opencaselaw.ch

C-2686/2016

C-2686/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-05-30 · Deutsch CH

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, eine (...) geborene syrische Staatsangehörige, gelangte eigenen Angaben zufolge am 19. Dezember 2015 in die Schweiz und suchte am 24. Dezember 2015 um Asyl nach. Am 11. Januar 2016 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe die Befragung zur Person (nachfolgend: BzP) statt (Akten der Vorinstanz [SEM act.] A1 - A3). B. Mit Verfügung vom 14. Januar 2016 wies das SEM die Beschwerdeführerin dem Kanton B._______ zu (SEM act. A7). Dieser Entscheid blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. C. In einem an das SEM gerichteten Gesuch vom 15. Februar 2016 beantragte die Beschwerdeführerin einen Wechsel in den Kanton C._______, und zwar möglichst in die Nähe der Familie ihrer in D._______ lebenden Nichte E._______. Sie fühle sich am ihr zugewiesenen Ort im F._______ in B._______ sehr einsam und eine Unterbringung in der Nähe ihrer Verwandten würde ihr Befinden stark verbessern. In einem dem Gesuch beigelegten hausärztlichen Attest vom 11. Februar 2016 wird bestätigt, dass es für das Wohlergehen der Beschwerdeführerin sehr wichtig wäre, wenn sie wieder mit ihren Verwandten (Schwester, Schwager und deren Kinder) zusammenleben könnte. Sie habe sich mit diesen in einem Asylzentrum in der Westschweiz aufgehalten und sei dann alleine nach B._______ zugewiesen worden, was aus psychologischer Sicht wenig Sinn mache (SEM act. B1). D. Am 18. Februar 2016 teilte das SEM der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen mit, dass nach summarischer Prüfung der Sachumstände weder von einem Anspruch auf Einheit der Familie noch von einer schwerwiegenden Gefährdung ausgegangen werden könne. Das Gesuch werde deshalb an die Migrationsbehörden der beteiligten Kantone B._______ und C._______ zur Stellungnahme beziehungsweise zur Zustimmung oder Ablehnung weitergeleitet (SEM act. B2). E. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 22. Februar 2016 teilte die Migrationsbehörde des Kantons C._______ dem SEM mit, sie könnte (aus den bereits vom SEM angerufenen Gründen) zu einem Kantonswechsel nicht Hand bieten (SEM act. B4). Die Migrationsbehörde des Kantons B._______ ihrerseits befürwortete in einer Stellungnahme vom 24. Februar 2016 den beantragten Kantonswechsel. Die Beschwerdeführerin sei an ihrem jetzigen Aufenthaltsort "gesellschaftlich einsam", was sie psychisch beeinträchtige. Die Argumente im Gesuch und das ärztliche Attest vom 11. Februar 2016 sprächen für sich. Komme hinzu, dass die für die Betreuung zuständige Dienststelle für Soziales und Gesellschaft an die Migrationsbehörde gelangt sei und mitgeteilt habe, dass die Beschwerdeführerin unter einem grossen emotionalen und psychischen Leidensdruck stehe. Der richtige Aufenthaltsort für die Frau sei nicht in den Asylstrukturen des Kantons B._______, sondern in der Nähe der Verwandten im Kanton C._______ zu sehen. Mit einer Verlegung dorthin könnten bei der Beschwerdeführerin bestehende Verzweiflung und Hoffnungslosigkeit beseitigt werden (SEM act. B3). F. Mit Schreiben vom 18. März 2016 informierte das SEM die Beschwerdeführerin über die Haltung der beteiligten kantonalen Migrationsbehörden, bestätigte ihre bereits geäusserte rechtliche Einschätzung und stellte eine Abweisung des Gesuchs in Aussicht. Vorgängig wurde ihr die Möglichkeit zur abschliessenden Stellungnahme eingeräumt (SEM act. B5). G. Die Beschwerdeführerin antwortete mit einer Eingabe vom 1. April 2016. Darin betonte sie nochmals eine enge Beziehung zu ihrer nun in D._______ lebenden Schwester G._______ und deren Familie. Sie habe in Syrien nach dem Tod ihres Ehemannes vor 10 Jahren mit diesen Angehörigen zusammen gelebt, sei am 24. Dezember 2016 (recte: 2015) gemeinsam mit der Schwester und deren Ehemann in die Schweiz eingereist und habe in der Empfangsstelle den Wunsch geäussert, wie diese in D._______ untergebracht zu werden. Sie vermisse an ihrem jetzigen Unterbringungsort den Kontakt zur Schwester und deren Familie. Sie fühle sich sehr einsam und es gehe ihr psychisch immer schlechter. Die Möglichkeit persönlicher Kontakte bestehe nur über das Telefon. Ihre Verwandten hätten nicht die Möglichkeit, nach B._______ zu kommen und sie selbst könne nicht alleine reisen. Sie sei Analphabetin, weshalb es ihr besondere Mühe bereite, die deutsche Sprache zu erlernen. Umso wichtiger wäre für sie eine Unterstützung durch die Verwandtschaft in den Bedürfnissen des täglichen Lebens. Erschwerend komme hinzu, dass ihre Verwandtschaft im französischen Sprachgebiet der Schweiz lebe, sie jedoch mit deutschsprachiger Korrespondenz konfrontiert werde. Sie sehe auch in einer längerfristigen Perspektive viele Probleme auf sich zukommen, wenn sie als betagte Frau alleine in B._______ leben müsse (SEM act. B6). H. In einem undatierten und nicht unterzeichneten, an die Vorinstanz gerichteten (und dort am 6. April 2016 eingegangenen) Schreiben bekräftigten die Schwester und der Schwager der Beschwerdeführerin, deren drei Söhne und die Tochter das bereits Vorgebrachte (SEM act. B7). I. In einer Verfügung vom 19. April 2016 lehnte das SEM einen Kantonswechsel im Wesentlichen aus den bereits vorgängig geäusserten Gründen ab (SEM act. B8). J. Mit Eingabe vom 29. April 2016 lässt die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Gesuch um Kantonswechsel sei zu bewilligen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung durch ihre Rechtsvertreterin. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, die Vor­instanz habe den Sachverhalt ungenügend festgestellt und die angefochtene Verfügung mangelhaft begründet. Materiellrechtlich wendet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, die Vorinstanz verletze mit ihrer Verfügung den Grundsatz der Einheit der Familie. Es bestehe eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung und ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und ihren in der Schweiz lebenden Verwandten, was ihr entsprechende Ansprüche verleihe. Eine Nichtbeachtung dieser Ansprüche führe zu einer schwerwiegenden Gefährdung. Der Beschwerde beigelegt wurden der Kurzbericht einer Bezugsperson im F._______ in B._______ und ein Bericht der Hausarztpraxis, beide datiert vom 26. April 2016, das bereits aktenkundige Schreiben des Kantons B._______ an das SEM vom 24. Februar 2016 sowie eine Bescheinigung vom 28. April 2016 über die Ausrichtung wirtschaftlicher Sozialhilfe.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Beim Entscheid des SEM über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton bzw. über das Gesuch um Wechsel von einem Zuweisungskanton in einen anderen handelt es sich um eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG [SR 142.31], Art. 46 VwVG).

E. 1.2 Die Zuständigkeit zur Behandlung von Beschwerden gegen Zuweisungsentscheide des SEM liegt beim Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 4 VwVG, Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Rechtsmaterie endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.5 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Entsprechend ist sie zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.6 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Ein Entscheid des SEM über die Zuweisung in einen Kanton beziehungsweise den Kantonswechsel (Art. 27 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 22 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) kann gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG - welcher als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (Art. 106 Abs. 2 AsylG) - in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. BVGE 2008/47 E. 1.2).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb das Urteil in Anwendung von Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ergeht (Art. 111 Bst. e AsylG). Es ist gestützt auf Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG ohne Schriftenwechsel zu fällen und nur summarisch zu begründen.

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht Verfahrensmängel geltend. Sie rügt, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend festgestellt und mangelhaft begründet. Das SEM habe sich in der angefochtenen Verfügung zu den Ausführungen der Migrationsbehörde des Kantons B._______ in deren Schreiben vom 24. Februar 2016, wonach die kantonalen Asylstrukturen ihren Betreuungsbedarf nicht gewährleisten könnten und sie auf eine Unterstützung und Betreuung durch ihre Familie angewiesen sei, nicht geäussert. Die Beschwerdeführerin rügt damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

E. 3.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).

E. 3.3 Es trifft zu, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zwar die Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst und das hausärztliche Attest vom 11. Februar 2016, nicht aber die von der kantonalen Migrationsbehörde wiedergegebene Einschätzung des mit der Unterbringung der Beschwerdeführerin betrauten Durchgangszentrums erwähnte. Das ändert allerdings nichts an der Tatsache, dass sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung mit den sich stellenden zentralen Punkten (Anspruch auf Familieneinheit, Haltung der beteiligten Kantone) auseinandergesetzt und diese beurteilt hat. Indem sie den Einwand ungenügender Betreuungsstrukturen nicht explizit in ihre Erwägungen aufnahm, hat sie ihre Begründungspflicht noch nicht verletzt. Dieses "Stillschweigen" kann auch so verstanden werden, dass dem Einwand keine Rechtserheblichkeit zuerkannt wurde. Im Übrigen war die Beschwerdeführerin durch die fehlende Wertung des fraglichen Einwandes offensichtlich nicht daran gehindert, die verweigernde Verfügung sachgerecht anzufechten. Die Begründung in der angefochtenen Verfügung ist als ausreichend zu erachten.

E. 3.4 Als unbegründet erweist sich auch die Verfahrensrüge ungenügender Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz. Zwar hat Letztere den entscheidswesentlichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG). Andererseits trifft in einem Verfahren wie dem vorliegend zu beurteilenden die Partei eine weitgehende Mitwirkungspflicht (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). In casu konnte sich die Vorinstanz auf die Aussagen der Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum und in ihrem Gesuch um Kantonswechsel, auf ihre ausführliche Stellungnahme während des anschliessenden Verfahrens sowie auf Stellungnahmen beteiligter Behörden und ein hausärztliches Attest abstützen. Es kann nicht Aufgabe der Behörde sein, über einen solchermassen verhältnismässig breit erhobenen Sachverhalt hinaus nach Elementen zu forschen, die die Haltung der gesuchstellenden Person zusätzlich stützen könnten.

E. 3.5 Die von der Beschwerdeführerin erhobenen formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet.

E. 4 Nach Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 wird ein Kantonswechsel vom SEM nur bei Zustimmung beider beteiligter Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen verfügt. Der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 (i.V.m. Art. 27 Abs. 3 AsylG) orientiert sich grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV 1 und umfasst grundsätzlich nur die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder). Über diesen engen Kreis hinausgehende verwandtschaftliche Beziehungen können allerdings dann in den Schutzbereich fallen, wenn zwischen den Beteiligten ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist von einem derartigen Abhängigkeitsverhältnis unter Verwandten insbesondere dann auszugehen, wenn eine Behinderung besteht oder jemand aus sonstigen Gründen auf die Hilfe von bereits in der Schweiz lebenden Verwandten angewiesen ist (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.2; Urteil des BVGer E-5921/2015 E. 4.2 vom 5. November 2015).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Voraussetzungen für einen Kantonswechsel seien nicht gegeben. Die in Frage stehende Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester respektive deren Familie falle nicht unter den Begriff der Kernfamilie. Zwar handle es sich bei der Beschwerdeführerin um eine betagte Frau. Aus dem hausärztlichen Attest gehe jedoch nicht hervor, dass sie eine besondere Form von Unterstützung benötigen würde, die nur durch ihre Verwandten erbracht werden könnte. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis sei somit nicht gegeben. Was die sprachliche Verständigung anbelange, so könne die Beschwerdeführerin Hilfe von Drittpersonen in Anspruch nehmen. Eine schwerwiegende Gefährdung der Beschwerdeführerin oder einer anderen Person, welcher nur durch einen Kantonswechsel zu begegnen wäre, sei nicht ersichtlich. Der Kantonswechsel würde somit die Zustimmung beider betroffener Kantone voraussetzen; die Migrationsbehörde des Kantons C._______ habe aber abgelehnt.

E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe entgegnet die Beschwerdeführerin, die Vor­instanz verletze mit ihrer Verfügung den Grundsatz der Einheit der Familie. Es bestehe ein "besonderes" beziehungsweise "klares" Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Schwester und deren Ehemann. Sie habe die letzten elf Jahre mit ihrer Schwester im gleichen Haushalt gelebt, entsprechend eng sei ihre Bindung. Sie seien zusammen in die Schweiz geflüchtet, hier jedoch getrennt worden. Wegen der Trennung von ihrer Familie gehe es ihr psychisch schlecht. Auch benötige sie aufgrund ihres Alters, ihrer Diabeteserkrankung, ihres Analphabetismus sowie des Umstandes, dass sie den Alltag bisher nie alleine bewältigt habe, eine ständige Betreuung. Es bestehe demnach ein Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Schwester. Aus ärztlicher Sicht liege eine schwerwiegende Gefährdung vor und sei eine Familienvereinigung dringend angezeigt.

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf eine besondere Abhängigkeit von ihrer sich in der Schweiz in einem anderen Kanton aufhaltenden Schwester und deren Familie. Sie begründet dieses Abhängigkeitsverhältnis mit einem langjährigen gemeinsamen Vorleben auf der einen sowie persönlichen, gesundheitlich und bildungsmässig bedingten Beeinträchtigungen auf der anderen Seite.

E. 6.2 Die Darstellungsweise der persönlichen und familiären Verhältnisse im Gesuchs- und Beschwerdeverfahren weicht indessen in zentralen Punkten wesentlich von derjenigen ab, welche die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP vom 11. Januar 2016 protokollieren liess. So steht die Schilderung der Beschwerdeführerin, wonach sie nach zwei Ehen kinderlos geblieben und verwitwet sei, und die Behauptung, dass sie nach dem Tod des zweiten Ehemannes immer mit ihrer Schwester und deren Familie zusammen gelebt habe und auch mit dieser Schwester und dem Schwager in die Schweiz geflüchtet sei, in offenem Widerspruch zu protokollierten Aussagen im Empfangs- und Verfahrenszentrum (BzP; SEM act. A3 S. 4 ff.). Dort hatte sie auf entsprechende Fragen ausgeführt, ihren früheren Wohnort H._______ etwa fünf Jahre vor ihrer Ausreise aus Syrien verlassen und sich in der Folge in verschiedenen umliegenden Dörfern aufgehalten zu haben. Auf die Frage, mit wem sie in diesen letzten Jahren gelebt habe, gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, das seien Leute gewesen, die sie nicht gekannt habe, die ihr aber geholfen hätten. Ihre Schwester und deren Ehemann erwähnte sie in diesem Zusammenhang nicht, jedoch auf die Frage nach der Anwesenheit von Verwandten in der Schweiz. Sie seien vor etwa drei Monaten hierhergekommen und hätten zu ihrem bereits anwesenden Sohn ziehen können. Tritt hinzu, dass die Beschwerdeführerin in der BzP auf eine anschliessende Frage nach Familienangehörigen in Europa oder anderen Staaten ausführte, sie habe eine (namentlich genannte) Tochter, die sich aktuell mit einem ihrer Brüder in der Türkei aufhalte und die sie bei Gelegenheit nachziehen möchte. Der (ebenfalls namentlich genannte) Schwiegersohn sei seit drei Jahren verschollen.

E. 6.3 Vor dem aufgezeigten Hintergrund kann das im Gesuchs- und Beschwerdeverfahren geltend gemachte besondere Abhängigkeitsverhältnis - welches wesentlich mit den persönlichen und familiären Verhältnissen vor der Einreise in die Schweiz begründet wird - nicht als erstellt gelten.

E. 6.4 Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis ausreichender Schwere kann unbesehen der Vorgeschichte auch nicht darin gesehen werden, dass die Beschwerdeführerin fortgeschrittenen Alters und Analphabetin sei. Den sich daraus ergebenden Betreuungsbedürfnissen sollte mit den dem Kanton zur Verfügung stehenden Strukturen weitestgehend Rechnung getragen werden können. Entscheidend kann dabei nicht sein, dass diese Betreuungsbedürfnisse durch Verwandte besser oder in persönlicherer Weise abgedeckt werden könnten.

E. 7.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich - für den Fall einer Nichtberücksichtigung des geltend gemachten familiären Abhängigkeitsverhältnisses - auf eine schwerwiegende Gefährdung, welche auch aus ärztlicher Sicht bestätigt werde.

E. 7.2 Dem Bericht der Hausarztpraxis sowie dem Kurzbericht einer Bezugsperson, beide vom 26. April 2016, ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter (...) leide und Medikamente einnehmen "müsste", was sie jedoch häufig vergesse. Zudem leide sie unter einer (...), welche seit dem ablehnenden Entscheid über einen Kantonswechsel deutlich zugenommen habe. Es ist allerdings nicht aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Verfassung besonders therapiert oder medikamentös behandelt würde. Vom Vorliegen einer ernsthaften Erkrankung kann demnach nicht ausgegangen werden und die Gewährleistung einer regelmässigen Einnahme von Medikamenten bedingt nicht eine räumliche Nähe zu Verwandten. Im Übrigen gilt auch im Zusammenhang mit diesen Berichten, dass sie weitgehend auf Selbstangaben der Beschwerdeführerin beruhen, welche aus den bereits aufgezeigten Gründen nicht überzeugen.

E. 8 Der Wunsch der Beschwerdeführerin, sich während der Dauer des Asylverfahrens in der Nähe ihrer Verwandten aufhalten zu können, ist zwar nachvollziehbar, und es soll auch nicht verkannt werden, dass wirkungsvolle Unterstützung auf diese Weise in mancherlei Hinsicht leichter organisierbar wäre. Es kann aber nach dem bisher Gesagten nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin auf Hilfe und Unterstützung durch ihre Verwandten angewiesen wäre.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ungeachtet der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen, da die Beschwerdebegehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - ohne Aussicht auf Erfolg waren und daher die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben sind. Die auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzenden Verfahrenskosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind demnach der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mangels Vorliegens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage Einzahlungsschein) - das SEM (N [...]) - [...] Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2686/2016 Urteil vom 30. Mai 2016 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, vertreten durch Jana Maletic, Rechtsanwältin, (...), gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Kantonswechsel. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine (...) geborene syrische Staatsangehörige, gelangte eigenen Angaben zufolge am 19. Dezember 2015 in die Schweiz und suchte am 24. Dezember 2015 um Asyl nach. Am 11. Januar 2016 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe die Befragung zur Person (nachfolgend: BzP) statt (Akten der Vorinstanz [SEM act.] A1 - A3). B. Mit Verfügung vom 14. Januar 2016 wies das SEM die Beschwerdeführerin dem Kanton B._______ zu (SEM act. A7). Dieser Entscheid blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. C. In einem an das SEM gerichteten Gesuch vom 15. Februar 2016 beantragte die Beschwerdeführerin einen Wechsel in den Kanton C._______, und zwar möglichst in die Nähe der Familie ihrer in D._______ lebenden Nichte E._______. Sie fühle sich am ihr zugewiesenen Ort im F._______ in B._______ sehr einsam und eine Unterbringung in der Nähe ihrer Verwandten würde ihr Befinden stark verbessern. In einem dem Gesuch beigelegten hausärztlichen Attest vom 11. Februar 2016 wird bestätigt, dass es für das Wohlergehen der Beschwerdeführerin sehr wichtig wäre, wenn sie wieder mit ihren Verwandten (Schwester, Schwager und deren Kinder) zusammenleben könnte. Sie habe sich mit diesen in einem Asylzentrum in der Westschweiz aufgehalten und sei dann alleine nach B._______ zugewiesen worden, was aus psychologischer Sicht wenig Sinn mache (SEM act. B1). D. Am 18. Februar 2016 teilte das SEM der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen mit, dass nach summarischer Prüfung der Sachumstände weder von einem Anspruch auf Einheit der Familie noch von einer schwerwiegenden Gefährdung ausgegangen werden könne. Das Gesuch werde deshalb an die Migrationsbehörden der beteiligten Kantone B._______ und C._______ zur Stellungnahme beziehungsweise zur Zustimmung oder Ablehnung weitergeleitet (SEM act. B2). E. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 22. Februar 2016 teilte die Migrationsbehörde des Kantons C._______ dem SEM mit, sie könnte (aus den bereits vom SEM angerufenen Gründen) zu einem Kantonswechsel nicht Hand bieten (SEM act. B4). Die Migrationsbehörde des Kantons B._______ ihrerseits befürwortete in einer Stellungnahme vom 24. Februar 2016 den beantragten Kantonswechsel. Die Beschwerdeführerin sei an ihrem jetzigen Aufenthaltsort "gesellschaftlich einsam", was sie psychisch beeinträchtige. Die Argumente im Gesuch und das ärztliche Attest vom 11. Februar 2016 sprächen für sich. Komme hinzu, dass die für die Betreuung zuständige Dienststelle für Soziales und Gesellschaft an die Migrationsbehörde gelangt sei und mitgeteilt habe, dass die Beschwerdeführerin unter einem grossen emotionalen und psychischen Leidensdruck stehe. Der richtige Aufenthaltsort für die Frau sei nicht in den Asylstrukturen des Kantons B._______, sondern in der Nähe der Verwandten im Kanton C._______ zu sehen. Mit einer Verlegung dorthin könnten bei der Beschwerdeführerin bestehende Verzweiflung und Hoffnungslosigkeit beseitigt werden (SEM act. B3). F. Mit Schreiben vom 18. März 2016 informierte das SEM die Beschwerdeführerin über die Haltung der beteiligten kantonalen Migrationsbehörden, bestätigte ihre bereits geäusserte rechtliche Einschätzung und stellte eine Abweisung des Gesuchs in Aussicht. Vorgängig wurde ihr die Möglichkeit zur abschliessenden Stellungnahme eingeräumt (SEM act. B5). G. Die Beschwerdeführerin antwortete mit einer Eingabe vom 1. April 2016. Darin betonte sie nochmals eine enge Beziehung zu ihrer nun in D._______ lebenden Schwester G._______ und deren Familie. Sie habe in Syrien nach dem Tod ihres Ehemannes vor 10 Jahren mit diesen Angehörigen zusammen gelebt, sei am 24. Dezember 2016 (recte: 2015) gemeinsam mit der Schwester und deren Ehemann in die Schweiz eingereist und habe in der Empfangsstelle den Wunsch geäussert, wie diese in D._______ untergebracht zu werden. Sie vermisse an ihrem jetzigen Unterbringungsort den Kontakt zur Schwester und deren Familie. Sie fühle sich sehr einsam und es gehe ihr psychisch immer schlechter. Die Möglichkeit persönlicher Kontakte bestehe nur über das Telefon. Ihre Verwandten hätten nicht die Möglichkeit, nach B._______ zu kommen und sie selbst könne nicht alleine reisen. Sie sei Analphabetin, weshalb es ihr besondere Mühe bereite, die deutsche Sprache zu erlernen. Umso wichtiger wäre für sie eine Unterstützung durch die Verwandtschaft in den Bedürfnissen des täglichen Lebens. Erschwerend komme hinzu, dass ihre Verwandtschaft im französischen Sprachgebiet der Schweiz lebe, sie jedoch mit deutschsprachiger Korrespondenz konfrontiert werde. Sie sehe auch in einer längerfristigen Perspektive viele Probleme auf sich zukommen, wenn sie als betagte Frau alleine in B._______ leben müsse (SEM act. B6). H. In einem undatierten und nicht unterzeichneten, an die Vorinstanz gerichteten (und dort am 6. April 2016 eingegangenen) Schreiben bekräftigten die Schwester und der Schwager der Beschwerdeführerin, deren drei Söhne und die Tochter das bereits Vorgebrachte (SEM act. B7). I. In einer Verfügung vom 19. April 2016 lehnte das SEM einen Kantonswechsel im Wesentlichen aus den bereits vorgängig geäusserten Gründen ab (SEM act. B8). J. Mit Eingabe vom 29. April 2016 lässt die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Gesuch um Kantonswechsel sei zu bewilligen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung durch ihre Rechtsvertreterin. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, die Vor­instanz habe den Sachverhalt ungenügend festgestellt und die angefochtene Verfügung mangelhaft begründet. Materiellrechtlich wendet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, die Vorinstanz verletze mit ihrer Verfügung den Grundsatz der Einheit der Familie. Es bestehe eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung und ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und ihren in der Schweiz lebenden Verwandten, was ihr entsprechende Ansprüche verleihe. Eine Nichtbeachtung dieser Ansprüche führe zu einer schwerwiegenden Gefährdung. Der Beschwerde beigelegt wurden der Kurzbericht einer Bezugsperson im F._______ in B._______ und ein Bericht der Hausarztpraxis, beide datiert vom 26. April 2016, das bereits aktenkundige Schreiben des Kantons B._______ an das SEM vom 24. Februar 2016 sowie eine Bescheinigung vom 28. April 2016 über die Ausrichtung wirtschaftlicher Sozialhilfe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim Entscheid des SEM über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton bzw. über das Gesuch um Wechsel von einem Zuweisungskanton in einen anderen handelt es sich um eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG [SR 142.31], Art. 46 VwVG). 1.2 Die Zuständigkeit zur Behandlung von Beschwerden gegen Zuweisungsentscheide des SEM liegt beim Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 4 VwVG, Art. 6 AsylG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Rechtsmaterie endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.5 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Entsprechend ist sie zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.6 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Ein Entscheid des SEM über die Zuweisung in einen Kanton beziehungsweise den Kantonswechsel (Art. 27 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 22 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) kann gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG - welcher als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (Art. 106 Abs. 2 AsylG) - in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. BVGE 2008/47 E. 1.2). 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb das Urteil in Anwendung von Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ergeht (Art. 111 Bst. e AsylG). Es ist gestützt auf Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG ohne Schriftenwechsel zu fällen und nur summarisch zu begründen. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht Verfahrensmängel geltend. Sie rügt, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend festgestellt und mangelhaft begründet. Das SEM habe sich in der angefochtenen Verfügung zu den Ausführungen der Migrationsbehörde des Kantons B._______ in deren Schreiben vom 24. Februar 2016, wonach die kantonalen Asylstrukturen ihren Betreuungsbedarf nicht gewährleisten könnten und sie auf eine Unterstützung und Betreuung durch ihre Familie angewiesen sei, nicht geäussert. Die Beschwerdeführerin rügt damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 3.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). 3.3 Es trifft zu, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zwar die Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst und das hausärztliche Attest vom 11. Februar 2016, nicht aber die von der kantonalen Migrationsbehörde wiedergegebene Einschätzung des mit der Unterbringung der Beschwerdeführerin betrauten Durchgangszentrums erwähnte. Das ändert allerdings nichts an der Tatsache, dass sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung mit den sich stellenden zentralen Punkten (Anspruch auf Familieneinheit, Haltung der beteiligten Kantone) auseinandergesetzt und diese beurteilt hat. Indem sie den Einwand ungenügender Betreuungsstrukturen nicht explizit in ihre Erwägungen aufnahm, hat sie ihre Begründungspflicht noch nicht verletzt. Dieses "Stillschweigen" kann auch so verstanden werden, dass dem Einwand keine Rechtserheblichkeit zuerkannt wurde. Im Übrigen war die Beschwerdeführerin durch die fehlende Wertung des fraglichen Einwandes offensichtlich nicht daran gehindert, die verweigernde Verfügung sachgerecht anzufechten. Die Begründung in der angefochtenen Verfügung ist als ausreichend zu erachten. 3.4 Als unbegründet erweist sich auch die Verfahrensrüge ungenügender Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz. Zwar hat Letztere den entscheidswesentlichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG). Andererseits trifft in einem Verfahren wie dem vorliegend zu beurteilenden die Partei eine weitgehende Mitwirkungspflicht (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). In casu konnte sich die Vorinstanz auf die Aussagen der Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum und in ihrem Gesuch um Kantonswechsel, auf ihre ausführliche Stellungnahme während des anschliessenden Verfahrens sowie auf Stellungnahmen beteiligter Behörden und ein hausärztliches Attest abstützen. Es kann nicht Aufgabe der Behörde sein, über einen solchermassen verhältnismässig breit erhobenen Sachverhalt hinaus nach Elementen zu forschen, die die Haltung der gesuchstellenden Person zusätzlich stützen könnten. 3.5 Die von der Beschwerdeführerin erhobenen formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet.

4. Nach Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 wird ein Kantonswechsel vom SEM nur bei Zustimmung beider beteiligter Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen verfügt. Der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 (i.V.m. Art. 27 Abs. 3 AsylG) orientiert sich grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV 1 und umfasst grundsätzlich nur die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder). Über diesen engen Kreis hinausgehende verwandtschaftliche Beziehungen können allerdings dann in den Schutzbereich fallen, wenn zwischen den Beteiligten ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist von einem derartigen Abhängigkeitsverhältnis unter Verwandten insbesondere dann auszugehen, wenn eine Behinderung besteht oder jemand aus sonstigen Gründen auf die Hilfe von bereits in der Schweiz lebenden Verwandten angewiesen ist (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.2; Urteil des BVGer E-5921/2015 E. 4.2 vom 5. November 2015). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Voraussetzungen für einen Kantonswechsel seien nicht gegeben. Die in Frage stehende Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester respektive deren Familie falle nicht unter den Begriff der Kernfamilie. Zwar handle es sich bei der Beschwerdeführerin um eine betagte Frau. Aus dem hausärztlichen Attest gehe jedoch nicht hervor, dass sie eine besondere Form von Unterstützung benötigen würde, die nur durch ihre Verwandten erbracht werden könnte. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis sei somit nicht gegeben. Was die sprachliche Verständigung anbelange, so könne die Beschwerdeführerin Hilfe von Drittpersonen in Anspruch nehmen. Eine schwerwiegende Gefährdung der Beschwerdeführerin oder einer anderen Person, welcher nur durch einen Kantonswechsel zu begegnen wäre, sei nicht ersichtlich. Der Kantonswechsel würde somit die Zustimmung beider betroffener Kantone voraussetzen; die Migrationsbehörde des Kantons C._______ habe aber abgelehnt. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe entgegnet die Beschwerdeführerin, die Vor­instanz verletze mit ihrer Verfügung den Grundsatz der Einheit der Familie. Es bestehe ein "besonderes" beziehungsweise "klares" Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Schwester und deren Ehemann. Sie habe die letzten elf Jahre mit ihrer Schwester im gleichen Haushalt gelebt, entsprechend eng sei ihre Bindung. Sie seien zusammen in die Schweiz geflüchtet, hier jedoch getrennt worden. Wegen der Trennung von ihrer Familie gehe es ihr psychisch schlecht. Auch benötige sie aufgrund ihres Alters, ihrer Diabeteserkrankung, ihres Analphabetismus sowie des Umstandes, dass sie den Alltag bisher nie alleine bewältigt habe, eine ständige Betreuung. Es bestehe demnach ein Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Schwester. Aus ärztlicher Sicht liege eine schwerwiegende Gefährdung vor und sei eine Familienvereinigung dringend angezeigt. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf eine besondere Abhängigkeit von ihrer sich in der Schweiz in einem anderen Kanton aufhaltenden Schwester und deren Familie. Sie begründet dieses Abhängigkeitsverhältnis mit einem langjährigen gemeinsamen Vorleben auf der einen sowie persönlichen, gesundheitlich und bildungsmässig bedingten Beeinträchtigungen auf der anderen Seite. 6.2 Die Darstellungsweise der persönlichen und familiären Verhältnisse im Gesuchs- und Beschwerdeverfahren weicht indessen in zentralen Punkten wesentlich von derjenigen ab, welche die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP vom 11. Januar 2016 protokollieren liess. So steht die Schilderung der Beschwerdeführerin, wonach sie nach zwei Ehen kinderlos geblieben und verwitwet sei, und die Behauptung, dass sie nach dem Tod des zweiten Ehemannes immer mit ihrer Schwester und deren Familie zusammen gelebt habe und auch mit dieser Schwester und dem Schwager in die Schweiz geflüchtet sei, in offenem Widerspruch zu protokollierten Aussagen im Empfangs- und Verfahrenszentrum (BzP; SEM act. A3 S. 4 ff.). Dort hatte sie auf entsprechende Fragen ausgeführt, ihren früheren Wohnort H._______ etwa fünf Jahre vor ihrer Ausreise aus Syrien verlassen und sich in der Folge in verschiedenen umliegenden Dörfern aufgehalten zu haben. Auf die Frage, mit wem sie in diesen letzten Jahren gelebt habe, gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, das seien Leute gewesen, die sie nicht gekannt habe, die ihr aber geholfen hätten. Ihre Schwester und deren Ehemann erwähnte sie in diesem Zusammenhang nicht, jedoch auf die Frage nach der Anwesenheit von Verwandten in der Schweiz. Sie seien vor etwa drei Monaten hierhergekommen und hätten zu ihrem bereits anwesenden Sohn ziehen können. Tritt hinzu, dass die Beschwerdeführerin in der BzP auf eine anschliessende Frage nach Familienangehörigen in Europa oder anderen Staaten ausführte, sie habe eine (namentlich genannte) Tochter, die sich aktuell mit einem ihrer Brüder in der Türkei aufhalte und die sie bei Gelegenheit nachziehen möchte. Der (ebenfalls namentlich genannte) Schwiegersohn sei seit drei Jahren verschollen. 6.3 Vor dem aufgezeigten Hintergrund kann das im Gesuchs- und Beschwerdeverfahren geltend gemachte besondere Abhängigkeitsverhältnis - welches wesentlich mit den persönlichen und familiären Verhältnissen vor der Einreise in die Schweiz begründet wird - nicht als erstellt gelten. 6.4 Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis ausreichender Schwere kann unbesehen der Vorgeschichte auch nicht darin gesehen werden, dass die Beschwerdeführerin fortgeschrittenen Alters und Analphabetin sei. Den sich daraus ergebenden Betreuungsbedürfnissen sollte mit den dem Kanton zur Verfügung stehenden Strukturen weitestgehend Rechnung getragen werden können. Entscheidend kann dabei nicht sein, dass diese Betreuungsbedürfnisse durch Verwandte besser oder in persönlicherer Weise abgedeckt werden könnten. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich - für den Fall einer Nichtberücksichtigung des geltend gemachten familiären Abhängigkeitsverhältnisses - auf eine schwerwiegende Gefährdung, welche auch aus ärztlicher Sicht bestätigt werde. 7.2 Dem Bericht der Hausarztpraxis sowie dem Kurzbericht einer Bezugsperson, beide vom 26. April 2016, ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter (...) leide und Medikamente einnehmen "müsste", was sie jedoch häufig vergesse. Zudem leide sie unter einer (...), welche seit dem ablehnenden Entscheid über einen Kantonswechsel deutlich zugenommen habe. Es ist allerdings nicht aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Verfassung besonders therapiert oder medikamentös behandelt würde. Vom Vorliegen einer ernsthaften Erkrankung kann demnach nicht ausgegangen werden und die Gewährleistung einer regelmässigen Einnahme von Medikamenten bedingt nicht eine räumliche Nähe zu Verwandten. Im Übrigen gilt auch im Zusammenhang mit diesen Berichten, dass sie weitgehend auf Selbstangaben der Beschwerdeführerin beruhen, welche aus den bereits aufgezeigten Gründen nicht überzeugen.

8. Der Wunsch der Beschwerdeführerin, sich während der Dauer des Asylverfahrens in der Nähe ihrer Verwandten aufhalten zu können, ist zwar nachvollziehbar, und es soll auch nicht verkannt werden, dass wirkungsvolle Unterstützung auf diese Weise in mancherlei Hinsicht leichter organisierbar wäre. Es kann aber nach dem bisher Gesagten nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin auf Hilfe und Unterstützung durch ihre Verwandten angewiesen wäre.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ungeachtet der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen, da die Beschwerdebegehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - ohne Aussicht auf Erfolg waren und daher die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben sind. Die auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzenden Verfahrenskosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind demnach der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mangels Vorliegens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage Einzahlungsschein)

- das SEM (N [...])

- [...] Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand: