opencaselaw.ch

F-5651/2018

F-5651/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-10-31 · Deutsch CH

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone

Sachverhalt

A. Die syrischen Beschwerdeführerinnen reisten nach der Erteilung eines humanitären Visums am (...) 2018 von Syrien in die Schweiz ein und ersuchten am (...) 2018 um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] der Beschwerdeführerin 1 [Bf. 1] A5, A7, A11 Ziff. 5.03 und 5.05; der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 [Bf. 2,3] A8, A15 Ziff. 5). Sie wurden gemäss Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) zur Durchführung der Asylverfahren dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen (SEM-act. [Bf. 1] A7; [Bf. 2,3] A10). B. Die Vorinstanz lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen mit zwei Verfügungen vom 2. Oktober 2018 ab und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Die Dispositive der Asylentscheide enthielten mit Ziff. 6 zudem eine Bestimmung, die den Kanton Graubünden mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt (SEM-act. [Bf. 1] A27; [Bf. 2,3] A30). C. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2018 erhoben die Beschwerdeführerinnen im Zuweisungspunkt Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Statt in den Kanton Graubünden ersuchen sie um die Zuweisung in den Kanton Zürich, da mehrere Familienmitglieder - insbesondere D._______, die erwachsene Tochter der Beschwerdeführerin 1 respektive Schwester der Beschwerdeführerin 2 - dort wohnen würden. Zur Begründung führten sie an, die Einbindung in dieses familiäre Netz sei wichtig für die Stabilität der psychisch geschwächten Beschwerdeführerin 1 und würde allgemein die Integration der Beschwerdeführerinnen fördern (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] [Bf. 1] 1; [Bf. 2,3] 1). D. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2018 (Datum des Poststempels) reichten die Beschwerdeführerinnen einen ärztlichen Bericht betreffend die in Zürich wohnhafte D._______ ein (BVGeract. [Bf. 1] 2; [Bf. 2,3] 2). Am 11. Oktober 2018 (Datum des Poststempels) reichten sie zwei medizinische Konsilien betreffend die Beschwerdeführerin 1 zu den Akten (BVGer-act. [Bf. 1] 3). E. Am 15. Oktober 2018 verfügte die Vorinstanz mit zwei separaten, als «Zuweisungsentscheid an den Kanton» bezeichneten Entscheiden die Zuweisung der Beschwerdeführerinnen in den Kanton Graubünden (SEM-act. [Bf. 1] A30; [Bf. 2,3] A32) F. Am 16. Oktober 2018 stellten die Beschwerdeführerinnen, vorab per Telefax, in als «Beschwerde gegen die Zuweisung in den Kanton Graubünden» betitelten Eingaben superprovisorische Anträge auf Aussetzung ihres Transfers in den Kanton Graubünden. Sie führten an, die Zuweisung in den Kanton Graubünden sei nicht nachvollziehbar, da ihre gesamte Familie in Zürich lebe. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Anträge auf Aussetzung des Transfers am gleichen Tag gestützt auf Art. 55 Abs. 3 VwVG ab (BVGer-act. [Bf. 1] 4 und 5; [Bf. 2,3] 3 und 4). G. Am 18. Oktober 2018 richtete sich D._______ mit einer schriftlichen Eingabe und der Bitte, die Beschwerdeführerinnen dem Kanton Zürich zuzuweisen, an das SEM. Dieses leitete ihr Schreiben und die beigelegten Dokumente - Kopien der Beschwerdeschriften und die Beschwerdeführerin 1 betreffende medizinische Informationen des (...) - dem Bundesverwaltungsgericht weiter (BVGer-act. [Bf. 1] 6). H. Mit Zwischenverfügungen vom 24. Oktober 2018 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerinnen zur Leistung von Kostenvorschüssen auf (BVGer-act. [Bf. 1] 7; [Bf. 2,3] 5). Diese wurden fristgerecht einbezahlt (BVGer-act. [Bf. 1] 8; [Bf. 2,3] 6). I. Am 12. November 2018 reichte die Vorinstanz je eine Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerden (BVGer-act. [Bf. 1] 10; [Bf. 2,3] 8). J. Mit Eingaben vom 17. Dezember 2018 replizierten die nunmehr anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen. Darin beantragen sie die Aufhebung der Verfügungen der Vorinstanz vom 2. Oktober 2018 im Zuweisungspunkt und die Zuweisung in den Kanton Zürich. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beigabe ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand (BVGer-act. [Bf. 1] 12; [Bf. 2,3] 10). K. Am 14. Januar 2019 reichte die Vorinstanz je eine Duplik ein (BVGer-act. [Bf. 1] 14; [Bf. 2,3] 12). L. Mit Zwischenverfügungen vom 22. Januar 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege gut und setzte den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen als unentgeltlichen Rechtsbeistand ein (BVGer-act. [Bf. 1] 15; [Bf. 2,3] 13). M. Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Akteneinsichtsgesuche der Beschwerdeführerinnen vom 9. Februar 2019 gut (BVGer-act. [Bf. 1] 16 und 17; [Bf. 2,3] 14 und 15). N. Mit Eingabe vom 25. März 2019 reichten die Beschwerdeführerinnen Stellungnahmen zu den Dupliken der Vorinstanz ein (BVGer-act. [Bf. 1] 18; [Bf. 2,3] 16). O. Am 1. Juli 2019 übernahm die unterzeichnende Richterin zufolge Abteilungswechsels des vormalig zuständigen Instruktionsrichters die Beschwerdeverfahren. P. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Die Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht unter den Referenzen F-5651/2018 (Beschwerdeführerin 1) und F-5652/2018 (Beschwerdeführerinnen 1 und 2) erfasst. Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs rechtfertigt es sich, die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen.

E. 2.1 Am 1. Januar 2019 hat das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) eine Teilrevision und Namensänderung erfahren (Änderung des AuG vom 16. Dezember 2016, AS 2018 3171). Eine gesetzliche Übergangsregelung fehlt, weshalb aufgrund allgemeiner Grundsätze über das anwendbare Recht entschieden werden muss. Mangels vorherrschenden öffentlichen Interesses an einer unmittelbaren Anwendung der neuen Bestimmungen ist vorliegend das AuG in seiner bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung massgebend (vgl. Urteil des BVGer F-3709/2017 vom 14. Januar 2019 E. 2.4 m.H.).

E. 2.2 Am 1. März 2019 ist eine Revision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2018 2855). Soweit im vorliegenden Verfahren Asylrecht zur Anwendung gelangt, gilt gemäss Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 das bisherige Recht. Dasselbe gilt für die Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), die vorliegend ebenfalls in ihrer bis zum 28. Februar 2019 gültigen Fassung anwendbar ist.

E. 3.1 Gemäss den Ziff. 6 der Dispositive der Asylentscheide vom 2. Oktober 2018 wird «[d]er Kanton Graubünden [...] mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt» (siehe Sachverhalt unter B.). Mit dieser Formulierung werden die Modalitäten des Vollzugs der vorläufigen Aufnahme geregelt. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die Vollzugsmodalitäten im Asyl- und Wegweisungsverfahren, wozu letztlich auch die Anordnung und Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme gehören, grundsätzlich nicht (vgl. hierzu sinngemäss die für die Dublin-Verfahren entwickelte Rechtsprechung in BVGE 2015/14 E. 4.3). Demgegenüber enthalten die zwei Entscheide vom 15. Oktober 2018 die ausdrückliche Anordnung, welchem Kanton die Beschwerdeführerinnen zugewiesen werden. Erst diese Verfügungen entfalten den Verfügungsadressatinnen gegenüber Rechtswirkungen. Anfechtungsobjekte bilden vorliegend daher die Verfügungen vom 15. Oktober 2018.

E. 3.2 Die Vorinstanz stützt die angefochtenen Verfügungen vom 15. Oktober 2018 auf Art. 27 AsylG. Die Beschwerdeführerinnen wurden aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen, wobei ihre Flüchtlingseigenschaft verneint wurde. Betreffend Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuchs haben die Beschwerdeführerinnen trotz explizitem entsprechendem Vorbehalt (siehe BVGer-act. Bf. [1,2,3] 1) keine Beschwerde eingereicht, womit die Entscheide diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen sind. Die Asylverfahren der Beschwerdeführerinnen wurden somit mit den Anordnungen der Wegweisung und deren vorläufiger Aufnahme abgeschlossen. Dies hat zur Folge, dass für den vorliegenden Verfahrensgegenstand - der Frage der Kantonszuweisung und des Kantonswechsels - nicht mehr das Asylrecht, sondern das Ausländerrecht einschlägig ist (vgl. Urteil des BVGer F-5760/2018 vom 27. November 2018 S. 4; siehe auch BVGE 2012/2 E. 3.2). Dafür spricht auch der Wortlaut von Art. 27 Abs. 3 aAsylG, wo von der Kantonszuweisung der Asylsuchenden gesprochen wird. Schliesslich verweist Art. 44 aAsylG für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung und eine allfällige vorläufige Aufnahme auf das Ausländerrecht. Die angefochtenen Verfügungen geben die Rechtsgrundlage für die Anordnung der Kantonszuweisung damit nicht vollständig wieder, da Art. 27 AsylG für die Verteilung der vorläufig aufgenommenen Personen kraft Verweises von Art. 85 Abs. 2 AuG nur sinngemäss gilt. Aufgrund der Geltung des Ausländerrechts sind im Übrigen auch die Rechtsmittelbelehrungen der angefochtenen Verfügungen nicht korrekt. Bezüglich der Rechtsmittelfrist verweist Art. 112 Abs. 1 AuG auf das VwVG, womit Art. 50 Abs. 1 VwVG einschlägig ist.

E. 3.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich im Bereich des Ausländerrechts grundsätzlich nach Art. 49 VwVG. Entscheide über die Zuweisung von vorläufig aufgenommenen Personen an einen Kanton oder über den Kantonswechsel können gemäss Art. 85 Abs. 4 AuG jedoch nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Formelle Rügen sind insoweit zulässig, als sie im Zusammenhang mit der Frage des Grundsatzes der Einheit der Familie stehen (vgl. BVGE 2008/47 E. 1.3). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 4.1 Verfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung und Kantonswechsel unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 112 Abs. 1 AuG).

E. 4.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG oder die Spezialgesetzgebung nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 112 Abs. 1 AuG).

E. 4.3 Die Beschwerdeführerinnen sind als Adressatinnen der angefochtenen Verfügungen zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie haben nach Erlass der angefochtenen Verfügungen vom 15. Oktober 2018 fristgerecht ihren Willen zur Beschwerdeführung kundgetan (vgl. Sachverhalt unter F.). Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 3 und 6 BGG).

E. 5.1 Die Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme ist in Art. 85 AuG geregelt. Für die Verteilung von vorläufig aufgenommenen Personen verweist Art. 85 Abs. 2 AuG auf Art. 27 aAsylG, der sinngemäss anzuwenden ist. Demnach trägt das SEM beim Zuweisungsentscheid den schützenswerten Interessen der Kantone und der vorläufig aufgenommenen Personen Rechnung (Art. 85 Abs. 2 AuG i.V.m. Art. 27 Abs. 3 aAsylG). Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 aAsylV 1, wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 aAsylV 1).

E. 5.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird der Begriff «Einheit der Familie» im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Demnach fallen in der Regel Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen sowie deren minderjährige Kinder in diesen Schutzbereich (vgl. Art. 1a Bst. e aAsylV 1). Andere familiäre Beziehungen stehen nur in besonderen Fällen unter dem Schutz dieser Bestimmung. Hinsichtlich Beziehungen zwischen nahen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie, namentlich solchen von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern oder Geschwistern, setzt die Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK praxisgemäss voraus, dass sich die ausländische Person in einem besonderen, über die normalen affektiven Bindungen hinausgehenden Abhängigkeitsverhältnis zum anwesenheitsberechtigten Elternteil beziehungsweise Geschwister befindet (vgl. BGE 144 II 2 E. 6.1; BGE 137 I 154 E. 3.4.2). Ein solches Abhängigkeitsverhältnis kann sich - unabhängig vom Alter - namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e). Das besondere Abhängigkeitsverhältnis muss gewachsen sein und im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bereits vorliegen. Die Beziehung fällt mit anderen Worten nur unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn das Abhängigkeitsverhältnis aufgrund der bestehenden Abhängigkeit besonders eng ist (Urteil des BGer 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2).

E. 5.3 Die Beschwerdeführerinnen bilden mit ihren hier ansässigen, allesamt volljährigen Verwandten unbestrittenermassen keine Kernfamilie, so dass im Folgenden zu prüfen ist, ob - insbesondere zu D._______ - ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der zitierten Rechtsprechung vorliegt.

E. 6.1 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, es würden zahlreiche Familienangehörige im Kanton Zürich wohnen, darunter insbesondere D._______, die Tochter der Beschwerdeführerin 1 respektive Schwester der Beschwerdeführerin 2. D._______ leide an posttraumatischen Belastungsstörungen und sei psychisch angeschlagen. Nach der Zuweisung ihrer Mutter und Schwester an den Kanton Graubünden habe sie einen schweren Rückschlag im Rahmen der Bewältigung ihrer Krankheit erlitten. Die Beschwerdeführerin 1 sei gesundheitlich ebenfalls schwer angeschlagen (Depressionen, Prädiabetes, symptomatische Harnwegsinfektion, Adipositas, posttraumatische Belastungsstörung; siehe die den BVGer-act. [Bf. 1] 3, 6, 12 beigelegten ärztlichen Berichte). Vorliegend bestehe daher ein doppeltes Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. So sei die Beschwerdeführerin 1 von D._______ abhängig. Diese wiederum sei von den drei Beschwerdeführerinnen abhängig, da ärztlich bestätigt sei, dass deren Anwesenheit in Zürich der Bewältigung ihrer psychischen Probleme förderlich wäre (vgl. zum Ganzen BVGer-act. [Bf. 1] 1, 12; [Bf. 2,3] 1, 10, 16). Zudem wäre die Nähe zur Verwandtschaft in Zürich für die Integration der Beschwerdeführerinnen von grossem Vorteil. Die Beschwerdeführerin 1 sei Analphabetin, die Beschwerdeführerin 2 spreche kein Englisch. Die Beschwerdeführerin 2 könne sich zudem in Graubünden nicht allein um ihre gesundheitlich angeschlagene Mutter und ihre kleine Tochter kümmern und sei daher sowie für ihre eigene Integration auf die Hilfe ihrer in der Schweiz gut integrierten Verwandten angewiesen (BVGer-act. [Bf. 1,2,3] 1).

E. 6.2 Die Vorinstanz führt aus, es lägen keine besonders schützenswerten verwandtschaftlichen Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie oder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vor (BVGer-act. [Bf. 1] 10; [Bf. 2,3] 8). Zudem bestünden angesichts des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin 1 sowie von D._______ ernsthafte Zweifel, ob diese gegenseitig füreinander sorgen könnten (BVGer-act. [Bf. 1] 14).

E. 6.3 Gemäss dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) ist D._______ bereits 2011 in die Schweiz eingereist. E._______ und F._______, zwei Söhne der Beschwerdeführerin 1 - die Brüder der Beschwerdeführerin 2 - gelangten im Juli 2015 in die Schweiz. Die Beschwerdeführerinnen selber halten sich erst seit dem (...) 2018 in der Schweiz auf (vgl. Sachverhalt unter A.). Daraus ist zu schliessen, dass die in einem syrischen Flüchtlingscamp verbliebenen und danach über Beirut eingereisten Beschwerdeführerinnen (vgl. SEM-act. [Bf. 1] A20 Ziff. 33; [Bf. 2,3] A25 Ziff. 34 ff.) mindestens seit der Einreise von D._______, E._______ und F._______ keinen über die üblichen Kommunikationsmittel (Telefon, WhatsApp, E-Mail-Verkehr etc.) hinausgehenden persönlichen Kontakt zueinander pflegen konnten. Gegenteiliges wird denn auch nicht behauptet. Es kann vorliegend aufgrund dieser mehrjährigen Trennung mithin nicht von einer vorbestehenden nahen, tatsächlich gelebten Beziehung im Sinn der zitierten Rechtsprechung (siehe E. 6.1) ausgegangen werden.

E. 6.4 Vor diesem Hintergrund können die geltend gemachten gesundheitlichen Gründe zu keinem anderen Ergebnis führen. Die Beschwerdeführerin 1 befindet sich gemäss den eingereichten Unterlagen in einem schlechten physischen und psychischen Allgemeinzustand (Prädiabetes, symptomatische Harnwegsinfektion, Adipositas, Depressionen, posttraumatische Belastungsstörung). Als Analphabetin wird sie - unabhängig davon, in welchem Kanton sie lebt - zudem unbestrittenermassen in ihrem Alltag in der Schweiz zusätzliche Schwierigkeiten zu bewältigen haben. Der Wunsch der Beschwerdeführerin 1, in der Nähe ihrer Kinder zu leben, ist denn auch nachvollziehbar, und es soll nicht verkannt werden, dass wirkungsvolle Unterstützung auf diese Weise leichter organisierbar wäre. Diese Umstände vermögen dennoch kein Abhängigkeitsverhältnis im vorliegend entscheidenden Sinn zu begründen. Insbesondere ergeben sich aus den geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden keine besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnisse im Sinn der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (siehe E. 6.1). Der krankheitsbedingten Unterstützungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin 1 und ihren Betreuungsbedürfnissen kann von den entsprechenden Institutionen im Zuweisungskanton Graubünden hinreichend Rechnung getragen werden. Bei der Betreuung wird ihr überdies die Beschwerdeführerin 2 zur Seite stehen können, mit der sie die letzten Jahre vor und während der Flucht und bis zur Einreise in die Schweiz verbracht hat. Hingegen erscheint es fraglich, ob D._______ angesichts ihrer eigenen schwerwiegenden psychischen Probleme und Depressionen in der Lage wäre, die Beschwerdeführerin 1 adäquat zu betreuen und die Beschwerdeführerinnen in ihrem Alltag zu unterstützen.

E. 6.5 Schliesslich ändert der Wunsch der Beschwerdeführerin 2, näher bei ihren Geschwistern und Verwandten, insbesondere D._______, leben zu wollen, ebenfalls nichts am fehlenden besonderen Abhängigkeitsverhältnis. Die durch die räumliche Nähe erhoffte Hilfe beim Zurechtfinden im noch fremden Kontext sowie bei der Betreuung der Beschwerdeführerinnen 1 und 3 begründet kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Entsprechende Hilfestellungen für Alltagsprobleme können im Übrigen durch moderne Kommunikationsmittel gewährleistet werden. Den Beschwerdeführerinnen und ihren Verwandten steht es zudem offen, sich regelmässig gegenseitig zu besuchen. Die Distanz zwischen Zürich und Graubünden bewegt sich diesbezüglich in einem vertretbaren Rahmen.

E. 6.6 Zusammenfassend hat die Zuweisung der Beschwerdeführerinnen in den Kanton Graubünden den Grundsatz der Familie nicht verletzt.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerden sind daher abzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen bis zum Zeitpunkt des Eingangs ihrer Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügungen vom 22. Januar 2019 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt hat, sind die Beschwerdeführerinnen von der Bezahlung der danach aufgelaufenen Verfahrenskosten von je Fr. 300.- befreit, weshalb ihnen die einbezahlten Kostenvorschüsse im Umfang von je Fr. 300.- zurückzuerstatten sind.

E. 8.2 Der gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG eingesetzte unentgeltliche Rechtsbeistand ist für die nach dem Zeitpunkt der Gesuchstellung entstandenen notwendigen Kosten (vgl. Martin Kayser/Rahel Altmann, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 58 zu Art. 65 VwVG m.H.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Entschädigung wird auf Basis der Kostennote festgesetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE), wobei gemäss Art. 7 Abs. 1 VKGE nur die notwendigen Kosten entschädigt werden. In seinen Kostennoten vom 25. März 2019 weist der Rechtsvertreter einen Aufwand von zusammengerechnet 11,7 Stunden à Fr. 220.- plus Auslagen von Fr. 206.30 aus (je exklusiv MWST; BVGer-act. [Bf. 1] 18; [Bf. 2,3] 16). Dies scheint in Anbetracht des Umfangs und der Notwendigkeit seiner Eingaben bei Übernahme der Mandate in einem bereits fortgeschrittenen Instruktionsverfahren, des eingeschränkten Verfahrensgegenstandes (streitig ist einzig der Zuweisungs-, nicht aber der Asylpunkt), der Schwierigkeiten der Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sowie der sich ergebenden Synergien der beiden vereinigten Parallelverfahren als überhöht. Der Aufwand ist auf insgesamt Fr. 1'200.- (inkl. MWST) festzusetzen, wofür der Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerdeverfahren F-5651/2018 und F-5652/2018 werden vereinigt.
  2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von je Fr. 300.- (total Fr. 600.-) werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Sie werden den einbezahlten zwei Kostenvorschüssen von je Fr. 600.- entnommen. Die Restbeträge von je Fr. 300.- werden den Beschwerdeführerinnen zurückerstattet.
  4. Dem amtlichen Anwalt wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'200.- ausgerichtet. Gelangen die Beschwerdeführerinnen später zu hinreichenden Mitteln, haben sie das Honorar dem Gericht zu vergüten.
  5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerinnen (Einschreiben; Beilagen: 2 Formulare Zahladresse) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] und [...] zurück) - das Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Christa Preisig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5651/2018, F-5652/2018 Urteil vom 31. Oktober 2019 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiberin Christa Preisig. Parteien

1. A._______, geboren am (...),

2. B._______, geboren am (...),

3. C._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Amr Abdelaziz, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Kantonszuweisung und Kantonswechsel. Sachverhalt: A. Die syrischen Beschwerdeführerinnen reisten nach der Erteilung eines humanitären Visums am (...) 2018 von Syrien in die Schweiz ein und ersuchten am (...) 2018 um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] der Beschwerdeführerin 1 [Bf. 1] A5, A7, A11 Ziff. 5.03 und 5.05; der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 [Bf. 2,3] A8, A15 Ziff. 5). Sie wurden gemäss Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) zur Durchführung der Asylverfahren dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen (SEM-act. [Bf. 1] A7; [Bf. 2,3] A10). B. Die Vorinstanz lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen mit zwei Verfügungen vom 2. Oktober 2018 ab und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Die Dispositive der Asylentscheide enthielten mit Ziff. 6 zudem eine Bestimmung, die den Kanton Graubünden mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt (SEM-act. [Bf. 1] A27; [Bf. 2,3] A30). C. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2018 erhoben die Beschwerdeführerinnen im Zuweisungspunkt Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Statt in den Kanton Graubünden ersuchen sie um die Zuweisung in den Kanton Zürich, da mehrere Familienmitglieder - insbesondere D._______, die erwachsene Tochter der Beschwerdeführerin 1 respektive Schwester der Beschwerdeführerin 2 - dort wohnen würden. Zur Begründung führten sie an, die Einbindung in dieses familiäre Netz sei wichtig für die Stabilität der psychisch geschwächten Beschwerdeführerin 1 und würde allgemein die Integration der Beschwerdeführerinnen fördern (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] [Bf. 1] 1; [Bf. 2,3] 1). D. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2018 (Datum des Poststempels) reichten die Beschwerdeführerinnen einen ärztlichen Bericht betreffend die in Zürich wohnhafte D._______ ein (BVGeract. [Bf. 1] 2; [Bf. 2,3] 2). Am 11. Oktober 2018 (Datum des Poststempels) reichten sie zwei medizinische Konsilien betreffend die Beschwerdeführerin 1 zu den Akten (BVGer-act. [Bf. 1] 3). E. Am 15. Oktober 2018 verfügte die Vorinstanz mit zwei separaten, als «Zuweisungsentscheid an den Kanton» bezeichneten Entscheiden die Zuweisung der Beschwerdeführerinnen in den Kanton Graubünden (SEM-act. [Bf. 1] A30; [Bf. 2,3] A32) F. Am 16. Oktober 2018 stellten die Beschwerdeführerinnen, vorab per Telefax, in als «Beschwerde gegen die Zuweisung in den Kanton Graubünden» betitelten Eingaben superprovisorische Anträge auf Aussetzung ihres Transfers in den Kanton Graubünden. Sie führten an, die Zuweisung in den Kanton Graubünden sei nicht nachvollziehbar, da ihre gesamte Familie in Zürich lebe. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Anträge auf Aussetzung des Transfers am gleichen Tag gestützt auf Art. 55 Abs. 3 VwVG ab (BVGer-act. [Bf. 1] 4 und 5; [Bf. 2,3] 3 und 4). G. Am 18. Oktober 2018 richtete sich D._______ mit einer schriftlichen Eingabe und der Bitte, die Beschwerdeführerinnen dem Kanton Zürich zuzuweisen, an das SEM. Dieses leitete ihr Schreiben und die beigelegten Dokumente - Kopien der Beschwerdeschriften und die Beschwerdeführerin 1 betreffende medizinische Informationen des (...) - dem Bundesverwaltungsgericht weiter (BVGer-act. [Bf. 1] 6). H. Mit Zwischenverfügungen vom 24. Oktober 2018 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerinnen zur Leistung von Kostenvorschüssen auf (BVGer-act. [Bf. 1] 7; [Bf. 2,3] 5). Diese wurden fristgerecht einbezahlt (BVGer-act. [Bf. 1] 8; [Bf. 2,3] 6). I. Am 12. November 2018 reichte die Vorinstanz je eine Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerden (BVGer-act. [Bf. 1] 10; [Bf. 2,3] 8). J. Mit Eingaben vom 17. Dezember 2018 replizierten die nunmehr anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen. Darin beantragen sie die Aufhebung der Verfügungen der Vorinstanz vom 2. Oktober 2018 im Zuweisungspunkt und die Zuweisung in den Kanton Zürich. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beigabe ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand (BVGer-act. [Bf. 1] 12; [Bf. 2,3] 10). K. Am 14. Januar 2019 reichte die Vorinstanz je eine Duplik ein (BVGer-act. [Bf. 1] 14; [Bf. 2,3] 12). L. Mit Zwischenverfügungen vom 22. Januar 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege gut und setzte den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen als unentgeltlichen Rechtsbeistand ein (BVGer-act. [Bf. 1] 15; [Bf. 2,3] 13). M. Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Akteneinsichtsgesuche der Beschwerdeführerinnen vom 9. Februar 2019 gut (BVGer-act. [Bf. 1] 16 und 17; [Bf. 2,3] 14 und 15). N. Mit Eingabe vom 25. März 2019 reichten die Beschwerdeführerinnen Stellungnahmen zu den Dupliken der Vorinstanz ein (BVGer-act. [Bf. 1] 18; [Bf. 2,3] 16). O. Am 1. Juli 2019 übernahm die unterzeichnende Richterin zufolge Abteilungswechsels des vormalig zuständigen Instruktionsrichters die Beschwerdeverfahren. P. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht unter den Referenzen F-5651/2018 (Beschwerdeführerin 1) und F-5652/2018 (Beschwerdeführerinnen 1 und 2) erfasst. Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs rechtfertigt es sich, die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen. 2. 2.1 Am 1. Januar 2019 hat das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) eine Teilrevision und Namensänderung erfahren (Änderung des AuG vom 16. Dezember 2016, AS 2018 3171). Eine gesetzliche Übergangsregelung fehlt, weshalb aufgrund allgemeiner Grundsätze über das anwendbare Recht entschieden werden muss. Mangels vorherrschenden öffentlichen Interesses an einer unmittelbaren Anwendung der neuen Bestimmungen ist vorliegend das AuG in seiner bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung massgebend (vgl. Urteil des BVGer F-3709/2017 vom 14. Januar 2019 E. 2.4 m.H.). 2.2 Am 1. März 2019 ist eine Revision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2018 2855). Soweit im vorliegenden Verfahren Asylrecht zur Anwendung gelangt, gilt gemäss Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 das bisherige Recht. Dasselbe gilt für die Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), die vorliegend ebenfalls in ihrer bis zum 28. Februar 2019 gültigen Fassung anwendbar ist. 3. 3.1 Gemäss den Ziff. 6 der Dispositive der Asylentscheide vom 2. Oktober 2018 wird «[d]er Kanton Graubünden [...] mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt» (siehe Sachverhalt unter B.). Mit dieser Formulierung werden die Modalitäten des Vollzugs der vorläufigen Aufnahme geregelt. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die Vollzugsmodalitäten im Asyl- und Wegweisungsverfahren, wozu letztlich auch die Anordnung und Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme gehören, grundsätzlich nicht (vgl. hierzu sinngemäss die für die Dublin-Verfahren entwickelte Rechtsprechung in BVGE 2015/14 E. 4.3). Demgegenüber enthalten die zwei Entscheide vom 15. Oktober 2018 die ausdrückliche Anordnung, welchem Kanton die Beschwerdeführerinnen zugewiesen werden. Erst diese Verfügungen entfalten den Verfügungsadressatinnen gegenüber Rechtswirkungen. Anfechtungsobjekte bilden vorliegend daher die Verfügungen vom 15. Oktober 2018. 3.2 Die Vorinstanz stützt die angefochtenen Verfügungen vom 15. Oktober 2018 auf Art. 27 AsylG. Die Beschwerdeführerinnen wurden aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen, wobei ihre Flüchtlingseigenschaft verneint wurde. Betreffend Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuchs haben die Beschwerdeführerinnen trotz explizitem entsprechendem Vorbehalt (siehe BVGer-act. Bf. [1,2,3] 1) keine Beschwerde eingereicht, womit die Entscheide diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen sind. Die Asylverfahren der Beschwerdeführerinnen wurden somit mit den Anordnungen der Wegweisung und deren vorläufiger Aufnahme abgeschlossen. Dies hat zur Folge, dass für den vorliegenden Verfahrensgegenstand - der Frage der Kantonszuweisung und des Kantonswechsels - nicht mehr das Asylrecht, sondern das Ausländerrecht einschlägig ist (vgl. Urteil des BVGer F-5760/2018 vom 27. November 2018 S. 4; siehe auch BVGE 2012/2 E. 3.2). Dafür spricht auch der Wortlaut von Art. 27 Abs. 3 aAsylG, wo von der Kantonszuweisung der Asylsuchenden gesprochen wird. Schliesslich verweist Art. 44 aAsylG für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung und eine allfällige vorläufige Aufnahme auf das Ausländerrecht. Die angefochtenen Verfügungen geben die Rechtsgrundlage für die Anordnung der Kantonszuweisung damit nicht vollständig wieder, da Art. 27 AsylG für die Verteilung der vorläufig aufgenommenen Personen kraft Verweises von Art. 85 Abs. 2 AuG nur sinngemäss gilt. Aufgrund der Geltung des Ausländerrechts sind im Übrigen auch die Rechtsmittelbelehrungen der angefochtenen Verfügungen nicht korrekt. Bezüglich der Rechtsmittelfrist verweist Art. 112 Abs. 1 AuG auf das VwVG, womit Art. 50 Abs. 1 VwVG einschlägig ist. 3.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich im Bereich des Ausländerrechts grundsätzlich nach Art. 49 VwVG. Entscheide über die Zuweisung von vorläufig aufgenommenen Personen an einen Kanton oder über den Kantonswechsel können gemäss Art. 85 Abs. 4 AuG jedoch nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Formelle Rügen sind insoweit zulässig, als sie im Zusammenhang mit der Frage des Grundsatzes der Einheit der Familie stehen (vgl. BVGE 2008/47 E. 1.3). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 4. 4.1 Verfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung und Kantonswechsel unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 112 Abs. 1 AuG). 4.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG oder die Spezialgesetzgebung nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 112 Abs. 1 AuG). 4.3 Die Beschwerdeführerinnen sind als Adressatinnen der angefochtenen Verfügungen zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie haben nach Erlass der angefochtenen Verfügungen vom 15. Oktober 2018 fristgerecht ihren Willen zur Beschwerdeführung kundgetan (vgl. Sachverhalt unter F.). Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 3 und 6 BGG). 5. 5.1 Die Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme ist in Art. 85 AuG geregelt. Für die Verteilung von vorläufig aufgenommenen Personen verweist Art. 85 Abs. 2 AuG auf Art. 27 aAsylG, der sinngemäss anzuwenden ist. Demnach trägt das SEM beim Zuweisungsentscheid den schützenswerten Interessen der Kantone und der vorläufig aufgenommenen Personen Rechnung (Art. 85 Abs. 2 AuG i.V.m. Art. 27 Abs. 3 aAsylG). Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 aAsylV 1, wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 aAsylV 1). 5.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird der Begriff «Einheit der Familie» im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Demnach fallen in der Regel Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen sowie deren minderjährige Kinder in diesen Schutzbereich (vgl. Art. 1a Bst. e aAsylV 1). Andere familiäre Beziehungen stehen nur in besonderen Fällen unter dem Schutz dieser Bestimmung. Hinsichtlich Beziehungen zwischen nahen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie, namentlich solchen von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern oder Geschwistern, setzt die Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK praxisgemäss voraus, dass sich die ausländische Person in einem besonderen, über die normalen affektiven Bindungen hinausgehenden Abhängigkeitsverhältnis zum anwesenheitsberechtigten Elternteil beziehungsweise Geschwister befindet (vgl. BGE 144 II 2 E. 6.1; BGE 137 I 154 E. 3.4.2). Ein solches Abhängigkeitsverhältnis kann sich - unabhängig vom Alter - namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e). Das besondere Abhängigkeitsverhältnis muss gewachsen sein und im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bereits vorliegen. Die Beziehung fällt mit anderen Worten nur unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn das Abhängigkeitsverhältnis aufgrund der bestehenden Abhängigkeit besonders eng ist (Urteil des BGer 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2). 5.3 Die Beschwerdeführerinnen bilden mit ihren hier ansässigen, allesamt volljährigen Verwandten unbestrittenermassen keine Kernfamilie, so dass im Folgenden zu prüfen ist, ob - insbesondere zu D._______ - ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der zitierten Rechtsprechung vorliegt. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, es würden zahlreiche Familienangehörige im Kanton Zürich wohnen, darunter insbesondere D._______, die Tochter der Beschwerdeführerin 1 respektive Schwester der Beschwerdeführerin 2. D._______ leide an posttraumatischen Belastungsstörungen und sei psychisch angeschlagen. Nach der Zuweisung ihrer Mutter und Schwester an den Kanton Graubünden habe sie einen schweren Rückschlag im Rahmen der Bewältigung ihrer Krankheit erlitten. Die Beschwerdeführerin 1 sei gesundheitlich ebenfalls schwer angeschlagen (Depressionen, Prädiabetes, symptomatische Harnwegsinfektion, Adipositas, posttraumatische Belastungsstörung; siehe die den BVGer-act. [Bf. 1] 3, 6, 12 beigelegten ärztlichen Berichte). Vorliegend bestehe daher ein doppeltes Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. So sei die Beschwerdeführerin 1 von D._______ abhängig. Diese wiederum sei von den drei Beschwerdeführerinnen abhängig, da ärztlich bestätigt sei, dass deren Anwesenheit in Zürich der Bewältigung ihrer psychischen Probleme förderlich wäre (vgl. zum Ganzen BVGer-act. [Bf. 1] 1, 12; [Bf. 2,3] 1, 10, 16). Zudem wäre die Nähe zur Verwandtschaft in Zürich für die Integration der Beschwerdeführerinnen von grossem Vorteil. Die Beschwerdeführerin 1 sei Analphabetin, die Beschwerdeführerin 2 spreche kein Englisch. Die Beschwerdeführerin 2 könne sich zudem in Graubünden nicht allein um ihre gesundheitlich angeschlagene Mutter und ihre kleine Tochter kümmern und sei daher sowie für ihre eigene Integration auf die Hilfe ihrer in der Schweiz gut integrierten Verwandten angewiesen (BVGer-act. [Bf. 1,2,3] 1). 6.2 Die Vorinstanz führt aus, es lägen keine besonders schützenswerten verwandtschaftlichen Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie oder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vor (BVGer-act. [Bf. 1] 10; [Bf. 2,3] 8). Zudem bestünden angesichts des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin 1 sowie von D._______ ernsthafte Zweifel, ob diese gegenseitig füreinander sorgen könnten (BVGer-act. [Bf. 1] 14). 6.3 Gemäss dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) ist D._______ bereits 2011 in die Schweiz eingereist. E._______ und F._______, zwei Söhne der Beschwerdeführerin 1 - die Brüder der Beschwerdeführerin 2 - gelangten im Juli 2015 in die Schweiz. Die Beschwerdeführerinnen selber halten sich erst seit dem (...) 2018 in der Schweiz auf (vgl. Sachverhalt unter A.). Daraus ist zu schliessen, dass die in einem syrischen Flüchtlingscamp verbliebenen und danach über Beirut eingereisten Beschwerdeführerinnen (vgl. SEM-act. [Bf. 1] A20 Ziff. 33; [Bf. 2,3] A25 Ziff. 34 ff.) mindestens seit der Einreise von D._______, E._______ und F._______ keinen über die üblichen Kommunikationsmittel (Telefon, WhatsApp, E-Mail-Verkehr etc.) hinausgehenden persönlichen Kontakt zueinander pflegen konnten. Gegenteiliges wird denn auch nicht behauptet. Es kann vorliegend aufgrund dieser mehrjährigen Trennung mithin nicht von einer vorbestehenden nahen, tatsächlich gelebten Beziehung im Sinn der zitierten Rechtsprechung (siehe E. 6.1) ausgegangen werden. 6.4 Vor diesem Hintergrund können die geltend gemachten gesundheitlichen Gründe zu keinem anderen Ergebnis führen. Die Beschwerdeführerin 1 befindet sich gemäss den eingereichten Unterlagen in einem schlechten physischen und psychischen Allgemeinzustand (Prädiabetes, symptomatische Harnwegsinfektion, Adipositas, Depressionen, posttraumatische Belastungsstörung). Als Analphabetin wird sie - unabhängig davon, in welchem Kanton sie lebt - zudem unbestrittenermassen in ihrem Alltag in der Schweiz zusätzliche Schwierigkeiten zu bewältigen haben. Der Wunsch der Beschwerdeführerin 1, in der Nähe ihrer Kinder zu leben, ist denn auch nachvollziehbar, und es soll nicht verkannt werden, dass wirkungsvolle Unterstützung auf diese Weise leichter organisierbar wäre. Diese Umstände vermögen dennoch kein Abhängigkeitsverhältnis im vorliegend entscheidenden Sinn zu begründen. Insbesondere ergeben sich aus den geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden keine besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnisse im Sinn der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (siehe E. 6.1). Der krankheitsbedingten Unterstützungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin 1 und ihren Betreuungsbedürfnissen kann von den entsprechenden Institutionen im Zuweisungskanton Graubünden hinreichend Rechnung getragen werden. Bei der Betreuung wird ihr überdies die Beschwerdeführerin 2 zur Seite stehen können, mit der sie die letzten Jahre vor und während der Flucht und bis zur Einreise in die Schweiz verbracht hat. Hingegen erscheint es fraglich, ob D._______ angesichts ihrer eigenen schwerwiegenden psychischen Probleme und Depressionen in der Lage wäre, die Beschwerdeführerin 1 adäquat zu betreuen und die Beschwerdeführerinnen in ihrem Alltag zu unterstützen. 6.5 Schliesslich ändert der Wunsch der Beschwerdeführerin 2, näher bei ihren Geschwistern und Verwandten, insbesondere D._______, leben zu wollen, ebenfalls nichts am fehlenden besonderen Abhängigkeitsverhältnis. Die durch die räumliche Nähe erhoffte Hilfe beim Zurechtfinden im noch fremden Kontext sowie bei der Betreuung der Beschwerdeführerinnen 1 und 3 begründet kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Entsprechende Hilfestellungen für Alltagsprobleme können im Übrigen durch moderne Kommunikationsmittel gewährleistet werden. Den Beschwerdeführerinnen und ihren Verwandten steht es zudem offen, sich regelmässig gegenseitig zu besuchen. Die Distanz zwischen Zürich und Graubünden bewegt sich diesbezüglich in einem vertretbaren Rahmen. 6.6 Zusammenfassend hat die Zuweisung der Beschwerdeführerinnen in den Kanton Graubünden den Grundsatz der Familie nicht verletzt.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerden sind daher abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen bis zum Zeitpunkt des Eingangs ihrer Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügungen vom 22. Januar 2019 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt hat, sind die Beschwerdeführerinnen von der Bezahlung der danach aufgelaufenen Verfahrenskosten von je Fr. 300.- befreit, weshalb ihnen die einbezahlten Kostenvorschüsse im Umfang von je Fr. 300.- zurückzuerstatten sind. 8.2 Der gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG eingesetzte unentgeltliche Rechtsbeistand ist für die nach dem Zeitpunkt der Gesuchstellung entstandenen notwendigen Kosten (vgl. Martin Kayser/Rahel Altmann, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 58 zu Art. 65 VwVG m.H.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Entschädigung wird auf Basis der Kostennote festgesetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE), wobei gemäss Art. 7 Abs. 1 VKGE nur die notwendigen Kosten entschädigt werden. In seinen Kostennoten vom 25. März 2019 weist der Rechtsvertreter einen Aufwand von zusammengerechnet 11,7 Stunden à Fr. 220.- plus Auslagen von Fr. 206.30 aus (je exklusiv MWST; BVGer-act. [Bf. 1] 18; [Bf. 2,3] 16). Dies scheint in Anbetracht des Umfangs und der Notwendigkeit seiner Eingaben bei Übernahme der Mandate in einem bereits fortgeschrittenen Instruktionsverfahren, des eingeschränkten Verfahrensgegenstandes (streitig ist einzig der Zuweisungs-, nicht aber der Asylpunkt), der Schwierigkeiten der Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sowie der sich ergebenden Synergien der beiden vereinigten Parallelverfahren als überhöht. Der Aufwand ist auf insgesamt Fr. 1'200.- (inkl. MWST) festzusetzen, wofür der Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerdeverfahren F-5651/2018 und F-5652/2018 werden vereinigt.

2. Die Beschwerden werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von je Fr. 300.- (total Fr. 600.-) werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Sie werden den einbezahlten zwei Kostenvorschüssen von je Fr. 600.- entnommen. Die Restbeträge von je Fr. 300.- werden den Beschwerdeführerinnen zurückerstattet.

4. Dem amtlichen Anwalt wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'200.- ausgerichtet. Gelangen die Beschwerdeführerinnen später zu hinreichenden Mitteln, haben sie das Honorar dem Gericht zu vergüten.

5. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerinnen (Einschreiben; Beilagen: 2 Formulare Zahladresse)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] und [...] zurück)

- das Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Christa Preisig Versand: