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F-720/2023

F-720/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-05-15 · Deutsch CH

Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung (Übriges)

Sachverhalt

A. C._______ (Begünstigte, geb. […]), ist nordmazedonische Staatsangehö- rige mit Wohnsitz ebendort. Mit Gesuch vom 14. September 2022 bean- tragten ihre Tochter, B._______ (Gesuchstellerin und Beschwerdeführe- rin 2), und deren Ehegatte, A._______ (Gesuchsteller und Beschwerdefüh- rer 1) – beide schweizerische Staatsangehörige – beim Amt für Migration und Integration des Kantons D._______ (fortan: Migrationsamt) zu Guns- ten der Begünstigten eine Einreisebewilligung zur erwerbslosen Wohnsitz- nahme im Kanton D._______. B. Mit Schreiben vom 29. September 2022 stellte das Migrationsamt den Fall der Vorinstanz zur Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Rentnerinnen und Rentner zu. C. Die Vorinstanz gewährte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom

15. November 2022 schriftlich das rechtliche Gehör. Davon machten diese mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 Gebrauch. D. Mit Verfügung vom 9. Januar 2023 verweigerte die Vorinstanz die Zustim- mung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. E. Gegen diese Verfügung gelangten die Beschwerdeführenden mit Rechts- mitteleingabe vom 6. Februar 2023 an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Zustim- mung zur Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. F. Mit Vernehmlassung vom 24. April 2023 beantragte die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Schreiben vom 30. Mai 2023. G. Mit Verfügung vom 22. Juni 2023 stellte das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz die Replik zur Kenntnisnahme zu und teilte den Parteien den Abschluss des Schriftenwechsels mit.

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Erwägungen (39 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Zustimmung zur Erteilung einer kan- tonalen Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 28 AIG (SR 142.20) sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen. Sie sind als Tochter bzw. Schwiegersohn der Begünstigten durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse am dauerhaften Verbleib der Begünstigten in der Schweiz, und damit an der Aufhebung beziehungsweise Änderung der Ver- fügung. Sie sind zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bun- desverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und 2 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).

E. 3.1 Gemäss Art. 40 AIG sind die Kantone für die Erteilung und Verlänge- rung von ausländerrechtlichen Bewilligungen zuständig. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des SEM für das Zustimmungsverfahren (Art. 99 AIG i.V.m. Art. 85 f. der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201] und Art. 2 ff. der Ver- ordnung des EJPD vom 13. August 2015 über die dem

F-720/2023 Seite 4 Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligun- gen und Vorentscheide [ZV-EJPD; SR 142.201.1]). Gemäss Art. 99 Abs. 2 AIG kann das SEM die Zustimmung zum Entscheid einer kantonalen Ver- waltungsbehörde oder einer kantonalen Beschwerdeinstanz verweigern oder diesen Entscheid befristen oder an Bedingungen und Auflagen knüp- fen. Weder das SEM noch das Bundesverwaltungsgericht sind an die Ein- schätzung der kantonalen Behörde gebunden (Urteil des BVGer F-4440/2020 vom 13. Juli 2020 E. 3).

E. 3.2 Die Grundlagen für das vorliegende Zustimmungsverfahren bilden Art. 2 Bst. c ZV-EJPD (Aufenthaltsbewilligungen für Rentnerinnen und Rentner), Art. 5 Bst. d ZV-EJPD (Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall [Art. 31 VZAE]) und Art. 3 Bst. f ZV-EJPD (Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK).

E. 4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen für einen Aufenthalt ohne Er- werbstätigkeit bis zu drei Monaten keine Bewilligung; enthält das Visum eine kürzere Aufenthaltsdauer, so gilt diese (Art. 10 Abs. 1 AIG). Wird ein längerer Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich (Art. 10 Abs. 2 erster Satz AIG).

E. 4.2 Die Art. 27–29 AIG regeln die Voraussetzungen zur Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Erwerbstätigkeit. Es wird zwischen drei Kategorien unterschieden: Zulassung zwecks Aus- und Weiterbildung (Art. 27 AIG), Zulassung für Rentnerinnen und Rentner (Art. 28 AIG) sowie Zulassung zur medizinischen Behandlung (Art. 29 AIG). Bei den genann- ten Bestimmungen handelt es sich um Kann-Bestimmungen („können zu- gelassen werden“). Folglich entscheidet die zuständige Behörde im Rah- men der gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen nach Ermessen, ob die entsprechende Bewilligung erteilt werden kann.

E. 4.3 Gemäss Art. 28 AIG können Ausländerinnen und Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (Bst. a), besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (Bst. b.) und über die notwendigen fi- nanziellen Mittel verfügen (Bst. c).

E. 4.4 Die erwähnten Voraussetzungen werden in Art. 25 VZAE konkretisiert. Das Mindestalter für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentner beträgt

F-720/2023 Seite 5 55 Jahre (Art. 25 Abs. 1 VZAE). Gemäss Art. 25 Abs. 2 VZAE liegen be- sondere persönliche Beziehungen zur Schweiz insbesondere vor, wenn längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit nachgewiesen werden können (Bst. a) oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (Eltern, Kin- der, Enkelkinder oder Geschwister; Bst. b). Zudem darf im In- oder Ausland mit Ausnahme der Verwaltung des eigenen Vermögens keine Erwerbstä- tigkeit ausgeübt werden (Art. 25 Abs. 3 VZAE).

E. 5.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung erwogen, aus der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich, dass die Anwesenheit von Familienangehörigen in der Schweiz nicht ge- nügen würde, um eine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz ge- mäss Art. 28 Bst. b AIG zu bejahen. Erforderlich sei vielmehr ein eigenstän- diger, von den Angehörigen unabhängiger Bezug zur Schweiz. Die Be- günstigte habe ihren Heimatstaat noch nie verlassen, sei folglich noch nie in der Schweiz gewesen. Daraus folge, dass ihre Beziehungen zur Schweiz inexistent seien. Sie sei in keiner Weise mit der Schweiz vertraut und ver- füge wohl über keine Kenntnisse einer Landessprache. Dies habe zur Folge, dass sie sich nur in einem engen, familiären und fremdsprachlichen Umfeld ohne echte Beziehung zur Schweiz bewegen würde. Die Voraus- setzungen für die Zulassung als Rentnerin gemäss Art. 28 Bst. b AIG seien daher nicht erfüllt.

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden entgegnen in der Beschwerdeschrift, die Begünstigte sei seit Anfang Dezember 2022 und bis Anfang März 2023 bei ihnen zu Besuch. Sie habe damit den Bezug zur Schweiz verstärkt. Sie werde mit der Schweiz nur noch vertrauter, wenn sie die Aufenthaltsbewil- ligung erhalten und unter Einheimischen leben würde. Art. 28 Bst. b AIG setze eine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz voraus. Die Kinder sowie Enkelkinder der Begünstigten würden in der Schweiz leben, mit welchen Letztere auch einen engen Kontakt pflegen würde. Die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Beziehungen zu An- gehörigen nicht genügen würden, um die Voraussetzungen nach Art. 28 AIG zu erfüllen, sei nicht haltbar. Die ausführende Bestimmung von Art. 28 AIG in Art. 25 Abs. 2 Bst. b VZAE siehe explizit vor, dass gerade familiäre Bindungen eine persönliche Beziehung zur Schweiz begründen würden.

F-720/2023 Seite 6 Auch die Botschaft des AIG habe festgelegt, dass eine persönliche Bezie- hung gegeben sei, wenn nahe Verwandte in der Schweiz leben würden. Die aktuelle Praxis sei wortlautwidrig und verstosse gegen den klaren und ausdrücklichen Willen des Gesetzes- und Verordnungsgebers. Auch das Ziel der Eindämmung der Zuwanderung vermöge eine derartige Praxis nicht zu begründen. Das Bundesverwaltungsgericht verschärfe sodann die Inländerdiskriminierung, da im Geltungsbereich des Freizügigkeitsabkom- mens kein besonderer Beziehungsnachweis erforderlich sei. Das vom Bundesverwaltungsgericht vorgebrachte Integrationskriterium könne bei Rentnern im fortgeschrittenen Alter kaum gewichtet werden. Auch Kontakte mit dem Freundeskreis der bereits in der Schweiz lebenden Familienange- hörigen seien geeignet, die Integration zu fördern und einer möglichen Iso- lation des Rentners entgegenzuwirken. Ihre Familie sei bestens sozial in- tegriert. Sie hätten einen grossen Freundes- und Familienkreis. Die Be- günstigte wolle sich in der Schweiz niederlassen, gerade weil sie in der Schweiz über weitaus mehr Kontaktmöglichkeiten verfüge als in ihrem Hei- matland. Seit dem Tod ihres Ehemannes lebe die Begünstigte allein, wobei soziale Kontakte eher die Ausnahme darstellen würden.

E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, der gemäss Be- schwerdeschrift geltend gemachte erstmalige Besuch der Begünstigten von Dezember 2022 bis März 2023 stelle nicht den in der Rechtsprechung geforderten, eigenständigen, von den Angehörigen unabhängigen Bezug zur Schweiz dar.

E. 6.1 Die inzwischen […]-jährige Begünstigte hat das Mindestalter gemäss Art. 25 Abs. 1 VZAE erreicht.

E. 6.2 Des Weiteren gilt es zu prüfen, ob die Begünstigte besondere persön- liche Beziehungen zur Schweiz besitzt (vgl. Art. 28 Bst. b AIG i.V.m. Art. 25 Abs. 2 VZAE). Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, wonach unabhängig von der engen Bezie- hung zu nahen Verwandten in der Schweiz eine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz vorliegen muss, sei wortlautwidrig und verstosse gegen den klaren und ausdrücklichen Willen des Gesetzes- und Verord- nungsgebers.

E. 6.2.1 Mit der von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Argumentati- onslinie hat sich das Bundesverwaltungsgericht in jüngerer Vergangenheit einlässlich auseinandergesetzt und diese verworfen (vgl. Urteil des BVGer

F-720/2023 Seite 7 C-4356/2014 vom 21. Dezember 2015 E. 4.4, insb. E. 4.4.9; bestätigt mit Urteilen F-5102/2016 vom 26. Januar 2018 E. 9.3 und F-6645/2019 vom

30. August 2021 E. 4). Es trifft zwar zu, dass Art. 25 Abs. 2 Bst. b VZAE «enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz» als Beispiel für «besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz» im Sinne von Art. 28 Bst. b AIG nennt. Wäre der Wortlaut von Art. 25 Abs. 2 Bst. b VZAE mass- geblich, würde dies zu einem vereinfachten Familiennachzug in aufstei- gender Linie führen. Dies hat der Gesetzgeber nicht gewollt (vgl. Urteil des BVGer F-6645/2019 vom 30. August 2021 E. 4.6). Die Beschwerdeführen- den verweisen zwar zu Recht auf die Botschaft zu Art. 28 E-AuG (BBl 2002 3709, hier 3785), wo es heisst: «Besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz (Bst. b) liegen namentlich vor, wenn längere oder wiederholte Aufenthalte nachgewiesen werden kön- nen, wenn nahe Verwandte in der Schweiz leben oder wenn die Vorfahren Schweizerinnen oder Schweizer waren. Allein durch den Besitz von Grundei- gentum oder auf Grund von wirtschaftlichen Beziehungen zur Schweiz wird diese Voraussetzung noch nicht erfüllt.» Die Formulierung «wenn nahe Verwandte in der Schweiz leben» hat indes- sen keinen Eingang in das formelle Gesetz gefunden. Sie entspräche klar- erweise nicht dem gesetzgeberischen Willen, einen automatischen Famili- ennachzug in aufsteigender Linie zu unterbinden. Im Verordnungstext hat der Bundesrat die Formulierung noch insofern eingeengt, als er beste- hende «enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz» als Bei- spiel für besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz im Sinne von Art. 28 Bst. b AIG nannte. Jedoch kann darin aus den genannten Gründen keine gesetzeskonforme, dem Willen des Parlaments entsprechende Um- setzung von Art. 28 Bst. b AIG erblickt werden. Die Rechtsprechung ver- langt daher zusätzlich und in Übereinstimmung mit dem Wortlaut von Art. 28 Bst. b AIG, dass besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz bestehen müssen, die unabhängig von den familiären Banden sind. Diese insofern selbständigen Beziehungen können soziokultureller oder persön- licher Art sein, wie beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwe- sen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung. Diese Anforderung will die Gefahr der Ab- hängigkeit oder der sozialen Isolierung verhindern und eine Integration si- cherstellen (vgl. Urteile des BVGer F-3240/2016 E. 10.2; F-6645/2019 vom

30. August 2021 E. 4.6).

E. 6.2.2 Die Begünstigte war gemäss Ausführungen der Beschwerdeführen- den zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch gar nie und bis heute –

F-720/2023 Seite 8 soweit ersichtlich – einzig einmal in der Schweiz, namentlich für einen rund dreimonatigen Besuch von Anfang Dezember 2022 bis Anfang März 2023. Die Beschwerdeführenden bringen dabei weder vor, die Begünstigte habe eine Verbindung zum örtlichen Gemeinwesen oder habe an kulturellen Ver- anstaltungen teilgenommen, noch dass sie – ausserhalb der Familie – per- sönliche Kontakte geschlossen habe und pflege. Diesbezüglich reicht nicht aus, dass die Beschwerdeführenden vorbringen, sie selber seien gut in der Schweiz vernetzt; zeigen sie doch nicht auf, inwiefern die Begünstigte per- sönlich Kontakte zu Einheimischen geschlossen haben soll. Die Beschwer- deführenden führen auch nicht aus, inwiefern die Begünstigte ansonsten – abgesehen von der Beziehung zu ihrer hier lebenden Familie – persönlich mit der Schweiz verbunden sein soll. Sie spricht sodann weder Deutsch noch eine andere Landessprache, was das Aufbauen eines eigenen Be- ziehungsnetz in der Schweiz – unabhängig von ihrer Familie sowie ihrem angestammten Kulturkreis – eindeutig erschweren dürfte. Das Erfordernis der besonderen Beziehung zur Schweiz will gerade verhindern, dass sich die Gesuchsteller in der Schweiz ausschliesslich oder doch überwiegend in ihrem angestammten Kulturkreis bewegen.

E. 6.2.3 Aus diesen Gründen ist zu verneinen, dass die Begünstigte beson- dere persönliche Beziehungen zur Schweiz im Sinne von Art. 28 Bst. b AIG besitzt. Die Zulassung der Begünstigten zu einem Aufenthalt als Rentnerin scheitert somit daran, dass es an einem kumulativen Kriterium zur Erfül- lung der Voraussetzungen nach Art. 28 AIG mangelt. Die weitere Überprü- fung der dritten Voraussetzung (Vorhandensein von notwendigen finanzi- ellen Mitteln nach Art. 28 Bst. c AIG) erübrigt sich damit.

E. 6.3 Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung nach Art. 28 AIG zu Recht verneint.

E. 7 Des Weiteren gilt es zu prüfen, ob sich aufgrund des Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG die Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 28 AIG rechtfertigt.

E. 7.1 Von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 18–29 kann unter an- derem abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefäl- len Rechnung zu tragen (Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG). Gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE sind bei der Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Här- tefalls insbesondere zu berücksichtigen: (Bst. a) die Integration der

F-720/2023 Seite 9 Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG (Bst. a: die Beachtung der öffentlichen Si- cherheit und Ordnung; Bst. b: die Respektierung der Werte der Bundesver- fassung; Bst. c: die Sprachkompetenzen; Bst. d: die Teilnahme am Wirt- schaftsleben oder am Erwerb von Bildung – gemäss Abs. 2 ist der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Absatz 1 Buchstaben c und d aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichti- gen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingun- gen erfüllen können, angemessen Rechnung zu tragen), (Bst. c) die Fami- lienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder, (Bst. d) die finanziellen Verhältnisse, (Bst. e) die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, (Bst. f) der Gesund- heitszustand und (Bst. g) die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. Es handelt sich um eine Ausnahmebestimmung. Dies ergibt sich aus der systematischen Stellung von Art. 30 AIG im Gesetz (3. Abschnitt: Abwei- chungen von den Zulassungsvoraussetzungen), seiner Formulierung – auch als Ermessensnorm – und den in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgeführten, weder abschliessenden noch kumulativ erforderlichen, Kriterien. Ein schwerwiegender Härtefall kann nicht leichthin angenommen werden. Er- forderlich ist, dass sich die gesuchstellende Person in einer persönlichen Notlage befindet. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingun- gen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Perso- nen, in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein müssen beziehungs- weise die Verweigerung, von den Zulassungsvoraussetzungen abzuwei- chen, wäre für sie mit schweren Nachteilen verbunden. Es müssen sämtli- che Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das ein- zige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Auf der anderen Seite reichen eine lang dauernde Anwesenheit und eine fortge- schrittene soziale und berufliche Integration sowie klagloses Verhalten für sich alleine nicht aus, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehun- gen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthaltes in der Schweiz knüpfen konnte, genügen normalerweise nicht für eine Abwei- chung von den Zulassungsvoraussetzungen (vgl. Urteile des BVGer F- 6645/2019 vom 30. August 2021 E. 5.1.2, C-5042/2014 vom 7. März 2016

F-720/2023 Seite 10 E. 4, 5.1 f. und C-188/2014 vom 15. März 2016 E. 5.2; BGE 130 II 39 E. 3 S. 41 f. und BVGE 2007/45 E. 4.2).

E. 7.2 Die Vorinstanz erwog, die Begünstigte sei fast […] Jahre alt. Gemäss einem Arztzeugnis vom 13. September 2022 erfreue sie sich guter Ge- sundheit. Allein aus dem Umstand, dass sie verwitwet sei, lasse sich keine besondere Notlage ableiten. Aus den im Arztzeugnis erwähnten Blutdruck- schwierigkeiten sowie Knieschmerzen lasse sich keine medizinisch be- dingte Abhängigkeit der Begünstigten von ihren Angehörigen ableiten, wel- che einen Härtefall begründen würde. Eine Behandlung solcher Beschwer- den sei zudem auch in Nordmazedonien möglich. Die finanzielle Lage der Begünstigten könne durch Unterstützung aus der Schweiz verbessert wer- den. Es liege kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor. Die Beschwerdeführenden entgegnen, die Begünstigte sei in einer Notlage und es liege ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, da sie zwin- gend auf ihre Betreuung angewiesen sei. In der Replik führen sie ergän- zend aus, der Arztbesuch der Begünstigten während des Kurzbesuchs habe nicht lediglich als Beweismittel gedient, sondern sei notwendig gewe- sen, da sie in der Tat gesundheitlich angeschlagen und pflegebedürftig sei. Sie sei von ihnen abhängig. Zwar könne es sein, dass ihre gesundheitli- chen Beschwerden in der Heimat behandelt werden könnten; dies sei aber nicht möglich, wenn eine Person alleinstehend und beim Gehen einge- schränkt sei.

E. 7.3 Zu den – weder abschliessenden, noch kumulativ erforderlichen – Kri- terien kann festgehalten werden, dass bei der zeitlebens in Nordmazedo- nien wohnhaften, als Familien- und Hausfrau tätigen Seniorin Abstriche bei den Anforderungen an Sprachkompetenzen und der Teilnahme am (hiesi- gen) Wirtschaftsleben oder Erwerb von Bildung zu machen sind (Art. 58a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Bst. c und d AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE). Die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und der Werte der Bundesverfassung in Zweifel zu ziehen, besteht vor dem Hintergrund der Integrationsleistung der hier ansässigen Familienmitglieder kein Anlass (Art. 58 Abs. 1 Bst. a und b AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE).

E. 7.4 Es verbleiben somit die Familien- und finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeit der Wiedereingliederung in der Heimat zu beurteilen (Art. 31 Abs. 1 Bst. c ff. VZAE).

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E. 7.4.1 Die finanziellen Verhältnisse können insofern als gesichert angese- hen werden, als die Vorinstanz im Rahmen der Anspruchsprüfung gemäss Art. 28 AIG festhielt, dass aus den Unterlagen ersichtlich werde, dass die Beschwerdeführenden für den Lebensunterhalt der Begünstigten aufzu- kommen vermögen und entsprechend die notwendigen finanziellen Mittel vorliegen würden (vgl. angefochtene Verfügung S. 3).

E. 7.4.2 In Bezug auf das Familienverhältnis wird aus dem Familienausweis vom 19. Januar 2022 ersichtlich, dass die Begünstigte – nebst der Be- schwerdeführerin 2 – drei weitere Kinder hat (eine weitere Tochter sowie zwei Söhne). Die Beschwerdeführenden bringen zwar vor, die Kinder so- wie Enkelkinder der Begünstigten würden in der Schweiz leben. Aus den Eingaben der Beschwerdeführenden geht jedoch nicht eindeutig hervor, ob tatsächlich sämtliche Kinder der Begünstigten in der Schweiz wohnen bzw. ob noch Kinder oder andere Verwandte der Begünstigten in Nordmazedo- nien leben. Aus den Akten ergeben sich Hinweise, dass die Begünstige noch Verwandte in Nordmazedonien hat. So gab Dr. med. E._______ in einer «Ärztlichen Empfehlung» vom 1. Februar an, es sei thematisiert wor- den, dass die Begünstige «von Mazedonien in die Schweiz umziehen möchte, da sie dort keine engen Familienangehörigen habe».

E. 7.4.3 Mit Arztbericht vom 13. September 2022 hielt der nordmazedonische Facharzt für Familienmedizin, Dr. F._______, fest, dass die Begünstige ge- sund sei und keine Krankheiten habe. Mit Bescheinigung vom 1. Februar 2023 bestätigte Dr. med. E._______, die Begünstigte kurzfristig bei Blut- druckexazerbationen und starken Knieschmerzen in der Sprechstunde ge- sehen zu haben. In der Folge habe er weiterführende Abklärungen durch- geführt bzw. veranlasst. Obwohl Dr. med. E._______ am 1. Februar 2023 ausführte, weitere Abklä- rungen durchgeführt bzw. veranlasst zu haben, reichten die Beschwerde- führenden keine weiteren Arztzeugnisse ein respektive führten nicht weiter aus, welche Abklärungen durch den Arzt durchgeführt worden sein sollen und ob Diagnosen daraus resultiert seien. Sodann bringen sie zwar vor, die Begünstigte sei gesundheitlich angeschlagen und pflegebedürftig, führen aber mit keinem Wort aus, inwiefern sie auf Pflege angewiesen sein soll und welche Tätigkeiten ihr ohne Hilfe nicht mehr möglich sein sollen. Die Beschwerdeführenden vermögen nicht darzulegen, inwiefern sich die Be- günstigte aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation in einer Notlage befin- den soll.

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E. 7.4.4 Auch aus der Dauer der Anwesenheit in der Schweiz kann die Be- günstigte nichts zu ihren Gunsten ableiten. Geltend gemacht wird einzig ein einmaliger, dreimonatiger Aufenthalt in der Schweiz. Da die Begüns- tigte nicht aus Nordmazedonien emigriert ist, stellt sich die Frage nach der möglichen Wiedereingliederung nicht.

E. 7.4.5 Das Vorliegen eines Härtefalls darf nicht leichthin angenommen wer- den. Die Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittli- chen Schicksal von ausländischen Personen, müssten in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein beziehungsweise die Verweigerung, von den Zulassungsvoraussetzungen abzuweichen, müsste für sie mit schweren Nachteilen verbunden sein. Unter Betrachtung sämtlicher Umstände ist festzuhalten, dass dies bei der Begünstigten nicht der Fall ist. Weder wer- den schwerwiegende gesundheitliche Beschwerden belegt, noch führen die Beschwerdeführenden aus, inwiefern die Begünstigte auf Pflege ange- wiesen sein soll. Ebenso wenig vermögen sie darzulegen, dass die Be- günstigte in ihrer Heimat nicht selbständig leben beziehungsweise nicht auf Hilfe zählen könnte. Zudem verbrachte die Begünstigte bisher einzig drei Monate in der Schweiz, weshalb auch die Dauer ihres Aufenthalts in der Schweiz nicht zu ihren Gunsten zu berücksichtigen ist. Trotz Berücksichti- gung des Umstandes, dass die Begünstigte seit dem Tod ihres Ehegatten alleine lebt, liegt kein Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG vor.

E. 7.5 Zusammengefasst rechtfertigt sich die Abweichung von den Zulas- sungsvoraussetzungen nicht. Die Vorinstanz hat demnach die Vorausset- zungen für das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG zu Recht verneint.

E. 8 Zuletzt gilt es zu prüfen, ob die Verweigerung der Zustimmung zur Aufent- haltsbewilligung vor Art. 8 EMRK standhält.

E. 8.1 Ein ausländischer Staatsangehöriger kann sich auf das in Art. 8 Abs. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens beru- fen. Art. 8 Abs. 1 EMRK (bzw. Art. 13 BV) garantiert zwar kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Es kann aber das in Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ver- letzen, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seinerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht ver-

F-720/2023 Seite 13 fügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Art. 8 Abs. 1 EMRK schützt im Zusammenhang mit der Bewilligung der Anwesenheit in der Schweiz in erster Linie die Kern- familie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kin- dern (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 f.). Andere familiäre Beziehungen stehen nur in besonderen Fällen unter dem Schutz dieser Garantie. Ist die Beziehung zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern oder zwischen erwachse- nen Geschwistern betroffen, muss ein Abhängigkeitsverhältnis dargetan werden, das über die normalen familiären Bindungen hinausgeht (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 144 II 1 E. 6.1). Besondere Elemente der Abhängigkeit können sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krank- heiten ergeben (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e; 115 Ib 1 E. 2d; Urteil des BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.4; Urteil des EGMR 65550/13 Belli und Arquier-Martinez gegen Schweiz vom 11. Dezember 2018 Ziff. 65). Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die ihr sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann. Eine lediglich moralische Un- terstützung genügt dabei nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (Urteil 2C_339/2019 E. 3.5; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.; Urteile des BVGer F-4426/2018 vom 9. August 2018; C-3538/2016 vom 20. Juni 2016 E. 5.3; C-2686/2016 vom 30. Mai 2016 E. 4; Urteil des EGMR 23887/16 I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019 § 62; CHRISTOPH GRABENWARTER/KATHARINA PABEL, Europäische Men- schenrechtskonvention, 7. Aufl. 2021, § 22 Rz. 18). Das besondere Abhän- gigkeitsverhältnis muss gewachsen sein und im Zeitpunkt der Geltendma- chung des Anspruchs bestehen (Urteile des BGer 2C_396/2021 vom

27. Mai 2021 E. 3.2; 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2).

E. 8.2 Die Vorinstanz erwog, die Begünstigte könne aus Art. 8 EMRK nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Beschwerdeführenden würden seit 32 Jah- ren in der Schweiz leben; während dieser Zeit sei die Begünstigte nie bei diesen zu Besuch gewesen. Sie sei zudem gesund. Es bestehe keine weit- gehende Abhängigkeit der Begünstigten von den in der Schweiz lebenden Familienmitgliedern.

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E. 8.3 Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Begünstigte sei gesundheit- lich angeschlagen und pflegebedürftig, was sich auch aus dem eingereich- ten Arztzeugnis ergebe. Sie sei beim Gehen eingeschränkt und zwingend auf ihre Betreuung angewiesen. Sie – die Beschwerdeführenden – hätten ein Recht, ihre Mutter beziehungsweise Schwiegermutter in der Schweiz zu betreuen. Diese wolle ihren Lebensabend im Kreis ihrer Familie verbrin- gen. Dieses Recht gewähre ihr auch Art. 8 EMRK.

E. 8.4.1 Die Beschwerdeführerin 2 und Tochter der Begünstigten verfügt als Schweizerbürgerin über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz.

E. 8.4.2 Die familiäre Beziehung der Begünstigten (Mutter) zu der Beschwer- deführerin 2 (erwachsene Tochter) ist nicht der Kernfamilie zuzuordnen. Entsprechend ist in der Folge zu prüfen, ob ein Abhängigkeitsverhältnis- vorliegt, das über die normalen familiären Bindungen hinausgeht. Gemäss eigenen Aussagen hat die Begünstigte die Beschwerdeführenden erstmals im Dezember 2022 für drei Monate in der Schweiz besucht. Über die Frage, ob und wie häufig die Beschwerdeführenden die Begünstigte in Nordmazedonien besuchen, wurde nichts vorgebracht. Die Beschwerde- führenden legen nicht substantiiert dar, inwiefern das Familienleben mit der Begünstigten – im Rahmen von Besuchsaufenthalten oder auch Telefona- ten – gepflegt wird. Den Beschwerdeführenden gelingt es nicht, ein Fami- liengeflecht überdurchschnittlicher Enge darzulegen. In medizinischer Hinsicht ist auf die Ausführungen in E. 7.4.3 zu verweisen. Es wird nicht genügend substantiiert begründet bzw. belegt, welche ge- sundheitlichen Beeinträchtigungen die Begünstigte haben soll, inwiefern sie auf Pflege angewiesen sein soll und welche Tätigkeiten ihr ohne Hilfe nicht mehr möglich sein sollen. Insbesondere erklären die Beschwerdefüh- renden nicht, ob die Begünstigte zurzeit in Nordmazedonien gepflegt wird beziehungsweise im Alltag Unterstützung erhält. Vielmehr geht aus den Ausführungen hervor, dass die Begünstigte seit dem Tod ihres Ehemannes allein lebe und soziale Kontakte eher die Ausnahme darstellen würden. Einzig basierend auf der Bescheinigung von Dr. med. E._______, wonach der die Begünstigte kurzfristig bei Blutdruckexazerbationen und starken Knieschmerzen in der Sprechstunde gesehen habe, vermögen die Be- schwerdeführenden kein besonderes Betreuungs- oder Pflegebedürfnis zu belegen. Die Beschwerdeführenden vermögen nicht darzulegen, dass die Begünstige für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe

F-720/2023 Seite 15 angewiesen ist, und erst recht nicht, dass diese Hilfe nur von ihrer in der Schweiz lebenden Tochter geleistet werden kann.

E. 8.4.3 Die Beschwerdeführenden können sich somit namens der Begüns- tigten nicht auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu der Beschwer- deführerin 2 im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auf dieser Grundlage scheidet damit aus.

E. 9 Folglich ist die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh- renden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 15. März 2023 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge- deckt. (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den am 15. März 2023 in gleicher Höhe geleiste- ten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Selina Schmid Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-720/2023 Urteil vom 15. Mai 2024 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Selina Schmid. Parteien

1. A._______,

2. B._______, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung (Übriges) zugunsten von C._______; Verfügung des SEM vom 9. Januar 2023. Sachverhalt: A. C._______ (Begünstigte, geb. [...]), ist nordmazedonische Staatsangehörige mit Wohnsitz ebendort. Mit Gesuch vom 14. September 2022 beantragten ihre Tochter, B._______ (Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin 2), und deren Ehegatte, A._______ (Gesuchsteller und Beschwerdeführer 1) - beide schweizerische Staatsangehörige - beim Amt für Migration und Integration des Kantons D._______ (fortan: Migrationsamt) zu Gunsten der Begünstigten eine Einreisebewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme im Kanton D._______. B. Mit Schreiben vom 29. September 2022 stellte das Migrationsamt den Fall der Vorinstanz zur Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Rentnerinnen und Rentner zu. C. Die Vorinstanz gewährte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 15. November 2022 schriftlich das rechtliche Gehör. Davon machten diese mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 Gebrauch. D. Mit Verfügung vom 9. Januar 2023 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. E. Gegen diese Verfügung gelangten die Beschwerdeführenden mit Rechtsmitteleingabe vom 6. Februar 2023 an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. F. Mit Vernehmlassung vom 24. April 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Schreiben vom 30. Mai 2023. G. Mit Verfügung vom 22. Juni 2023 stellte das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz die Replik zur Kenntnisnahme zu und teilte den Parteien den Abschluss des Schriftenwechsels mit. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Zustimmung zur Erteilung einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 28 AIG (SR 142.20) sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Sie sind als Tochter bzw. Schwiegersohn der Begünstigten durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse am dauerhaften Verbleib der Begünstigten in der Schweiz, und damit an der Aufhebung beziehungsweise Änderung der Verfügung. Sie sind zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und 2 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. 3.1 Gemäss Art. 40 AIG sind die Kantone für die Erteilung und Verlängerung von ausländerrechtlichen Bewilligungen zuständig. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des SEM für das Zustimmungsverfahren (Art. 99 AIG i.V.m. Art. 85 f. der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201] und Art. 2 ff. der Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide [ZV-EJPD; SR 142.201.1]). Gemäss Art. 99 Abs. 2 AIG kann das SEM die Zustimmung zum Entscheid einer kantonalen Verwaltungsbehörde oder einer kantonalen Beschwerdeinstanz verweigern oder diesen Entscheid befristen oder an Bedingungen und Auflagen knüpfen. Weder das SEM noch das Bundesverwaltungsgericht sind an die Einschätzung der kantonalen Behörde gebunden (Urteil des BVGer F-4440/2020 vom 13. Juli 2020 E. 3). 3.2 Die Grundlagen für das vorliegende Zustimmungsverfahren bilden Art. 2 Bst. c ZV-EJPD (Aufenthaltsbewilligungen für Rentnerinnen und Rentner), Art. 5 Bst. d ZV-EJPD (Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall [Art. 31 VZAE]) und Art. 3 Bst. f ZV-EJPD (Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK). 4. 4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten keine Bewilligung; enthält das Visum eine kürzere Aufenthaltsdauer, so gilt diese (Art. 10 Abs. 1 AIG). Wird ein längerer Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich (Art. 10 Abs. 2 erster Satz AIG). 4.2 Die Art. 27-29 AIG regeln die Voraussetzungen zur Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Erwerbstätigkeit. Es wird zwischen drei Kategorien unterschieden: Zulassung zwecks Aus- und Weiterbildung (Art. 27 AIG), Zulassung für Rentnerinnen und Rentner (Art. 28 AIG) sowie Zulassung zur medizinischen Behandlung (Art. 29 AIG). Bei den genannten Bestimmungen handelt es sich um Kann-Bestimmungen ("können zugelassen werden"). Folglich entscheidet die zuständige Behörde im Rahmen der gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen nach Ermessen, ob die entsprechende Bewilligung erteilt werden kann. 4.3 Gemäss Art. 28 AIG können Ausländerinnen und Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (Bst. a), besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (Bst. b.) und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (Bst. c). 4.4 Die erwähnten Voraussetzungen werden in Art. 25 VZAE konkretisiert. Das Mindestalter für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentner beträgt 55 Jahre (Art. 25 Abs. 1 VZAE). Gemäss Art. 25 Abs. 2 VZAE liegen besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz insbesondere vor, wenn längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit nachgewiesen werden können (Bst. a) oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (Eltern, Kinder, Enkelkinder oder Geschwister; Bst. b). Zudem darf im In- oder Ausland mit Ausnahme der Verwaltung des eigenen Vermögens keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden (Art. 25 Abs. 3 VZAE). 5. 5.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung erwogen, aus der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich, dass die Anwesenheit von Familienangehörigen in der Schweiz nicht genügen würde, um eine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz gemäss Art. 28 Bst. b AIG zu bejahen. Erforderlich sei vielmehr ein eigenständiger, von den Angehörigen unabhängiger Bezug zur Schweiz. Die Begünstigte habe ihren Heimatstaat noch nie verlassen, sei folglich noch nie in der Schweiz gewesen. Daraus folge, dass ihre Beziehungen zur Schweiz inexistent seien. Sie sei in keiner Weise mit der Schweiz vertraut und verfüge wohl über keine Kenntnisse einer Landessprache. Dies habe zur Folge, dass sie sich nur in einem engen, familiären und fremdsprachlichen Umfeld ohne echte Beziehung zur Schweiz bewegen würde. Die Voraussetzungen für die Zulassung als Rentnerin gemäss Art. 28 Bst. b AIG seien daher nicht erfüllt. 5.2 Die Beschwerdeführenden entgegnen in der Beschwerdeschrift, die Begünstigte sei seit Anfang Dezember 2022 und bis Anfang März 2023 bei ihnen zu Besuch. Sie habe damit den Bezug zur Schweiz verstärkt. Sie werde mit der Schweiz nur noch vertrauter, wenn sie die Aufenthaltsbewilligung erhalten und unter Einheimischen leben würde. Art. 28 Bst. b AIG setze eine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz voraus. Die Kinder sowie Enkelkinder der Begünstigten würden in der Schweiz leben, mit welchen Letztere auch einen engen Kontakt pflegen würde. Die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Beziehungen zu Angehörigen nicht genügen würden, um die Voraussetzungen nach Art. 28 AIG zu erfüllen, sei nicht haltbar. Die ausführende Bestimmung von Art. 28 AIG in Art. 25 Abs. 2 Bst. b VZAE siehe explizit vor, dass gerade familiäre Bindungen eine persönliche Beziehung zur Schweiz begründen würden. Auch die Botschaft des AIG habe festgelegt, dass eine persönliche Beziehung gegeben sei, wenn nahe Verwandte in der Schweiz leben würden. Die aktuelle Praxis sei wortlautwidrig und verstosse gegen den klaren und ausdrücklichen Willen des Gesetzes- und Verordnungsgebers. Auch das Ziel der Eindämmung der Zuwanderung vermöge eine derartige Praxis nicht zu begründen. Das Bundesverwaltungsgericht verschärfe sodann die Inländerdiskriminierung, da im Geltungsbereich des Freizügigkeitsabkommens kein besonderer Beziehungsnachweis erforderlich sei. Das vom Bundesverwaltungsgericht vorgebrachte Integrationskriterium könne bei Rentnern im fortgeschrittenen Alter kaum gewichtet werden. Auch Kontakte mit dem Freundeskreis der bereits in der Schweiz lebenden Familienangehörigen seien geeignet, die Integration zu fördern und einer möglichen Isolation des Rentners entgegenzuwirken. Ihre Familie sei bestens sozial integriert. Sie hätten einen grossen Freundes- und Familienkreis. Die Begünstigte wolle sich in der Schweiz niederlassen, gerade weil sie in der Schweiz über weitaus mehr Kontaktmöglichkeiten verfüge als in ihrem Heimatland. Seit dem Tod ihres Ehemannes lebe die Begünstigte allein, wobei soziale Kontakte eher die Ausnahme darstellen würden. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, der gemäss Beschwerdeschrift geltend gemachte erstmalige Besuch der Begünstigten von Dezember 2022 bis März 2023 stelle nicht den in der Rechtsprechung geforderten, eigenständigen, von den Angehörigen unabhängigen Bezug zur Schweiz dar. 6. 6.1 Die inzwischen [...]-jährige Begünstigte hat das Mindestalter gemäss Art. 25 Abs. 1 VZAE erreicht. 6.2 Des Weiteren gilt es zu prüfen, ob die Begünstigte besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzt (vgl. Art. 28 Bst. b AIG i.V.m. Art. 25 Abs. 2 VZAE). Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, wonach unabhängig von der engen Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz eine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz vorliegen muss, sei wortlautwidrig und verstosse gegen den klaren und ausdrücklichen Willen des Gesetzes- und Verordnungsgebers. 6.2.1 Mit der von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Argumentationslinie hat sich das Bundesverwaltungsgericht in jüngerer Vergangenheit einlässlich auseinandergesetzt und diese verworfen (vgl. Urteil des BVGer C-4356/2014 vom 21. Dezember 2015 E. 4.4, insb. E. 4.4.9; bestätigt mit Urteilen F-5102/2016 vom 26. Januar 2018 E. 9.3 und F-6645/2019 vom 30. August 2021 E. 4). Es trifft zwar zu, dass Art. 25 Abs. 2 Bst. b VZAE «enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz» als Beispiel für «besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz» im Sinne von Art. 28 Bst. b AIG nennt. Wäre der Wortlaut von Art. 25 Abs. 2 Bst. b VZAE massgeblich, würde dies zu einem vereinfachten Familiennachzug in aufsteigender Linie führen. Dies hat der Gesetzgeber nicht gewollt (vgl. Urteil des BVGer F-6645/2019 vom 30. August 2021 E. 4.6). Die Beschwerdeführenden verweisen zwar zu Recht auf die Botschaft zu Art. 28 E-AuG (BBl 2002 3709, hier 3785), wo es heisst: «Besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz (Bst. b) liegen namentlich vor, wenn längere oder wiederholte Aufenthalte nachgewiesen werden können, wenn nahe Verwandte in der Schweiz leben oder wenn die Vorfahren Schweizerinnen oder Schweizer waren. Allein durch den Besitz von Grundeigentum oder auf Grund von wirtschaftlichen Beziehungen zur Schweiz wird diese Voraussetzung noch nicht erfüllt.» Die Formulierung «wenn nahe Verwandte in der Schweiz leben» hat indessen keinen Eingang in das formelle Gesetz gefunden. Sie entspräche klarerweise nicht dem gesetzgeberischen Willen, einen automatischen Familiennachzug in aufsteigender Linie zu unterbinden. Im Verordnungstext hat der Bundesrat die Formulierung noch insofern eingeengt, als er bestehende «enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz» als Beispiel für besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz im Sinne von Art. 28 Bst. b AIG nannte. Jedoch kann darin aus den genannten Gründen keine gesetzeskonforme, dem Willen des Parlaments entsprechende Umsetzung von Art. 28 Bst. b AIG erblickt werden. Die Rechtsprechung verlangt daher zusätzlich und in Übereinstimmung mit dem Wortlaut von Art. 28 Bst. b AIG, dass besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz bestehen müssen, die unabhängig von den familiären Banden sind. Diese insofern selbständigen Beziehungen können soziokultureller oder persönlicher Art sein, wie beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung. Diese Anforderung will die Gefahr der Abhängigkeit oder der sozialen Isolierung verhindern und eine Integration sicherstellen (vgl. Urteile des BVGer F-3240/2016 E. 10.2; F-6645/2019 vom 30. August 2021 E. 4.6). 6.2.2 Die Begünstigte war gemäss Ausführungen der Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch gar nie und bis heute - soweit ersichtlich - einzig einmal in der Schweiz, namentlich für einen rund dreimonatigen Besuch von Anfang Dezember 2022 bis Anfang März 2023. Die Beschwerdeführenden bringen dabei weder vor, die Begünstigte habe eine Verbindung zum örtlichen Gemeinwesen oder habe an kulturellen Veranstaltungen teilgenommen, noch dass sie - ausserhalb der Familie - persönliche Kontakte geschlossen habe und pflege. Diesbezüglich reicht nicht aus, dass die Beschwerdeführenden vorbringen, sie selber seien gut in der Schweiz vernetzt; zeigen sie doch nicht auf, inwiefern die Begünstigte persönlich Kontakte zu Einheimischen geschlossen haben soll. Die Beschwerdeführenden führen auch nicht aus, inwiefern die Begünstigte ansonsten - abgesehen von der Beziehung zu ihrer hier lebenden Familie - persönlich mit der Schweiz verbunden sein soll. Sie spricht sodann weder Deutsch noch eine andere Landessprache, was das Aufbauen eines eigenen Beziehungsnetz in der Schweiz - unabhängig von ihrer Familie sowie ihrem angestammten Kulturkreis - eindeutig erschweren dürfte. Das Erfordernis der besonderen Beziehung zur Schweiz will gerade verhindern, dass sich die Gesuchsteller in der Schweiz ausschliesslich oder doch überwiegend in ihrem angestammten Kulturkreis bewegen. 6.2.3 Aus diesen Gründen ist zu verneinen, dass die Begünstigte besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz im Sinne von Art. 28 Bst. b AIG besitzt. Die Zulassung der Begünstigten zu einem Aufenthalt als Rentnerin scheitert somit daran, dass es an einem kumulativen Kriterium zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 28 AIG mangelt. Die weitere Überprüfung der dritten Voraussetzung (Vorhandensein von notwendigen finanziellen Mitteln nach Art. 28 Bst. c AIG) erübrigt sich damit. 6.3 Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 28 AIG zu Recht verneint. 7. Des Weiteren gilt es zu prüfen, ob sich aufgrund des Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG die Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 28 AIG rechtfertigt. 7.1 Von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 18-29 kann unter anderem abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen Rechnung zu tragen (Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG). Gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE sind bei der Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls insbesondere zu berücksichtigen: (Bst. a) die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG (Bst. a: die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; Bst. b: die Respektierung der Werte der Bundesverfassung; Bst. c: die Sprachkompetenzen; Bst. d: die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung - gemäss Abs. 2 ist der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Absatz 1 Buchstaben c und d aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, angemessen Rechnung zu tragen), (Bst. c) die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder, (Bst. d) die finanziellen Verhältnisse, (Bst. e) die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, (Bst. f) der Gesundheitszustand und (Bst. g) die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. Es handelt sich um eine Ausnahmebestimmung. Dies ergibt sich aus der systematischen Stellung von Art. 30 AIG im Gesetz (3. Abschnitt: Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen), seiner Formulierung - auch als Ermessensnorm - und den in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgeführten, weder abschliessenden noch kumulativ erforderlichen, Kriterien. Ein schwerwiegender Härtefall kann nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist, dass sich die gesuchstellende Person in einer persönlichen Notlage befindet. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein müssen beziehungsweise die Verweigerung, von den Zulassungsvoraussetzungen abzuweichen, wäre für sie mit schweren Nachteilen verbunden. Es müssen sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Auf der anderen Seite reichen eine lang dauernde Anwesenheit und eine fortgeschrittene soziale und berufliche Integration sowie klagloses Verhalten für sich alleine nicht aus, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthaltes in der Schweiz knüpfen konnte, genügen normalerweise nicht für eine Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen (vgl. Urteile des BVGer F-6645/2019 vom 30. August 2021 E. 5.1.2, C-5042/2014 vom 7. März 2016 E. 4, 5.1 f. und C-188/2014 vom 15. März 2016 E. 5.2; BGE 130 II 39 E. 3 S. 41 f. und BVGE 2007/45 E. 4.2). 7.2 Die Vorinstanz erwog, die Begünstigte sei fast [...] Jahre alt. Gemäss einem Arztzeugnis vom 13. September 2022 erfreue sie sich guter Gesundheit. Allein aus dem Umstand, dass sie verwitwet sei, lasse sich keine besondere Notlage ableiten. Aus den im Arztzeugnis erwähnten Blutdruckschwierigkeiten sowie Knieschmerzen lasse sich keine medizinisch bedingte Abhängigkeit der Begünstigten von ihren Angehörigen ableiten, welche einen Härtefall begründen würde. Eine Behandlung solcher Beschwerden sei zudem auch in Nordmazedonien möglich. Die finanzielle Lage der Begünstigten könne durch Unterstützung aus der Schweiz verbessert werden. Es liege kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor. Die Beschwerdeführenden entgegnen, die Begünstigte sei in einer Notlage und es liege ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, da sie zwingend auf ihre Betreuung angewiesen sei. In der Replik führen sie ergänzend aus, der Arztbesuch der Begünstigten während des Kurzbesuchs habe nicht lediglich als Beweismittel gedient, sondern sei notwendig gewesen, da sie in der Tat gesundheitlich angeschlagen und pflegebedürftig sei. Sie sei von ihnen abhängig. Zwar könne es sein, dass ihre gesundheitlichen Beschwerden in der Heimat behandelt werden könnten; dies sei aber nicht möglich, wenn eine Person alleinstehend und beim Gehen eingeschränkt sei. 7.3 Zu den - weder abschliessenden, noch kumulativ erforderlichen - Kriterien kann festgehalten werden, dass bei der zeitlebens in Nordmazedonien wohnhaften, als Familien- und Hausfrau tätigen Seniorin Abstriche bei den Anforderungen an Sprachkompetenzen und der Teilnahme am (hiesigen) Wirtschaftsleben oder Erwerb von Bildung zu machen sind (Art. 58a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Bst. c und d AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE). Die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und der Werte der Bundesverfassung in Zweifel zu ziehen, besteht vor dem Hintergrund der Integrationsleistung der hier ansässigen Familienmitglieder kein Anlass (Art. 58 Abs. 1 Bst. a und b AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE). 7.4 Es verbleiben somit die Familien- und finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeit der Wiedereingliederung in der Heimat zu beurteilen (Art. 31 Abs. 1 Bst. c ff. VZAE). 7.4.1 Die finanziellen Verhältnisse können insofern als gesichert angesehen werden, als die Vorinstanz im Rahmen der Anspruchsprüfung gemäss Art. 28 AIG festhielt, dass aus den Unterlagen ersichtlich werde, dass die Beschwerdeführenden für den Lebensunterhalt der Begünstigten aufzukommen vermögen und entsprechend die notwendigen finanziellen Mittel vorliegen würden (vgl. angefochtene Verfügung S. 3). 7.4.2 In Bezug auf das Familienverhältnis wird aus dem Familienausweis vom 19. Januar 2022 ersichtlich, dass die Begünstigte - nebst der Beschwerdeführerin 2 - drei weitere Kinder hat (eine weitere Tochter sowie zwei Söhne). Die Beschwerdeführenden bringen zwar vor, die Kinder sowie Enkelkinder der Begünstigten würden in der Schweiz leben. Aus den Eingaben der Beschwerdeführenden geht jedoch nicht eindeutig hervor, ob tatsächlich sämtliche Kinder der Begünstigten in der Schweiz wohnen bzw. ob noch Kinder oder andere Verwandte der Begünstigten in Nordmazedonien leben. Aus den Akten ergeben sich Hinweise, dass die Begünstige noch Verwandte in Nordmazedonien hat. So gab Dr. med. E._______ in einer «Ärztlichen Empfehlung» vom 1. Februar an, es sei thematisiert worden, dass die Begünstige «von Mazedonien in die Schweiz umziehen möchte, da sie dort keine engen Familienangehörigen habe». 7.4.3 Mit Arztbericht vom 13. September 2022 hielt der nordmazedonische Facharzt für Familienmedizin, Dr. F._______, fest, dass die Begünstige gesund sei und keine Krankheiten habe. Mit Bescheinigung vom 1. Februar 2023 bestätigte Dr. med. E._______, die Begünstigte kurzfristig bei Blutdruckexazerbationen und starken Knieschmerzen in der Sprechstunde gesehen zu haben. In der Folge habe er weiterführende Abklärungen durchgeführt bzw. veranlasst. Obwohl Dr. med. E._______ am 1. Februar 2023 ausführte, weitere Abklärungen durchgeführt bzw. veranlasst zu haben, reichten die Beschwerdeführenden keine weiteren Arztzeugnisse ein respektive führten nicht weiter aus, welche Abklärungen durch den Arzt durchgeführt worden sein sollen und ob Diagnosen daraus resultiert seien. Sodann bringen sie zwar vor, die Begünstigte sei gesundheitlich angeschlagen und pflegebedürftig, führen aber mit keinem Wort aus, inwiefern sie auf Pflege angewiesen sein soll und welche Tätigkeiten ihr ohne Hilfe nicht mehr möglich sein sollen. Die Beschwerdeführenden vermögen nicht darzulegen, inwiefern sich die Begünstigte aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation in einer Notlage befinden soll. 7.4.4 Auch aus der Dauer der Anwesenheit in der Schweiz kann die Begünstigte nichts zu ihren Gunsten ableiten. Geltend gemacht wird einzig ein einmaliger, dreimonatiger Aufenthalt in der Schweiz. Da die Begünstigte nicht aus Nordmazedonien emigriert ist, stellt sich die Frage nach der möglichen Wiedereingliederung nicht. 7.4.5 Das Vorliegen eines Härtefalls darf nicht leichthin angenommen werden. Die Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, müssten in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein beziehungsweise die Verweigerung, von den Zulassungsvoraussetzungen abzuweichen, müsste für sie mit schweren Nachteilen verbunden sein. Unter Betrachtung sämtlicher Umstände ist festzuhalten, dass dies bei der Begünstigten nicht der Fall ist. Weder werden schwerwiegende gesundheitliche Beschwerden belegt, noch führen die Beschwerdeführenden aus, inwiefern die Begünstigte auf Pflege angewiesen sein soll. Ebenso wenig vermögen sie darzulegen, dass die Begünstigte in ihrer Heimat nicht selbständig leben beziehungsweise nicht auf Hilfe zählen könnte. Zudem verbrachte die Begünstigte bisher einzig drei Monate in der Schweiz, weshalb auch die Dauer ihres Aufenthalts in der Schweiz nicht zu ihren Gunsten zu berücksichtigen ist. Trotz Berücksichtigung des Umstandes, dass die Begünstigte seit dem Tod ihres Ehegatten alleine lebt, liegt kein Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG vor. 7.5 Zusammengefasst rechtfertigt sich die Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen nicht. Die Vorinstanz hat demnach die Voraussetzungen für das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG zu Recht verneint. 8. Zuletzt gilt es zu prüfen, ob die Verweigerung der Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung vor Art. 8 EMRK standhält. 8.1 Ein ausländischer Staatsangehöriger kann sich auf das in Art. 8 Abs. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berufen. Art. 8 Abs. 1 EMRK (bzw. Art. 13 BV) garantiert zwar kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Es kann aber das in Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seinerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Art. 8 Abs. 1 EMRK schützt im Zusammenhang mit der Bewilligung der Anwesenheit in der Schweiz in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 f.). Andere familiäre Beziehungen stehen nur in besonderen Fällen unter dem Schutz dieser Garantie. Ist die Beziehung zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern oder zwischen erwachsenen Geschwistern betroffen, muss ein Abhängigkeitsverhältnis dargetan werden, das über die normalen familiären Bindungen hinausgeht (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 144 II 1 E. 6.1). Besondere Elemente der Abhängigkeit können sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e; 115 Ib 1 E. 2d; Urteil des BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.4; Urteil des EGMR 65550/13 Belli und Arquier-Martinez gegen Schweiz vom 11. Dezember 2018 Ziff. 65). Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die ihr sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann. Eine lediglich moralische Unterstützung genügt dabei nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (Urteil 2C_339/2019 E. 3.5; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.; Urteile des BVGer F-4426/2018 vom 9. August 2018; C-3538/2016 vom 20. Juni 2016 E. 5.3; C-2686/2016 vom 30. Mai 2016 E. 4; Urteil des EGMR 23887/16 I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019 § 62; Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Aufl. 2021, § 22 Rz. 18). Das besondere Abhängigkeitsverhältnis muss gewachsen sein und im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bestehen (Urteile des BGer 2C_396/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.2; 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2). 8.2 Die Vorinstanz erwog, die Begünstigte könne aus Art. 8 EMRK nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Beschwerdeführenden würden seit 32 Jahren in der Schweiz leben; während dieser Zeit sei die Begünstigte nie bei diesen zu Besuch gewesen. Sie sei zudem gesund. Es bestehe keine weitgehende Abhängigkeit der Begünstigten von den in der Schweiz lebenden Familienmitgliedern. 8.3 Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Begünstigte sei gesundheitlich angeschlagen und pflegebedürftig, was sich auch aus dem eingereichten Arztzeugnis ergebe. Sie sei beim Gehen eingeschränkt und zwingend auf ihre Betreuung angewiesen. Sie - die Beschwerdeführenden - hätten ein Recht, ihre Mutter beziehungsweise Schwiegermutter in der Schweiz zu betreuen. Diese wolle ihren Lebensabend im Kreis ihrer Familie verbringen. Dieses Recht gewähre ihr auch Art. 8 EMRK. 8.4 8.4.1 Die Beschwerdeführerin 2 und Tochter der Begünstigten verfügt als Schweizerbürgerin über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. 8.4.2 Die familiäre Beziehung der Begünstigten (Mutter) zu der Beschwerdeführerin 2 (erwachsene Tochter) ist nicht der Kernfamilie zuzuordnen. Entsprechend ist in der Folge zu prüfen, ob ein Abhängigkeitsverhältnisvorliegt, das über die normalen familiären Bindungen hinausgeht. Gemäss eigenen Aussagen hat die Begünstigte die Beschwerdeführenden erstmals im Dezember 2022 für drei Monate in der Schweiz besucht. Über die Frage, ob und wie häufig die Beschwerdeführenden die Begünstigte in Nordmazedonien besuchen, wurde nichts vorgebracht. Die Beschwerdeführenden legen nicht substantiiert dar, inwiefern das Familienleben mit der Begünstigten - im Rahmen von Besuchsaufenthalten oder auch Telefonaten - gepflegt wird. Den Beschwerdeführenden gelingt es nicht, ein Familiengeflecht überdurchschnittlicher Enge darzulegen. In medizinischer Hinsicht ist auf die Ausführungen in E. 7.4.3 zu verweisen. Es wird nicht genügend substantiiert begründet bzw. belegt, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen die Begünstigte haben soll, inwiefern sie auf Pflege angewiesen sein soll und welche Tätigkeiten ihr ohne Hilfe nicht mehr möglich sein sollen. Insbesondere erklären die Beschwerdeführenden nicht, ob die Begünstigte zurzeit in Nordmazedonien gepflegt wird beziehungsweise im Alltag Unterstützung erhält. Vielmehr geht aus den Ausführungen hervor, dass die Begünstigte seit dem Tod ihres Ehemannes allein lebe und soziale Kontakte eher die Ausnahme darstellen würden. Einzig basierend auf der Bescheinigung von Dr. med. E._______, wonach der die Begünstigte kurzfristig bei Blutdruckexazerbationen und starken Knieschmerzen in der Sprechstunde gesehen habe, vermögen die Beschwerdeführenden kein besonderes Betreuungs- oder Pflegebedürfnis zu belegen. Die Beschwerdeführenden vermögen nicht darzulegen, dass die Begünstige für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen ist, und erst recht nicht, dass diese Hilfe nur von ihrer in der Schweiz lebenden Tochter geleistet werden kann. 8.4.3 Die Beschwerdeführenden können sich somit namens der Begünstigten nicht auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu der Beschwerdeführerin 2 im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auf dieser Grundlage scheidet damit aus. 9. Folglich ist die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 15. März 2023 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den am 15. März 2023 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Selina Schmid Versand: