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F-747/2023

F-747/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-02-27 · Deutsch CH

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone

Sachverhalt

A. Die afghanischen Staatsangehörigen A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), sowie deren gemeinsame Tochter C._______, geboren am (...) (nachfolgend: Beschwerdeführende 1 - 3), reisten am 25. Oktober 2022 mittels humanitären Visa in die Schweiz ein und ersuchten gleichentags um Asyl. Auch die Herkunftsfamilie der Beschwerdeführerin 2 - deren Vater D._______, geboren am (...), die Mutter E._______, geboren am (...), die minderjährigen Geschwister F._______, geboren am (...), G._______, geboren am (...), H._______, geboren am (...), und die Zwillinge I._______ und J._______, geboren am (...) (nachfolgend: Beschwerdeführende 4 - 10) - reiste am 25. Oktober 2022 mittels humanitären Visa in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. B. Anlässlich ihrer Anhörung vom 23. November 2022 gab die Beschwerdeführerin 2 an, in Afghanistan im Haushalt ihrer Eltern gelebt zu haben, wo sie sich zusammen mit ihrer Mutter um ihre beeinträchtigte Schwester F._______, die Beschwerdeführerin 6, gekümmert habe. Die Rechtsvertreterin beantragte in diesem Zusammenhang, dass die Schwestern aufgrund des bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses demselben Kanton zugeteilt werden. Auch der Vater der beiden Schwestern, der Beschwerdeführer 4, ersuchte im Rahmen seiner Anhörung vom 21. Dezember 2022 darum, dass die Beschwerdeführerin 2 aufgrund der Behinderung seiner jüngeren Tochter nicht von ihnen getrennt werde. Die Mutter, die Beschwerdeführerin 5, gab in ihrer Anhörung vom 18. Januar 2023 zu Protokoll, dass sie in den gleichen Kanton wie ihre erwachsene Tochter transferiert werden möchte, da sie auf deren Unterstützung bei der Pflege der Beschwerdeführerin 6 angewiesen sei. C. Mit separaten Verfügungen vom 25. Januar 2023 wies das Staatssekretariat für Migration (hiernach: das SEM oder die Vorinstanz) die Beschwerdeführenden 1 - 3 beziehungsweise die Beschwerdeführenden 4 -10 dem erweiterten Verfahren zu. Gleichzeitig wies es jeweils darauf hin, dass eine Zuweisung in den Kanton X._______ mittels separater Verfügung erfolge. D. Am 30. Januar 2023 verfügte die Vorinstanz die Zuweisung der Beschwerdeführenden 1 - 3 an den Kanton Y._______ und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen die Kantonszuweisung die aufschiebende Wirkung. Die Formularverfügung enthielt den einleitenden Hinweis auf die anzuwendenden Rechtsgrundlagen und die blosse Feststellung, dass aufgrund von Abklärungen im Bundesasylzentrum keine spezifischen schützenswerten Interessen der erwähnten asylsuchenden Personen ersichtlich seien, die für eine Zuweisung in einen bestimmten Kanton sprechen würden. Am 1. Februar 2023 erliess die Vorinstanz zudem einen weiteren «Zuteilungsentscheid in das erweiterte Verfahren» betreffend die Beschwerdeführenden 1 - 3 unter Hinweis darauf, dass dieser Entscheid ihre Verfügung vom 25. Januar 2023 ersetze. Darin führte sie aus, eine Zuweisung in den Kanton Y._______ erfolge mittels separater Verfügung. E. Mit Formularverfügung vom 2. Februar 2023 wies die Vorinstanz die Beschwerdeführenden 4 - 10 dem Kanton X._______ zu und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen die Kantonszuweisung die aufschiebende Wirkung. Auch hier erging der einleitende Hinweis auf die anzuwendenden Rechtsgrundlagen und die Feststellung, dass aufgrund von Abklärungen im Bundesasylzentrum keine spezifischen schützenswerten Interessen der erwähnten asylsuchenden Personen ersichtlich seien, die für eine Zuweisung in einen bestimmten Kanton sprechen würden. F. Mit Schreiben vom 3. Februar 2023 (Eingang Vorinstanz: 7. Februar 2023) gelangte die Psychotherapeutin K._______ direkt an die Vorinstanz und ersuchte um Zuweisung der gesamten Familie an denselben Kanton, damit die Betreuung der Beschwerdeführerin 6 gewährleistet bleibe. G. Mit Formularverfügung vom 8. Februar 2023 wies die Vorinstanz die Beschwerdeführenden 1 - 3 erneut dem Kanton Y._______ zu und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen die Kantonszuweisung die aufschiebende Wirkung. H. Mit separaten Beschwerden vom 8. Februar 2023 gelangten die Beschwerdeführenden 1 - 3 beziehungsweise die Beschwerdeführenden 4 - 10 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten jeweils, die Verfügung vom 30. Januar 2023, mit welcher die Beschwerdeführenden 1 - 3 dem Kanton Y._______ zugewiesen werden, sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sie dem Kanton X._______ zuzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung vom 2. Februar 2023 aufzuheben, mit welcher die Beschwerdeführenden 4 - 10 dem Kanton X._______ zugewiesen werden und die Vorinstanz anzuweisen, sie demselben Kanton wie die Beschwerdeführenden 1 - 3 zuzuweisen. Ferner seien die Beschwerdeführenden 1 - 3 mittels superprovisorischer, allenfalls vorsorglicher Massnahme bereits für die Zeit des Beschwerdeverfahrens dem Kanton X._______ zuzuweisen. Die beiden Beschwerdeverfahren seien zu koordinieren, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Verfahrenskorrespondenz sei auch an ihre kantonale Rechtsberatungsstelle im erweiterten Verfahren zu richten.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Die Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht unter den Referenzen F-745/2023 und F-747/2023 erfasst. Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs rechtfertigt es sich vorliegend, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem Urteil darüber zu entscheiden (vgl. Art. 24 BZP [SR 273] i.Z.m. Art. 4 VwVG und Art. 6 AsylG; Urteil des BVGer F-54/2023, F-55/2023 vom 9. Januar 2023 E. 2.1).

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Beschwerde hin selbständig anfechtbare Zwischenverfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung und Kantonswechsel (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG; Art. 46 VwVG).

E. 2.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 2 Abs. 4 VwVG; Art. 6 AsylG).

E. 2.3 Entscheide über die Zuweisung der asylsuchenden Person an einen Kanton oder über einen Kantonswechsel können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG - Art. 27 Abs. 3 AsylG geht als spezielle Bestimmung der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vor (Art. 106 Abs. 2 AsylG) - nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie (BVGE 2009/54 E. 1.3.1; 2008/47 E. 1.2 und E. 1.3.2). Die Beschwerdeführenden rügen in vertretbarer Weise eine Verletzung dieses Grundsatzes.

E. 2.4 Die Beschwerdeführenden sind als jeweilige Verfügungsadressaten zur Beschwerde gegen die sie betreffenden Verfügungen legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Soweit sie mit ihren Rechtsbegehren gegenseitig auch die Aufhebung der anderen Verfügung beantragen (vgl. Sachverhalt H.), handelt es sich um sog. Drittbeschwerden pro Adressat. Diese setzen ein eigenständiges und unmittelbares Rechtsschutzinteresse des Dritten an der Beschwerdeführung zugunsten des Verfügungsadressaten voraus. Neben der spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsache muss der Dritte einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen, d.h. seine Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können (BGE 142 II 451 E. 3.4.1; 139 II 279 E. 2.2; 135 II 172 E. 2.1). Die Zuweisung der Beschwerdeführenden 1 - 3 an den Kanton Y._______ beziehungsweise der Beschwerdeführenden 4 - 10 an den Kanton X._______ und deren damit einhergehende örtliche Trennung wirkt sich direkt auf das Familienleben aller Beschwerdeführenden aus, indem es dieses einschränkt. Folglich sind sie auch durch die jeweils die anderen Familienmitglieder betreffende Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung. Sie sind somit auch in dieser Hinsicht zur Beschwerde legitimiert.

E. 2.5 Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 108 Abs. 2 AsylG] und Form der Beschwerden [Art. 52 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerden ist einzutreten.

E. 2.6 Was die mit der Formularverfügung vom 30. Januar 2023 inhaltlich identische Formularverfügung vom 8. Februar 2023 anbelangt, mit welcher die Beschwerdeführenden 1 - 3 erneut dem Kanton Y._______ zugewiesen wurden, ist von einem Versehen der Vorinstanz beziehungsweise lediglich einer Zweiteröffnung auszugehen. Die Verfügung vom 8. Februar 2023 wird damit im vorliegenden Beschwerdeverfahren als mitangefochten betrachtet.

E. 2.7 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Rechtsmaterie endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1).

E. 4.2 Der Begriff der «Einheit der Familie» gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG wird im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK (BVGE 2008/47 E. 4.1). Neben der eigentlichen Kernfamilie, das heisst der Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, fallen auch andere familiäre Verhältnisse in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Indizien für das Bestehen solcher Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, besonders enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten, namentlich solche von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern oder unter Geschwistern wesentlich. In diesem Fall setzt die Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK voraus, dass zwischen den beteiligten Personen ein über die normalen affektiven Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2; 135 I 143 E. 3.1; 115 Ib 1 E. 2c; je m.H).

E. 4.3 Besondere Elemente der Abhängigkeit können sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e; 115 Ib 1 E. 2d; Urteil des BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.4; Urteil des EGMR 65550/13 Belli und Arquier-Martinez gegen Schweiz vom 11. Dezember 2018 Ziff. 65). Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die ihr sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann. Eine lediglich moralische Unterstützung genügt dabei nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (Urteil des BGer 2C_339/2019 E. 3.5; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.; Urteil des BVGer F-4426/2018 vom 9. August 2018). Das besondere Abhängigkeitsverhältnis muss gewachsen sein und im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bestehen. Die Beziehung fällt mit anderen Worten nur unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn sie aufgrund der bestehenden Abhängigkeit besonders eng ist (Urteile des BGer 2C_396/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.2; 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2).

E. 5.1 Die Beschwerdeführenden verlangen die Zuweisung aller Familienmitglieder an den gleichen Kanton beziehungsweise (primär) die Zuweisung der Beschwerdeführenden 1 - 3 an den Kanton X._______, wo die Beschwerdeführenden 4 - 10 leben. Sie bilden keine Kernfamilie (mehr), so dass im Folgenden zu prüfen ist, ob zwischen ihnen ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der zitierten Rechtsprechung vorliegt.

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden machen in ihren Rechtsmitteleingaben im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin 6 müsse aufgrund ihrer schweren Behinderung rund um die Uhr betreut werden und sei auf den engen Kontakt mit ihrer älteren Schwester und Bezugsperson, der Beschwerdeführerin 2, angewiesen. Zudem seien auch die Eltern auf die Unterstützung der Beschwerdeführerin 2 bei der Betreuung der jüngeren Tochter angewiesen. Die Beschwerdeführerin 6 sei mit einer (...) zur Welt gekommen, einer Hirnschädigung, welche dazu führe, dass sie weder richtig sehen, noch hören oder sprechen könne. Sie könne auch nicht gehen oder stehen, sondern nur liegen und «krabbeln» und habe keinen normalen Tag/Nacht-Rhythmus, sondern schlafe jeweils nur für ein paar Stunden und brauche danach wieder Betreuung. Über die Jahre hätten sie gelernt, richtig auf die Bedürfnisse der Beschwerdeführerin 6 einzugehen, wenn sie sich auf bestimmte Art bewege oder Laute von sich gebe. Seit ihrer Geburt habe man das Familienleben um sie herum aufgebaut. Die ältere Schwester, die Beschwerdeführerin 2, sei mit ihr zusammen aufgewachsen und habe von klein auf gelernt, sich um sie zu kümmern. Durch sie sei es überhaupt erst möglich gewesen, die Beschwerdeführerin 6 über all die Jahre zu Hause betreuen zu können, da der Aufwand für die Eltern alleine nicht zu bewältigen gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin 2 sei in Afghanistan nicht weiter zur Schule gegangen, um sich um ihre jüngere Schwester zu kümmern. Nach ihrer Heirat sei sie nicht - wie in Afghanistan üblich - zu ihrem Ehemann gezogen, sondern dieser habe bis zur jetzigen Einreise in die Schweiz mit ihnen im gleichen Haushalt gelebt. Gewisse Aufgaben könnten die Eltern zudem nicht mehr selbst übernehmen; so habe der Vater zwar immer bei der Pflege der Tochter geholfen, seit diese in die Pubertät gekommen sei, sei es für ihn als Mann - wie auch für ihre jüngeren Brüder - jedoch nicht mehr möglich, sie zu waschen oder ihr rektal Medikamente zu verabreichen. Die Mutter sei selbst in keiner guten gesundheitlichen Verfassung, da sie wegen einer Schilddrüsenerkrankung oft müde sei und nicht mehr genügend Kraft habe, die Tochter zu tragen. Dies übernehme immer die Beschwerdeführerin 2. Seit sie ohne diese in den Kanton X._______ transferiert worden seien, gehe es der Beschwerdeführerin 6 schlechter. Sie merke, dass ihre Schwester nicht mehr da sei und lasse sich nicht mehr beruhigen.

E. 6.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin 6 aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen auf eine umfassende Betreuung im Alltag angewiesen ist. Die Diagnose «infantile Zerebralparese» wurde im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens bestätigt. Gleichzeitig wurde von ärztlicher Seite her empfohlen, die Familienmitglieder aufgrund des enormen Pflegeaufwands, welcher durch diese geleistet werde, zusammenzuhalten (vgl. ärztlicher Kurzbericht der Z._______ vom 18. November 2022, Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 31). Vor diesem Hintergrund ist bei der Beschwerdeführerin 6 auf eine ernsthafte Behinderung im Sinne der zitierten Rechtsprechung zu schliessen und es kann nicht in Abrede gestellt werden, dass sie zumindest in Teilen auf familiäre Unterstützung angewiesen ist, welche nicht durch Fachpersonen substituierbar ist. Fraglich und näher zu prüfen ist daher in erster Linie, ob das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis zur älteren Schwester, der Beschwerdeführerin 2, besteht, oder ob die restlichen Familienmitglieder in der Lage sind, die erforderliche Betreuung der Beschwerdeführerin 6 zu gewährleisten.

E. 6.2 Aus den medizinischen Unterlagen geht hervor, dass sich die Eltern, die Beschwerdeführenden 4 und 5, seit ihrer Einreise in die Schweiz ärztlich untersuchen liessen. Bei der Beschwerdeführerin 5 wurden die Diagnosen «Sonstige Krankheiten der Schilddrüse», Obstipation und Schlafstörungen gestellt (vgl. ärztliche Kurzberichte der Z._______ vom 14. und 28. November 2022 [SEM-act.] 28, 30). Der Beschwerdeführer 4 leidet unter Asthma bronchiale, venöser Insuffizienz (chronisch) und gastroösophagealer Refluxkrankheit (vgl. ärztlicher Kurzbericht der Z._______ vom 14. November 2022 [SEM-act.] 29). Die Eltern sprachen sich bereits im Rahmen ihrer Anhörungen explizit gegen eine örtliche Trennung von der Beschwerdeführerin 2 aus. Der Beschwerdeführer 4 bat darum, dass die ältere Tochter bei ihnen bleiben könne. Seine jüngere Tochter sei urteilsunfähig und erkenne niemanden, habe aber eine sehr gute Beziehung zur älteren Schwester. Auch seine Frau sei krank und habe Probleme mit der Schilddrüse (vgl. Anhörungsprotokoll vom 21. Dezember 2022 [SEM-act.] 38). Die Beschwerdeführerin 5 gab an, aufgrund von Schmerzen in den Beinen und psychischen Problemen könne sie manche Aufgaben, wie das Tragen der Tochter, nicht mehr selbst übernehmen. Auch wenn diese gebadet werden müsse, brauche sie jemanden der ihr helfe, sie festzuhalten. Die verheiratete Tochter, welche bei ihnen lebe, erledige vieles für sie und sie brauche deren Unterstützung sehr. Auch während der Anhörung sei nun die ältere Schwester bei ihr, weshalb sie als Mutter beruhigt hier sein könne. Die Beschwerdeführerin 6 könne nicht sehen und nur fühlen, dass sie, ihr Vater oder ihre Schwester da seien (vgl. Anhörungsprotokoll vom 18. Januar 2023 [SEM-act.] 45).

E. 6.3 Auch die Beschwerdeführerin 2 und ihr Ehemann, der Beschwerdeführer 3, wiesen anlässlich ihrer Anhörungen auf die bisher bestehende Betreuungssituation hin. Die Beschwerdeführerin 2 gab an, in ihrer Heimat die Schule verlassen zu haben, um sich um ihre Schwester zu kümmern. Diese sei auf sie und ihre Mutter angewiesen. Die Mutter sei jedoch selbst krank, weshalb beide ihre Unterstützung bräuchten.

E. 6.4 Mit Schreiben vom 3. Februar 2023 gelangte zudem die Psychotherapeutin K._______ an die Vorinstanz, welche ausführte, die Familie seit einigen Wochen zu kennen. Sie schildert darin, dass die Betreuung der Beschwerdeführerin 6 aktuell gemeinsam von der älteren Schwester, der Mutter und dem Vater geleistet werde. Die Mutter leide an einer Schilddrüsenfunktionsstörung und wirke sehr erschöpft und depressiv. Der Vater wiederum versuche die extrem überfordernde und belastende Situation auszuhalten und die einzelnen Familienmitglieder zu unterstützen, wodurch er momentan selbst sehr erschöpft und psychisch instabil sei sowie unter diversen stressbedingten körperlichen Symptomen leide. Den vier 10- bis 15-jährigen Söhnen gelinge die Integration trotz der belastenden Situation aber bereits gut. Gemäss ihrer Einschätzung sei die Familie als Ganzes fähig, gemeinsam grosse Ressourcen abzurufen, sofern ihr die nötigen Voraussetzungen nicht verweigert würden (Schreiben von lic. iur. K._______ vom 3. Februar 2023 [SEM-act.] 53). In einer auf Beschwerdeebene eingereichten aktualisierten Version dieses Schreibens vom 8. Februar 2023 wird ferner dargelegt, dass sicherlich ein adäquates ausserfamiliäres Betreuungsangebot aufgebaut werden müsse, dies aber angesichts der schweren Beeinträchtigungen nicht leicht werde und erfahrungsgemäss Monate in Anspruch nehme. Die für die Beschwerdeführerin 6 unverständliche Abwesenheit der Schwester führe zu grosser Verunsicherung und Stress, was sich in höchster körperlicher Unruhe manifestiere. Dies wiederum überfordere die Eltern und das nähere Umfeld enorm und müsse aufgefangen werden, bevor die Eltern psychisch dekompensierten (Schreiben von lic. iur. K._______ vom 8. Februar 2023, Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act] 1).

E. 6.5 Ebenfalls zu den Akten gereicht wurde ein Bericht der betreuenden Körpertherapeutin des Vereins L._______, welcher für die Unterstützung der Familie angefragt worden sei. Auch darin wird das bereits Ausgeführte grundsätzlich bestätigt und darauf hingewiesen, dass die Familie die Beschwerdeführerin 6 vollumfänglich betreue und pflege. Die ältere Schwester sei eine wichtige Bezugsperson für die Beschwerdeführerin 6 und es sei fatal, dass diese nun fehle. Seit die Familie im Kanton X._______ sei, schlucke die Beschwerdeführerin 6 nichts mehr und sei sehr erregt, da sie merke, dass ihre Schwester nicht bei ihr sei. Zudem habe die Zuweisung der Beschwerdeführerin 2 in einen anderen Kanton Auswirkungen auf das Familiengefüge, indem die Eltern nun nur noch zu zweit für die Pflege verantwortlich seien (Bericht von M._______ vom 8. Februar 2023 [BVGer-act. 1]).

E. 6.6 Zusammenfassend ergibt sich das folgende Bild: Die bei der Beschwerdeführerin 6 diagnostizierte (...) erfordert seit deren Geburt eine umfassende Betreuung und Pflege, welche bis anhin soweit ersichtlich voll durch die Eltern und die ältere Schwester, die Beschwerdeführerin 2, bewältigt worden ist. Dieser Umstand wird nach dem Gesagten von verschiedenen Seiten bestätigt. Zwar ist festzuhalten, dass grundsätzlich alle in Bezug auf die Beschwerdeführerin 6 erforderlichen Pflegehandlungen auch den männlichen Familienmitgliedern zuzumuten wären. Zu berücksichtigen ist allerdings auch das junge Alter der vier Brüder, der Beschwerdeführenden 7 - 10, sowie die bisherige Situation, mit welcher die Beschwerdeführerin 6 vertraut ist. Durch die Zuweisung der Beschwerdeführerin 2 an den Kanton Y._______ wurden die Familienmitglieder erstmals örtlich getrennt, womit eine zentrale Stütze im familiären Betreuungskonstrukt wegfiel. Insbesondere scheint die Beschwerdeführerin 2, welche ihre Schwester seit deren Geburt mitbetreut hat, ein sehr enges Verhältnis zu ihr zu unterhalten. Es ist davon auszugehen, dass mit der Trennung der Schwestern eine zumindest vorläufige Verschlechterung des bereits stark beeinträchtigten Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin 6 einhergeht, womit gleichzeitig eine adäquate Betreuung riskiert wird. Die erwähnten gesundheitlichen Beschwerden der Eltern erschweren die Familiensituation zusätzlich. Die Beschwerdeführenden vermögen damit in nachvollziehbarer Weise darzutun, dass zur Bewältigung des Familienalltags neben der Kernfamilie auch die bereits erwachsene Beschwerdeführerin 2 unabdingbar ist. Die vorangehenden Ausführungen sind klare Hinweise darauf, dass innerhalb der Ursprungsfamilie über die normalen affektiven Bindungen hinaus ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin 6 zu ihrer älteren Schwester besteht. Die Beschwerdeführerin 2 hat bis zu ihrer Zuweisung in den Kanton Y._______ entscheidend zur Stabilisierung der Situation beigetragen und es ist davon auszugehen, dass sie die Familie auch weiterhin wirksam zu unterstützten vermag. Unter den gegebenen Umständen kann die Unterstützung zudem nicht zielführend durch Besuche der Beschwerdeführerin 2 am Wohnort der Beschwerdeführerin 6, im (...), geleistet werden. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der einfache Weg mit öffentlichen Verkehrsmitteln mindestens rund (...) Stunden in Anspruch nimmt und eine Betreuung auch in der Nacht erforderlich ist.

E. 6.7 Bei einer Gesamtwürdigung gelangt das Bundesverwaltungsgericht aus den dargelegten Gründen zum Schluss, dass vorliegend ein im Rahmen von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG beachtliches Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin 6 zur Beschwerdeführerin 2 besteht. Die Zuweisung der Beschwerdeführenden 1 - 3 an den Kanton Y.______ verletzt daher den Grundsatz der Einheit der Familie.

E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 30. Januar 2023 Bundesrecht verletzt (Art. 49 VwVG). Sie ist daher in Gutheissung der Beschwerden aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführenden 1 - 3 dem Kanton X._______ zuzuweisen.

E. 8 Die Gesuche um superprovisorische beziehungsweise vorsorgliche Zuweisung der Beschwerdeführenden 1 - 3 an den Kanton X._______ für die Zeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind gegenstandslos geworden.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind gegenstandslos geworden.

E. 9.2 Eine Parteientschädigung für die Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen, da den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerdeverfahren F-745/2023 und F-747/2023 werden vereinigt.
  2. Die Beschwerden werden gutgeheissen.
  3. Die Verfügungen der Vorinstanz vom 30. Januar 2023 und vom 8. Februar 2023 werden aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, die Beschwerdeführenden 1 - 3 dem Kanton X._______ zuzuweisen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Gregor Chatton Corina Fuhrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-745/2023, F-747/2023 Urteil vom 27. Februar 2023 Besetzung Einzelrichter Gregor Chatton, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Corina Fuhrer. Parteien

1. A._______, dessen Ehefrau

2. B._______, und deren Kind

3. C._______, alle BAZ (...),

4. D._______, dessen Ehefrau

5. E._______, sowie deren Kinder

6. F._______,

7. G._______,

8. H._______,

9. I.________,

10. J._______, alle (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone. Sachverhalt: A. Die afghanischen Staatsangehörigen A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), sowie deren gemeinsame Tochter C._______, geboren am (...) (nachfolgend: Beschwerdeführende 1 - 3), reisten am 25. Oktober 2022 mittels humanitären Visa in die Schweiz ein und ersuchten gleichentags um Asyl. Auch die Herkunftsfamilie der Beschwerdeführerin 2 - deren Vater D._______, geboren am (...), die Mutter E._______, geboren am (...), die minderjährigen Geschwister F._______, geboren am (...), G._______, geboren am (...), H._______, geboren am (...), und die Zwillinge I._______ und J._______, geboren am (...) (nachfolgend: Beschwerdeführende 4 - 10) - reiste am 25. Oktober 2022 mittels humanitären Visa in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. B. Anlässlich ihrer Anhörung vom 23. November 2022 gab die Beschwerdeführerin 2 an, in Afghanistan im Haushalt ihrer Eltern gelebt zu haben, wo sie sich zusammen mit ihrer Mutter um ihre beeinträchtigte Schwester F._______, die Beschwerdeführerin 6, gekümmert habe. Die Rechtsvertreterin beantragte in diesem Zusammenhang, dass die Schwestern aufgrund des bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses demselben Kanton zugeteilt werden. Auch der Vater der beiden Schwestern, der Beschwerdeführer 4, ersuchte im Rahmen seiner Anhörung vom 21. Dezember 2022 darum, dass die Beschwerdeführerin 2 aufgrund der Behinderung seiner jüngeren Tochter nicht von ihnen getrennt werde. Die Mutter, die Beschwerdeführerin 5, gab in ihrer Anhörung vom 18. Januar 2023 zu Protokoll, dass sie in den gleichen Kanton wie ihre erwachsene Tochter transferiert werden möchte, da sie auf deren Unterstützung bei der Pflege der Beschwerdeführerin 6 angewiesen sei. C. Mit separaten Verfügungen vom 25. Januar 2023 wies das Staatssekretariat für Migration (hiernach: das SEM oder die Vorinstanz) die Beschwerdeführenden 1 - 3 beziehungsweise die Beschwerdeführenden 4 -10 dem erweiterten Verfahren zu. Gleichzeitig wies es jeweils darauf hin, dass eine Zuweisung in den Kanton X._______ mittels separater Verfügung erfolge. D. Am 30. Januar 2023 verfügte die Vorinstanz die Zuweisung der Beschwerdeführenden 1 - 3 an den Kanton Y._______ und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen die Kantonszuweisung die aufschiebende Wirkung. Die Formularverfügung enthielt den einleitenden Hinweis auf die anzuwendenden Rechtsgrundlagen und die blosse Feststellung, dass aufgrund von Abklärungen im Bundesasylzentrum keine spezifischen schützenswerten Interessen der erwähnten asylsuchenden Personen ersichtlich seien, die für eine Zuweisung in einen bestimmten Kanton sprechen würden. Am 1. Februar 2023 erliess die Vorinstanz zudem einen weiteren «Zuteilungsentscheid in das erweiterte Verfahren» betreffend die Beschwerdeführenden 1 - 3 unter Hinweis darauf, dass dieser Entscheid ihre Verfügung vom 25. Januar 2023 ersetze. Darin führte sie aus, eine Zuweisung in den Kanton Y._______ erfolge mittels separater Verfügung. E. Mit Formularverfügung vom 2. Februar 2023 wies die Vorinstanz die Beschwerdeführenden 4 - 10 dem Kanton X._______ zu und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen die Kantonszuweisung die aufschiebende Wirkung. Auch hier erging der einleitende Hinweis auf die anzuwendenden Rechtsgrundlagen und die Feststellung, dass aufgrund von Abklärungen im Bundesasylzentrum keine spezifischen schützenswerten Interessen der erwähnten asylsuchenden Personen ersichtlich seien, die für eine Zuweisung in einen bestimmten Kanton sprechen würden. F. Mit Schreiben vom 3. Februar 2023 (Eingang Vorinstanz: 7. Februar 2023) gelangte die Psychotherapeutin K._______ direkt an die Vorinstanz und ersuchte um Zuweisung der gesamten Familie an denselben Kanton, damit die Betreuung der Beschwerdeführerin 6 gewährleistet bleibe. G. Mit Formularverfügung vom 8. Februar 2023 wies die Vorinstanz die Beschwerdeführenden 1 - 3 erneut dem Kanton Y._______ zu und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen die Kantonszuweisung die aufschiebende Wirkung. H. Mit separaten Beschwerden vom 8. Februar 2023 gelangten die Beschwerdeführenden 1 - 3 beziehungsweise die Beschwerdeführenden 4 - 10 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten jeweils, die Verfügung vom 30. Januar 2023, mit welcher die Beschwerdeführenden 1 - 3 dem Kanton Y._______ zugewiesen werden, sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sie dem Kanton X._______ zuzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung vom 2. Februar 2023 aufzuheben, mit welcher die Beschwerdeführenden 4 - 10 dem Kanton X._______ zugewiesen werden und die Vorinstanz anzuweisen, sie demselben Kanton wie die Beschwerdeführenden 1 - 3 zuzuweisen. Ferner seien die Beschwerdeführenden 1 - 3 mittels superprovisorischer, allenfalls vorsorglicher Massnahme bereits für die Zeit des Beschwerdeverfahrens dem Kanton X._______ zuzuweisen. Die beiden Beschwerdeverfahren seien zu koordinieren, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Verfahrenskorrespondenz sei auch an ihre kantonale Rechtsberatungsstelle im erweiterten Verfahren zu richten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht unter den Referenzen F-745/2023 und F-747/2023 erfasst. Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs rechtfertigt es sich vorliegend, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem Urteil darüber zu entscheiden (vgl. Art. 24 BZP [SR 273] i.Z.m. Art. 4 VwVG und Art. 6 AsylG; Urteil des BVGer F-54/2023, F-55/2023 vom 9. Januar 2023 E. 2.1). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Beschwerde hin selbständig anfechtbare Zwischenverfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung und Kantonswechsel (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG; Art. 46 VwVG). 2.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 2 Abs. 4 VwVG; Art. 6 AsylG). 2.3 Entscheide über die Zuweisung der asylsuchenden Person an einen Kanton oder über einen Kantonswechsel können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG - Art. 27 Abs. 3 AsylG geht als spezielle Bestimmung der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vor (Art. 106 Abs. 2 AsylG) - nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie (BVGE 2009/54 E. 1.3.1; 2008/47 E. 1.2 und E. 1.3.2). Die Beschwerdeführenden rügen in vertretbarer Weise eine Verletzung dieses Grundsatzes. 2.4 Die Beschwerdeführenden sind als jeweilige Verfügungsadressaten zur Beschwerde gegen die sie betreffenden Verfügungen legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Soweit sie mit ihren Rechtsbegehren gegenseitig auch die Aufhebung der anderen Verfügung beantragen (vgl. Sachverhalt H.), handelt es sich um sog. Drittbeschwerden pro Adressat. Diese setzen ein eigenständiges und unmittelbares Rechtsschutzinteresse des Dritten an der Beschwerdeführung zugunsten des Verfügungsadressaten voraus. Neben der spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsache muss der Dritte einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen, d.h. seine Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können (BGE 142 II 451 E. 3.4.1; 139 II 279 E. 2.2; 135 II 172 E. 2.1). Die Zuweisung der Beschwerdeführenden 1 - 3 an den Kanton Y._______ beziehungsweise der Beschwerdeführenden 4 - 10 an den Kanton X._______ und deren damit einhergehende örtliche Trennung wirkt sich direkt auf das Familienleben aller Beschwerdeführenden aus, indem es dieses einschränkt. Folglich sind sie auch durch die jeweils die anderen Familienmitglieder betreffende Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung. Sie sind somit auch in dieser Hinsicht zur Beschwerde legitimiert. 2.5 Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 108 Abs. 2 AsylG] und Form der Beschwerden [Art. 52 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerden ist einzutreten. 2.6 Was die mit der Formularverfügung vom 30. Januar 2023 inhaltlich identische Formularverfügung vom 8. Februar 2023 anbelangt, mit welcher die Beschwerdeführenden 1 - 3 erneut dem Kanton Y._______ zugewiesen wurden, ist von einem Versehen der Vorinstanz beziehungsweise lediglich einer Zweiteröffnung auszugehen. Die Verfügung vom 8. Februar 2023 wird damit im vorliegenden Beschwerdeverfahren als mitangefochten betrachtet. 2.7 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Rechtsmaterie endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

3. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1). 4.2 Der Begriff der «Einheit der Familie» gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG wird im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK (BVGE 2008/47 E. 4.1). Neben der eigentlichen Kernfamilie, das heisst der Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, fallen auch andere familiäre Verhältnisse in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Indizien für das Bestehen solcher Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, besonders enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten, namentlich solche von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern oder unter Geschwistern wesentlich. In diesem Fall setzt die Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK voraus, dass zwischen den beteiligten Personen ein über die normalen affektiven Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2; 135 I 143 E. 3.1; 115 Ib 1 E. 2c; je m.H). 4.3 Besondere Elemente der Abhängigkeit können sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e; 115 Ib 1 E. 2d; Urteil des BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.4; Urteil des EGMR 65550/13 Belli und Arquier-Martinez gegen Schweiz vom 11. Dezember 2018 Ziff. 65). Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die ihr sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann. Eine lediglich moralische Unterstützung genügt dabei nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (Urteil des BGer 2C_339/2019 E. 3.5; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.; Urteil des BVGer F-4426/2018 vom 9. August 2018). Das besondere Abhängigkeitsverhältnis muss gewachsen sein und im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bestehen. Die Beziehung fällt mit anderen Worten nur unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn sie aufgrund der bestehenden Abhängigkeit besonders eng ist (Urteile des BGer 2C_396/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.2; 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2). 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden verlangen die Zuweisung aller Familienmitglieder an den gleichen Kanton beziehungsweise (primär) die Zuweisung der Beschwerdeführenden 1 - 3 an den Kanton X._______, wo die Beschwerdeführenden 4 - 10 leben. Sie bilden keine Kernfamilie (mehr), so dass im Folgenden zu prüfen ist, ob zwischen ihnen ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der zitierten Rechtsprechung vorliegt. 5.2 Die Beschwerdeführenden machen in ihren Rechtsmitteleingaben im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin 6 müsse aufgrund ihrer schweren Behinderung rund um die Uhr betreut werden und sei auf den engen Kontakt mit ihrer älteren Schwester und Bezugsperson, der Beschwerdeführerin 2, angewiesen. Zudem seien auch die Eltern auf die Unterstützung der Beschwerdeführerin 2 bei der Betreuung der jüngeren Tochter angewiesen. Die Beschwerdeführerin 6 sei mit einer (...) zur Welt gekommen, einer Hirnschädigung, welche dazu führe, dass sie weder richtig sehen, noch hören oder sprechen könne. Sie könne auch nicht gehen oder stehen, sondern nur liegen und «krabbeln» und habe keinen normalen Tag/Nacht-Rhythmus, sondern schlafe jeweils nur für ein paar Stunden und brauche danach wieder Betreuung. Über die Jahre hätten sie gelernt, richtig auf die Bedürfnisse der Beschwerdeführerin 6 einzugehen, wenn sie sich auf bestimmte Art bewege oder Laute von sich gebe. Seit ihrer Geburt habe man das Familienleben um sie herum aufgebaut. Die ältere Schwester, die Beschwerdeführerin 2, sei mit ihr zusammen aufgewachsen und habe von klein auf gelernt, sich um sie zu kümmern. Durch sie sei es überhaupt erst möglich gewesen, die Beschwerdeführerin 6 über all die Jahre zu Hause betreuen zu können, da der Aufwand für die Eltern alleine nicht zu bewältigen gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin 2 sei in Afghanistan nicht weiter zur Schule gegangen, um sich um ihre jüngere Schwester zu kümmern. Nach ihrer Heirat sei sie nicht - wie in Afghanistan üblich - zu ihrem Ehemann gezogen, sondern dieser habe bis zur jetzigen Einreise in die Schweiz mit ihnen im gleichen Haushalt gelebt. Gewisse Aufgaben könnten die Eltern zudem nicht mehr selbst übernehmen; so habe der Vater zwar immer bei der Pflege der Tochter geholfen, seit diese in die Pubertät gekommen sei, sei es für ihn als Mann - wie auch für ihre jüngeren Brüder - jedoch nicht mehr möglich, sie zu waschen oder ihr rektal Medikamente zu verabreichen. Die Mutter sei selbst in keiner guten gesundheitlichen Verfassung, da sie wegen einer Schilddrüsenerkrankung oft müde sei und nicht mehr genügend Kraft habe, die Tochter zu tragen. Dies übernehme immer die Beschwerdeführerin 2. Seit sie ohne diese in den Kanton X._______ transferiert worden seien, gehe es der Beschwerdeführerin 6 schlechter. Sie merke, dass ihre Schwester nicht mehr da sei und lasse sich nicht mehr beruhigen. 6. 6.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin 6 aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen auf eine umfassende Betreuung im Alltag angewiesen ist. Die Diagnose «infantile Zerebralparese» wurde im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens bestätigt. Gleichzeitig wurde von ärztlicher Seite her empfohlen, die Familienmitglieder aufgrund des enormen Pflegeaufwands, welcher durch diese geleistet werde, zusammenzuhalten (vgl. ärztlicher Kurzbericht der Z._______ vom 18. November 2022, Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 31). Vor diesem Hintergrund ist bei der Beschwerdeführerin 6 auf eine ernsthafte Behinderung im Sinne der zitierten Rechtsprechung zu schliessen und es kann nicht in Abrede gestellt werden, dass sie zumindest in Teilen auf familiäre Unterstützung angewiesen ist, welche nicht durch Fachpersonen substituierbar ist. Fraglich und näher zu prüfen ist daher in erster Linie, ob das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis zur älteren Schwester, der Beschwerdeführerin 2, besteht, oder ob die restlichen Familienmitglieder in der Lage sind, die erforderliche Betreuung der Beschwerdeführerin 6 zu gewährleisten. 6.2 Aus den medizinischen Unterlagen geht hervor, dass sich die Eltern, die Beschwerdeführenden 4 und 5, seit ihrer Einreise in die Schweiz ärztlich untersuchen liessen. Bei der Beschwerdeführerin 5 wurden die Diagnosen «Sonstige Krankheiten der Schilddrüse», Obstipation und Schlafstörungen gestellt (vgl. ärztliche Kurzberichte der Z._______ vom 14. und 28. November 2022 [SEM-act.] 28, 30). Der Beschwerdeführer 4 leidet unter Asthma bronchiale, venöser Insuffizienz (chronisch) und gastroösophagealer Refluxkrankheit (vgl. ärztlicher Kurzbericht der Z._______ vom 14. November 2022 [SEM-act.] 29). Die Eltern sprachen sich bereits im Rahmen ihrer Anhörungen explizit gegen eine örtliche Trennung von der Beschwerdeführerin 2 aus. Der Beschwerdeführer 4 bat darum, dass die ältere Tochter bei ihnen bleiben könne. Seine jüngere Tochter sei urteilsunfähig und erkenne niemanden, habe aber eine sehr gute Beziehung zur älteren Schwester. Auch seine Frau sei krank und habe Probleme mit der Schilddrüse (vgl. Anhörungsprotokoll vom 21. Dezember 2022 [SEM-act.] 38). Die Beschwerdeführerin 5 gab an, aufgrund von Schmerzen in den Beinen und psychischen Problemen könne sie manche Aufgaben, wie das Tragen der Tochter, nicht mehr selbst übernehmen. Auch wenn diese gebadet werden müsse, brauche sie jemanden der ihr helfe, sie festzuhalten. Die verheiratete Tochter, welche bei ihnen lebe, erledige vieles für sie und sie brauche deren Unterstützung sehr. Auch während der Anhörung sei nun die ältere Schwester bei ihr, weshalb sie als Mutter beruhigt hier sein könne. Die Beschwerdeführerin 6 könne nicht sehen und nur fühlen, dass sie, ihr Vater oder ihre Schwester da seien (vgl. Anhörungsprotokoll vom 18. Januar 2023 [SEM-act.] 45). 6.3 Auch die Beschwerdeführerin 2 und ihr Ehemann, der Beschwerdeführer 3, wiesen anlässlich ihrer Anhörungen auf die bisher bestehende Betreuungssituation hin. Die Beschwerdeführerin 2 gab an, in ihrer Heimat die Schule verlassen zu haben, um sich um ihre Schwester zu kümmern. Diese sei auf sie und ihre Mutter angewiesen. Die Mutter sei jedoch selbst krank, weshalb beide ihre Unterstützung bräuchten. 6.4 Mit Schreiben vom 3. Februar 2023 gelangte zudem die Psychotherapeutin K._______ an die Vorinstanz, welche ausführte, die Familie seit einigen Wochen zu kennen. Sie schildert darin, dass die Betreuung der Beschwerdeführerin 6 aktuell gemeinsam von der älteren Schwester, der Mutter und dem Vater geleistet werde. Die Mutter leide an einer Schilddrüsenfunktionsstörung und wirke sehr erschöpft und depressiv. Der Vater wiederum versuche die extrem überfordernde und belastende Situation auszuhalten und die einzelnen Familienmitglieder zu unterstützen, wodurch er momentan selbst sehr erschöpft und psychisch instabil sei sowie unter diversen stressbedingten körperlichen Symptomen leide. Den vier 10- bis 15-jährigen Söhnen gelinge die Integration trotz der belastenden Situation aber bereits gut. Gemäss ihrer Einschätzung sei die Familie als Ganzes fähig, gemeinsam grosse Ressourcen abzurufen, sofern ihr die nötigen Voraussetzungen nicht verweigert würden (Schreiben von lic. iur. K._______ vom 3. Februar 2023 [SEM-act.] 53). In einer auf Beschwerdeebene eingereichten aktualisierten Version dieses Schreibens vom 8. Februar 2023 wird ferner dargelegt, dass sicherlich ein adäquates ausserfamiliäres Betreuungsangebot aufgebaut werden müsse, dies aber angesichts der schweren Beeinträchtigungen nicht leicht werde und erfahrungsgemäss Monate in Anspruch nehme. Die für die Beschwerdeführerin 6 unverständliche Abwesenheit der Schwester führe zu grosser Verunsicherung und Stress, was sich in höchster körperlicher Unruhe manifestiere. Dies wiederum überfordere die Eltern und das nähere Umfeld enorm und müsse aufgefangen werden, bevor die Eltern psychisch dekompensierten (Schreiben von lic. iur. K._______ vom 8. Februar 2023, Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act] 1). 6.5 Ebenfalls zu den Akten gereicht wurde ein Bericht der betreuenden Körpertherapeutin des Vereins L._______, welcher für die Unterstützung der Familie angefragt worden sei. Auch darin wird das bereits Ausgeführte grundsätzlich bestätigt und darauf hingewiesen, dass die Familie die Beschwerdeführerin 6 vollumfänglich betreue und pflege. Die ältere Schwester sei eine wichtige Bezugsperson für die Beschwerdeführerin 6 und es sei fatal, dass diese nun fehle. Seit die Familie im Kanton X._______ sei, schlucke die Beschwerdeführerin 6 nichts mehr und sei sehr erregt, da sie merke, dass ihre Schwester nicht bei ihr sei. Zudem habe die Zuweisung der Beschwerdeführerin 2 in einen anderen Kanton Auswirkungen auf das Familiengefüge, indem die Eltern nun nur noch zu zweit für die Pflege verantwortlich seien (Bericht von M._______ vom 8. Februar 2023 [BVGer-act. 1]). 6.6 Zusammenfassend ergibt sich das folgende Bild: Die bei der Beschwerdeführerin 6 diagnostizierte (...) erfordert seit deren Geburt eine umfassende Betreuung und Pflege, welche bis anhin soweit ersichtlich voll durch die Eltern und die ältere Schwester, die Beschwerdeführerin 2, bewältigt worden ist. Dieser Umstand wird nach dem Gesagten von verschiedenen Seiten bestätigt. Zwar ist festzuhalten, dass grundsätzlich alle in Bezug auf die Beschwerdeführerin 6 erforderlichen Pflegehandlungen auch den männlichen Familienmitgliedern zuzumuten wären. Zu berücksichtigen ist allerdings auch das junge Alter der vier Brüder, der Beschwerdeführenden 7 - 10, sowie die bisherige Situation, mit welcher die Beschwerdeführerin 6 vertraut ist. Durch die Zuweisung der Beschwerdeführerin 2 an den Kanton Y._______ wurden die Familienmitglieder erstmals örtlich getrennt, womit eine zentrale Stütze im familiären Betreuungskonstrukt wegfiel. Insbesondere scheint die Beschwerdeführerin 2, welche ihre Schwester seit deren Geburt mitbetreut hat, ein sehr enges Verhältnis zu ihr zu unterhalten. Es ist davon auszugehen, dass mit der Trennung der Schwestern eine zumindest vorläufige Verschlechterung des bereits stark beeinträchtigten Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin 6 einhergeht, womit gleichzeitig eine adäquate Betreuung riskiert wird. Die erwähnten gesundheitlichen Beschwerden der Eltern erschweren die Familiensituation zusätzlich. Die Beschwerdeführenden vermögen damit in nachvollziehbarer Weise darzutun, dass zur Bewältigung des Familienalltags neben der Kernfamilie auch die bereits erwachsene Beschwerdeführerin 2 unabdingbar ist. Die vorangehenden Ausführungen sind klare Hinweise darauf, dass innerhalb der Ursprungsfamilie über die normalen affektiven Bindungen hinaus ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin 6 zu ihrer älteren Schwester besteht. Die Beschwerdeführerin 2 hat bis zu ihrer Zuweisung in den Kanton Y._______ entscheidend zur Stabilisierung der Situation beigetragen und es ist davon auszugehen, dass sie die Familie auch weiterhin wirksam zu unterstützten vermag. Unter den gegebenen Umständen kann die Unterstützung zudem nicht zielführend durch Besuche der Beschwerdeführerin 2 am Wohnort der Beschwerdeführerin 6, im (...), geleistet werden. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der einfache Weg mit öffentlichen Verkehrsmitteln mindestens rund (...) Stunden in Anspruch nimmt und eine Betreuung auch in der Nacht erforderlich ist. 6.7 Bei einer Gesamtwürdigung gelangt das Bundesverwaltungsgericht aus den dargelegten Gründen zum Schluss, dass vorliegend ein im Rahmen von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG beachtliches Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin 6 zur Beschwerdeführerin 2 besteht. Die Zuweisung der Beschwerdeführenden 1 - 3 an den Kanton Y.______ verletzt daher den Grundsatz der Einheit der Familie.

7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 30. Januar 2023 Bundesrecht verletzt (Art. 49 VwVG). Sie ist daher in Gutheissung der Beschwerden aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführenden 1 - 3 dem Kanton X._______ zuzuweisen.

8. Die Gesuche um superprovisorische beziehungsweise vorsorgliche Zuweisung der Beschwerdeführenden 1 - 3 an den Kanton X._______ für die Zeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind gegenstandslos geworden. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind gegenstandslos geworden. 9.2 Eine Parteientschädigung für die Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen, da den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerdeverfahren F-745/2023 und F-747/2023 werden vereinigt.

2. Die Beschwerden werden gutgeheissen.

3. Die Verfügungen der Vorinstanz vom 30. Januar 2023 und vom 8. Februar 2023 werden aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, die Beschwerdeführenden 1 - 3 dem Kanton X._______ zuzuweisen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Gregor Chatton Corina Fuhrer Versand: