllen müssen, habe danach aber nie mehr wieder etwas von den zuständigen Ämtern gehört oder einen Arzttermin erhalten. Bevor er die Schweiz mutmasslich verlassen müsse, müsse er gesund werden. Er sei manchmal paranoid, leide unter Stress und Depressionen und sei aktuell vollständig durcheinander und nicht bei sich. E. Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ersuchte das SEM am 28. Februar 2023 die italienischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers. F. F.a Mit Eingabe vom 28. Februar 2023 nahm der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs ergänzend Stellung zum durchgeführten persönlichen Dublin-Gespräch vom 14. Februar 2023 respektive zur beabsichtigten Überstellung nach Italien. F.b Darin stellte er die Anträge, eine Anhörung zur Abklärung des Sachverhalts hinsichtlich des vorgebrachten Menschenhandels durchzuführen, dass das SEM auf sein Asylgesuch eintrete und er in der Schweiz vorläufig aufgenommen werde. Zur beabsichtigten Wegweisung nach Italien führte er aus, dass er nach der dortigen Erteilung des subsidiären Schutzstatus aus seiner Unterkunft weggewiesen worden sei und erfolglos versucht habe, bei den zuständigen Stellen eine Anschlusslösung zu finden. Er habe auf der Strasse leben müssen und keine finanziellen Mittel für eine Reise in eine grössere Stadt gehabt, wo er über mehr Optionen verfügt hätte. Ausserdem sei er psychisch stark belastet und habe wiederkehrende Suizidgedanken. In der Schweiz habe er trotz langer Wartezeiten bereits einen psychiatrischen Termin erhalten, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass sein Gesundheitszustand alarmierend sei. In Italien habe er trotz wiederholter Anträge keinen Arzttermin erhalten. Das nächstgelegene Spital sei für ihn aufgrund der Distanz und der fehlenden finanziellen Mittel nicht erreichbar gewesen, da dieses ungefähr dreissig Kilometer von seiner Unterkunft entfernt gewesen sei. Ein einziges Mal habe er das Spital dank einer hilfsbereiten Person erreichen können, sei dort jedoch abgewiesen worden, weil er kein entsprechendes behördliches Papier habe vorweisen können. Insgesamt seien die Aufnahmebedingungen in Italien auch für Personen mit subsidiärem Schutz ungenügend. Zudem würden die Behörden seit Dezember 2022 keine Dublin-Rückkehrende mehr zurücknehmen. Schliesslich sei er in Libyen Opfer von Menschenhandel geworden. G. Mit Schreiben vom 9. März 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum von ihm dargelegten Vorbringen, Opfer von Menschenhandel geworden zu sein. H. Am 13. März 2023 verweigerten die italienischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO die Rückübernahme des Beschwerdeführers mit der Begründung, dass er in Italien subsidiären Schutzstatus erhalten habe, sein Aufenthaltstitel bis am 26. Januar 2027 gültig sei und die Asylbehörden entsprechend nicht mehr für ihn zuständig seien. I. Mit Eingabe vom 13. März 2023 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum ihm gewährten rechtlichen Gehör zu seinem Vorbringen, Opfer von Menschenhandel geworden zu sein. J. J.a Am 14. März 2023 ersuchte das SEM gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (bilaterales Abkommen, SR 0.142.114.549) die italienischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers. J.b Mit undatiertem Schreiben stimmte das italienische Innenministerium in Rom der Rückübernahme des Beschwerdeführers zu und teilte dem SEM mit, dass der Beschwerdeführer in Italien internationalen Schutz erhalten habe und über eine Aufenthaltsbewilligung für subsidiären Schutz verfüge. K. K.a Am 6. April 2023 fand eine Anhörung zu Menschenhandel (MH) statt. K.b Darin machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er seine Ausreise aus Somalia mit zwei Freunden angetreten habe und mithilfe von verschiedenen Schleppern, welche untereinander organisiert gewesen seien, insbesondere jedoch von einem Mann aus Äthiopien, bis an die Grenze von Libyen gereist sei. In Libyen seien seine beiden Freunde nach Somalia zurückgekehrt. Er sei von anderen Schleppern, welche mit den Regierungssoldaten zusammengearbeitet hätten, zuerst in ein Hotel gebracht und dort festgehalten sowie misshandelt worden, weil er kein Lösegeld habe zahlen können. Nachdem er krank geworden sei, habe man ihn an einen anderen Ort gebracht, wo er nach einem Aufstand habe flüchten können. Später sei er in weitere Ortschaften gebracht, eingesperrt und zu Arbeiten auf den Feldern gezwungen worden. Er und die anderen Gefangenen seien wie Sklaven gehalten worden. Er sei misshandelt worden und habe oft kaum genug zum Essen erhalten. Schliesslich sei ihm die endgültige Flucht gelungen. In Tripolis habe er Arbeit gefunden, um seine Überfahrt auf dem Mittelmeer in Richtung Italien finanzieren zu können. Insgesamt habe er fast zwei Jahre in Libyen gelebt und sei danach nach Italien gekommen. K.c Gleichentags gewährte das SEM dem Beschwerdeführer eine dreissigtägige Erholungs- und Bedenkzeit gemäss Art. 13 des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels vom 16. Mai 2005 (ÜBM, SR 0.311.543). L. L.a Mit Schreiben vom 14. April 2023 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme zur Anhörung Menschenhandel beim SEM ein und stellte im Sinne eines Eventualantrags das Begehren, dass im Falle seiner Wegweisung individuelle Garantien von den italienischen Behörden betreffend Zugang zu adäquater medizinsicher Behandlung sowie zur Unterbringung einzuholen seien. L.b Mit Eingabe vom 2. Mai 2023 gab der Beschwerdeführer seine Zustimmung dazu, dass er den Schweizerischen Strafverfolgungsbehörden im Zusammenhang mit allfälligen Untersuchungen betreffend Menschenhandel zur Verfügung stehe. L.c Am 23. Mai 2023 stellte das Bundesamt für Polizei (fedpol) fest, dass es im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Menschenhandel für den Beschwerdeführer nicht zuständig sei, er jedoch jederzeit die Möglichkeit habe, sich bei der zuständigen Kantonspolizei als Opfer von Menschenhandel zu konstituieren. M. Am 25. Mai 2023 führte das SEM Abklärungen mit dem Gesundheitsdienst des BAZ B._______ zum medizinischen Sachverhalt des Beschwerdeführers durch. Bei den Akten liegen ärztliche Kurzberichte des BAZ B._______ vom 21. Februar 2023, 3. März 2023 und 6. März 2023 sowie ein psychiatrisches Konsilium vom 3. März 2023. N. N.a Mit E-Mail vom 26. Mai 2023 informierte das SEM die italienischen Behörden darüber, dass der Beschwerdeführer ein potentielles Opfer von Menschenhandel sei. N.b Gleichentags teilten die italienischen Behörden dem SEM mit, dass die Genehmigung zur Überstellung des Beschwerdeführers suspendiert werde und weitere diesbezügliche Informationen folgen würden. O. Am 1. Juni 2023 nahm die Rechtsvertretung Stellung zum Entscheidentwurf des SEM vom 26. Mai 2023. P. Mit Verfügung vom 1. Juni 2023 (eröffnet am 2. Juni 2023) trat die Vorinstanz im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und verfügte, dass er die Schweiz bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen habe, ansonsten er unter Zwang nach Italien zurückgeführt werden könne. Der Kanton B._______ wurde mit dem Vollzug beauftragt und ihm wurden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. Q. Am 5. Juni 2023 informierten die italienischen Behörden das SEM, dass der Beschwerdeführer nach Italien einreisen dürfe. R. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung des SEM vom 1. Juni 2023 mit Beschwerde vom 8. Juni 2023 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 3 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung (Wegweisungsvollzug). Die Sache sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter, sei er wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. S. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsreicht am 9. Juni 2023 in elektronischer Form vor T. Mit Verfügung vom 26. Juni 2023 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und es wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. U. U.a Am 4. Juli 2023 liess sich die Vorinstanz vernehmen. U.b Mit Eingabe vom 28. Juli 2023 replizierte der Beschwerdeführer. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungs-gericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3.2 Vorliegend richten sich die Beschwerdeanträge einzig gegen den Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung). Das Nichteintreten auf das Asylgesuch (Dispositivziffer 1) und die Wegweisung (Dispositivziffer 2) blieben unangefochten, womit sie in Rechtskraft erwachsen sind und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. 3.3 Bezüglich der Frage des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragte, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Rechtsbegehren 2). Ausserdem sei die Begründungspflicht verletzt. Die formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 4.2.1 Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig abzuklären (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Unrichtig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/ Häner/ Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 4.2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör, welches einerseits der Aufklärung des Sachverhalts dient, andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei darstellt. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. 4.2.3 Das rechtliche Gehör verpflichtet die Behörden unter anderem, die Parteien in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge zu orientieren, damit diese ihre garantierten Rechte effektiv wahrnehmen und sich dazu äussern können (vgl. BGE 140 I 99 E. 3.4; Urteil des BVGer A-7920/2016 vom 29. Januar 2018 E. 3.2 m.w.H.; Kölz/ Häner/ Bertschi, a.a.O., Rz. 491). Voraussetzung dieses Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf respektive die hinreichende vorgängige Information über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen wie etwa der Umfang und die Tragweite der vorzunehmenden Sachverhaltsabklärung und insbesondere der Anspruch, grundsätzlich über neu beigezogene, neu bestellte oder neu hinzugekommene entscheiderhebliche Beweismittel in Kenntnis gesetzt zu werden (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; 141 I 60 E. 3.3; Urteil des BVGer A-7920/2016 vom 29. Januar 2018 E. 3.2 m.w.H.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt ausserdem, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.). 4.2.4 Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). Nicht erforderlich jedoch ist, dass sich die Begründung mit allen Parteipunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe unzureichend ausgeführt, aus welchen Gründen seine Überstellung von den italienischen Behörden am 26. Mai 2023 suspendiert worden sei und wie sich der verfügte Wegweisungsvollzug unter diesen Umständen konkret auf seinen Fall auswirke. Mangels ausreichender Begründung und Offenlegung des entsprechenden Schreibens könne die Verfügung in diesem Punkt nicht substantiiert angefochten werden. Damit sei auch das rechtliche Gehör verletzt worden. Sodann sei der Sachverhalt bezüglich einer Beurteilung des Wegweisungsvollzugs aufgrund der unklaren Situation der Überstellung ungenügend erstellt, zumal sich die Vorinstanz zu vergewissern habe, dass die dortigen Behörden tatsächlich gewillt sind, ihn aufzunehmen. 4.3.2 Weiter monierte er, dass gemäss Art. 6 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 10. September 1998 (bilaterales Rückübernahmeabkommen, SR 142.114.549) der ersuchte Mitgliedstaat dem ersuchenden Staat innerhalb von acht Tagen mitteile, ob dieser der Rückübernahme zustimme; die Zustimmung gelte danach während eines Monats und könne verlängert werden. Diese Zustimmung sei zwischenzeitlich abgelaufen und Italien habe seither offenbar keine neue Zustimmung zu seiner Rückübernahme erteilt. Somit würden die Voraussetzungen für den angefochtenen Nichteintretensentscheid und den verfügten Wegweisungsvollzug fehlen und der diesbezügliche Sachverhalt sei ungenügend erstellt. 4.4 Die Vorinstanz äusserte sich in der Vernehmlassung zum Vorhalt der mangelnden Begründung respektive ungenügender Sachverhaltsabklärung hinsichtlich der Suspendierung der italienischen Behörden vom 26. Mai 2023 dahingehend, dass eine Zustimmung vorliege, da die italienischen Behörden die Überstellung des Beschwerdeführers nicht aufgehoben, sondern lediglich suspendiert hätten. Jene Meldung weise den Charakter einer Vollzugsakte auf und nicht einer Ablehnung in Anlehnung an das Rückübernahmeabkommen. Da die Zusicherung im Zeitpunkt der Verfügung gültig gewesen sei und keine diesbezüglichen Zweifel bestanden, seien die Voraussetzungen eines Nichteintretensentscheids erfüllt gewesen. Mit Meldung vom 5. Juni 2023 hätten die italienischen Behörden die vorübergehende Suspendierung aufgehoben und die bereits zuvor erfolgte Zustimmung seiner Rückübernahme bestätigt. Mit diesem Vorgehen hätten sie zum Ausdruck gegeben, dass die (undatierte) Zustimmung vom Mai 2023 nach wie vor gültig sei. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs gelte unter diesen Umständen als geheilt. 4.5 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Replik, dass zum Zeitpunkt des Ergehens der vorinstanzlichen Verfügung am 1. Juni 2023 keine Zustimmung seitens der italienischen Behörden zu seiner Rückübernahme vorgelegen habe, nachdem die italienischen Behörden die Rückübernahme am 26. Mai 2023 suspendiert hätten. Da eine solche Zustimmung gemäss Rechtsprechung jedoch Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheid sei und eine Zustimmung zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegen habe, müsse die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werde. Eine nachträgliche Heilung sei in diesem Fall nicht möglich. 4.6 4.6.1 Vorliegend hat die Vorinstanz gestützt auf die Informationen des italienischen Innenministeriums vom 13. März 2023, wonach der Beschwerdeführer subsidiären Schutz erhalten habe und über eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis 26. Januar 2027 verfüge, die italienischen Behörden im Sinne der Rückführungsrichtlinie am 14. März 2023 um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersucht. Die italienische Zustimmung ist undatiert (vgl. SEM-Akte A24/1). Dennoch handelt es sich um eine gültige Zustimmung. Anhand der Akten des SEM kann geschlossen werden, dass sie am 22. März 2023 oder am 23. März 2023 erfolgt sein muss, da sie in der Regel sechs Monate und vorliegend bis am 23. September 2023 gültig ist (vgl. SEM-Akte A25/2, S. 2). Nachdem das SEM die italienischen Behörden am 26. Mai 2023 darüber informiert hat, dass der Beschwerde-führer ein potentielles Opfer von Menschenhandel sei, haben diese mit Schreiben vom selbigen Tag die Zustimmung der Rückübernahme des Beschwerdeführers suspendiert und gleichzeitig festgehalten, dass weiterführende Informationen zur Überstellung des Beschwerdeführers folgen würden (vgl. SEM-Akte A41/2). Basierend auf diesem Sachverhalt trat die Vor-instanz am 1. Juni 2023 gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf das Asylgesuch ein, verfügte die Wegweisung nach Italien und begründete diese damit, dass die Suspendierung vom 26. Mai 2023 vorübergehender Natur sei und dieser Umstand an der grundsätzlichen Zustimmung Italiens nichts ändere. Die Formalbedingungen der Zustimmung blieben aufrechterhalten und die Suspendierung betreffe einzig die Überstellungsmodalitäten. 4.6.2 Bei der zur Diskussion stehenden Zustimmung handelt es sich - wie bereits von der Vorinstanz treffend ausgeführt - um eine ausdrückliche Zustimmung der italienischen Behörden zur Rückübernahme des Beschwerdeführers. Eine gegenteilige Behauptung kann nicht gehört werden, zumal inhaltlich unmissverständlich auf seinen Schutzstatus sowie seine gültige Aufenthaltsbewilligung Bezug genommen und vermerkt wird, dass das konkrete Übernahmedatum fünf Arbeitstage im Voraus zu kommunizieren sei. Weitere Voraussetzungen zu seiner Übernahme, die zu einem anderen Schluss führen oder Anlass zu Interpretationen zulassen würden, sind dem Schreiben nicht zu entnehmen (vgl. SEM-Akte A24/1). Auch die Vor-instanz hat keine weiteren Bedingungen an die Rückübernahme geknüpft. Dementsprechend ist vorliegend von einer expliziten und individuellen Zustimmung auszugehen. Bei der vom Beschwerdeführer monierten Suspendierung vom 26. Mai 2023 seitens der italienischen Behörden handelt es sich lediglich um eine temporäre Aussetzung seiner Überstellung und stellt keine Verweigerung oder Widerruf der bereits erfolgten Zustimmung dar (vgl. SEM-Akte A41/2). Somit konnte die Vorinstanz zu Recht von deren Gültigkeit im Zeitpunkt ihres Nichteintretensentscheids ausgehen und hat dies in ihrer Verfügung auch hinreichend begründet. Vor diesem Hintergrund kann auch die Rüge des Beschwerdeführers, die Überstellungsfrist sei abgelaufen und es fehle eine erneute Zustimmung zur Rückübernahme, nicht gehört werden. 4.7 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass weder der Anspruch auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs noch der Untersuchungsgrundsatz oder die Begründungspflicht verletzt wurden. Demzufolge erweist sich eine Kassation als nicht notwendig. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich des Dublin-Gesprächs sowie in der ergänzenden Stellungnahme, dass er, nachdem er den internationalen Schutzstatus in Italien erhalten habe, die ihm zuvor zugewiesene Unterkunft habe verlassen und auf der Strasse habe leben müssen. Er habe weder Unterstützung noch Nahrung erhalten und habe lediglich in Kirchen zu Essen erhalten. In dem kleinen Dorf, wo er sich in Italien aufgehalten habe, habe er weder Perspektiven oder Aussichten auf eine Arbeitsstelle gehabt und eine Weiterreise in eine Stadt sei aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen. Ausserdem habe er einen Brief erhalten, in welchem ihm mitgeteilt worden sei, dass er keine medizinische Unterstützung erhalte, dies, obwohl er sich erfolglos wiederholt rund fünfzig Mal um einen Arzttermin bemüht habe. 5.2 5.2.1 Die Vorinstanz stellte sich bezüglich des Vollzugs der Wegweisung auf den Standpunkt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, in detaillierter Weise zu erklären, alles Zumutbare unternommen zu haben, um in Italien Unterstützung und Zugang zu Unterkunft und medizinischer Versorgung zu erhalten. Einerseits habe er keine Belege oder konkreten Angaben für diese Behauptungen vorgebracht. Anderseits sei festzuhalten, dass von ihm durchaus erwartet werden könne, bei anhaltenden Problemen mit Unterkunft und Versorgung bei den italienischen Behörden spezifische Auskünfte einzuholen, wohin er sich zu wenden habe. Seinen Schilderungen zufolge sei es ihm trotz fehlender Sprachkenntnisse möglich gewesen, den Inhalt des Briefes, dass er keine medizinische Unterstützung erhalte, zu verstehen. Auch wäre es ihm möglich gewesen, in der Unterkunft weiter nach Medikamenten oder der in Aussicht gestellten Gesundheitskarte nachzufragen oder sich an die Questura di C._______ zu wenden, welche ihm den subsidiären Schutz gewährt habe. Die Aussagen zu seinen Bemühungen seien undetailliert ausgefallen und es sei der Eindruck entstanden, dass er während seines Aufenthalts in Italien nicht alles Zumutbare unternommen habe, um die ihm zustehende Unterstützung zu erhalten. Ferner erwiesen sich seine psychischen Probleme als nicht derart schwerwiegend, dass bei einer Wegweisung Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verletzt wäre, andernfalls wäre er in der Schweiz im Rahmen einer Krisenintervention behandelt und es wäre nicht, wie vorliegend, auf eine regelmässige Therapie verzichtet worden. Insgesamt erweise sich der angeordnete Vollzug der Wegweisung nach Italien als zulässig, zumutbar und möglich. Der medizinische Sachverhalt sei ausreichend erstellt und eine weitere schwere Diagnose, die gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen würde, könne ausgeschlossen werden; zudem hätten Abklärungen beim Gesundheitsdienst des BAZ ergeben, dass er sich letztmals am 6. März 2023 dort gemeldet habe. Seinen geäusserten suizidalen Tendenzen werde im Rahmen der Rückführung Rechnung getragen und die italienischen Behörden würden vorgängig über seinen Gesundheitszustand sowie alle notwendigen medizinischen Behandlungen informiert. 5.2.2 Sodann sei darauf hinzuweisen, dass Italien die Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rats vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) umsetze, welche insbesondere Ansprüche von Personen mit Schutzstatus in den Bereichen Sozialleistungen, Unterkunft, Ausbildung, Arbeit und medizinische Versorgung regle. Er sei gehalten, die ihm zustehenden Leistungen bei den italienischen Behörden geltend zu machen und allenfalls diese auf dem Rechtsweg einzufordern, zumal Italien auch über ein funktionierendes Justizsystem verfüge. Die allgemeinen schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen sowie die herrschende Wohnungsnot würden die gesamte Bevölkerung betreffen und hätten keinen Einfluss auf die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs. Es sei ferner davon auszugehen, dass Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme. Zusicherungen betreffend Zugang zu adäquater medizinischer Versorgung und Unterkunft seien nicht notwendig und es dürfe ihm - nach einem bereits über zweijährigen Aufenthalt in Italien trotz fehlender Sprachkenntnisse - zugemutet werden, sich für seine Anliegen an die entsprechenden italienischen Stellen zu wenden. 5.2.3 Zum geltend gemachten Vorbringen, Opfer von Menschenhandel geworden zu sein, sei festzuhalten, dass die Schweizer Behörden ihrer diesbezüglichen Untersuchungspflicht nachgekommen seien, ihn hierzu befragt und ihm in Anschluss eine dreissigtägige Bedenkfrist eingeräumt hätten. Da sich seinen Aussagen zufolge die betreffenden Taten in Libyen und nicht in der Schweiz ereignet hätten, sei die Schweiz nicht zuständig. Auch habe er erklärt, in Italien nie von den Menschenhändlern aus Libyen bedroht worden zu sein. Italien sei Signatarstaat des ÜBM und es könne davon ausgegangen werden, dass die italienischen zuständigen Behörden ihm als potentielles Opfer von Menschenhandel die ihm zustehenden Rechte respektive Schutzmassnahmen gewähren würden. Es obliege ihm, sich in Italien an die entsprechenden Stellen zu wenden. Ferner seien inzwischen die italienischen Behörden darüber informiert, dass er ein potentielles Opfer von Menschenhandel geworden sei; diese würden im Zeitpunkt der Überstellung durch das SEM erneut darauf hingewiesen. 5.3 Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde vor, dass gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ein Vollzug der Wegweisung gegen Art. 3 EMRK verstosse, wenn das reale Risiko bestehe, dass die in ihren Heimatstaat oder Drittstaat weggewiesene Person dort über einen längeren Zeitraum auf sich alleine gestellt, auf der Strasse landen würde, keinen Zugang zu sanitären Einrichtungen oder Nahrung erhalten würde. Es sei gerichtsnotorisch, dass Italien Personen nach Erhalt des Schutzstatus keine Unterkunft mehr zur Verfügung stelle, sondern davon ausgehe, dass diese für sich selber sorgen. Wie er bereits im Dublin-Gespräch und in der ergänzenden Stellungnahme erläutert habe, habe er seit dem Erhalt des Schutzstatus auf der Strasse und ohne jegliche Unterstützung in Italien leben müssen. Aus diesem Grund sowie angesichts seiner psychischen Erkrankung und den wiederkehrenden Suizidgedanken sei er auf medizinische Versorgung angewiesen, welche ihm jedoch verweigert worden sei. Bei einem Wegweisungsvollzug sei Art. 3 EMRK verletzt respektive eine Wegweisung nach Italien sei unzulässig. Ferner sichere das ÜBM Opfern von Menschenhandel - wie er eines sei - einen Mindestanspruch auf eine angemessene und sichere Unterkunft. Die Verweigerung einer Unterkunft und ein Leben in Obdachlosigkeit würden Art. 12 ÜBM verletzen. Auch aus diesem Grund erweise sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig und verstosse ausserdem aufgrund seiner dortigen Obdachlosigkeit, welche ihm physisches und psychisches leiden verursache, gegen Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Überdies habe er gemäss dieser Konvention Anspruch auf Rehabilitation, was auch eine adäquate Behandlung der Traumafolgestörungen umfasse; welche ihm in Italien jedoch verwehrt worden sei. Auch seien Art. 3, Art. 14 und Art. 16 FoK verletzt, sollte der Zugang zu medizinischer Versorgung in Italien nicht individuell abgeklärt werden. Die angefochtene Verfügung enthalte keine solchen individuellen Abklärungen. Auch vor diesem Hintergrund erweise sich der Wegweisungsvollzug nach Italien als unzulässig und unzumutbar.

6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]), wobei beim Geltendmachen von Wegweisungs- und Vollzugshindernissen gemäss Gerichtspraxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, SR 101, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2 Das Gericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass Italien als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls des FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Im Falle einer Rücküberstellung droht dem Beschwerdeführer, welcher über einen subsidiären Schutzstatus und eine bis am 26. Januar 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt, keine Verletzung des Refoulement-Verbots und keine damit verbundene Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung (vgl. etwa Urteile des BVGer E-1498/2021 vom 15. April 2021 E. 12; D-1253/2022 vom 7. April 2022 E. 6.4.1). Auch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass Italien seine aus diesen Konventionen entstehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten würde. 7.3 Ferner ist Italien an die Qualifikationsrichtlinie gebunden. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Es besteht kein real risk im Sinne der Rechtsprechung, dass Italien dem Beschwerdeführer die Minimalgarantien der genannten EU-Richtlinie verweigern würde (vgl. auch BVGE 2019/17 E. 5.5). 7.4 Schliesslich bleibt festzustellen, dass Italien seit November 2010 Vertragsstaat des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels ist. Es ist davon auszugehen, dass dieser Staat die darin verankerten Verpflichtungen gewährleistet und die Rechte von Opfern von Menschenhandel schützt. 7.5 Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers geht hervor, dass er nach dem Erhalt des subsidiären Schutzes in Italien aus der Unterkunft ausgewiesen worden, danach auf der Strasse gelebt und sich von Essensausgaben in Kirchen ernährt habe. Er habe weder Nothilfe, Kleidung oder andere Unterstützung - wie etwa einen Sprachkurs - erhalten. Auch habe er wegen seinen beginnenden Depressionen keinen Arzt aufsuchen können, da ihm mittels eines Briefes die medizinische Versorgung verweigert worden sei (vgl. SEM-Akte A13/4). Es trifft zwar zu, dass Personen mit subsidiärem Schutz teilweise erschwerte Bedingungen in Italien antreffen, dennoch war es - wie die Vorinstanz bereits treffend ausgeführt hat - dem Beschwerdeführer möglich, den Inhalt des Briefes zu verstehen und einmal mithilfe einer hilfsbereiten Person ein Spital aufzusuchen (vgl. SEM-Akten A13/4, A17/5, A44/20, S. 14). Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die ausführliche Begründung der vorinstanzlichen Verfügung zum Wegweisungsvollzug zu verweisen (vgl. SEM-Akte A44/20). Es ist dem Beschwerdeführer auch nach seiner Rückkehr zuzumuten, sich an die zuständigen Behörden und Stellen oder karitative Einrichtungen zu wenden, um seine Rechte einzufordern und eine Unterkunft sowie eine Gesundheitskarte und somit eine medizinische Versorgung zu erhalten. Bei Bedarf steht die Möglichkeit offen, seine Rechte auf dem Rechtsweg einzufordern. 7.6 7.6.1 Der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen kann im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür werden jedoch aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193183 m.w.H., bestätigt im Urteil Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/25, § 124 ff.). 7.6.2 Der Beschwerdeführer gab zum medizinischen Sachverhalt an, unter Stress und Depressionen zu leiden sowie teilweise paranoide Züge aufzuweisen, er fühle sich komplett durcheinander und neben sich. Zeitweise habe er suizidale Gedanken, benötige deshalb psychologische Hilfe und möchte gesund werden (vgl. SEM-Akte A13/4). Aus den Medizinalakten geht hervor, dass bei ihm ein Verdacht auf eine mittelgradige depressive Episode aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung besteht. In der Folge wurden ihm (...) und (...) sowie eine regelmässige ambulante Therapie verordnet, welche jedoch wegen der langen Wartezeit, die bis zu zehn Monaten dauern könne, aktuell nicht durchgeführt werden könne. Gegen den Vitamin-D-Mangel wurde ihm ebenfalls ein Präparat verschrieben. Gemäss dem psychiatrischen Konsilium leidet er unter traumatischen Erlebnissen mit Schlafstörungen, Gedankenkreisen, Albträumen, Kopfschmerzen und teilweisen Orientierungsschwierigkeiten. Eine letzte ärztliche Konsultation ist gemäss Abklärungen des SEM beim Gesundheitsdienst des BAZ B._______ am 6. März 2023 erfolgt (vgl. SEM-Akte A23/3; A38/1). Aus den Akten geht indes nicht hervor, dass der Beschwerdeführer zurzeit in Behandlung ist oder aufgrund von suizidalen Gedanken akut gefährdet wäre. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er unter gravierenden gesundheitlichen Problemen leidet, die im Sinne der Rechtsprechung den Vollzug der Wegweisung als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. E. 9.6.1 hiervor). Ferner stellt auch Suizidalität gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für sich allein kein Vollzugshindernis dar (vgl. Urteile des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 oder 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1); dies entspricht auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteile des BVGer F-4459/2002 vom 11. Oktober 2022 E. 7.8; D-1689/2022 vom 14. April 2022 E. 8.3.1; F-3186/2021 vom 7. Februar 2022 E. 8.2; F-27/2021 vom 25. Februar 2021 E. 9.2). 7.7 Es bleibt festzuhalten, dass im Rahmen der Überstellungsmodalitäten dem gesundheitlichen Zustand und allfälligen suizidalen Gedanken des Beschwerdeführers Rechnung getragen wird und ihm nötigenfalls medizinische Begleitung zugestanden wird. Zudem sind die italienischen Behörden bereits darüber informiert, dass er ein potentielles Opfer von Menschenhandel geworden ist und es ist davon auszugehen, dass sie entsprechende Vorkehrungen einleiten werden (vgl. SEM-Akte A39/1). 7.8 Das Gericht kommt zusammenfassend zum Schluss, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Italien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 8. 8.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Der Bundesrat ist auf seine diesbezügliche Einschätzung, welche periodisch zu überprüfen ist (Art. 83 Abs. 5bis AIG), bisher nicht zurückgekommen. 8.2 Nach Prüfung der Akten sind auch keine Hinweise darauf ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückführung nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Er hält sich seit 2020 in Italien auf. Wie bereits ausgeführt, stellt seine gesundheitliche Situation einem Vollzug der Wegweisung dorthin nicht entgegen und seine Beschwerden können bei Bedarf auch in Italien behandelt werden (vgl. auch E. 7.5 ff. hiervor). 8.3 Somit lassen weder die allgemeine Situation in Italien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die italienischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt haben, die Zustimmung noch gültig ist und die temporäre Suspendierung vom 26. Mai 2023 mit Schreiben vom 5. Juni 2023 aufhoben wurde. 8.5 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2023 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand: