Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz (ad Ref-Nr. N [...]) - das Migrationsamt des Kantons Thurgau - das Migrationsamt des Kantons Zürich Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6655/2017 Urteil vom 15. Januar 2018 Besetzung Einzelrichterin Marianne Teuscher, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien
1. A._______, und ihr Kind
2. B._______, beide vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, BUCOFRAS, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Kantonswechsel. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine [...] geborene Staatsangehörige aus Guinea, eigenen Angaben zufolge am 7. Dezember 2015 ihr Heimatland verliess, über Mali nach Marokko reiste, mit einem Boot illegal nach Spanien gelangte und nach acht- oder neunmonatigem Aufenthalt in Frankreich am 19. März 2017 in die Schweiz einreiste und gleichentags ein Asylgesuch stellte, welches zurzeit noch hängig ist, dass die Beschwerdeführerin mit Zuweisungsentscheid des SEM vom 21. März 2017 dem Kanton Thurgau zugeteilt wurde, wobei die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog, dass ferner im Zuweisungsentscheid, welcher unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, festgehalten wurde, dieser könne nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie, dass am 21. März 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen die Befragung zur Person (BzP) stattfand, wobei sich die hoch schwangere Beschwerdeführerin als ledig bezeichnete, jedoch ergänzend anführte, sie habe schon eine kleine Tochter in Afrika, dass der Vater des ungeborenen Kindes ein junger Mann namens C._______ sei, den sie in Frankreich getroffen habe, der aber in Zürich lebe und ebenfalls aus Conakry (der Hauptstadt Guineas) stamme, dass sie die Telefonnummer des Kindsvaters, mit dem sie nicht verheiratet und nur freundschaftlich verbunden sei, verloren habe, jedoch hoffe, ihn eines Tages wieder zu finden, dass am 8. April 2017 in Y._______/TG die Tochter der Beschwerdeführerin, B._______, geboren wurde, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. August 2017 beim SEM einen Kantonswechsel für seine Mandantin und deren Kind vom Kanton Thurgau in den Kanton Zürich beantragte und zur Begründung vorbrachte, die Beschwerdeführerin führe eine intakte Bezieung mit C._______, welcher in Zürich lebe, dort über eine Niederlassungsbewilligung verfüge und der Vater von B._______ sei, dass beim Zivilstandsamt X._______ ein Vaterschaftsanerkennungsverfahren sowie ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet worden seien, dass der Rechtsvertreter weiter ausführte, seine Mandantin wolle in den Kanton Zürich, um ganz in der Nähe ihres Partners und Vater ihres Kindes zu leben, dass der Eingabe ein Schreiben von C._______ vom 24. August 2017 beigelegt war, in welchem dieser bestätigte, dass er seit über einem Jahr mit der Beschwerdeführerin eine Liebesbeziehung führe und gerne mit seiner Partnerin und dem gemeinsamen Kind im Kanton Zürich zusammen leben möchte, dass der Rechtsvertreter in der Folge vom SEM mit Schreiben vom 30. August 2017 aufgefordert wurde, bis zum 15. September 2017 Bestätigungen des Zivilstandsamtes über die Einleitung des Vaterschaftsanerkennungs- sowie Ehevorbereitungsverfahrens einzureichen, aus denen hervorgehe, wann mit dem Abschluss des jeweiligen Verfahrens gerechnet werden könne und, falls es Verzögerungen gebe, aus welchen Gründen, dass im Weiteren klarzustellen sei, ob die Betroffenen gemeinsam in einer Wohnung leben oder nur in der Nähe voneinander wohnen wollten, dass schliesslich aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin bei ihrer Befragung zur Person erhebliche Zweifel an der Aussage von C._______ bestünden, wonach zwischen ihnen seit über einem Jahr eine Liebesbeziehung bestehen sollte, dass sich der Rechtsvertreter innert Frist weder vernehmen liess noch die angeforderten Bestätigungen nachreichte, dass er deshalb von der Vorinstanz mit Schreiben vom 21. September 2017 darauf hingewiesen wurde, das SEM gehe aufgrund einer vorfrageweisen Prüfung des Kantonswechselgesuches davon aus, dass in casu weder ein Anspruch auf Einheit der Familie noch eine schwerwiegende Gefährdung vorliege, weshalb das fragliche Gesuch an die Migrationsbehörden der Kantone Thurgau und Zürich zur Stellungnahme bzw. zur Zustimmung oder Ablehnung weitergeleitet werde, dass das Migrationsamt des Kantons Zürich am 25. September 2017 die Zustimmung zum Kantonswechsel verweigerte, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. November 2017 den Kantonswechsel im Wesentlichen aus den bereits vorgängig geäusserten Gründen abwies, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. November 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und sie und ihre Tochter seien dem Kanton Zürich zuzuweisen, dass eventualiter die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin habe ihren Gefährten ("compagnon") und Vater ihres Kindes, mit dem eine enge Liebesbeziehung bestehe, vor mehr als einem Jahr kennen gelernt, dass zurzeit beim Zivilstandsamt X._______ sowohl ein Ehevorbereitungs- als auch ein Vaterschaftsanerkennungsverfahren hängig sei, dass in diesem Zusammenhang auf das beim Zivilstandsamt X._______ eingereichte "Gesuch um Eheschliessung" vom 24. August 2017 hingewiesen wurde, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt und den Grundsatz der Einheit der Familie verletzt habe, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden als Verfügungsadressaten beschwerdelegitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass es sich bei Entscheiden des SEM über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton bzw. über das Gesuch um Wechsel von einem Zuweisungskanton in einen anderen um beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügungen (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG) handelt und die Frist zur Einreichung einer Beschwerde zehn Tage beträgt (Art. 108 Abs. 1 AsylG), dass die Einreichung der Beschwerde in casu rechtzeitig erfolgte, weshalb auf das ansonsten formgerecht eingereichte Rechtsmittel einzutreten ist, dass das SEM die Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG den Kantonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung trägt, dass die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) erfolgt, wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1), dass ein Entscheid des SEM über die Zuweisung an einen Kanton bzw. den Kantonswechsel (Art. 27 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 22 Abs. 2 AsylV 1), der als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (Art. 106 Abs. 2 AsylG), in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. BVGE 2008/47 E. 1.2), dass sich die Beschwerde - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb das Urteil in Anwendung von Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ergeht, und es gestützt auf Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG ohne Schriftenwechsel zu fällen und nur summarisch zu begründen ist, dass nach Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 ein Kantonswechsel vom SEM nur bei Zustimmung beider beteiligten Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Personoder anderer Personen verfügt wird, dass sich der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV 1 orientiert und mithin die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder) umfasst, dass über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande demgegenüber nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1 m.H. und E. 4.1.4), dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis unter Verwandten z.B. angenommen hat, wenn die Angehörigen behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, welche in der Schweiz lebt, angewiesen sind, dass die Vorinstanz das Kantonswechselgesuch im Wesentlichen mit der Begründung ablehnte, die Beschwerdeführerin und ihr Partner seien nicht miteinander verheiratet und hätten trotz wiederholter Aufforderung keine Bestätigung des Zivilstandsamtes über die behauptete Einleitung des Ehevorbereitungsverfahrens eingereicht, dass aufgrund der Aktenlage - insbesondere aufgrund der widersprüchlichen Aussagen der Beteiligten - auch nicht vom Vorliegen einer gefestigten Konkubinatsbeziehung (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1) ausgegangen werden könne, habe die Beschwerdeführerin doch noch anlässlich der Befragung zur Person im März 2017 C._______ zwar als Vater ihres Kindes angegeben, aber gleichzeitig mitgeteilt, dass sie seine Telefonnummer und die Kontaktdaten verloren habe, er jedoch in der Schweiz sein müsse und sie die Hoffnung habe, ihn eines Tages wiederzufinden, dass bisher ebenfalls nicht erwiesen sei, dass C._______ der Vater von B._______ sei, dass - mangels entsprechender Bestätigungen des Zivilstandsamtes X._______ und entgegen der Behauptung des Rechtsvertreters - den vor-liegenden Akten jedenfalls bis zum heutigen Zeitpunkt keine Hinweise zu entnehmen sind, wonach bereits ein Ehevorbereitungsverfahren oder ein Vaterschaftsanerkennungsverfahren (welches ein rechtliches Vater-Kind-Verhältnis begründen könnte) eingeleitet worden wären, dass die Vorinstanz zwar den entscheidswesentlichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 12 VwVG), dass andererseits in einem Verfahren wie dem vorliegend zu beurteilenden die Partei eine weitgehende Mitwirkungspflicht trifft (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG), welche namentlich insoweit greift, als die Beschwerdeführerin das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat und gerade für solche Tatsachen gilt, welche eine Partei besser kennt als die Behörden (insbesondere im Zusammenhang mit Abstammung, Herkunft und Nachweis der Identität), dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt somit vollständig abgeklärt hat, konnte sie sich doch auf die Aussagen der Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum und in ihrem Gesuch um Kantonswechsel sowie auf ihre ausführliche Stellungnahme während des anschliessenden Verfahrens abstützen (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2686/2016 vom 30. Mai 2016 E. 3.4), dass nach dem Gesagten somit weder ein Anspruch auf Einheit der Familie besteht noch eine schwerwiegende Gefährdung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter oder einer anderen Person, welcher nur durch einen Kantonswechsel zu begegnen wäre, ersichtlich ist, dass es den Betroffenen auch ohne Kantonswechsel möglich ist, die Kontakte - wie bis anhin - mittels gegenseitiger Besuche und via Kommunikationsmittel (Telefon, WhatsApp, E-Mail-Verkehr etc.) zu pflegen, und ihnen nach erfolgter Eheschliessung bzw. Vaterschaftsanerkennung die Möglichkeit offen stünde, allenfalls bei der Vorinstanz ein neues Gesuch um Kantonswechsel einzureichen, dass die angefochtene Verfügung den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt und die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass mit dem Urteil in der Hauptsache der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass sich die Beschwerde in Anbetracht der Umstände als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, unbesehen der geltend gemachten Bedürfigkeit der Beschwerdeführenden, abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz (ad Ref-Nr. N [...])
- das Migrationsamt des Kantons Thurgau
- das Migrationsamt des Kantons Zürich Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand: