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F-4426/2018

F-4426/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-08-09 · Deutsch CH

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird nicht stattgegeben.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz (Dossier N [...] retour) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4426/2018 Urteil vom 9. August 2018 Besetzung Einzelrichter Antonio Imoberdorf, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn. Parteien

1. X._______,

2. Y._______, beide vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Reiterstrasse 5a, 3013 Bern, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Kantonswechsel. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin 1, geboren 1995, syrische Staatsangehörige, gemäss eigenen Angaben am 12. Juli 2018 zusammen mit ihrem Sohn, dem Beschwerdeführer 2, geboren 2017, in die Schweiz einreiste, wo sie am 13. Juli 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Bern um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr im Anschluss an die Befragung zur Person (BzP) gewährten rechtlichen Gehörs betreffend Kantonszuweisung den Wunsch äusserte, aufgrund ihrer gesundheitlichen Lage und weil sie mit ihrem Sohn alleine sei, dem Kanton Bern zugewiesen zu werden, da ihr Bruder dort lebe und ihr helfen könne, dass die Beschwerdeführerenden mit Zuweisungsentscheid des SEM vom 27. Juli 2018 - eröffnet am 30. Juli 2018 - dem Kanton Luzern zugewiesen wurden, wobei das SEM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog, dass ferner im Zuweisungsentscheid festgehalten wurde, dieser könne nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie, dass die Beschwerdeführerenden mit Eingabe vom 2. August 2018 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liessen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, dass sie dem Kanton Bern zuzuweisen seien, dass die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sei, dass zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht wurde, es liege sehr wohl ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin 1 und ihrem Bruder vor, da sie alleinstehend, alleinerziehend und in schlechter gesundheitlicher Verfassung sowie jung sei, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerenden als Verfügungsadressaten beschwerdelegitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass es sich bei Entscheiden des SEM über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton um beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügungen (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG) handelt und die Frist zur Einreichung einer Beschwerde zehn Tage beträgt (Art. 108 Abs. 1 AsylG), dass die Einreichung der Beschwerde rechtzeitig erfolgte, weshalb auf das ansonsten formgerecht eingereichte Rechtsmittel einzutreten ist, dass das SEM die Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG den Kantonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung trägt, dass die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) erfolgt, wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1), dass ein Zuweisungsentscheid des SEM gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG, der als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (Art. 106 Abs. 2 AsylG), in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie, dass sich die Beschwerde - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb das Urteil in Anwendung von Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ergeht, und es gestützt auf Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG ohne Schriftenwechsel zu fällen und nur summarisch zu begründen ist, dass sich der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von Art. 1 Bst. e AsylV 1 orientiert und mithin die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder) umfasst, dass über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande - wie vorliegend die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem in der Schweiz lebenden Bruder - demgegenüber nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1 m.H. und E. 4.1.4), dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis unter Verwandten z.B. angenommen hat, wenn die Angehörigen behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, welche in der Schweiz lebt, angewiesen sind, dass hinsichtlich des Bruders (N [...]) der Beschwerdeführerin festzuhalten ist, dass sich dieser bereits seit dem Jahr 2011 in der Schweiz aufhält, dass die Beschwerdeführerenden selbst jedoch erst im Juli 2018 in die Schweiz gelangten, dass vor diesem Hintergrund von einem Abhängigkeitsverhältnis keine Rede sein kann, dass die in der Beschwerde erwähnte Unterstützung der Beschwerdeführerin durch ihren Bruder bei allen täglichen Belangen nicht geeignet ist, ein Abhängigkeitsverhältnis ausreichender Schwere darzulegen, zumal den sich in dieser Hinsicht ergebenden Betreuungsbedürfnissen der Beschwerdeführenden mit den dem zugewiesenen Kanton zur Verfügung stehenden Strukturen Rechnung getragen werden können, dass dabei nicht entscheidend sein kann, dass diese Betreuungsbedürfnisse durch Verwandte besser oder in persönlicherer Weise abgedeckt werden könnten, dass auch kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen den in der Beschwerdeschrift aufgeführten weiteren verwandten Personen und den Beschwerdeführenden dargetan wurde, dass die Beschwerdeführerin überdies beim EVZ im Rahmen der BzP angegeben hat, sie habe Probleme mit dem Rücken, den Beinen und den Augen, jedoch nur Vitamine und Schmerzmittel bekomme, dass es der Beschwerdeführerin frei steht, sich erneut in ärztliche Behandlung zu begeben, dass es den Betroffenen auch ohne Kantonswechsel möglich ist, die Kontakte mittels gegenseitiger Besuche (die Distanz zwischen den Kantonen Luzern und Bern ist nicht gross) und via Kommunikationsmittel (Telefon, WhatsApp, E-Mail-Verkehr etc.) zu pflegen, dass es den Beschwerdeführenden unbenommen bleibt, gegebenenfalls über die Migrationsämter der zuständigen Kantone einen Wechsel zu beantragen, dass bei dieser Sachlage festgestellt wird, dass ein im Rahmen von Art. 27 Abs. 3 AsylG beachtliches Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerenden zu ihrem Bruder bzw. Onkel nicht besteht, dass die angefochtene Verfügung - entgegen anderslautender Einschätzung - den Grundsatz der Einheit der Familie nicht verletzt, dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde in Anbetracht der Umstände als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 700.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird nicht stattgegeben.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- die Vorinstanz (Dossier N [...] retour) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Versand: