opencaselaw.ch

F-3682/2023

F-3682/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-01-29 · Deutsch CH

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone

Sachverhalt

A. Die afghanische Staatsangehörige A._______ (geboren […], nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) ersuchte mit ihren Schwestern B._______ (geboren […], nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) und C._______ (geboren […], nachfolgend: Beschwerdeführerin 3) am 19. August 2022 in der Schweiz um Asyl. Die drei volljährigen Schwestern reisten in Begleitung ihrer Eltern sowie ihres volljährigen Bruders D._______ (geboren am […]) und ihrer minderjährigen Schwester E._______ (geboren am […]), welche gleichen- tags ebenfalls Asylgesuche stellten. Während der anschliessend eingelei- teten Dublin-Verfahren wurden sämtliche Familienangehörige dem Kanton Zürich zugeteilt. B. B.a Nachdem sich die siebenköpfige Familie mehr als 140 Tage in den Un- terbringungsstrukturen des Bundes aufgehalten hatte und die entspre- chenden Asylverfahren noch nicht abgeschlossen waren, nahm das SEM gestützt auf Art. 21 Abs. 2 Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) die Kantonszuweisungen vor. B.b Mit drei separaten Formularverfügungen vom 20. Juni 2023 wies die Vorinstanz die Beschwerdeführerin 1 dem Kanton Zug, die Beschwerde- führerin 2 dem Kanton Bern und die Beschwerdeführerin 3 dem Kanton Solothurn zu; dies mit einleitenden Hinweisen auf die anzuwendenden Rechtsgrundlagen, verbunden mit den jeweiligen Feststellungen, dass aus den Abklärungen im Bundesasylzentrum keine spezifischen schützenswer- ten Interessen der Schutzbedürftigen ersichtlich seien, die für eine Zuwei- sung in einen bestimmten Kanton sprechen würden. Gleichzeitig entzog das SEM allfälligen Beschwerden die aufschiebende Wirkung. B.c Die übrigen Familienmitglieder der Beschwerdeführerinnen wurden gleichentags dem Kanton Zürich zugewiesen. C. Mit gemeinsamer Rechtsmitteleingabe vom 30. Juni 2023 (Datum des Poststempels) gelangten die Beschwerdeführerinnen an das Bundesver- waltungsgericht. Sie beantragten, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und sie seien, wie ihre Eltern, ihr Bruder und ihre minderjährige Schwester, dem Kanton Zürich zuzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hin- sicht ersuchten sie darum, ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen.

F-3682/2023, F-3683/2023, F-3684/2023 Seite 3 Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wurde unter der Referenz F-3682/2023 erfasst, diejenige der Beschwerdeführerin 2 unter F-3683/2023 und diejenige der Beschwerdeführerin 3 unter F-3684/2023. D. Mit Zwischenverfügungen vom 12. Juli 2023 hiess das Bundesverwal- tungsgericht die Gesuche der Beschwerdeführerinnen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut. E. Die Vorinstanz schloss in ihren Vernehmlassungen vom 16. August 2023, unter nachträglicher Darlegung der Gründe für die im Falle der drei Schwestern vorgenommenen Kantonszuteilungen, auf Abweisung der Be- schwerden. F. Am 28. September 2023 schilderte die Beschwerdeführerin 3 ihre persön- liche Situation. Die Eingabe war mit einem auf alle Familienangehörige Be- zug nehmenden Unterstützungsschreiben vom 27. September 2023 er- gänzt. G. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 6. Oktober 2023 wurde der zuge- wiesenen Rechtsvertretung Akteneinsicht in alle drei Verfahren gewährt. H. Replikweise hielten die Beschwerdeführerinnen am 20. Oktober 2023 an ihren Rechtsmitteln, den Rechtsbegehren und deren Begründung fest. Der Replik lagen zwei medizinische Berichte bei, welche sich auf den Gesund- heitszustand ihrer Mutter bezogen. I. Am 7. November 2023 reichte die Beschwerdeführerin 2 drei sie betref- fende medizinische Berichte nach. Weitere Unterlagen wurden am 28. No- vember 2023 (ärztlicher Bericht betreffend die Beschwerdeführerin 3) und am 19. Dezember 2023 (Konsultationsbericht über den Gesundheitszu- stand der Mutter) ins Recht gelegt. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen.

F-3682/2023, F-3683/2023, F-3684/2023 Seite 4

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs recht- fertigt es sich vorliegend aus prozessökonomischen Gründen, die Verfah- ren F-3682/2023, F-3683/2023 und F-3684/2023 zu vereinigen und in ei- nem Urteil darüber zu entscheiden (vgl. Art. 24 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 4 VwVG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]).

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Beschwerde hin selbstän- dig anfechtbare Zwischenverfügungen des SEM betreffend Kantonszuwei- sung und Kantonswechsel (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG; Art. 46 VwVG).

E. 2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes be- stimmen (Art. 37 VGG; Art. 2 Abs. 4 VwVG; Art. 6 AsylG).

E. 2.3 Entscheide über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nur mit der Begründung an- gefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie (BVGE 2009/54 E. 1.3.1). Die Beschwerdeführerinnen rügen in vertretba- rer Weise eine Verletzung dieses Grundsatzes. Formelle Rügen sind inso- weit zulässig, als sie im Zusammenhang mit der Frage des Grundsatzes der Einheit der Familie stehen (BVGE 2008/47 E. 1.2 und E. 1.3.2).

E. 2.4 Die Beschwerdeführerinnen sind als jeweilige Verfügungsadressatin- nen zur Beschwerde gegen die sie betreffenden Verfügungen legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Insoweit sie mit ihren Rechtsbegehren faktisch auch die Aufhebung der anderen Verfügungen beantragen (vgl. Sachverhalt Bst. C), handelt es sich um sog. Drittbeschwerden pro Adressatin. Diese setzen ein eigenständiges und unmittelbares Rechtsschutzinteresse der Drittperson an der Beschwerdeführung zugunsten der Verfügungsadressa- tin voraus. Neben der spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsache muss die Drittperson einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen, d.h. ihre Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können (BGE 142 II 451 E. 3.4.1; 139 II 279 E. 2.2; ferner Urteil des BVGer F-745/2023, F-747/2023 vom 27. Februar 2023 E. 2.4).

F-3682/2023, F-3683/2023, F-3684/2023 Seite 5 Die Zuweisung der Beschwerdeführerin 1 in den Kanton Zug, der Be- schwerdeführerin 2 in den Kanton Bern beziehungsweise der Beschwer- deführerin 3 in den Kanton Solothurn und deren damit einhergehende ört- liche Trennung wirkt sich – einerseits untereinander, andererseits von den sich im Kanton Zürich aufhaltenden übrigen Familienmitgliedern – direkt auf das Familienleben der Betroffenen aus, indem es dieses einschränkt. Folglich sind sie auch durch die jeweils die andere Schwester betreffende Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung. Sie sind somit auch in dieser Hinsicht zur Beschwerde legitimiert.

E. 2.5 Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 108 Abs. 2 AsylG] und Form der Beschwerden [Art. 52 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerden ist einzutreten.

E. 2.6 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Rechtsmaterie endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes we- gen an. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2020/4 E. 2.2 m.H.).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil sie vor den Zuweisungsentscheiden nicht angehört worden seien, so dass sie ihre Anliegen erst im Rechtsmittelverfahren hät- ten vortragen können. Replikweise lassen sie ergänzen, dass dem SEM bekannt gewesen sei, dass zwischen den betroffenen Personen eine be- sondere Nähe bestehe. Im Vordergrund steht mithin die Frage, ob die Vor- instanz, indem sie die Zuweisungsentscheide mittels blosser Formularver- fügungen erlassen hat, ihrer Begründungspflicht hinreichend nachgekom- men ist.

E. 4.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu be- gründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Per- son den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Be- gründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Partei-

F-3682/2023, F-3683/2023, F-3684/2023 Seite 6 standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3). Hat die asylsuchende Person um Zuteilung in einen bestimmten Kanton ersucht oder ergeben sich aus den Akten Umstände, die für eine bestimmte Zuweisung sprechen würden, muss sich die Vor- instanz damit konkret auseinandersetzen. Eine blosse Formularverfügung ohne Begründung genügt in einem solchen Fall den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht (vgl. BVGE 2009/54 E. 2.3; 2008/47 E. 3.3.3; Ur- teile des BVGer F-3353/3359/2023 vom 3. November 2023 E. 4.1; F-6154/2020 vom 2. Dezember 2021 E. 2.1; F-4921/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2).

E. 4.3 Die Beschwerdeführerinnen sind Mitte August 2022, zusammen mit ih- ren Eltern, ihrem volljährigen Bruder und ihrer minderjährigen Schwester, in die Schweiz eingereist und haben hier um Asyl nachgesucht. Die an- schliessenden Dublin-Verfahren wurden parallel geführt und koordiniert. Einzig D._______, den volljährigen Bruder, teilte das SEM in der Folge in ein anderes Verfahren um und fällte am 26. Mai 2023 einen Nichteintreten- sentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG. Bis zum Erlass der Kantonszuweisungen waren indes alle Familienmitglieder in demselben Kanton (Zürich) untergebracht, weshalb für die Beschwerdeführerinnen, entgegen der vorinstanzlichen Auffassung, damals noch kein Anlass be- stand, die nunmehr behaupteten Abhängigkeitsverhältnisse explizit gel- tend zu machen. Zudem war dem SEM aufgrund der Medizinalakten be- kannt, dass zumindest für die gesundheitlich angeschlagene Mutter ein ge- wisser Unterstützungsbedarf durch ihr nahestehende Angehörige bestand. Indem das SEM über die Kantonszuweisungen gleichwohl mittels Stan- dardbegründungen befand und die Beschwerdeführerinnen den Kantonen Zug, Bern und Solothurn zuwies, hat sie ihre Begründungspflicht verletzt.

E. 4.4 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Ge- hörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Un- ter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2).

F-3682/2023, F-3683/2023, F-3684/2023 Seite 7

E. 4.5 Im Rahmen ihrer Vernehmlassungen vom 16. August 2023 hat die Vor- instanz die Begründungen der angefochtenen Verfügungen ergänzt. Sie führte im Wesentlichen aus, dass die in Frage stehenden Beziehungen nicht die Kernfamilie beträfen. Besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wel- che die Anwesenheit aller Familienmitglieder im selben Kanton notwendig machen würden, lägen nicht vor. Zwar erscheine nachvollziehbar, dass die Nähe der Beschwerdeführerinnen und deren Familienmitglieder zueinan- der eine emotionale Stütze darstellte, dies vermöge jedoch keine beson- deren Abhängigkeitsverhältnisse zu begründen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Eltern der Beschwerdeführerinnen, deren minderjährige Schwes- ter oder deren erwachsener Bruder zwingend auf ihre Pflege und Unter- stützung angewiesen wären. Sodann ergäben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass es den Beschwerdeführerinnen unzumutbar wäre, sich für das weitere Verfahren je alleine in einem Kanton aufzuhalten. Wohl benötigten sie dort allenfalls medizinische Unterstützung, indes sei nicht von einer Pflegebedürftigkeit durch ihre Verwandten auszugehen. Durch die Zuteilung der Familienmitglieder in vier nicht weit voneinander entfernte Kantone könnten sie die Kontakte zueinander im Übrigen kantonsübergrei- fend aufrechterhalten.

E. 4.6 Angesichts dieser Ergänzungen der Begründungen und der den Be- schwerdeführerinnen gewährten Gelegenheit, sich replizierend hierzu zu äussern, wovon sie am 20. Oktober 2023 Gebrauch machten, sind die fest- gestellten Verfahrensmängel als geheilt zu betrachten (vgl. BVGE 2008/47 E. 3; ferner Urteile des BVGer F-1557/2023 vom 18. August 2023 E. 3 und F-6154/20220 vom 2. Dezember 2021 E. 2).

E. 5.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1, wobei das SEM bei der Verteilung be- reits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksich- tigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1).

E. 5.2 Der Begriff der «Einheit der Familie» gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG wird im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK (BVGE 2008/47 E. 4.1). Er umfasst die Kernfamilie, das heisst Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, in dauernder eheähn- licher Gemeinschaft zusammenlebende Personen sowie deren

F-3682/2023, F-3683/2023, F-3684/2023 Seite 8 minderjährige Kinder (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1). Über diesen engen Kern hinaus fallen auch andere familiäre Verhältnisse in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Indizien für das Bestehen solcher Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Ab- hängigkeit, speziell enge familiäre Banden, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichen- der Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten, na- mentlich solche von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern oder unter Ge- schwistern wesentlich. In diesem Fall setzt die Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK aber voraus, dass zwischen den beteiligten Personen ein über die normalen affektiven Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2; 135 I 143 E. 3.1, je m. H.).

E. 5.3 Besondere Elemente der Abhängigkeit können sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- und Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (BGE 120 Ib 257 E. 1e; Urteil des BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.4; Urteil des EGMR 65550/13 Belli und Ar- quier-Martinez gegen Schweiz vom 11. Dezember 2018 § 65). Die be- troffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe einer in der Schweiz ansässigen Person angewiesen sein, die ihr sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann. Eine lediglich moralische Unterstützung genügt dabei nicht, um ein Abhän- gigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (Urteil 2C_339/2019 E. 3.5; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.; Urteile des BVGer F-2651/2020 vom 4. April 2022 E. 4.3 und F-4445/2020 vom 14. Juni 2021 E. 5.2, je m. H.; Urteil des EGMR 23887/16 I.M. gegen Schweiz vom 9. Ap- ril 2019 § 62; CHRISTOPH GRABENWARTER/KATHARINA PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Aufl. 2021, § 22 Rz. 18). Das besondere Abhängigkeitsverhältnis muss gewachsen sein und im Zeitpunkt der Gel- tendmachung des Anspruchs bestehen (Urteile des BGer 2C_396/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.2; 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2).

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin 1 wurde am 20. Juni 2023 dem Kanton Zug zugeteilt, die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 gleichentags den Kantonen Bern und Solothurn. Sie verlangen, dem Kanton Zürich zugewiesen zu wer- den, dem Kanton, welchem ihre Eltern, ihr volljähriger Bruder und ihre noch minderjährige Schwester zugeteilt worden sind.

F-3682/2023, F-3683/2023, F-3684/2023 Seite 9

E. 6.2 In den Rechtsmitteleingaben vom 30. Juni 2023 machten die Be- schwerdeführerinnen in materieller Hinsicht im Wesentlichen geltend, dass ihnen zwar bewusst sei, dass sie erwachsen seien und nicht mehr zur Kernfamilie gehörten. Gleichwohl verlangten die Gebote der Fairness und der Menschlichkeit, dass die Bedürfnisse und Wünsche der Betroffenen bei der Kantonszuweisung nach Möglichkeit angehört und berücksichtigt wür- den. Sie seien in der Schweiz fremd. Mangels Deutsch- und Englischkennt- nisse sei es für alle sehr wichtig, enge Bezugspersonen in der Nähe zu haben und als engste Familienmitglieder im gleichen Kanton leben zu kön- nen, weshalb sie darum bäten, dem Kanton Zürich zugewiesen zu werden. Insbesondere die Eltern bekundeten aufgrund der Flucht aus dem Heimat- land erhebliche psychische Probleme. Die Mutter und einzelne von ihnen hätten sich in ärztliche Behandlung begeben müssen und beide Eltern näh- men weiterhin Medikamente ein. Diese Probleme würden sich durch eine Trennung verstärken. Die zugewiesene Rechtsvertretung ergänzte replik- weise, der ganzen Familie gehe es psychisch schlecht, insbesondere die Mutter befinde sich in einer gesundheitlich sehr schwierigen Verfassung, was durch eine Vielzahl medizinischer Berichte erstellt sei. Der Kontakt zum Ehemann und den gemeinsamen Kindern wirke sich unterstützend auf sie aus. Nicht vergessen werden dürfe darüber hinaus die Situation der minderjährigen Schwester, die momentan alleine bei den gesundheitlich eingeschränkten und unterstützungsbedürftigen Eltern lebe. Aufgrund des- sen seien die einzelnen Familienmitglieder auf gegenseitige Unterstützung angewiesen, womit ein besonderes Näheverhältnis vorliege, was die Fa- milienbeziehung nach der Rechtsprechung schützenswert mache. Die an- gefochtene Verfügung verletze daher die von Art. 8 EMRK geschützte Ein- heit der Familie. Bezüglich der Argumente des SEM kann auf die mittels Vernehmlassung ergänzte Begründung der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (siehe E. 4.5).

E. 7 November 2023 drei Arztberichte nach. Sie bezogen sich auf Konsulta- tionen vom 31. August, 18. Oktober und 22. Oktober 2023 und diagnosti- zierten bei der Patientin Hals- und Ohrenschmerzen, Hyperandrogenismus (hormonelle Störungen), depressive Störungen (Insomnie, Gedanken-krei- sen, Traurigkeit), Eisenmangel sowie Akne. Zur Behandlung der Leiden er- hielt sie entsprechende Medikamente (vgl. F-3683/2023, BVGer act. 13). Aufgrund dessen sind die körperlichen und psychischen Beeinträchtigun- gen nicht dergestalt, dass von einem erhöhten Grad der Abhängigkeit von den Beschwerdeführerinnen 1 und 3 oder den Eltern, der minderjährigen Schwester und dem Bruder ausgegangen werden müsste.

E. 7.1 Die Beschwerdeführerinnen sind volljährig und gehören weder im Ver- hältnis untereinander noch demjenigen zu ihren Eltern, dem volljährigen Bruder und der minderjährigen Schwester zur Kernfamilie. Aufgrund der Akten darf allerdings davon ausgegangen werden, dass zwischen ihnen vorbestehende, nahe und tatsächlich gelebte Beziehungen vorliegen, so dass im Folgenden zu prüfen ist, ob zwischen ihnen ein Abhängigkeitsver- hältnis im Sinne der zitierten Rechtsprechung gegeben ist.

F-3682/2023, F-3683/2023, F-3684/2023 Seite 10

E. 7.2 Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 anbelangt, so gab sie anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 3. Oktober 2022 an, keinerlei physische Probleme zu haben. Allerdings leide sie an Schlafstörungen, fühle sich sehr gestresst und müsse ständig über ihre Erlebnisse in Italien nachdenken (vgl. F-3682/2023, Akten der Vorinstanz [SEM act.] 14). An- sonsten findet sich in den Akten lediglich ein Konsultationsbericht vom

21. März 2023, laut welchem sie an Zahnfleischbluten, Bauchschmerzen und Schlafstörungen leidet. Diese gesundheitlichen Probleme wurden me- dikamentös behandelt (vgl. SEM act. 23). Replikweise liess sie inzwischen ausführen, sich im Kanton Zug in ärztlicher Behandlung zu befinden (BVGer act. 11). Entsprechende medizinische Berichte wurden bislang keine eingereicht. Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass sie allenfalls im oben dargelegten Rahmen medizinischer Behandlung be- darf, es ihr jedoch zumutbar ist, sich weiterhin alleine in diesem Kanton aufzuhalten. Die Beschwerdeführerin 1 ist mithin nicht in rechtlich relevan- ter Weise von den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 oder den im Kanton Zürich verbliebenen übrigen Familienmitgliedern abhängig.

E. 7.3 Die Beschwerdeführerin 2 ihrerseits erklärte im Rahmen des Dublin- Gesprächs vom 4. Oktober 2022, sich gestresst zu fühlen. Auch komme es ihr vor, als würde man ihr den Boden unter den Füssen wegziehen. Sodann erwähnte sie hormonelle Probleme (vgl. F-3683/2023, SEM act. 14). Ak- tenkundig sind hierzu ein ärztlicher Kurzbericht vom 16. September 2022, in welchem eine leichte Akne und Schlafstörungen festgestellt wurden (vgl. F-3683/2023, SEM act. 13), sowie ein Arztbericht vom 16. März 2023. In diesem figurierten als Diagnosen medikamentös behandelbare Atemwegs- probleme, Ohrenschmerzen und eine Hypertrophie (vgl. F-3683/2023, SEM act. 24). Auf Beschwerdeebene reichte die Beschwerdeführerin 2 am

E. 7.4 Nicht anders verhält es sich mit der dem Kanton Solothurn zugeteilten Beschwerdeführerin 3. Sie klagte anlässlich des Dublin-Gesprächs vom

F-3682/2023, F-3683/2023, F-3684/2023 Seite 11

4. Oktober 2022 über Schlafstörungen, Haarausfall und Stress. Gestresst fühle sie sich wegen dem in Italien Erlebten und der Sorge um die Gesund- heit ihrer Familie. Physisch habe sie keine Beschwerden (vgl. F-3684/2023, SEM act. 12). Während des Rechtsmittelverfahrens schil- derte sie in einem persönlichen Schreiben vom 28. September 2023 ihre gesundheitlichen Probleme (Depressionen, Schlaflosigkeit, Vergesslich- keit) und liess replikweise ausführen, dass Ende Oktober 2023 psychiatri- sche Abklärungen anstünden (vgl. F-3684/2023, BVGer act. 9 und 12). In einem nachgereichten, vom 17. November 2023 datierenden Arztbericht figurierten hierzu die Diagnosen «Nichtorganische Insomnie» und «Am ehesten Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von ande- ren Gefühlen.» Auch ihre Leiden werden primär medikamentös behandelt. Vorgesehen sind sodann psychotherapeutische Settings (vgl. F-3684/2023, BVGer act. 14). Somit ist in ihrem Fall ebenfalls nicht von einer Pflegebedürftigkeit durch eine ihrer Schwestern (Beschwerdeführe- rinnen 1 und 2) oder ihre im Kanton Zürich untergebrachten Familienmit- glieder auszugehen.

E. 7.5 Bezogen auf die geltend gemachte gegenseitige Abhängigkeit gilt es schliesslich die Situation der dem Kanton Zürich zugeteilten Familienange- hörigen zu würdigen. Im Vordergrund steht der Gesundheitszustand der Mutter der Beschwerdeführerinnen. Den Medizinalakten kann in diesem Zusammenhang entnommen werden, dass bei ihr nach ihrer Einreise in die Schweiz eine Anpassungsstörung diagnostiziert wurde. Später kamen schwere depressive Störungen, Schlafstörungen, Spannungskopfschmerz und sonstige somatoforme Störungen hinzu. Sie befand sich deshalb im- mer wieder in ärztlicher Behandlung. Gemäss einem aktualisierten medizi- nischen Bericht vom 14. Juli 2023 leidet sie an einer Posttraumatischen Belastungsstörung mit Somatisierung, Spannungskopfschmerz und Rü- ckenschmerzen (Lumboischialgie). Sie erhielt deshalb verschiedene Medi- kamente verschrieben und es wurde eine psychotherapeutische Behand- lung empfohlen (vgl. F-3682/2023, BVGer act. 11). Der Konsultationsbe- richt vom 3. November 2023 schliesslich hält Schlafstörungen, Deprimiert- heit, Hoffnungslosigkeit, Ängstlichkeit, Dysphorie, Gereiztheit und vorhan- denen sozialen Rückzug fest, erwähnt aber auch, dass die Patientin, wenn es ihr gut gehe, ein sehr sozialer Mensch sei, Kontakte geniessen könne und mit ihrem Mann zurzeit einen Deutschkurs besuche. Als Therapie vor- geschlagen wurden ein Skillsring, Alltagsbewältigung (Unsicherheit aushal- ten, Ablenkung) und Selbstfürsorge (regelmässige Spaziergänge [vgl. F- 3682/2023, BVGer act. 13]). Daraus ergibt sich, dass die Mutter der Be- schwerdeführerinnen wohl auf gewisse medizinische Betreuung

F-3682/2023, F-3683/2023, F-3684/2023 Seite 12 angewiesen ist, die sie jedoch vor Ort erhält, was noch kein Abhängigkeits- verhältnis zu ihren erwachsenen Töchtern im vorliegend entscheidenden Sinne zu begründen vermag. Insbesondere ergeben sich aus den geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden keine über das übliche Mass hinausgehende Betreuungs- oder Pflegebedürfnisse. Überdies lebt sie mit ihrem Ehemann zusammen, dessen Gesundheitszustand (Diabetes und Bluthochdruck, aber keine Hinweise auf relevante strukturelle Herzkrank- heit) es erlaubt, ihr im Alltag behilflich zu sein. Im selben Haushalt wohnen zudem die minderjährige Tochter und, soweit ersichtlich, der volljährige Sohn (er erhielt zwar an 12. Juli 2023 einen negativen Entscheid [Urteil des BVGer D-3197/2023], die Überstellung nach Italien konnte indes nicht voll- zogen werden). Beide sind ebenfalls zu Hilfestellungen zu Gunsten ihrer Mutter beim Zurechtfinden im Alltag im Stande. Nach dem Gesagten befin- det sich die Mutter der Beschwerdeführerinnen weder physisch noch psy- chisch in einem Zustand, welcher die dauerhafte Anwesenheit einer oder zweier oder gleich aller drei erwachsener Töchter unabdingbar machen würde.

E. 7.6 Vor diesem Hintergrund vermögen die Einschätzungen im Unterstüt- zungsschreiben einer Sozialdiakonin vom 27. September 2023 (vgl. F-3684/2023, BVGer act. 9) und gemäss Konsultationsbericht der Med- base Winterthur vom 10. November 2023 (vgl. F-3682/2023, BVGer act. 13), wonach eine gemeinsame Unterbringung «vermutlich zu einer psychischen Stabilisierung und Entlastung aller Beteiligten» beitragen würde, kein anderes Ergebnis herbeizuführen. Zwar leuchtet ein, dass eine räumliche Nähe der Beschwerdeführerinnen zu ihren im Kanton Zürich ver- bliebenen Angehörigen alle Beteiligten moralisch stärken würde und wir- kungsvolle emotionale und sonstige Unterstützung sich auf diese Weise leichter bewerkstelligen liesse. Moralische Unterstützung alleine vermag jedoch kein relevantes Abhängigkeitsverhältnis zu begründen (siehe E. 5.3 hiervor). Nach dem Gesagten bestehen keine Hinweise, wonach es den Beschwerdeführerinnen unzumutbar wäre, sich je alleine in einem Kanton aufzuhalten. Dasselbe gilt für die übrigen Familienmitglieder im Kanton Zü- rich. Für notwendige medizinische Belange stehen ihnen derweil entspre- chende Institutionen in den jeweiligen Kantonen zur Verfügung. Im Übrigen handelt es sich bei Zug, Bern, Solothurn und Zürich um nicht weit vonei- nander entfernte Kantone. Trotz den geografischen Distanzen sind somit die Familienmitglieder weiterhin im Stand, sich regelmässig zu treffen.

E. 7.7 Zusammenfassend bestehen keine im vorliegenden Sinne beachtli- chen gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnisse zwischen den Beschwer-

F-3682/2023, F-3683/2023, F-3684/2023 Seite 13 de-führerinnen und ihren Familienangehörigen im Kanton Zürich. Deren Zuweisung in die Kantone Zug, Bern beziehungsweise Solothurn verletzt daher den Grundsatz der Einheit der Familien nicht.

E. 8 Die angefochtenen Verfügungen erweisen sich – nach Heilung der Verfah- rensmängel – im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwer- den sind deshalb abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang der vereinigten Verfahren wären die Kosten den Be- schwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügungen vom 12. Juli 2023 die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind sie von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.

(Dispositiv nächste Seite)

F-3682/2023, F-3683/2023, F-3684/2023 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerdeverfahren F-3682/2023, F-3683/2023 und F-3684/2023 werden vereinigt.
  2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz und die Migrationsbehörden der Kantone Zug, Bern, Solothurn und Zürich. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: F-3682/2023, F-3683/2023, F-3684/2023 Seite 15 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerinnen (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [..], […] und […]) – das Amt für Migration des Kantons Zug (in Kopie) – den Migrationsdienst des Kantons Bern (in Kopie) – das Amt für Migration des Kantons Solothurn (in Kopie) – das Migrationsamt des Kantons Zürich (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3682/2023, F-3683/2023, F-3684/2023 Urteil vom 29. Januar 2024 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien

1. A._______,

2. B._______,

3. C._______, alle vertreten durch Claudio Ludwig, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, Förrlibuckstrasse 110, 8005 Zürich, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügungen des SEM vom 20. Juni 2023. Sachverhalt: A. Die afghanische Staatsangehörige A._______ (geboren [...], nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) ersuchte mit ihren Schwestern B._______ (geboren [...], nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) und C._______ (geboren [...], nachfolgend: Beschwerdeführerin 3) am 19. August 2022 in der Schweiz um Asyl. Die drei volljährigen Schwestern reisten in Begleitung ihrer Eltern sowie ihres volljährigen Bruders D._______ (geboren am [...]) und ihrer minderjährigen Schwester E._______ (geboren am [...]), welche gleichentags ebenfalls Asylgesuche stellten. Während der anschliessend eingeleiteten Dublin-Verfahren wurden sämtliche Familienangehörige dem Kanton Zürich zugeteilt. B. B.a Nachdem sich die siebenköpfige Familie mehr als 140 Tage in den Unterbringungsstrukturen des Bundes aufgehalten hatte und die entsprechenden Asylverfahren noch nicht abgeschlossen waren, nahm das SEM gestützt auf Art. 21 Abs. 2 Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) die Kantonszuweisungen vor. B.b Mit drei separaten Formularverfügungen vom 20. Juni 2023 wies die Vorinstanz die Beschwerdeführerin 1 dem Kanton Zug, die Beschwerdeführerin 2 dem Kanton Bern und die Beschwerdeführerin 3 dem Kanton Solothurn zu; dies mit einleitenden Hinweisen auf die anzuwendenden Rechtsgrundlagen, verbunden mit den jeweiligen Feststellungen, dass aus den Abklärungen im Bundesasylzentrum keine spezifischen schützenswerten Interessen der Schutzbedürftigen ersichtlich seien, die für eine Zuweisung in einen bestimmten Kanton sprechen würden. Gleichzeitig entzog das SEM allfälligen Beschwerden die aufschiebende Wirkung. B.c Die übrigen Familienmitglieder der Beschwerdeführerinnen wurden gleichentags dem Kanton Zürich zugewiesen. C. Mit gemeinsamer Rechtsmitteleingabe vom 30. Juni 2023 (Datum des Poststempels) gelangten die Beschwerdeführerinnen an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und sie seien, wie ihre Eltern, ihr Bruder und ihre minderjährige Schwester, dem Kanton Zürich zuzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie darum, ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wurde unter der Referenz F-3682/2023 erfasst, diejenige der Beschwerdeführerin 2 unter F-3683/2023 und diejenige der Beschwerdeführerin 3 unter F-3684/2023. D. Mit Zwischenverfügungen vom 12. Juli 2023 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche der Beschwerdeführerinnen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut. E. Die Vorinstanz schloss in ihren Vernehmlassungen vom 16. August 2023, unter nachträglicher Darlegung der Gründe für die im Falle der drei Schwestern vorgenommenen Kantonszuteilungen, auf Abweisung der Beschwerden. F. Am 28. September 2023 schilderte die Beschwerdeführerin 3 ihre persönliche Situation. Die Eingabe war mit einem auf alle Familienangehörige Bezug nehmenden Unterstützungsschreiben vom 27. September 2023 ergänzt. G. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 6. Oktober 2023 wurde der zugewiesenen Rechtsvertretung Akteneinsicht in alle drei Verfahren gewährt. H. Replikweise hielten die Beschwerdeführerinnen am 20. Oktober 2023 an ihren Rechtsmitteln, den Rechtsbegehren und deren Begründung fest. Der Replik lagen zwei medizinische Berichte bei, welche sich auf den Gesundheitszustand ihrer Mutter bezogen. I. Am 7. November 2023 reichte die Beschwerdeführerin 2 drei sie betreffende medizinische Berichte nach. Weitere Unterlagen wurden am 28. November 2023 (ärztlicher Bericht betreffend die Beschwerdeführerin 3) und am 19. Dezember 2023 (Konsultationsbericht über den Gesundheitszustand der Mutter) ins Recht gelegt. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs rechtfertigt es sich vorliegend aus prozessökonomischen Gründen, die Verfahren F-3682/2023, F-3683/2023 und F-3684/2023 zu vereinigen und in einem Urteil darüber zu entscheiden (vgl. Art. 24 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 4 VwVG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Beschwerde hin selbständig anfechtbare Zwischenverfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung und Kantonswechsel (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG; Art. 46 VwVG). 2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 2 Abs. 4 VwVG; Art. 6 AsylG). 2.3 Entscheide über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie (BVGE 2009/54 E. 1.3.1). Die Beschwerdeführerinnen rügen in vertretbarer Weise eine Verletzung dieses Grundsatzes. Formelle Rügen sind insoweit zulässig, als sie im Zusammenhang mit der Frage des Grundsatzes der Einheit der Familie stehen (BVGE 2008/47 E. 1.2 und E. 1.3.2). 2.4 Die Beschwerdeführerinnen sind als jeweilige Verfügungsadressatinnen zur Beschwerde gegen die sie betreffenden Verfügungen legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Insoweit sie mit ihren Rechtsbegehren faktisch auch die Aufhebung der anderen Verfügungen beantragen (vgl. Sachverhalt Bst. C), handelt es sich um sog. Drittbeschwerden pro Adressatin. Diese setzen ein eigenständiges und unmittelbares Rechtsschutzinteresse der Drittperson an der Beschwerdeführung zugunsten der Verfügungsadressatin voraus. Neben der spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsache muss die Drittperson einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen, d.h. ihre Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können (BGE 142 II 451 E. 3.4.1; 139 II 279 E. 2.2; ferner Urteil des BVGer F-745/2023, F-747/2023 vom 27. Februar 2023 E. 2.4). Die Zuweisung der Beschwerdeführerin 1 in den Kanton Zug, der Beschwerdeführerin 2 in den Kanton Bern beziehungsweise der Beschwerdeführerin 3 in den Kanton Solothurn und deren damit einhergehende örtliche Trennung wirkt sich - einerseits untereinander, andererseits von den sich im Kanton Zürich aufhaltenden übrigen Familienmitgliedern - direkt auf das Familienleben der Betroffenen aus, indem es dieses einschränkt. Folglich sind sie auch durch die jeweils die andere Schwester betreffende Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung. Sie sind somit auch in dieser Hinsicht zur Beschwerde legitimiert. 2.5 Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 108 Abs. 2 AsylG] und Form der Beschwerden [Art. 52 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerden ist einzutreten. 2.6 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Rechtsmaterie endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

3. Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2020/4 E. 2.2 m.H.). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil sie vor den Zuweisungsentscheiden nicht angehört worden seien, so dass sie ihre Anliegen erst im Rechtsmittelverfahren hätten vortragen können. Replikweise lassen sie ergänzen, dass dem SEM bekannt gewesen sei, dass zwischen den betroffenen Personen eine besondere Nähe bestehe. Im Vordergrund steht mithin die Frage, ob die Vor-instanz, indem sie die Zuweisungsentscheide mittels blosser Formularverfügungen erlassen hat, ihrer Begründungspflicht hinreichend nachgekommen ist. 4.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Partei-standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3). Hat die asylsuchende Person um Zuteilung in einen bestimmten Kanton ersucht oder ergeben sich aus den Akten Umstände, die für eine bestimmte Zuweisung sprechen würden, muss sich die Vor-instanz damit konkret auseinandersetzen. Eine blosse Formularverfügung ohne Begründung genügt in einem solchen Fall den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht (vgl. BVGE 2009/54 E. 2.3; 2008/47 E. 3.3.3; Urteile des BVGer F-3353/3359/2023 vom 3. November 2023 E. 4.1; F-6154/2020 vom 2. Dezember 2021 E. 2.1; F-4921/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2). 4.3 Die Beschwerdeführerinnen sind Mitte August 2022, zusammen mit ihren Eltern, ihrem volljährigen Bruder und ihrer minderjährigen Schwester, in die Schweiz eingereist und haben hier um Asyl nachgesucht. Die anschliessenden Dublin-Verfahren wurden parallel geführt und koordiniert. Einzig D._______, den volljährigen Bruder, teilte das SEM in der Folge in ein anderes Verfahren um und fällte am 26. Mai 2023 einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG. Bis zum Erlass der Kantonszuweisungen waren indes alle Familienmitglieder in demselben Kanton (Zürich) untergebracht, weshalb für die Beschwerdeführerinnen, entgegen der vorinstanzlichen Auffassung, damals noch kein Anlass bestand, die nunmehr behaupteten Abhängigkeitsverhältnisse explizit geltend zu machen. Zudem war dem SEM aufgrund der Medizinalakten bekannt, dass zumindest für die gesundheitlich angeschlagene Mutter ein gewisser Unterstützungsbedarf durch ihr nahestehende Angehörige bestand. Indem das SEM über die Kantonszuweisungen gleichwohl mittels Standardbegründungen befand und die Beschwerdeführerinnen den Kantonen Zug, Bern und Solothurn zuwies, hat sie ihre Begründungspflicht verletzt. 4.4 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2). 4.5 Im Rahmen ihrer Vernehmlassungen vom 16. August 2023 hat die Vor-instanz die Begründungen der angefochtenen Verfügungen ergänzt. Sie führte im Wesentlichen aus, dass die in Frage stehenden Beziehungen nicht die Kernfamilie beträfen. Besondere Abhängigkeitsverhältnisse, welche die Anwesenheit aller Familienmitglieder im selben Kanton notwendig machen würden, lägen nicht vor. Zwar erscheine nachvollziehbar, dass die Nähe der Beschwerdeführerinnen und deren Familienmitglieder zueinander eine emotionale Stütze darstellte, dies vermöge jedoch keine besonderen Abhängigkeitsverhältnisse zu begründen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Eltern der Beschwerdeführerinnen, deren minderjährige Schwester oder deren erwachsener Bruder zwingend auf ihre Pflege und Unterstützung angewiesen wären. Sodann ergäben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass es den Beschwerdeführerinnen unzumutbar wäre, sich für das weitere Verfahren je alleine in einem Kanton aufzuhalten. Wohl benötigten sie dort allenfalls medizinische Unterstützung, indes sei nicht von einer Pflegebedürftigkeit durch ihre Verwandten auszugehen. Durch die Zuteilung der Familienmitglieder in vier nicht weit voneinander entfernte Kantone könnten sie die Kontakte zueinander im Übrigen kantonsübergreifend aufrechterhalten. 4.6 Angesichts dieser Ergänzungen der Begründungen und der den Beschwerdeführerinnen gewährten Gelegenheit, sich replizierend hierzu zu äussern, wovon sie am 20. Oktober 2023 Gebrauch machten, sind die festgestellten Verfahrensmängel als geheilt zu betrachten (vgl. BVGE 2008/47 E. 3; ferner Urteile des BVGer F-1557/2023 vom 18. August 2023 E. 3 und F-6154/20220 vom 2. Dezember 2021 E. 2). 5. 5.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1, wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1). 5.2 Der Begriff der «Einheit der Familie» gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG wird im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK (BVGE 2008/47 E. 4.1). Er umfasst die Kernfamilie, das heisst Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen sowie deren minderjährige Kinder (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1). Über diesen engen Kern hinaus fallen auch andere familiäre Verhältnisse in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Indizien für das Bestehen solcher Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Banden, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten, namentlich solche von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern oder unter Geschwistern wesentlich. In diesem Fall setzt die Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK aber voraus, dass zwischen den beteiligten Personen ein über die normalen affektiven Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2; 135 I 143 E. 3.1, je m. H.). 5.3 Besondere Elemente der Abhängigkeit können sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- und Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (BGE 120 Ib 257 E. 1e; Urteil des BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.4; Urteil des EGMR 65550/13 Belli und Arquier-Martinez gegen Schweiz vom 11. Dezember 2018 § 65). Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe einer in der Schweiz ansässigen Person angewiesen sein, die ihr sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann. Eine lediglich moralische Unterstützung genügt dabei nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (Urteil 2C_339/2019 E. 3.5; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.; Urteile des BVGer F-2651/2020 vom 4. April 2022 E. 4.3 und F-4445/2020 vom 14. Juni 2021 E. 5.2, je m. H.; Urteil des EGMR 23887/16 I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019 § 62; Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Aufl. 2021, § 22 Rz. 18). Das besondere Abhängigkeitsverhältnis muss gewachsen sein und im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bestehen (Urteile des BGer 2C_396/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.2; 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2). 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin 1 wurde am 20. Juni 2023 dem Kanton Zug zugeteilt, die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 gleichentags den Kantonen Bern und Solothurn. Sie verlangen, dem Kanton Zürich zugewiesen zu werden, dem Kanton, welchem ihre Eltern, ihr volljähriger Bruder und ihre noch minderjährige Schwester zugeteilt worden sind. 6.2 In den Rechtsmitteleingaben vom 30. Juni 2023 machten die Beschwerdeführerinnen in materieller Hinsicht im Wesentlichen geltend, dass ihnen zwar bewusst sei, dass sie erwachsen seien und nicht mehr zur Kernfamilie gehörten. Gleichwohl verlangten die Gebote der Fairness und der Menschlichkeit, dass die Bedürfnisse und Wünsche der Betroffenen bei der Kantonszuweisung nach Möglichkeit angehört und berücksichtigt würden. Sie seien in der Schweiz fremd. Mangels Deutsch- und Englischkenntnisse sei es für alle sehr wichtig, enge Bezugspersonen in der Nähe zu haben und als engste Familienmitglieder im gleichen Kanton leben zu können, weshalb sie darum bäten, dem Kanton Zürich zugewiesen zu werden. Insbesondere die Eltern bekundeten aufgrund der Flucht aus dem Heimatland erhebliche psychische Probleme. Die Mutter und einzelne von ihnen hätten sich in ärztliche Behandlung begeben müssen und beide Eltern nähmen weiterhin Medikamente ein. Diese Probleme würden sich durch eine Trennung verstärken. Die zugewiesene Rechtsvertretung ergänzte replikweise, der ganzen Familie gehe es psychisch schlecht, insbesondere die Mutter befinde sich in einer gesundheitlich sehr schwierigen Verfassung, was durch eine Vielzahl medizinischer Berichte erstellt sei. Der Kontakt zum Ehemann und den gemeinsamen Kindern wirke sich unterstützend auf sie aus. Nicht vergessen werden dürfe darüber hinaus die Situation der minderjährigen Schwester, die momentan alleine bei den gesundheitlich eingeschränkten und unterstützungsbedürftigen Eltern lebe. Aufgrund dessen seien die einzelnen Familienmitglieder auf gegenseitige Unterstützung angewiesen, womit ein besonderes Näheverhältnis vorliege, was die Familienbeziehung nach der Rechtsprechung schützenswert mache. Die angefochtene Verfügung verletze daher die von Art. 8 EMRK geschützte Einheit der Familie. Bezüglich der Argumente des SEM kann auf die mittels Vernehmlassung ergänzte Begründung der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (siehe E. 4.5). 7. 7.1 Die Beschwerdeführerinnen sind volljährig und gehören weder im Verhältnis untereinander noch demjenigen zu ihren Eltern, dem volljährigen Bruder und der minderjährigen Schwester zur Kernfamilie. Aufgrund der Akten darf allerdings davon ausgegangen werden, dass zwischen ihnen vorbestehende, nahe und tatsächlich gelebte Beziehungen vorliegen, so dass im Folgenden zu prüfen ist, ob zwischen ihnen ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der zitierten Rechtsprechung gegeben ist. 7.2 Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 anbelangt, so gab sie anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 3. Oktober 2022 an, keinerlei physische Probleme zu haben. Allerdings leide sie an Schlafstörungen, fühle sich sehr gestresst und müsse ständig über ihre Erlebnisse in Italien nachdenken (vgl. F-3682/2023, Akten der Vorinstanz [SEM act.] 14). Ansonsten findet sich in den Akten lediglich ein Konsultationsbericht vom 21. März 2023, laut welchem sie an Zahnfleischbluten, Bauchschmerzen und Schlafstörungen leidet. Diese gesundheitlichen Probleme wurden medikamentös behandelt (vgl. SEM act. 23). Replikweise liess sie inzwischen ausführen, sich im Kanton Zug in ärztlicher Behandlung zu befinden (BVGer act. 11). Entsprechende medizinische Berichte wurden bislang keine eingereicht. Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass sie allenfalls im oben dargelegten Rahmen medizinischer Behandlung bedarf, es ihr jedoch zumutbar ist, sich weiterhin alleine in diesem Kanton aufzuhalten. Die Beschwerdeführerin 1 ist mithin nicht in rechtlich relevanter Weise von den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 oder den im Kanton Zürich verbliebenen übrigen Familienmitgliedern abhängig. 7.3 Die Beschwerdeführerin 2 ihrerseits erklärte im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 4. Oktober 2022, sich gestresst zu fühlen. Auch komme es ihr vor, als würde man ihr den Boden unter den Füssen wegziehen. Sodann erwähnte sie hormonelle Probleme (vgl. F-3683/2023, SEM act. 14). Aktenkundig sind hierzu ein ärztlicher Kurzbericht vom 16. September 2022, in welchem eine leichte Akne und Schlafstörungen festgestellt wurden (vgl. F-3683/2023, SEM act. 13), sowie ein Arztbericht vom 16. März 2023. In diesem figurierten als Diagnosen medikamentös behandelbare Atemwegs-probleme, Ohrenschmerzen und eine Hypertrophie (vgl. F-3683/2023, SEM act. 24). Auf Beschwerdeebene reichte die Beschwerdeführerin 2 am 7. November 2023 drei Arztberichte nach. Sie bezogen sich auf Konsultationen vom 31. August, 18. Oktober und 22. Oktober 2023 und diagnostizierten bei der Patientin Hals- und Ohrenschmerzen, Hyperandrogenismus (hormonelle Störungen), depressive Störungen (Insomnie, Gedanken-kreisen, Traurigkeit), Eisenmangel sowie Akne. Zur Behandlung der Leiden erhielt sie entsprechende Medikamente (vgl. F-3683/2023, BVGer act. 13). Aufgrund dessen sind die körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen nicht dergestalt, dass von einem erhöhten Grad der Abhängigkeit von den Beschwerdeführerinnen 1 und 3 oder den Eltern, der minderjährigen Schwester und dem Bruder ausgegangen werden müsste. 7.4 Nicht anders verhält es sich mit der dem Kanton Solothurn zugeteilten Beschwerdeführerin 3. Sie klagte anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 4. Oktober 2022 über Schlafstörungen, Haarausfall und Stress. Gestresst fühle sie sich wegen dem in Italien Erlebten und der Sorge um die Gesundheit ihrer Familie. Physisch habe sie keine Beschwerden (vgl. F-3684/2023, SEM act. 12). Während des Rechtsmittelverfahrens schilderte sie in einem persönlichen Schreiben vom 28. September 2023 ihre gesundheitlichen Probleme (Depressionen, Schlaflosigkeit, Vergesslichkeit) und liess replikweise ausführen, dass Ende Oktober 2023 psychiatrische Abklärungen anstünden (vgl. F-3684/2023, BVGer act. 9 und 12). In einem nachgereichten, vom 17. November 2023 datierenden Arztbericht figurierten hierzu die Diagnosen «Nichtorganische Insomnie» und «Am ehesten Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen.» Auch ihre Leiden werden primär medikamentös behandelt. Vorgesehen sind sodann psychotherapeutische Settings (vgl. F-3684/2023, BVGer act. 14). Somit ist in ihrem Fall ebenfalls nicht von einer Pflegebedürftigkeit durch eine ihrer Schwestern (Beschwerdeführerinnen 1 und 2) oder ihre im Kanton Zürich untergebrachten Familienmitglieder auszugehen. 7.5 Bezogen auf die geltend gemachte gegenseitige Abhängigkeit gilt es schliesslich die Situation der dem Kanton Zürich zugeteilten Familienangehörigen zu würdigen. Im Vordergrund steht der Gesundheitszustand der Mutter der Beschwerdeführerinnen. Den Medizinalakten kann in diesem Zusammenhang entnommen werden, dass bei ihr nach ihrer Einreise in die Schweiz eine Anpassungsstörung diagnostiziert wurde. Später kamen schwere depressive Störungen, Schlafstörungen, Spannungskopfschmerz und sonstige somatoforme Störungen hinzu. Sie befand sich deshalb immer wieder in ärztlicher Behandlung. Gemäss einem aktualisierten medizinischen Bericht vom 14. Juli 2023 leidet sie an einer Posttraumatischen Belastungsstörung mit Somatisierung, Spannungskopfschmerz und Rückenschmerzen (Lumboischialgie). Sie erhielt deshalb verschiedene Medikamente verschrieben und es wurde eine psychotherapeutische Behandlung empfohlen (vgl. F-3682/2023, BVGer act. 11). Der Konsultationsbericht vom 3. November 2023 schliesslich hält Schlafstörungen, Deprimiertheit, Hoffnungslosigkeit, Ängstlichkeit, Dysphorie, Gereiztheit und vorhandenen sozialen Rückzug fest, erwähnt aber auch, dass die Patientin, wenn es ihr gut gehe, ein sehr sozialer Mensch sei, Kontakte geniessen könne und mit ihrem Mann zurzeit einen Deutschkurs besuche. Als Therapie vorgeschlagen wurden ein Skillsring, Alltagsbewältigung (Unsicherheit aushalten, Ablenkung) und Selbstfürsorge (regelmässige Spaziergänge [vgl. F-3682/2023, BVGer act. 13]). Daraus ergibt sich, dass die Mutter der Beschwerdeführerinnen wohl auf gewisse medizinische Betreuung angewiesen ist, die sie jedoch vor Ort erhält, was noch kein Abhängigkeitsverhältnis zu ihren erwachsenen Töchtern im vorliegend entscheidenden Sinne zu begründen vermag. Insbesondere ergeben sich aus den geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden keine über das übliche Mass hinausgehende Betreuungs- oder Pflegebedürfnisse. Überdies lebt sie mit ihrem Ehemann zusammen, dessen Gesundheitszustand (Diabetes und Bluthochdruck, aber keine Hinweise auf relevante strukturelle Herzkrankheit) es erlaubt, ihr im Alltag behilflich zu sein. Im selben Haushalt wohnen zudem die minderjährige Tochter und, soweit ersichtlich, der volljährige Sohn (er erhielt zwar an 12. Juli 2023 einen negativen Entscheid [Urteil des BVGer D-3197/2023], die Überstellung nach Italien konnte indes nicht vollzogen werden). Beide sind ebenfalls zu Hilfestellungen zu Gunsten ihrer Mutter beim Zurechtfinden im Alltag im Stande. Nach dem Gesagten befindet sich die Mutter der Beschwerdeführerinnen weder physisch noch psychisch in einem Zustand, welcher die dauerhafte Anwesenheit einer oder zweier oder gleich aller drei erwachsener Töchter unabdingbar machen würde. 7.6 Vor diesem Hintergrund vermögen die Einschätzungen im Unterstützungsschreiben einer Sozialdiakonin vom 27. September 2023 (vgl. F-3684/2023, BVGer act. 9) und gemäss Konsultationsbericht der Medbase Winterthur vom 10. November 2023 (vgl. F-3682/2023, BVGer act. 13), wonach eine gemeinsame Unterbringung «vermutlich zu einer psychischen Stabilisierung und Entlastung aller Beteiligten» beitragen würde, kein anderes Ergebnis herbeizuführen. Zwar leuchtet ein, dass eine räumliche Nähe der Beschwerdeführerinnen zu ihren im Kanton Zürich verbliebenen Angehörigen alle Beteiligten moralisch stärken würde und wirkungsvolle emotionale und sonstige Unterstützung sich auf diese Weise leichter bewerkstelligen liesse. Moralische Unterstützung alleine vermag jedoch kein relevantes Abhängigkeitsverhältnis zu begründen (siehe E. 5.3 hiervor). Nach dem Gesagten bestehen keine Hinweise, wonach es den Beschwerdeführerinnen unzumutbar wäre, sich je alleine in einem Kanton aufzuhalten. Dasselbe gilt für die übrigen Familienmitglieder im Kanton Zürich. Für notwendige medizinische Belange stehen ihnen derweil entsprechende Institutionen in den jeweiligen Kantonen zur Verfügung. Im Übrigen handelt es sich bei Zug, Bern, Solothurn und Zürich um nicht weit voneinander entfernte Kantone. Trotz den geografischen Distanzen sind somit die Familienmitglieder weiterhin im Stand, sich regelmässig zu treffen. 7.7 Zusammenfassend bestehen keine im vorliegenden Sinne beachtlichen gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnisse zwischen den Beschwer-de-führerinnen und ihren Familienangehörigen im Kanton Zürich. Deren Zuweisung in die Kantone Zug, Bern beziehungsweise Solothurn verletzt daher den Grundsatz der Einheit der Familien nicht.

8. Die angefochtenen Verfügungen erweisen sich - nach Heilung der Verfahrensmängel - im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerden sind deshalb abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang der vereinigten Verfahren wären die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügungen vom 12. Juli 2023 die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind sie von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerdeverfahren F-3682/2023, F-3683/2023 und F-3684/2023 werden vereinigt.

2. Die Beschwerden werden abgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz und die Migrationsbehörden der Kantone Zug, Bern, Solothurn und Zürich. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerinnen (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [..], [...] und [...])

- das Amt für Migration des Kantons Zug (in Kopie)

- den Migrationsdienst des Kantons Bern (in Kopie)

- das Amt für Migration des Kantons Solothurn (in Kopie)

- das Migrationsamt des Kantons Zürich (in Kopie)