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D-989/2023

D-989/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-03-03 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

E. 4 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im Wesentlichen aus, der vom Beschwerdeführer geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren. Vom Umstand, dass er über einen Verwandten in der Schweiz verfüge, könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten, da Geschwister nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten würden. Aus den Akten gehe sodann hervor, dass sich der Gesundheitszustand seines Bruders während der letzten sieben Jahre - bereits vor der Einreise des Beschwerdeführers - stabilisiert habe, auch ohne seine Unterstützung vor Ort. Es gehe in keiner Weise hervor, dass der Bruder aufgrund einer schweren Krankheit oder ernsthaften Behinderung eine sofortige und umfangreiche Unterstützung benötigen würde, die nur der Beschwerdeführer bieten könnte. Ausserdem befinde sich sein Bruder seit Jahren in psychotherapeutischer Behandlung, was erlaube, dass Fachpersonen seinen Gesundheitszustand überwachen und ihn unterstützen könnten, falls sich dieser verschlechtern würde. Es liege daher keine Situation der Abhängigkeit aus medizinischen Gründen vor, die eine erhebliche Unterstützung im täglichen Leben im Sinne einer Anwesenheit, einer Überwachung oder sogar einer ständigen Pflege und Aufmerksamkeit erforderlich mache, die nur ein naher Verwandter übernehmen könne. Umgekehrt liege auch keine Situation vor, die ihn von seinem in der Schweiz lebenden Bruder abhängig machen würde. So habe er selber angegeben, seine Probleme seien im Vergleich zu denen seines Bruders als gering einzustufen. Dass sich eine Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien zeitweilig negativ auf den Gesundheitszustand seines Bruders auszuwirken vermöge - wie auch von Fachärztinnen attestiert - könne zwar nicht ausgeschlossen werden, vermöge aber aus Sicht des SEM die hohen Hürden, welche ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu begründen vermögen, nicht zu erreichen. Schliesslich lasse sich der Kontakt zwischen den Brüdern auch grenzüberschreitend pflegen. Der Bruder des Beschwerdeführers könne dank seiner Aufenthaltsbewilligung innerhalb des Dublin-Raums reisen. Zu guter Letzt würden auch keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel vorliegen.

E. 5.2 Dem wurde in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegnet, die Voraussetzungen für die Annahme eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO seien vorliegend gegeben. Der Bruder des Beschwerdeführers leide bekanntermassen unter schwerwiegenden psychischen Problemen (Diagnosen: Posttraumatische Belastungsstörung [PTBS; ICD-10 F43.1], schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen [ICD-10 F32.2], Persönlichkeitsstörung [ICD-10 F60-9]). Er befinde sich deshalb seit dem 25. April 2016 in ununterbrochener psychiatrisch-psychologischer Behandlung, welche auf «unbestimmte Zeit» fortzuführen sei. Dem aktuellen Arztbericht sei zu entnehmen, dass er nach wie vor unter Schlafproblemen, Albträumen, persistierenden auditiven Halluzinationen sowie einer chronisch tiefen Befindlichkeit mit schwarzen Ideen und Hoffnungsverlust für die Zukunft leide. Nur Verteidigungsmechanismen würden ihm erlauben, während gewissen kurzen Zeitperioden, zum Beispiel auf der Arbeit oder zur Erledigung administrativer Aufgaben, zu funktionieren, auch wenn dies anschliessend generell eine punktuelle Zunahme der Symptomatik mit sich bringe. Vor dem Hintergrund der Schwere der bestehenden Diagnosen sowie deren langanhaltenden Dauer trotz psychiatrischer Behandlung müsse der Krankheitszustand des Bruders als schwerwiegende psychische Krankheit klassifiziert werden. Es zeige sich, dass die fachärztliche psychiatrische Unterstützung offensichtlich nicht als ausreichend erachtet werden könne, sondern der Bruder Pflege- und Betreuungsbedürfnisse aufweise, welche die ständige Anwesenheit und erhebliche Unterstützung, Betreuung und Überwachung im Alltag sowie in der Nacht durch den Beschwerdeführer benötige. Da sich der kranke Bruder nur dem Beschwerdeführer emotional vertraulich öffnen könne und auch nur er als Bruder eine ständige Anwesenheit, Betreuung und Pflege erbringen könne, könne diese notwendige Unterstützung nur durch ihn geleistet werden. Die familiäre Bindung habe sodann bereits im Heimatstaat bestanden, bis zur Ausreise des Bruders habe dieser mit dem Beschwerdeführer in einem Haushalt gelebt und beide geben an, schon damals eine sehr enge, eher Vater-Sohn-ähnliche Beziehung gehabt zu haben als eine brüderliche. Sodann hindere die eigene psychische Angeschlagenheit den Beschwerdeführer nicht daran, die von seinem Bruder benötigte Unterstützung zu leisten, denn seine Probleme seien im Vergleich zu jenen seines Bruders geringer. Es sei nach wie vor sein Wunsch, seinen Bruder zu unterstützen, diesen haben er und auch sein Bruder mehrmals und konstant geäussert. Weiter wurde in der Beschwerde festgehalten, der Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig festgestellt, indem das SEM den negativen Einfluss einer Trennung als zeitweilig negativ beschreibe ohne weitere Sachverhaltsabklärungen betreffend psychische Gesundheit des Bruders vorgenommen zu haben. Da diese Aussage der fachärztlichen Einschätzung in den Arztberichten widerspreche, wäre das SEM gehalten gewesen, seine Aussage mit entsprechenden Abklärungen zu stützen. Schliesslich habe die Vorinstanz betreffend Selbsteintritt seinen Ermessensspielraum unterschritten, indem sie nicht geprüft und begründet habe, weshalb sie keine Gründe sehe, die Souveränitätsklausel anzuwenden.

E. 5.3 Dem Austrittsbericht vom 23. Dezember 2022 betreffend den Beschwerdeführer ist zu entnehmen, dass diesem eine PTBS sowie eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert wurden. Ferner werde eine Weiterführung der Pharmakotherapie sowie eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Weiterbehandlung empfohlen. Ausserdem sei aus Sicht des Behandlungsteams unter Berücksichtigung der stabilisierenden und förderlichen familiären Beziehungsdynamik eine geographische Nähe zum Bruder des Patienten sehr anzuraten, unter anderem auch um Rückfälle und / oder weitere Hospitalisierungen zu vermeiden. Die Nähe zum Bruder würde mit grösster Wahrscheinlichkeit zu einer weiteren Verbesserung und Stabilität der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers beitragen. Auch die Weiterführung der physiotherapeutischen Sitzungen werde empfohlen. Weiter wurde ausgeführt, der Eintritt sei aufgrund von Suizidgedanken mit konkreten Ausgestaltungsplänen (aus einem Fenster springen) erfolgt. Es habe ein depressives Zustandsbild mit Niedergeschlagenheit, Hoffnungslosigkeit und ausgeprägten Schlafstörungen sowie Flashbacks und Albträume im Vordergrund gestanden. Grund für die aktuelle Krise seien gemäss Aussagen des Beschwerdeführers die Unsicherheiten bezüglich seines Aufenthaltsstatus und die traumatischen Erfahrungen im Rahmen der Flucht aus Afghanistan. Ebenso leide er sehr darunter, nicht in der Nähe seines Bruders zu sein, der für ihn eine Vaterfigur darstelle. Zu ihm habe er ein sehr offenes, vertrauensvolles und wohlwollendes Verhältnis, es sei eine wechselseitig stabilisierende Beziehung. Er fühle sich in Anwesenheit des Bruders deutlich erleichtert, zuversichtlicher und geborgen. Gleichzeitig profitiere auch der Bruder von der Nähe, da er sich nur bei wenigen Menschen öffnen und über seine Probleme sprechen könne. Dem Bericht vom 2. Dezember 2022 betreffend den Bruder des Beschwerdeführers ist im Wesentlichen zu entnehmen, dieser befinde sich seit dem 25. April 2016 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, wobei meist - und auch aktuell - Termine alle zwei Wochen stattfinden würden. In den Jahren 2016 und 2017 habe er sich vier Mal in stationäre psychiatrische Behandlung begeben müssen aufgrund einer dekompensierten PTBS mit Suizidalität. Er habe stets sehr unter der Trennung von seiner Familie gelitten, da er als ältester Sohn für das wirtschaftliche Wohl der Familie verantwortlich gewesen sei. Er leide unter Schlafproblemen, Albträumen, auditiven Halluzinationen in Stressmomenten sowie Hoffnungslosigkeit. Dennoch könne er über kurze Zeiten funktionieren, wie beispielsweise bei der Arbeit, selbst wenn dies auch ein punktuelles Wiederaufleben der Symptomatik zur Folge habe. Die anhaltende Psychotherapie und die Stabilisierung in der Schweiz hätten eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes erlaubt. Das vor Kurzem zustande gekommene Wiedersehen mit seinem jüngeren Bruder habe ihm Hoffnung gegeben. Besonders hilfreich für ihn seien die Gespräche mit seinem Bruder sowie dessen Unterstützung im Alltag. Er habe in der Nähe zu seinem Bruder einen neuen Lebenssinn gewonnen. Müsste der Bruder das Land wieder verlassen, könnte dies äusserst negative Auswirkungen auf seine psychische - nach wie vor fragile - Gesundheit haben. Es werde empfohlen, eine erneute Trennung zu vermeiden.

E. 5.4 Der in indirekter Rede durch die Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers wiedergegebenen mündlichen Stellungnahme des Bruders des Beschwerdeführers (da dieser nicht schreiben kann) ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass dieser immer noch sehr krank sei. Sein psychischer Zustand sei nicht besser geworden, obwohl er bereits sieben Jahre in der Schweiz in psychiatrischer Behandlung sei. Er habe immer noch wiederkehrende - manchmal täglich, manchmal wöchentlich - Suizidgedanken sowie visuelle und auditive Halluzinationen. Der letzte Suizidversuch sei im Sommer 2022 erfolgt, bevor der Beschwerdeführer in die Schweiz eingereist sei. Die Ankunft seines Bruders in der Schweiz und die Wiedervereinigung mit ihm habe ihm sehr viel Hoffnung gegeben. Er sei davon ausgegangen, dass er nun seinen Bruder, der wie sein Kind für ihn sei, vor Ort habe, er ständig bei ihm sei, ihn im Alltag psychisch und faktisch unterstütze und auf ihn aufpasse. Dass er so weit weg von ihm zugeteilt worden sei, habe ihn psychisch sehr belastet. Als er dann den negativen Entscheid erhalten habe, seien all seine Zukunftshoffnungen zusammengebrochen und er habe es psychisch kaum ausgehalten. Aufgrund dieser aktuellen Situation hätten seine Depressivität und Suizidalität auch wieder sehr stark zugenommen. Er sei depressiv, hoffnungslos und seine Suizidgedanken würden ihn täglich begleiten. Auch seine Halluzinationen seien wieder sehr stark. Wenn sein Bruder bei ihm zu Besuch sei, sei er sofort viel entspannter, weshalb er auch besser schlafen könne, wenn dieser mit ihm im selben Raum schlafe. Wenn Suizidgedanken in ihm hochkommen würden oder er Halluzinationen gehabt habe, habe er sich getraut, dies seinem Bruder anzuvertrauen. Dieser habe ihn dann jeweils beruhigen und er habe seine Gefühle und Handlungen wieder kontrollieren können. Sein Bruder würde ihn durch seine Anwesenheit ständig überwachen, so dass er sich nichts antun könne. Auch helfe er ihm im Haushalt und bei administrativen Tätigkeiten, da er selber nicht lesen und schreiben könne. Aufgrund der afghanischen Kultur könne er mit keinem seiner Freunde über seine psychischen Probleme sprechen, sein Bruder sei der Einzige, der ihm so nahestehe und ihn so gut kenne, dass er sich öffnen könne. Die aktuelle räumliche Distanz zu seinem Bruder würde ihn enorm belasten und beide würden darauf sparen, sich bald wieder ein Ticket für einen Besuch seines Bruders bei ihm finanzieren zu können. Die Aussicht auf ein baldiges Zusammenleben mit seinem Bruder sei seit Jahren seine einzige Hoffnung auf eine Verbesserung seines Leidens gewesen. Die enge Beziehung zu diesem sei für ihn überlebenswichtig.

E. 6.1 Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden grundsätzlich kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung. Demzufolge wäre Italien für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO), diese grundsätzliche Zuständigkeit wurde auch nicht in Frage gestellt. Der Beschwerdeführer fordert indes die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 16 f. Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Er beruft sich dabei im Wesentlichen auf ein Abhängigkeitsverhältnis seines in der Schweiz lebenden Bruders zu ihm. Gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO entscheidet ein Mitgliedstaat in der Regel, die antragstellende Person nicht von ihren Kindern, Geschwistern oder einem Elternteil zu trennen, wenn sie wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf deren Unterstützung angewiesen ist und sich diese rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhalten. Die familiäre Bindung muss bereits im Herkunftsland bestanden haben und die Kinder, Geschwister oder der Elternteil müssen in der Lage sein, die abhängige Person zu unterstützen. Die betroffenen Personen müssen ihren Zusammenführungswunsch schriftlich kundgetan haben. Die Nichtanwendung der Zuständigkeitsbestimmung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO kann im Einzelfall menschenrechtswidrig sein und einen Ermessensmissbrauch darstellen. Sind die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben und halten sich die betroffenen Personen in demselben Mitgliedstaat auf, hat sich die entscheidende Behörde, ausserordentliche Umstände vorbehalten, für zuständig zu erklären (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.3; Urteile des BVGer F-1030/2022 und F-1031/2022 vom 12. April 2022 E. 7.2; E-2142/2020 vom 28. April 2020 E. 6.4; F-445/2019 vom 14. Februar 2019 E. 5.1). Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO geht der Zuständigkeitsbestimmung von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO (vgl. oben E. 3.1) grundsätzlich vor (vgl. Hruschka Constantin/Maiani Francesco, in: Thym Daniel/Hailbronner Kay [Hrsg.], EU Immigration and Asylum Law, 2022, Kap. 23, Art. 16 N. 2). Zur Beurteilung, ob ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis besteht, ist auf eine Gesamtwürdigung des konkreten Einzelfalls unter Einbezug der individuellen und soziokulturellen Lebenssituation der betroffenen Personen abzustellen (vgl. Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, Art. 16 N. 8; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K3 zu Art. 16; Urteil F-445/2019 E. 5.5).

E. 6.2.1 Die familiären Bindungen zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder sind ausdrücklich vom Anwendungsbereich von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO erfasst und haben zudem (bei einem blutsverwandten Geschwisterteil in der Regel naturgemäss) bereits im Herkunftsstaat bestanden. Dem Bruder des Beschwerdeführers, C._______ (N ...) wurde von der Vorinstanz am 21. März 2018 Asyl gewährt und er verfügt in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung; er hält sich somit rechtmässig in der Schweiz auf.

E. 6.2.2 Nach dem Gesagten steht fest, dass der Bruder des Beschwerdeführers gesundheitlich stark angeschlagen ist, wiederholt wegen akuter suizidaler Krisen in psychiatrische Einrichtungen aufgenommen werden musste und seit Jahren in regelmässiger psychiatrischer Behandlung ist. Aus den zu den Akten gereichten Arztberichten betreffend ihn wie auch den Beschwerdeführer geht zudem eindeutig hervor, dass die Brüder stark verbunden sind. Sowohl die behandelnde Ärztin des Bruders als auch jene des Beschwerdeführers heben in ihren Berichten das enge Verhältnis der beiden hervor und halten fest, dass eine Trennung aus medizinischer Sicht unbedingt zu vermeiden sei und möglicherweise mit lebensbedrohlicher Verschlechterung der psychischen Situation einhergehen könnte.

E. 6.2.3 Der Bruder legte in seiner durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers verschriftlichte Stellungnahme sodann dar, dass und weshalb er zur Bewältigung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung und des Alltags auf die Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen sei.

E. 6.2.4 Bei einer Gesamtwürdigung gelangt das Gericht daher zum Schluss, dass die Unterstützung durch den Beschwerdeführer für seinen Bruder unabdingbar für einen positiven Verlauf von dessen psychiatrischen Behandlung ist und sich auch positiv auf die Gesundheit des Beschwerdeführers auswirkt. So haben sich positive Effekte beim Bruder bereits gezeigt, dies lässt sich dessen eigenen Angaben, jenen seiner Therapeutin sowie der Tatsache entnehmen, dass er sein Arbeitspensum erhöhen konnte. Eine erneute Trennung würde diesen (und möglicherweise auch den Beschwerdeführer) nach ärztlicher Einschätzung in eine weitere Krise stürzen. Diese Ausführungen sowie die vorangehenden Erwägungen sind ein klarer Hinweis darauf, dass zwischen den Brüdern ein über die normalen affektiven Bindungen hinaus besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. In diesem Zusammenhang ist in Erinnerung zu rufen, dass Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO neben Fällen der Abhängigkeit aufgrund einer schweren Krankheit oder Behinderung, die einen Bedarf an körperlicher Unterstützung nach sich ziehen, auch in Situationen schwerer psychischer Störungen nach Traumata Anwendung finden kann, für die sich die Anwesenheit eines nahen Angehörigen quasi als Mittel zur Gewährleistung einer gewissen psychischen Stabilität und Vermeidung einer schweren Dekompensation auf Dauer als unerlässlich erweist (vgl. dazu Urteile des BVGer E-435/2018 vom 9.Oktober 2018 S. 8; D-5090/2017 vom 28. März 2018; E-7300/2016 vom 9. März 2017; E-474/2014 vom 21. Oktober 2014). Nachdem sich der Bruder bereits seit sieben Jahren in der Schweiz in Behandlung befindet und damit zwar eine gewisse Stabilisierung, aber keine wirkliche Verbesserung seines Zustandes bewirkt werden, eine solche aber innert kurzer Zeit nach Ankunft seines Bruders erreicht werden konnte, ist der positive Einfluss des Beschwerdeführers auf den Gesundheitszustand seines Bruders und damit - vor dem Hintergrund der Schwere der Erkrankung des Bruders - das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses belegt.

E. 6.2.5 In Anbetracht dieser Umstände ist unter Berücksichtigung der individuellen und soziokulturellen Lebenssituation der betroffenen Personen davon auszugehen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder ein Abhängigkeitsverhältnis nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO besteht.

E. 6.3 Somit sind die Voraussetzungen für die Zuständigkeitserklärung gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben. Die Vorinstanz hat daher zu Unrecht ihre Zuständigkeit verneint und einen Nichteintretensentscheid gefällt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und die vorinstanzliche Verfügung vom 13. Februar 2023 aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers in der Schweiz durchzuführen.

E. 7 Die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung werden mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-989/2023 Urteil vom 3. März 2023 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Anja Kläusli, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 13. Februar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 16. Dezember 2020 und hielt sich bis im Juni 2022 in der Türkei auf. Anfangs Juni 2022 verliess er die Türkei in Richtung Italien, von wo aus er mit dem Zug in die Schweiz reiste und am 30. Juni 2022 um Asyl nachsuchte. B. Am 18. Juli 2022 wurde ihm mündlich das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) gewährt. Dabei machte er geltend, er habe einen Bruder in der Schweiz, welcher psychisch angeschlagen sei und ihn vor Ort brauche. Ferner machte er geltend, psychische Probleme, (...) und Zahnschmerzen zu haben, wobei er bereits beim Zahnarzt gewesen sei. C. Nachdem ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergeben hatte, dass der Beschwerdeführer am 10. Juni 2022 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist ist, ersuchte das SEM am 21. Juli 2022 die italienischen Behörden um seine Übernahme im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-II-VO. Diese nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung. D. Während des vorinstanzlichen Verfahrens fand am 29. Juli 2022 eine Zahnbehandlung statt, wobei Schmerzmittel verschrieben wurden. Ferner erfolgte am 4. August 2022 eine Behandlung bei der Allgemeinärztin wegen (...)- und Schlafproblemen (...), (...). Für die (...) wurde ihm (...) verschrieben, für die Schlafprobleme Trittico als schlafanstossende Therapie empfohlen, dies habe der Beschwerdeführer abgelehnt. Ferner erfolgte eine Kontrolle der Eisenwerte und der Schilddrüsenfunktion. Am 13. September 2022 suchte der Beschwerdeführer wegen (...) eine Allgemeinärztin auf, woraufhin er Schmerzmittel erhielt und zur Physiotherapie überwiesen wurde. E. Mit Verfügung vom 11. November 2022 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine gegen diese Verfügung am 22. November 2022 erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5358/2022 vom 29. November 2022 dahingehend gutgeheissen, als dass diese aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung und vollständiger Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Dabei wurde dem SEM der Auftrag erteilt, ein allfälliges Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses eingehend abzuklären und auch den medizinischen Sachverhalt vollständig festzustellen. F. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2022 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz um Kantonszuweisung in den Kanton B._______, wo sein Bruder lebt, welcher auf seine persönliche Hilfe vor Ort angewiesen sei. G. Am 16. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer den Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste des (...) vom 23. November 2023 zu den Akten. H. Am 24. Januar 2023 fand ein erweitertes Dublin-Gespräch statt. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Bruder C._______ (N ...) sei etwa zehn oder elf Jahre älter als er und habe vor dessen Ausreise in Afghanistan mit ihm im gleichen Haushalt gelebt. Er sei für ihn wie ein Vater gewesen. Sein Vater habe zwar auch zu Hause gelebt, habe aber wegen Krankheit die Arbeit als Militärangehöriger aufgeben müssen, weshalb der ältere Bruder die Verantwortung und Erziehung für die Familie übernommen habe. Nach der Ausreise des Bruders habe er nach anfänglichen Problemen immer regelmässig Kontakt zu ihm gehabt, anfangs aufgrund von telefonbedingten Schwierigkeiten ungefähr einmal pro Woche, später, als dieser über ein Mobiltelefon verfügt habe, habe er ihn alle ein bis zwei Tage kontaktiert. Dies aufgrund dessen Krankheit. Seit er (der Beschwerdeführer) in der Schweiz sei, versuche er ihn so oft als möglich zu besuchen, die Reise dorthin sei aber sehr teuer. Er habe weiterhin regelmässigen telefonischen Kontakt. Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, auch er habe psychische Probleme, weshalb er einen Monat lang im Spital gewesen sei. Diese Probleme würden von der Trennung von seiner Familie und schlimmen Vorfällen auf der Reise herrühren, so sei er auf der Reise mit einem Messer verletzt worden und habe zusehen müssen, wie 64 Personen ertrunken seien. Seinem Bruder gehe es psychisch allerdings viel schlechter als ihm, er befinde sich seit sieben Jahren in ärztlicher Behandlung und habe zweimal versucht sich umzubringen. Bei seinen Besuchen habe er gesehen, dass sein Bruder nie schlafe und offenbar Dinge sehe. Seit er (der Beschwerdeführer) hier sei, gehe es seinem Bruder besser, er schlafe etwas besser und fühle sich sicher. So habe er vor vier Monaten sein Arbeitspensum von ungefähr 50% auf 100% erhöhen können. Aus kulturellen Gründen könne sich sein Bruder nur ihm als Familienangehörigen anvertrauen. Er wolle nicht, dass sonst jemand von seinen psychischen Problemen erfahre. I. Mit Verfügung vom 30. Januar 2023 wurde der Beschwerdeführer rückwirkend per 19. Januar 2023 dem Kanton Thurgau zugewiesen. Gegen diese Verfügung wurde am 3. Februar 2023 eine Beschwerde erhoben, welche nach wie vor beim Bundesverwaltungsgericht hängig ist (F-704/2023). J. Am 31. Januar 2023 ging bei der Vorinstanz ein Arztbericht vom 2. Dezember 2022 betreffen den Bruder des Beschwerdeführers ein. K. Am 8. Februar reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme seines Bruders zu den vorinstanzlichen Akten. L. Mit Verfügung vom 13. Februar 2023 - eröffnet gleichentags - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. M. Mit Eingabe vom 20. Februar 2023 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde gegen diese Verfügung erheben. In dieser wurde beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten, eventualiter sei die Verfügung vollständig aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben, die Sache zur Einholung einer individuellen schriftlichen Zusicherung der italienischen Behörden betreffend die adäquate psychotherapeutische medizinische Versorgung des Beschwerdeführers, sowie eine nahtlose Unterbringung in den Strukturen für vulnerable Personen ohne vorgängige Unterbringung in einem Erstaufnahmezentrum, an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, von einer Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. N. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 21. Februar 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). O. Mit superprovisorischer Massnahme vom 22. Februar 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

4. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im Wesentlichen aus, der vom Beschwerdeführer geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren. Vom Umstand, dass er über einen Verwandten in der Schweiz verfüge, könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten, da Geschwister nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten würden. Aus den Akten gehe sodann hervor, dass sich der Gesundheitszustand seines Bruders während der letzten sieben Jahre - bereits vor der Einreise des Beschwerdeführers - stabilisiert habe, auch ohne seine Unterstützung vor Ort. Es gehe in keiner Weise hervor, dass der Bruder aufgrund einer schweren Krankheit oder ernsthaften Behinderung eine sofortige und umfangreiche Unterstützung benötigen würde, die nur der Beschwerdeführer bieten könnte. Ausserdem befinde sich sein Bruder seit Jahren in psychotherapeutischer Behandlung, was erlaube, dass Fachpersonen seinen Gesundheitszustand überwachen und ihn unterstützen könnten, falls sich dieser verschlechtern würde. Es liege daher keine Situation der Abhängigkeit aus medizinischen Gründen vor, die eine erhebliche Unterstützung im täglichen Leben im Sinne einer Anwesenheit, einer Überwachung oder sogar einer ständigen Pflege und Aufmerksamkeit erforderlich mache, die nur ein naher Verwandter übernehmen könne. Umgekehrt liege auch keine Situation vor, die ihn von seinem in der Schweiz lebenden Bruder abhängig machen würde. So habe er selber angegeben, seine Probleme seien im Vergleich zu denen seines Bruders als gering einzustufen. Dass sich eine Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien zeitweilig negativ auf den Gesundheitszustand seines Bruders auszuwirken vermöge - wie auch von Fachärztinnen attestiert - könne zwar nicht ausgeschlossen werden, vermöge aber aus Sicht des SEM die hohen Hürden, welche ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu begründen vermögen, nicht zu erreichen. Schliesslich lasse sich der Kontakt zwischen den Brüdern auch grenzüberschreitend pflegen. Der Bruder des Beschwerdeführers könne dank seiner Aufenthaltsbewilligung innerhalb des Dublin-Raums reisen. Zu guter Letzt würden auch keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel vorliegen. 5.2 Dem wurde in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegnet, die Voraussetzungen für die Annahme eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO seien vorliegend gegeben. Der Bruder des Beschwerdeführers leide bekanntermassen unter schwerwiegenden psychischen Problemen (Diagnosen: Posttraumatische Belastungsstörung [PTBS; ICD-10 F43.1], schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen [ICD-10 F32.2], Persönlichkeitsstörung [ICD-10 F60-9]). Er befinde sich deshalb seit dem 25. April 2016 in ununterbrochener psychiatrisch-psychologischer Behandlung, welche auf «unbestimmte Zeit» fortzuführen sei. Dem aktuellen Arztbericht sei zu entnehmen, dass er nach wie vor unter Schlafproblemen, Albträumen, persistierenden auditiven Halluzinationen sowie einer chronisch tiefen Befindlichkeit mit schwarzen Ideen und Hoffnungsverlust für die Zukunft leide. Nur Verteidigungsmechanismen würden ihm erlauben, während gewissen kurzen Zeitperioden, zum Beispiel auf der Arbeit oder zur Erledigung administrativer Aufgaben, zu funktionieren, auch wenn dies anschliessend generell eine punktuelle Zunahme der Symptomatik mit sich bringe. Vor dem Hintergrund der Schwere der bestehenden Diagnosen sowie deren langanhaltenden Dauer trotz psychiatrischer Behandlung müsse der Krankheitszustand des Bruders als schwerwiegende psychische Krankheit klassifiziert werden. Es zeige sich, dass die fachärztliche psychiatrische Unterstützung offensichtlich nicht als ausreichend erachtet werden könne, sondern der Bruder Pflege- und Betreuungsbedürfnisse aufweise, welche die ständige Anwesenheit und erhebliche Unterstützung, Betreuung und Überwachung im Alltag sowie in der Nacht durch den Beschwerdeführer benötige. Da sich der kranke Bruder nur dem Beschwerdeführer emotional vertraulich öffnen könne und auch nur er als Bruder eine ständige Anwesenheit, Betreuung und Pflege erbringen könne, könne diese notwendige Unterstützung nur durch ihn geleistet werden. Die familiäre Bindung habe sodann bereits im Heimatstaat bestanden, bis zur Ausreise des Bruders habe dieser mit dem Beschwerdeführer in einem Haushalt gelebt und beide geben an, schon damals eine sehr enge, eher Vater-Sohn-ähnliche Beziehung gehabt zu haben als eine brüderliche. Sodann hindere die eigene psychische Angeschlagenheit den Beschwerdeführer nicht daran, die von seinem Bruder benötigte Unterstützung zu leisten, denn seine Probleme seien im Vergleich zu jenen seines Bruders geringer. Es sei nach wie vor sein Wunsch, seinen Bruder zu unterstützen, diesen haben er und auch sein Bruder mehrmals und konstant geäussert. Weiter wurde in der Beschwerde festgehalten, der Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig festgestellt, indem das SEM den negativen Einfluss einer Trennung als zeitweilig negativ beschreibe ohne weitere Sachverhaltsabklärungen betreffend psychische Gesundheit des Bruders vorgenommen zu haben. Da diese Aussage der fachärztlichen Einschätzung in den Arztberichten widerspreche, wäre das SEM gehalten gewesen, seine Aussage mit entsprechenden Abklärungen zu stützen. Schliesslich habe die Vorinstanz betreffend Selbsteintritt seinen Ermessensspielraum unterschritten, indem sie nicht geprüft und begründet habe, weshalb sie keine Gründe sehe, die Souveränitätsklausel anzuwenden. 5.3 Dem Austrittsbericht vom 23. Dezember 2022 betreffend den Beschwerdeführer ist zu entnehmen, dass diesem eine PTBS sowie eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert wurden. Ferner werde eine Weiterführung der Pharmakotherapie sowie eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Weiterbehandlung empfohlen. Ausserdem sei aus Sicht des Behandlungsteams unter Berücksichtigung der stabilisierenden und förderlichen familiären Beziehungsdynamik eine geographische Nähe zum Bruder des Patienten sehr anzuraten, unter anderem auch um Rückfälle und / oder weitere Hospitalisierungen zu vermeiden. Die Nähe zum Bruder würde mit grösster Wahrscheinlichkeit zu einer weiteren Verbesserung und Stabilität der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers beitragen. Auch die Weiterführung der physiotherapeutischen Sitzungen werde empfohlen. Weiter wurde ausgeführt, der Eintritt sei aufgrund von Suizidgedanken mit konkreten Ausgestaltungsplänen (aus einem Fenster springen) erfolgt. Es habe ein depressives Zustandsbild mit Niedergeschlagenheit, Hoffnungslosigkeit und ausgeprägten Schlafstörungen sowie Flashbacks und Albträume im Vordergrund gestanden. Grund für die aktuelle Krise seien gemäss Aussagen des Beschwerdeführers die Unsicherheiten bezüglich seines Aufenthaltsstatus und die traumatischen Erfahrungen im Rahmen der Flucht aus Afghanistan. Ebenso leide er sehr darunter, nicht in der Nähe seines Bruders zu sein, der für ihn eine Vaterfigur darstelle. Zu ihm habe er ein sehr offenes, vertrauensvolles und wohlwollendes Verhältnis, es sei eine wechselseitig stabilisierende Beziehung. Er fühle sich in Anwesenheit des Bruders deutlich erleichtert, zuversichtlicher und geborgen. Gleichzeitig profitiere auch der Bruder von der Nähe, da er sich nur bei wenigen Menschen öffnen und über seine Probleme sprechen könne. Dem Bericht vom 2. Dezember 2022 betreffend den Bruder des Beschwerdeführers ist im Wesentlichen zu entnehmen, dieser befinde sich seit dem 25. April 2016 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, wobei meist - und auch aktuell - Termine alle zwei Wochen stattfinden würden. In den Jahren 2016 und 2017 habe er sich vier Mal in stationäre psychiatrische Behandlung begeben müssen aufgrund einer dekompensierten PTBS mit Suizidalität. Er habe stets sehr unter der Trennung von seiner Familie gelitten, da er als ältester Sohn für das wirtschaftliche Wohl der Familie verantwortlich gewesen sei. Er leide unter Schlafproblemen, Albträumen, auditiven Halluzinationen in Stressmomenten sowie Hoffnungslosigkeit. Dennoch könne er über kurze Zeiten funktionieren, wie beispielsweise bei der Arbeit, selbst wenn dies auch ein punktuelles Wiederaufleben der Symptomatik zur Folge habe. Die anhaltende Psychotherapie und die Stabilisierung in der Schweiz hätten eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes erlaubt. Das vor Kurzem zustande gekommene Wiedersehen mit seinem jüngeren Bruder habe ihm Hoffnung gegeben. Besonders hilfreich für ihn seien die Gespräche mit seinem Bruder sowie dessen Unterstützung im Alltag. Er habe in der Nähe zu seinem Bruder einen neuen Lebenssinn gewonnen. Müsste der Bruder das Land wieder verlassen, könnte dies äusserst negative Auswirkungen auf seine psychische - nach wie vor fragile - Gesundheit haben. Es werde empfohlen, eine erneute Trennung zu vermeiden. 5.4 Der in indirekter Rede durch die Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers wiedergegebenen mündlichen Stellungnahme des Bruders des Beschwerdeführers (da dieser nicht schreiben kann) ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass dieser immer noch sehr krank sei. Sein psychischer Zustand sei nicht besser geworden, obwohl er bereits sieben Jahre in der Schweiz in psychiatrischer Behandlung sei. Er habe immer noch wiederkehrende - manchmal täglich, manchmal wöchentlich - Suizidgedanken sowie visuelle und auditive Halluzinationen. Der letzte Suizidversuch sei im Sommer 2022 erfolgt, bevor der Beschwerdeführer in die Schweiz eingereist sei. Die Ankunft seines Bruders in der Schweiz und die Wiedervereinigung mit ihm habe ihm sehr viel Hoffnung gegeben. Er sei davon ausgegangen, dass er nun seinen Bruder, der wie sein Kind für ihn sei, vor Ort habe, er ständig bei ihm sei, ihn im Alltag psychisch und faktisch unterstütze und auf ihn aufpasse. Dass er so weit weg von ihm zugeteilt worden sei, habe ihn psychisch sehr belastet. Als er dann den negativen Entscheid erhalten habe, seien all seine Zukunftshoffnungen zusammengebrochen und er habe es psychisch kaum ausgehalten. Aufgrund dieser aktuellen Situation hätten seine Depressivität und Suizidalität auch wieder sehr stark zugenommen. Er sei depressiv, hoffnungslos und seine Suizidgedanken würden ihn täglich begleiten. Auch seine Halluzinationen seien wieder sehr stark. Wenn sein Bruder bei ihm zu Besuch sei, sei er sofort viel entspannter, weshalb er auch besser schlafen könne, wenn dieser mit ihm im selben Raum schlafe. Wenn Suizidgedanken in ihm hochkommen würden oder er Halluzinationen gehabt habe, habe er sich getraut, dies seinem Bruder anzuvertrauen. Dieser habe ihn dann jeweils beruhigen und er habe seine Gefühle und Handlungen wieder kontrollieren können. Sein Bruder würde ihn durch seine Anwesenheit ständig überwachen, so dass er sich nichts antun könne. Auch helfe er ihm im Haushalt und bei administrativen Tätigkeiten, da er selber nicht lesen und schreiben könne. Aufgrund der afghanischen Kultur könne er mit keinem seiner Freunde über seine psychischen Probleme sprechen, sein Bruder sei der Einzige, der ihm so nahestehe und ihn so gut kenne, dass er sich öffnen könne. Die aktuelle räumliche Distanz zu seinem Bruder würde ihn enorm belasten und beide würden darauf sparen, sich bald wieder ein Ticket für einen Besuch seines Bruders bei ihm finanzieren zu können. Die Aussicht auf ein baldiges Zusammenleben mit seinem Bruder sei seit Jahren seine einzige Hoffnung auf eine Verbesserung seines Leidens gewesen. Die enge Beziehung zu diesem sei für ihn überlebenswichtig. 6. 6.1 Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden grundsätzlich kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung. Demzufolge wäre Italien für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO), diese grundsätzliche Zuständigkeit wurde auch nicht in Frage gestellt. Der Beschwerdeführer fordert indes die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 16 f. Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Er beruft sich dabei im Wesentlichen auf ein Abhängigkeitsverhältnis seines in der Schweiz lebenden Bruders zu ihm. Gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO entscheidet ein Mitgliedstaat in der Regel, die antragstellende Person nicht von ihren Kindern, Geschwistern oder einem Elternteil zu trennen, wenn sie wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf deren Unterstützung angewiesen ist und sich diese rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhalten. Die familiäre Bindung muss bereits im Herkunftsland bestanden haben und die Kinder, Geschwister oder der Elternteil müssen in der Lage sein, die abhängige Person zu unterstützen. Die betroffenen Personen müssen ihren Zusammenführungswunsch schriftlich kundgetan haben. Die Nichtanwendung der Zuständigkeitsbestimmung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO kann im Einzelfall menschenrechtswidrig sein und einen Ermessensmissbrauch darstellen. Sind die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben und halten sich die betroffenen Personen in demselben Mitgliedstaat auf, hat sich die entscheidende Behörde, ausserordentliche Umstände vorbehalten, für zuständig zu erklären (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.3; Urteile des BVGer F-1030/2022 und F-1031/2022 vom 12. April 2022 E. 7.2; E-2142/2020 vom 28. April 2020 E. 6.4; F-445/2019 vom 14. Februar 2019 E. 5.1). Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO geht der Zuständigkeitsbestimmung von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO (vgl. oben E. 3.1) grundsätzlich vor (vgl. Hruschka Constantin/Maiani Francesco, in: Thym Daniel/Hailbronner Kay [Hrsg.], EU Immigration and Asylum Law, 2022, Kap. 23, Art. 16 N. 2). Zur Beurteilung, ob ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis besteht, ist auf eine Gesamtwürdigung des konkreten Einzelfalls unter Einbezug der individuellen und soziokulturellen Lebenssituation der betroffenen Personen abzustellen (vgl. Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, Art. 16 N. 8; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K3 zu Art. 16; Urteil F-445/2019 E. 5.5). 6.2 6.2.1 Die familiären Bindungen zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder sind ausdrücklich vom Anwendungsbereich von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO erfasst und haben zudem (bei einem blutsverwandten Geschwisterteil in der Regel naturgemäss) bereits im Herkunftsstaat bestanden. Dem Bruder des Beschwerdeführers, C._______ (N ...) wurde von der Vorinstanz am 21. März 2018 Asyl gewährt und er verfügt in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung; er hält sich somit rechtmässig in der Schweiz auf. 6.2.2 Nach dem Gesagten steht fest, dass der Bruder des Beschwerdeführers gesundheitlich stark angeschlagen ist, wiederholt wegen akuter suizidaler Krisen in psychiatrische Einrichtungen aufgenommen werden musste und seit Jahren in regelmässiger psychiatrischer Behandlung ist. Aus den zu den Akten gereichten Arztberichten betreffend ihn wie auch den Beschwerdeführer geht zudem eindeutig hervor, dass die Brüder stark verbunden sind. Sowohl die behandelnde Ärztin des Bruders als auch jene des Beschwerdeführers heben in ihren Berichten das enge Verhältnis der beiden hervor und halten fest, dass eine Trennung aus medizinischer Sicht unbedingt zu vermeiden sei und möglicherweise mit lebensbedrohlicher Verschlechterung der psychischen Situation einhergehen könnte. 6.2.3 Der Bruder legte in seiner durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers verschriftlichte Stellungnahme sodann dar, dass und weshalb er zur Bewältigung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung und des Alltags auf die Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen sei. 6.2.4 Bei einer Gesamtwürdigung gelangt das Gericht daher zum Schluss, dass die Unterstützung durch den Beschwerdeführer für seinen Bruder unabdingbar für einen positiven Verlauf von dessen psychiatrischen Behandlung ist und sich auch positiv auf die Gesundheit des Beschwerdeführers auswirkt. So haben sich positive Effekte beim Bruder bereits gezeigt, dies lässt sich dessen eigenen Angaben, jenen seiner Therapeutin sowie der Tatsache entnehmen, dass er sein Arbeitspensum erhöhen konnte. Eine erneute Trennung würde diesen (und möglicherweise auch den Beschwerdeführer) nach ärztlicher Einschätzung in eine weitere Krise stürzen. Diese Ausführungen sowie die vorangehenden Erwägungen sind ein klarer Hinweis darauf, dass zwischen den Brüdern ein über die normalen affektiven Bindungen hinaus besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. In diesem Zusammenhang ist in Erinnerung zu rufen, dass Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO neben Fällen der Abhängigkeit aufgrund einer schweren Krankheit oder Behinderung, die einen Bedarf an körperlicher Unterstützung nach sich ziehen, auch in Situationen schwerer psychischer Störungen nach Traumata Anwendung finden kann, für die sich die Anwesenheit eines nahen Angehörigen quasi als Mittel zur Gewährleistung einer gewissen psychischen Stabilität und Vermeidung einer schweren Dekompensation auf Dauer als unerlässlich erweist (vgl. dazu Urteile des BVGer E-435/2018 vom 9.Oktober 2018 S. 8; D-5090/2017 vom 28. März 2018; E-7300/2016 vom 9. März 2017; E-474/2014 vom 21. Oktober 2014). Nachdem sich der Bruder bereits seit sieben Jahren in der Schweiz in Behandlung befindet und damit zwar eine gewisse Stabilisierung, aber keine wirkliche Verbesserung seines Zustandes bewirkt werden, eine solche aber innert kurzer Zeit nach Ankunft seines Bruders erreicht werden konnte, ist der positive Einfluss des Beschwerdeführers auf den Gesundheitszustand seines Bruders und damit - vor dem Hintergrund der Schwere der Erkrankung des Bruders - das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses belegt. 6.2.5 In Anbetracht dieser Umstände ist unter Berücksichtigung der individuellen und soziokulturellen Lebenssituation der betroffenen Personen davon auszugehen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder ein Abhängigkeitsverhältnis nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO besteht. 6.3 Somit sind die Voraussetzungen für die Zuständigkeitserklärung gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben. Die Vorinstanz hat daher zu Unrecht ihre Zuständigkeit verneint und einen Nichteintretensentscheid gefällt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und die vorinstanzliche Verfügung vom 13. Februar 2023 aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers in der Schweiz durchzuführen.

7. Die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung werden mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung vom 13. Februar 2023 wird aufgehoben.

3. Die Vorinstanz wird angewiesen, sich für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig zu erklären und das Asylgesuch zu behandeln.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand: