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F-6208/2020

F-6208/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-11-23 · Deutsch CH

Kantonszuweisung und Kantonswechsel

Sachverhalt

A. Die aus Syrien stammende Beschwerdeführerin (geb. [...]) ersuchte am 22. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl, worauf sie am 4. Juni 2015 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton St. Gallen zugewiesen wurde. Mit Verfügung vom 24. November 2017 wies das SEM ihr Asylgesuch ab, verneinte eine Flüchtlingseigenschaft und wies sie aus der Schweiz weg. Gleichzeitig ordnete es die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. Mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme wurde der Kanton St. Gallen beauftragt. B. Nachdem ein erstes Gesuch der Beschwerdeführerin vom 6. Juni 2017, zu ihrem Bruder Y._______ in den Kanton Bern umziehen zu dürfen, vom SEM am 10. November 2017 abgelehnt worden war, beantragte sie am 5. Mai 2018 erneut, vom Kanton St. Gallen in den Kanton Bern wechseln zu können, weil der Bruder ihr einziger Verwandter in der Schweiz sei. Das Kantonswechselgesuch beschied die Vorinstanz in einer Verfügung vom 4. Juli 2018 wiederum negativ. Dabei verneinte sie unter anderem ein behauptetes Abhängigkeitsverhältnis. C. Mit Eingaben vom 26. August und 9. September 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin, handelnd durch ihren Bruder, ein weiteres Mal um einen Wechsel vom Kanton St. Gallen in den Kanton Bern. Als Grund gab sie an, aus gesundheitlichen Gründen und wegen psychischer Probleme nicht alleine leben zu können (vgl. Akten der Vorinstanz, Kantonswechselverfahren [SEM act.] 1 und 3). Während der Kanton St. Gallen keine Einwände gegen einen Kantonswechsel hatte (SEM act. 5), äusserte sich der Kanton Bern innert der ihm hierzu eingeräumten Frist nicht. D. Am 20. Oktober 2020 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass sie beabsichtige, ihr Kantonswechselgesuch abzuweisen. Hierzu gewährte sie ihr das rechtliche Gehör (SEM act. 6). Vom Äusserungsrecht machte die Betroffene mit Eingabe vom 28. Oktober 2020 Gebrauch. Der Stellungnahme lag ein vom 27. Oktober 2020 datierender Arztbericht bei (SEM act. 7). E. Mit Verfügung vom 4. November 2020 wies die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung eines Wechsels vom Kanton St. Gallen in den Kanton Bern ab (SEM act. 8). F. Mit Eingabe vom 16. November 2020 gelangte die Beschwerdeführerin an das SEM und beantragte, unter Vorlage zweier Arztzeugnisse, die erneute Prüfung ihres Gesuches und Zuweisung in den Kanton Bern (BVGer act. 1). Am 8. Dezember 2020 leitete die Vorinstanz die bei ihr hierzu eingegangenen Unterlagen zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter (BVGer act. 2). G. Am 8. Januar 2021 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung nach, der ein weiterer Arztbericht beigelegt war (BVGer act. 7). H. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 19. Januar 2021 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 9). Die Beschwerdeführerin liess sich trotz gewährtem Replikrecht nicht vernehmen (BVGer act. 10 und 11). I. Im Juli 2022 hat die nun zuständige Richterin das Verfahren aus organisatorischen Gründen vom vormaligen Richter übernommen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Gesuch um Bewilligung eines Kantonswechsels von vorläufig aufgenommenen Personen zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Entscheide über den Kantonswechsel können gemäss Art. 85 Abs. 4 AIG nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie (BVGE 2009/54 E. 1.3.1; Urteile des BVGer F-2651/2020 vom 4. April 2022 E. 2.3; F-4445/2020 vom 14. Juni 2021 E. 1.3). Formelle Rügen sind insoweit zulässig, als sie im Zusammenhang mit der Frage des Grundsatzes der Einheit der Familie stehen (BVGE 2008/47 E. 1.2 und E. 1.3.2). Die Beschwerdeführerin rügt in vertretbarer Weise eine Verletzung dieses Grundsatzes und beantragt die Zuweisung in den Kanton Bern. Da sie zudem als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), ist auf die im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3.1 Die Verteilung vorläufig aufgenommener Personen auf die Kantone regeln Art. 85 Abs. 2 AIG und Art. 21 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) durch Verweise auf Art. 27 AsylG (SR 142.31) und Art. 21 und Art. 22 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). Diese sind sinngemäss anzuwenden. Demnach weist das SEM vorläufig aufgenommene Personen den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Betroffenen Rechnung (Art. 27 Abs. 3 AsylG). Die Verteilung erfolgt nach einem festgelegten Schlüssel (Art. 21 AsylV 1). Das SEM berücksichtigt dabei in der Schweiz lebende Familienangehörige und die Staatsangehörigkeit der vorläufig aufgenommenen Personen sowie besonders betreuungsintensive Fälle (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1).

E. 3.2 Die Vorinstanz verfügt den Kantonswechsel einer vorläufig aufgenommenen Person bei einem Anspruch auf Einheit der Familie oder bei einer schwerwiegenden Gefährdung der Gesuchstellenden oder anderer Personen. Liegen keine solchen Gründe vor, ist die Zustimmung beider betroffenen Kantone zum Kantonswechsel erforderlich (Art. 21 VVWAL i.V.m. Art. 22 Abs. 2 AsylV 1).

E. 3.3 Die Beschwerdeführerin wurde am 24. November 2017 vorläufig aufgenommen. Das SEM fragte die betroffenen Kantone unter Bezugnahme auf das hier zur Beurteilung anstehende Kantonswechselgesuch mit Schreiben vom 15. September 2020 an, ob sie damit einverstanden wären (SEM act. 4). Während der Kanton St. Gallen dem beantragten Wechsel in den Kanton Bern zustimmte (SEM act. 5), nahm Letzterer innert der ihm hierzu angesetzten Frist keine Stellung, was die Vorinstanz als Verweigerung der Zustimmung des Kantons Bern zum Kantonswechsel wertete. Soweit in der Beschwerdeergänzung vom 8. Januar 2021 in diesem Zusammenhang argumentiert wird, keine Antwort oder Stillschweigen könnte ebenfalls als «ja» interpretiert werden, gilt es klarzustellen, dass die Migrationsbehörde des Kantons Bern in der Anfrage vom 15. September 2020 explizit darauf hingewiesen wurde, dass «bei ungenutzter Frist» davon ausgegangen werde, dass sie dem Kantonswechsel nicht zustimme (SEM act. 4). Gegen den am 4. November 2020 verweigerten Wechsel in den Kanton Bern ist daher einzig die Rüge einer Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie zulässig (vgl. oben E. 1.3).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin bringt auf Beschwerdeebene vor, aus gesundheitlichen und sozialen Gründen auf die persönliche Unterstützung und Hilfe ihres Bruders sowie dessen Familie angewiesen zu sein. In der ihr zugewiesenen St. Galler Gemeinde habe sie keine einzige Bezugsperson und lebe dort isoliert. Sie sei auf ärztliche Hilfe angewiesen, insbesondere bereite es ihr Mühe, sich alleine fortzubewegen. Deshalb müsse sie von ihrem Bruder oder dessen Familie, bei der sie sich seit einiger Zeit mehrheitlich aufhalte, jeweils zum Arzt begleitet werden. Es wäre ihr sehr gedient und würde ihr Fortkommen im Alltag erleichtern, wenn sie stets auf die Unterstützung dieses Umfeldes zählen könnte. Eine externe Betreuung vermöge die gebotene Unterstützung, welche die interkulturelle Vermittlung mitumfasse, nicht zu leisten. Ohne medizinische, pflegerische und soziale Unterstützung müsse aufgrund ihres Alters von einer weiteren Verschlechterung ihres Zustandes und einer schwerwiegenden Gefährdung ausgegangen werden.

E. 4.2 Der Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 21 VVWAL i.V.m. Art. 22 Abs. 2 AsylV1 entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK (BVGE 2008/47 E. 4.1). Neben der eigentlichen Kernfamilie, das heisst der Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, fallen auch andere familiäre Verhältnisse in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Indizien für das Bestehen solcher Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten, namentlich solche von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern oder unter Geschwistern wesentlich. In diesem Fall setzt die Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK aber voraus, dass zwischen den beteiligten Personen ein über die normalen affektiven Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2; 135 I 143 E. 3.1, je m. H.).

E. 4.3 Besondere Elemente der Abhängigkeit können sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- und Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (BGE 120 Ib 257 E. 1e; Urteil des BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.4; Urteil des EGMR 65550/13 Belli und Arquier-Martinez gegen Schweiz vom 11. Dezember 2018 § 65). Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe einer in der Schweiz ansässigen Person angewiesen sein, die ihr sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann. Eine lediglich moralische Unterstützung genügt dabei nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (Urteil 2C_339/2019 E. 3.5; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.; Urteile des BVGer F-2651/2020 vom 4. April 2022 E. 4.3 und F-4445/2020 vom 14. Juni 2021 E. 5.2, je m. H.; Urteil des EGMR 23887/16 I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019 § 62; Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Aufl. 2021, § 22 Rz. 18). Das besondere Abhängigkeitsverhältnis muss gewachsen sein und im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bestehen (Urteile des BGer 2C_396/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.2; 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2).

E. 4.4 Die Beschwerdeführerin möchte zu ihrem im Kanton Bern wohnhaften Bruder Y._______ ziehen. Den Asylakten kann entnommen werden, dass jener elf Jahre jünger ist als sie und bereits im Juni 2005 in der Schweiz um Asyl nachgesucht hat. Seit dem 8. Februar 2007 ist er vorläufig aufgenommen. Die Beschwerdeführerin selbst gelangte erst im Mai 2015 als Asylsuchende in die Schweiz. Damit konnten die beiden Geschwister während dieser Zeitspanne keinen über die üblichen Kommunikationsmittel (Telefon, WhatsApp, etc.) hinausgehenden Kontakt zueinander pflegen. Aufgrund dieser rund zehnjährigen Trennung kann nicht von einer vorbestehenden, nahen und tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne der Rechtsprechung (siehe E. 4.2 weiter oben) gesprochen werden.

E. 4.5 Vor diesem Hintergrund führen die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme zu keinem anderen Ergebnis. Gemäss den Arztberichten vom 27. Oktober und 9. November 2020 leidet die Beschwerdeführerin hauptsächlich an Knieschmerzen (Patellaarthrose, Gonarthrose, Kniebinnen- bzw. Meniskusläsion). In einem medizinischen Bericht vom 7. Januar 2021 figurieren zudem die Diagnosen der arteriellen Hypertonie und der Adipositas. Zwar wird in den auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Unterlagen eine Wohnsitznahme der Beschwerdeführerin in der Nähe ihres Bruders befürwortet, die verwandtschaftlichen Kontakte zu Personen in einem anderen Kanton stellen indes lediglich aus medizinischer Sicht Gründe für einen Kantonswechsel dar. Damit verwandtschaftliche Beziehungen anspruchsrelevant vom Grundsatz der Einheit der Familie erfasst werden, müssten aber zusätzlich zu einer hinreichend intensiven Beziehung auch Elemente eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne einer Notwendigkeit persönlicher Hilfestellung im Alltag gegeben sein (E. 4.3 hiervor).

E. 4.6 Eine solche Situation lässt sich den erwähnten Arztberichten nicht entnehmen. Unterstützung bei sprachlichen Defiziten und der Organisation von Arztbesuchen kann in aller Regel kantonsübergreifend geleistet werden (siehe BVGE 2008/47 E. 4.2.1 und Urteil des BVGer F-3807/2022 vom 9. September 2022 E. 5). Zwar leuchtet ein, dass eine räumliche Nähe der Beschwerdeführerin zu ihrem Bruder wirkungsvollere Unterstützung ermöglichte und sie moralisch zu stärken vermöchte, vorliegend kann die erforderliche Hilfe aber auch von Drittpersonen - mit Blick auf medizinische Belange von medizinisch geschultem Personal (z.B. Spitex) - erbracht werden. Entsprechende Institutionen der medizinischen Versorgung stehen im Kanton St. Gallen denn auch ausreichend zur Verfügung. Zu ergänzen wäre, dass es der Beschwerdeführerin ungeachtet ihres Gesundheitszustandes inzwischen (im April/Mai 2022) möglich war, ihren schwerkranken Gatten im Nordirak zu besuchen (BVGer act. 12). Im Übrigen steht es ihr und ihrem jüngeren Bruder offen, sich - wie bereits bis anhin - weiterhin regelmässig gegenseitig zu besuchen.

E. 4.7 Zusammenfassend besteht kein im vorliegend entscheidenden Sinne beachtliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder Y._______, weshalb die Vorinstanz dem Kantonswechselgesuch am 4. November 2020 zu Recht nicht stattgab.

E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann ausnahmsweise auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet werden (vgl. Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), und der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. Dispositiv nächste Seite

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 28. Dezember 2020 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird zurückerstattet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die Migrationsbehörden der Kantone St. Gallen und Bern. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladres-se) - die Vorinstanz mit den Akten Ref-Nr. (...) - das Migrationsamt des Kanton St. Gallen (in Kopie) - den Migrationsdienst des Kantons Bern (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6208/2020 Urteil vom 23. November 2022 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien X._______, vertreten durch Y._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Kantonswechsel. Sachverhalt: A. Die aus Syrien stammende Beschwerdeführerin (geb. [...]) ersuchte am 22. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl, worauf sie am 4. Juni 2015 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton St. Gallen zugewiesen wurde. Mit Verfügung vom 24. November 2017 wies das SEM ihr Asylgesuch ab, verneinte eine Flüchtlingseigenschaft und wies sie aus der Schweiz weg. Gleichzeitig ordnete es die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. Mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme wurde der Kanton St. Gallen beauftragt. B. Nachdem ein erstes Gesuch der Beschwerdeführerin vom 6. Juni 2017, zu ihrem Bruder Y._______ in den Kanton Bern umziehen zu dürfen, vom SEM am 10. November 2017 abgelehnt worden war, beantragte sie am 5. Mai 2018 erneut, vom Kanton St. Gallen in den Kanton Bern wechseln zu können, weil der Bruder ihr einziger Verwandter in der Schweiz sei. Das Kantonswechselgesuch beschied die Vorinstanz in einer Verfügung vom 4. Juli 2018 wiederum negativ. Dabei verneinte sie unter anderem ein behauptetes Abhängigkeitsverhältnis. C. Mit Eingaben vom 26. August und 9. September 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin, handelnd durch ihren Bruder, ein weiteres Mal um einen Wechsel vom Kanton St. Gallen in den Kanton Bern. Als Grund gab sie an, aus gesundheitlichen Gründen und wegen psychischer Probleme nicht alleine leben zu können (vgl. Akten der Vorinstanz, Kantonswechselverfahren [SEM act.] 1 und 3). Während der Kanton St. Gallen keine Einwände gegen einen Kantonswechsel hatte (SEM act. 5), äusserte sich der Kanton Bern innert der ihm hierzu eingeräumten Frist nicht. D. Am 20. Oktober 2020 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass sie beabsichtige, ihr Kantonswechselgesuch abzuweisen. Hierzu gewährte sie ihr das rechtliche Gehör (SEM act. 6). Vom Äusserungsrecht machte die Betroffene mit Eingabe vom 28. Oktober 2020 Gebrauch. Der Stellungnahme lag ein vom 27. Oktober 2020 datierender Arztbericht bei (SEM act. 7). E. Mit Verfügung vom 4. November 2020 wies die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung eines Wechsels vom Kanton St. Gallen in den Kanton Bern ab (SEM act. 8). F. Mit Eingabe vom 16. November 2020 gelangte die Beschwerdeführerin an das SEM und beantragte, unter Vorlage zweier Arztzeugnisse, die erneute Prüfung ihres Gesuches und Zuweisung in den Kanton Bern (BVGer act. 1). Am 8. Dezember 2020 leitete die Vorinstanz die bei ihr hierzu eingegangenen Unterlagen zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter (BVGer act. 2). G. Am 8. Januar 2021 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung nach, der ein weiterer Arztbericht beigelegt war (BVGer act. 7). H. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 19. Januar 2021 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 9). Die Beschwerdeführerin liess sich trotz gewährtem Replikrecht nicht vernehmen (BVGer act. 10 und 11). I. Im Juli 2022 hat die nun zuständige Richterin das Verfahren aus organisatorischen Gründen vom vormaligen Richter übernommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Gesuch um Bewilligung eines Kantonswechsels von vorläufig aufgenommenen Personen zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Entscheide über den Kantonswechsel können gemäss Art. 85 Abs. 4 AIG nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie (BVGE 2009/54 E. 1.3.1; Urteile des BVGer F-2651/2020 vom 4. April 2022 E. 2.3; F-4445/2020 vom 14. Juni 2021 E. 1.3). Formelle Rügen sind insoweit zulässig, als sie im Zusammenhang mit der Frage des Grundsatzes der Einheit der Familie stehen (BVGE 2008/47 E. 1.2 und E. 1.3.2). Die Beschwerdeführerin rügt in vertretbarer Weise eine Verletzung dieses Grundsatzes und beantragt die Zuweisung in den Kanton Bern. Da sie zudem als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), ist auf die im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

2. Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Die Verteilung vorläufig aufgenommener Personen auf die Kantone regeln Art. 85 Abs. 2 AIG und Art. 21 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) durch Verweise auf Art. 27 AsylG (SR 142.31) und Art. 21 und Art. 22 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). Diese sind sinngemäss anzuwenden. Demnach weist das SEM vorläufig aufgenommene Personen den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Betroffenen Rechnung (Art. 27 Abs. 3 AsylG). Die Verteilung erfolgt nach einem festgelegten Schlüssel (Art. 21 AsylV 1). Das SEM berücksichtigt dabei in der Schweiz lebende Familienangehörige und die Staatsangehörigkeit der vorläufig aufgenommenen Personen sowie besonders betreuungsintensive Fälle (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1). 3.2 Die Vorinstanz verfügt den Kantonswechsel einer vorläufig aufgenommenen Person bei einem Anspruch auf Einheit der Familie oder bei einer schwerwiegenden Gefährdung der Gesuchstellenden oder anderer Personen. Liegen keine solchen Gründe vor, ist die Zustimmung beider betroffenen Kantone zum Kantonswechsel erforderlich (Art. 21 VVWAL i.V.m. Art. 22 Abs. 2 AsylV 1). 3.3 Die Beschwerdeführerin wurde am 24. November 2017 vorläufig aufgenommen. Das SEM fragte die betroffenen Kantone unter Bezugnahme auf das hier zur Beurteilung anstehende Kantonswechselgesuch mit Schreiben vom 15. September 2020 an, ob sie damit einverstanden wären (SEM act. 4). Während der Kanton St. Gallen dem beantragten Wechsel in den Kanton Bern zustimmte (SEM act. 5), nahm Letzterer innert der ihm hierzu angesetzten Frist keine Stellung, was die Vorinstanz als Verweigerung der Zustimmung des Kantons Bern zum Kantonswechsel wertete. Soweit in der Beschwerdeergänzung vom 8. Januar 2021 in diesem Zusammenhang argumentiert wird, keine Antwort oder Stillschweigen könnte ebenfalls als «ja» interpretiert werden, gilt es klarzustellen, dass die Migrationsbehörde des Kantons Bern in der Anfrage vom 15. September 2020 explizit darauf hingewiesen wurde, dass «bei ungenutzter Frist» davon ausgegangen werde, dass sie dem Kantonswechsel nicht zustimme (SEM act. 4). Gegen den am 4. November 2020 verweigerten Wechsel in den Kanton Bern ist daher einzig die Rüge einer Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie zulässig (vgl. oben E. 1.3). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin bringt auf Beschwerdeebene vor, aus gesundheitlichen und sozialen Gründen auf die persönliche Unterstützung und Hilfe ihres Bruders sowie dessen Familie angewiesen zu sein. In der ihr zugewiesenen St. Galler Gemeinde habe sie keine einzige Bezugsperson und lebe dort isoliert. Sie sei auf ärztliche Hilfe angewiesen, insbesondere bereite es ihr Mühe, sich alleine fortzubewegen. Deshalb müsse sie von ihrem Bruder oder dessen Familie, bei der sie sich seit einiger Zeit mehrheitlich aufhalte, jeweils zum Arzt begleitet werden. Es wäre ihr sehr gedient und würde ihr Fortkommen im Alltag erleichtern, wenn sie stets auf die Unterstützung dieses Umfeldes zählen könnte. Eine externe Betreuung vermöge die gebotene Unterstützung, welche die interkulturelle Vermittlung mitumfasse, nicht zu leisten. Ohne medizinische, pflegerische und soziale Unterstützung müsse aufgrund ihres Alters von einer weiteren Verschlechterung ihres Zustandes und einer schwerwiegenden Gefährdung ausgegangen werden. 4.2 Der Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 21 VVWAL i.V.m. Art. 22 Abs. 2 AsylV1 entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK (BVGE 2008/47 E. 4.1). Neben der eigentlichen Kernfamilie, das heisst der Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, fallen auch andere familiäre Verhältnisse in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Indizien für das Bestehen solcher Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten, namentlich solche von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern oder unter Geschwistern wesentlich. In diesem Fall setzt die Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK aber voraus, dass zwischen den beteiligten Personen ein über die normalen affektiven Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2; 135 I 143 E. 3.1, je m. H.). 4.3 Besondere Elemente der Abhängigkeit können sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- und Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (BGE 120 Ib 257 E. 1e; Urteil des BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.4; Urteil des EGMR 65550/13 Belli und Arquier-Martinez gegen Schweiz vom 11. Dezember 2018 § 65). Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe einer in der Schweiz ansässigen Person angewiesen sein, die ihr sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann. Eine lediglich moralische Unterstützung genügt dabei nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (Urteil 2C_339/2019 E. 3.5; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.; Urteile des BVGer F-2651/2020 vom 4. April 2022 E. 4.3 und F-4445/2020 vom 14. Juni 2021 E. 5.2, je m. H.; Urteil des EGMR 23887/16 I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019 § 62; Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Aufl. 2021, § 22 Rz. 18). Das besondere Abhängigkeitsverhältnis muss gewachsen sein und im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bestehen (Urteile des BGer 2C_396/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.2; 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2). 4.4 Die Beschwerdeführerin möchte zu ihrem im Kanton Bern wohnhaften Bruder Y._______ ziehen. Den Asylakten kann entnommen werden, dass jener elf Jahre jünger ist als sie und bereits im Juni 2005 in der Schweiz um Asyl nachgesucht hat. Seit dem 8. Februar 2007 ist er vorläufig aufgenommen. Die Beschwerdeführerin selbst gelangte erst im Mai 2015 als Asylsuchende in die Schweiz. Damit konnten die beiden Geschwister während dieser Zeitspanne keinen über die üblichen Kommunikationsmittel (Telefon, WhatsApp, etc.) hinausgehenden Kontakt zueinander pflegen. Aufgrund dieser rund zehnjährigen Trennung kann nicht von einer vorbestehenden, nahen und tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne der Rechtsprechung (siehe E. 4.2 weiter oben) gesprochen werden. 4.5 Vor diesem Hintergrund führen die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme zu keinem anderen Ergebnis. Gemäss den Arztberichten vom 27. Oktober und 9. November 2020 leidet die Beschwerdeführerin hauptsächlich an Knieschmerzen (Patellaarthrose, Gonarthrose, Kniebinnen- bzw. Meniskusläsion). In einem medizinischen Bericht vom 7. Januar 2021 figurieren zudem die Diagnosen der arteriellen Hypertonie und der Adipositas. Zwar wird in den auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Unterlagen eine Wohnsitznahme der Beschwerdeführerin in der Nähe ihres Bruders befürwortet, die verwandtschaftlichen Kontakte zu Personen in einem anderen Kanton stellen indes lediglich aus medizinischer Sicht Gründe für einen Kantonswechsel dar. Damit verwandtschaftliche Beziehungen anspruchsrelevant vom Grundsatz der Einheit der Familie erfasst werden, müssten aber zusätzlich zu einer hinreichend intensiven Beziehung auch Elemente eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne einer Notwendigkeit persönlicher Hilfestellung im Alltag gegeben sein (E. 4.3 hiervor). 4.6 Eine solche Situation lässt sich den erwähnten Arztberichten nicht entnehmen. Unterstützung bei sprachlichen Defiziten und der Organisation von Arztbesuchen kann in aller Regel kantonsübergreifend geleistet werden (siehe BVGE 2008/47 E. 4.2.1 und Urteil des BVGer F-3807/2022 vom 9. September 2022 E. 5). Zwar leuchtet ein, dass eine räumliche Nähe der Beschwerdeführerin zu ihrem Bruder wirkungsvollere Unterstützung ermöglichte und sie moralisch zu stärken vermöchte, vorliegend kann die erforderliche Hilfe aber auch von Drittpersonen - mit Blick auf medizinische Belange von medizinisch geschultem Personal (z.B. Spitex) - erbracht werden. Entsprechende Institutionen der medizinischen Versorgung stehen im Kanton St. Gallen denn auch ausreichend zur Verfügung. Zu ergänzen wäre, dass es der Beschwerdeführerin ungeachtet ihres Gesundheitszustandes inzwischen (im April/Mai 2022) möglich war, ihren schwerkranken Gatten im Nordirak zu besuchen (BVGer act. 12). Im Übrigen steht es ihr und ihrem jüngeren Bruder offen, sich - wie bereits bis anhin - weiterhin regelmässig gegenseitig zu besuchen. 4.7 Zusammenfassend besteht kein im vorliegend entscheidenden Sinne beachtliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder Y._______, weshalb die Vorinstanz dem Kantonswechselgesuch am 4. November 2020 zu Recht nicht stattgab.

5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann ausnahmsweise auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet werden (vgl. Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), und der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. Dispositiv nächste Seite Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 28. Dezember 2020 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird zurückerstattet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die Migrationsbehörden der Kantone St. Gallen und Bern. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladres-se)

- die Vorinstanz mit den Akten Ref-Nr. (...)

- das Migrationsamt des Kanton St. Gallen (in Kopie)

- den Migrationsdienst des Kantons Bern (in Kopie)