opencaselaw.ch

C-3538/2016

C-3538/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-06-20 · Deutsch CH

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reichte am 2. November 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde er vom SEM mit Verfügung vom 18. November 2015 dem Kanton A._______ zugeteilt. B. Mit Eingabe vom 15. März 2016 beantragte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz einen Wechsel in den Kanton B._______. Er machte geltend, sein Bruder der dort lebe, sei aufgrund einer Schussverletzung [...] körperlich behindert. Dieser habe deswegen in der Schweiz schon Operationen über sich ergehen lassen. Sein Alltag sei einfacher zu bewältigen, wenn ihm eine vertraute Person zur Seite stehen könne. C. Mit Schreiben vom 23. März 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es könne einen Kantonswechsel nur bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei Vorliegen einer schwerwiegenden Gefährdung bewilligen. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben. Unter diesen Umständen sei ein Kantonswechsel nur mit Zustimmung der betroffenen Kantone möglich, weshalb das Gesuch an die Kantone A._______ und B._______ weitergeleitet worden sei. D. Mit schriftlicher Stellungnahme vom 24. März 2016 teilte das Amt für Migration des Kantons A._______ dem SEM mit, es sei nichts gegen einen Kantonswechsel einzuwenden. Das Amt für Migration des Kantons B._______ machte hingegen mit Schreiben vom 6. April 2016 geltend, es könne dem Gesuch nicht entsprechen. E. In der Folge teilte das SEM dem Beschwerdeführer am 14. April 2016 schriftlich mit, es erwäge, das Gesuch abzuweisen, da weder ein Anspruch auf Einheit der Familie noch eine schwerwiegende Gefährdung vorliege. Zudem verweigere der Kanton B._______ die Zustimmung zum Kantonswechsel. Diesbezüglich wurde dem Beschwerdeführer im Sinne des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit gegeben, innert Frist eine Stellungnahme einzureichen. F. Nachdem der Beschwerdeführer sich innert Frist nicht weitergehend zur Sache geäussert hatte, wies das SEM das Kantonswechselgesuch mit Verfügung vom 19. Mai 2016 ab. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 30. Mai 2016 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 3 Nach Art. 22 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird ein Kantonswechsel vom SEM nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen verfügt.

E. 4 Der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG orientiert sich grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV 1 und umfasst mithin die Kernfamilie (Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen sowie minderjährige Kinder). Über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande fallen demgegenüber nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie, wenn zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1). Die Abhängigkeit eines Menschen von einem andern steht im Gegensatz zu seiner erlangten Selbständigkeit. Sie kann sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e). Dabei muss ein besonderes Engagement des in der Schweiz lebenden Angehörigen gegeben sein, indem dieser die verwandte Person nicht nur finanziell oder moralisch unterstützt, sondern sich persönlich um sie kümmert (vgl. Urteil des BVGer D-7280/2015 vom 23. November 2011 E. 3.2 m.H.). Entscheidend ist dabei die Frage, welcher Betreuung die betroffene Person aufgrund seiner Behinderung konkret bedarf und ob eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (BGE 135 I 143 E. 3.1).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer und sein Bruder sind beide volljährig und fallen nicht unter den Begriff der Kernfamilie. Aus diesem Grund ist im vorliegenden Fall ein Abhängigkeitsverhältnis zu prüfen, wobei die Vorinstanz das Vorliegen eines solchen ausdrücklich verneint hat (vgl. Verfügung vom 19. Mai 2016).

E. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe vom 30. Mai 2016 macht der Beschwerdeführer geltend, sein im Kanton B._______ lebender Bruder sei aufgrund einer Schussverletzung körperlich behindert und habe Schwierigkeiten, für sich selber zu sorgen und sich in der Schweiz ein soziales Umfeld zu bilden. Er sei physisch und psychisch sehr angeschlagen und er müsse ihn täglich telefonisch aufmuntern. Durch seine Behinderung habe er grosse Schwierigkeiten, sich anderen Personen zu öffnen und ihnen zu vertrauen. Die Integration würde ihm auch besser gelingen, wenn er seinen Bruder im Alltag begleite und ihm dabei bei der Integration behilflich sei. Da er niemanden habe, der ihm familiär und anvertraut sei, sei er in seinem Alltag eingeschränkt und stark deprimiert. Seine Anwesenheit würde dem Bruder helfen, die einfachen Dinge des Alltags besser zu meistern und sich moralisch wohler zu fühlen (vgl. Rechtsmitteleingabe vom 30. Mai 2016).

E. 5.3 Der Beschwerdeführer hat keinerlei (medizinische) Akten eingereicht, welche konkret darlegen und dokumentieren, inwiefern sein Bruder aufgrund seiner Behinderung auf seine besondere Hilfe angewiesen wäre. Seine obgenannten Vorbringen weisen jedoch vielmehr darauf hin, dass sein Bruder Mühe hat, sich im neuen Umfeld zurecht zu finden und der Beschwerdeführer ihn bei der Integration unterstützen möchte. Eine solche moralische Unterstützung genügt hingegen nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung geltend machen zu können (vgl. E. 4), auch wenn verständlich ist, dass der Beschwerdeführer gerne in der Nähe seines Bruders leben möchte. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Unterstützung auch kantonsübergreifend gewährt werden kann. Des Weiteren ist zu erwähnen, dass ein weiterer Bruder in einem Nachbarkanton des betroffenen Bruders lebt (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] B 2/1) und sich somit auch dieser an der moralischen Unterstützung und Integration seines Bruders beteiligen und ihn gegebenenfalls auch persönlich besuchen kann.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) - das Amt für Migration [...] Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3538/2016 Urteil vom 20. Juni 2016 Besetzung Einzelrichter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Kantonswechselgesuch. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 2. November 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde er vom SEM mit Verfügung vom 18. November 2015 dem Kanton A._______ zugeteilt. B. Mit Eingabe vom 15. März 2016 beantragte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz einen Wechsel in den Kanton B._______. Er machte geltend, sein Bruder der dort lebe, sei aufgrund einer Schussverletzung [...] körperlich behindert. Dieser habe deswegen in der Schweiz schon Operationen über sich ergehen lassen. Sein Alltag sei einfacher zu bewältigen, wenn ihm eine vertraute Person zur Seite stehen könne. C. Mit Schreiben vom 23. März 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es könne einen Kantonswechsel nur bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei Vorliegen einer schwerwiegenden Gefährdung bewilligen. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben. Unter diesen Umständen sei ein Kantonswechsel nur mit Zustimmung der betroffenen Kantone möglich, weshalb das Gesuch an die Kantone A._______ und B._______ weitergeleitet worden sei. D. Mit schriftlicher Stellungnahme vom 24. März 2016 teilte das Amt für Migration des Kantons A._______ dem SEM mit, es sei nichts gegen einen Kantonswechsel einzuwenden. Das Amt für Migration des Kantons B._______ machte hingegen mit Schreiben vom 6. April 2016 geltend, es könne dem Gesuch nicht entsprechen. E. In der Folge teilte das SEM dem Beschwerdeführer am 14. April 2016 schriftlich mit, es erwäge, das Gesuch abzuweisen, da weder ein Anspruch auf Einheit der Familie noch eine schwerwiegende Gefährdung vorliege. Zudem verweigere der Kanton B._______ die Zustimmung zum Kantonswechsel. Diesbezüglich wurde dem Beschwerdeführer im Sinne des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit gegeben, innert Frist eine Stellungnahme einzureichen. F. Nachdem der Beschwerdeführer sich innert Frist nicht weitergehend zur Sache geäussert hatte, wies das SEM das Kantonswechselgesuch mit Verfügung vom 19. Mai 2016 ab. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 30. Mai 2016 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG handelt es sich um eine beim Bundesverwaltungsgericht selbständig anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 107 Abs. 1 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2.1 Mit Beschwerde kann allgemein die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden (Art. 106 AsylG). 2.2 Die Beschwerdegründe werden indes für Beschwerden gegen Zuweisungsentscheide beschränkt. Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG geht als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vor (Art. 106 Abs. 2 AsylG). Nach dieser Bestimmung kann der Zuweisungsentscheid nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Nach Art. 22 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird ein Kantonswechsel vom SEM nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen verfügt.

4. Der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG orientiert sich grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV 1 und umfasst mithin die Kernfamilie (Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen sowie minderjährige Kinder). Über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande fallen demgegenüber nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie, wenn zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1). Die Abhängigkeit eines Menschen von einem andern steht im Gegensatz zu seiner erlangten Selbständigkeit. Sie kann sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e). Dabei muss ein besonderes Engagement des in der Schweiz lebenden Angehörigen gegeben sein, indem dieser die verwandte Person nicht nur finanziell oder moralisch unterstützt, sondern sich persönlich um sie kümmert (vgl. Urteil des BVGer D-7280/2015 vom 23. November 2011 E. 3.2 m.H.). Entscheidend ist dabei die Frage, welcher Betreuung die betroffene Person aufgrund seiner Behinderung konkret bedarf und ob eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (BGE 135 I 143 E. 3.1). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer und sein Bruder sind beide volljährig und fallen nicht unter den Begriff der Kernfamilie. Aus diesem Grund ist im vorliegenden Fall ein Abhängigkeitsverhältnis zu prüfen, wobei die Vorinstanz das Vorliegen eines solchen ausdrücklich verneint hat (vgl. Verfügung vom 19. Mai 2016). 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe vom 30. Mai 2016 macht der Beschwerdeführer geltend, sein im Kanton B._______ lebender Bruder sei aufgrund einer Schussverletzung körperlich behindert und habe Schwierigkeiten, für sich selber zu sorgen und sich in der Schweiz ein soziales Umfeld zu bilden. Er sei physisch und psychisch sehr angeschlagen und er müsse ihn täglich telefonisch aufmuntern. Durch seine Behinderung habe er grosse Schwierigkeiten, sich anderen Personen zu öffnen und ihnen zu vertrauen. Die Integration würde ihm auch besser gelingen, wenn er seinen Bruder im Alltag begleite und ihm dabei bei der Integration behilflich sei. Da er niemanden habe, der ihm familiär und anvertraut sei, sei er in seinem Alltag eingeschränkt und stark deprimiert. Seine Anwesenheit würde dem Bruder helfen, die einfachen Dinge des Alltags besser zu meistern und sich moralisch wohler zu fühlen (vgl. Rechtsmitteleingabe vom 30. Mai 2016). 5.3 Der Beschwerdeführer hat keinerlei (medizinische) Akten eingereicht, welche konkret darlegen und dokumentieren, inwiefern sein Bruder aufgrund seiner Behinderung auf seine besondere Hilfe angewiesen wäre. Seine obgenannten Vorbringen weisen jedoch vielmehr darauf hin, dass sein Bruder Mühe hat, sich im neuen Umfeld zurecht zu finden und der Beschwerdeführer ihn bei der Integration unterstützen möchte. Eine solche moralische Unterstützung genügt hingegen nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung geltend machen zu können (vgl. E. 4), auch wenn verständlich ist, dass der Beschwerdeführer gerne in der Nähe seines Bruders leben möchte. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Unterstützung auch kantonsübergreifend gewährt werden kann. Des Weiteren ist zu erwähnen, dass ein weiterer Bruder in einem Nachbarkanton des betroffenen Bruders lebt (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] B 2/1) und sich somit auch dieser an der moralischen Unterstützung und Integration seines Bruders beteiligen und ihn gegebenenfalls auch persönlich besuchen kann.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)

- das Amt für Migration [...] Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand: