Kantonszuweisung und Kantonswechsel
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein 1993 geborener syrischer Staatsangehöriger, ersuchte am 4. Januar 2020 in der Schweiz um Asyl. In einer im Anschluss an die Anhörung zu den Asylgründen im Bundesasylzentrum (...) Ende Januar 2020 erstellten Protokollnotiz bestätigte der Beschwerdeführer seinen schon zuvor geäusserten Wunsch, für den Aufenthalt in der Schweiz dem Kanton Genf zugeteilt zu werden; dort lebe sein Bruder mit Ehefrau und Kind. In seiner Nähe würde er sich wohlfühlen; sein Bruder sei für ihn wie ein Vater und bei ihm würde er sich gut einleben können (Akten der Vorinstanz, Asylakten [SEM-A-act.] 21). B. Mit Verfügung vom 6. Februar 2020 wies die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verneinte die Flüchtlingseigenschaft und wies ihn aus der Schweiz weg. Den Vollzug der Wegweisung schob sie jedoch zufolge Unzulässigkeit auf und ordnete an dessen Stelle die vorläufige Aufnahme an (SEM-A-act. 27). Mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme wurde der Kanton Solothurn beauftragt. C. Mit separater Verfügung ebenfalls vom 6. Februar 2020 wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer dem Kanton Solothurn zu (SEM-A-act. 28). D. Eine gegen den Asylentscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-901/2020 vom 26. Februar 2020 ab (SEM-A-act. 37). E. Per Ende April 2020 wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesasylzentrum (...) entlassen und zum weiteren Aufenthalt dem Kanton Solothurn überstellt (SEM-A-act. 42). F. Mit Gesuch vom 25. September 2020 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz um Verlegung seines Wohnsitzes vom Kanton Solothurn in den Kanton Genf zu seinem Bruder. Den Antrag begründete er im Wesentlichen damit, dass er unter starken Depressionen, Ängsten und Schlafstörungen leide. Die familiäre Bindung zu seinem Bruder könnte ihm helfen, erlittene traumatische Kriegs- und Fluchterlebnisse zu verarbeiten (Akten der Vorinstanz, Kantonswechsel [SEM-act.] 1). G. Der Kanton Genf verweigerte am 13. Oktober 2020 die Zustimmung zum beantragten Kantonswechsel (SEM-act. 3). Die Vorinstanz informierte den Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 22. Oktober 2020 darüber und stellte ihm die Abweisung des Kantonswechselgesuches in Aussicht (SEM-act. 4). Hierauf entgegnete dieser mit einem Schreiben vom 3. November 2020 und machte geltend, ihm drohe aufgrund von starken Depressionen und Ängsten ein stationärer Klinikaufenthalt. Seine Familie fehle ihm. Bei seinem Bruder in Genf fühle er sich in vertrauter Umgebung und sicher. Mit ihm könne er über seine schrecklichen Erlebnisse sprechen. Zwei Asyl-Betreuungspersonen ergänzten in einem Begleitschreiben, sie erachteten es als sinnvoller, den Beschwerdeführer zu seinem Bruder nach Genf ziehen zu lassen, wo er Ruhe, Erholung und Genesung finden würde, als ihn jahrelang medikamentös und stationär zu betreuen (SEM-act. 5). H. Mit Verfügung vom 20. November 2020 wies die Vorinstanz das Gesuch um Kantonswechsel ab. Sie erachtete die Voraussetzungen für einen solchen Wechsel als nicht gegeben, insbesondere verneinte sie ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder (SEM-act. 7). I. Ebenfalls am 20. November 2020 wies der Kanton Genf ein Gesuch des Beschwerdeführers um Wiedererwägung der Verweigerung der Zustimmung zum Kantonswechsel ab (SEM-act. 9). J. Gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 20. November 2020 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihm der Kantonswechsel in den Kanton Genf zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem sei ihm eine Rechtsbeiständin oder ein Rechtsbeistand seiner Wahl zu bestellen. Der Beschwerde legte er unter anderem ein weiteres Schreiben seiner beiden Asyl-Betreuungspersonen bei (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). K. Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (BVGer-act. 3). L. In einer Eingabe vom 11. Februar 2021 informierte der Beschwerdeführer das Gericht unter anderem darüber, dass während der Feiertage 2020/2021 in seine Wohnung eingebrochen worden sei. Er getraue sich nicht mehr, sich dort aufzuhalten. Der Einbruch habe zu einer Retraumatisierung geführt. Gleichzeitig reichte er einen Arztbericht vom 23. Dezember 2020 sowie ein (nicht unterzeichnetes, undatiertes) Schreiben seines Bruders ein (BVGer-act. 5). Einen weiteren Arztbericht vom 8. Februar 2021 legte er am 17. Februar 2021 ins Recht (BVGer-act. 8). M. Die Vorinstanz liess sich am 25. März 2021 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 12). N. Von dem ihm gewährten Replikrecht machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch (BVGer-act. 15). O. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Gesuch um Bewilligung eines Kantonswechsels von vorläufig aufgenommenen Personen zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Entscheide über den Kantonswechsel können gemäss Art. 85 Abs. 4 AIG nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie (BVGE 2009/54 E. 1.3.1; 2008/47 E. 1.2, E. 1.3.2 und E. 1.3.3; Urteile des BVGer F-4445/2020 vom 14. Juni 2021 E. 1.3; F-4450/2019 vom 15. Juli 2020 E. 3.2). Der Beschwerdeführer rügt in vertretbarer Weise eine Verletzung dieses Grundsatzes und beantragt die Zuweisung in den Kanton Genf. Da er zudem als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), ist auf die im Übrigen auch frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3 Die Vorinstanz verfügt den Kantonswechsel einer vorläufig aufgenommenen Person bei einem Anspruch auf Einheit der Familie oder bei einer schwerwiegenden Gefährdung der gesuchstellenden oder anderer Personen. Liegen keine solchen Gründe vor, ist die Zustimmung beider betroffenen Kantone zum Kantonswechsel erforderlich (Art. 21 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] i.V.m. Art. 22 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Vorbehalten sind vorläufig aufgenommene Flüchtlinge, die im gleichen Umfang einen Anspruch auf Kantonswechsel haben, wie er einer niedergelassenen Person gestützt auf Art. 37 Abs. 3 AIG zusteht (BVGE 2012/2 E. 5.2.3).
E. 4.1 Dem Beschwerdeführer wurde die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt. Der Kanton Genf lehnte den beantragten Kantonswechsel am 13. Oktober 2020 ab. Gegen den am 20. November 2020 verweigerten Wechsel in den Kanton Genf ist daher einzig die Rüge einer Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie zulässig (vgl. oben E. 1.3).
E. 4.2 Der Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 21 VVWAL in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK (BVGE 2008/47 E. 4.1; Urteile des BVGer F-2081/2020 vom 11. September 2020 E. 5.2; F-4450/2019 E. 4.2; F-3835/2018 vom 22. Februar 2019 E. 2.4). Neben der eigentlichen Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, fallen auch andere familiäre Verhältnisse in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Indizien für das Bestehen solcher Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten, namentlich solchen von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern oder unter Geschwistern wesentlich. In diesem Fall setzt die Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK aber voraus, dass sich die ausländische Person in einem besonderen, über die normalen affektiven Bindungen hinausgehenden Abhängigkeitsverhältnis zum nahen Verwandten befindet (BGE 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2; 135 I 143 E. 3.1; 115 Ib 1 E. 2c; Urteil des EGMR 39051/03 Emonet und andere gegen Schweiz vom 13. Dezember 2007 § 35 f.; Jens Meyer-Ladewig/Martin Nettesheim, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], Handkommentar EMRK, 4. Aufl. 2017, Art. 8 N. 57 und N. 61).
E. 4.3 Besondere Elemente der Abhängigkeit können sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e; 115 Ib 1 E. 2d; Urteil des BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.4; Urteil des EGMR 65550/13 Belli und Arquier-Martinez gegen Schweiz vom 11. Dezember 2018 § 65). Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe einer in der Schweiz lebenden Person angewiesen sein. Eine lediglich moralische Unterstützung genügt dabei nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (Urteil 2C_339/2019 E. 3.5; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.; Urteile des BVGer F-4426/2018 vom 9. August 2018; C-3538/2016 vom 20. Juni 2016 E. 5.3; C-2686/2016 vom 30. Mai 2016 E. 4; Urteil des EGMR 23887/16 I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019 § 62; Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Aufl. 2021, § 22 Rz. 18). Das besondere Abhängigkeitsverhältnis muss gewachsen sein und im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bestehen (Urteile des BGer 2C_396/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.2; 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2).
E. 5 Strittig ist vorliegend, ob sich der Beschwerdeführer bezüglich dem anvisierten Kantonswechsel auf den Grundsatz der Einheit der Familie, respektive auf ein Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Bruder berufen kann.
E. 5.1 Seinen eigenen Angaben im Asylverfahren zufolge verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland im Januar 2013 und gelangte nach einem mehrjährigen Aufenthalt im Nordirak im Januar 2020 in die Schweiz. Sein Bruder befand sich im Zeitpunkt der Einreise des Beschwerdeführers bereits seit vier Jahren in der Schweiz. Der Beschwerdeführer gibt zwar an, bereits vor seiner Einreise in die Schweiz mit seinem Bruder fünf Mal pro Woche telefoniert und während der Flucht auf seine Ratschläge vertraut zu haben. Zudem sieht er in seinem Bruder offenbar einen Vaterersatz und bezeichnet die Beziehung als "innig" und "fusionnelle". Aufgrund der mehrjährigen Trennung vor der Einreise kann die Beziehung jedoch nicht als vorbestehend, nahe und tatsächlich gelebt bezeichnet werden. Ein gemeinsamer Haushalt fehlt genauso, wie eine wirtschaftliche Verflechtung.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer behauptet das Vorliegen besonderer Elemente einer Abhängigkeit zu seinem Bruder aufgrund eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses.
E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer trägt vor, er sei auf die Nähe und den Kontakt zu seinem Bruder angewiesen. Es liege ein psychisches Abhängigkeitsverhältnis vor. Der Bruder sei eine wichtige Stütze für ihn. Es sei für ihn nicht vorstellbar, dass er ohne dessen Hilfe den Alltag bewältigen und seine traumatischen Ereignisse verarbeiten könne. Das Beisein seines Bruders unterstütze seine Traumabewältigung. Ein direkter Kontakt sei unabdingbar. Kontakte über das Mobiltelefon seien zwar hilfreich, reichten aber nicht aus. Er benötige viel Unterstützung in alltäglichen Belangen und die Beziehung zu seinem Bruder gebe ihm emotionalen Halt (BVGer-act. 5).
E. 5.2.2 Der Bruder seinerseits gibt an, er fürchte um das Leben des Beschwerdeführers. Seine Präsenz sei essentiell für dessen Therapie. Der Beschwerdeführer brauche keine Medikamente, sondern menschliche und familiäre Wärme, die ihn beruhige und seine Ängste und Panikattacken eindämme (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Februar 2021 [BVGer-act. 5], Beilage 2).
E. 5.3.1 Gemäss einem Bericht des damaligen Hausarztes vom 22. September 2020 leidet der Beschwerdeführer an einem posttraumatischen Syndrom, Depressionen sowie Verlustängsten. Aus medizinischer und psychischer Sicht sei es für den Beschwerdeführer "von Vorteil", wenn er bei seinem Bruder im Kanton Genf leben könnte. Dies werde ihm "Vieles erleichtern" (SEM-act. 1).
E. 5.3.2 Dem Bericht einer Ärztin für allgemeine innere Medizin vom 23. Dezember 2020 kann entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer in einem normalen Allgemeinzustand befinde und zu allen Qualitäten vollständig orientiert sei. Beim ehemaligen Hausarzt habe er sich wegen depressiven Verstimmungen vorgestellt und sei mit Antidepressiva behandelt worden. Im November 2020 sei er aufgrund einer Suizidalität ins Spital eingewiesen worden, habe jedoch eine stationäre Aufnahme verweigert. Daraufhin sei er mit der Diagnose einer Depression und oralen Antidepressiva entlassen worden. Der Beschwerdeführer nehme regelmässig Medikamente ein und habe eine ambulante Therapie auf Arabisch begonnen. Er lebe in vollständiger Isolation und leide an Schlafstörungen. Eine Verweigerung des Kantonswechsels werfe ihn sicherlich in eine tiefe Depression. Eine Familienanbindung wäre motivierend für seinen weiteren "Bildungsweg", würde ihn aus der sozialen Isolation führen und ihm emotionalen Halt geben. Er benötige auch eine Unterstützung in alltäglichen Belangen, die ihm zurzeit unüberwindbar erscheinen würden (BVGer-act. 5).
E. 5.3.3 Die (...) berichteten am 8. Februar 2021, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 2. November 2020 in ambulanter psychiatrischen Behandlung. Der Verlauf der Symptomatik zeige sich trotz medikamentöser Behandlung bei aktueller psychischer Belastung schwankend; die Symptomatik sei weiterhin behandlungsbedürftig (BVGer-act. 8).
E. 5.4.1 Der Beschwerdeführer leidet an einer psychischen Beeinträchtigung. Aus seinen Vorbringen und den medizinischen Akten zu schliessen wäre aus gesundheitlicher Sicht ein Wohnsitzwechsel in den Kanton Genf allenfalls sinnvoll, zumal er den Kontakt zum Bruder und dessen Familie intensiver pflegen könnte. Auch dürfte eine Unterstützung durch die Angehörigen in Genf (nebst dem Bruder auch ein Onkel mütterlicherseits und zwei Neffen) bei der Erledigung von Alltagsgeschäften hilfreich sein. Rein unterstützende, der Gesundheit zuträgliche oder soziale Gründe genügen für einen Kantonswechsel jedoch nicht (Urteil des BVGer F-5769/2020 vom 7. Dezember 2020).
E. 5.4.2 Die Abhängigkeit eines Menschen von einem anderen steht vielmehr im Gegensatz zu seiner erlangten Selbständigkeit (BGE 120 Ib 257 E. 1e). Vorliegend ist weder aus den Akten ersichtlich, noch legt der Beschwerdeführer dar, welche Aufgaben und Tätigkeiten er nicht mehr selbständig bestreiten kann. Aus dem Schreiben des Kantons Genf vom 20. November 2020 zu schliessen, stellte er diesem sogar in Aussicht, sein Bruder könnte für ihn eine Arbeit finden (vgl. SEM-act. 9). Der Beschwerdeführer ist zur Bewältigung seiner täglichen Aufgaben daher keineswegs zwingend auf fremde Hilfe angewiesen. Ein besonderes Pflege- und Betreuungsbedürfnis kann nicht ausgemacht werden.
E. 5.4.3 Wenngleich die Nähe zum Bruder für die psychische Verarbeitung traumatischer Erlebnisse und mithin für einen Therapieerfolg wichtig sein kann, hat dies auf die bestehende, weitgehende Selbständigkeit des Beschwerdeführers in seiner Lebensführung keinen relevanten Einfluss. Nicht anders verhält es sich bezüglich einer allfälligen Suizidalität infolge sozialer Isolation. Die erforderliche medizinisch-psychiatrische Behandlung ist im Kanton Solothurn gewährleistet. Eine motivierende, therapieförderliche und psychische Unterstützung durch den Bruder lässt die Beziehung zu diesem noch nicht als hinreichend intensiv erscheinen, sodass sie im Sinne der Rechtsprechung vom Schutz der Einheit der Familie erfasst würde.
E. 6 Nach dem bisher Gesagten ist im Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem in Genf lebenden Bruder nicht von einer hinreichend nahen und intensiven Beziehung auszugehen, welche in Nachachtung des Grundsatzes der Einheit der Familie im Sinne von Art. 21 VVWAL in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 (bzw. Art. 8 EMRK) besonderen Schutz verdient. Insbesondere fehlt es an einem Abhängigkeitsverhältnis, beziehungsweise an einem erheblichen und auf seinen Bruder in Genf ausgerichteten Betreuungsbedürfnis. Die Voraussetzungen für einen Kantonswechsel sind somit nicht gegeben. Zu Recht hat die Vorinstanz das Kantonswechselgesuch vom 25.September 2020 abgewiesen. Von weiteren Abklärungen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sind keine neuen, entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung rechtfertigt sich daher nicht. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 800.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 8 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...] / N [...]) - das Migrationsamt des Kantons Solothurn (in Kopie) - die Migrationsbehörde des Kantons Genf (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6389/2020 Urteil vom 26. November 2021 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Kantonswechsel. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein 1993 geborener syrischer Staatsangehöriger, ersuchte am 4. Januar 2020 in der Schweiz um Asyl. In einer im Anschluss an die Anhörung zu den Asylgründen im Bundesasylzentrum (...) Ende Januar 2020 erstellten Protokollnotiz bestätigte der Beschwerdeführer seinen schon zuvor geäusserten Wunsch, für den Aufenthalt in der Schweiz dem Kanton Genf zugeteilt zu werden; dort lebe sein Bruder mit Ehefrau und Kind. In seiner Nähe würde er sich wohlfühlen; sein Bruder sei für ihn wie ein Vater und bei ihm würde er sich gut einleben können (Akten der Vorinstanz, Asylakten [SEM-A-act.] 21). B. Mit Verfügung vom 6. Februar 2020 wies die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verneinte die Flüchtlingseigenschaft und wies ihn aus der Schweiz weg. Den Vollzug der Wegweisung schob sie jedoch zufolge Unzulässigkeit auf und ordnete an dessen Stelle die vorläufige Aufnahme an (SEM-A-act. 27). Mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme wurde der Kanton Solothurn beauftragt. C. Mit separater Verfügung ebenfalls vom 6. Februar 2020 wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer dem Kanton Solothurn zu (SEM-A-act. 28). D. Eine gegen den Asylentscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-901/2020 vom 26. Februar 2020 ab (SEM-A-act. 37). E. Per Ende April 2020 wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesasylzentrum (...) entlassen und zum weiteren Aufenthalt dem Kanton Solothurn überstellt (SEM-A-act. 42). F. Mit Gesuch vom 25. September 2020 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz um Verlegung seines Wohnsitzes vom Kanton Solothurn in den Kanton Genf zu seinem Bruder. Den Antrag begründete er im Wesentlichen damit, dass er unter starken Depressionen, Ängsten und Schlafstörungen leide. Die familiäre Bindung zu seinem Bruder könnte ihm helfen, erlittene traumatische Kriegs- und Fluchterlebnisse zu verarbeiten (Akten der Vorinstanz, Kantonswechsel [SEM-act.] 1). G. Der Kanton Genf verweigerte am 13. Oktober 2020 die Zustimmung zum beantragten Kantonswechsel (SEM-act. 3). Die Vorinstanz informierte den Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 22. Oktober 2020 darüber und stellte ihm die Abweisung des Kantonswechselgesuches in Aussicht (SEM-act. 4). Hierauf entgegnete dieser mit einem Schreiben vom 3. November 2020 und machte geltend, ihm drohe aufgrund von starken Depressionen und Ängsten ein stationärer Klinikaufenthalt. Seine Familie fehle ihm. Bei seinem Bruder in Genf fühle er sich in vertrauter Umgebung und sicher. Mit ihm könne er über seine schrecklichen Erlebnisse sprechen. Zwei Asyl-Betreuungspersonen ergänzten in einem Begleitschreiben, sie erachteten es als sinnvoller, den Beschwerdeführer zu seinem Bruder nach Genf ziehen zu lassen, wo er Ruhe, Erholung und Genesung finden würde, als ihn jahrelang medikamentös und stationär zu betreuen (SEM-act. 5). H. Mit Verfügung vom 20. November 2020 wies die Vorinstanz das Gesuch um Kantonswechsel ab. Sie erachtete die Voraussetzungen für einen solchen Wechsel als nicht gegeben, insbesondere verneinte sie ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder (SEM-act. 7). I. Ebenfalls am 20. November 2020 wies der Kanton Genf ein Gesuch des Beschwerdeführers um Wiedererwägung der Verweigerung der Zustimmung zum Kantonswechsel ab (SEM-act. 9). J. Gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 20. November 2020 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihm der Kantonswechsel in den Kanton Genf zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem sei ihm eine Rechtsbeiständin oder ein Rechtsbeistand seiner Wahl zu bestellen. Der Beschwerde legte er unter anderem ein weiteres Schreiben seiner beiden Asyl-Betreuungspersonen bei (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). K. Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (BVGer-act. 3). L. In einer Eingabe vom 11. Februar 2021 informierte der Beschwerdeführer das Gericht unter anderem darüber, dass während der Feiertage 2020/2021 in seine Wohnung eingebrochen worden sei. Er getraue sich nicht mehr, sich dort aufzuhalten. Der Einbruch habe zu einer Retraumatisierung geführt. Gleichzeitig reichte er einen Arztbericht vom 23. Dezember 2020 sowie ein (nicht unterzeichnetes, undatiertes) Schreiben seines Bruders ein (BVGer-act. 5). Einen weiteren Arztbericht vom 8. Februar 2021 legte er am 17. Februar 2021 ins Recht (BVGer-act. 8). M. Die Vorinstanz liess sich am 25. März 2021 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 12). N. Von dem ihm gewährten Replikrecht machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch (BVGer-act. 15). O. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Gesuch um Bewilligung eines Kantonswechsels von vorläufig aufgenommenen Personen zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Entscheide über den Kantonswechsel können gemäss Art. 85 Abs. 4 AIG nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie (BVGE 2009/54 E. 1.3.1; 2008/47 E. 1.2, E. 1.3.2 und E. 1.3.3; Urteile des BVGer F-4445/2020 vom 14. Juni 2021 E. 1.3; F-4450/2019 vom 15. Juli 2020 E. 3.2). Der Beschwerdeführer rügt in vertretbarer Weise eine Verletzung dieses Grundsatzes und beantragt die Zuweisung in den Kanton Genf. Da er zudem als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), ist auf die im Übrigen auch frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3. Die Vorinstanz verfügt den Kantonswechsel einer vorläufig aufgenommenen Person bei einem Anspruch auf Einheit der Familie oder bei einer schwerwiegenden Gefährdung der gesuchstellenden oder anderer Personen. Liegen keine solchen Gründe vor, ist die Zustimmung beider betroffenen Kantone zum Kantonswechsel erforderlich (Art. 21 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] i.V.m. Art. 22 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Vorbehalten sind vorläufig aufgenommene Flüchtlinge, die im gleichen Umfang einen Anspruch auf Kantonswechsel haben, wie er einer niedergelassenen Person gestützt auf Art. 37 Abs. 3 AIG zusteht (BVGE 2012/2 E. 5.2.3). 4. 4.1 Dem Beschwerdeführer wurde die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt. Der Kanton Genf lehnte den beantragten Kantonswechsel am 13. Oktober 2020 ab. Gegen den am 20. November 2020 verweigerten Wechsel in den Kanton Genf ist daher einzig die Rüge einer Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie zulässig (vgl. oben E. 1.3). 4.2 Der Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 21 VVWAL in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK (BVGE 2008/47 E. 4.1; Urteile des BVGer F-2081/2020 vom 11. September 2020 E. 5.2; F-4450/2019 E. 4.2; F-3835/2018 vom 22. Februar 2019 E. 2.4). Neben der eigentlichen Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, fallen auch andere familiäre Verhältnisse in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Indizien für das Bestehen solcher Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten, namentlich solchen von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern oder unter Geschwistern wesentlich. In diesem Fall setzt die Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK aber voraus, dass sich die ausländische Person in einem besonderen, über die normalen affektiven Bindungen hinausgehenden Abhängigkeitsverhältnis zum nahen Verwandten befindet (BGE 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2; 135 I 143 E. 3.1; 115 Ib 1 E. 2c; Urteil des EGMR 39051/03 Emonet und andere gegen Schweiz vom 13. Dezember 2007 § 35 f.; Jens Meyer-Ladewig/Martin Nettesheim, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], Handkommentar EMRK, 4. Aufl. 2017, Art. 8 N. 57 und N. 61). 4.3 Besondere Elemente der Abhängigkeit können sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e; 115 Ib 1 E. 2d; Urteil des BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.4; Urteil des EGMR 65550/13 Belli und Arquier-Martinez gegen Schweiz vom 11. Dezember 2018 § 65). Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe einer in der Schweiz lebenden Person angewiesen sein. Eine lediglich moralische Unterstützung genügt dabei nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (Urteil 2C_339/2019 E. 3.5; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.; Urteile des BVGer F-4426/2018 vom 9. August 2018; C-3538/2016 vom 20. Juni 2016 E. 5.3; C-2686/2016 vom 30. Mai 2016 E. 4; Urteil des EGMR 23887/16 I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019 § 62; Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Aufl. 2021, § 22 Rz. 18). Das besondere Abhängigkeitsverhältnis muss gewachsen sein und im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bestehen (Urteile des BGer 2C_396/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.2; 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2).
5. Strittig ist vorliegend, ob sich der Beschwerdeführer bezüglich dem anvisierten Kantonswechsel auf den Grundsatz der Einheit der Familie, respektive auf ein Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Bruder berufen kann. 5.1 Seinen eigenen Angaben im Asylverfahren zufolge verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland im Januar 2013 und gelangte nach einem mehrjährigen Aufenthalt im Nordirak im Januar 2020 in die Schweiz. Sein Bruder befand sich im Zeitpunkt der Einreise des Beschwerdeführers bereits seit vier Jahren in der Schweiz. Der Beschwerdeführer gibt zwar an, bereits vor seiner Einreise in die Schweiz mit seinem Bruder fünf Mal pro Woche telefoniert und während der Flucht auf seine Ratschläge vertraut zu haben. Zudem sieht er in seinem Bruder offenbar einen Vaterersatz und bezeichnet die Beziehung als "innig" und "fusionnelle". Aufgrund der mehrjährigen Trennung vor der Einreise kann die Beziehung jedoch nicht als vorbestehend, nahe und tatsächlich gelebt bezeichnet werden. Ein gemeinsamer Haushalt fehlt genauso, wie eine wirtschaftliche Verflechtung. 5.2 Der Beschwerdeführer behauptet das Vorliegen besonderer Elemente einer Abhängigkeit zu seinem Bruder aufgrund eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses. 5.2.1 Der Beschwerdeführer trägt vor, er sei auf die Nähe und den Kontakt zu seinem Bruder angewiesen. Es liege ein psychisches Abhängigkeitsverhältnis vor. Der Bruder sei eine wichtige Stütze für ihn. Es sei für ihn nicht vorstellbar, dass er ohne dessen Hilfe den Alltag bewältigen und seine traumatischen Ereignisse verarbeiten könne. Das Beisein seines Bruders unterstütze seine Traumabewältigung. Ein direkter Kontakt sei unabdingbar. Kontakte über das Mobiltelefon seien zwar hilfreich, reichten aber nicht aus. Er benötige viel Unterstützung in alltäglichen Belangen und die Beziehung zu seinem Bruder gebe ihm emotionalen Halt (BVGer-act. 5). 5.2.2 Der Bruder seinerseits gibt an, er fürchte um das Leben des Beschwerdeführers. Seine Präsenz sei essentiell für dessen Therapie. Der Beschwerdeführer brauche keine Medikamente, sondern menschliche und familiäre Wärme, die ihn beruhige und seine Ängste und Panikattacken eindämme (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Februar 2021 [BVGer-act. 5], Beilage 2). 5.3 5.3.1 Gemäss einem Bericht des damaligen Hausarztes vom 22. September 2020 leidet der Beschwerdeführer an einem posttraumatischen Syndrom, Depressionen sowie Verlustängsten. Aus medizinischer und psychischer Sicht sei es für den Beschwerdeführer "von Vorteil", wenn er bei seinem Bruder im Kanton Genf leben könnte. Dies werde ihm "Vieles erleichtern" (SEM-act. 1). 5.3.2 Dem Bericht einer Ärztin für allgemeine innere Medizin vom 23. Dezember 2020 kann entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer in einem normalen Allgemeinzustand befinde und zu allen Qualitäten vollständig orientiert sei. Beim ehemaligen Hausarzt habe er sich wegen depressiven Verstimmungen vorgestellt und sei mit Antidepressiva behandelt worden. Im November 2020 sei er aufgrund einer Suizidalität ins Spital eingewiesen worden, habe jedoch eine stationäre Aufnahme verweigert. Daraufhin sei er mit der Diagnose einer Depression und oralen Antidepressiva entlassen worden. Der Beschwerdeführer nehme regelmässig Medikamente ein und habe eine ambulante Therapie auf Arabisch begonnen. Er lebe in vollständiger Isolation und leide an Schlafstörungen. Eine Verweigerung des Kantonswechsels werfe ihn sicherlich in eine tiefe Depression. Eine Familienanbindung wäre motivierend für seinen weiteren "Bildungsweg", würde ihn aus der sozialen Isolation führen und ihm emotionalen Halt geben. Er benötige auch eine Unterstützung in alltäglichen Belangen, die ihm zurzeit unüberwindbar erscheinen würden (BVGer-act. 5). 5.3.3 Die (...) berichteten am 8. Februar 2021, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 2. November 2020 in ambulanter psychiatrischen Behandlung. Der Verlauf der Symptomatik zeige sich trotz medikamentöser Behandlung bei aktueller psychischer Belastung schwankend; die Symptomatik sei weiterhin behandlungsbedürftig (BVGer-act. 8). 5.4 5.4.1 Der Beschwerdeführer leidet an einer psychischen Beeinträchtigung. Aus seinen Vorbringen und den medizinischen Akten zu schliessen wäre aus gesundheitlicher Sicht ein Wohnsitzwechsel in den Kanton Genf allenfalls sinnvoll, zumal er den Kontakt zum Bruder und dessen Familie intensiver pflegen könnte. Auch dürfte eine Unterstützung durch die Angehörigen in Genf (nebst dem Bruder auch ein Onkel mütterlicherseits und zwei Neffen) bei der Erledigung von Alltagsgeschäften hilfreich sein. Rein unterstützende, der Gesundheit zuträgliche oder soziale Gründe genügen für einen Kantonswechsel jedoch nicht (Urteil des BVGer F-5769/2020 vom 7. Dezember 2020). 5.4.2 Die Abhängigkeit eines Menschen von einem anderen steht vielmehr im Gegensatz zu seiner erlangten Selbständigkeit (BGE 120 Ib 257 E. 1e). Vorliegend ist weder aus den Akten ersichtlich, noch legt der Beschwerdeführer dar, welche Aufgaben und Tätigkeiten er nicht mehr selbständig bestreiten kann. Aus dem Schreiben des Kantons Genf vom 20. November 2020 zu schliessen, stellte er diesem sogar in Aussicht, sein Bruder könnte für ihn eine Arbeit finden (vgl. SEM-act. 9). Der Beschwerdeführer ist zur Bewältigung seiner täglichen Aufgaben daher keineswegs zwingend auf fremde Hilfe angewiesen. Ein besonderes Pflege- und Betreuungsbedürfnis kann nicht ausgemacht werden. 5.4.3 Wenngleich die Nähe zum Bruder für die psychische Verarbeitung traumatischer Erlebnisse und mithin für einen Therapieerfolg wichtig sein kann, hat dies auf die bestehende, weitgehende Selbständigkeit des Beschwerdeführers in seiner Lebensführung keinen relevanten Einfluss. Nicht anders verhält es sich bezüglich einer allfälligen Suizidalität infolge sozialer Isolation. Die erforderliche medizinisch-psychiatrische Behandlung ist im Kanton Solothurn gewährleistet. Eine motivierende, therapieförderliche und psychische Unterstützung durch den Bruder lässt die Beziehung zu diesem noch nicht als hinreichend intensiv erscheinen, sodass sie im Sinne der Rechtsprechung vom Schutz der Einheit der Familie erfasst würde.
6. Nach dem bisher Gesagten ist im Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem in Genf lebenden Bruder nicht von einer hinreichend nahen und intensiven Beziehung auszugehen, welche in Nachachtung des Grundsatzes der Einheit der Familie im Sinne von Art. 21 VVWAL in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 (bzw. Art. 8 EMRK) besonderen Schutz verdient. Insbesondere fehlt es an einem Abhängigkeitsverhältnis, beziehungsweise an einem erheblichen und auf seinen Bruder in Genf ausgerichteten Betreuungsbedürfnis. Die Voraussetzungen für einen Kantonswechsel sind somit nicht gegeben. Zu Recht hat die Vorinstanz das Kantonswechselgesuch vom 25.September 2020 abgewiesen. Von weiteren Abklärungen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sind keine neuen, entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung rechtfertigt sich daher nicht. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 800.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
8. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...] / N [...])
- das Migrationsamt des Kantons Solothurn (in Kopie)
- die Migrationsbehörde des Kantons Genf (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand: