Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone
Sachverhalt
A. Gestützt auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2040/2015 vom 23. April 2015 stellte das SEM den Beschwerdeführenden am 9. Juni 2015 ein Visum aus humanitären Gründen aus. Am 1. September 2015 reisten die Beschwerdeführenden in die Schweiz ein und suchten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. B. Mit Zuweisungsentscheid vom 11. September 2015 - eröffnet am 14. September 2015 - wies das SEM die Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 27 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) und Art. 22 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zu und entzog einer allfälligen Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung. Ferner hielt es im Zuweisungsentscheid fest, dieser könne nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie. C. Mit Eingabe beim SEM vom 15. September 2015 - von diesem ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet - wandte sich G._______, ein Freund der Familie der Beschwerdeführenden, an die Asylbehörden und trug vor, dass es nicht ersichtlich sei, nach welchen Kriterien Flüchtlinge in der Schweiz den verschiedenen Regionen zugeteilt würden und dass es der Integration der Beschwerdeführenden dienlich wäre, wenn sie dem Kanton H._______ oder I._______ zugewiesen werden könnten, da sich dort bereits Angehörige und enge Bekannte von ihnen aufhielten. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2015 erläuterte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden die Rechtslage bezüglich der Zuweisung Asylsuchender auf die Kantone. Insbesondere wies es sie unter Angabe von Art. 27 Abs. 3 AsylG in Verbindung mit Art. 1a Bst. e AsylV 1 darauf hin, dass sie den Entscheid bezüglich ihrer Zuweisung an den Kanton F._______ grundsätzlich nur dann erfolgreich anfechten respektive die Zuweisung an einen anderen Kanton verlangen können, wenn sich ein Mitglied ihrer Kernfamilie (Ehegatte oder minderjährige Kinder) dort aufhalte. Vor diesem Hintergrund forderte das Gericht die Beschwerdeführenden auf, innert Frist mitzuteilen, ob sie den Zuweisungsentscheid des SEM vom 11. September 2015 anfechten möchten, und im Fall des Wunsches, dabei durch G._______ vertreten zu werden, eine entsprechende Vollmacht einzureichen. Ferner hielt das Gericht fest, dass es bei unbenutzter Frist davon ausgehe, dass es sich beim Schreiben von G._______ vom 15. September 2015 nicht um eine Beschwerde, sondern um ein Auskunftsbegehren gehandelt habe, weshalb in dieser Sache kein Verfahren eröffnet würde. E. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2015 wandten sich die Beschwerdeführenden ans Bundesverwaltungsgericht und beantragten sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 11. September 2015 und die Zuweisung in den Kanton I._______. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, dass der Bruder von A._______ in J._______ lebe und sie gerne in seiner Nähe wohnen möchten. So wünschten sie, nach der langen Zeit der Trennung einen engen Kontakt zu ihm zu pflegen. Ein Wohnsitz in der Nähe des Bruders von A._______ wäre überdies der Integration der Beschwerdeführenden dienlich, könnte dieser den Kindern doch in der Schule und A._______ und B._______ bei der Suche nach Arbeit behilflich sein. Ausserdem lebten noch andere Familienmitglieder - weitere Geschwister von A._______ und deren Kinder, seine Mutter sowie die Familie von B._______ - in der deutschsprachigen Schweiz. Bei einem Verbleib der Beschwerdeführenden im Kanton F._______ würden deren Kinder [Sprache] lernen und könnten sich somit nicht mehr mit ihren Cousins und Cousinen verständigen. In diesem Zusammenhang sei zu erwähnen, dass B._______ [deutsch gelernt hat] und die beiden älteren Kinder in Syrien einen zweimonatigen Kurs der deutschen Sprache besucht hätten. Zur Untermauerung dieser Vorbringen legten die Beschwerdeführenden eine Kopie des Zeugnisses von B._______ (...), eine Kopie der Zertifikate der beiden älteren Kinder betreffend den von ihnen besuchten Deutschkurs sowie den Ausdruck des E-Mailverkehrs zwischen dem Bruder von A._______ und dem Migrationsamt des Kantons I._______, dem Amt für soziale Sicherheit des Kantons I._______ und dem Sozialamt J._______ ins Recht. F. Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2015 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden - unter erneutem Hinweis auf die Rechtslage gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG in Verbindung mit Art. 1a Bst. e AsylV 1 - zur Zahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- auf. Am 14. Oktober 2015 kamen die Beschwerdeführenden mittels Überweisung ihres Bruders dieser Aufforderung nach.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Das Verfahren wird gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG in deutscher Sprache geführt.
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Ein Zuweisungsentscheid des Staatssekretariats ist eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 107 Abs. 1 letzter Satz AsylG i.V.m. Art. 27 Abs. 3 AsylG) und kann gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG- welcher als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (Art. 106 Abs. 2 AsylG) - in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. BVGE 2009/54 E. 1.3.1).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Asylsuchenden sowie der Kantone Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1, wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1).
E. 4.2 Nach Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 wird ein Kantonswechsel vom SEM nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen verfügt. Der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 (i.V.m. Art. 27 Abs. 3 AsylG) orientiert sich grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV 1 und umfasst mithin lediglich die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder). Über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Beziehungen fallen demgegenüber nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie, sofern zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist insbesondere dann von einem derartigen Abhängigkeitsverhältnis unter Verwandten auszugehen, wenn die Angehörigen behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, welche in der Schweiz lebt, angewiesen sind (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.2).
E. 5.1 Im Rahmen ihrer Rechtsmitteleingabe begründeten die Beschwerdeführenden ihr Gesuch um Wechsel in den Kanton I._______ im Wesentlichen damit, dass dort der Bruder von A._______ lebe, welcher sie bei ihrer sozialen und beruflichen Integration in der Schweiz unterstützen könne. Ferner sehnten sie sich - nach langer Zeit der Trennung vom Bruder - nach einem engen Kontakt mit ihm und auch mit den anderen Familienmitgliedern (weitere Geschwister von A._______ und deren Kinder, seine Mutter sowie die Familie von B._______), welche sich alle in der Deutschschweiz aufhielten. Anlässlich ihrer Befragung zur Person gaben A._______ und B._______ zudem an, gesund zu sein (vgl. A3/12, Rz. 8.02; A4/12 Rz. 8.02).
E. 5.2 Der seit 2014 in der Schweiz lebende Bruder respektive Onkel der Beschwerdeführenden, K._______ (N ...), gehört nicht zur Kernfamilie im Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV 1 (Ehegatten und minderjährige Kinder; vgl. E. 4.2). Dasselbe gilt für die übrigen in der Deutschschweiz lebenden Angehörigen der Beschwerdeführenden. Ein Kantonswechsel gestützt auf einen Anspruch auf Einheit der Familie gemäss Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 (i.V.m. Art. 27 Abs. 3 AsylG) ist mithin zu verneinen. Daran ändern auch die Bedenken der Beschwerdeführenden nichts, dass angesichts ihrer Zuweisung in die [Region in der Schweiz] Kommunikationsprobleme zwischen ihren Kindern und den Kindern ihrer in der Deutschschweiz lebenden Geschwister entstehen könnten. So ist ohnehin davon auszugehen, dass eine Verständigung über die gemeinsame Muttersprache weiterhin möglich sein sollte. Ferner kann im vorliegenden Fall nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen werden. So unterscheidet der Umstand, dass sich die Beschwerdeführenden hierzulande nicht auskennen und sich Unterstützung bei der Integration in der Schweiz wünschen, sie nicht von der Mehrzahl der Asylsuchenden und führt auch nicht zur Annahme eines eigentlichen Abhängigkeitsverhältnisses von in der Schweiz lebenden Familienangehörigen. Schliesslich sind auch die Bemühungen der Beschwerdeführenden, die deutsche Sprache zu erlernen, mit Blick auf einen Kantonswechsel unbehelflich, kann ein Entscheid betreffend die Zuweisung an einen bestimmten Kanton doch nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. E. 2).
E. 6 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Kantonszuweisung der Beschwerdeführenden den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt und die Beschwerde demnach abzuweisen ist.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und angesichts des verhältnismässig geringen Aufwands auf Fr. 300.- festzulegen (Art. 1-3, insbes. Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist dem am 14. Oktober 2015 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu entnehmen. Der verbleibende Überschuss von Fr. 300.- ist den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 300.-, werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird im Umfang von Fr. 300.- zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der verbleibende Überschuss von Fr. 300.- wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5921/2015 Urteil vom 5. November 2015 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Regina Derrer. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), alle ohne Nationalität, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 11. September 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Gestützt auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2040/2015 vom 23. April 2015 stellte das SEM den Beschwerdeführenden am 9. Juni 2015 ein Visum aus humanitären Gründen aus. Am 1. September 2015 reisten die Beschwerdeführenden in die Schweiz ein und suchten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. B. Mit Zuweisungsentscheid vom 11. September 2015 - eröffnet am 14. September 2015 - wies das SEM die Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 27 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) und Art. 22 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zu und entzog einer allfälligen Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung. Ferner hielt es im Zuweisungsentscheid fest, dieser könne nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie. C. Mit Eingabe beim SEM vom 15. September 2015 - von diesem ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet - wandte sich G._______, ein Freund der Familie der Beschwerdeführenden, an die Asylbehörden und trug vor, dass es nicht ersichtlich sei, nach welchen Kriterien Flüchtlinge in der Schweiz den verschiedenen Regionen zugeteilt würden und dass es der Integration der Beschwerdeführenden dienlich wäre, wenn sie dem Kanton H._______ oder I._______ zugewiesen werden könnten, da sich dort bereits Angehörige und enge Bekannte von ihnen aufhielten. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2015 erläuterte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden die Rechtslage bezüglich der Zuweisung Asylsuchender auf die Kantone. Insbesondere wies es sie unter Angabe von Art. 27 Abs. 3 AsylG in Verbindung mit Art. 1a Bst. e AsylV 1 darauf hin, dass sie den Entscheid bezüglich ihrer Zuweisung an den Kanton F._______ grundsätzlich nur dann erfolgreich anfechten respektive die Zuweisung an einen anderen Kanton verlangen können, wenn sich ein Mitglied ihrer Kernfamilie (Ehegatte oder minderjährige Kinder) dort aufhalte. Vor diesem Hintergrund forderte das Gericht die Beschwerdeführenden auf, innert Frist mitzuteilen, ob sie den Zuweisungsentscheid des SEM vom 11. September 2015 anfechten möchten, und im Fall des Wunsches, dabei durch G._______ vertreten zu werden, eine entsprechende Vollmacht einzureichen. Ferner hielt das Gericht fest, dass es bei unbenutzter Frist davon ausgehe, dass es sich beim Schreiben von G._______ vom 15. September 2015 nicht um eine Beschwerde, sondern um ein Auskunftsbegehren gehandelt habe, weshalb in dieser Sache kein Verfahren eröffnet würde. E. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2015 wandten sich die Beschwerdeführenden ans Bundesverwaltungsgericht und beantragten sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 11. September 2015 und die Zuweisung in den Kanton I._______. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, dass der Bruder von A._______ in J._______ lebe und sie gerne in seiner Nähe wohnen möchten. So wünschten sie, nach der langen Zeit der Trennung einen engen Kontakt zu ihm zu pflegen. Ein Wohnsitz in der Nähe des Bruders von A._______ wäre überdies der Integration der Beschwerdeführenden dienlich, könnte dieser den Kindern doch in der Schule und A._______ und B._______ bei der Suche nach Arbeit behilflich sein. Ausserdem lebten noch andere Familienmitglieder - weitere Geschwister von A._______ und deren Kinder, seine Mutter sowie die Familie von B._______ - in der deutschsprachigen Schweiz. Bei einem Verbleib der Beschwerdeführenden im Kanton F._______ würden deren Kinder [Sprache] lernen und könnten sich somit nicht mehr mit ihren Cousins und Cousinen verständigen. In diesem Zusammenhang sei zu erwähnen, dass B._______ [deutsch gelernt hat] und die beiden älteren Kinder in Syrien einen zweimonatigen Kurs der deutschen Sprache besucht hätten. Zur Untermauerung dieser Vorbringen legten die Beschwerdeführenden eine Kopie des Zeugnisses von B._______ (...), eine Kopie der Zertifikate der beiden älteren Kinder betreffend den von ihnen besuchten Deutschkurs sowie den Ausdruck des E-Mailverkehrs zwischen dem Bruder von A._______ und dem Migrationsamt des Kantons I._______, dem Amt für soziale Sicherheit des Kantons I._______ und dem Sozialamt J._______ ins Recht. F. Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2015 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden - unter erneutem Hinweis auf die Rechtslage gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG in Verbindung mit Art. 1a Bst. e AsylV 1 - zur Zahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- auf. Am 14. Oktober 2015 kamen die Beschwerdeführenden mittels Überweisung ihres Bruders dieser Aufforderung nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Das Verfahren wird gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG in deutscher Sprache geführt. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Ein Zuweisungsentscheid des Staatssekretariats ist eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 107 Abs. 1 letzter Satz AsylG i.V.m. Art. 27 Abs. 3 AsylG) und kann gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG- welcher als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (Art. 106 Abs. 2 AsylG) - in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. BVGE 2009/54 E. 1.3.1).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Asylsuchenden sowie der Kantone Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1, wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1). 4.2 Nach Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 wird ein Kantonswechsel vom SEM nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen verfügt. Der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 (i.V.m. Art. 27 Abs. 3 AsylG) orientiert sich grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV 1 und umfasst mithin lediglich die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder). Über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Beziehungen fallen demgegenüber nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie, sofern zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist insbesondere dann von einem derartigen Abhängigkeitsverhältnis unter Verwandten auszugehen, wenn die Angehörigen behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, welche in der Schweiz lebt, angewiesen sind (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.2). 5. 5.1 Im Rahmen ihrer Rechtsmitteleingabe begründeten die Beschwerdeführenden ihr Gesuch um Wechsel in den Kanton I._______ im Wesentlichen damit, dass dort der Bruder von A._______ lebe, welcher sie bei ihrer sozialen und beruflichen Integration in der Schweiz unterstützen könne. Ferner sehnten sie sich - nach langer Zeit der Trennung vom Bruder - nach einem engen Kontakt mit ihm und auch mit den anderen Familienmitgliedern (weitere Geschwister von A._______ und deren Kinder, seine Mutter sowie die Familie von B._______), welche sich alle in der Deutschschweiz aufhielten. Anlässlich ihrer Befragung zur Person gaben A._______ und B._______ zudem an, gesund zu sein (vgl. A3/12, Rz. 8.02; A4/12 Rz. 8.02). 5.2 Der seit 2014 in der Schweiz lebende Bruder respektive Onkel der Beschwerdeführenden, K._______ (N ...), gehört nicht zur Kernfamilie im Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV 1 (Ehegatten und minderjährige Kinder; vgl. E. 4.2). Dasselbe gilt für die übrigen in der Deutschschweiz lebenden Angehörigen der Beschwerdeführenden. Ein Kantonswechsel gestützt auf einen Anspruch auf Einheit der Familie gemäss Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 (i.V.m. Art. 27 Abs. 3 AsylG) ist mithin zu verneinen. Daran ändern auch die Bedenken der Beschwerdeführenden nichts, dass angesichts ihrer Zuweisung in die [Region in der Schweiz] Kommunikationsprobleme zwischen ihren Kindern und den Kindern ihrer in der Deutschschweiz lebenden Geschwister entstehen könnten. So ist ohnehin davon auszugehen, dass eine Verständigung über die gemeinsame Muttersprache weiterhin möglich sein sollte. Ferner kann im vorliegenden Fall nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen werden. So unterscheidet der Umstand, dass sich die Beschwerdeführenden hierzulande nicht auskennen und sich Unterstützung bei der Integration in der Schweiz wünschen, sie nicht von der Mehrzahl der Asylsuchenden und führt auch nicht zur Annahme eines eigentlichen Abhängigkeitsverhältnisses von in der Schweiz lebenden Familienangehörigen. Schliesslich sind auch die Bemühungen der Beschwerdeführenden, die deutsche Sprache zu erlernen, mit Blick auf einen Kantonswechsel unbehelflich, kann ein Entscheid betreffend die Zuweisung an einen bestimmten Kanton doch nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. E. 2). 6. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Kantonszuweisung der Beschwerdeführenden den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt und die Beschwerde demnach abzuweisen ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und angesichts des verhältnismässig geringen Aufwands auf Fr. 300.- festzulegen (Art. 1-3, insbes. Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist dem am 14. Oktober 2015 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu entnehmen. Der verbleibende Überschuss von Fr. 300.- ist den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 300.-, werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird im Umfang von Fr. 300.- zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der verbleibende Überschuss von Fr. 300.- wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand: