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D-6590/2024

D-6590/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-10-02 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und [...] AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Das Urteil in vorliegender Sache ergeht mit demselben Spruchgremium koordiniert und zeitgleich wie dasjenige der Tochter (Urteil des BVGer D-6557/2024 vom 2. Oktober 2025.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, bei Italien handle es sich um einen sicheren Drittstaat und das Land habe der Rückübernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt. Somit seien sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, da Italien ihnen bereits Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Sie könnten dorthin zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Betreffend Wegweisungsvollzug hielt das SEM fest, Italien sei Signatarstaat der EMRK sowie des Zusatzprotokolls zur Flüchtlingskonvention vom 31. Januar 1967. Ferner bestehe zugunsten sicherer Drittstaaten wie Italien die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhielten. Es obliege der betroffenen Person, diese Legalvermutung umzustossen. Italien habe auch die Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) umgesetzt. Die dort im Allgemeinen schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen sowie die herrschende Wohnungsnot würden die ganze Bevölkerung betreffen und die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien nicht zu widerlegen vermögen. In Bezug auf die gesundheitlichen Vorbringen führte die Vorinstanz aus, den Ausführungen der Beschwerdeführenden sei zu entnehmen, dass sie in Italien ärztliche und medikamentöse Behandlung erhalten hätten, offensichtlich sei ihnen diese somit nicht verweigert worden. Die medizinische Versorgung in Italien sei sodann gewährleistet. Schliesslich sei auf die Rechtsprechung des EGMR zu verweisen, gemäss welcher eine Verletzung von Art. 3 EMRK ausnahmsweise nur dann vorliegen könne, wenn nach einer Überstellung wegen fehlender Behandlung oder fehlendem Zugang zu medizinischer Betreuung eine tatsächliche Gefahr bestehe, dass die zu überstellende Person einer schwerwiegenden, raschen und unumkehrbaren Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt wäre, welche schweres Leiden oder eine erhebliche Verkürzung der Lebenserwartung zur Folge hätte. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Somit würden die Vorbringen der Beschwerdeführenden die Regelvermutung, wonach Italien ein sicherer Drittstaat sei und seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, in casu nicht umzustossen. Schliesslich trage das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung, indem es die italienischen Behörden vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiere. Betreffend die sich in der Schweiz aufhaltenden Töchter wurde festgehalten, dass diese volljährig seien und ein Abhängigkeitsverhältnis vom Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil betreffend Kantonszuweisung verneint worden sei. Die Beziehung falle somit nicht unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK (vgl. F-3682/2023, F-3683/2023, F-3684/2023 vom 29. Januar 2024).

E. 4.2 In der Beschwerde wurde dem im Wesentlichen entgegengesetzt, die Beschwerdeführerin leide seit ihrer Flucht aus Afghanistan an zahlreichen, insbesondere psychischen Störungen und Beschwerden und sei seit ihrer Einreise in die Schweiz in Behandlung. Durch die anhaltenden belastenden Lebensumstände habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert. Ab dem 11. Oktober 2024 sei sie nach einem Suizidversuch fürsorgerisch untergebracht. Aus den eingereichten medizinischen Berichten gehe hervor, dass es sich bei ihr insgesamt betrachtet um eine aus gesundheitlichen Gründen besonders vulnerable Person handle, die auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sei. Ferner bestehe gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Situation von anerkannten Flüchtlingen mit psychischen Störungen in Italien vom Februar 2022 im ganzen Land nur eine geringe Anzahl an Unterbringungsplätzen für Personen mit behandlungsbedürftigen psychischen Störungen. Ausserdem komme es zu beträchtlichen zeitlichen Verzögerungen. Auch der Beschwerdeführer leide an verschiedenen Gesundheitsbeschwerden wie (...) und sei ebenfalls auf medizinische Versorgung angewiesen. Er könne seine Frau somit kaum ausreichend unterstützen. Der Wegweisungsvollzug erweise sich somit als unzulässig und unzumutbar. Im Sinne eines Eventualantrages wurde um Einholen individueller Garantien ersucht, wie es in Dublin-Verfahren bei Personen mit schweren gesundheitlichen Beschwerden Praxis sei. Aus dem bisherigen Verfahren beziehungsweise der Tatsache, dass die italienischen Behörden Ende 2022 die Rückübernahme mit dem Hinweis abgelehnt hätten, aufgrund der Vulnerabilität müsse zuerst die Zusicherung einer Aufnahme in einem SAI-Zentrum abgewartet werden, wobei in der Folge nie eine entsprechende Information erfolgt sei, lasse sich schliessen, dass eine Aufnahme in einer geeigneten italienischen Aufnahmestruktur unwahrscheinlich sei. Werde der Vollzug der Wegweisung als zulässig und zumutbar beurteilt, seien individuelle Garantien hinsichtlich des Zugangs zu Unterbringung und Versorgung einzuholen.

E. 4.3 Dem ärztlichen Attest vom 29. Oktober 2024 ist im Wesentlichen zu entnehmen, die medikamentöse Behandlung der Migräne der Beschwerdeführerin sei aufgrund der starken psychosozialen Belastung deutlich erschwert. Des Weiteren sei aufgrund der chronischen Migräne mit ausgeprägter Lärm-/Lichtempfindlichkeit eine Unterbringung - sofern möglich - in einer ruhigen Unterkunft mit der Möglichkeit zum Rückzug notwendig.

E. 4.4 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, im Zusammenhang mit einer drohenden Suizidalität sei einzig ausschlaggebend, ob aufgrund des tatsächlichen Gesundheitszustands eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen könne nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Zudem stelle Suizidalität gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Vollzugshindernis dar. Die psychischen und physischen Beschwerden beider Beschwerdeführenden seien aktenkundig und würden auch in Kombination keine ernsthaften Anhaltspunkte darzutun vermögen, dass sie nicht befähigt wären, die ihnen zustehenden Rechte aus eigener Kraft einzufordern. Ausserdem sei davon auszugehen, dass sie Unterstützung durch ihren sich in Italien aufhaltenden Sohn sowie die Tochter, welche mit ihnen zusammen nach Italien weggewiesen werde, erhalten würden. Einer allfälligen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Überstellung könne bei Bedarf mit einer adäquaten psychiatrisch-psychologischen Betreuung im Vorfeld beziehungsweise während der Überstellung Rechnung getragen werden.

E. 4.5 In ihrer Replik legen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen dar, die Beschwerdeführerin leide aktuell unter einer schweren depressiven Störung mit psychotischen Symptomen sowie Harninkontinenz. Der beigelegte ärztliche Bericht, welcher darüber sowie über die stationäre Behandlung nach dem Suizidversuch vom 11. Oktober bis zum 20. November 2024 informiere, bestätige, dass es sich bei ihr um eine äusserst vulnerable Person handle. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass gemäss Art. 6 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen, SR 0.142.114.549) die Zusicherung zur Rückübernahme für einen Monat gelte. Diese Frist sei längst überschritten, weshalb unsicher sei, ob aktuell eine gültige Rückübernahmezusicherung bestehe. Weiter erstrecke sich der Geltungsbereich des Rückübernahmeabkommens gemäss dessen Art. 4 lit. c überhaupt nur auf Personen, die sich seit weniger als sechs Monaten in der Schweiz aufhalten würden. Da sich die Beschwerdeführenden bereits viel länger in der Schweiz befänden, sei unklar, ob das Rückübernahmeabkommen überhaupt auf sie Anwendung finde. Zumindest aber habe die Vorinstanz die italienischen Behörden über die Vulnerabilität der Beschwerdeführenden zu informieren und Garantien hinsichtlich ihrer Unterbringung sowie des nahtlosen Zugangs zu medizinischer Versorgung einzuholen.

E. 4.6 Dem Arztbericht vom 16. August 2025 betreffend die Beschwerdeführerin lassen sich die Diagnosen Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen, Posttraumatische Belastungstörung und Harninkontinenz entnehmen. Bei ihr würden deutliche Suizidideen vorliegen, jedoch keine akute Suizidalität.

E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

E. 5.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.

E. 5.3 Bei Italien - einem Mitgliedstatt der EU - handelt es sich mach dem Gesagten um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Sodann geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführenden sich zuvor dort aufgehalten haben und ihnen ein Schutzstatus gewährt wurde. Sie verfügen über einen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen und die italienischen Behörden haben ihrer Rückübernahme am 19. September 2024 explizit zugestimmt. Sie können folglich nach Italien zurückkehren und das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.2 Das Gericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass Italien als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls des FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Im Falle einer Rücküberstellung droht den Beschwerdeführenden, welche dort über einen Schutzstatus verfügen, keine Verletzung des Refoulement-Verbots und keine damit verbundene Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung (vgl. etwa Urteile des BVGer D-3288/2023 vom 22. September 2023 E. 7.2 m.w.H.). Auch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass Italien seine aus diesen Konventionen entstehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten würde.

E. 7.2.3 Ferner ist Italien an die Qualifikationsrichtlinie gebunden. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen und Personen mit Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Es besteht kein «real risk» im Sinne der Rechtsprechung, dass Italien der Beschwerdeführerin die Minimalgarantien der genannten EU-Richtlinie verweigern würde (vgl. auch BVGE 2019/17 E. 5.5).

E. 7.2.4 Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [GK], 41738/10 §183). Von einer solchen Situation ist vorliegend jedoch nicht auszugehen. Aufgrund der Akten lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass die Beschwerdeführenden aktuell unter gravierenden gesundheitlichen Problemen leiden würden, die im Sinne der genannten Rechtsprechung relevant sein könnten. Zwar liegen bei beiden Beschwerdeführenden belegte gesundheitliche Probleme vor und insbesondere die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin weisen eine bestimmte Schwere auf, vermögen aber nach konstanter Rechtsprechung keinen Schweregrad zu erreichen, der zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würde. Dies auch deshalb, da sich die Situation der Beschwerdeführerin dahingehend bei einer Überstellung nicht verändert, als dass sie nicht von ihrem Mann und ihrer Tochter, mit welchen sie momentan zusammenlebt und zu denen sie den nächsten Kontakt hat, getrennt wird und weiterhin auf deren psychologische und emotionale Unterstützung und Betreuung zählen kann. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch der Subsubeventualantrag, spezifische Zusicherungen bei den italienischen Behörden einzuholen, als hinfällig. Zu der Forderung nach einer lückenlosen medizinischen Versorgung ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im Rahmen der Überstellungsmodalitäten gehalten ist, diese zu gewährleisten und die italienischen Behörden entsprechend zu informieren. Es gibt keinen Grund zur Annahme, das SEM würde sich an diese Vorgaben nicht halten. So hielt diese in der Vernehmlassung fest, einer allfälligen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Überstellung könne bei Bedarf mit einer adäquaten psychiatrisch-psychologischen Betreuung im Vorfeld beziehungsweise während der Überstellung Rechnung getragen werden. Auch liegen keine Hinweise dafür vor, dass Italien der Beschwerdeführerin den Zugang zur medizinischen Grundversorgung verweigern würde. Bei Bedarf können sie medizinische Behandlung in Anspruch nehmen sowie die ihnen zustehenden Rechte einfordern und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchsetzen (vgl. etwa Urteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.4.3.3 [als Referenzurteil publiziert]; E-452/2022 vom 2. Februar 2022 E. 6.3.3; D-869/2022 vom 1. März 2022; E-4922/2022 vom 3. November 2022 E. 4.4.3 m.w.H.).

E. 7.2.5 Zusammenfassend erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit als zulässig.

E. 7.3.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Der Bundesrat ist auf seine diesbezügliche Einschätzung, welche periodisch zu überprüfen ist (vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG), bisher nicht zurückgekommen.

E. 7.3.2 Die Beschwerdeführenden haben sich bereits in Italien aufgehalten, reisen mit ihrer Tochter dorthin und ihr Sohn hält sich bereits dort auf. Sie verfügen somit über ein soziales Umfeld und Unterstützung. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass ihrer jüngste Tochter gemäss eigenen Angaben die italienische Sprache beherrsche und dort die Schule besucht hat. Die Vorinstanz hat zutreffend auf die Verpflichtungen Italiens gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Qualifikationsrichtlinie sowie aus der Flüchtlingskonvention ergeben. Die Schutzberechtigten können sich auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen. Es darf von den Beschwerdeführenden erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die dortigen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Nach Prüfung der Akten sind keine Hinweise darauf ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden nach einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten würde. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden mit ihrem (volljährigen) Sohn in Italien über ein weiteres Kind verfügen, welches sie unterstützen kann. Die Trennung von den anderen drei Töchtern, welche bereits aktuell nicht mit ihnen zusammenleben und anderen Kantonen zugeteilt wurden, kann vor diesem Hintergrund einem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen. Nach dem unter E. 7.2.4 betreffend die Verpflichtungen des SEM im Rahmen der Überstellungsmodalitäten Gesagten, steht auch ihre gesundheitliche Situation dem Wegweisungsvollzug somit nicht entgegen.

E. 7.3.3 Weder die allgemeine Situation in Italien noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr dorthin schliessen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.

E. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Italien ist schliesslich auch möglich, zumal die italienischen Behörden ihrer Übernahme zugestimmt haben.

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 5. November 2024 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6590/2024 Urteil vom 2. Oktober 2025 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Afghanistan, beide vertreten durch Claudio Ludwig, Rechtsschutz für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 19. August 2022 gemeinsam mit ihrer jüngsten, damals noch minderjährigen Tochter ([...]) sowie ihren drei volljährigen Kindern ([...]) in der Schweiz um Asyl nach. Das Verfahren der jüngsten Tochter wurde ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht anhängig gemacht (Verfahrensnummer D-6557/2024) und wird koordiniert mit Entscheid gleichen Datums abgeschlossen. B. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 9. September 2022 gab der Beschwerdeführer an, er habe Afghanistan im Jahr 2018 verlassen und sei mit seinen Töchtern nach Italien gereist, wo er über ein Visum verfügt habe. Die Beschwerdeführerin sei, zusammen mit einem Sohn, im Jahr 2016 illegal nach Europa gereist und habe den Flüchtlingsstatus erhalten. In Italien sei es ihnen bis zur Coronazeit gut gegangen, sie hätten finanziell für sich sorgen können da sie in Afghanistan ein Geschäft gehabt hätten. Der Beschwerdeführer habe nur für kurze Zeit als Gärtner gearbeitet. Als die Taliban an die Macht gekommen seien, habe sein Geschäft dort schliessen müssen. Sie hätten in der Folge trotzdem keine Unterstützungsleistungen erhalten. Nachdem sie sich ihre Unterkunft nicht mehr selber hätten finanzieren können, hätten sie für sechs Monate eine Unterkunft erhalten durch eine Wohltätigkeitsinstitution, danach seien sie obdachlos gewesen. Ihnen, insbesondere der Beschwerdeführerin, würde es psychisch sehr schlecht gehen, sie erhalte Medikamente. Der Beschwerdeführer leide an Nierensteinen und müsse möglicherweise operiert werden. C. Gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführenden sowie jene ihrer Familienangehörigen ersuchte das SEM die italienischen Behörden am 4. Oktober 2022 um Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO). Am 7. Oktober 2022 (Beschwerdeführerin) und 2. Dezember (Beschwerdeführer) lehnten die italienischen Behörden das Ersuchen ab und teilten mit, die Beschwerdeführenden würden über einen Flüchtlingsstatus verfügen. Aus diesem Grund ersuchte das SEM am 20. Oktober 2022 (Beschwerdeführerin) und am 7. Dezember 2022 (Beschwerdeführer) um Rückübernahme gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und die Europäische Vereinbarung über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge. D. Mit Schreiben vom 2. Mai 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer und seiner jüngsten Tochter das rechtliche Gehör zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und einer Wegweisung nach Italien. Der Beschwerdeführer und seine Tochter nahmen dazu am 9. Mai 2023 Stellung. E. Am 3. September 2024 ersuchte das SEM die italienischen Behörden erneut um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Am 5. September 2024 stimmten die italienischen Behörden dem Ersuchen zu und bestätigten erneut, dass beide in Italien als Schutzberechtigte anerkannt worden seien und Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung und Asyl hätten. F. Am 23. September 2024 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden (erneut) das rechtliche Gehör zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG und einer Wegweisung nach Italien. Sie nahmen dazu am 26. September 2024 Stellung. G. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2024 - eröffnet gleichentags - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. H. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2024 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragten dabei, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, die Beschwerdeführenden aufgrund der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den italienischen Behörden individuelle Garantien betreffend den Zugang der Beschwerdeführenden zu Unterbringung und medizinischer Versorgung in Italien einzuholen. In verfahrensrechtlicher Sicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 21. Oktober 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). J. Mit Eingabe vom 4. November 2024 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung, einen medizinischen Bericht betreffend die Beschwerdeführerin vom 29. Oktober 2024 sowie eine Petition des Projekts «Deutsch für Geflüchtete» vom 28. Oktober 2024 zu den Akten. K. Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2024 stellte die Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Schweiz fest und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und Einsetzung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gut. Gleichzeitig setzte sie der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung. L. Mit Schreiben vom 8. November 2024 meldete sich ein neu mandatierter Rechtsvertreter und ersuchte um einen Mandatswechsel. Der amtliche Rechtsvertreter zeigte am 11. November 2024 sein Einverständnis an und ersuchte um Entlassung aus der amtlichen Verbeiständung. Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2024 wies die Instruktionsrichterin diese Gesuche ab. M. Mit Vernehmlassung vom 19. November 2024 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest. Die Beschwerdeführenden replizierten am 10. Dezember 2024. N. Mit Schreiben vom 1. September 2025 ersuchten die Beschwerdeführende um eine Bestätigung betreffend Hängigkeit des Verfahrens und reichten einen aktuellen Arztbericht vom 16. August 2025 betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und [...] AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das Urteil in vorliegender Sache ergeht mit demselben Spruchgremium koordiniert und zeitgleich wie dasjenige der Tochter (Urteil des BVGer D-6557/2024 vom 2. Oktober 2025.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft. 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, bei Italien handle es sich um einen sicheren Drittstaat und das Land habe der Rückübernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt. Somit seien sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, da Italien ihnen bereits Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Sie könnten dorthin zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Betreffend Wegweisungsvollzug hielt das SEM fest, Italien sei Signatarstaat der EMRK sowie des Zusatzprotokolls zur Flüchtlingskonvention vom 31. Januar 1967. Ferner bestehe zugunsten sicherer Drittstaaten wie Italien die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhielten. Es obliege der betroffenen Person, diese Legalvermutung umzustossen. Italien habe auch die Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) umgesetzt. Die dort im Allgemeinen schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen sowie die herrschende Wohnungsnot würden die ganze Bevölkerung betreffen und die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien nicht zu widerlegen vermögen. In Bezug auf die gesundheitlichen Vorbringen führte die Vorinstanz aus, den Ausführungen der Beschwerdeführenden sei zu entnehmen, dass sie in Italien ärztliche und medikamentöse Behandlung erhalten hätten, offensichtlich sei ihnen diese somit nicht verweigert worden. Die medizinische Versorgung in Italien sei sodann gewährleistet. Schliesslich sei auf die Rechtsprechung des EGMR zu verweisen, gemäss welcher eine Verletzung von Art. 3 EMRK ausnahmsweise nur dann vorliegen könne, wenn nach einer Überstellung wegen fehlender Behandlung oder fehlendem Zugang zu medizinischer Betreuung eine tatsächliche Gefahr bestehe, dass die zu überstellende Person einer schwerwiegenden, raschen und unumkehrbaren Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt wäre, welche schweres Leiden oder eine erhebliche Verkürzung der Lebenserwartung zur Folge hätte. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Somit würden die Vorbringen der Beschwerdeführenden die Regelvermutung, wonach Italien ein sicherer Drittstaat sei und seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, in casu nicht umzustossen. Schliesslich trage das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung, indem es die italienischen Behörden vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiere. Betreffend die sich in der Schweiz aufhaltenden Töchter wurde festgehalten, dass diese volljährig seien und ein Abhängigkeitsverhältnis vom Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil betreffend Kantonszuweisung verneint worden sei. Die Beziehung falle somit nicht unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK (vgl. F-3682/2023, F-3683/2023, F-3684/2023 vom 29. Januar 2024). 4.2 In der Beschwerde wurde dem im Wesentlichen entgegengesetzt, die Beschwerdeführerin leide seit ihrer Flucht aus Afghanistan an zahlreichen, insbesondere psychischen Störungen und Beschwerden und sei seit ihrer Einreise in die Schweiz in Behandlung. Durch die anhaltenden belastenden Lebensumstände habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert. Ab dem 11. Oktober 2024 sei sie nach einem Suizidversuch fürsorgerisch untergebracht. Aus den eingereichten medizinischen Berichten gehe hervor, dass es sich bei ihr insgesamt betrachtet um eine aus gesundheitlichen Gründen besonders vulnerable Person handle, die auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sei. Ferner bestehe gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Situation von anerkannten Flüchtlingen mit psychischen Störungen in Italien vom Februar 2022 im ganzen Land nur eine geringe Anzahl an Unterbringungsplätzen für Personen mit behandlungsbedürftigen psychischen Störungen. Ausserdem komme es zu beträchtlichen zeitlichen Verzögerungen. Auch der Beschwerdeführer leide an verschiedenen Gesundheitsbeschwerden wie (...) und sei ebenfalls auf medizinische Versorgung angewiesen. Er könne seine Frau somit kaum ausreichend unterstützen. Der Wegweisungsvollzug erweise sich somit als unzulässig und unzumutbar. Im Sinne eines Eventualantrages wurde um Einholen individueller Garantien ersucht, wie es in Dublin-Verfahren bei Personen mit schweren gesundheitlichen Beschwerden Praxis sei. Aus dem bisherigen Verfahren beziehungsweise der Tatsache, dass die italienischen Behörden Ende 2022 die Rückübernahme mit dem Hinweis abgelehnt hätten, aufgrund der Vulnerabilität müsse zuerst die Zusicherung einer Aufnahme in einem SAI-Zentrum abgewartet werden, wobei in der Folge nie eine entsprechende Information erfolgt sei, lasse sich schliessen, dass eine Aufnahme in einer geeigneten italienischen Aufnahmestruktur unwahrscheinlich sei. Werde der Vollzug der Wegweisung als zulässig und zumutbar beurteilt, seien individuelle Garantien hinsichtlich des Zugangs zu Unterbringung und Versorgung einzuholen. 4.3 Dem ärztlichen Attest vom 29. Oktober 2024 ist im Wesentlichen zu entnehmen, die medikamentöse Behandlung der Migräne der Beschwerdeführerin sei aufgrund der starken psychosozialen Belastung deutlich erschwert. Des Weiteren sei aufgrund der chronischen Migräne mit ausgeprägter Lärm-/Lichtempfindlichkeit eine Unterbringung - sofern möglich - in einer ruhigen Unterkunft mit der Möglichkeit zum Rückzug notwendig. 4.4 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, im Zusammenhang mit einer drohenden Suizidalität sei einzig ausschlaggebend, ob aufgrund des tatsächlichen Gesundheitszustands eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen könne nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Zudem stelle Suizidalität gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Vollzugshindernis dar. Die psychischen und physischen Beschwerden beider Beschwerdeführenden seien aktenkundig und würden auch in Kombination keine ernsthaften Anhaltspunkte darzutun vermögen, dass sie nicht befähigt wären, die ihnen zustehenden Rechte aus eigener Kraft einzufordern. Ausserdem sei davon auszugehen, dass sie Unterstützung durch ihren sich in Italien aufhaltenden Sohn sowie die Tochter, welche mit ihnen zusammen nach Italien weggewiesen werde, erhalten würden. Einer allfälligen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Überstellung könne bei Bedarf mit einer adäquaten psychiatrisch-psychologischen Betreuung im Vorfeld beziehungsweise während der Überstellung Rechnung getragen werden. 4.5 In ihrer Replik legen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen dar, die Beschwerdeführerin leide aktuell unter einer schweren depressiven Störung mit psychotischen Symptomen sowie Harninkontinenz. Der beigelegte ärztliche Bericht, welcher darüber sowie über die stationäre Behandlung nach dem Suizidversuch vom 11. Oktober bis zum 20. November 2024 informiere, bestätige, dass es sich bei ihr um eine äusserst vulnerable Person handle. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass gemäss Art. 6 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen, SR 0.142.114.549) die Zusicherung zur Rückübernahme für einen Monat gelte. Diese Frist sei längst überschritten, weshalb unsicher sei, ob aktuell eine gültige Rückübernahmezusicherung bestehe. Weiter erstrecke sich der Geltungsbereich des Rückübernahmeabkommens gemäss dessen Art. 4 lit. c überhaupt nur auf Personen, die sich seit weniger als sechs Monaten in der Schweiz aufhalten würden. Da sich die Beschwerdeführenden bereits viel länger in der Schweiz befänden, sei unklar, ob das Rückübernahmeabkommen überhaupt auf sie Anwendung finde. Zumindest aber habe die Vorinstanz die italienischen Behörden über die Vulnerabilität der Beschwerdeführenden zu informieren und Garantien hinsichtlich ihrer Unterbringung sowie des nahtlosen Zugangs zu medizinischer Versorgung einzuholen. 4.6 Dem Arztbericht vom 16. August 2025 betreffend die Beschwerdeführerin lassen sich die Diagnosen Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen, Posttraumatische Belastungstörung und Harninkontinenz entnehmen. Bei ihr würden deutliche Suizidideen vorliegen, jedoch keine akute Suizidalität. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 5.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 5.3 Bei Italien - einem Mitgliedstatt der EU - handelt es sich mach dem Gesagten um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Sodann geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführenden sich zuvor dort aufgehalten haben und ihnen ein Schutzstatus gewährt wurde. Sie verfügen über einen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen und die italienischen Behörden haben ihrer Rückübernahme am 19. September 2024 explizit zugestimmt. Sie können folglich nach Italien zurückkehren und das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 Das Gericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass Italien als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls des FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Im Falle einer Rücküberstellung droht den Beschwerdeführenden, welche dort über einen Schutzstatus verfügen, keine Verletzung des Refoulement-Verbots und keine damit verbundene Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung (vgl. etwa Urteile des BVGer D-3288/2023 vom 22. September 2023 E. 7.2 m.w.H.). Auch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass Italien seine aus diesen Konventionen entstehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten würde. 7.2.3 Ferner ist Italien an die Qualifikationsrichtlinie gebunden. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen und Personen mit Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Es besteht kein «real risk» im Sinne der Rechtsprechung, dass Italien der Beschwerdeführerin die Minimalgarantien der genannten EU-Richtlinie verweigern würde (vgl. auch BVGE 2019/17 E. 5.5). 7.2.4 Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [GK], 41738/10 §183). Von einer solchen Situation ist vorliegend jedoch nicht auszugehen. Aufgrund der Akten lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass die Beschwerdeführenden aktuell unter gravierenden gesundheitlichen Problemen leiden würden, die im Sinne der genannten Rechtsprechung relevant sein könnten. Zwar liegen bei beiden Beschwerdeführenden belegte gesundheitliche Probleme vor und insbesondere die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin weisen eine bestimmte Schwere auf, vermögen aber nach konstanter Rechtsprechung keinen Schweregrad zu erreichen, der zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würde. Dies auch deshalb, da sich die Situation der Beschwerdeführerin dahingehend bei einer Überstellung nicht verändert, als dass sie nicht von ihrem Mann und ihrer Tochter, mit welchen sie momentan zusammenlebt und zu denen sie den nächsten Kontakt hat, getrennt wird und weiterhin auf deren psychologische und emotionale Unterstützung und Betreuung zählen kann. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch der Subsubeventualantrag, spezifische Zusicherungen bei den italienischen Behörden einzuholen, als hinfällig. Zu der Forderung nach einer lückenlosen medizinischen Versorgung ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im Rahmen der Überstellungsmodalitäten gehalten ist, diese zu gewährleisten und die italienischen Behörden entsprechend zu informieren. Es gibt keinen Grund zur Annahme, das SEM würde sich an diese Vorgaben nicht halten. So hielt diese in der Vernehmlassung fest, einer allfälligen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Überstellung könne bei Bedarf mit einer adäquaten psychiatrisch-psychologischen Betreuung im Vorfeld beziehungsweise während der Überstellung Rechnung getragen werden. Auch liegen keine Hinweise dafür vor, dass Italien der Beschwerdeführerin den Zugang zur medizinischen Grundversorgung verweigern würde. Bei Bedarf können sie medizinische Behandlung in Anspruch nehmen sowie die ihnen zustehenden Rechte einfordern und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchsetzen (vgl. etwa Urteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.4.3.3 [als Referenzurteil publiziert]; E-452/2022 vom 2. Februar 2022 E. 6.3.3; D-869/2022 vom 1. März 2022; E-4922/2022 vom 3. November 2022 E. 4.4.3 m.w.H.). 7.2.5 Zusammenfassend erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit als zulässig. 7.3 7.3.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Der Bundesrat ist auf seine diesbezügliche Einschätzung, welche periodisch zu überprüfen ist (vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG), bisher nicht zurückgekommen. 7.3.2 Die Beschwerdeführenden haben sich bereits in Italien aufgehalten, reisen mit ihrer Tochter dorthin und ihr Sohn hält sich bereits dort auf. Sie verfügen somit über ein soziales Umfeld und Unterstützung. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass ihrer jüngste Tochter gemäss eigenen Angaben die italienische Sprache beherrsche und dort die Schule besucht hat. Die Vorinstanz hat zutreffend auf die Verpflichtungen Italiens gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Qualifikationsrichtlinie sowie aus der Flüchtlingskonvention ergeben. Die Schutzberechtigten können sich auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen. Es darf von den Beschwerdeführenden erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die dortigen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Nach Prüfung der Akten sind keine Hinweise darauf ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden nach einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten würde. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden mit ihrem (volljährigen) Sohn in Italien über ein weiteres Kind verfügen, welches sie unterstützen kann. Die Trennung von den anderen drei Töchtern, welche bereits aktuell nicht mit ihnen zusammenleben und anderen Kantonen zugeteilt wurden, kann vor diesem Hintergrund einem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen. Nach dem unter E. 7.2.4 betreffend die Verpflichtungen des SEM im Rahmen der Überstellungsmodalitäten Gesagten, steht auch ihre gesundheitliche Situation dem Wegweisungsvollzug somit nicht entgegen. 7.3.3 Weder die allgemeine Situation in Italien noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr dorthin schliessen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Italien ist schliesslich auch möglich, zumal die italienischen Behörden ihrer Übernahme zugestimmt haben. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 5. November 2024 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand: