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F-2081/2020

F-2081/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-09-11 · Deutsch CH

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin (geb. 1997), afghanische Staatsangehörige, ersuchte am 3. Januar 2020 in der Schweiz um Asyl. Im Rahmen der Anhörung zu ihren Asylgründen am 6. Februar 2020 beantragte sie formlos die Zuweisung an den Kanton Zürich, weil ihr Bruder dort lebe und sie dort eine psychotherapeutische Behandlung begonnen habe. Gleichzeitig gewährte ihr die Vorinstanz das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Abweisung ihres Gesuchs um Zuweisung an den Kanton Zürich und machte sie darauf aufmerksam, dass grundsätzlich nur Angehörige der Kernfamilie eine Kantonszuteilung beantragen könnten. B. Die Vorinstanz lehnte am 18. Februar 2020 das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und wies sie aus der Schweiz weg, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Gleichzeitig beauftragte sie den Kanton Zug mit deren Umsetzung. C. Mit Formularverfügung vom 26. Februar 2020 wies die Vorinstanz die Beschwerdeführerin dem Kanton Zug zu und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. D. Mit an die Vorinstanz gerichteter Eingabe vom 9. März 2020 (Postaufgabe) beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Zuweisung an den Kanton Zürich. Als Beweismittel reichte sie einen ärztlichen Bericht des B._______ vom 28. Februar 2020 ein. E. Am 17. April 2020 leitete die Vorinstanz dieses Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht weiter, welches es als Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Februar 2020 entgegennahm. F. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Mai 2020 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. Von ihrem Replikrecht machte die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Die Vorinstanz stützt die angefochtene Verfügung auf Art. 27 AsylG. Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 18. Februar 2020 aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen, wobei ihre Flüchtlingseigenschaft verneint wurde. Diese Verfügung ist unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen. Das Asylverfahren wurde damit abgeschlossen. Die angefochtene Verfügung ist dagegen am 26. Februar 2020 - damit nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme - erlassen worden. Dies hat zur Folge, dass für den vorliegenden Verfahrensgegenstand - die Frage der Kantonzuweisung - nicht mehr das Asylrecht, sondern das Ausländerrecht einschlägig ist. Dafür spricht auch der Wortlaut von Art. 27 Abs. 3 AsylG, wo von der Kantonszuweisung der Asylsuchenden gesprochen wird. Schliesslich verweist Art. 44 AsylG für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung und eine allfällige vorläufige Aufnahme auf das Ausländerrecht. Die angefochtene Verfügung gibt die Rechtsgrundlage für die Anordnung der Kantonszuweisung damit nicht vollständig wieder, da Art. 27 AsylG für die Verteilung der vorläufig aufgenommenen Personen kraft Verweises von Art. 85 Abs. 2 AIG nur sinngemäss gilt. Aufgrund der Geltung des Ausländerrechts ist im Übrigen auch die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung nicht korrekt. Bezüglich der Rechtsmittelfrist verweist Art. 112 Abs. 1 AIG auf das VwVG, womit Art. 50 Abs. 1 VwVG einschlägig ist (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer F-5651/2018, F-5652/2018 vom 31. Oktober 2019, E. 3.2 m.w.H.).

E. 2.1 Verfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung und Kantonswechsel von vorläufig Aufgenommenen unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 112 Abs. 1 AIG).

E. 2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 2.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin, die ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung hat, zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 3 Entscheide über die Zuweisung der vorläufig aufgenommenen Person an einen Kanton oder über den Kantonswechsel können gemäss Art. 85 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 27 Abs. 3 AsylG nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.; 2011/43 E. 6.1).

E. 4.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3).

E. 4.2 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2).

E. 4.3 Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen der Anhörung zu ihren Asylgründen angegeben, dass ihr Bruder im Kanton Zürich lebt und sie dort in psychotherapeutischer Behandlung ist. Indem die Vorinstanz auf diese Vorbringen nicht eingegangen ist, hat sie ihre Begründungspflicht verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG; vgl. BVGE 2008/47 E. 3).

E. 4.4 Im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 13. Mai 2020 hat die Vorinstanz die Begründung der angefochtenen Verfügung insoweit ergänzt, als sie ausführte, der in Zürich wohnhafte Bruder der Beschwerdeführerin halte sich bereits seit 2009 in der Schweiz auf. Die Beschwerdeführerin selbst sei erst im Jahr 2020 in die Schweiz eingereist. Entsprechend könne nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Geschwistern gesprochen werden, weshalb ihr Verhältnis nicht unter den Schutz der Einheit der Familie falle. Ferner sei die Unterstützung durch den Bruder der Beschwerdeführerin nicht geeignet, ein Abhängigkeitsverhältnis ausreichender Schwere darzulegen. Zudem könnte die Betreuung der Beschwerdeführerin durch kantonale Strukturen übernommen werden. Schliesslich könnten die Geschwister auch ohne Kantonswechsel Kontakt halten. Der Kanton Zug grenze an den Kanton Zürich. Auch bei einer Zuteilung der Beschwerdeführerin an den Kanton Zürich könnte nicht gewährleistet werden, dass sich die Distanz zwischen den Wohnorten der Geschwister im Vergleich zu heute verringern würde.

E. 4.5 Angesichts dieser Ergänzung und der der Beschwerdeführerin dazu gewährten Gelegenheit zur Stellungnahme - von welcher sie im Übrigen keinen Gebrauch gemacht hat - ist der festgestellte Verfahrensmangel als geheilt zu betrachten (vgl. BVGE 2008/47 E. 3).

E. 5.1 Die Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme ist in Art. 85 AIG geregelt. Für die Verteilung von vorläufig aufgenommenen Personen verweist Art. 85 Abs. 2 AIG auf Art. 27 AsylG, der sinngemäss anzuwenden ist. Demnach trägt das SEM beim Zuweisungsentscheid den schützenswerten Interessen der Kantone und der vorläufig aufgenommenen Personen Rechnung (Art. 85 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 27 Abs. 3 AsylG). Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311), wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1).

E. 5.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird der Begriff «Einheit der Familie» (vgl. E. 3) im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Demnach fallen in der Regel Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen sowie deren minderjährige Kinder in diesen Schutzbereich (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1). Andere familiäre Beziehungen stehen nur in besonderen Fällen unter dem Schutz dieser Bestimmung. Hinsichtlich Beziehungen zwischen nahen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie, namentlich solchen von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern oder Geschwistern, setzt die Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK voraus, dass sich die ausländische Person in einem besonderen, über die normalen affektiven Bindungen hinausgehenden Abhängigkeitsverhältnis zum anwesenheitsberechtigten Elternteil beziehungsweise Geschwister befindet (vgl. BGE 144 II 2 E. 6.1; BGE 137 I 154 E. 3.4.2). Ein solches Abhängigkeitsverhältnis kann sich - unabhängig vom Alter - namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e). Das besondere Abhängigkeitsverhältnis muss gewachsen sein und im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bereits vorliegen. Die Beziehung fällt mit anderen Worten nur unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn sie aufgrund der bestehenden Abhängigkeit besonders eng ist (Urteil des BGer 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2).

E. 6 Der Bruder der Beschwerdeführerin gehört nicht zu ihrer Kernfamilie, so dass im Folgenden zu prüfen ist, ob ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der zitierten Rechtsprechung vorliegt.

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das B._______ habe in seinem Bericht vom 28. Februar 2020 attestiert, dass sie psychisch schwer beeinträchtigt sei, sich aber durch die Nähe zu ihrem im Kanton Zürich wohnhaften Bruder habe stabilisieren können. Jedoch sei ihre psychische Verfassung nach wie vor gefährdet. Folglich liege eine schwerwiegende Gefährdung im Sinne von Art. 22 Abs. 2 AsylV1 vor.

E. 6.2 Gemäss dem Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) ist der Bruder der Beschwerdeführerin bereits 2009 in die Schweiz eingereist. Die Beschwerdeführerin selbst hält sich erst seit dem 31. Dezember 2019 in der Schweiz auf. Damit konnte sie seit rund zehn Jahren keinen über die üblichen Kommunikationsmittel (Telefon, WhatsApp, E-Mail-Verkehr etc.) hinausgehenden persönlichen Kontakt zu ihrem Bruder pflegen. Aufgrund dieser mehrjährigen Trennung kann nicht von einer vorbestehenden, nahen und tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne der zitierten Rechtsprechung (s. E. 5.2) gesprochen werden. Vor diesem Hintergrund führen die geltend gemachten gesundheitlichen Gründe zu keinem anderen Ergebnis. Im - nota bene von einer Gynäkologin und nicht einem Psychiater verfassten - ärztlichen Bericht des B._______ vom 28. Februar 2020 wird festgehalten, die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin sei gefährdet und die Gefahr einer erneuten psychischen Destabilisierung gross. Durch einen Transfer in einen anderen Kanton als den Wohnsitzkanton ihres Bruders würde sie wichtige psychische Unterstützung verlieren. Eine differenzierte Diagnose ist diesem Bericht jedoch nicht zu entnehmen. Der Wunsch der Beschwerdeführerin, in der Nähe ihres Bruders zu leben, ist nachvollziehbar, und es soll nicht verkannt werden, dass wirkungsvolle Unterstützung auf diese Weise leichter organisierbar wäre. Dies vermag jedoch noch kein Abhängigkeitsverhältnis zu begründen. Insbesondere ergeben sich aus den geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden keine besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnisse im Sinn der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (s. E. 5.2). Der krankheitsbedingten Unterstützungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin und ihren Betreuungsbedürfnissen kann von den entsprechenden Institutionen im Zuweisungskanton Zug hinreichend Rechnung getragen werden. Schliesslich gilt es festzuhalten, dass der Kanton Zug an den Kanton Zürich grenzt und zwischen den aktuellen Wohnorten der Geschwister lediglich eine halbe Stunde Reisezeit liegt.

E. 6.3 Zusammenfassend besteht kein im Rahmen von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG beachtliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder. Deren Zuweisung an den Kanton Zug verletzt daher den Grundsatz der Einheit der Familie nicht.

E. 7 Die angefochtene Verfügung erweist sich - nach Heilung des Verfahrensmangels - im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

E. 8 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 800.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N [...] retour) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Maria Wende Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2081/2020 Urteil vom 11. September 2020 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Maria Wende. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (geb. 1997), afghanische Staatsangehörige, ersuchte am 3. Januar 2020 in der Schweiz um Asyl. Im Rahmen der Anhörung zu ihren Asylgründen am 6. Februar 2020 beantragte sie formlos die Zuweisung an den Kanton Zürich, weil ihr Bruder dort lebe und sie dort eine psychotherapeutische Behandlung begonnen habe. Gleichzeitig gewährte ihr die Vorinstanz das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Abweisung ihres Gesuchs um Zuweisung an den Kanton Zürich und machte sie darauf aufmerksam, dass grundsätzlich nur Angehörige der Kernfamilie eine Kantonszuteilung beantragen könnten. B. Die Vorinstanz lehnte am 18. Februar 2020 das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und wies sie aus der Schweiz weg, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Gleichzeitig beauftragte sie den Kanton Zug mit deren Umsetzung. C. Mit Formularverfügung vom 26. Februar 2020 wies die Vorinstanz die Beschwerdeführerin dem Kanton Zug zu und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. D. Mit an die Vorinstanz gerichteter Eingabe vom 9. März 2020 (Postaufgabe) beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Zuweisung an den Kanton Zürich. Als Beweismittel reichte sie einen ärztlichen Bericht des B._______ vom 28. Februar 2020 ein. E. Am 17. April 2020 leitete die Vorinstanz dieses Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht weiter, welches es als Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Februar 2020 entgegennahm. F. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Mai 2020 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. Von ihrem Replikrecht machte die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Die Vorinstanz stützt die angefochtene Verfügung auf Art. 27 AsylG. Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 18. Februar 2020 aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen, wobei ihre Flüchtlingseigenschaft verneint wurde. Diese Verfügung ist unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen. Das Asylverfahren wurde damit abgeschlossen. Die angefochtene Verfügung ist dagegen am 26. Februar 2020 - damit nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme - erlassen worden. Dies hat zur Folge, dass für den vorliegenden Verfahrensgegenstand - die Frage der Kantonzuweisung - nicht mehr das Asylrecht, sondern das Ausländerrecht einschlägig ist. Dafür spricht auch der Wortlaut von Art. 27 Abs. 3 AsylG, wo von der Kantonszuweisung der Asylsuchenden gesprochen wird. Schliesslich verweist Art. 44 AsylG für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung und eine allfällige vorläufige Aufnahme auf das Ausländerrecht. Die angefochtene Verfügung gibt die Rechtsgrundlage für die Anordnung der Kantonszuweisung damit nicht vollständig wieder, da Art. 27 AsylG für die Verteilung der vorläufig aufgenommenen Personen kraft Verweises von Art. 85 Abs. 2 AIG nur sinngemäss gilt. Aufgrund der Geltung des Ausländerrechts ist im Übrigen auch die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung nicht korrekt. Bezüglich der Rechtsmittelfrist verweist Art. 112 Abs. 1 AIG auf das VwVG, womit Art. 50 Abs. 1 VwVG einschlägig ist (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer F-5651/2018, F-5652/2018 vom 31. Oktober 2019, E. 3.2 m.w.H.). 2. 2.1 Verfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung und Kantonswechsel von vorläufig Aufgenommenen unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 112 Abs. 1 AIG). 2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 2.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin, die ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung hat, zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

3. Entscheide über die Zuweisung der vorläufig aufgenommenen Person an einen Kanton oder über den Kantonswechsel können gemäss Art. 85 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 27 Abs. 3 AsylG nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.; 2011/43 E. 6.1). 4. 4.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3). 4.2 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2). 4.3 Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen der Anhörung zu ihren Asylgründen angegeben, dass ihr Bruder im Kanton Zürich lebt und sie dort in psychotherapeutischer Behandlung ist. Indem die Vorinstanz auf diese Vorbringen nicht eingegangen ist, hat sie ihre Begründungspflicht verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG; vgl. BVGE 2008/47 E. 3). 4.4 Im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 13. Mai 2020 hat die Vorinstanz die Begründung der angefochtenen Verfügung insoweit ergänzt, als sie ausführte, der in Zürich wohnhafte Bruder der Beschwerdeführerin halte sich bereits seit 2009 in der Schweiz auf. Die Beschwerdeführerin selbst sei erst im Jahr 2020 in die Schweiz eingereist. Entsprechend könne nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Geschwistern gesprochen werden, weshalb ihr Verhältnis nicht unter den Schutz der Einheit der Familie falle. Ferner sei die Unterstützung durch den Bruder der Beschwerdeführerin nicht geeignet, ein Abhängigkeitsverhältnis ausreichender Schwere darzulegen. Zudem könnte die Betreuung der Beschwerdeführerin durch kantonale Strukturen übernommen werden. Schliesslich könnten die Geschwister auch ohne Kantonswechsel Kontakt halten. Der Kanton Zug grenze an den Kanton Zürich. Auch bei einer Zuteilung der Beschwerdeführerin an den Kanton Zürich könnte nicht gewährleistet werden, dass sich die Distanz zwischen den Wohnorten der Geschwister im Vergleich zu heute verringern würde. 4.5 Angesichts dieser Ergänzung und der der Beschwerdeführerin dazu gewährten Gelegenheit zur Stellungnahme - von welcher sie im Übrigen keinen Gebrauch gemacht hat - ist der festgestellte Verfahrensmangel als geheilt zu betrachten (vgl. BVGE 2008/47 E. 3). 5. 5.1 Die Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme ist in Art. 85 AIG geregelt. Für die Verteilung von vorläufig aufgenommenen Personen verweist Art. 85 Abs. 2 AIG auf Art. 27 AsylG, der sinngemäss anzuwenden ist. Demnach trägt das SEM beim Zuweisungsentscheid den schützenswerten Interessen der Kantone und der vorläufig aufgenommenen Personen Rechnung (Art. 85 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 27 Abs. 3 AsylG). Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311), wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1). 5.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird der Begriff «Einheit der Familie» (vgl. E. 3) im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Demnach fallen in der Regel Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen sowie deren minderjährige Kinder in diesen Schutzbereich (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1). Andere familiäre Beziehungen stehen nur in besonderen Fällen unter dem Schutz dieser Bestimmung. Hinsichtlich Beziehungen zwischen nahen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie, namentlich solchen von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern oder Geschwistern, setzt die Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK voraus, dass sich die ausländische Person in einem besonderen, über die normalen affektiven Bindungen hinausgehenden Abhängigkeitsverhältnis zum anwesenheitsberechtigten Elternteil beziehungsweise Geschwister befindet (vgl. BGE 144 II 2 E. 6.1; BGE 137 I 154 E. 3.4.2). Ein solches Abhängigkeitsverhältnis kann sich - unabhängig vom Alter - namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e). Das besondere Abhängigkeitsverhältnis muss gewachsen sein und im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bereits vorliegen. Die Beziehung fällt mit anderen Worten nur unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn sie aufgrund der bestehenden Abhängigkeit besonders eng ist (Urteil des BGer 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2).

6. Der Bruder der Beschwerdeführerin gehört nicht zu ihrer Kernfamilie, so dass im Folgenden zu prüfen ist, ob ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der zitierten Rechtsprechung vorliegt. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das B._______ habe in seinem Bericht vom 28. Februar 2020 attestiert, dass sie psychisch schwer beeinträchtigt sei, sich aber durch die Nähe zu ihrem im Kanton Zürich wohnhaften Bruder habe stabilisieren können. Jedoch sei ihre psychische Verfassung nach wie vor gefährdet. Folglich liege eine schwerwiegende Gefährdung im Sinne von Art. 22 Abs. 2 AsylV1 vor. 6.2 Gemäss dem Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) ist der Bruder der Beschwerdeführerin bereits 2009 in die Schweiz eingereist. Die Beschwerdeführerin selbst hält sich erst seit dem 31. Dezember 2019 in der Schweiz auf. Damit konnte sie seit rund zehn Jahren keinen über die üblichen Kommunikationsmittel (Telefon, WhatsApp, E-Mail-Verkehr etc.) hinausgehenden persönlichen Kontakt zu ihrem Bruder pflegen. Aufgrund dieser mehrjährigen Trennung kann nicht von einer vorbestehenden, nahen und tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne der zitierten Rechtsprechung (s. E. 5.2) gesprochen werden. Vor diesem Hintergrund führen die geltend gemachten gesundheitlichen Gründe zu keinem anderen Ergebnis. Im - nota bene von einer Gynäkologin und nicht einem Psychiater verfassten - ärztlichen Bericht des B._______ vom 28. Februar 2020 wird festgehalten, die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin sei gefährdet und die Gefahr einer erneuten psychischen Destabilisierung gross. Durch einen Transfer in einen anderen Kanton als den Wohnsitzkanton ihres Bruders würde sie wichtige psychische Unterstützung verlieren. Eine differenzierte Diagnose ist diesem Bericht jedoch nicht zu entnehmen. Der Wunsch der Beschwerdeführerin, in der Nähe ihres Bruders zu leben, ist nachvollziehbar, und es soll nicht verkannt werden, dass wirkungsvolle Unterstützung auf diese Weise leichter organisierbar wäre. Dies vermag jedoch noch kein Abhängigkeitsverhältnis zu begründen. Insbesondere ergeben sich aus den geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden keine besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnisse im Sinn der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (s. E. 5.2). Der krankheitsbedingten Unterstützungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin und ihren Betreuungsbedürfnissen kann von den entsprechenden Institutionen im Zuweisungskanton Zug hinreichend Rechnung getragen werden. Schliesslich gilt es festzuhalten, dass der Kanton Zug an den Kanton Zürich grenzt und zwischen den aktuellen Wohnorten der Geschwister lediglich eine halbe Stunde Reisezeit liegt. 6.3 Zusammenfassend besteht kein im Rahmen von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG beachtliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder. Deren Zuweisung an den Kanton Zug verletzt daher den Grundsatz der Einheit der Familie nicht.

7. Die angefochtene Verfügung erweist sich - nach Heilung des Verfahrensmangels - im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 800.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N [...] retour) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Maria Wende Versand: