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F-4445/2020

F-4445/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-06-14 · Deutsch CH

Kantonszuweisung und Kantonswechsel

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer 1, ein 1970 geborener kosovarischer Staatsangehöriger, stellte 1990 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz, welchem kein Erfolg beschieden war. 1991 gelangte er deshalb nach Deutschland, wo sich seine Familie und seine spätere Ehefrau, die 1975 geborene Beschwerdeführerin 2 (ebenfalls kosovarische Staatsangehörige) aufhielten. 1999 wurde der Beschwerdeführer 1 in Deutschland wegen schweren Raubes und Diebstahls zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und - nach Verbüssung eines Teils der Strafe - im Februar 2002 in sein Heimatland ausgeschafft. B. Am 10. Mai 2002 ersuchte der Beschwerdeführer 1, diesmal mit seiner Ehefrau (der Beschwerdeführerin 2) und zwei 1994 beziehungsweise 1996 geborenen gemeinsamen Töchtern, erneut um Asyl in der Schweiz. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge BFM wies die Gesuchstellenden am 28. Mai 2002 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Wallis zu (Akten der Vorinstanz, Asylverfahren [SEM-B-act.] 5). Ihr Asylgesuch wies das BFM am 2. Juli 2002 ab, verneinte eine Flüchtlingseigenschaft und wies sie aus der Schweiz weg (SEM-B-act. 15). Einen dagegen erhobenen Rekurs hiess die Schweizerische Asylrekurskommission am 20. Dezember 2006 teilweise gut (vgl. SEM-B-act. 27), woraufhin die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Kosovo lange Zeit umstritten blieb. Mit Verfügung vom 21. März 2014 ordnete die Vorinstanz letztlich die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. Mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme wurde der Kanton Wallis beauftragt (SEM-B-act. 79). Die ältere der beiden Töchter der Beschwerdeführenden gelangte 2013 durch Heirat mit einem Schweizerbürger zu einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Wallis. C. Ein erstes Gesuch um Wechsel vom Kanton Wallis in den Kanton Bern wies das BFM am 8. Juni 2010 ab, nachdem die Beschwerdeführenden einzig berufliche Gründe (Stellenantritt des Beschwerdeführers 1 im Kanton Bern) für einen Wechsel geltend gemacht hatten und der Kanton Bern die Zustimmung zum Kantonswechsel verweigert hatte (SEM-B-act. 46). D. Mit einem weiteren Gesuch vom 17. August 2016 beantragten die Beschwerdeführenden, vom Kanton Wallis in den Kanton Zürich wechseln zukönnen, weil die im Kanton Wallis aufenthaltsberechtigte (und von ihrem Ehemann offenbar geschiedene oder zumindest getrennte) ältere Tochter mit dem 2012 geborenen Enkelkind dort Wohnsitz nehmen wollte. Das Kantonswechselgesuch beschied die Vorinstanz in einer Verfügung vom 15. März 2017 wiederum negativ. Dabei verneinte sie unter anderem ein behauptetes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Enkelkind und den Beschwerdeführenden. Der Kanton Zürich hatte einem Kantonswechsel nicht zugestimmt (Akten der Vorinstanz, Kantonswechselverfahren [SEM-C-act.] 10). E. Mit einer Eingabe vom 14. Januar 2020 ersuchten die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz erneut um Bewilligung eines Kantonswechsels; diesmal wieder vom Kanton Wallis in den Kanton Bern. Als Grund gaben sie an, der Beschwerdeführer 1 werde per 1. Februar 2020 im Kanton Bern eine unbefristete Stelle als Elektriker antreten. Der Arbeitsweg dorthin sei weit und kostenaufwändig (Akten der Vorinstanz, Kantonswechselverfahren [SEM-act.] 1). Der Kanton Bern verweigerte am 11. Februar 2020 die Zustimmung zu einem Wechsel (SEM-act. 3). Die Vorinstanz stellte den Beschwerdeführenden in einem Schreiben vom 1. April 2020 die Abweisung ihres Kantonswechselgesuches in Aussicht und gab ihnen Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen (SEM-act. 4). Diese Möglichkeit nahmen die Beschwerdeführenden mit einer Eingabe vom 16. Juni 2020 wahr. Sie wiesen unter anderem darauf hin, dass sie finanziell auf eigenen Füssen stünden und seit acht Jahren keine Sozialhilfe mehr bezogen hätten. Der Beschwerdeführer 1 arbeite unter der Woche ganztags im Kanton Bern und sei kaum zuhause. Die Töchter lebten inzwischen beide im Kanton Zürich, weitere Verwandte und Bekannte im Kanton Bern. Die Beschwerdeführerin 2 vereinsame zunehmend in ihrer Wohnung im Kanton Wallis. Sie leide an psychischen und physischen Erkrankungen, weshalb ihr ein Leben fernab von ihrer Familie und ohne jegliche Unterstützung nicht zumutbar sei (SEM-act. 9). F. Mit Verfügung vom 6. August 2020 wies die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführenden vom 14. Januar 2020 um Bewilligung eines Kantonswechsels vom Kanton Wallis in den Kanton Bern ab (SEM-act. 12). G. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 7. September 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, der Entscheid des SEM vom 6. August 2020 sei vollumfänglich aufzuheben und ihnen sei der Wechsel in den Kanton Bern zu bewilligen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). H. Die Vorinstanz liess sich am 23. November 2020 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 5). I. Am 10. Dezember 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch der Beschwerdeführenden vom 7. September 2020 um einstweilige Zuteilung an den Kanton Bern für die Dauer des Verfahrens ab (BVGer-act. 6).

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Gesuch um Bewilligung eines Kantonswechsels von vorläufig aufgenommenen Personen zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Entscheide über den Kantonswechsel können gemäss Art. 85 Abs. 4 AIG nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie (BVGE 2009/54 E. 1.3.1; 2008/47 E. 1.2, E. 1.3.2 und E. 1.3.3; Urteile des BVGer F-4921/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.3; F-4450/2019 vom 15. Juli 2020 E. 3.2). Die Beschwerdeführenden rügen in vertretbarer Weise eine Verletzung dieses Grundsatzes und beantragen die Zuweisung in den Kanton Bern. Da sie zudem als Adressaten der angefochtenen Verfügung zur Erhebung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG), ist auf die im Übrigen auch frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3 Die Vorinstanz verfügt den Kantonswechsel einer vorläufig aufgenommenen Person bei einem Anspruch auf Einheit der Familie oder bei einer schwerwiegenden Gefährdung der gesuchstellenden oder anderer Personen. Liegen keine solchen Gründe vor, ist die Zustimmung beider betroffenen Kantone zum Kantonswechsel erforderlich (Art. 21 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] i.V.m. Art. 22 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Vorbehalten sind vorläufig aufgenommene Flüchtlinge, die im gleichen Umfang einen Anspruch auf Kantonswechsel haben, wie er einer niedergelassenen Person gestützt auf Art. 37 Abs. 3 AIG zusteht (BVGE 2012/2 E. 5.2.3).

E. 4 Den Beschwerdeführenden wurde die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt. Der Kanton Bern lehnte den beantragten Kantonswechsel am 11. Februar 2020 ab. Gegen den am 6. August 2020 verweigerten Wechsel in den Kanton Bern ist daher einzig die Rüge einer Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie zulässig (vgl. oben E. 1.3). Soweit die Beschwerdeführenden nunmehr beide geltend machen, Arbeitsplätze im Kanton Bern zu haben, sind sie damit nicht zu hören. Rein berufliche Gründe, respektive die Möglichkeit einer Verkürzung des Arbeitsweges sind keine rechtlich zulässigen Kriterien für einen Kantonswechsel vorläufig aufgenommener Personen (Art. 21 VVWAL i.V.m. Art. 22 Abs. 2 AsylV 1; vgl. dazu aber Botschaft zur Änderung des AIG vom 26. August 2020 [Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme], in: BBl 2020 7457, sowie E-Art. 85b Abs. 3 AIG, in: BBl 2020 7513).

E. 5.1 Die Beschwerdeführenden monieren des Weiteren eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie. Sie machen geltend, bei ihren beiden im Kanton Zürich lebenden Töchtern handle es sich um die einzigen nahen Familienmitglieder sowie die einzigen Bezugspersonen der Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz. Ein Zuzugsgesuch für den Kanton Zürich wäre jedoch weniger dienlich gewesen, da sie zwischen dem Wohnort im Kanton Zürich und dem Arbeitsort im Kanton Bern dann wieder hätten pendeln müssen, was in ihrem Alter eine zu grosse Belastung sei. Die Abgeschiedenheit, in der die Beschwerdeführerin 2 im Kanton Wallis lebe, sei ursächlich für ihre depressive Problematik. Eine Behandlung im Kanton Wallis könne nicht von Erfolg sein, wenn ihre Einsamkeit als Ursache der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung nicht behoben werde. Im Weiteren hätten sie in (...) eine Vielzahl von Verwandten. Die regelmässigen Kontakte zu diesen würden der Beschwerdeführerin 2 helfen, sich aus der Depression zu befreien (BVGer-act. 1).

E. 5.2 Der Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 21 VVWAL in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK (BVGE 2008/47 E. 4.1; Urteile des BVGer F-2081/2020 vom 11. September 2020 E. 5.2; F-4450/2019 E. 4.2; F-3835/2018 vom 22. Februar 2019 E. 2.4). Neben der eigentlichen Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, fallen auch andere familiäre Verhältnisse in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Indizien für das Bestehen solcher Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten, namentlich solchen von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern oder unter Geschwistern wesentlich. In diesem Fall setzt die Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK aber voraus, dass sich die ausländische Person in einem besonderen, über die normalen affektiven Bindungen hinausgehenden Abhängigkeitsverhältnis zum nahen Verwandten befindet. Besondere Elemente der Abhängigkeit können sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2; 135 I 143 E. 3.1; 120 Ib 257 E. 1e; 115 Ib 1 E. 2c; Urteile des EGMR 65550/13 Belli und Arquier-Martinez gegen Schweiz vom 11. Dezember 2018 § 65; 39051/03 Emonet und andere gegen Schweiz vom 13. Dezember 2007 § 35 f.; Jens Meyer-Ladewig/Martin Nettesheim, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], Handkommentar EMRK, 4. Aufl. 2017, Art. 8 N. 57 und N. 61). Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe einer in der Schweiz lebenden Person angewiesen sein. Eine lediglich moralische Unterstützung genügt dabei nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (Urteil des BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.5; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.; Urteile des BVGer F-4426/2018 vom 9. August 2018; C-3538/2016 vom 20. Juni 2016 E. 5.3; C-2686/2016 vom 30. Mai 2016 E. 4; Urteil des EGMR 23887/16 I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019 § 62; Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Aufl. 2021, § 22 Rz. 18).

E. 5.3 Aus einem bei den Akten liegenden Austrittsbericht des Spitals (...) vom 18. Februar 2014 geht unter anderem hervor, dass die Beschwerdeführerin 2 an einer Adipositas per magna leidet. Als Nebendiagnosen wurden eine Hypothyreose (Unterfunktion der Schilddrüse), eine Depression sowie Bluthochdruck gestellt. Am 20. August 2013, respektive am 12. August 2015 diagnostizierte der Hausarzt einen Diabetes mellitus sowie eine endogene Depression und am 18. November 2015 hielt er fest, für die Beschwerdeführerin 2 sei es aus gesundheitlichen Gründen (Tagesstruktur und Arbeitsaufgabe Kinderbetreuung) wichtig, am Ort ihrer älteren Tochter zu leben (SEM-act. 9). An aktuelleren medizinischen Unterlagen findet sich in den Akten lediglich noch eine - an eine Adresse der Beschwerdeführerin 2 im Kanton Bern gerichtete - ärztliche "Krankheitsbestätigung" vom 15. Mai 2020, womit der Hausarzt bescheinigte, die Beschwerdeführerin 2 sei krank und auf diverse Medikamente angewiesen (SEM-act. 9).

E. 5.4 Auch seitens der Vorinstanz wird nicht in Abrede gestellt, dass zwischen der Beschwerdeführerin 2 und ihren beiden erwachsenen Töchtern im Kanton Zürich ein enges und tatsächlich gelebtes Verhältnis besteht. Selbst wenn die Töchter für die Beschwerdeführerin 2 aber mit Ausnahme des Ehemannes einzigen Bezugspersonen in der Schweiz sind und zwischen ihnen eine besondere emotionale Bindung besteht, liegt damit noch kein von Art. 8 EMRK erfasstes Beziehungsverhältnis vor (vgl. oben E. 5.2). Die Beschwerdeführerin 2 lebt seit Jahren nicht mehr mit den Töchtern zusammen und auch eine wirtschaftliche Verflechtung zwischen ihnen ist nicht auszumachen.

E. 5.5 Für die Bewältigung ihres Alltages ist die Beschwerdeführerin 2 nicht auf die Hilfe der Töchter angewiesen. So bringen die Beschwerdeführenden denn auch selbst vor, die Beschwerdeführerin 2 benötige "keine Unterstützung durch ihre Familienmitglieder per se", sondern deren generelle Erreichbarkeit und Fürsorge sowie soziale Kontakte. Der medizinisch-gesundheitliche Aspekt, nämlich dass die Beschwerdeführerin 2 aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigung auf enge Bezugspersonen angewiesen ist, die sie in schwierigen Phasen auffangen und stärken können, leuchtet insoweit zwar ein. Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass die Töchter nicht etwa im Kanton Bern, sondern im Kanton Zürich wohnen. Die Fahrzeit zu ihnen würde mit dem Fahrzeug auch bei Wohnsitznahme im Kanton Bern noch eineinhalb Stunden betragen. Die Unterstützung durch die Töchter bei einem Zuzug der Beschwerdeführenden in den Kanton Bern kann daher trotz kürzerer Anreisezeiten weder in physischer, noch in psychischer Hinsicht substantiell verbessert werden. Bei dieser verbleibenden geografischen Distanz sind die Töchter nicht in der Lage, eine relevante Hilfe im Alltag der Beschwerdeführerin 2 zu erbringen. Somit spricht bereits die verbleibende Entfernung der Wohnorte gegen das Vorliegen besonderer Elemente eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin 2 und ihren Töchtern.

E. 5.6 Was die potenziell häufigeren Kontakte zu Verwandten im Kanton Bern anbetrifft, so erscheint es nicht als ausgeschlossen, dass diese einer Stabilisierung und Genesung der psychischen Gesundheit der Beschwerdeführerin 2 zuträglich sein können (vgl. dazu auch Bericht [...] vom 17. Januar 2011 [SEM-B-act. 54]). Weder weisen die Beschwerdeführenden aber Art und Intensität der verwandtschaftlichen Beziehungen im Kanton Bern näher aus, noch sind die aktuellen Gesundheitsprobleme der Beschwerdeführerin 2 hinreichend belegt. Immerhin machen die Beschwerdeführenden geltend, die Beschwerdeführerin 2 habe im Kanton Bern eine Arbeitsstelle, was klar gegen erhebliche gesundheitliche Probleme spricht. Unabhängig davon stellen soziale und verwandtschaftliche Kontakte in einem anderen Kanton, die sich positiv auf die psychische Gesundheit einer Person auswirken, höchstens aus medizinischer Sicht Gründe für einen Kantonswechsel dar. Damit die verwandtschaftlichen Beziehungen aber anspruchsrelevant vom Grundsatz der Einheit der Familie erfasst werden, müssten zusätzlich zu einer hinreichend intensiven Beziehung auch Elemente eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne einer Notwendigkeit persönlicher Hilfestellung im Alltag gegeben sein (vgl. oben E. 5.2). Intensive Beziehungen, geschweige denn ein solches Abhängigkeitsverhältnis zu Personen im Kanton Bern werden von den Beschwerdeführenden jedoch weder behauptet, noch sind solche überhaupt ersichtlich.

E. 6 Somit können sich die Beschwerdeführenden für einen Wechsel in den Kanton Bern nicht auf den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 21 VVWAL in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 AsylV 1, beziehungsweise Art. 8 EMRK, berufen. Eine Verhältnismässigkeitsprüfung erübrigt sich, nachdem die Rügegründe eingeschränkt sind und der Grundsatz der Einheit der Familie vorliegend nicht tangiert wird. Zu Recht hat die Vorinstanz das Kantonswechselgesuch vom 14. Januar 2020 abgewiesen. Die angefochtene Verfügung ist zu schützen und die Beschwerde abzuweisen.

E. 7 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

E. 8 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 800.- festgesetzt und den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben) - die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. N [...] zurück) - die Migrationsbehörde des Kantons Wallis (in Kopie) - den Migrationsdienst des Kantons Bern (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4445/2020 Urteil vom 14. Juni 2021 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien

1. A._______,

2. B._______, Beschwerdeführende, beide vertreten durch MLaw Claudia Hazeraj, Rechtsanwältin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Kantonswechsel. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer 1, ein 1970 geborener kosovarischer Staatsangehöriger, stellte 1990 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz, welchem kein Erfolg beschieden war. 1991 gelangte er deshalb nach Deutschland, wo sich seine Familie und seine spätere Ehefrau, die 1975 geborene Beschwerdeführerin 2 (ebenfalls kosovarische Staatsangehörige) aufhielten. 1999 wurde der Beschwerdeführer 1 in Deutschland wegen schweren Raubes und Diebstahls zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und - nach Verbüssung eines Teils der Strafe - im Februar 2002 in sein Heimatland ausgeschafft. B. Am 10. Mai 2002 ersuchte der Beschwerdeführer 1, diesmal mit seiner Ehefrau (der Beschwerdeführerin 2) und zwei 1994 beziehungsweise 1996 geborenen gemeinsamen Töchtern, erneut um Asyl in der Schweiz. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge BFM wies die Gesuchstellenden am 28. Mai 2002 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Wallis zu (Akten der Vorinstanz, Asylverfahren [SEM-B-act.] 5). Ihr Asylgesuch wies das BFM am 2. Juli 2002 ab, verneinte eine Flüchtlingseigenschaft und wies sie aus der Schweiz weg (SEM-B-act. 15). Einen dagegen erhobenen Rekurs hiess die Schweizerische Asylrekurskommission am 20. Dezember 2006 teilweise gut (vgl. SEM-B-act. 27), woraufhin die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Kosovo lange Zeit umstritten blieb. Mit Verfügung vom 21. März 2014 ordnete die Vorinstanz letztlich die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. Mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme wurde der Kanton Wallis beauftragt (SEM-B-act. 79). Die ältere der beiden Töchter der Beschwerdeführenden gelangte 2013 durch Heirat mit einem Schweizerbürger zu einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Wallis. C. Ein erstes Gesuch um Wechsel vom Kanton Wallis in den Kanton Bern wies das BFM am 8. Juni 2010 ab, nachdem die Beschwerdeführenden einzig berufliche Gründe (Stellenantritt des Beschwerdeführers 1 im Kanton Bern) für einen Wechsel geltend gemacht hatten und der Kanton Bern die Zustimmung zum Kantonswechsel verweigert hatte (SEM-B-act. 46). D. Mit einem weiteren Gesuch vom 17. August 2016 beantragten die Beschwerdeführenden, vom Kanton Wallis in den Kanton Zürich wechseln zukönnen, weil die im Kanton Wallis aufenthaltsberechtigte (und von ihrem Ehemann offenbar geschiedene oder zumindest getrennte) ältere Tochter mit dem 2012 geborenen Enkelkind dort Wohnsitz nehmen wollte. Das Kantonswechselgesuch beschied die Vorinstanz in einer Verfügung vom 15. März 2017 wiederum negativ. Dabei verneinte sie unter anderem ein behauptetes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Enkelkind und den Beschwerdeführenden. Der Kanton Zürich hatte einem Kantonswechsel nicht zugestimmt (Akten der Vorinstanz, Kantonswechselverfahren [SEM-C-act.] 10). E. Mit einer Eingabe vom 14. Januar 2020 ersuchten die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz erneut um Bewilligung eines Kantonswechsels; diesmal wieder vom Kanton Wallis in den Kanton Bern. Als Grund gaben sie an, der Beschwerdeführer 1 werde per 1. Februar 2020 im Kanton Bern eine unbefristete Stelle als Elektriker antreten. Der Arbeitsweg dorthin sei weit und kostenaufwändig (Akten der Vorinstanz, Kantonswechselverfahren [SEM-act.] 1). Der Kanton Bern verweigerte am 11. Februar 2020 die Zustimmung zu einem Wechsel (SEM-act. 3). Die Vorinstanz stellte den Beschwerdeführenden in einem Schreiben vom 1. April 2020 die Abweisung ihres Kantonswechselgesuches in Aussicht und gab ihnen Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen (SEM-act. 4). Diese Möglichkeit nahmen die Beschwerdeführenden mit einer Eingabe vom 16. Juni 2020 wahr. Sie wiesen unter anderem darauf hin, dass sie finanziell auf eigenen Füssen stünden und seit acht Jahren keine Sozialhilfe mehr bezogen hätten. Der Beschwerdeführer 1 arbeite unter der Woche ganztags im Kanton Bern und sei kaum zuhause. Die Töchter lebten inzwischen beide im Kanton Zürich, weitere Verwandte und Bekannte im Kanton Bern. Die Beschwerdeführerin 2 vereinsame zunehmend in ihrer Wohnung im Kanton Wallis. Sie leide an psychischen und physischen Erkrankungen, weshalb ihr ein Leben fernab von ihrer Familie und ohne jegliche Unterstützung nicht zumutbar sei (SEM-act. 9). F. Mit Verfügung vom 6. August 2020 wies die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführenden vom 14. Januar 2020 um Bewilligung eines Kantonswechsels vom Kanton Wallis in den Kanton Bern ab (SEM-act. 12). G. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 7. September 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, der Entscheid des SEM vom 6. August 2020 sei vollumfänglich aufzuheben und ihnen sei der Wechsel in den Kanton Bern zu bewilligen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). H. Die Vorinstanz liess sich am 23. November 2020 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 5). I. Am 10. Dezember 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch der Beschwerdeführenden vom 7. September 2020 um einstweilige Zuteilung an den Kanton Bern für die Dauer des Verfahrens ab (BVGer-act. 6). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Gesuch um Bewilligung eines Kantonswechsels von vorläufig aufgenommenen Personen zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Entscheide über den Kantonswechsel können gemäss Art. 85 Abs. 4 AIG nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie (BVGE 2009/54 E. 1.3.1; 2008/47 E. 1.2, E. 1.3.2 und E. 1.3.3; Urteile des BVGer F-4921/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.3; F-4450/2019 vom 15. Juli 2020 E. 3.2). Die Beschwerdeführenden rügen in vertretbarer Weise eine Verletzung dieses Grundsatzes und beantragen die Zuweisung in den Kanton Bern. Da sie zudem als Adressaten der angefochtenen Verfügung zur Erhebung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG), ist auf die im Übrigen auch frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3. Die Vorinstanz verfügt den Kantonswechsel einer vorläufig aufgenommenen Person bei einem Anspruch auf Einheit der Familie oder bei einer schwerwiegenden Gefährdung der gesuchstellenden oder anderer Personen. Liegen keine solchen Gründe vor, ist die Zustimmung beider betroffenen Kantone zum Kantonswechsel erforderlich (Art. 21 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] i.V.m. Art. 22 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Vorbehalten sind vorläufig aufgenommene Flüchtlinge, die im gleichen Umfang einen Anspruch auf Kantonswechsel haben, wie er einer niedergelassenen Person gestützt auf Art. 37 Abs. 3 AIG zusteht (BVGE 2012/2 E. 5.2.3).

4. Den Beschwerdeführenden wurde die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt. Der Kanton Bern lehnte den beantragten Kantonswechsel am 11. Februar 2020 ab. Gegen den am 6. August 2020 verweigerten Wechsel in den Kanton Bern ist daher einzig die Rüge einer Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie zulässig (vgl. oben E. 1.3). Soweit die Beschwerdeführenden nunmehr beide geltend machen, Arbeitsplätze im Kanton Bern zu haben, sind sie damit nicht zu hören. Rein berufliche Gründe, respektive die Möglichkeit einer Verkürzung des Arbeitsweges sind keine rechtlich zulässigen Kriterien für einen Kantonswechsel vorläufig aufgenommener Personen (Art. 21 VVWAL i.V.m. Art. 22 Abs. 2 AsylV 1; vgl. dazu aber Botschaft zur Änderung des AIG vom 26. August 2020 [Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme], in: BBl 2020 7457, sowie E-Art. 85b Abs. 3 AIG, in: BBl 2020 7513). 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden monieren des Weiteren eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie. Sie machen geltend, bei ihren beiden im Kanton Zürich lebenden Töchtern handle es sich um die einzigen nahen Familienmitglieder sowie die einzigen Bezugspersonen der Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz. Ein Zuzugsgesuch für den Kanton Zürich wäre jedoch weniger dienlich gewesen, da sie zwischen dem Wohnort im Kanton Zürich und dem Arbeitsort im Kanton Bern dann wieder hätten pendeln müssen, was in ihrem Alter eine zu grosse Belastung sei. Die Abgeschiedenheit, in der die Beschwerdeführerin 2 im Kanton Wallis lebe, sei ursächlich für ihre depressive Problematik. Eine Behandlung im Kanton Wallis könne nicht von Erfolg sein, wenn ihre Einsamkeit als Ursache der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung nicht behoben werde. Im Weiteren hätten sie in (...) eine Vielzahl von Verwandten. Die regelmässigen Kontakte zu diesen würden der Beschwerdeführerin 2 helfen, sich aus der Depression zu befreien (BVGer-act. 1). 5.2 Der Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 21 VVWAL in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK (BVGE 2008/47 E. 4.1; Urteile des BVGer F-2081/2020 vom 11. September 2020 E. 5.2; F-4450/2019 E. 4.2; F-3835/2018 vom 22. Februar 2019 E. 2.4). Neben der eigentlichen Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, fallen auch andere familiäre Verhältnisse in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Indizien für das Bestehen solcher Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten, namentlich solchen von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern oder unter Geschwistern wesentlich. In diesem Fall setzt die Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK aber voraus, dass sich die ausländische Person in einem besonderen, über die normalen affektiven Bindungen hinausgehenden Abhängigkeitsverhältnis zum nahen Verwandten befindet. Besondere Elemente der Abhängigkeit können sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2; 135 I 143 E. 3.1; 120 Ib 257 E. 1e; 115 Ib 1 E. 2c; Urteile des EGMR 65550/13 Belli und Arquier-Martinez gegen Schweiz vom 11. Dezember 2018 § 65; 39051/03 Emonet und andere gegen Schweiz vom 13. Dezember 2007 § 35 f.; Jens Meyer-Ladewig/Martin Nettesheim, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], Handkommentar EMRK, 4. Aufl. 2017, Art. 8 N. 57 und N. 61). Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe einer in der Schweiz lebenden Person angewiesen sein. Eine lediglich moralische Unterstützung genügt dabei nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (Urteil des BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.5; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.; Urteile des BVGer F-4426/2018 vom 9. August 2018; C-3538/2016 vom 20. Juni 2016 E. 5.3; C-2686/2016 vom 30. Mai 2016 E. 4; Urteil des EGMR 23887/16 I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019 § 62; Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Aufl. 2021, § 22 Rz. 18). 5.3 Aus einem bei den Akten liegenden Austrittsbericht des Spitals (...) vom 18. Februar 2014 geht unter anderem hervor, dass die Beschwerdeführerin 2 an einer Adipositas per magna leidet. Als Nebendiagnosen wurden eine Hypothyreose (Unterfunktion der Schilddrüse), eine Depression sowie Bluthochdruck gestellt. Am 20. August 2013, respektive am 12. August 2015 diagnostizierte der Hausarzt einen Diabetes mellitus sowie eine endogene Depression und am 18. November 2015 hielt er fest, für die Beschwerdeführerin 2 sei es aus gesundheitlichen Gründen (Tagesstruktur und Arbeitsaufgabe Kinderbetreuung) wichtig, am Ort ihrer älteren Tochter zu leben (SEM-act. 9). An aktuelleren medizinischen Unterlagen findet sich in den Akten lediglich noch eine - an eine Adresse der Beschwerdeführerin 2 im Kanton Bern gerichtete - ärztliche "Krankheitsbestätigung" vom 15. Mai 2020, womit der Hausarzt bescheinigte, die Beschwerdeführerin 2 sei krank und auf diverse Medikamente angewiesen (SEM-act. 9). 5.4 Auch seitens der Vorinstanz wird nicht in Abrede gestellt, dass zwischen der Beschwerdeführerin 2 und ihren beiden erwachsenen Töchtern im Kanton Zürich ein enges und tatsächlich gelebtes Verhältnis besteht. Selbst wenn die Töchter für die Beschwerdeführerin 2 aber mit Ausnahme des Ehemannes einzigen Bezugspersonen in der Schweiz sind und zwischen ihnen eine besondere emotionale Bindung besteht, liegt damit noch kein von Art. 8 EMRK erfasstes Beziehungsverhältnis vor (vgl. oben E. 5.2). Die Beschwerdeführerin 2 lebt seit Jahren nicht mehr mit den Töchtern zusammen und auch eine wirtschaftliche Verflechtung zwischen ihnen ist nicht auszumachen. 5.5 Für die Bewältigung ihres Alltages ist die Beschwerdeführerin 2 nicht auf die Hilfe der Töchter angewiesen. So bringen die Beschwerdeführenden denn auch selbst vor, die Beschwerdeführerin 2 benötige "keine Unterstützung durch ihre Familienmitglieder per se", sondern deren generelle Erreichbarkeit und Fürsorge sowie soziale Kontakte. Der medizinisch-gesundheitliche Aspekt, nämlich dass die Beschwerdeführerin 2 aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigung auf enge Bezugspersonen angewiesen ist, die sie in schwierigen Phasen auffangen und stärken können, leuchtet insoweit zwar ein. Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass die Töchter nicht etwa im Kanton Bern, sondern im Kanton Zürich wohnen. Die Fahrzeit zu ihnen würde mit dem Fahrzeug auch bei Wohnsitznahme im Kanton Bern noch eineinhalb Stunden betragen. Die Unterstützung durch die Töchter bei einem Zuzug der Beschwerdeführenden in den Kanton Bern kann daher trotz kürzerer Anreisezeiten weder in physischer, noch in psychischer Hinsicht substantiell verbessert werden. Bei dieser verbleibenden geografischen Distanz sind die Töchter nicht in der Lage, eine relevante Hilfe im Alltag der Beschwerdeführerin 2 zu erbringen. Somit spricht bereits die verbleibende Entfernung der Wohnorte gegen das Vorliegen besonderer Elemente eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin 2 und ihren Töchtern. 5.6 Was die potenziell häufigeren Kontakte zu Verwandten im Kanton Bern anbetrifft, so erscheint es nicht als ausgeschlossen, dass diese einer Stabilisierung und Genesung der psychischen Gesundheit der Beschwerdeführerin 2 zuträglich sein können (vgl. dazu auch Bericht [...] vom 17. Januar 2011 [SEM-B-act. 54]). Weder weisen die Beschwerdeführenden aber Art und Intensität der verwandtschaftlichen Beziehungen im Kanton Bern näher aus, noch sind die aktuellen Gesundheitsprobleme der Beschwerdeführerin 2 hinreichend belegt. Immerhin machen die Beschwerdeführenden geltend, die Beschwerdeführerin 2 habe im Kanton Bern eine Arbeitsstelle, was klar gegen erhebliche gesundheitliche Probleme spricht. Unabhängig davon stellen soziale und verwandtschaftliche Kontakte in einem anderen Kanton, die sich positiv auf die psychische Gesundheit einer Person auswirken, höchstens aus medizinischer Sicht Gründe für einen Kantonswechsel dar. Damit die verwandtschaftlichen Beziehungen aber anspruchsrelevant vom Grundsatz der Einheit der Familie erfasst werden, müssten zusätzlich zu einer hinreichend intensiven Beziehung auch Elemente eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne einer Notwendigkeit persönlicher Hilfestellung im Alltag gegeben sein (vgl. oben E. 5.2). Intensive Beziehungen, geschweige denn ein solches Abhängigkeitsverhältnis zu Personen im Kanton Bern werden von den Beschwerdeführenden jedoch weder behauptet, noch sind solche überhaupt ersichtlich.

6. Somit können sich die Beschwerdeführenden für einen Wechsel in den Kanton Bern nicht auf den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 21 VVWAL in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 AsylV 1, beziehungsweise Art. 8 EMRK, berufen. Eine Verhältnismässigkeitsprüfung erübrigt sich, nachdem die Rügegründe eingeschränkt sind und der Grundsatz der Einheit der Familie vorliegend nicht tangiert wird. Zu Recht hat die Vorinstanz das Kantonswechselgesuch vom 14. Januar 2020 abgewiesen. Die angefochtene Verfügung ist zu schützen und die Beschwerde abzuweisen.

7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

8. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 800.- festgesetzt und den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. N [...] zurück)

- die Migrationsbehörde des Kantons Wallis (in Kopie)

- den Migrationsdienst des Kantons Bern (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand: