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F-4450/2019

F-4450/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-07-15 · Deutsch CH

Kantonszuweisung und Kantonswechsel

Sachverhalt

A. Die aus Somalia stammende X._______ (geb. 1993; nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) gelangte eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihrer Tochter Y._______ (geb. 2014, Beschwerdeführerin 2) am 17. März 2019 in die Schweiz und suchte am darauffolgenden Tag um Asyl nach (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1-2, 13). Am 13. April 2019 brachte die Erstgenannte das Mädchen Z._______ zur Welt (Beschwerdeführerin 3; SEM act. 20). B. Mit Entscheid vom 8. Mai 2019 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht ein und verfügte deren Wegweisung nach Italien (SEM act. 35). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht am 24. September 2019 gut. Die Sache wurde an die Vorinstanz zurückgewiesen, da diese den Sachverhalt im Hinblick auf die Anwendung der Souveränitätsklausel nicht rechtsgenüglich abgeklärt hatte (SEM act. 85). C. Nachdem die Beschwerdeführerinnen die maximale Aufenthaltsdauer in einem Zentrum des Bundes erreicht hatten, wies die Vorinstanz sie mit Verfügung vom 26. August 2019 in Anwendung von Art. 27 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und Art. 21 und 22 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311) dem Kanton Thurgau zu und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Die Vorinstanz hielt im Zuweisungsentscheid fest, dieser könne nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie. Vorliegend seien jedoch keine spezifischen schützenswerten Interessen der Asylsuchenden ersichtlich (SEM act. 76-77). D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. September 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführerinnen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ihre Zuweisung an den Kanton Zürich; eventualiter sei die Sache zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen aus, sie sei mit einem im Kanton Zürich wohnhaften Landsmann, der zudem der leibliche Vater ihrer neugeborenen Tochter sei, verheiratet. Aus diesem Grund verstosse die Zuweisung der Beschwerdeführerinnen an den Kanton Thurgau gegen den Grundsatz der Einheit der Familie. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art 65 Abs. 1 VwVG und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). Der Beschwerdeschrift waren u.a. ein vom angeblichen Ehemann ausgefüllter Fragebogen zur Eheschliessung in Somalia sowie ein von der somalischen Mission in Genf ausgestelltes «Certificat de mariage» beigelegt (Beilage 3 und 5 zu BVGer act. 1). E. Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und sah von der Erhebung eines Kostenvorschusses ab (BVGer act. 3). F. Die Vorinstanz teilte dem Gericht per Email vom 22. Oktober 2019 mit, dass auf eine Vernehmlassung verzichtet werde (BVGer act. 4). G. Mit Asylentscheid vom 12. Februar 2020 wies das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen ab und ordnete gleichzeitig aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz an (SEM act. 96). H. Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2020 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin 1 auf, durch entsprechende Auszüge nachzuweisen, dass die 2006 in Somalia religiös geschlossene Ehe und/oder das gemeinsame Kind in der Schweiz zivilrechtlich anerkannt worden seien. Im Falle einer unterbliebenen Anerkennung sei darzulegen, aus welchen Gründen dies nicht geschehen sei (BVGer act. 10). I. Am 17. April 2020 reichten die Beschwerdeführerinnen verschiedene Unterlagen zu den Akten, u.a. ein «Certificat de naissance», ihre Korrespondenz mit dem Zivilstandsamt A._______ sowie zwei Verfügungen des Amts für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St. Gallen vom 13. November 2019 (BVGer act. 14). J. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nebst den vorinstanzlichen Akten der Beschwerdeführerin auch die Akten [...] betreffend den angeblichen Ehemann und Vater des jüngsten Kindes, K._______, beigezogen. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Die Vorinstanz stützt die angefochtene Verfügung vom 26. August 2019 auf Art. 27 AsylG sowie Art. 21 und 22 AsylV 1. Mit Asylentscheid vom 12. Februar 2020 wurden die Beschwerdeführerinnen aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen, wobei ihre Flüchtlingseigenschaft verneint wurde. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Ihr Asylverfahren wurde somit mit der Anordnung der Wegweisung und deren vorläufiger Aufnahme abgeschlossen. Dies hat zur Folge, dass für das vorliegende Verfahren - Beschwerde betreffend Kantonszuweisung und Kantonswechsel - nicht mehr das Asylrecht, sondern das Ausländerrecht Anwendung findet (vgl. Urteil des BVGer F-5760/2018 vom 27. November 2018 S. 4; siehe auch BVGE 2012/2 E. 3.2). Dafür spricht auch der Wortlaut von Art. 27 Abs. 3 AsylG, wo von der Kantonszuweisung der Asylsuchenden gesprochen wird. Schliesslich verweist Art. 44 AsylG für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung und eine allfällige vorläufige Aufnahme auf das Ausländerrecht (vgl. dazu weiterführend Urteil des BVGer F-5651/2018, F-5652/2018 vom 31. Oktober 2019 E. 3.2).

E. 2.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Kantonszuweisung und Kantonswechsel unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20]).

E. 2.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 Abs. 1 AIG).

E. 2.3 Die Beschwerdeführerinnen sind als Adressatinnen der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG).

E. 3.1 Die Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme ist in Art. 85 AIG geregelt. Für die Verteilung von vorläufig aufgenommenen Personen verweist Art. 85 Abs. 2 AIG auf Art. 27 AsylG, der sinngemäss anzuwenden ist. Demnach weist die Vorinstanz die vorläufig aufgenommenen Personen den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Betroffenen Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1, wobei die Vorinstanz bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der vorläufig aufgenommenen Personen und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1).

E. 3.2 Entscheide über die Zuweisung von vorläufig aufgenommenen Personen an einen Kanton oder über den Kantonswechsel können gemäss Art. 85 Abs. 4 AIG nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin 1 macht rechtsmittelweise geltend, ihr Ehemann und Vater ihres jüngsten Kindes wohne im Kanton Zürich. Dieser habe im Rahmen eines Eheanerkennungsverfahrens Unterlagen an das Zivilstandsamt in B._______ gesandt. Sie habe K._______ am 12. Juni 2006 im Alter von 18 Jahren in Somalia geheiratet. Während der Eheschliessung sei von einem Imam eine Heiratsurkunde ausgefüllt worden, die von ihnen als Ehegatten und zwei Trauzeugen unterzeichnet worden sei. Zudem gehe aus der Heiratsurkunde der somalischen Botschaft in der Schweiz vom 14. August 2019 hervor, dass sie mit K._______ verheiratet sei. Der Beschwerde beigelegt waren unter anderem ein Fragebogen des Amts für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St. Gallen zur Eheschliessung in Somalia, eine «Erklärung zum Nachweis nicht streitiger Angaben gestützt auf Art. 41 ZGB» sowie ein «Certificat de mariage» vom 14. August 2019. Mit Schreiben vom 17. April 2020 wurden weitere Beweismittel zu den Akten gereicht (u.a. Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin 1).

E. 4.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird der Begriff «Einheit der Familie» im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Demnach fallen in der Regel Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen sowie deren minderjährige Kinder in diesen Schutzbereich (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1). Andere familiäre Beziehungen stehen nur in besonderen Fällen unter dem Schutz dieser Bestimmung. Hinsichtlich Beziehungen zwischen nahen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie, namentlich solchen von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern oder Geschwistern, setzt die Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK praxisgemäss voraus, dass sich die ausländische Person in einem besonderen, über die normalen affektiven Bindungen hinausgehenden Abhängigkeitsverhältnis zum anwesenheitsberechtigten Elternteil beziehungsweise Geschwister befindet (vgl. BGE 144 II 2 E. 6.1; BGE 137 I 154 E. 3.4.2). Ein solches Abhängigkeitsverhältnis kann sich - unabhängig vom Alter - namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e).

E. 4.3 Vorliegend ist aufgrund der eingereichten Dokumente noch nicht als hinreichend erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin 1 und ihr Partner in ihrem Heimatland religiös getraut wurden. Es gilt zu bedenken, dass K._______ gemäss mit Schreiben vom 17. April 2020 eingereichter Verfügung des Amts für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St. Gallen vom 13. November 2019 betreffend Sperrung der Personenstandsdaten aufgrund eines in der Schweiz zu beurkundenden Zivilstandsereignisses im Personenstandsregister (Infostar) aufgenommen und sein Zivilstand als ledig erfasst wurde. Zudem wurden seine Personenstandsdaten im Infostar für die weitere Verwendung gesperrt, bis sein Zivilstand geklärt werden kann. Weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigen sich damit, kann doch vorliegendes Verfahren nicht dazu dienen, die zivilrechtliche Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen K._______ und der Beschwerdeführerin 1 zu präjudizieren. Schliesslich legte letztere trotz gezielter Nachfrage seitens des Gerichts (vgl. Sachverhalt Bst. H) auch nicht näher dar, wieso eine Anerkennung der angeblich religiös geschlossenen Ehe bisher ausgeblieben ist.

E. 4.4 Neben gültig geschlossenen Ehen fallen auch faktische Beziehungen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern sie genügend nahe sowie echt sind und tatsächlich gelebt werden. Die partnerschaftliche Beziehung muss dabei seit Langem eheähnlich gelebt werden und bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung sind der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung, sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände, wie beispielsweise die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, zu berücksichtigen (BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 3.1; Urteile des BGer 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1; 2C_208/2015 vom 24. Juni 2015 E. 1.2; Urteil des BVGer F-6672/2019 vom 3. Januar 2020 E. 6.3.3).

E. 4.5 Vorliegend kann nicht ohne Weiteres auf eine zurzeit bestehende, besonders innige persönliche Beziehung geschlossen werden. Gegen eine besonders emotionale Verbundenheit spricht unter anderem der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1 und K._______ über mehrere Jahre hinweg getrennt gelebt hatten. Vor seiner Flucht nach Europa hätten sie sich letztmals 2008 in Somalia gesehen. 2009 habe er wieder Kontakt zu ihr aufgenommen. 2012 sei sie in den Jemen gereist, wo er sie besucht habe. Danach hätten sie sich erst wieder 2018 kurz in Italien und schliesslich im April 2019 nach der Geburt ihrer jüngsten Tochter in der Schweiz getroffen (SEM act. 15). Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin 1 im Oktober 2014 nach Italien gelangte und alsbald nach Norwegen weitereiste, bevor sie rund zwei Jahre später wieder nach Italien zurückkehrte. Sie hätte es damals in der Hand gehabt, unverzüglich zu ihrem Partner in die Schweiz zu reisen und einen Asylantrag zu stellen. Insofern erstaunt das nunmehrige Beharren auf der Familieneinheit. Gegen den Bestand einer gefestigten eheähnlichen Gemeinschaft sprechen ferner die Umstände, dass die Beschwerdeführerin 1 dem angeblichen Ehemann sowohl ihre Einreise als auch die Schwangerschaft zunächst verschwieg (SEM act. 15). Zu keinem anderen Ergebnis führt die Tatsache, dass die Betroffenen 2008 in Somalia Eltern einer Tochter geworden waren. Die durch eine Elternschaft entstandene Bindung und Solidarität dürfte vorliegend angesichts des Umstandes, dass das Kind bei der behaupteten Schwiegermutter im Heimatland aufwächst und die Beschwerdeführerin 1 ihre Tochter seit ihrer Ausreise nicht mehr gesehen hat, erheblich zu relativieren sein (SEM act. 95). Weiter sind die Beteiligten zwischenzeitlich Beziehungen mit anderen Personen eingegangen. Die Beschwerdeführerin 1 hat auf ihrer Flucht im Jemen einen anderen Mann kennengelernt, mit welchem sie ein Kind, namentlich die Beschwerdeführerin 2, gezeugt hat (SEM act. 95). Zudem ist der behauptete Ehemann währenddessen in der Schweiz ebenfalls eine Partnerschaft eingegangen und erneut Vater geworden (vgl. Akten der Vor-instanz betreffend K._______, unpaginiert, Schreiben bzw. E-Mail des Zivilstandsamts C._______ vom 27. Oktober 2011 bzw. 14. Februar 2013). Insoweit die Beschwerdeführerin 1 schliesslich im Asylverfahren vorbringt, sie würde die Wochenenden gemeinsam mit K._______ in Zürich verbringen (SEM act. 61), ist festzuhalten, dass die vorübergehenden Besuche den Anforderungen an die Intensität und Dauer einer gelebten Beziehung nicht zu genügen vermögen. Ungeachtet dessen hat sie es unterlassen, beschwerdeweise weiterführende und konkrete Angaben zur tatsächlich gelebten Beziehung hierzulande zu machen. Zusammenfassend ist es ihr demnach nicht gelungen, eine dauerhafte eheähnliche Beziehung mit K._______ glaubhaft darzutun.

E. 4.6 Zu keinem anderen Ergebnis vermag die geltend gemacht Beziehung zwischen K._________ und der Beschwerdeführerin 3 zu führen. Da eine zivilrechtliche Anerkennung der religiös getrauten Ehe bislang ausgeblieben ist, kann eine Vaterschaft im Rechtssinne vorliegend nicht durch Geburt während der Ehe begründet werden (vgl. dazu E. 4.3). In den Akten finden sich keine weiteren Unterlagen, welche die geltend gemachte Vaterschaft belegen könnten. Das Vater-Kind-Verhältnis wurde bis dato weder durch einen behördlichen Akt begründet noch durch einen Nachweis der biologischen Vaterschaft mittels Abstammungsgutachten belegt.

E. 5 Die Beschwerdeführerinnen bilden folglich mit dem hierzulande ansässigen K._______ keine Kernfamilie. Ein über den engen Kreis der Kernfamilie hinausgehendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung ist vorliegend ebenfalls nicht ersichtlich. Weder legen die Beschwerdeführerinnen auf Beschwerdeebene substanziiert ein solches dar, noch lassen sich entsprechende Anhaltspunkte den Akten entnehmen. Darüber hinaus lebten die Beteiligten über einen Zeitraum von mehreren Jahren physisch getrennt und die Beschwerdeführerinnen haben für diesen Zeitraum keine Unterstützungsbedürftigkeit geltend gemacht. Auch wenn ihr Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz bei dem behaupteten Ehemann und Vater des jüngsten Kindes verständlich ist, lässt sich aus dem vorliegend massgeblichen Art. 27 Abs. 3 AsylG kein Rechtsanspruch auf Zuteilung zu einem bestimmten Kanton ableiten. Den Betroffenen ist es ferner auch ohne Kantonswechsel möglich, die Kontakte mittels gegenseitiger Besuche - die Kantone Thurgau und Zürich grenzen aneinander - und via Kommunikationsmittel (Telefon, WhatsApp, E-mail) zu pflegen.

E. 6 Zusammenfassend hat die Zuweisung der Beschwerdeführerinnen an den Kanton Thurgau den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 85 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Es bleibt den Beschwerdeführerinnen jedoch unbenommen, nach einem allfällig erfolgreichen Anerkennungsverfahren über die Vorinstanz einen erneuten Kantonswechsel zu beantragen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würden die Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2019 hat das Bundesverwaltungsgericht indessen dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG stattgegeben. Demzufolge sind die Beschwerdeführerinnen von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerinnen (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4450/2019 Urteil vom 15. Juli 2020 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien

1. X._______,

2. Y._______,

3. Z._______, alle vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Kantonszuweisung und Kantonswechsel. Sachverhalt: A. Die aus Somalia stammende X._______ (geb. 1993; nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) gelangte eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihrer Tochter Y._______ (geb. 2014, Beschwerdeführerin 2) am 17. März 2019 in die Schweiz und suchte am darauffolgenden Tag um Asyl nach (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1-2, 13). Am 13. April 2019 brachte die Erstgenannte das Mädchen Z._______ zur Welt (Beschwerdeführerin 3; SEM act. 20). B. Mit Entscheid vom 8. Mai 2019 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht ein und verfügte deren Wegweisung nach Italien (SEM act. 35). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht am 24. September 2019 gut. Die Sache wurde an die Vorinstanz zurückgewiesen, da diese den Sachverhalt im Hinblick auf die Anwendung der Souveränitätsklausel nicht rechtsgenüglich abgeklärt hatte (SEM act. 85). C. Nachdem die Beschwerdeführerinnen die maximale Aufenthaltsdauer in einem Zentrum des Bundes erreicht hatten, wies die Vorinstanz sie mit Verfügung vom 26. August 2019 in Anwendung von Art. 27 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und Art. 21 und 22 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311) dem Kanton Thurgau zu und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Die Vorinstanz hielt im Zuweisungsentscheid fest, dieser könne nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie. Vorliegend seien jedoch keine spezifischen schützenswerten Interessen der Asylsuchenden ersichtlich (SEM act. 76-77). D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. September 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführerinnen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ihre Zuweisung an den Kanton Zürich; eventualiter sei die Sache zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen aus, sie sei mit einem im Kanton Zürich wohnhaften Landsmann, der zudem der leibliche Vater ihrer neugeborenen Tochter sei, verheiratet. Aus diesem Grund verstosse die Zuweisung der Beschwerdeführerinnen an den Kanton Thurgau gegen den Grundsatz der Einheit der Familie. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art 65 Abs. 1 VwVG und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). Der Beschwerdeschrift waren u.a. ein vom angeblichen Ehemann ausgefüllter Fragebogen zur Eheschliessung in Somalia sowie ein von der somalischen Mission in Genf ausgestelltes «Certificat de mariage» beigelegt (Beilage 3 und 5 zu BVGer act. 1). E. Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und sah von der Erhebung eines Kostenvorschusses ab (BVGer act. 3). F. Die Vorinstanz teilte dem Gericht per Email vom 22. Oktober 2019 mit, dass auf eine Vernehmlassung verzichtet werde (BVGer act. 4). G. Mit Asylentscheid vom 12. Februar 2020 wies das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen ab und ordnete gleichzeitig aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz an (SEM act. 96). H. Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2020 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin 1 auf, durch entsprechende Auszüge nachzuweisen, dass die 2006 in Somalia religiös geschlossene Ehe und/oder das gemeinsame Kind in der Schweiz zivilrechtlich anerkannt worden seien. Im Falle einer unterbliebenen Anerkennung sei darzulegen, aus welchen Gründen dies nicht geschehen sei (BVGer act. 10). I. Am 17. April 2020 reichten die Beschwerdeführerinnen verschiedene Unterlagen zu den Akten, u.a. ein «Certificat de naissance», ihre Korrespondenz mit dem Zivilstandsamt A._______ sowie zwei Verfügungen des Amts für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St. Gallen vom 13. November 2019 (BVGer act. 14). J. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nebst den vorinstanzlichen Akten der Beschwerdeführerin auch die Akten [...] betreffend den angeblichen Ehemann und Vater des jüngsten Kindes, K._______, beigezogen. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Vorinstanz stützt die angefochtene Verfügung vom 26. August 2019 auf Art. 27 AsylG sowie Art. 21 und 22 AsylV 1. Mit Asylentscheid vom 12. Februar 2020 wurden die Beschwerdeführerinnen aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen, wobei ihre Flüchtlingseigenschaft verneint wurde. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Ihr Asylverfahren wurde somit mit der Anordnung der Wegweisung und deren vorläufiger Aufnahme abgeschlossen. Dies hat zur Folge, dass für das vorliegende Verfahren - Beschwerde betreffend Kantonszuweisung und Kantonswechsel - nicht mehr das Asylrecht, sondern das Ausländerrecht Anwendung findet (vgl. Urteil des BVGer F-5760/2018 vom 27. November 2018 S. 4; siehe auch BVGE 2012/2 E. 3.2). Dafür spricht auch der Wortlaut von Art. 27 Abs. 3 AsylG, wo von der Kantonszuweisung der Asylsuchenden gesprochen wird. Schliesslich verweist Art. 44 AsylG für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung und eine allfällige vorläufige Aufnahme auf das Ausländerrecht (vgl. dazu weiterführend Urteil des BVGer F-5651/2018, F-5652/2018 vom 31. Oktober 2019 E. 3.2). 2. 2.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Kantonszuweisung und Kantonswechsel unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20]). 2.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 Abs. 1 AIG). 2.3 Die Beschwerdeführerinnen sind als Adressatinnen der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG). 3. 3.1 Die Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme ist in Art. 85 AIG geregelt. Für die Verteilung von vorläufig aufgenommenen Personen verweist Art. 85 Abs. 2 AIG auf Art. 27 AsylG, der sinngemäss anzuwenden ist. Demnach weist die Vorinstanz die vorläufig aufgenommenen Personen den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Betroffenen Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1, wobei die Vorinstanz bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der vorläufig aufgenommenen Personen und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1). 3.2 Entscheide über die Zuweisung von vorläufig aufgenommenen Personen an einen Kanton oder über den Kantonswechsel können gemäss Art. 85 Abs. 4 AIG nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin 1 macht rechtsmittelweise geltend, ihr Ehemann und Vater ihres jüngsten Kindes wohne im Kanton Zürich. Dieser habe im Rahmen eines Eheanerkennungsverfahrens Unterlagen an das Zivilstandsamt in B._______ gesandt. Sie habe K._______ am 12. Juni 2006 im Alter von 18 Jahren in Somalia geheiratet. Während der Eheschliessung sei von einem Imam eine Heiratsurkunde ausgefüllt worden, die von ihnen als Ehegatten und zwei Trauzeugen unterzeichnet worden sei. Zudem gehe aus der Heiratsurkunde der somalischen Botschaft in der Schweiz vom 14. August 2019 hervor, dass sie mit K._______ verheiratet sei. Der Beschwerde beigelegt waren unter anderem ein Fragebogen des Amts für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St. Gallen zur Eheschliessung in Somalia, eine «Erklärung zum Nachweis nicht streitiger Angaben gestützt auf Art. 41 ZGB» sowie ein «Certificat de mariage» vom 14. August 2019. Mit Schreiben vom 17. April 2020 wurden weitere Beweismittel zu den Akten gereicht (u.a. Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin 1). 4.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird der Begriff «Einheit der Familie» im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Demnach fallen in der Regel Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen sowie deren minderjährige Kinder in diesen Schutzbereich (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1). Andere familiäre Beziehungen stehen nur in besonderen Fällen unter dem Schutz dieser Bestimmung. Hinsichtlich Beziehungen zwischen nahen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie, namentlich solchen von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern oder Geschwistern, setzt die Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK praxisgemäss voraus, dass sich die ausländische Person in einem besonderen, über die normalen affektiven Bindungen hinausgehenden Abhängigkeitsverhältnis zum anwesenheitsberechtigten Elternteil beziehungsweise Geschwister befindet (vgl. BGE 144 II 2 E. 6.1; BGE 137 I 154 E. 3.4.2). Ein solches Abhängigkeitsverhältnis kann sich - unabhängig vom Alter - namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e). 4.3 Vorliegend ist aufgrund der eingereichten Dokumente noch nicht als hinreichend erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin 1 und ihr Partner in ihrem Heimatland religiös getraut wurden. Es gilt zu bedenken, dass K._______ gemäss mit Schreiben vom 17. April 2020 eingereichter Verfügung des Amts für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St. Gallen vom 13. November 2019 betreffend Sperrung der Personenstandsdaten aufgrund eines in der Schweiz zu beurkundenden Zivilstandsereignisses im Personenstandsregister (Infostar) aufgenommen und sein Zivilstand als ledig erfasst wurde. Zudem wurden seine Personenstandsdaten im Infostar für die weitere Verwendung gesperrt, bis sein Zivilstand geklärt werden kann. Weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigen sich damit, kann doch vorliegendes Verfahren nicht dazu dienen, die zivilrechtliche Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen K._______ und der Beschwerdeführerin 1 zu präjudizieren. Schliesslich legte letztere trotz gezielter Nachfrage seitens des Gerichts (vgl. Sachverhalt Bst. H) auch nicht näher dar, wieso eine Anerkennung der angeblich religiös geschlossenen Ehe bisher ausgeblieben ist. 4.4 Neben gültig geschlossenen Ehen fallen auch faktische Beziehungen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern sie genügend nahe sowie echt sind und tatsächlich gelebt werden. Die partnerschaftliche Beziehung muss dabei seit Langem eheähnlich gelebt werden und bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung sind der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung, sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände, wie beispielsweise die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, zu berücksichtigen (BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 3.1; Urteile des BGer 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1; 2C_208/2015 vom 24. Juni 2015 E. 1.2; Urteil des BVGer F-6672/2019 vom 3. Januar 2020 E. 6.3.3). 4.5 Vorliegend kann nicht ohne Weiteres auf eine zurzeit bestehende, besonders innige persönliche Beziehung geschlossen werden. Gegen eine besonders emotionale Verbundenheit spricht unter anderem der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1 und K._______ über mehrere Jahre hinweg getrennt gelebt hatten. Vor seiner Flucht nach Europa hätten sie sich letztmals 2008 in Somalia gesehen. 2009 habe er wieder Kontakt zu ihr aufgenommen. 2012 sei sie in den Jemen gereist, wo er sie besucht habe. Danach hätten sie sich erst wieder 2018 kurz in Italien und schliesslich im April 2019 nach der Geburt ihrer jüngsten Tochter in der Schweiz getroffen (SEM act. 15). Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin 1 im Oktober 2014 nach Italien gelangte und alsbald nach Norwegen weitereiste, bevor sie rund zwei Jahre später wieder nach Italien zurückkehrte. Sie hätte es damals in der Hand gehabt, unverzüglich zu ihrem Partner in die Schweiz zu reisen und einen Asylantrag zu stellen. Insofern erstaunt das nunmehrige Beharren auf der Familieneinheit. Gegen den Bestand einer gefestigten eheähnlichen Gemeinschaft sprechen ferner die Umstände, dass die Beschwerdeführerin 1 dem angeblichen Ehemann sowohl ihre Einreise als auch die Schwangerschaft zunächst verschwieg (SEM act. 15). Zu keinem anderen Ergebnis führt die Tatsache, dass die Betroffenen 2008 in Somalia Eltern einer Tochter geworden waren. Die durch eine Elternschaft entstandene Bindung und Solidarität dürfte vorliegend angesichts des Umstandes, dass das Kind bei der behaupteten Schwiegermutter im Heimatland aufwächst und die Beschwerdeführerin 1 ihre Tochter seit ihrer Ausreise nicht mehr gesehen hat, erheblich zu relativieren sein (SEM act. 95). Weiter sind die Beteiligten zwischenzeitlich Beziehungen mit anderen Personen eingegangen. Die Beschwerdeführerin 1 hat auf ihrer Flucht im Jemen einen anderen Mann kennengelernt, mit welchem sie ein Kind, namentlich die Beschwerdeführerin 2, gezeugt hat (SEM act. 95). Zudem ist der behauptete Ehemann währenddessen in der Schweiz ebenfalls eine Partnerschaft eingegangen und erneut Vater geworden (vgl. Akten der Vor-instanz betreffend K._______, unpaginiert, Schreiben bzw. E-Mail des Zivilstandsamts C._______ vom 27. Oktober 2011 bzw. 14. Februar 2013). Insoweit die Beschwerdeführerin 1 schliesslich im Asylverfahren vorbringt, sie würde die Wochenenden gemeinsam mit K._______ in Zürich verbringen (SEM act. 61), ist festzuhalten, dass die vorübergehenden Besuche den Anforderungen an die Intensität und Dauer einer gelebten Beziehung nicht zu genügen vermögen. Ungeachtet dessen hat sie es unterlassen, beschwerdeweise weiterführende und konkrete Angaben zur tatsächlich gelebten Beziehung hierzulande zu machen. Zusammenfassend ist es ihr demnach nicht gelungen, eine dauerhafte eheähnliche Beziehung mit K._______ glaubhaft darzutun. 4.6 Zu keinem anderen Ergebnis vermag die geltend gemacht Beziehung zwischen K._________ und der Beschwerdeführerin 3 zu führen. Da eine zivilrechtliche Anerkennung der religiös getrauten Ehe bislang ausgeblieben ist, kann eine Vaterschaft im Rechtssinne vorliegend nicht durch Geburt während der Ehe begründet werden (vgl. dazu E. 4.3). In den Akten finden sich keine weiteren Unterlagen, welche die geltend gemachte Vaterschaft belegen könnten. Das Vater-Kind-Verhältnis wurde bis dato weder durch einen behördlichen Akt begründet noch durch einen Nachweis der biologischen Vaterschaft mittels Abstammungsgutachten belegt.

5. Die Beschwerdeführerinnen bilden folglich mit dem hierzulande ansässigen K._______ keine Kernfamilie. Ein über den engen Kreis der Kernfamilie hinausgehendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung ist vorliegend ebenfalls nicht ersichtlich. Weder legen die Beschwerdeführerinnen auf Beschwerdeebene substanziiert ein solches dar, noch lassen sich entsprechende Anhaltspunkte den Akten entnehmen. Darüber hinaus lebten die Beteiligten über einen Zeitraum von mehreren Jahren physisch getrennt und die Beschwerdeführerinnen haben für diesen Zeitraum keine Unterstützungsbedürftigkeit geltend gemacht. Auch wenn ihr Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz bei dem behaupteten Ehemann und Vater des jüngsten Kindes verständlich ist, lässt sich aus dem vorliegend massgeblichen Art. 27 Abs. 3 AsylG kein Rechtsanspruch auf Zuteilung zu einem bestimmten Kanton ableiten. Den Betroffenen ist es ferner auch ohne Kantonswechsel möglich, die Kontakte mittels gegenseitiger Besuche - die Kantone Thurgau und Zürich grenzen aneinander - und via Kommunikationsmittel (Telefon, WhatsApp, E-mail) zu pflegen.

6. Zusammenfassend hat die Zuweisung der Beschwerdeführerinnen an den Kanton Thurgau den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 85 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Es bleibt den Beschwerdeführerinnen jedoch unbenommen, nach einem allfällig erfolgreichen Anerkennungsverfahren über die Vorinstanz einen erneuten Kantonswechsel zu beantragen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würden die Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2019 hat das Bundesverwaltungsgericht indessen dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG stattgegeben. Demzufolge sind die Beschwerdeführerinnen von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerinnen (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: