Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone
Sachverhalt
Verfahren der Beschwerdeführerin A. Die Beschwerdeführerin (geb. 1963) ist afghanische Staatsangehörige. Von Griechenland kommend, wo sie zuvor am 20. März 2018 zusammen mit ihrem Ehemann B._______ (geb. 1962) ein erstes Mal im Dublin-Raum um Asyl nachgesucht hatte, gelangte sie am 8. Dezember 2019 allein in die Schweiz und ersuchte gleichentags um Asyl (Akten des SEM betr. A._______, «Asylgesuch in CH», Vorhaben: [...] / N [...] [SEM-1-act.] 1). B. Der Ehemann der Beschwerdeführerin blieb vorerst in Griechenland zurück. Die drei volljährigen Kinder des Ehepaares, der verheiratete Sohn C._______ (geb. 1995) sowie die alleinstehenden Töchter D._______ (geb. 1999) und E._______ (geb. 2001) waren bereits zu einem früheren Zeitpunkt in die Schweiz gelangt und lebten nach Abweisung ihrer Asylgesuche mit vorläufiger Aufnahme wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs im Kanton Schwyz (Sohn) beziehungsweise Kanton Luzern (Töchter). C. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 27. Dezember 2019 (SEM-1-act. 15) und der Anhörung vom 17. April 2020 (SEM-1-act. 33) äusserte die Beschwerdeführerin den Wunsch, aus gesundheitlichen Gründen dem Kanton Luzern zugewiesen zu werden, da dort ihre beiden Töchter lebten. Mit Schreiben der beiden Töchter vom 14. April 2020 (SEM-1-act. 36) und einem Ersuchen der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 17. April 2020 (SEM-1-act. 35) wurde dieses Anliegen bestätigt. D. Am 28. April 2020 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an und gewährte ihr infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme. Bei gleicher Gelegenheit teilte sie die Beschwerdeführerin in Abweisung ihres Antrags dem Kanton Solothurn zu, den sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragte (SEM-1-act. 40). E. Mit Formularverfügung vom 15. Mai 2020 ordnete die Vorinstanz ein weiteres Mal die Zuweisung der Beschwerdeführerin in den Kanton Solothurn an, entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung und bezeichnete die Stelle im Kanton Solothurn, bei der sie, die Beschwerdeführerin, zum festgelegten Termin vorzusprechen habe (SEM-1-act. 15). F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. Mai 2020 (Datum Poststempel) (Akten des BVGer [Rek-act.] 1) sowie Ergänzungen vom 19. Juni 2020 (Rek-act. 3) und 17. Juli 2020 (Rek-act. 5) gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, sie dem Kanton Luzern zuzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung ihrer gewillkürten Rechtsvertreterin zur amtlichen Rechtsbeiständin. G. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2020 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege in Gestalt der Befreiung von den Verfahrenskosten gewährt (Rek-act. 4). Mit einer weiteren Zwischenverfügung vom 30. Juli 2020 wurde die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zu ihrer amtlichen Rechtsbeiständin bestellt (Rek-act. 7). H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 27. Juli 2020 die Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 6). I. Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 28. August 2020 an ihrem Rechtsbegehren unverändert fest (Rek-act. 8). J. Mit Schreiben vom 14. November 2020 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zum Verbleib ihres Ehemannes zu äussern, der nach dem damaligen Kenntnisstand des Gerichts auf eine Überstellung in die Schweiz wartete (Rek-act. 11) (vgl. unten Bst. N ff.). K. Die Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 (Rek-act. 11), 7. Januar 2021 (Rek-act. 13), 12. Februar 2021 (Rek-act. 14) und 7. April 2021 (Rek-act. 15) nach und äusserte sich bei dieser Gelegenheit auch zur Situation ihres Ehemannes und ihrer beiden Töchter. L. Mit Instruktionsverfügung vom 13. April 2021 gelangte das Bundesverwaltungsgericht an die Beschwerdeführerin und forderte sie auf, den medizinischen Sachverhalt näher darzulegen, zu ergänzen, zu aktualisieren und mit geeigneten Beweismitteln zu belegen (Rek-act. 16). M. Mit insgesamt sieben Eingaben der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrer Hausärztin wurde das Bundesverwaltungsgericht über den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen orientiert (Eingaben vom 14. Mai 2021 [Rek-act. 23], 19. Mai 2021 [Rek-act. 24], 9. Juli 2021 [Rek-act. 25], 7. Juli 2021 [Rek-act. 26], 10. August 2021 [Rek-act. 28], 12. September 2021 [Rek-act. 30], 24. November 2021 [Rek-act. 32]. Verfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin N. Am 16. Juni 2020 gelangten die griechischen Behörden an die Vorinstanz und ersuchten gestützt auf Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO, ABl. L 180/31 vom 29.6.2013) um Aufnahme des Ehemannes der Beschwerdeführerin zwecks Zusammenführung der Familie (Akten des SEM betr. B._______, «Dublin-In», Vorhaben: [...] / N [...] [SEM-2-act.] 1). O. Das SEM stimmte dem Aufnahmeersuchen der griechischen Behörden am 25. Juni 2020 zu (SEM-2-act. 3), worauf der Ehemann am 21. Dezember 2020 in die Schweiz gelangte (SEM-2-act. 19) und gleichentags ein Asylgesuch stellte (Akten des SEM betr. B._______, «Asylgesuch in CH», Vorhaben: [...] / N [...] [SEM-3-act.] 1). P. Mit Verfügung vom 8. Februar 2021 wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin dem Kanton Solothurn als dem Zuweisungskanton seiner Ehefrau zugeteilt (SEM-3-act. 30). Q. Mit Verfügung vom 25. März 2021 wies das SEM das Asylgesuch des Ehemannes ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme an. Mit der Durchführung der vorläufigen Aufnahme wurde der bisherige Zuweisungskanton Solothurn beauftragt (SEM-3-act. 44). Eine gegen die Verweigerung von Asyl gerichtete Beschwerde ist derzeit unter der Referenz D-1999/2021 vor dem Bundesverwaltungsgericht hängig. R. Am 8. April 2021 stellte der Ehemann der Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein Gesuch um Wechsel in den Kanton Luzern. Er und seine Ehefrau hätten den Wunsch, gemeinsam mit den dort wohnhaften beiden Töchtern zu leben. Mit Schreiben vom 22. April 2021 teilte das SEM dem Ehemann mit, dass es auf sein Gesuch nach Ergehen eines Entscheides über die Zuweisung seiner Ehefrau zurückkommen werde (Rek-act. 19). S. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom 28. April 2020 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und wies sie unter Gewährung der vorläufigen Aufnahme aus der Schweiz weg. Die entsprechenden Dispositivziffern 1 bis 5 erwuchsen unangefochten in Rechtskraft (SEM-1-act. 49). Damit wurde das Asylverfahren abgeschlossen. Die in Dispositivziffern 6 bis 8 verfügte Zuweisung in den Kanton Solothurn, welche Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens bildet und die mit Formularverfügung vom 15. Mai 2020 bekräftigt und ergänzt wurde, betrifft somit nur noch den Aufenthalt der Beschwerdeführerin während der Dauer der vorläufigen Aufnahme. Auf das vorliegende Verfahren gelangt daher nicht das Asylrecht, sondern das Ausländerrecht zur Anwendung (vgl. Urteil des BVGer F-4562/2020 vom 22. April 2021 E. 1 m.H.). Massgebend sind das AIG (SR 142.20) und die Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.31).
E. 2.1 Verfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung von vorläufig aufgenommenen Personen unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG).
E. 2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 2.3 Entscheide über die Zuweisung vorläufig aufgenommener Personen an einen Kanton können nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 85 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 27 Abs. 3 AsylG). Formelle Rügen sind insoweit zulässig, als sie im Zusammenhang mit der Frage des Grundsatzes der Einheit der Familie stehen (BVGE 2008/47 E. 1.2 und E. 1.3.2). Die Beschwerdeführerin rügt in vertretbarer Weise eine Verletzung dieses Grundsatzes und beantragt die Zuweisung in den Kanton Luzern.
E. 2.4 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.; 2011/43 E. 6.1).
E. 4.1 Die Verteilung vorläufig aufgenommener Personen auf die Kantone regeln Art. 85 Abs. 2 AIG und Art. 21 VVWAL durch Verweise auf Art. 27 AsylG (SR 142.31) und Art. 21 und 22 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). Diese sind sinngemäss anzuwenden. Demnach weist das SEM vorläufig aufgenommene Personen den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Betroffenen Rechnung (Art. 27 Abs. 3 AsylG). Die Verteilung erfolgt nach einem festgelegten Schlüssel (Art. 21 AsylV 1). Das SEM berücksichtigt dabei in der Schweiz lebende Familienangehörige und die Staatsangehörigkeit der vorläufig aufgenommenen Personen sowie besonders betreuungsintensive Fälle (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1). Angefochten werden kann der Zuweisungsentscheid jedoch nur mit der Begründung, der Grundsatz der Einheit der Familie sei verletzt (Art. 27 Abs. 3 AsylG).
E. 4.2 Der Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK (BVGE 2008/47 E. 4.1). Neben der eigentlichen Kernfamilie, das heisst der Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, fallen auch andere familiäre Verhältnisse in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Indizien für das Bestehen solcher Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, besonders enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten, namentlich solche von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern oder unter Geschwistern wesentlich. In diesem Fall setzt die Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK aber voraus, dass zwischen den beteiligten Personen ein über die normalen affektiven Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2; 135 I 143 E. 3.1; 115 Ib 1 E. 2c; je m.H).
E. 4.3 Besondere Elemente der Abhängigkeit können sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e; 115 Ib 1 E. 2d; Urteil des BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.4; Urteil des EGMR 65550/13 Belli und Arquier-Martinez gegen Schweiz vom 11. Dezember 2018 Ziff. 65). Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die ihr sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann. Eine lediglich moralische Unterstützung genügt dabei nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (Urteil 2C_339/2019 E. 3.5; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.; Urteile des BVGer F-4426/2018 vom 9. August 2018; C-3538/2016 vom 20. Juni 2016 E. 5.3; C-2686/2016 vom 30. Mai 2016 E. 4; Urteil des EGMR 23887/16 I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019 § 62; Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Aufl. 2021, § 22 Rz. 18). Das besondere Abhängigkeitsverhältnis muss gewachsen sein und im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bestehen (Urteile des BGer 2C_396/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.2; 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2).
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin verlangt die Zuweisung in den Kanton Luzern, wo ihre beiden erwachsenen Töchter als vorläufig Aufgenommene leben. Die Beschwerdeführerin einerseits und die beiden Töchter andererseits bilden jedoch keine Kernfamilie. Die Beschwerdeführerin könnte sich bezüglich der beantragten Kantonszuweisung nur dann auf den Grundsatz der Familie berufen, wenn zwischen ihr und ihren Töchtern ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der obenstehenden Erwägungen bestünde.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht zur Begründung eines Abhängigkeitsverhältnisses zusammenfassend geltend, als (zunächst) alleinstehende ältere Frau, die des Lesens und Schreibens unkundig sei, nur Farsi verstehe, und an diversen psychischen und somatischen Beschwerden leide, sei sie auf die Unterstützung ihrer beiden Töchter angewiesen. Mit der Hilfe ihres (später in die Schweiz eingereisten) Ehemannes könne sie nicht rechnen, denn dieser sei psychisch ebenfalls sehr angeschlagen. Zudem bräuchten ihre beiden Töchter, die erst vor kurzem der Kernfamilie entwachsen seien und von denen die ältere eine Zwangsehe hinter sich habe, die Nähe der Eltern. Von ihren zugewiesenen Wohnorten im Kanton Solothurn und im Kanton Luzern aus sei aus finanziellen und zeitlichen Gründen die Aufrechterhaltung eines angemessenen Familienlebens nicht möglich.
E. 5.3 Die Vorinstanz hält dem im Wesentlichen entgegen, dass es der Beschwerdeführerin bisher möglich gewesen sei, sich die angezeigte medizinische Unterstützung zu holen. Ausserdem sei den Kindern der Beschwerdeführerin, sollte es denn nötig sein, zuzumuten, ihre Mutter auch in der jetzigen Wohnsituation zu unterstützen, zumal die Wohnorte lediglich eine Stunde und 25 Minuten Zugfahrt beziehungsweise eine Stunde und 15 Minuten Autofahrt auseinanderlägen. Die Kinder der Beschwerdeführerin sollten demnach in der Lage sein, die Unterstützung untereinander - allenfalls unter Inanspruchnahme kantonaler Strukturen, wie beispielsweise der SPITEX, zu organisieren. Dass die Töchter in rechtlich relevanter Weise von der Beschwerdeführerin abhängig wären, stellt die Vorinstanz in Abrede.
E. 6 Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage ist ein relevantes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihren beiden erwachsenen Töchtern ist aus den folgenden Gründen zu bejahen.
E. 6.1 Zum psychischen Gesundheitszustand der heute 59 Jahre alten Beschwerdeführerin kann den Medizinalakten entnommen werden, dass sie am 22. Mai 2020 und wieder am 21. Juni 2021 jeweils im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung notfallmässig in die psychiatrische Klinik M._______ eingewiesen wurde, wo sie bis zum 12. Juni 2020 beziehungsweise 21. Juni 2021 in Spitalpflege blieb. Die Diagnosen lauteten jeweils auf suizidale Krise im Rahmen einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (F32.2) und posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) (Bericht der Psychiatrischen Dienste der Solothurner Spitäler vom 8. Juni 2020 [Beilage zu Rek-act. 3], Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste der Solothurner Spitäler vom 29. Juni 2020 [Beilage zu Rek-act. 23]; Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste der Solothurner Spitäler vom 25. Juni 2021 [Beilage zu Rek-act. 28]). Am 18. Oktober 2021 fand an der psychiatrischen Klinik M._______ eine ambulante Krisenintervention statt, anlässlich derer die Diagnosen einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (F32.2) und einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) bestätigt wurden (Bericht der Psychiatrischen Dienste der Solothurner Spitäler vom 18. Oktober 2021 zum am gleichen Tag durchgeführten Erstgespräch mit der Beschwerdeführerin [Beilage zu Rek act. 32]). Mit Eingabe vom 24. November 2021 (Rek-act. 32) wurde das Gericht von der Rechtsvertretung darüber orientiert, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer akuten Krise erneut hospitalisiert werden musste. Gemäss Einschätzung der behandelnden Ärzte ist die Beschwerdeführerin im Alltag stark auf Unterstützung angewiesen, die ihr von den Töchtern gewährt werden könne. Beispielhaft wurden die Wahrnehmung der ärztlichen Termine und die Überwachung der Medikation genannt. Ohne die gewünschte Vereinigung mit ihren Töchtern, so die behandelnden Ärzte, sei zudem kaum möglich, den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin längerfristig und ausreichend zu stabilisieren. Ohne entsprechende Änderung ihrer Lebensumstände drohe eine baldige Rekompensation und Rehospitalisation. Diese Einschätzung wird von der Hausärztin der Beschwerdeführerin geteilt (Schreiben bzw. Berichte von Dr. med. F._______, Allgemeine Innere Medizin und Infektiologie FMH, vom 19. Juni 2020 [Beilage zu Rek-act. 5], vom 10. Mai 2021 [Beilage zu Rek-act. 23] und vom 7. Juli 2021 [Rek-act. 26]).
E. 6.2 Auch die physische Gesundheit der Beschwerdeführerin ist stark beeinträchtigt. Bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens klagte die Beschwerdeführerin über die allem Anschein nach ausserordentlich schmerzhaften arthritischen Beschwerden beider Knie (vgl. externer Arztbericht vom 23. Januar 2020 [SEM-1-act. 20], externer Arztbericht vom 13. Februar 2020 [SEM-1-act. 22], medizinische Datenblatt für interne Arztbesuche vom 18. Februar 2020 [SEM-1-act. 25], Anhörungsprotokoll vom 17. April 2020, Antworten auf Fragen 4 und 5 [SEM-1-act. 33]). Während ihrer beiden Aufenthalte in der psychiatrischen Klinik M._______ wurden bei ihr Diabetes mellitus Typ 2, bilaterale Mastodynie, Femoropatellararthrose und laterale Coxarthrose diagnostiziert (Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste der Solothurner Spitäler vom 29. Juni 2020 [Beilage zu Rek-act. 23]; Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste der Solothurner Spitäler vom 25. Juni 2021 [Beilage zu Rek-act. 28). Wegen hohen Leidensdrucks wurde die Beschwerdeführerin am 18. Mai 2021 an der Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie des Luzerner Kantonsspitals untersucht. Diagnostiziert wurde eine Pangonarthrose beidseitig und ein unbehandelter Diabetes mellitus Typ 2. Die Pangonarthrose war nach Einschätzung des untersuchenden Arztes bereits so weit fortgeschritten, dass eine Umstellungsosteotomie für eine längerfristige Linderung der Schmerzen nicht mehr in Frage kam. Stattdessen wurde eine Totalendoprothetik der Knie empfohlen, sobald die Voraussetzungen hierfür geschaffen sind (u.a. eine Optimierung der diabetischen Stoffwechsellage; vgl. dazu Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie am Luzerner Kantonsspital vom 18. Mai 2021 [Beilage zu Rek-act. 24]). Nach Kenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichts steht der operative Eingriff noch aus.
E. 6.3 Auch der psychische Gesundheitszustand des heute 60-jährigen Ehemannes der Beschwerdeführerin ist angeschlagen. Er hielt sich von 18. Juni 2021 bis 24. Juni 2021 ein erstes Mal in der psychiatrischen Klinik M._______ auf. Der Eintritt erfolgte durch Zuweisung aufgrund akuter Suizidalität, und die Diagnose lautete auf eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) und eine mittelgradige depressive Episode (F32.1) (vgl. dazu Austrittsberichte der Psychiatrischen Dienste der Solothurner Spitäler vom 26. Juni 2021 [Beilage zu Rek-act. 28] und 3. November 2021 [Beilage zu Rek-act. 32], Bericht des Psychiatriezentrums N._______ vom 6. September 2021 [Beilage zu Rek-act. 30]).
E. 6.3.1 Gemäss Berichten der Luzerner Psychiatrie LUPS vom 10. Dezember 2020 (Beilage zu Rek-act. 12) und 2. Juli 2021 (Beilage zu Rek-act. 25) ist die heute bald 23-jährige Tochter D._______ seit September 2020 bei der LUPS in psychiatrischer Behandlung. Sie sei mit 12 Jahren zwangsverheiratet worden und habe ihre Herkunftsfamilie als Kind verlassen müssen. Ein Kontakt mit der Familie sei danach kaum mehr möglich gewesen. Nach der Scheidung und der Flucht in die Schweiz befinde sie sich erstmals in Sicherheit. Die erneute Abwesenheit ihrer Eltern führe zu einer Retraumatisierung. Zudem sei sie als Kind aus ihrer Familie gerissen worden und habe keine normale Entwicklung zur erwachsenen Frau durchlaufen können. Sie wirke sehr kindlich und sei momentan für ihre psychische Stabilität noch auf die Anwesenheit ihrer Eltern angewiesen, um sich gesund von ihnen ablösen zu können. Sie entwickle eine depressive Symptomatik und beklage stark unter Konzentrationsproblemen in der Schule zu leiden, die ihr Sorgen in Bezug auf ihre schulischen Leistungen machten. Auch seien die Eltern aufgrund ihrer angeschlagenen Gesundheit auf die Hilfe der Tochter angewiesen. Sie, die Tochter, mache sich diesbezüglich grosse Sorgen. Für die psychische Gesundheit der Tochter werde zwingend empfohlen, dem Gesuch ihrer Eltern um einen Kantonswechsel in den Kanton Luzern zu entsprechen.
E. 6.4 Zu der psychischen Befindlichkeit der heute 21-jährigen Tochter E._______ äussert sich die Sozialberatung des Zentrums für Brückenangebote in ihrem Bericht vom 10. Dezember 2020 (Beilage zu Rek-act. 12). Gemäss diesem Bericht leidet die Tochter unter der Trennung von den Eltern. Der Mutter gehe es nicht gut und die Tochter sei sehr besorgt um ihre Mutter und fühle sich verantwortlich. Es wäre für die Tochter eine grosse Unterstützung und Erleichterung, ihre Mutter in der Nähe zu haben. Für sie sei es sehr wichtig, dass die Familie zur Ruhe komme und sie sich auf die grosse Herausforderung einer erfolgreichen Integration konzentrieren könne.
E. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich das folgende Bild: Die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte schwere depressive Episode impliziert eine starke Einschränkung ihrer Fähigkeit, den Alltag ohne Hilfe Dritter zu bewältigen. Dieser Umstand wird durch die behandelnden Ärzte explizit bestätigt. Als weitere Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin ist die fortgeschrittene, arthritische Erkrankung beider Kniegelenke zu nennen, welche sich - zumindest bis Abschluss der Rehabilitation nach einem erfolgreichen operativen Eingriff - nachteilig auf ihre die Mobilität auswirken dürfte. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine ältere, des Lesens und Schreibens unkundige Person handelt, die über keine Kenntnisse einer hier gesprochenen Sprache verfügt und sich im Rahmen einer ohnehin belastenden Lebenssituation in einer ihr völlig fremden Umwelt zurechtfinden muss. Auch wenn das letztere Element für sich alleine nicht entscheidend sein kann, ist es gleichwohl im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. Es tritt hinzu, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin selbst psychisch angeschlagen ist, sodass er sie bei der Bewältigung ihres Alltags kaum wirksam unterstützen kann. Dazu wären die beiden Töchter in der Lage, zu denen die Beschwerdeführerin ein sehr enges Verhältnis unterhält. Unter den gegebenen Umständen kann die Unterstützung jedoch nicht wirksam durch Besuche am Wohnort der Beschwerdeführerin im Durchgangszentrum O._______ geleistet werden. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der einfache Weg mit öffentlichen Verkehrsmitteln rund 2 Stunden in Anspruch nimmt, beide Töchter an fünf Wochentagen die Schule am Zentrum für Brückenangebote des Kantons Luzern besuchen (Bericht der Klassenlehrerin der Tochter D._______ vom 23. Juni 2021 [Beilage zu Rek-act. 25], Bericht der Sozialberaterin des Zentrums für Brückenangebote vom 10. Dezember 2020 zur Tochter E._______ [Beilage zu Rek-act. 12]).
E. 6.6 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aus den dargelegten Gründen zum Schluss, dass zwischen der Beschwerdeführerin einerseits und ihren beiden Töchtern andererseits ein qualifiziertes Abhängigkeitsverhältnis besteht, der den Anwendungsbereich des Art. 8 EMRK öffnet und ihnen damit die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit ermöglicht. Ob eine rechtliche relevante Abhängigkeit der beiden Töchter von der Beschwerdeführerin vorliegt, erscheint zwar zweifelhaft, muss jedoch nicht weiter geprüft werden, Die Ablehnung des Gesuchs um Zuweisung in den Kanton Luzern stellt jedenfalls einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Töchter dar.
E. 7.1 Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt nicht absolut. Vielmehr ist ein Eingriff in das Familienleben nach Massgabe von Art. 8 Ziff. 2 EMRK statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine verhältnismässige Massnahme bei der Verfolgung legitimer öffentlicher Interessen darstellt (BGE 139 I 145 E. 2.2 m.H.).
E. 7.2 Öffentliche Interessen, welche geeignet wären, gegenüber dem privaten Interesse der Beschwerdeführerin und ihrer Töchter an der Zuweisung in den Kanton Luzern aufzukommen, werden in casu weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die angefochtene Verfügung verletzt mithin den Grundsatz der Familieneinheit.
E. 8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49 VwVG). Sie ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführerin dem Kanton Luzern zuzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz ist gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG von der Kostentragung befreit. Der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin ist ferner zu Lasten der Vorinstanz für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen (bzw. nicht mehr verhältnismässig geringen) Kosten eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit den Kostennoten vom 2. Oktober 2020 (Beilage zu Rek-act. 9) und 25. Januar 2022 (Beilage zu Rek-act. 34) werden für das Beschwerdeverfahren insgesamt Fr. 2'091.- in Rechnung gestellt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Fr. 2'021.- für das Honorar (Zeitaufwand von 485 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 250.-) und Fr. 70.- für die Auslagen. Der Stundenansatz erweist sich als reglementskonform (Art. 10 Abs. 2 VKGE) und der zeitliche Aufwand sowie die Höhe der Auslagen sind auf der Grundlage der reglementarischen Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) nicht zu beanstanden. Da gemäss Kostennote vom 25. Januar 2022 für das vorliegende Verfahren keine Mehrwertsteuer anfällt, ist die Höhe der Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 2'091.- festzusetzen. Mit dieser Kosten- und Entschädigungsregelung ist die der Beschwerdeführerin gewährte unentgeltliche Rechtspflege infolge Subsidiarität gegenstandslos geworden (Marcel Maillard, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 46 zu Art. 65 VwVG).
E. 10 Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 und Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügungen des SEM vom 28. April 2020 und 15. Mai 2020 werden aufgehoben und das SEM angewiesen, die Beschwerdeführerin für die Dauer der vorläufigen Aufnahme dem Kanton Luzern zuzuweisen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'091.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Julius Longauer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2651/2020 Urteil vom 4. April 2022 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, vertreten durch MLaw Sophia Delgado, HEKS Rebaso - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone. Sachverhalt: Verfahren der Beschwerdeführerin A. Die Beschwerdeführerin (geb. 1963) ist afghanische Staatsangehörige. Von Griechenland kommend, wo sie zuvor am 20. März 2018 zusammen mit ihrem Ehemann B._______ (geb. 1962) ein erstes Mal im Dublin-Raum um Asyl nachgesucht hatte, gelangte sie am 8. Dezember 2019 allein in die Schweiz und ersuchte gleichentags um Asyl (Akten des SEM betr. A._______, «Asylgesuch in CH», Vorhaben: [...] / N [...] [SEM-1-act.] 1). B. Der Ehemann der Beschwerdeführerin blieb vorerst in Griechenland zurück. Die drei volljährigen Kinder des Ehepaares, der verheiratete Sohn C._______ (geb. 1995) sowie die alleinstehenden Töchter D._______ (geb. 1999) und E._______ (geb. 2001) waren bereits zu einem früheren Zeitpunkt in die Schweiz gelangt und lebten nach Abweisung ihrer Asylgesuche mit vorläufiger Aufnahme wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs im Kanton Schwyz (Sohn) beziehungsweise Kanton Luzern (Töchter). C. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 27. Dezember 2019 (SEM-1-act. 15) und der Anhörung vom 17. April 2020 (SEM-1-act. 33) äusserte die Beschwerdeführerin den Wunsch, aus gesundheitlichen Gründen dem Kanton Luzern zugewiesen zu werden, da dort ihre beiden Töchter lebten. Mit Schreiben der beiden Töchter vom 14. April 2020 (SEM-1-act. 36) und einem Ersuchen der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 17. April 2020 (SEM-1-act. 35) wurde dieses Anliegen bestätigt. D. Am 28. April 2020 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an und gewährte ihr infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme. Bei gleicher Gelegenheit teilte sie die Beschwerdeführerin in Abweisung ihres Antrags dem Kanton Solothurn zu, den sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragte (SEM-1-act. 40). E. Mit Formularverfügung vom 15. Mai 2020 ordnete die Vorinstanz ein weiteres Mal die Zuweisung der Beschwerdeführerin in den Kanton Solothurn an, entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung und bezeichnete die Stelle im Kanton Solothurn, bei der sie, die Beschwerdeführerin, zum festgelegten Termin vorzusprechen habe (SEM-1-act. 15). F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. Mai 2020 (Datum Poststempel) (Akten des BVGer [Rek-act.] 1) sowie Ergänzungen vom 19. Juni 2020 (Rek-act. 3) und 17. Juli 2020 (Rek-act. 5) gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, sie dem Kanton Luzern zuzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung ihrer gewillkürten Rechtsvertreterin zur amtlichen Rechtsbeiständin. G. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2020 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege in Gestalt der Befreiung von den Verfahrenskosten gewährt (Rek-act. 4). Mit einer weiteren Zwischenverfügung vom 30. Juli 2020 wurde die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zu ihrer amtlichen Rechtsbeiständin bestellt (Rek-act. 7). H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 27. Juli 2020 die Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 6). I. Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 28. August 2020 an ihrem Rechtsbegehren unverändert fest (Rek-act. 8). J. Mit Schreiben vom 14. November 2020 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zum Verbleib ihres Ehemannes zu äussern, der nach dem damaligen Kenntnisstand des Gerichts auf eine Überstellung in die Schweiz wartete (Rek-act. 11) (vgl. unten Bst. N ff.). K. Die Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 (Rek-act. 11), 7. Januar 2021 (Rek-act. 13), 12. Februar 2021 (Rek-act. 14) und 7. April 2021 (Rek-act. 15) nach und äusserte sich bei dieser Gelegenheit auch zur Situation ihres Ehemannes und ihrer beiden Töchter. L. Mit Instruktionsverfügung vom 13. April 2021 gelangte das Bundesverwaltungsgericht an die Beschwerdeführerin und forderte sie auf, den medizinischen Sachverhalt näher darzulegen, zu ergänzen, zu aktualisieren und mit geeigneten Beweismitteln zu belegen (Rek-act. 16). M. Mit insgesamt sieben Eingaben der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrer Hausärztin wurde das Bundesverwaltungsgericht über den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen orientiert (Eingaben vom 14. Mai 2021 [Rek-act. 23], 19. Mai 2021 [Rek-act. 24], 9. Juli 2021 [Rek-act. 25], 7. Juli 2021 [Rek-act. 26], 10. August 2021 [Rek-act. 28], 12. September 2021 [Rek-act. 30], 24. November 2021 [Rek-act. 32]. Verfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin N. Am 16. Juni 2020 gelangten die griechischen Behörden an die Vorinstanz und ersuchten gestützt auf Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO, ABl. L 180/31 vom 29.6.2013) um Aufnahme des Ehemannes der Beschwerdeführerin zwecks Zusammenführung der Familie (Akten des SEM betr. B._______, «Dublin-In», Vorhaben: [...] / N [...] [SEM-2-act.] 1). O. Das SEM stimmte dem Aufnahmeersuchen der griechischen Behörden am 25. Juni 2020 zu (SEM-2-act. 3), worauf der Ehemann am 21. Dezember 2020 in die Schweiz gelangte (SEM-2-act. 19) und gleichentags ein Asylgesuch stellte (Akten des SEM betr. B._______, «Asylgesuch in CH», Vorhaben: [...] / N [...] [SEM-3-act.] 1). P. Mit Verfügung vom 8. Februar 2021 wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin dem Kanton Solothurn als dem Zuweisungskanton seiner Ehefrau zugeteilt (SEM-3-act. 30). Q. Mit Verfügung vom 25. März 2021 wies das SEM das Asylgesuch des Ehemannes ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme an. Mit der Durchführung der vorläufigen Aufnahme wurde der bisherige Zuweisungskanton Solothurn beauftragt (SEM-3-act. 44). Eine gegen die Verweigerung von Asyl gerichtete Beschwerde ist derzeit unter der Referenz D-1999/2021 vor dem Bundesverwaltungsgericht hängig. R. Am 8. April 2021 stellte der Ehemann der Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein Gesuch um Wechsel in den Kanton Luzern. Er und seine Ehefrau hätten den Wunsch, gemeinsam mit den dort wohnhaften beiden Töchtern zu leben. Mit Schreiben vom 22. April 2021 teilte das SEM dem Ehemann mit, dass es auf sein Gesuch nach Ergehen eines Entscheides über die Zuweisung seiner Ehefrau zurückkommen werde (Rek-act. 19). S. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Mit Verfügung vom 28. April 2020 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und wies sie unter Gewährung der vorläufigen Aufnahme aus der Schweiz weg. Die entsprechenden Dispositivziffern 1 bis 5 erwuchsen unangefochten in Rechtskraft (SEM-1-act. 49). Damit wurde das Asylverfahren abgeschlossen. Die in Dispositivziffern 6 bis 8 verfügte Zuweisung in den Kanton Solothurn, welche Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens bildet und die mit Formularverfügung vom 15. Mai 2020 bekräftigt und ergänzt wurde, betrifft somit nur noch den Aufenthalt der Beschwerdeführerin während der Dauer der vorläufigen Aufnahme. Auf das vorliegende Verfahren gelangt daher nicht das Asylrecht, sondern das Ausländerrecht zur Anwendung (vgl. Urteil des BVGer F-4562/2020 vom 22. April 2021 E. 1 m.H.). Massgebend sind das AIG (SR 142.20) und die Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.31). 2. 2.1 Verfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung von vorläufig aufgenommenen Personen unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG). 2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 2.3 Entscheide über die Zuweisung vorläufig aufgenommener Personen an einen Kanton können nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 85 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 27 Abs. 3 AsylG). Formelle Rügen sind insoweit zulässig, als sie im Zusammenhang mit der Frage des Grundsatzes der Einheit der Familie stehen (BVGE 2008/47 E. 1.2 und E. 1.3.2). Die Beschwerdeführerin rügt in vertretbarer Weise eine Verletzung dieses Grundsatzes und beantragt die Zuweisung in den Kanton Luzern. 2.4 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3. Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.; 2011/43 E. 6.1). 4. 4.1 Die Verteilung vorläufig aufgenommener Personen auf die Kantone regeln Art. 85 Abs. 2 AIG und Art. 21 VVWAL durch Verweise auf Art. 27 AsylG (SR 142.31) und Art. 21 und 22 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). Diese sind sinngemäss anzuwenden. Demnach weist das SEM vorläufig aufgenommene Personen den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Betroffenen Rechnung (Art. 27 Abs. 3 AsylG). Die Verteilung erfolgt nach einem festgelegten Schlüssel (Art. 21 AsylV 1). Das SEM berücksichtigt dabei in der Schweiz lebende Familienangehörige und die Staatsangehörigkeit der vorläufig aufgenommenen Personen sowie besonders betreuungsintensive Fälle (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1). Angefochten werden kann der Zuweisungsentscheid jedoch nur mit der Begründung, der Grundsatz der Einheit der Familie sei verletzt (Art. 27 Abs. 3 AsylG). 4.2 Der Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK (BVGE 2008/47 E. 4.1). Neben der eigentlichen Kernfamilie, das heisst der Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, fallen auch andere familiäre Verhältnisse in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Indizien für das Bestehen solcher Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, besonders enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten, namentlich solche von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern oder unter Geschwistern wesentlich. In diesem Fall setzt die Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK aber voraus, dass zwischen den beteiligten Personen ein über die normalen affektiven Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2; 135 I 143 E. 3.1; 115 Ib 1 E. 2c; je m.H). 4.3 Besondere Elemente der Abhängigkeit können sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e; 115 Ib 1 E. 2d; Urteil des BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.4; Urteil des EGMR 65550/13 Belli und Arquier-Martinez gegen Schweiz vom 11. Dezember 2018 Ziff. 65). Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die ihr sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann. Eine lediglich moralische Unterstützung genügt dabei nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (Urteil 2C_339/2019 E. 3.5; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.; Urteile des BVGer F-4426/2018 vom 9. August 2018; C-3538/2016 vom 20. Juni 2016 E. 5.3; C-2686/2016 vom 30. Mai 2016 E. 4; Urteil des EGMR 23887/16 I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019 § 62; Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Aufl. 2021, § 22 Rz. 18). Das besondere Abhängigkeitsverhältnis muss gewachsen sein und im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bestehen (Urteile des BGer 2C_396/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.2; 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin verlangt die Zuweisung in den Kanton Luzern, wo ihre beiden erwachsenen Töchter als vorläufig Aufgenommene leben. Die Beschwerdeführerin einerseits und die beiden Töchter andererseits bilden jedoch keine Kernfamilie. Die Beschwerdeführerin könnte sich bezüglich der beantragten Kantonszuweisung nur dann auf den Grundsatz der Familie berufen, wenn zwischen ihr und ihren Töchtern ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der obenstehenden Erwägungen bestünde. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht zur Begründung eines Abhängigkeitsverhältnisses zusammenfassend geltend, als (zunächst) alleinstehende ältere Frau, die des Lesens und Schreibens unkundig sei, nur Farsi verstehe, und an diversen psychischen und somatischen Beschwerden leide, sei sie auf die Unterstützung ihrer beiden Töchter angewiesen. Mit der Hilfe ihres (später in die Schweiz eingereisten) Ehemannes könne sie nicht rechnen, denn dieser sei psychisch ebenfalls sehr angeschlagen. Zudem bräuchten ihre beiden Töchter, die erst vor kurzem der Kernfamilie entwachsen seien und von denen die ältere eine Zwangsehe hinter sich habe, die Nähe der Eltern. Von ihren zugewiesenen Wohnorten im Kanton Solothurn und im Kanton Luzern aus sei aus finanziellen und zeitlichen Gründen die Aufrechterhaltung eines angemessenen Familienlebens nicht möglich. 5.3 Die Vorinstanz hält dem im Wesentlichen entgegen, dass es der Beschwerdeführerin bisher möglich gewesen sei, sich die angezeigte medizinische Unterstützung zu holen. Ausserdem sei den Kindern der Beschwerdeführerin, sollte es denn nötig sein, zuzumuten, ihre Mutter auch in der jetzigen Wohnsituation zu unterstützen, zumal die Wohnorte lediglich eine Stunde und 25 Minuten Zugfahrt beziehungsweise eine Stunde und 15 Minuten Autofahrt auseinanderlägen. Die Kinder der Beschwerdeführerin sollten demnach in der Lage sein, die Unterstützung untereinander - allenfalls unter Inanspruchnahme kantonaler Strukturen, wie beispielsweise der SPITEX, zu organisieren. Dass die Töchter in rechtlich relevanter Weise von der Beschwerdeführerin abhängig wären, stellt die Vorinstanz in Abrede.
6. Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage ist ein relevantes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihren beiden erwachsenen Töchtern ist aus den folgenden Gründen zu bejahen. 6.1 Zum psychischen Gesundheitszustand der heute 59 Jahre alten Beschwerdeführerin kann den Medizinalakten entnommen werden, dass sie am 22. Mai 2020 und wieder am 21. Juni 2021 jeweils im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung notfallmässig in die psychiatrische Klinik M._______ eingewiesen wurde, wo sie bis zum 12. Juni 2020 beziehungsweise 21. Juni 2021 in Spitalpflege blieb. Die Diagnosen lauteten jeweils auf suizidale Krise im Rahmen einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (F32.2) und posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) (Bericht der Psychiatrischen Dienste der Solothurner Spitäler vom 8. Juni 2020 [Beilage zu Rek-act. 3], Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste der Solothurner Spitäler vom 29. Juni 2020 [Beilage zu Rek-act. 23]; Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste der Solothurner Spitäler vom 25. Juni 2021 [Beilage zu Rek-act. 28]). Am 18. Oktober 2021 fand an der psychiatrischen Klinik M._______ eine ambulante Krisenintervention statt, anlässlich derer die Diagnosen einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (F32.2) und einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) bestätigt wurden (Bericht der Psychiatrischen Dienste der Solothurner Spitäler vom 18. Oktober 2021 zum am gleichen Tag durchgeführten Erstgespräch mit der Beschwerdeführerin [Beilage zu Rek act. 32]). Mit Eingabe vom 24. November 2021 (Rek-act. 32) wurde das Gericht von der Rechtsvertretung darüber orientiert, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer akuten Krise erneut hospitalisiert werden musste. Gemäss Einschätzung der behandelnden Ärzte ist die Beschwerdeführerin im Alltag stark auf Unterstützung angewiesen, die ihr von den Töchtern gewährt werden könne. Beispielhaft wurden die Wahrnehmung der ärztlichen Termine und die Überwachung der Medikation genannt. Ohne die gewünschte Vereinigung mit ihren Töchtern, so die behandelnden Ärzte, sei zudem kaum möglich, den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin längerfristig und ausreichend zu stabilisieren. Ohne entsprechende Änderung ihrer Lebensumstände drohe eine baldige Rekompensation und Rehospitalisation. Diese Einschätzung wird von der Hausärztin der Beschwerdeführerin geteilt (Schreiben bzw. Berichte von Dr. med. F._______, Allgemeine Innere Medizin und Infektiologie FMH, vom 19. Juni 2020 [Beilage zu Rek-act. 5], vom 10. Mai 2021 [Beilage zu Rek-act. 23] und vom 7. Juli 2021 [Rek-act. 26]). 6.2 Auch die physische Gesundheit der Beschwerdeführerin ist stark beeinträchtigt. Bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens klagte die Beschwerdeführerin über die allem Anschein nach ausserordentlich schmerzhaften arthritischen Beschwerden beider Knie (vgl. externer Arztbericht vom 23. Januar 2020 [SEM-1-act. 20], externer Arztbericht vom 13. Februar 2020 [SEM-1-act. 22], medizinische Datenblatt für interne Arztbesuche vom 18. Februar 2020 [SEM-1-act. 25], Anhörungsprotokoll vom 17. April 2020, Antworten auf Fragen 4 und 5 [SEM-1-act. 33]). Während ihrer beiden Aufenthalte in der psychiatrischen Klinik M._______ wurden bei ihr Diabetes mellitus Typ 2, bilaterale Mastodynie, Femoropatellararthrose und laterale Coxarthrose diagnostiziert (Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste der Solothurner Spitäler vom 29. Juni 2020 [Beilage zu Rek-act. 23]; Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste der Solothurner Spitäler vom 25. Juni 2021 [Beilage zu Rek-act. 28). Wegen hohen Leidensdrucks wurde die Beschwerdeführerin am 18. Mai 2021 an der Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie des Luzerner Kantonsspitals untersucht. Diagnostiziert wurde eine Pangonarthrose beidseitig und ein unbehandelter Diabetes mellitus Typ 2. Die Pangonarthrose war nach Einschätzung des untersuchenden Arztes bereits so weit fortgeschritten, dass eine Umstellungsosteotomie für eine längerfristige Linderung der Schmerzen nicht mehr in Frage kam. Stattdessen wurde eine Totalendoprothetik der Knie empfohlen, sobald die Voraussetzungen hierfür geschaffen sind (u.a. eine Optimierung der diabetischen Stoffwechsellage; vgl. dazu Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie am Luzerner Kantonsspital vom 18. Mai 2021 [Beilage zu Rek-act. 24]). Nach Kenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichts steht der operative Eingriff noch aus. 6.3 Auch der psychische Gesundheitszustand des heute 60-jährigen Ehemannes der Beschwerdeführerin ist angeschlagen. Er hielt sich von 18. Juni 2021 bis 24. Juni 2021 ein erstes Mal in der psychiatrischen Klinik M._______ auf. Der Eintritt erfolgte durch Zuweisung aufgrund akuter Suizidalität, und die Diagnose lautete auf eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) und eine mittelgradige depressive Episode (F32.1) (vgl. dazu Austrittsberichte der Psychiatrischen Dienste der Solothurner Spitäler vom 26. Juni 2021 [Beilage zu Rek-act. 28] und 3. November 2021 [Beilage zu Rek-act. 32], Bericht des Psychiatriezentrums N._______ vom 6. September 2021 [Beilage zu Rek-act. 30]). 6.3.1 Gemäss Berichten der Luzerner Psychiatrie LUPS vom 10. Dezember 2020 (Beilage zu Rek-act. 12) und 2. Juli 2021 (Beilage zu Rek-act. 25) ist die heute bald 23-jährige Tochter D._______ seit September 2020 bei der LUPS in psychiatrischer Behandlung. Sie sei mit 12 Jahren zwangsverheiratet worden und habe ihre Herkunftsfamilie als Kind verlassen müssen. Ein Kontakt mit der Familie sei danach kaum mehr möglich gewesen. Nach der Scheidung und der Flucht in die Schweiz befinde sie sich erstmals in Sicherheit. Die erneute Abwesenheit ihrer Eltern führe zu einer Retraumatisierung. Zudem sei sie als Kind aus ihrer Familie gerissen worden und habe keine normale Entwicklung zur erwachsenen Frau durchlaufen können. Sie wirke sehr kindlich und sei momentan für ihre psychische Stabilität noch auf die Anwesenheit ihrer Eltern angewiesen, um sich gesund von ihnen ablösen zu können. Sie entwickle eine depressive Symptomatik und beklage stark unter Konzentrationsproblemen in der Schule zu leiden, die ihr Sorgen in Bezug auf ihre schulischen Leistungen machten. Auch seien die Eltern aufgrund ihrer angeschlagenen Gesundheit auf die Hilfe der Tochter angewiesen. Sie, die Tochter, mache sich diesbezüglich grosse Sorgen. Für die psychische Gesundheit der Tochter werde zwingend empfohlen, dem Gesuch ihrer Eltern um einen Kantonswechsel in den Kanton Luzern zu entsprechen. 6.4 Zu der psychischen Befindlichkeit der heute 21-jährigen Tochter E._______ äussert sich die Sozialberatung des Zentrums für Brückenangebote in ihrem Bericht vom 10. Dezember 2020 (Beilage zu Rek-act. 12). Gemäss diesem Bericht leidet die Tochter unter der Trennung von den Eltern. Der Mutter gehe es nicht gut und die Tochter sei sehr besorgt um ihre Mutter und fühle sich verantwortlich. Es wäre für die Tochter eine grosse Unterstützung und Erleichterung, ihre Mutter in der Nähe zu haben. Für sie sei es sehr wichtig, dass die Familie zur Ruhe komme und sie sich auf die grosse Herausforderung einer erfolgreichen Integration konzentrieren könne. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich das folgende Bild: Die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte schwere depressive Episode impliziert eine starke Einschränkung ihrer Fähigkeit, den Alltag ohne Hilfe Dritter zu bewältigen. Dieser Umstand wird durch die behandelnden Ärzte explizit bestätigt. Als weitere Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin ist die fortgeschrittene, arthritische Erkrankung beider Kniegelenke zu nennen, welche sich - zumindest bis Abschluss der Rehabilitation nach einem erfolgreichen operativen Eingriff - nachteilig auf ihre die Mobilität auswirken dürfte. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine ältere, des Lesens und Schreibens unkundige Person handelt, die über keine Kenntnisse einer hier gesprochenen Sprache verfügt und sich im Rahmen einer ohnehin belastenden Lebenssituation in einer ihr völlig fremden Umwelt zurechtfinden muss. Auch wenn das letztere Element für sich alleine nicht entscheidend sein kann, ist es gleichwohl im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. Es tritt hinzu, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin selbst psychisch angeschlagen ist, sodass er sie bei der Bewältigung ihres Alltags kaum wirksam unterstützen kann. Dazu wären die beiden Töchter in der Lage, zu denen die Beschwerdeführerin ein sehr enges Verhältnis unterhält. Unter den gegebenen Umständen kann die Unterstützung jedoch nicht wirksam durch Besuche am Wohnort der Beschwerdeführerin im Durchgangszentrum O._______ geleistet werden. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der einfache Weg mit öffentlichen Verkehrsmitteln rund 2 Stunden in Anspruch nimmt, beide Töchter an fünf Wochentagen die Schule am Zentrum für Brückenangebote des Kantons Luzern besuchen (Bericht der Klassenlehrerin der Tochter D._______ vom 23. Juni 2021 [Beilage zu Rek-act. 25], Bericht der Sozialberaterin des Zentrums für Brückenangebote vom 10. Dezember 2020 zur Tochter E._______ [Beilage zu Rek-act. 12]). 6.6 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aus den dargelegten Gründen zum Schluss, dass zwischen der Beschwerdeführerin einerseits und ihren beiden Töchtern andererseits ein qualifiziertes Abhängigkeitsverhältnis besteht, der den Anwendungsbereich des Art. 8 EMRK öffnet und ihnen damit die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit ermöglicht. Ob eine rechtliche relevante Abhängigkeit der beiden Töchter von der Beschwerdeführerin vorliegt, erscheint zwar zweifelhaft, muss jedoch nicht weiter geprüft werden, Die Ablehnung des Gesuchs um Zuweisung in den Kanton Luzern stellt jedenfalls einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Töchter dar. 7. 7.1 Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt nicht absolut. Vielmehr ist ein Eingriff in das Familienleben nach Massgabe von Art. 8 Ziff. 2 EMRK statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine verhältnismässige Massnahme bei der Verfolgung legitimer öffentlicher Interessen darstellt (BGE 139 I 145 E. 2.2 m.H.). 7.2 Öffentliche Interessen, welche geeignet wären, gegenüber dem privaten Interesse der Beschwerdeführerin und ihrer Töchter an der Zuweisung in den Kanton Luzern aufzukommen, werden in casu weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die angefochtene Verfügung verletzt mithin den Grundsatz der Familieneinheit.
8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49 VwVG). Sie ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführerin dem Kanton Luzern zuzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz ist gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG von der Kostentragung befreit. Der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin ist ferner zu Lasten der Vorinstanz für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen (bzw. nicht mehr verhältnismässig geringen) Kosten eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit den Kostennoten vom 2. Oktober 2020 (Beilage zu Rek-act. 9) und 25. Januar 2022 (Beilage zu Rek-act. 34) werden für das Beschwerdeverfahren insgesamt Fr. 2'091.- in Rechnung gestellt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Fr. 2'021.- für das Honorar (Zeitaufwand von 485 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 250.-) und Fr. 70.- für die Auslagen. Der Stundenansatz erweist sich als reglementskonform (Art. 10 Abs. 2 VKGE) und der zeitliche Aufwand sowie die Höhe der Auslagen sind auf der Grundlage der reglementarischen Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) nicht zu beanstanden. Da gemäss Kostennote vom 25. Januar 2022 für das vorliegende Verfahren keine Mehrwertsteuer anfällt, ist die Höhe der Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 2'091.- festzusetzen. Mit dieser Kosten- und Entschädigungsregelung ist die der Beschwerdeführerin gewährte unentgeltliche Rechtspflege infolge Subsidiarität gegenstandslos geworden (Marcel Maillard, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 46 zu Art. 65 VwVG).
10. Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 und Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügungen des SEM vom 28. April 2020 und 15. Mai 2020 werden aufgehoben und das SEM angewiesen, die Beschwerdeführerin für die Dauer der vorläufigen Aufnahme dem Kanton Luzern zuzuweisen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'091.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Julius Longauer Versand: