Kantonszuweisung und Kantonswechsel
Sachverhalt
A. Am 30. Oktober 2023 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verneinte seine Flüchtlingseigenschaft und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es jedoch infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf und wies ihn dem Kanton B._______ zu. Einer allfälligen Beschwerde gegen sie Kantonszuweisung entzog sie die aufschiebende Wirkung. B. Mit Beschwerde vom 29. November 2023 gelangte der Beschwerdeführer dagegen an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Ferner sei die Vorinstanz anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren und der Kanton C._______ mit der Regelung seines weiteren Aufenthalts zu beauftragen. Eventualiter sei die Dispositivziffer 6 (Kantonszuweisung) der angefochtenen Verfügung aufzuheben und er zur Umsetzung der vorläufigen Aufnahme dem Kanton C._______ zuzuweisen. Subeventualiter sei die Verfügung vollständig aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und einstweilige Zuweisung an den Kanton C._______ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, eventualiter um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C. Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2023 trennte das Bundesverwaltungsgericht die Begehren betreffend die Kantonszuweisung (vorliegendes Verfahren) von den Anträgen betreffend das übrige Asylverfahren (E-6598/2023). Ferner wies es das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beziehungsweise einstweilige Zuweisung an den Kanton C._______ ab. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung hiess es gut. Schliesslich forderte es den Beschwerdeführer auf, zusätzliche medizinische Unterlagen einzureichen. D. Der Beschwerdeführer reichte am 22. Januar 2024 und am 25. Januar
F-6889/2023 Seite 3 2024 je eine Stellungnahme ein. Am 25. Januar 2024 legte er zudem die einverlangten medizinischen Unterlagen ins Recht. E. Am 29. Februar 2024 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein. F. Am 25. März 2024 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Beschwerde hin Verfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung und Kantonswechsel (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Entscheide über die Zuweisung der asylsuchenden Person an einen Kanton oder über einen Kantonswechsel können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV; siehe ferner BVGE 2009/54 E. 1.3.1; 2008/47 E. 1.2 und 1.3.2 f.). Der Beschwerdeführer rügt in vertretbarer Weise eine Verletzung dieses Grundsatzes und beantragt die Zuweisung an den Kanton C._______, den Wohnort seiner Geschwister.
E. 1.4 Da der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerde- führung legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Untersuchungspflicht und des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt nicht rechtsgenügend vollständig erstellt und nicht alle
F-6889/2023 Seite 4 entscheidrelevanten Tatsachen gewürdigt. Die zahlreichen ärztlichen Berichte und Empfehlungen seien von der Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht gewürdigt worden und eine eingehendere Begründung der Verfügung wäre notwendig gewesen.
E. 2.2 Im Asylverfahren wie im übrigen Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Das heisst, die Behörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Die Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn die Behörde nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt hat. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG; zum Ganzen BVGE 2016/27 E. 9.1.1 m.H.).
E. 2.3 Der vorliegend einschlägige Art. 27 Abs. 3 AsylG, wonach das SEM bei der Zuweisung an die Kantone unter anderem den schützenswerten Interessen der Asylsuchenden Rechnung zu tragen hat, bildet eine spezialgesetzliche Konkretisierung des Untersuchungsgrundsatzes und stellt in diesem Sinne klar, dass die Vorinstanz diesbezüglich relevante Sachverhaltselemente – wie namentlich familiäre Beziehungen – bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte abklären muss, bevor sie über die Kantonszuweisung entscheidet. Zur Abklärung einer allfälligen grundrechtlich geschützten Familienbeziehung ausserhalb der Kernfamilie gehört mit Blick auf die diesbezügliche Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK auch die Abklärung derjenigen Sachverhaltsumstände anhand derer sich das allfällige Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen der beschwerdeführenden Person und ihren Verwandten jenseits der Kernfamilie beurteilt (vgl. dazu unten E. 3.3).
E. 2.4 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz
F-6889/2023 Seite 5 weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2). Hat die asylsuchende Person um Zuweisung an einen bestimmten Kanton ersucht oder ergeben sich aus den Akten Umstände, die für eine bestimmte Zuweisung sprechen würden, muss sich die Vorinstanz damit in der Verfügung konkret auseinandersetzen. Eine blosse «Formularverfügung» ohne Begründung genügt in einem solchen Fall den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht (vgl. BVGE 2009/54 E. 2.3; Urteil des BVGer F-3353/2023 vom 3. November 2023 E. 4.1 m.w.H.; vgl. wiederum auch Art. 27 Abs. 3 AsylG).
E. 2.5 Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hinreichend abgeklärt. Sie hat sich unter Bezugnahme auf die medizinischen Berichte des Beschwerdeführers mit seinem Gesundheitszustand auseinandergesetzt und bezugnehmend darauf das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses geprüft und verneint. Es liegt folglich weder eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsermittlung vor noch hat die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt.
E. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1). Angefochten werden kann dieser Entscheid nur mit der Begründung, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 27 Abs. 3 AsylG, siehe vorne E. 1.3).
E. 3.2 Der Begriff der «Einheit der Familie» gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG wird im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK (BVGE 2008/47 E. 4.1). Er umfasst in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner und in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen sowie deren minderjährige Kinder (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1).
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E. 3.3 Andere familiäre Beziehungen stehen nur in besonderen Fällen unter dem Schutz dieser Bestimmung. Hinsichtlich Beziehungen zwischen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie, namentlich solchen von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern oder Geschwistern, setzt die Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK voraus, dass sich die ausländische Person in einem besonderen, über die üblichen affektiven Bindungen hinausgehenden Abhängigkeitsverhältnis zum anwesenheitsberechtigten Elternteil beziehungsweise Geschwister befindet (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3; BGE 144 II 2 E. 6.1; Urteil des BGer 6B_108/2024 vom 1. Mai 2024 E. 4.5). Ein solches Abhängigkeitsverhältnis kann sich – unabhängig vom Alter – namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 145 I 227 E. 3.1; 120 Ib 257 E. 1e; Urteile des EGMR 23887/16 I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019 Ziff. 62; 65550/13 Belli und Arquier-Martinez gegen die Schweiz vom 11. Dezember 2018 Ziff. 65). Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann (vgl. Urteile des BVGer F-162/2024 vom 16. Mai 2024 E. 2.3; F-2651/2020 vom 4. April 2023 E. 4.3). Dies kann auch in Situationen schwerer psychischer Störungen nach Traumata der Fall sein, in denen sich die Anwesenheit eines nahen Angehörigen als unerlässlich erweist, um eine gewisse psychische Stabilität zu gewährleisten und eine schwere Dekompensation auf Dauer zu vermeiden (vgl. Urteile des BVGer D-989/2023 vom 3. März 2023 E. 6.2.4; F-260/2021 vom 22. Juli 2021 E. 8.4 je m.w.H.). Eine lediglich moralische Unterstützung genügt hingegen nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (Urteile des BVGer F-720/2023 vom 15. Mai 2024 E. 8.1; F-6545/2024 vom
18. März 2024 E. 4.3). Das besondere Abhängigkeitsverhältnis muss im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bereits vorliegen (vgl. Urteile des BGer 2C_396/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.2; 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, in einem Abhängigkeitsverhältnis zu seinen in C._______ lebenden Brüdern zu stehen. Er sei im Laufe des Asylverfahrens psychisch schwer erkrankt, leide an einer Depression und einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Die Nähe zu seinen Brüdern in C._______ würde sich positiv auf seine Gesundheit auswirken. Als Beweismittel reichte er mehrere ärztliche Berichte ein.
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E. 4.2 Die Vorinstanz stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, es liege kein Abhängigkeitsverhältnis vor. Aus den eingereichten Arztberichten ergebe sich zwar, dass sich eine Zuweisung an den Kanton C._______ günstig auf den psychischen Zustand des Beschwerdeführers auswirken würde, doch gehe daraus nicht hervor, dass er intensiv pflegebedürftig sei und ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung vorliege. Sie merkt ferner an, dass die Diagnose und der positive Krankheitsverlauf im Zusammenhang mit dem Besuch seiner Geschwister in C._______ einzig auf den Aussagen des Beschwerdeführers beruhten und dass er seine Krankheit erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemacht habe.
E. 5.1 Aus den medizinischen Akten des Beschwerdeführers geht hervor, dass er am (…) 2022 wegen einer depressiven Störung in einer psychosozialen Belastungssituation freiwillig in die Akutpsychiatriestation eintrat und dort eine Woche verbrachte. Er berichtete über Suizidgedanken, verneinte jedoch eine akute Suizidalität. Es wurde eine depressive Störung diagnostiziert und der behandelnde Arzt empfahl, den Beschwerdeführer in der Nähe seiner Brüder unterzubringen, da die Einsamkeit und die Entfernung von seinen Angehörigen eine zentrale Rolle bei der Verschlechterung der depressiven Symptomatik spielen würden (vgl. Austrittsbericht vom (…); Krisenintervention vom (…)). Im Arztbericht vom (…) 2022 wurde zusätzlich eine PTBS diagnostiziert. Als Symptome wurden Flashbacks, Albträume und Schlafstörungen sowie sozialer Rückzug angegeben. Vom (…) 2022 kam es erneut zu einer Hospitalisation des Beschwerdeführers. Aus dem entsprechenden Bericht vom (…) 2022 geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der Zunahme von Suizidgedanken einwies. Die folgenden Berichte bestätigten die Diagnosen und Symptome (vgl. Bericht vom (…)und (…)). Dem Bericht vom (…) 2023 ist zu entnehmen, dass sich ein zweiwöchiger Aufenthalt bei seinen Brüdern in C._______ positiv auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ausgewirkt habe. Er sei deutlich weniger ängstlich gewesen und der Kontakt zur Familie habe dazu geführt, dass die Symptome der Depression und der PTBS in den Hintergrund getreten seien und es dem Beschwerdeführer leichter gefallen sei, am sozialen Leben teilzunehmen. Eine Zuweisung an den Kanton C._______ wäre enorm hilfreich und würde sich positiv auf seine Gesundheit auswirken. Im neusten Bericht vom (…) 2024 führte der behandelnde Arzt aus, dass seit der Behandlung eine leichte Besserung der Erkrankung eingetreten sei. Es bestünden zwar weiterhin Alpträume, Schlafstörungen und
F-6889/2023 Seite 8 Flashbacks im Sinne einer PTBS. Nach den Besuchen in C._______ sei es dem Beschwerdeführer aber deutlich besser gegangen und auch die Symptome der PTBS seien in der Zeit mit den Angehörigen deutlich zurückgegangen. Eine Zuweisung an den Kanton C._______ wäre sicherlich für die Gesundheit des Beschwerdeführers sehr hilfreich und würde von ärztlicher Seite begrüsst werden.
E. 5.2 Das Gericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet und der unmittelbare Kontakt zu seinen Brüdern gemäss ärztlicher Einschätzung zu einer Verbesserung seines Krankheitsbildes führt. Bei gesamthafter Würdigung der vorliegenden Umstände und insbesondere der vorhandenen medizinischen Unterlagen ist indes nicht davon auszugehen, dass er im Sinne der dargelegten Rechtsprechung in einem unter Art. 8 Ziff. 1 EMRK relevanten Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Brüdern steht. Der Beschwerdeführer leidet zwar an einer Depression und einer PTBS, was grundsätzlich eine besondere Hilfsbedürftigkeit indiziert. Jedoch vermögen die zuletzt effektiv diagnostizierten Symptome (Alpträume, Schlafstörungen, Flashbacks) objektiv betrachtet keine entscheiderhebliche Unterstützungsbedürftigkeit bei der Alltags- bewältigung zu begründen. Im Ergebnis vermag nach dem Gesagten der Grad der konkret festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers kein Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Brüdern im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 Ziff. 1 EMRK zu begründen.
E. 5.3 Da die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Geschwistern nicht in den Schutzbereich des Anspruchs auf Achtung des Familienlebens fällt, verletzt die angefochtene Verfügung den Grundsatz der Einheit der Familie nicht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 6 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe mit der Zuweisung an den Kanton B._______ (als den vom Kanton C._______ am weitesten entfernten Ort) vergeltend, unsachlich und damit willkürlich gehandelt sowie Art. 3 EMRK verletzt, ist zunächst festzuhalten, dass die Zuweisung an den Kanton B._______ offensichtlich bei weitem keine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen vermag. Sodann mag die Zugfahrt von ca. vier Stunden zwar beschwerlich sein, doch wird dem Beschwerdeführer der Kontakt zu seinen in C._______ lebenden Geschwistern dadurch nicht verunmöglicht. Im Übrigen liegt auch keine Verletzung des Willkürverbots vor. Es bestehen weder konkrete
F-6889/2023 Seite 9 Anhaltspunkte noch wird substantiiert vorgebracht, inwiefern die Vorinstanz im Falle des Beschwerdeführers willkürlich verfahren sein soll.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 7.2 Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
E. 8 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Caroline Rausch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6889/2023 Urteil vom 7. Juni 2024 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Caroline Rausch. Parteien A._______ vertreten durch Smera Rehman,HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz,(...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM,Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Kantonszuweisung und Kantonswechsel;Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2023. Sachverhalt: A. Am 30. Oktober 2023 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verneinte seine Flüchtlingseigenschaft und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es jedoch infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf und wies ihn dem Kanton B._______ zu. Einer allfälligen Beschwerde gegen sie Kantonszuweisung entzog sie die aufschiebende Wirkung. B. Mit Beschwerde vom 29. November 2023 gelangte der Beschwerdeführer dagegen an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Ferner sei die Vorinstanz anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren und der Kanton C._______ mit der Regelung seines weiteren Aufenthalts zu beauftragen. Eventualiter sei die Dispositivziffer 6 (Kantonszuweisung) der angefochtenen Verfügung aufzuheben und er zur Umsetzung der vorläufigen Aufnahme dem Kanton C._______ zuzuweisen. Subeventualiter sei die Verfügung vollständig aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und einstweilige Zuweisung an den Kanton C._______ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, eventualiter um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C. Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2023 trennte das Bundesverwaltungsgericht die Begehren betreffend die Kantonszuweisung (vorliegendes Verfahren) von den Anträgen betreffend das übrige Asylverfahren (E-6598/2023). Ferner wies es das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beziehungsweise einstweilige Zuweisung an den Kanton C._______ ab. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung hiess es gut. Schliesslich forderte es den Beschwerdeführer auf, zusätzliche medizinische Unterlagen einzureichen. D. Der Beschwerdeführer reichte am 22. Januar 2024 und am 25. Januar 2024 je eine Stellungnahme ein. Am 25. Januar 2024 legte er zudem die einverlangten medizinischen Unterlagen ins Recht. E. Am 29. Februar 2024 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein. F. Am 25. März 2024 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Beschwerde hin Verfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung und Kantonswechsel (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG). 1.3 Entscheide über die Zuweisung der asylsuchenden Person an einen Kanton oder über einen Kantonswechsel können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV; siehe ferner BVGE 2009/54 E. 1.3.1; 2008/47 E. 1.2 und 1.3.2 f.). Der Beschwerdeführer rügt in vertretbarer Weise eine Verletzung dieses Grundsatzes und beantragt die Zuweisung an den Kanton C._______, den Wohnort seiner Geschwister. 1.4 Da der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Untersuchungspflicht und des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt nicht rechtsgenügend vollständig erstellt und nicht alle entscheidrelevanten Tatsachen gewürdigt. Die zahlreichen ärztlichen Berichte und Empfehlungen seien von der Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht gewürdigt worden und eine eingehendere Begründung der Verfügung wäre notwendig gewesen. 2.2 Im Asylverfahren wie im übrigen Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Das heisst, die Behörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Die Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn die Behörde nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt hat. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG; zum Ganzen BVGE 2016/27 E. 9.1.1 m.H.). 2.3 Der vorliegend einschlägige Art. 27 Abs. 3 AsylG, wonach das SEM bei der Zuweisung an die Kantone unter anderem den schützenswerten Interessen der Asylsuchenden Rechnung zu tragen hat, bildet eine spezialgesetzliche Konkretisierung des Untersuchungsgrundsatzes und stellt in diesem Sinne klar, dass die Vorinstanz diesbezüglich relevante Sachverhaltselemente - wie namentlich familiäre Beziehungen - bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte abklären muss, bevor sie über die Kantonszuweisung entscheidet. Zur Abklärung einer allfälligen grundrechtlich geschützten Familienbeziehung ausserhalb der Kernfamilie gehört mit Blick auf die diesbezügliche Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK auch die Abklärung derjenigen Sachverhaltsumstände anhand derer sich das allfällige Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen der beschwerdeführenden Person und ihren Verwandten jenseits der Kernfamilie beurteilt (vgl. dazu unten E. 3.3). 2.4 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2). Hat die asylsuchende Person um Zuweisung an einen bestimmten Kanton ersucht oder ergeben sich aus den Akten Umstände, die für eine bestimmte Zuweisung sprechen würden, muss sich die Vorinstanz damit in der Verfügung konkret auseinandersetzen. Eine blosse «Formularverfügung» ohne Begründung genügt in einem solchen Fall den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht (vgl. BVGE 2009/54 E. 2.3; Urteil des BVGer F-3353/2023 vom 3. November 2023 E. 4.1 m.w.H.; vgl. wiederum auch Art. 27 Abs. 3 AsylG). 2.5 Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hinreichend abgeklärt. Sie hat sich unter Bezugnahme auf die medizinischen Berichte des Beschwerdeführers mit seinem Gesundheitszustand auseinandergesetzt und bezugnehmend darauf das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses geprüft und verneint. Es liegt folglich weder eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsermittlung vor noch hat die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt. 3. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1). Angefochten werden kann dieser Entscheid nur mit der Begründung, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 27 Abs. 3 AsylG, siehe vorne E. 1.3). 3.2 Der Begriff der «Einheit der Familie» gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG wird im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK (BVGE 2008/47 E. 4.1). Er umfasst in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner und in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen sowie deren minderjährige Kinder (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1). 3.3 Andere familiäre Beziehungen stehen nur in besonderen Fällen unter dem Schutz dieser Bestimmung. Hinsichtlich Beziehungen zwischen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie, namentlich solchen von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern oder Geschwistern, setzt die Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK voraus, dass sich die ausländische Person in einem besonderen, über die üblichen affektiven Bindungen hinausgehenden Abhängigkeitsverhältnis zum anwesenheitsberechtigten Elternteil beziehungsweise Geschwister befindet (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3; BGE 144 II 2 E. 6.1; Urteil des BGer 6B_108/2024 vom 1. Mai 2024 E. 4.5). Ein solches Abhängigkeitsverhältnis kann sich - unabhängig vom Alter - namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 145 I 227 E. 3.1; 120 Ib 257 E. 1e; Urteile des EGMR 23887/16 I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019 Ziff. 62; 65550/13 Belli und Arquier-Martinez gegen die Schweiz vom 11. Dezember 2018 Ziff. 65). Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann (vgl. Urteile des BVGer F-162/2024 vom 16. Mai 2024 E. 2.3; F-2651/2020 vom 4. April 2023 E. 4.3). Dies kann auch in Situationen schwerer psychischer Störungen nach Traumata der Fall sein, in denen sich die Anwesenheit eines nahen Angehörigen als unerlässlich erweist, um eine gewisse psychische Stabilität zu gewährleisten und eine schwere Dekompensation auf Dauer zu vermeiden (vgl. Urteile des BVGer D-989/2023 vom 3. März 2023 E. 6.2.4; F-260/2021 vom 22. Juli 2021 E. 8.4 je m.w.H.). Eine lediglich moralische Unterstützung genügt hingegen nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (Urteile des BVGer F-720/2023 vom 15. Mai 2024 E. 8.1; F-6545/2024 vom 18. März 2024 E. 4.3). Das besondere Abhängigkeitsverhältnis muss im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bereits vorliegen (vgl. Urteile des BGer 2C_396/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.2; 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, in einem Abhängigkeitsverhältnis zu seinen in C._______ lebenden Brüdern zu stehen. Er sei im Laufe des Asylverfahrens psychisch schwer erkrankt, leide an einer Depression und einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Die Nähe zu seinen Brüdern in C._______ würde sich positiv auf seine Gesundheit auswirken. Als Beweismittel reichte er mehrere ärztliche Berichte ein. 4.2 Die Vorinstanz stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, es liege kein Abhängigkeitsverhältnis vor. Aus den eingereichten Arztberichten ergebe sich zwar, dass sich eine Zuweisung an den Kanton C._______ günstig auf den psychischen Zustand des Beschwerdeführers auswirken würde, doch gehe daraus nicht hervor, dass er intensiv pflegebedürftig sei und ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung vorliege. Sie merkt ferner an, dass die Diagnose und der positive Krankheitsverlauf im Zusammenhang mit dem Besuch seiner Geschwister in C._______ einzig auf den Aussagen des Beschwerdeführers beruhten und dass er seine Krankheit erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemacht habe. 5. 5.1 Aus den medizinischen Akten des Beschwerdeführers geht hervor, dass er am (...) 2022 wegen einer depressiven Störung in einer psychosozialen Belastungssituation freiwillig in die Akutpsychiatriestation eintrat und dort eine Woche verbrachte. Er berichtete über Suizidgedanken, verneinte jedoch eine akute Suizidalität. Es wurde eine depressive Störung diagnostiziert und der behandelnde Arzt empfahl, den Beschwerdeführer in der Nähe seiner Brüder unterzubringen, da die Einsamkeit und die Entfernung von seinen Angehörigen eine zentrale Rolle bei der Verschlechterung der depressiven Symptomatik spielen würden (vgl. Austrittsbericht vom (...); Krisenintervention vom (...)). Im Arztbericht vom (...) 2022 wurde zusätzlich eine PTBS diagnostiziert. Als Symptome wurden Flashbacks, Albträume und Schlafstörungen sowie sozialer Rückzug angegeben. Vom (...) 2022 kam es erneut zu einer Hospitalisation des Beschwerdeführers. Aus dem entsprechenden Bericht vom (...) 2022 geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der Zunahme von Suizidgedanken einwies. Die folgenden Berichte bestätigten die Diagnosen und Symptome (vgl. Bericht vom (...)und (...)). Dem Bericht vom (...) 2023 ist zu entnehmen, dass sich ein zweiwöchiger Aufenthalt bei seinen Brüdern in C._______ positiv auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ausgewirkt habe. Er sei deutlich weniger ängstlich gewesen und der Kontakt zur Familie habe dazu geführt, dass die Symptome der Depression und der PTBS in den Hintergrund getreten seien und es dem Beschwerdeführer leichter gefallen sei, am sozialen Leben teilzunehmen. Eine Zuweisung an den Kanton C._______ wäre enorm hilfreich und würde sich positiv auf seine Gesundheit auswirken. Im neusten Bericht vom (...) 2024 führte der behandelnde Arzt aus, dass seit der Behandlung eine leichte Besserung der Erkrankung eingetreten sei. Es bestünden zwar weiterhin Alpträume, Schlafstörungen und Flashbacks im Sinne einer PTBS. Nach den Besuchen in C._______ sei es dem Beschwerdeführer aber deutlich besser gegangen und auch die Symptome der PTBS seien in der Zeit mit den Angehörigen deutlich zurückgegangen. Eine Zuweisung an den Kanton C._______ wäre sicherlich für die Gesundheit des Beschwerdeführers sehr hilfreich und würde von ärztlicher Seite begrüsst werden. 5.2 Das Gericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet und der unmittelbare Kontakt zu seinen Brüdern gemäss ärztlicher Einschätzung zu einer Verbesserung seines Krankheitsbildes führt. Bei gesamthafter Würdigung der vorliegenden Umstände und insbesondere der vorhandenen medizinischen Unterlagen ist indes nicht davon auszugehen, dass er im Sinne der dargelegten Rechtsprechung in einem unter Art. 8 Ziff. 1 EMRK relevanten Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Brüdern steht. Der Beschwerdeführer leidet zwar an einer Depression und einer PTBS, was grundsätzlich eine besondere Hilfsbedürftigkeit indiziert. Jedoch vermögen die zuletzt effektiv diagnostizierten Symptome (Alpträume, Schlafstörungen, Flashbacks) objektiv betrachtet keine entscheiderhebliche Unterstützungsbedürftigkeit bei der Alltags-bewältigung zu begründen. Im Ergebnis vermag nach dem Gesagten der Grad der konkret festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers kein Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Brüdern im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 Ziff. 1 EMRK zu begründen. 5.3 Da die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Geschwistern nicht in den Schutzbereich des Anspruchs auf Achtung des Familienlebens fällt, verletzt die angefochtene Verfügung den Grundsatz der Einheit der Familie nicht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe mit der Zuweisung an den Kanton B._______ (als den vom Kanton C._______ am weitesten entfernten Ort) vergeltend, unsachlich und damit willkürlich gehandelt sowie Art. 3 EMRK verletzt, ist zunächst festzuhalten, dass die Zuweisung an den Kanton B._______ offensichtlich bei weitem keine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen vermag. Sodann mag die Zugfahrt von ca. vier Stunden zwar beschwerlich sein, doch wird dem Beschwerdeführer der Kontakt zu seinen in C._______ lebenden Geschwistern dadurch nicht verunmöglicht. Im Übrigen liegt auch keine Verletzung des Willkürverbots vor. Es bestehen weder konkrete Anhaltspunkte noch wird substantiiert vorgebracht, inwiefern die Vorinstanz im Falle des Beschwerdeführers willkürlich verfahren sein soll. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten erhoben. 7.2 Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
8. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Caroline Rausch