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F-6545/2023

F-6545/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-03-18 · Deutsch CH

Kantonszuweisung und Kantonswechsel

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am (...) um Asyl in der Schweiz nach. Das SEM hörte sie am 16. Oktober 2023 zu ihren Asylgründen an. Dabei brachte sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Kantonszuteilung vor, sie habe – am 3. August 2023 – ein Gesuch gestellt, um in den Kanton B._______ zu ihrer (Nennung Verwandte) oder in ihre Nähe zugeteilt zu werden, weil sie neu in der Schweiz sei. Die Idee sei gewesen, dass ihre (Nennung Verwandte) ihr helfen werde, die hiesigen Gesetze und Regeln sowie die Sprache zu lernen, vielleicht auch eine Arbeitsstelle zu finden. Hinzu komme, dass ihre (Nennung Verwandte), die einen Sohn und eine Tochter habe, seit (Nennung Dauer) verwitwet sei. So würden sie sich ge- genseitig unterstützen können. A.b Mit an das SEM gerichtetem Schreiben vom 12. Oktober 2023 verwies der rubrizierte Rechtsvertreter auf seine Eingabe vom 3. August 2023, ge- mäss welchem er von der Beschwerdeführerin mit der Wahrung ihrer Inte- ressen beauftragt worden sei, weshalb das Vertretungsverhältnis zwingend zu berücksichtigen sei und sämtliche behördlichen Mitteilungen und Verfü- gungen ausschliesslich ihm zuzustellen seien. Sodann beantragte er, es sei die Beschwerdeführerin dem Kanton B._______ zuzuweisen. A.c Mit Entscheid vom 30. Oktober 2023 wies das SEM die Beschwerde- führerin für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zu. B. Mit Verfügung vom 14. November 2023 – eröffnet am 16. November 2023

– stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, nahm die Beschwerdeführerin jedoch wegen Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Ferner beauftragte es den Kanton C._______ mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme und hän- digte ihr die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Am 27. November 2023 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte sie, die angefochtene Verfü- gung sei betreffend Dispositivziffer 6 (Zuweisung Kanton C._______) auf- zuheben; die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung sowie Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung

F-6545/2023 Seite 3 an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Ver- fügung aufzuheben und sie (die Beschwerdeführerin) sei dem Kanton B._______ zuzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Erlass der Verfahrens- kosten. Eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung des Kos- tenvorschusses sowie zur Einreichung einer Sozialhilfebestätigung anzu- setzen. D. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2023 lud die Instruktionsrichterin die Vor- instanz zur Vernehmlassung ein. Für die Behandlung der Gesuche um Er- lass des Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung verwies sie auf einen späteren Zeitpunkt. E. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 15. Dezember 2023, unter nachträglicher Darlegung der Gründe für die Zuteilung der Beschwer- deführerin in den Kanton C._______, auf Abweisung der Beschwerde. F. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 1. Februar 2024.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Beschwerde hin selbstän- dig anfechtbare Zwischenverfügungen des SEM betreffend Kantonszuwei- sung und Kantonswechsel (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG; Art. 46 VwVG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes be- stimmen (Art. 37 VGG; Art. 2 Abs. 4 VwVG; Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Entscheide über die Zuweisung der asylsuchenden Person an einen Kanton können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nur mit der Begründung an- gefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Formelle Rügen sind insoweit zulässig, als sie im Zusammenhang mit der Frage des Grundsatzes der Einheit der Familie stehen (BVGE 2008/47 E. 1.2 und E. 1.3.2).

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E. 1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4.1 Mit Blick auf die Einhaltung der Beschwerdefrist ist sodann vorweg zu prüfen, ob der Zuweisungsentscheid vom 30. Oktober 2023 (vgl. SEM act. 1270154-23/4 [nachfolgend: act. 23] S. 3) rechtsgenüglich eröffnet wurde. Es ist Sache der verfügenden Behörde zu beweisen, dass und al- lenfalls wann eine Verfügung ordnungsgemäss eröffnet worden ist (vgl. URS PETER CAVELTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [im Folgenden: Kommentar VwVG], 2. Aufl., 2018, Rz. 8 und 10 zu Art. 20, m.H.). Die Vorinstanz führt dazu in ihrer Vernehmlassung aus, Zuweisungsentscheide würden Asylge- suchstellenden bei ihrem Austritt aus dem Bundesasylzentrum (BAZ) zu- sammen mit dem Passierschein und weiteren Unterlagen ausgehändigt, weshalb die Beschwerdeführerin diesen mit den Austrittspapieren erhalten habe. Die Beschwerdefrist von zehn Tagen sei vorliegend unbenutzt ver- strichen. Mit dem Zuteilungsentscheid ins erweiterte Verfahren vom

24. Oktober 2023 sei die Beschwerdeführerin zudem über den Zuwei- sungsentscheid in den Kanton C._______ informiert worden. Gemäss Art. 12a Abs. 3 AsylG erfolgen bei Asylsuchenden ohne zugewiesene Rechtsvertretung die Eröffnung von Verfügungen und die Zustellung von Mitteilungen an die asylsuchende Person. Einer von der asylsuchenden Person bevollmächtigten Person wird die Eröffnung oder Zustellung unver- züglich bekannt gegeben. Vorliegend ist mit der behaupteten persönlichen Aushändigung des Zuweisungsentscheids an die Beschwerdeführerin eine Postnachforschung und somit auch der direkte Beweis der Zustellung nicht möglich. Weder sind den vorinstanzlichen Akten (vgl. SEM act. 23) kon- krete Hinweise oder ein Beleg (bspw. Empfangsbestätigung) zu entneh- men, dass das SEM den Zuweisungsentscheid der Beschwerdeführerin ef- fektiv ausgehändigt hat, noch macht es solches auf Beschwerdeebene gel- tend. Alleine der vorgebrachte normale organisatorische Ablauf der Vor- instanz beim Austritt einer asylsuchenden Person aus dem BAZ ist jeden- falls nicht per se geeignet, den Nachweis für die Zustellung des Zuwei- sungsentscheids zu erbringen. Weiter ist zu beachten, dass die Vorinstanz vorliegend trotz Kenntnis des Vertretungsverhältnisses (vgl. SEM act. 1270154-13/12 [nachfolgend: act. 13]) den Zuweisungsentscheid entge- gen der in Art. 12a Abs. 3 AsylG enthaltenen Regelung ihrem Vertreter nie bekanntgegeben hat. Dieser führt denn auch in der Rechtsmitteleingabe (Ziff. 5) aus, die Vorinstanz habe es unterlassen, einen separaten Ent- scheid betreffend die Kantonszuweisung zu erlassen, zumal diese offenbar ausschliesslich durch die angefochtene (Asyl-)Verfügung geschehen sei.

F-6545/2023 Seite 5 Unter diesen Umständen ist festzuhalten, dass der Zuweisungsentscheid vom 30. Oktober 2023 nicht rechtsgenüglich eröffnet wurde. Der Umstand, dass dagegen keine Beschwerde eingelegt wurde, gereicht der Beschwer- deführerin daher nicht zum Nachteil (Art. 38 VwVG).

E. 1.4.2 Dementsprechend ist die in Dispositivziffer 6 des Asylentscheids vom

14. November 2023 enthaltene Zuweisung in den Kanton C._______ als (anzufechtender) Zuweisungsentscheid zu erachten. Die Verfügung wurde am 16. November 2023 eröffnet. Die 10-tägige Beschwerdefrist wurde durch die am 27. November 2023 eingereichte Beschwerdeschrift einge- halten.

E. 1.4.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde gegen den Zuweisungsentscheid ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Rechtsmaterie endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes we- gen an. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3 Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Rechtsmitteleingabe in formeller Hin- sicht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem die Vor- instanz den Zuweisungsentscheid nicht konkret begründet und es in die- sem Zusammenhang unterlassen habe, den Antrag auf Zuweisung zum Kanton B._______ zu erwähnen und zu würdigen. Zudem habe sie auch ihre Stellungnahme anlässlich des im Rahmen der Anhörung gewährten rechtlichen Gehörs zur Kantonszuweisung mit keinem Wort gewürdigt. Da- rin sei überdies eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu erblicken.

E. 3.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden zur sorgfältigen und ernsthaften Prüfung der Vorbringen sowie hinsichtlich der diesbezüglichen Begründung ihres Entscheids. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht an- fechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid

F-6545/2023 Seite 6 stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor- bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3). Hat die asylsuchende Person um Zuteilung in einen bestimmten Kanton ersucht oder ergeben sich aus den Akten Um- stände, die für eine bestimmte Zuweisung sprechen würden, muss sich die Vorinstanz damit konkret auseinandersetzen. Eine blosse Formularverfü- gung ohne Begründung genügt in einem solchen Fall den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht (vgl. BVGE 2009/54 E. 2.3; 2008/47 E. 3.3.3; Urteile des BVGer F-6154/2020 vom 2. Dezember 2021 E. 2.1; F-4921/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2; F-2081/2020 vom 11. September 2020 E. 4).

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Eingabe vom 3. August 2023 an- gegeben, dass sich ihre (Nennung Verwandte) im Kanton B._______ auf- halte. Aufgrund der traumatischen Erlebnisse in ihrer Heimat und der Flucht sei sie (die Beschwerdeführerin) auf die Nähe ihrer verwitweten (Nennung Verwandte) angewiesen. Diese wiederum sei auf ihre Unterstützung ange- wiesen, da sich jene als Witwe allein um die beiden Kinder kümmern müsse. Anlässlich der Anhörung vom 16. Oktober 2023 führte sie diesbe- züglich an, die Idee ihres Gesuchs sei gewesen, dass ihre (Nennung Ver- wandte) ihr bei der Integration in der Schweiz helfen werde, wie sie auch ihre (Nennung Verwandte), welche seit (Nennung Dauer) verwitwet sei, und deren Kinder unterstützen könnte. Indem die Vorinstanz gleichwohl ohne nähere Begründung befand, die Beschwerdeführerin dem Kanton C._______ zuzuweisen, hat sie in keiner Weise zu erkennen gegeben, in- wieweit sie sich mit dem ausdrücklichen Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuteilung in den Kanton B._______ konkret auseinandergesetzt und eine Prüfung der massgeblichen Kriterien der Einheit der Familie vorge- nommen hat, wodurch sie ihre Begründungspflicht verletzt hat.

E. 3.3 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Ge- hörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Un- ter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der

F-6545/2023 Seite 7 Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2).

E. 3.4 Im Rahmen ihrer Vernehmlassung hat die Vorinstanz die Begründung der angefochtenen Verfügung ergänzt. Sie führte hierbei aus, die Kantons- zuweisung könne nur mit der Begründung angefochten werden, sie ver- letze den Grundsatz der Familie (Art. 27 Abs. 3 AsyIG). Dabei seien (Nen- nung Verwandtschaftsgrad) von dem im Asylrecht geltenden Familienbe- griff im Sinne von Art. 1 a Bst. e der Asylverordnung 1 über Verfahrensfra- gen vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) explizit ausgeschlossen. Die in der Beschwerde vorgebrachte "enge Abhängigkeit" der (Nennung Verwandtschaftsgrad) sei dadurch zu relativieren, dass sie sich mindes- tens seit Ausreise der (Nennung Verwandte) aus Syrien vor (...) Jahren nicht mehr gesehen hätten. Zudem habe die Beschwerdeführerin ihren An- gaben zufolge seit dem Jahr (...) versteckt in verschiedenen Ortschaften ihrer Heimat gelebt, weshalb ein persönlicher Kontakt zwischen den (Nen- nung Verwandtschaftsgrad) zeitlich noch weiter zurückliegen dürfte. Wohl könnte die (Nennung Verwandte) bei ihrer Integration behilflich sein; dies bedinge aber keinen gemeinsamen Wohnsitz. Das in der Beschwerde bei- gelegte (Nennung Beweismittel) zeige auf, dass sich die (Nennung Ver- wandte) in den Strukturen der Integrationsförderung des Kantons B._______ bewege und namhafte Hilfe in der Bewältigung des sicher nicht einfachen Alltags erhalte. Hervorzuheben sei auch, dass der ältere Sohn, bei welchem (Nennung Leiden) diagnostiziert worden sei, umfangreiche und professionelle Unterstützung erhalte. Weiter sei die (Nennung Ver- wandte) sowohl stark in der Erziehung ihrer beiden Kinder als auch gene- rell in ihren Integrationsprozess involviert. Schliesslich führte die Vor- instanz an, dass regelmässige Treffen der beiden (Nennung Verwandt- schaftsgrad) und eine gegenseitige psychologische Unterstützung trotz un- terschiedlicher Kantonszuteilung – aufgrund der Kleinräumigkeit der Schweiz – jederzeit möglich seien.

E. 3.5 Angesichts dieser Ergänzung der Begründung und der der Beschwer- deführerin dazu gewährten Gelegenheit zur Stellungnahme, wovon die Be- troffene am 1. Februar 2024 Gebrauch machte, ist der festgestellte Verfah- rensmangel als geheilt zu betrachten, zumal der rechtserhebliche Sachver- halt erstellt und somit die notwendige Entscheidreife gegeben ist (vgl. BVGE 2008/47/E. 3).

E. 3.6 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Dispositivziffer 6 (Zuweisung Kanton C._______) der Verfügung des SEM vom

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14. November 2023 aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Umstand, dass die Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses an einem Verfahrensmangel litt, wird indessen im Kosten- und Entschädi- gungspunkt zu berücksichtigen sein (vgl. nachfolgende E. 7).

E. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1, wobei das SEM bei der Verteilung be- reits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksich- tigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1).

E. 4.2 Der Begriff der "Einheit der Familie" gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG wird im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK (BVGE 2008/47 E. 4.1). Er umfasst die Kernfamilie, das heisst Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, in dauernder eheähn- licher Gemeinschaft zusammenlebende Personen sowie deren minderjäh- rige Kinder (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1). Über diesen engen Kern hinaus fallen auch andere familiäre Verhältnisse in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Bezie- hung besteht. Indizien für das Bestehen solcher Beziehungen sind das Zu- sammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängig- keit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Über- nahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender In- tensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten, namentlich solche von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern oder unter (Nennung Ver- wandtschaftsgrad)n wesentlich. In diesem Fall setzt die Berufung auf Art.

E. 4.3 Besondere Elemente der Abhängigkeit können sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- und Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (BGE 120 Ib 257 E. 1e; Urteil des BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.4; Urteil des EGMR 65550/13 Belli und Ar- quier-Martinez gegen Schweiz vom 11. Dezember 2018 § 65). Die

F-6545/2023 Seite 9 betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe einer in der Schweiz ansässigen Person angewiesen sein, die ihr sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann. Eine lediglich moralische Unterstützung genügt dabei nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (Ur- teil 2C_339/2019 E. 3.5; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.; Urteile des BVGer F-2651/2020 vom 4. April 2022 E. 4.3 und F-4445/2020 vom 14. Juni 2021 E. 5.2, je m. H.; Urteil des EGMR 23887/16 I.M. gegen Schweiz vom 9. Ap- ril 2019 § 62; CHRISTOPH GRABENWARTER/KATHARINA PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Aufl. 2021, § 22 Rz. 18). Das besondere Abhängigkeitsverhältnis muss gewachsen sein und im Zeitpunkt der Gel- tendmachung des Anspruchs bestehen (Urteile des BGer 2C_396/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.2; 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2). 5. 5.1 Die dem Kanton C._______ zugewiesene Beschwerdeführerin möchte in den Kanton B._______ umziehen, wo sich ihre (Nennung Verwandte) (N [...]) zusammen mit deren beiden Kindern (...) und (...) aufhalten. Mit der Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang davon auszugehen, dass die gel- tend gemachten verwandtschaftlichen Verhältnisse hinreichend belegt sind und es sich bei (Nennung Verwandte) um (Nennung Verwandtschaftsgrad) und bei deren Kindern um (Nennung Verwandtschaftsgrad) handelt. Da die Beschwerdeführerin mit diesen Personen keine Kernfamilie bildet, ist zu prüfen, ob nahe, tatsächlich gelebte Beziehungen zu ihnen vorliegen. 5.2 Den Asylakten kann entnommen werden, dass die (Nennung Ver- wandte) Syrien im (Nennung Zeitpunkt) verlassen hatte, im (Nennung Zeit- punkt) als Asylsuchende in die Schweiz gelangte und in der Folge vorläufig aufgenommen wurde. Die Beschwerdeführerin demgegenüber verliess ihre Heimat (erst) im (Nennung Zeitpunkt). Nur schon die gestaffelten Ein- reisen sprechen gegen eine hinreichende Intensität der Beziehungen. Überdies kamen die beiden Kinder erst in der Schweiz zur Welt. Zudem will sich die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge seit dem Jahr (...) in verschiedenen Dörfern ihrer Heimat vor den Sicherheitskräften versteckt haben, weshalb sich die vorinstanzliche Einschätzung, wonach ein persön- licher Kontakt zu ihrer (Nennung Verwandte) noch weiter als deren Aus- reise im Jahr (...) zurückliegen dürfte, wohl als zutreffend erweist. Somit kann nicht von einer vorbestehenden, nahen und tatsächlich gelebten Be- ziehung im Sinne der Rechtsprechung (siehe E. 4.2 weiter oben) ausge- gangen werden.

F-6545/2023 Seite 10 5.3 Ergänzend rechtfertigt es sich, auf die im Rahmen der Prüfung von Art. 8 EMRK bei Personen ausserhalb der Kernfamilie erforderliche zweite Voraussetzung des Abhängigkeitsverhältnisses einzugehen. Mit Blick auf das Verhältnis zur (Nennung Verwandte) hielt die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch vom (...) fest, sie sei aufgrund der traumatischen Erlebnisse in der Heimat und auf der Flucht auf die Nähe ihrer verwitweten (Nennung Verwandte) angewiesen (vgl. SEM act. 13), währenddem sie anlässlich der Anhörung diesbezüglich erklärte, die Idee sei gewesen, dass ihr ihre (Nen- nung Verwandte) Hilfe bei der Integration in die Schweiz leiste (vgl. auch E. 3.2 hiervor). Weder war diesbezüglich von traumatischen Ereignissen die Rede, noch vermag sie auf Beschwerdeebene anzuführen, inwiefern zwischen ihr und ihrer (Nennung Verwandte) ein über die normalen affek- tiven Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis bestehen sollte. Ein solches Verhältnis ist auch nicht aus der familiären Situation der (Nen- nung Verwandte) abzuleiten. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass sich die familiäre Situation der (Nen- nung Verwandte) als alleinerziehende Mutter zweier Kinder, wovon eines mit speziellem Betreuungsbedarf, als schwierig darstellt. Jedoch ist den auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen, so beispielsweise dem (Nen- nung Beweismittel) zu entnehmen, dass der Sohn (...) vom (Nennung Dienst) begleitet wird und wöchentlich die benötigte (Nennung Therapien) erhält. Dies erfordere von der Mutter ein hohes Mass an Organisation. (Nennung Verwandte) sei jedoch von einem starken Netzwerk von Fach- leuten umgeben, welches sie bei allen sozialen, administrativen und medi- zinischen Angelegenheiten im Zusammenhang mit ihrem Sohn unter- stütze. (Nennung Verwandte) sei sehr engagiert, arbeite mit den involvier- ten Stellen zusammen und wisse, wie sie bei Bedarf auf das Netzwerk zu- rückgreifen könne. Wohl erscheint es einleuchtend, dass eine räumliche Nähe sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre (Nennung Verwandte) emotional und moralisch zu stärken vermöchte und wirkungsvolle Unter- stützung sich auf diese Weise leichter bewerkstelligen liesse. Lediglich mo- ralische Unterstützung vermag jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis zu be- gründen. Angesichts obiger Ausführungen ergeben sich auch aus der ge- sundheitlichen Situation ihres (Nennung Verwandtschaftsgrad und Name) keine speziellen Betreuungs- oder Pflegebedürfnisse im Sinne der zitierten Rechtsprechung (vgl. E. 4.3 weiter oben). Für medizinische und therapeu- tische Belange sowie diesbezügliche Beratungen stehen der (Nennung Verwandte) im Kanton B._______ zweifellos die entsprechenden Instituti- onen weiterhin zur Verfügung. Im Übrigen steht es der Beschwerdeführerin offen, die Wochenenden bei ihrer (Nennung Verwandte) zu verbringen, weshalb der Einwand in der Replik, es seien regelmässige Treffen nicht

F-6545/2023 Seite 11 möglich, da die Möglichkeiten ihrer (Nennung Verwandte), mit den beiden kleinen Kindern herumzureisen, massiv eingeschränkt seien, nicht zu über- zeugen vermag. 5.4 Zusammenfassend bestehen keine verwandtschaftlichen Beziehun- gen, welche anspruchsrelevant von Art. 8 EMRK erfasst werden. Die Zu- weisung der Beschwerdeführerin an den Kanton C._______ verletzt daher den Grundsatz der Einheit der Familie nicht. 6. Die angefochtene Verfügung erweist sich – nach Heilung des Verfahrens- mangels (siehe E. 3 hiervor) – im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 7. 7.1 Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Wie oben- stehend aufgezeigt, litt jedoch die Dispositivziffer 6 der angefochtenen Ver- fügung im Zeitpunkt ihres Erlasses an einem Verfahrensmangel. Dieser Mangel wurde zwar angesichts der vom SEM im Rahmen der Vernehmlas- sung nachgereichten Ergänzung der Begründung der Verfügung auf Be- schwerdeebene geheilt. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin nur durch das Ergreifen eines Rechtsmittels zu einem rechtskonformen Entscheid betreffend die Zuweisung in den Kanton gelangt ist, darf ihr je- doch kein finanzieller Nachteil erwachsen. Es sind deshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i. V. m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Kosten aufzuerlegen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos. 7.3 Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

F-6545/2023 Seite 12

E. 5.1 Die dem Kanton C._______ zugewiesene Beschwerdeführerin möchte in den Kanton B._______ umziehen, wo sich ihre (Nennung Verwandte) (N [...]) zusammen mit deren beiden Kindern (...) und (...) aufhalten. Mit der Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang davon auszugehen, dass die geltend gemachten verwandtschaftlichen Verhältnisse hinreichend belegt sind und es sich bei (Nennung Verwandte) um (Nennung Verwandtschaftsgrad) und bei deren Kindern um (Nennung Verwandtschaftsgrad) handelt. Da die Beschwerdeführerin mit diesen Personen keine Kernfamilie bildet, ist zu prüfen, ob nahe, tatsächlich gelebte Beziehungen zu ihnen vorliegen.

E. 5.2 Den Asylakten kann entnommen werden, dass die (Nennung Verwandte) Syrien im (Nennung Zeitpunkt) verlassen hatte, im (Nennung Zeitpunkt) als Asylsuchende in die Schweiz gelangte und in der Folge vorläufig aufgenommen wurde. Die Beschwerdeführerin demgegenüber verliess ihre Heimat (erst) im (Nennung Zeitpunkt). Nur schon die gestaffelten Einreisen sprechen gegen eine hinreichende Intensität der Beziehungen. Überdies kamen die beiden Kinder erst in der Schweiz zur Welt. Zudem will sich die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge seit dem Jahr (...) in verschiedenen Dörfern ihrer Heimat vor den Sicherheitskräften versteckt haben, weshalb sich die vorinstanzliche Einschätzung, wonach ein persönlicher Kontakt zu ihrer (Nennung Verwandte) noch weiter als deren Ausreise im Jahr (...) zurückliegen dürfte, wohl als zutreffend erweist. Somit kann nicht von einer vorbestehenden, nahen und tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne der Rechtsprechung (siehe E. 4.2 weiter oben) ausgegangen werden.

E. 5.3 Ergänzend rechtfertigt es sich, auf die im Rahmen der Prüfung von Art. 8 EMRK bei Personen ausserhalb der Kernfamilie erforderliche zweite Voraussetzung des Abhängigkeitsverhältnisses einzugehen. Mit Blick auf das Verhältnis zur (Nennung Verwandte) hielt die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch vom (...) fest, sie sei aufgrund der traumatischen Erlebnisse in der Heimat und auf der Flucht auf die Nähe ihrer verwitweten (Nennung Verwandte) angewiesen (vgl. SEM act. 13), währenddem sie anlässlich der Anhörung diesbezüglich erklärte, die Idee sei gewesen, dass ihr ihre (Nennung Verwandte) Hilfe bei der Integration in die Schweiz leiste (vgl. auch E. 3.2 hiervor). Weder war diesbezüglich von traumatischen Ereignissen die Rede, noch vermag sie auf Beschwerdeebene anzuführen, inwiefern zwischen ihr und ihrer (Nennung Verwandte) ein über die normalen affektiven Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis bestehen sollte. Ein solches Verhältnis ist auch nicht aus der familiären Situation der (Nennung Verwandte) abzuleiten. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass sich die familiäre Situation der (Nennung Verwandte) als alleinerziehende Mutter zweier Kinder, wovon eines mit speziellem Betreuungsbedarf, als schwierig darstellt. Jedoch ist den auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen, so beispielsweise dem (Nennung Beweismittel) zu entnehmen, dass der Sohn (...) vom (Nennung Dienst) begleitet wird und wöchentlich die benötigte (Nennung Therapien) erhält. Dies erfordere von der Mutter ein hohes Mass an Organisation. (Nennung Verwandte) sei jedoch von einem starken Netzwerk von Fachleuten umgeben, welches sie bei allen sozialen, administrativen und medizinischen Angelegenheiten im Zusammenhang mit ihrem Sohn unterstütze. (Nennung Verwandte) sei sehr engagiert, arbeite mit den involvierten Stellen zusammen und wisse, wie sie bei Bedarf auf das Netzwerk zurückgreifen könne. Wohl erscheint es einleuchtend, dass eine räumliche Nähe sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre (Nennung Verwandte) emotional und moralisch zu stärken vermöchte und wirkungsvolle Unterstützung sich auf diese Weise leichter bewerkstelligen liesse. Lediglich moralische Unterstützung vermag jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis zu begründen. Angesichts obiger Ausführungen ergeben sich auch aus der gesundheitlichen Situation ihres (Nennung Verwandtschaftsgrad und Name) keine speziellen Betreuungs- oder Pflegebedürfnisse im Sinne der zitierten Rechtsprechung (vgl. E. 4.3 weiter oben). Für medizinische und therapeutische Belange sowie diesbezügliche Beratungen stehen der (Nennung Verwandte) im Kanton B._______ zweifellos die entsprechenden Institutionen weiterhin zur Verfügung. Im Übrigen steht es der Beschwerdeführerin offen, die Wochenenden bei ihrer (Nennung Verwandte) zu verbringen, weshalb der Einwand in der Replik, es seien regelmässige Treffen nicht möglich, da die Möglichkeiten ihrer (Nennung Verwandte), mit den beiden kleinen Kindern herumzureisen, massiv eingeschränkt seien, nicht zu überzeugen vermag.

E. 5.4 Zusammenfassend bestehen keine verwandtschaftlichen Beziehungen, welche anspruchsrelevant von Art. 8 EMRK erfasst werden. Die Zuweisung der Beschwerdeführerin an den Kanton C._______ verletzt daher den Grundsatz der Einheit der Familie nicht.

E. 6 Die angefochtene Verfügung erweist sich - nach Heilung des Verfahrensmangels (siehe E. 3 hiervor) - im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

E. 7.1 Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Wie obenstehend aufgezeigt, litt jedoch die Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses an einem Verfahrensmangel. Dieser Mangel wurde zwar angesichts der vom SEM im Rahmen der Vernehmlassung nachgereichten Ergänzung der Begründung der Verfügung auf Beschwerdeebene geheilt. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin nur durch das Ergreifen eines Rechtsmittels zu einem rechtskonformen Entscheid betreffend die Zuweisung in den Kanton gelangt ist, darf ihr jedoch kein finanzieller Nachteil erwachsen. Es sind deshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i. V. m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Kosten aufzuerlegen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos.

E. 7.3 Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

E. 8 Abs. 1 EMRK aber voraus, dass zwischen den beteiligten Personen ein über die normalen affektiven Bindungen hinausgehendes Abhängigkeits- verhältnis besteht (BGE 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2; 135 I 143 E. 3.1, je m. H.).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6545/2023 Urteil vom 18. März 2024 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Kantonszuweisung und Kantonswechsel; Verfügung des SEM vom 14. November 2023. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am (...) um Asyl in der Schweiz nach. Das SEM hörte sie am 16. Oktober 2023 zu ihren Asylgründen an. Dabei brachte sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Kantonszuteilung vor, sie habe - am 3. August 2023 - ein Gesuch gestellt, um in den Kanton B._______ zu ihrer (Nennung Verwandte) oder in ihre Nähe zugeteilt zu werden, weil sie neu in der Schweiz sei. Die Idee sei gewesen, dass ihre (Nennung Verwandte) ihr helfen werde, die hiesigen Gesetze und Regeln sowie die Sprache zu lernen, vielleicht auch eine Arbeitsstelle zu finden. Hinzu komme, dass ihre (Nennung Verwandte), die einen Sohn und eine Tochter habe, seit (Nennung Dauer) verwitwet sei. So würden sie sich gegenseitig unterstützen können. A.b Mit an das SEM gerichtetem Schreiben vom 12. Oktober 2023 verwies der rubrizierte Rechtsvertreter auf seine Eingabe vom 3. August 2023, gemäss welchem er von der Beschwerdeführerin mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt worden sei, weshalb das Vertretungsverhältnis zwingend zu berücksichtigen sei und sämtliche behördlichen Mitteilungen und Verfügungen ausschliesslich ihm zuzustellen seien. Sodann beantragte er, es sei die Beschwerdeführerin dem Kanton B._______ zuzuweisen. A.c Mit Entscheid vom 30. Oktober 2023 wies das SEM die Beschwerdeführerin für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zu. B. Mit Verfügung vom 14. November 2023 - eröffnet am 16. November 2023 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, nahm die Beschwerdeführerin jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Ferner beauftragte es den Kanton C._______ mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme und händigte ihr die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Am 27. November 2023 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei betreffend Dispositivziffer 6 (Zuweisung Kanton C._______) aufzuheben; die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung sowie Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und sie (die Beschwerdeführerin) sei dem Kanton B._______ zuzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Erlass der Verfahrenskosten. Eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses sowie zur Einreichung einer Sozialhilfebestätigung anzusetzen. D. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2023 lud die Instruktionsrichterin die Vor-instanz zur Vernehmlassung ein. Für die Behandlung der Gesuche um Erlass des Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung verwies sie auf einen späteren Zeitpunkt. E. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 15. Dezember 2023, unter nachträglicher Darlegung der Gründe für die Zuteilung der Beschwerdeführerin in den Kanton C._______, auf Abweisung der Beschwerde. F. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 1. Februar 2024. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Beschwerde hin selbständig anfechtbare Zwischenverfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung und Kantonswechsel (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG; Art. 46 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 2 Abs. 4 VwVG; Art. 6 AsylG). 1.3 Entscheide über die Zuweisung der asylsuchenden Person an einen Kanton können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Formelle Rügen sind insoweit zulässig, als sie im Zusammenhang mit der Frage des Grundsatzes der Einheit der Familie stehen (BVGE 2008/47 E. 1.2 und E. 1.3.2). 1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4.1 Mit Blick auf die Einhaltung der Beschwerdefrist ist sodann vorweg zu prüfen, ob der Zuweisungsentscheid vom 30. Oktober 2023 (vgl. SEM act. 1270154-23/4 [nachfolgend: act. 23] S. 3) rechtsgenüglich eröffnet wurde. Es ist Sache der verfügenden Behörde zu beweisen, dass und allenfalls wann eine Verfügung ordnungsgemäss eröffnet worden ist (vgl. Urs Peter Cavelti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [im Folgenden: Kommentar VwVG], 2. Aufl., 2018, Rz. 8 und 10 zu Art. 20, m.H.). Die Vorinstanz führt dazu in ihrer Vernehmlassung aus, Zuweisungsentscheide würden Asylgesuchstellenden bei ihrem Austritt aus dem Bundesasylzentrum (BAZ) zusammen mit dem Passierschein und weiteren Unterlagen ausgehändigt, weshalb die Beschwerdeführerin diesen mit den Austrittspapieren erhalten habe. Die Beschwerdefrist von zehn Tagen sei vorliegend unbenutzt verstrichen. Mit dem Zuteilungsentscheid ins erweiterte Verfahren vom 24. Oktober 2023 sei die Beschwerdeführerin zudem über den Zuweisungsentscheid in den Kanton C._______ informiert worden. Gemäss Art. 12a Abs. 3 AsylG erfolgen bei Asylsuchenden ohne zugewiesene Rechtsvertretung die Eröffnung von Verfügungen und die Zustellung von Mitteilungen an die asylsuchende Person. Einer von der asylsuchenden Person bevollmächtigten Person wird die Eröffnung oder Zustellung unverzüglich bekannt gegeben. Vorliegend ist mit der behaupteten persönlichen Aushändigung des Zuweisungsentscheids an die Beschwerdeführerin eine Postnachforschung und somit auch der direkte Beweis der Zustellung nicht möglich. Weder sind den vorinstanzlichen Akten (vgl. SEM act. 23) konkrete Hinweise oder ein Beleg (bspw. Empfangsbestätigung) zu entnehmen, dass das SEM den Zuweisungsentscheid der Beschwerdeführerin effektiv ausgehändigt hat, noch macht es solches auf Beschwerdeebene geltend. Alleine der vorgebrachte normale organisatorische Ablauf der Vor-instanz beim Austritt einer asylsuchenden Person aus dem BAZ ist jedenfalls nicht per se geeignet, den Nachweis für die Zustellung des Zuweisungsentscheids zu erbringen. Weiter ist zu beachten, dass die Vorinstanz vorliegend trotz Kenntnis des Vertretungsverhältnisses (vgl. SEM act. 1270154-13/12 [nachfolgend: act. 13]) den Zuweisungsentscheid entgegen der in Art. 12a Abs. 3 AsylG enthaltenen Regelung ihrem Vertreter nie bekanntgegeben hat. Dieser führt denn auch in der Rechtsmitteleingabe (Ziff. 5) aus, die Vorinstanz habe es unterlassen, einen separaten Entscheid betreffend die Kantonszuweisung zu erlassen, zumal diese offenbar ausschliesslich durch die angefochtene (Asyl-)Verfügung geschehen sei. Unter diesen Umständen ist festzuhalten, dass der Zuweisungsentscheid vom 30. Oktober 2023 nicht rechtsgenüglich eröffnet wurde. Der Umstand, dass dagegen keine Beschwerde eingelegt wurde, gereicht der Beschwerdeführerin daher nicht zum Nachteil (Art. 38 VwVG). 1.4.2 Dementsprechend ist die in Dispositivziffer 6 des Asylentscheids vom 14. November 2023 enthaltene Zuweisung in den Kanton C._______ als (anzufechtender) Zuweisungsentscheid zu erachten. Die Verfügung wurde am 16. November 2023 eröffnet. Die 10-tägige Beschwerdefrist wurde durch die am 27. November 2023 eingereichte Beschwerdeschrift eingehalten. 1.4.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde gegen den Zuweisungsentscheid ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Rechtsmaterie endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

2. Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3. Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Rechtsmitteleingabe in formeller Hinsicht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem die Vor-instanz den Zuweisungsentscheid nicht konkret begründet und es in diesem Zusammenhang unterlassen habe, den Antrag auf Zuweisung zum Kanton B._______ zu erwähnen und zu würdigen. Zudem habe sie auch ihre Stellungnahme anlässlich des im Rahmen der Anhörung gewährten rechtlichen Gehörs zur Kantonszuweisung mit keinem Wort gewürdigt. Darin sei überdies eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu erblicken. 3.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden zur sorgfältigen und ernsthaften Prüfung der Vorbringen sowie hinsichtlich der diesbezüglichen Begründung ihres Entscheids. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3). Hat die asylsuchende Person um Zuteilung in einen bestimmten Kanton ersucht oder ergeben sich aus den Akten Umstände, die für eine bestimmte Zuweisung sprechen würden, muss sich die Vorinstanz damit konkret auseinandersetzen. Eine blosse Formularverfügung ohne Begründung genügt in einem solchen Fall den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht (vgl. BVGE 2009/54 E. 2.3; 2008/47 E. 3.3.3; Urteile des BVGer F-6154/2020 vom 2. Dezember 2021 E. 2.1; F-4921/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2; F-2081/2020 vom 11. September 2020 E. 4). 3.2 Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Eingabe vom 3. August 2023 angegeben, dass sich ihre (Nennung Verwandte) im Kanton B._______ aufhalte. Aufgrund der traumatischen Erlebnisse in ihrer Heimat und der Flucht sei sie (die Beschwerdeführerin) auf die Nähe ihrer verwitweten (Nennung Verwandte) angewiesen. Diese wiederum sei auf ihre Unterstützung angewiesen, da sich jene als Witwe allein um die beiden Kinder kümmern müsse. Anlässlich der Anhörung vom 16. Oktober 2023 führte sie diesbezüglich an, die Idee ihres Gesuchs sei gewesen, dass ihre (Nennung Verwandte) ihr bei der Integration in der Schweiz helfen werde, wie sie auch ihre (Nennung Verwandte), welche seit (Nennung Dauer) verwitwet sei, und deren Kinder unterstützen könnte. Indem die Vorinstanz gleichwohl ohne nähere Begründung befand, die Beschwerdeführerin dem Kanton C._______ zuzuweisen, hat sie in keiner Weise zu erkennen gegeben, inwieweit sie sich mit dem ausdrücklichen Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuteilung in den Kanton B._______ konkret auseinandergesetzt und eine Prüfung der massgeblichen Kriterien der Einheit der Familie vorgenommen hat, wodurch sie ihre Begründungspflicht verletzt hat. 3.3 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2). 3.4 Im Rahmen ihrer Vernehmlassung hat die Vorinstanz die Begründung der angefochtenen Verfügung ergänzt. Sie führte hierbei aus, die Kantonszuweisung könne nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletze den Grundsatz der Familie (Art. 27 Abs. 3 AsyIG). Dabei seien (Nennung Verwandtschaftsgrad) von dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von Art. 1 a Bst. e der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) explizit ausgeschlossen. Die in der Beschwerde vorgebrachte "enge Abhängigkeit" der (Nennung Verwandtschaftsgrad) sei dadurch zu relativieren, dass sie sich mindestens seit Ausreise der (Nennung Verwandte) aus Syrien vor (...) Jahren nicht mehr gesehen hätten. Zudem habe die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge seit dem Jahr (...) versteckt in verschiedenen Ortschaften ihrer Heimat gelebt, weshalb ein persönlicher Kontakt zwischen den (Nennung Verwandtschaftsgrad) zeitlich noch weiter zurückliegen dürfte. Wohl könnte die (Nennung Verwandte) bei ihrer Integration behilflich sein; dies bedinge aber keinen gemeinsamen Wohnsitz. Das in der Beschwerde beigelegte (Nennung Beweismittel) zeige auf, dass sich die (Nennung Verwandte) in den Strukturen der Integrationsförderung des Kantons B._______ bewege und namhafte Hilfe in der Bewältigung des sicher nicht einfachen Alltags erhalte. Hervorzuheben sei auch, dass der ältere Sohn, bei welchem (Nennung Leiden) diagnostiziert worden sei, umfangreiche und professionelle Unterstützung erhalte. Weiter sei die (Nennung Verwandte) sowohl stark in der Erziehung ihrer beiden Kinder als auch generell in ihren Integrationsprozess involviert. Schliesslich führte die Vor-instanz an, dass regelmässige Treffen der beiden (Nennung Verwandtschaftsgrad) und eine gegenseitige psychologische Unterstützung trotz unterschiedlicher Kantonszuteilung - aufgrund der Kleinräumigkeit der Schweiz - jederzeit möglich seien. 3.5 Angesichts dieser Ergänzung der Begründung und der der Beschwerdeführerin dazu gewährten Gelegenheit zur Stellungnahme, wovon die Betroffene am 1. Februar 2024 Gebrauch machte, ist der festgestellte Verfahrensmangel als geheilt zu betrachten, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt und somit die notwendige Entscheidreife gegeben ist (vgl. BVGE 2008/47/E. 3). 3.6 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Dispositivziffer 6 (Zuweisung Kanton C._______) der Verfügung des SEM vom 14. November 2023 aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Umstand, dass die Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses an einem Verfahrensmangel litt, wird indessen im Kosten- und Entschädigungspunkt zu berücksichtigen sein (vgl. nachfolgende E. 7). 4. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1, wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1). 4.2 Der Begriff der "Einheit der Familie" gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG wird im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK (BVGE 2008/47 E. 4.1). Er umfasst die Kernfamilie, das heisst Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen sowie deren minderjährige Kinder (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1). Über diesen engen Kern hinaus fallen auch andere familiäre Verhältnisse in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Indizien für das Bestehen solcher Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten, namentlich solche von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern oder unter (Nennung Verwandtschaftsgrad)n wesentlich. In diesem Fall setzt die Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK aber voraus, dass zwischen den beteiligten Personen ein über die normalen affektiven Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2; 135 I 143 E. 3.1, je m. H.). 4.3 Besondere Elemente der Abhängigkeit können sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- und Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (BGE 120 Ib 257 E. 1e; Urteil des BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.4; Urteil des EGMR 65550/13 Belli und Arquier-Martinez gegen Schweiz vom 11. Dezember 2018 § 65). Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe einer in der Schweiz ansässigen Person angewiesen sein, die ihr sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann. Eine lediglich moralische Unterstützung genügt dabei nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (Urteil 2C_339/2019 E. 3.5; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.; Urteile des BVGer F-2651/2020 vom 4. April 2022 E. 4.3 und F-4445/2020 vom 14. Juni 2021 E. 5.2, je m. H.; Urteil des EGMR 23887/16 I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019 § 62; Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Aufl. 2021, § 22 Rz. 18). Das besondere Abhängigkeitsverhältnis muss gewachsen sein und im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bestehen (Urteile des BGer 2C_396/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.2; 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2). 5. 5.1 Die dem Kanton C._______ zugewiesene Beschwerdeführerin möchte in den Kanton B._______ umziehen, wo sich ihre (Nennung Verwandte) (N [...]) zusammen mit deren beiden Kindern (...) und (...) aufhalten. Mit der Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang davon auszugehen, dass die geltend gemachten verwandtschaftlichen Verhältnisse hinreichend belegt sind und es sich bei (Nennung Verwandte) um (Nennung Verwandtschaftsgrad) und bei deren Kindern um (Nennung Verwandtschaftsgrad) handelt. Da die Beschwerdeführerin mit diesen Personen keine Kernfamilie bildet, ist zu prüfen, ob nahe, tatsächlich gelebte Beziehungen zu ihnen vorliegen. 5.2 Den Asylakten kann entnommen werden, dass die (Nennung Verwandte) Syrien im (Nennung Zeitpunkt) verlassen hatte, im (Nennung Zeitpunkt) als Asylsuchende in die Schweiz gelangte und in der Folge vorläufig aufgenommen wurde. Die Beschwerdeführerin demgegenüber verliess ihre Heimat (erst) im (Nennung Zeitpunkt). Nur schon die gestaffelten Einreisen sprechen gegen eine hinreichende Intensität der Beziehungen. Überdies kamen die beiden Kinder erst in der Schweiz zur Welt. Zudem will sich die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge seit dem Jahr (...) in verschiedenen Dörfern ihrer Heimat vor den Sicherheitskräften versteckt haben, weshalb sich die vorinstanzliche Einschätzung, wonach ein persönlicher Kontakt zu ihrer (Nennung Verwandte) noch weiter als deren Ausreise im Jahr (...) zurückliegen dürfte, wohl als zutreffend erweist. Somit kann nicht von einer vorbestehenden, nahen und tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne der Rechtsprechung (siehe E. 4.2 weiter oben) ausgegangen werden. 5.3 Ergänzend rechtfertigt es sich, auf die im Rahmen der Prüfung von Art. 8 EMRK bei Personen ausserhalb der Kernfamilie erforderliche zweite Voraussetzung des Abhängigkeitsverhältnisses einzugehen. Mit Blick auf das Verhältnis zur (Nennung Verwandte) hielt die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch vom (...) fest, sie sei aufgrund der traumatischen Erlebnisse in der Heimat und auf der Flucht auf die Nähe ihrer verwitweten (Nennung Verwandte) angewiesen (vgl. SEM act. 13), währenddem sie anlässlich der Anhörung diesbezüglich erklärte, die Idee sei gewesen, dass ihr ihre (Nennung Verwandte) Hilfe bei der Integration in die Schweiz leiste (vgl. auch E. 3.2 hiervor). Weder war diesbezüglich von traumatischen Ereignissen die Rede, noch vermag sie auf Beschwerdeebene anzuführen, inwiefern zwischen ihr und ihrer (Nennung Verwandte) ein über die normalen affektiven Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis bestehen sollte. Ein solches Verhältnis ist auch nicht aus der familiären Situation der (Nennung Verwandte) abzuleiten. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass sich die familiäre Situation der (Nennung Verwandte) als alleinerziehende Mutter zweier Kinder, wovon eines mit speziellem Betreuungsbedarf, als schwierig darstellt. Jedoch ist den auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen, so beispielsweise dem (Nennung Beweismittel) zu entnehmen, dass der Sohn (...) vom (Nennung Dienst) begleitet wird und wöchentlich die benötigte (Nennung Therapien) erhält. Dies erfordere von der Mutter ein hohes Mass an Organisation. (Nennung Verwandte) sei jedoch von einem starken Netzwerk von Fachleuten umgeben, welches sie bei allen sozialen, administrativen und medizinischen Angelegenheiten im Zusammenhang mit ihrem Sohn unterstütze. (Nennung Verwandte) sei sehr engagiert, arbeite mit den involvierten Stellen zusammen und wisse, wie sie bei Bedarf auf das Netzwerk zurückgreifen könne. Wohl erscheint es einleuchtend, dass eine räumliche Nähe sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre (Nennung Verwandte) emotional und moralisch zu stärken vermöchte und wirkungsvolle Unterstützung sich auf diese Weise leichter bewerkstelligen liesse. Lediglich moralische Unterstützung vermag jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis zu begründen. Angesichts obiger Ausführungen ergeben sich auch aus der gesundheitlichen Situation ihres (Nennung Verwandtschaftsgrad und Name) keine speziellen Betreuungs- oder Pflegebedürfnisse im Sinne der zitierten Rechtsprechung (vgl. E. 4.3 weiter oben). Für medizinische und therapeutische Belange sowie diesbezügliche Beratungen stehen der (Nennung Verwandte) im Kanton B._______ zweifellos die entsprechenden Institutionen weiterhin zur Verfügung. Im Übrigen steht es der Beschwerdeführerin offen, die Wochenenden bei ihrer (Nennung Verwandte) zu verbringen, weshalb der Einwand in der Replik, es seien regelmässige Treffen nicht möglich, da die Möglichkeiten ihrer (Nennung Verwandte), mit den beiden kleinen Kindern herumzureisen, massiv eingeschränkt seien, nicht zu überzeugen vermag. 5.4 Zusammenfassend bestehen keine verwandtschaftlichen Beziehungen, welche anspruchsrelevant von Art. 8 EMRK erfasst werden. Die Zuweisung der Beschwerdeführerin an den Kanton C._______ verletzt daher den Grundsatz der Einheit der Familie nicht.

6. Die angefochtene Verfügung erweist sich - nach Heilung des Verfahrensmangels (siehe E. 3 hiervor) - im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 7. 7.1 Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Wie obenstehend aufgezeigt, litt jedoch die Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses an einem Verfahrensmangel. Dieser Mangel wurde zwar angesichts der vom SEM im Rahmen der Vernehmlassung nachgereichten Ergänzung der Begründung der Verfügung auf Beschwerdeebene geheilt. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin nur durch das Ergreifen eines Rechtsmittels zu einem rechtskonformen Entscheid betreffend die Zuweisung in den Kanton gelangt ist, darf ihr jedoch kein finanzieller Nachteil erwachsen. Es sind deshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i. V. m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Kosten aufzuerlegen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos. 7.3 Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand: