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D-7280/2015

D-7280/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-11-23 · Deutsch CH

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reichte am 19. Oktober 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch ein. Am 28. Oktober 2015 fand im EVZ die Befragung zur Person (BzP) statt. B. Mit Zuweisungsentscheid vom 3. November 2015 - tags darauf eröffnet - wies das SEM den Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zu. Es hielt zudem fest, dass der Zuweisungsentscheid nur mit der Begründung angefochten werden könne, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie, und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. In der Rechtsmittelbelehrung wies es darauf hin, dass gegen den Zuweisungsentscheid innert 10 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden könne. C. Der Beschwerdeführer gelangte am 12. November 2015 (Datum Poststempel) mit undatiertem Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht. Darin ersuchte er um Zuweisung in den Kanton Zürich, wo er viele Verwandte (D._______ und E._______ sowie F._______) habe. Er leide an einer Depression und an Einsamkeit, weshalb ein Kantonswechsel respektive die Nähe zu seiner Familie ihm helfen würden. Er habe zudem Schwierigkeiten mit der Sprache. Auch dabei würden seine Verwandten ihn unterstützen.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Die als "Gesuch um Aufenthaltsort nach Kant[z]on Zürich zu wechseln" betitelte Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. November 2015 wird vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde gegen den Zuweisungsentscheid des SEM vom 3. November 2015 entgegengenommen, zumal es sich beim Zuweisungsentscheid um eine selbständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung handelt (Art. 107 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]) und die Eingabe innert der zehntägigen Beschwerdefrist (Art. 108 Abs. 1 AsylG) beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht wur­de. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Beschwerdeführer, der am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Ein Zuweisungsentscheid kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG). Der Beschwerdeführer beruft sich in der Beschwerdeschrift sinngemäss auf den Schutz der Einheit der Familie und somit auf einen zulässigen Rügegrund gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG.

E. 1.4 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 22 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). Danach verteilt das SEM die Asylsuchenden unter Berücksichtigung bereits in der Schweiz lebender Familienangehöriger, der Staatsangehörigkeiten und besonders betreuungsintensiver Fälle möglichst gleichmässig auf die Kantone.

E. 3.2 Wie bereits erwähnt, kann der Zuweisungsentscheid nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird der Begriff "Einheit der Familie" im Asylgesetz (so neben Art. 27 Abs. 3 auch etwa aArt. 51 Abs. 1 und 2 AsylG) einheitlich verwendet und entspricht jenem des Schutzbereiches von Art. 8 EMRK. In diesen fallen zunächst die Mitglieder der Kernfamilie, mithin die Ehegatten, Konkubinatspartner und deren minderjährige Kinder. Ferner stehen auch über diese hinausgehende verwandtschaftliche Bande unter dem Schutz der Einheit der Familie, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht und zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis gegeben ist. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis besteht, wenn eine Person behindert ist oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt, besonders angewiesen ist (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1 m.w.H.). Dabei muss ein besonderes Engagement des in der Schweiz lebenden Angehörigen gegeben sein, indem dieser die verwandte Person nicht nur finanziell oder moralisch unterstützt, sondern sich persönlich um sie kümmert (vgl. zu aArt. 51 AsylG: Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 24 E. 3).

E. 3.3 Der Beschwerdeführer erwähnt in der Beschwerdeschrift zwar mehrere angebliche Verwandte, die im Kanton Zürich leben würden. Er legt jedoch nicht dar, in welchem verwandtschaftlichen Verhältnis er zu den erwähnten Personen steht. Im Hinblick auf seine Angaben anlässlich der BzP - sowohl seine Ehefrau und sein Sohn wie auch seine Eltern und Geschwister würden sich im Irak aufhalten (vgl. Akten SEM A4 S. 3) - kann es sich bei den angeführten Personen jedenfalls nicht um Mitglieder seiner Kernfamilie handeln. Es müsste daher nicht nur eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und mindestens einer der genannten Personen, sondern auch ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis substanziiert geltend gemacht werden und bestehen. Aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde ergeben sich allerdings weder Hinweise auf eine entsprechende Beziehung noch auf ein relevantes Abhängigkeitsverhältnis. Ferner spricht die Tatsache, dass der Beschwerdeführer an der BzP angab, keine Bezugspersonen in der Schweiz zu haben (vgl. A4 S. 5), sowohl gegen eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung, als auch gegen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und mindestens einer der angeblich verwandten Personen. Nur der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass die Unkenntnis des Beschwerdeführers der hiesigen Landessprache ihn nicht von der Mehrzahl der Asylsuchenden unterscheidet und für sich alleine noch nicht zur Annahme eines Abhängigkeitsverhältnisses zu in der Schweiz lebenden Familienangehörigen führen würde (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.2.1 S. 680). Ebenso wenig genügt die Behauptung, unter einer grossen Depression und Einsamkeit zu leiden. Schliesslich ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, dass und weshalb ihm die Unterstützung der und Kontaktpflege mit den aufgeführten Personen beim Verbleib im Zuweisungskanton versagt bleiben müsste.

E. 3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Kantonszuweisung des Beschwerdeführers den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und an das SEM. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7280/2015 Urteil vom 23. November 2015 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Zwischenverfügung des SEM vom 3. November 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 19. Oktober 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch ein. Am 28. Oktober 2015 fand im EVZ die Befragung zur Person (BzP) statt. B. Mit Zuweisungsentscheid vom 3. November 2015 - tags darauf eröffnet - wies das SEM den Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zu. Es hielt zudem fest, dass der Zuweisungsentscheid nur mit der Begründung angefochten werden könne, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie, und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. In der Rechtsmittelbelehrung wies es darauf hin, dass gegen den Zuweisungsentscheid innert 10 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden könne. C. Der Beschwerdeführer gelangte am 12. November 2015 (Datum Poststempel) mit undatiertem Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht. Darin ersuchte er um Zuweisung in den Kanton Zürich, wo er viele Verwandte (D._______ und E._______ sowie F._______) habe. Er leide an einer Depression und an Einsamkeit, weshalb ein Kantonswechsel respektive die Nähe zu seiner Familie ihm helfen würden. Er habe zudem Schwierigkeiten mit der Sprache. Auch dabei würden seine Verwandten ihn unterstützen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Die als "Gesuch um Aufenthaltsort nach Kant[z]on Zürich zu wechseln" betitelte Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. November 2015 wird vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde gegen den Zuweisungsentscheid des SEM vom 3. November 2015 entgegengenommen, zumal es sich beim Zuweisungsentscheid um eine selbständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung handelt (Art. 107 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]) und die Eingabe innert der zehntägigen Beschwerdefrist (Art. 108 Abs. 1 AsylG) beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht wur­de. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Beschwerdeführer, der am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Ein Zuweisungsentscheid kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG). Der Beschwerdeführer beruft sich in der Beschwerdeschrift sinngemäss auf den Schutz der Einheit der Familie und somit auf einen zulässigen Rügegrund gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG. 1.4 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 22 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). Danach verteilt das SEM die Asylsuchenden unter Berücksichtigung bereits in der Schweiz lebender Familienangehöriger, der Staatsangehörigkeiten und besonders betreuungsintensiver Fälle möglichst gleichmässig auf die Kantone. 3.2 Wie bereits erwähnt, kann der Zuweisungsentscheid nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird der Begriff "Einheit der Familie" im Asylgesetz (so neben Art. 27 Abs. 3 auch etwa aArt. 51 Abs. 1 und 2 AsylG) einheitlich verwendet und entspricht jenem des Schutzbereiches von Art. 8 EMRK. In diesen fallen zunächst die Mitglieder der Kernfamilie, mithin die Ehegatten, Konkubinatspartner und deren minderjährige Kinder. Ferner stehen auch über diese hinausgehende verwandtschaftliche Bande unter dem Schutz der Einheit der Familie, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht und zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis gegeben ist. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis besteht, wenn eine Person behindert ist oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt, besonders angewiesen ist (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1 m.w.H.). Dabei muss ein besonderes Engagement des in der Schweiz lebenden Angehörigen gegeben sein, indem dieser die verwandte Person nicht nur finanziell oder moralisch unterstützt, sondern sich persönlich um sie kümmert (vgl. zu aArt. 51 AsylG: Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 24 E. 3). 3.3 Der Beschwerdeführer erwähnt in der Beschwerdeschrift zwar mehrere angebliche Verwandte, die im Kanton Zürich leben würden. Er legt jedoch nicht dar, in welchem verwandtschaftlichen Verhältnis er zu den erwähnten Personen steht. Im Hinblick auf seine Angaben anlässlich der BzP - sowohl seine Ehefrau und sein Sohn wie auch seine Eltern und Geschwister würden sich im Irak aufhalten (vgl. Akten SEM A4 S. 3) - kann es sich bei den angeführten Personen jedenfalls nicht um Mitglieder seiner Kernfamilie handeln. Es müsste daher nicht nur eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und mindestens einer der genannten Personen, sondern auch ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis substanziiert geltend gemacht werden und bestehen. Aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde ergeben sich allerdings weder Hinweise auf eine entsprechende Beziehung noch auf ein relevantes Abhängigkeitsverhältnis. Ferner spricht die Tatsache, dass der Beschwerdeführer an der BzP angab, keine Bezugspersonen in der Schweiz zu haben (vgl. A4 S. 5), sowohl gegen eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung, als auch gegen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und mindestens einer der angeblich verwandten Personen. Nur der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass die Unkenntnis des Beschwerdeführers der hiesigen Landessprache ihn nicht von der Mehrzahl der Asylsuchenden unterscheidet und für sich alleine noch nicht zur Annahme eines Abhängigkeitsverhältnisses zu in der Schweiz lebenden Familienangehörigen führen würde (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.2.1 S. 680). Ebenso wenig genügt die Behauptung, unter einer grossen Depression und Einsamkeit zu leiden. Schliesslich ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, dass und weshalb ihm die Unterstützung der und Kontaktpflege mit den aufgeführten Personen beim Verbleib im Zuweisungskanton versagt bleiben müsste. 3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Kantonszuweisung des Beschwerdeführers den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und an das SEM. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger Versand: