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D-1258/2024

D-1258/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-03-14 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde, ist (unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen; vgl. E. 1.3 hiernach) einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Auf den Prozessantrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist nicht einzutreten, da ihr von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 42 AsylG), und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde richtet sich gegen den Nichteintretensentscheid (Dispositivziffern 1 bis 4). Die ZEMIS-Eintragung betreffend das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin wurde nicht angefochten. Die Dispositivziffer 5 (Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums) bildet somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

E. 4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 5 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

E. 6.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.

E. 6.3 Bei Italien - einem Mitgliedstatt der EU - handelt es sich nach dem Gesagten um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Sodann geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin sich zuvor dort aufgehalten hat und ihr ein Schutzstatus gewährt wurde. Sie verfügt über eine weiterhin gültige Aufenthaltsbewilligung und die italienischen Behörden haben ihrer Rückübernahme am 13. Februar 2024 explizit zugestimmt (vgl. A36/2). Sie kann folglich nach Italien zurückkehren und das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 Das Gericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass Italien als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls des FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Im Falle einer Rücküberstellung droht der Beschwerdeführerin, welche über einen Schutzstatus und eine bis am 9. Januar 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt (vgl. A21/1 und A36/2), keine Verletzung des Refoulement-Verbots und keine damit verbundene Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung (vgl. etwa Urteile des BVGer D-3288/2023 vom 22. September 2023 E. 7.2 m.w.H.). Auch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass Italien seine aus diesen Konventionen entstehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten würde.

E. 8.2.3 Ferner ist Italien an die Qualifikationsrichtlinie gebunden. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen und Personen mit Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Es besteht kein «real risk» im Sinne der Rechtsprechung, dass Italien der Beschwerdeführerin die Minimalgarantien der genannten EU-Richtlinie verweigern würde (vgl. auch BVGE 2019/17 E. 5.5).

E. 8.2.4 Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [GK], 41738/10 §183). Von einer solchen Situation ist vorliegend jedoch nicht auszugehen. Den Akten ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin chronische Kopfschmerzen bei psychischer Belastung, eine Weitsichtigkeit (Hyperopie) sowie eine unregelmässige Menstruation diagnostiziert wurden (vgl. A35/3). Diese Beschwerden sind offensichtlich nicht als derart gravierend zu qualifizieren, dass sie im Falle ihrer Überstellung nach Italien mit dem konkreten Risiko einer ernsten, raschen und unwiderruflichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes konfrontiert wäre.

E. 8.2.5 Auch das pauschale Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei in Italien belästigt und schlecht behandelt worden, vermag an der Zulässigkeit der Überstellung dorthin nichts zu ändern. Bedauerlicherweise gelingt es keinem Staat, seine Einwohner jederzeit und überall vor Übergriffen zu schützen. Italien ist indes ein Rechtsstaat, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt. Die Beschwerdeführerin wäre somit gehalten, in Italien Anzeige gegen allfällige Täter zu erstatten. Es liegen keine Hinweise vor, dass die zuständigen Behörden ihr den erforderlichen Schutz oder eine Anzeigeerstattung verweigern würden.

E. 8.2.6 Zusammenfassend erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit als zulässig.

E. 8.3.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Der Bundesrat ist auf seine diesbezügliche Einschätzung, welche periodisch zu überprüfen ist (vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG), bisher nicht zurückgekommen.

E. 8.3.2 Die Vorinstanz hat zutreffend auf die Verpflichtungen Italiens gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Qualifikationsrichtlinie sowie aus der Flüchtlingskonvention ergeben. Die Schutzberechtigten können sich auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen. Es darf von der Beschwerdeführerin erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die dortigen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Mit dem erneut lediglich pauschalen Vorbringen, Italien habe ihr jegliche Hilfe verweigert und sie habe auf der Strasse leben müssen, hat die Beschwerdeführerin keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, dieser Drittstaat würde ihr nach Gewährung des Schutzstatus dauerhaft die ihr gemäss diesen Richtlinien zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Insbesondere gelingt es ihr damit nicht, die Legalvermutung umzustossen.

E. 8.3.3 Somit lassen weder die allgemeine Situation in Italien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr dorthin schliessen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.

E. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die italienischen Behörden, wie bereits erwähnt, der Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben und sie über eine bis zum 9. Januar 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt.

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Angesichts des vorliegenden Direktentscheids wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1258/2024 Urteil vom 14. März 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 20. Februar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 2. November 2023 gemeinsam mit ihrem angeblichen Ehemann (N [...]), dessen Verfahren ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht anhängig gemacht worden ist (Verfahrensnummer [...]), in der Schweiz um Asyl nach. Dabei gab sie unter anderem an, noch minderjährig beziehungsweise am (...) geboren worden zu sein. B. Ein am 6. November 2023 durchgeführter Abgleich mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem angeblichen Ehemann (N [...]) am 20. Mai 2022 ein Asylgesuch in Italien eingereicht hatte. C. Am 14. November 2023 fand in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung die Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) statt. Es wurde ihr das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für ihr Asylgesuch und zum medizinischen Sachverhalt gewährt. Die Beschwerdeführerin erklärte, ihr sei in Italien eine medizinische Behandlung verwehrt worden und sie habe auf der Strasse übernachten müssen. Ihren Gesundheitszustand betreffend gab sie an, sie habe Kopf- und Unterleibsschmerzen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie ein sich auf einem USB-Stick befindendes Video ein. D. Das SEM ersuchte die italienischen Behörden gleichentags um Informationen gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). E. Am 18. Dezember 2023 informierten die italienischen Behörden das SEM, dass die Beschwerdeführerin unter den Personalien B._______, geboren am (...), registriert und ihr internationaler Schutz gewährt worden sei. Sie verfüge über eine bis am 9. Januar 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung. F. Das von der Vorinstanz in Auftrag gegebene Altersgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität C._______ vom 9. Januar 2024 gelangte zum Ergebnis, das zu berücksichtigende Mindestalter der Beschwerdeführerin liege bei (...) Jahren, womit ihre Volljährigkeit bestätigt sei. G. Am 8. Januar 2024 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Altersgutachten und zu einer beabsichtigten Änderung ihres Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) sowie zur Wegweisung nach Italien gewährt. H. Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 31. Januar 2024 um Rückübernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 10. September 1998 (SR 0.142.114.549; Rückübernahmeabkommen). I. Die italienischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen des SEM am 13. Februar 2024 zu und bestätigten neuerlich, dass der Beschwerdeführerin in Italien internationaler Schutz gewährt worden sei. J. Mit Stellungnahme vom 20. Februar 2024 äusserte sich die Beschwerdeführerin zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid der Vorinstanz und zur Wegweisung nach Italien. Sie führte dabei im Wesentlichen aus, dass sie in Italien niemanden habe, der sich um sie kümmern könne. Zudem habe sie keine Kenntnis darüber, dass sie in Italien über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge. K. Mit Verfügung vom 20. Februar 2024 - tags darauf eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen; ansonsten könne sie in Haft genommen und unter Zwang nach Italien zurückgeführt werden. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an. Gleichzeitig verfügte es die Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...) unter Anbringung eines Bestreitungsvermerks. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin habe in Italien einen Schutzstatus erhalten und die dortigen Behörden hätten sich zu ihrer Rückübernahme bereit erklärt, weshalb es an einem schutzwürdigen Interesse an der Behandlung ihres Asylgesuches durch die Schweizer Behörden mangle. Da sie in einen Drittstaat reisen könne, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden werde, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Weiter würden weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen. Sie verfüge in Italien über einklagbare Rechte auf Sozialleistungen, Zugang zu Wohnraum und Beschäftigung. Auch der Zugang zu medizinischer Versorgung sei dort gewährleistet und allfällige gesundheitliche Beschwerden könnten in diesem Land behandelt werden. Darüber hinaus würden zahlreiche Hilfsorganisationen den Schutzbedürftigen ihre Unterstützung anbieten. An dieser Einschätzung vermöchten denn auch die eingereichten Videoaufnahmen nichts zu ändern, zumal aus diesen nicht hervorgehe, wann und wo sie entstanden seien. L. Mit Eingabe vom 27. Februar 2024 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf ihr Asylgesuch einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Weiter sei ihr die unentgeltliche Prozessführung (inklusive Kostenvorschussverzicht) zu gewähren. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin unter erneutem Hinweis auf das bereits Geltendgemachte aus, in Italien sei ihr jegliche Hilfe verweigert worden, sie sei ungerecht behandelt und von Männern belästigt worden. M. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 28. Februar 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde, ist (unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen; vgl. E. 1.3 hiernach) einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3. Auf den Prozessantrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist nicht einzutreten, da ihr von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 42 AsylG), und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde richtet sich gegen den Nichteintretensentscheid (Dispositivziffern 1 bis 4). Die ZEMIS-Eintragung betreffend das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin wurde nicht angefochten. Die Dispositivziffer 5 (Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums) bildet somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

5. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 6. 6.1. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 6.2. Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 6.3. Bei Italien - einem Mitgliedstatt der EU - handelt es sich nach dem Gesagten um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Sodann geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin sich zuvor dort aufgehalten hat und ihr ein Schutzstatus gewährt wurde. Sie verfügt über eine weiterhin gültige Aufenthaltsbewilligung und die italienischen Behörden haben ihrer Rückübernahme am 13. Februar 2024 explizit zugestimmt (vgl. A36/2). Sie kann folglich nach Italien zurückkehren und das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 7. 7.1. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2. Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2. 8.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2. Das Gericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass Italien als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls des FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Im Falle einer Rücküberstellung droht der Beschwerdeführerin, welche über einen Schutzstatus und eine bis am 9. Januar 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt (vgl. A21/1 und A36/2), keine Verletzung des Refoulement-Verbots und keine damit verbundene Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung (vgl. etwa Urteile des BVGer D-3288/2023 vom 22. September 2023 E. 7.2 m.w.H.). Auch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass Italien seine aus diesen Konventionen entstehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten würde. 8.2.3. Ferner ist Italien an die Qualifikationsrichtlinie gebunden. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen und Personen mit Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Es besteht kein «real risk» im Sinne der Rechtsprechung, dass Italien der Beschwerdeführerin die Minimalgarantien der genannten EU-Richtlinie verweigern würde (vgl. auch BVGE 2019/17 E. 5.5). 8.2.4. Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [GK], 41738/10 §183). Von einer solchen Situation ist vorliegend jedoch nicht auszugehen. Den Akten ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin chronische Kopfschmerzen bei psychischer Belastung, eine Weitsichtigkeit (Hyperopie) sowie eine unregelmässige Menstruation diagnostiziert wurden (vgl. A35/3). Diese Beschwerden sind offensichtlich nicht als derart gravierend zu qualifizieren, dass sie im Falle ihrer Überstellung nach Italien mit dem konkreten Risiko einer ernsten, raschen und unwiderruflichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes konfrontiert wäre. 8.2.5. Auch das pauschale Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei in Italien belästigt und schlecht behandelt worden, vermag an der Zulässigkeit der Überstellung dorthin nichts zu ändern. Bedauerlicherweise gelingt es keinem Staat, seine Einwohner jederzeit und überall vor Übergriffen zu schützen. Italien ist indes ein Rechtsstaat, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt. Die Beschwerdeführerin wäre somit gehalten, in Italien Anzeige gegen allfällige Täter zu erstatten. Es liegen keine Hinweise vor, dass die zuständigen Behörden ihr den erforderlichen Schutz oder eine Anzeigeerstattung verweigern würden. 8.2.6. Zusammenfassend erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit als zulässig. 8.3. 8.3.1. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Der Bundesrat ist auf seine diesbezügliche Einschätzung, welche periodisch zu überprüfen ist (vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG), bisher nicht zurückgekommen. 8.3.2. Die Vorinstanz hat zutreffend auf die Verpflichtungen Italiens gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Qualifikationsrichtlinie sowie aus der Flüchtlingskonvention ergeben. Die Schutzberechtigten können sich auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen. Es darf von der Beschwerdeführerin erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die dortigen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Mit dem erneut lediglich pauschalen Vorbringen, Italien habe ihr jegliche Hilfe verweigert und sie habe auf der Strasse leben müssen, hat die Beschwerdeführerin keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, dieser Drittstaat würde ihr nach Gewährung des Schutzstatus dauerhaft die ihr gemäss diesen Richtlinien zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Insbesondere gelingt es ihr damit nicht, die Legalvermutung umzustossen. 8.3.3. Somit lassen weder die allgemeine Situation in Italien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr dorthin schliessen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar. 8.4. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die italienischen Behörden, wie bereits erwähnt, der Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben und sie über eine bis zum 9. Januar 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. 8.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Angesichts des vorliegenden Direktentscheids wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 10.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne