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F-5760/2018

F-5760/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-11-27 · Deutsch CH

Kantonszuweisung und Kantonswechsel

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird nicht stattgegeben.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) - das Amt für Integration und Migration des Kantons Aargau Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Jacqueline Moore Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5760/2018 Urteil vom 27. November 2018 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Kantonszuweisung. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass A._______, ein 1997 geborener syrischer Staatsangehöriger (nachfolgend: Beschwerdeführer), am 12. Juli 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchte (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A2, A13, S. 1), dass er gestützt auf die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV; SR 142.318.1) zur Durchführung des Verfahrens dem Bundeszentrum in Boudry zugewiesen wurde (SEM-act. A1), dass er dort am 20. Juli 2018 ein erstes Mal summarisch zu seiner Person befragt wurde (SEM-act. A13), dass am 10. August 2018 sowie am 23. August 2018 die Anhörungen zu seinen Asylgründen durchgeführt wurden (SEM-act. A18 und A22), dass das SEM gestützt auf diese Einvernahmen mit Verfügung vom 5. September 2018 das Asylgesuch abwies, die Flüchtlingseigenschaft verneinte und den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegwies (SEM-act. A28), dass es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers aufschob und den Kanton Aargau mit der Umsetzung beauftragte (SEM-act. A28, S.7), dass dieser Entscheid unangefochten blieb und am 17. September 2018 in Rechtskraft erwuchs (SEM-act. A32), dass der Beschwerdeführer mit Zuweisungsentscheid des SEM vom 25. September 2018 - eröffnet am 26. September 2018 - dem Kanton Aargau zugeteilt wurde, wobei das SEM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog (SEM-act. A33), dass der Beschwerdeführer mit einer Eingabe vom 8. Oktober 2018 an das Bundesverwaltungsgericht gelangt und sinngemäss beantragt, der Zuweisungsentscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und er sei für seinen weiteren Aufenthalt dem Kanton Zürich zuzuweisen, dass er als Begründung vorbringt, er wolle in der Nähe seiner Verwandten, die in der Stadt Zürich zu Hause seien, leben, da diese Nähe zur Verbesserung seines gesundheitlichen Zustandes beitragen würde, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, und zieht in Erwägung, dass Verfügungen des SEM über die Zuweisung einer vorläufig aufgenommenen Person an einen Kanton beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können (Art. 112 Abs. 1 AuG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG), dass das Bundesverwaltungsgericht über diese Beschwerde endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 und 6 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), dass als ungeklärt erscheint, ob die angefochtene Verfügung ihre rechtliche Grundlage im AsylG oder im AuG hat, ob sie als End- oder als Zwischenverfügung zu qualifizieren ist und ob sie im Rahmen des beschleunigten Verfahrens des Testbetriebs ergangen ist, was Einfluss auf die Dauer der Rechtsmittelfrist hat, dass diese Frage jedoch offen gelassen werden kann, weil die Rechtsmittelfrist in allen Konstellationen mindestens 10 Tage beträgt (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 38 TestV) und diese in der vorliegenden Streitsache gewahrt wurde, dass der Beschwerdeführer legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf seine im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten ist, dass dieser Entscheid gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG in der Besetzung von drei Richterinnen bzw. Richtern ergeht, dass sich die Beschwerde, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario), dass aus denselben Gründen über das Gesuch des Beschwerdeführers um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses nicht zu befinden war, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten, dass im vorliegenden Verfahren einzig die Frage zu klären ist, ob die Vorinstanz den Zuweisungsentscheid an den Kanton zu Recht erlassen hat, dass die Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme in Art. 85 AuG (SR 142.20) geregelt ist, dass gemäss Art. 85 Abs. 2 AuG für die Verteilung vorläufig aufgenommener Personen Art. 27 AsylG sinngemäss anwendbar ist, dass nach Art. 27 Abs. 3 AsylG und Art. 85 Abs. 4 AuG der Zuweisungsentscheid an einen Kanton nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie, dass sich der Familienbegriff grundsätzlich an der Definition im Asylrecht orientiert (Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999; AsylV 1 SR 142.311) und mithin die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder) umfasst, dass über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande demgegenüber nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1 m.H. und E. 4.1.4), dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis unter Verwandten bspw. angenommen hat, wenn die Angehörigen behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, welche in der Schweiz lebt angewiesen sind, dass die Vorinstanz den Zuweisungsentscheid an den Kanton Aargau in Anwendung von Art. 27 AsylG, Art. 21 und 22 AsylV 1 sowie in Erwägung, dass aus den Abklärungen im Bundeszentrum in Boudry keine spezifischen schützenswerten Interessen des Beschwerdeführers ersichtlich gewesen seien, die für eine Zuweisung in einen bestimmten Kanton gesprochen hätten, verfügte, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag dem Kanton Zürich zugewiesen zu werden mit dem Wunsch begründet, in der Nähe seines Onkels, seiner Tante und seiner Cousins und Cousinen zu leben, dass auf Anraten der Ärzte die Nähe zu seinen Verwandten förderlich für seine gesundheitliche Situation sei, da er seit ca. 7 Jahren an Angststörungen und Panikattacken leide, die sich auf der Flucht und hier in der Schweiz verschlimmert hätten, dass weder der Onkel samt seiner Familie noch die Tante und ihre Familie zur Kernfamilie des Beschwerdeführers gehören, dass allenfalls ein Abhängigkeitsverhältnis unter Verwandten in Betracht kommen könnte, dass das behauptete Krankheitsbild und damit das sich daraus allenfalls ergebende Abhängigkeitsverhältnis unter Verwandten bis zum heutigen Zeitpunkt nicht belegt worden ist, obwohl der Beschwerdeführer dies in seiner Beschwerde vom 8. Oktober 2018 in Aussicht gestellt hatte, dass der Beschwerdeführer demzufolge aus diesem Umstand ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass dem Gesagten nach kein Anspruch auf Einheit der Familie besteht, dass es den Betroffenen auch ohne Kantonswechsel möglich ist, den Kontakt mittels gegenseitiger Besuche - die Kantone Aargau und Zürich grenzen aneinander - oder via Kommunikationsmittel (Telefon, WhatsApp, Email) zu pflegen, dass daher die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, dass das mit Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird nicht stattgegeben.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)

- das Amt für Integration und Migration des Kantons Aargau Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Jacqueline Moore Versand: