Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Das vorliegende Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung - einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Die angefochtene Verfügung ist auf Deutsch, die Beschwerde hingegen - abgesehen vom verwendeten deutschen Formulartext - auf Französisch verfasst. In Anwendung von Art. 33a Abs. 2 VwVG wird das Beschwerdeverfahren auf Deutsch geführt.
E. 1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). Die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung sowie die allfällige Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und/oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges unter Art. 83 Abs. 2-4 AIG und damit verknüpft die allfällige Anordnung einer vorläufigen Aufnahme waren demgegenüber im vorinstanzlichen Verfahren nicht zu prüfen. Sie können folglich nicht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht werden, weshalb auf die entsprechenden Anträge des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist.
E. 1.5 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 1.6 Nach Ablauf der Beschwerdefrist am 10. Februar 2025 hat der Beschwerdeführer vorliegend keinen Anspruch darauf, seine Beschwerdebegründung durch eine weitere Stellungnahme zu ergänzen. Daran ändert auch sein zeitgleich mit der Beschwerdeeinreichung an die Vorinstanz gerichtetes Akteneinsichtsgesuch vom 6. Februar 2025 nichts. Der nicht konkrete begründete Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung (« [...] car je dispose de très peu de temps pour faire appel.») ist demnach abzuweisen.
E. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz. Er begründet dies damit, dass ihm vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine angemessene Gelegenheit gegeben worden sei, seine Situation vollständig darzulegen. Das persönliche Gespräch mit ihm sei von der Vorinstanz so hastig geführt worden, dass er keine Möglichkeit gehabt habe, alle Details seines Falls zu schildern. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.
E. 2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 und 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
E. 2.3 Am 22. Januar 2025 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner damaligen Rechtsvertretung das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO. Das Gespräch wurde auf Paschtu geführt und dauerte inklusive Rückübersetzung durch einen Dolmetscher von 14:43 Uhr bis 15:24 Uhr. Im Rahmen des Gesprächs gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur möglichen Zuständigkeit Kroatiens für das Asyl- und Wegweisungsverfahren, zu einem Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu seinem Gesundheitszustand Stellung zu nehmen. Zum Abschluss bestätigte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit ihrer Unterschrift, keine weiteren Fragen zu haben (SEM-act. 14/2).
E. 2.4 Damit ist dem Beschwerdeführer im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Dublin-III-VO am 22. Januar 2025 sowohl inhaltlich als auch zeitlich ausreichend Gelegenheit gegeben worden, sich umfänglich zur Sache zu äussern und seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Die formelle Rüge des Beschwerdeführers erweist sich somit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 3.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung korrekt erwogen, dass gemäss den Bestimmungen der Dublin-III-VO grundsätzlich Kroatien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich die Vorbringen des Beschwerdeführers in Hinblick auf die geltend gemachte schlechte Behandlung in Kroatien (stundenlanges Festhalten und Einschüchterungen) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. In diesem Zusammenhang hat sie zutreffend erwogen, dass eine volljährige Tochter nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gilt und sich weder aus den Akten noch den Angaben des Beschwerdeführers im persönlichen Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zwischen ihm und seiner in der Schweiz lebenden volljährigen Tochter ergibt. Die Vorinstanz hat auch berücksichtigt, dass dem Beschwerdeführer in Kroatien der Zugang zu einer allenfalls erforderlichen medizinischen Behandlung seiner geltend gemachten und diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden (Anpassungsstörungen DD PTBS und Verdacht auf benigne essentielle Hypertonie) offensteht. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung mach Kroatien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.
E. 3.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Er macht im Wesentlichen geltend, dass zwischen ihm und seiner in der Schweiz lebenden volljährigen Tochter ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, da sie auf seine Unterstützung angewiesen sei. Darüber hinaus benötige auch er die Unterstützung seiner volljährigen Tochter hierzulande zur Bewältigung des Alltags.
E. 3.2.1 Ist ein Antragsteller unter anderem wegen schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, die Beteiligten nicht zu trennen beziehungsweise sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, der nahe Angehörige in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die Betroffenen diesen Wunsch vorgängig schriftlich kundgetan haben (vgl. Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 3.2.2 Zur Beurteilung, ob ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis besteht, ist auf eine Gesamtwürdigung des konkreten Einzelfalls unter Einbezug der individuellen und soziokulturellen Lebenssituation der betroffenen Personen abzustellen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5051/2023 vom 28. September 2023 E. 7.2 m.H.). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts begründet das Bedürfnis nach affektiver oder psychischer Unterstützung durch die Angehörigen für sich allein grundsätzlich noch kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.5; Urteile des BVGer D-5051/2023 vom 28. September 2023 E. 7.2; E-317/2022 vom 10. Februar 2023 E. 7.2.1; F-1568/2022 vom 12. April 2022 E. 7.6.2). In den Anwendungsbereich fallen können hingegen Situationen schwerer psychischer Störungen nach Traumata, in denen sich die Anwesenheit eines nahen Angehörigen als unerlässlich erweist, um eine gewisse psychische Stabilität zu gewährleisten und eine schwere Dekompensation auf Dauer zu vermeiden (vgl. Urteile des BVGer F-5666/2023 vom 29. November 2023 E. 6.2; D-989/2023 vom 3. März 2023 E. 6.2.4; F-260/2021 vom 22. Juli 2021 E. 8.4 je m.w.H.). Das die Zuständigkeit begründende Abhängigkeitsverhältnis bleibt dabei auf Situationen besonderer Hilfsbedürftigkeit beschränkt (vgl. Urteil des BVGer E-3660/2019 vom 29. August 2019 E. 6.2.2 m.H.; zum Ganzen Urteil des BVGer F-3226/2024 vom 30. Januar 2025 E. 4.3).
E. 3.2.3 In der Beschwerdeschrift bringt der Beschwerdeführer vor, seine Anwesenheit hierzulande sei für das geistige und emotionale Wohlbefinden seiner volljährigen Tochter essentiell. Als Vater biete er ihr eine emotionale Unterstützung, die niemand ersetzen könne. Ihn von ihr zu trennen hätte schwerwiegende Folgen für die Gesundheit und mentale Stabilität seiner Tochter. Seit sie unter Depressionen leide, habe sie wiederholt geäussert, dass sie ohne ihn nicht zurechtkomme. Sie habe sogar erwähnt, dass sie nicht weiterleben könne, wenn er nicht an ihrer Seite sei. Mit der Beschwerdeschrift legt der Beschwerdeführer ein Attest des Universitätsspitals B._______ vom 6. Februar 2025 sowie einen psychiatrischen Notfallbericht des Universitätsspitals B._______ ebenfalls vom 6. Februar 2025 betreffend Frau C._______, geboren am (...), vor. Ausweislich des vorgelegten Attests wird Frau C._______ seit dem 21. Januar 2024 wegen einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome gesprächstherapeutisch und medikamentös behandelt. Dem vorgelegten psychiatrischen Notfallbericht lässt sich entnehmen, dass Frau C._______ in der Nacht vom 6. Februar 2025 in die Notaufnahme des Universitätsspitals B._______ gebracht wurde, nachdem sie sich zu Hause mit einem Rasierer selbst verletzt hatte. In der Notaufnahme wurde eine oberflächliche Wunde am linken Unterarm festgestellt, die jedoch weder genäht noch verbunden werden musste. Als Begründung für ihre Selbstverletzung gab Frau C._______ an, dass ihr Vater derzeit in einem Asylbewerberheim in D._______ lebe und sie immer nur für zwei Tage in E._______ besuchen könne. Heute habe sie es nur schwer ertragen können, dass er wieder zurück nach D._______ fahren musste. Nach seiner Abfahrt habe sie Selbstmordgedanken entwickelt und sich selbst verletzt. Sie wolle mit ihrem Vater in D._______ zusammenleben. Sollte dies nicht möglich sein, wisse sie nicht, was sie machen werde. Da sie sich jedoch glaubhaft von weiteren Selbstmordversuchen distanzierte und eine stationäre Aufnahme ablehnte, wurde sie noch am 6. Februar 2025 wieder aus dem Spital entlassen.
E. 3.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht hält zunächst fest, dass es keine Zweifel daran hat, dass es sich bei Frau C._______, geboren am (...), um die Tochter des Beschwerdeführers handelt, die am 31. Mai 2023 im Rahmen eines Familiennachzugs zu ihrem Ehemann in die Schweiz einreiste und eine gültige Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz besitzt (SEM-act. 22/1). Ein relevantes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung (vgl. E. 3.2.2) der volljährigen Tochter zum Beschwerdeführer lässt sich vorliegend jedoch nicht erkennen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die volljährige Tochter des Beschwerdeführers in psychischer Hinsicht unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet und der unmittelbare Kontakt zu dem Beschwerdeführer offenbar zu einer Verbesserung ihres Krankheitsbildes führt. Bei gesamthafter Würdigung der vorliegenden Umstände ist indes nicht davon auszugehen, dass sie im Sinne der dargelegten Rechtsprechung in einem relevanten Abhängigkeitsverhältnis zu dem Beschwerdeführer steht. Zwar ist ihr zuletzt mit ärztlicher Bescheinigung vom 6. Februar 2025 attestiert worden, an einer schweren depressiven Episode zu leiden, was grundsätzlich eine gewisse Hilfsbedürftigkeit indiziert. Es ist jedoch - auch unter Berücksichtigung des vorgenannten psychiatrischen Notfallberichts - weder rechtsgenügend dargetan noch aus den Akten ersichtlich, dass die 27-jährige, verheiratete Tochter zur Wahrung ihrer psychischen Stabilität beziehungsweise Vermeidung einer schwerwiegenden psychischen Dekompensation effektiv auf die Unterstützung ihres nunmehr in die Schweiz eingereisten Vaters angewiesen wäre.
E. 3.2.5 Sodann besteht auch kein relevantes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung (vgl. E. 3.2.2) des Beschwerdeführers zu seiner volljährigen Tochter. Die in der Beschwerdebegründung vorgebrachte Begleitung zu Arztterminen und allgemeine Sorge stellen jedenfalls keine Betreuungs- oder Pflegebedürfnisse dar, die geeignet wären, ein relevantes Abhängigkeitsverhältnis zu begründen.
E. 3.2.6 Das Bundesverwaltungsgericht kommt mithin zum Schluss, dass in casu weder eine zuständigkeitsrechtlich relevante Abhängigkeit der volljährigen Tochter vom Beschwerdeführer noch eine solche des Beschwerdeführers von seiner volljährigen Tochter besteht. Die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO sind nicht erfüllt.
E. 4 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 31. Januar 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 5 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und der am 10. Februar 2025 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
E. 6 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-824/2025 Urteil vom 19. Februar 2025 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Gero Vaagt. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 31. Januar 2025. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 13. Januar 2025 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1/2). Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er bereits am 2. Dezember 2024 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte (SEM-act. 8/1). B. Dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz stimmten die kroatischen Behörden am 29. Januar 2025 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) zu (SEM-act. 17/2). C. Nach dem persönlichen Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO (SEM-act. 14/2) trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 31. Januar 2025 - eröffnet am 3. Februar 2025 - auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Kroatien an, forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und wies auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin (SEM-act. 23/15). D. Am 4. Februar 2025 teilte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung der Vorinstanz schriftlich mit, dass das Mandatsverhältnis beendet sei (SEM-act. 26/1). E. Mit Beschwerde vom 6. Februar 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 31. Januar 2025 sei aufzuheben; seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Darüber hinaus sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und seine vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um eventuelle Wiederherstellung (gemeint: Gewährung) der aufschiebenden Wirkung. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand sei einzusetzen. Im Rahmen der Beschwerdebegründung beantragte er zudem sinngemäss die Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). F. Zusammen mit der Beschwerde vom 6. Februar 2025 übersandte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht ein an die Vorinstanz adressiertes Akteneinsichtsgesuch vom gleichfalls 6. Februar 2025. Darin bat er die Vorinstanz, ihm bezüglich der Verfügung vom 31. Januar 2025 sämtliche Akten inklusive Kopien der von ihm eingereichten Beweismittel zuzustellen. G. Am 10. Februar 2025 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an (BVGer-act. 2). H. Mit Schreiben vom 13. Februar 2025 überwies das Bundesverwaltungs-gericht das Akteneinsichtsgesuch vom 6. Februar 2025 in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 VwVG zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz (BVGer-act. 4). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das vorliegende Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung - einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die angefochtene Verfügung ist auf Deutsch, die Beschwerde hingegen - abgesehen vom verwendeten deutschen Formulartext - auf Französisch verfasst. In Anwendung von Art. 33a Abs. 2 VwVG wird das Beschwerdeverfahren auf Deutsch geführt. 1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). Die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung sowie die allfällige Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und/oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges unter Art. 83 Abs. 2-4 AIG und damit verknüpft die allfällige Anordnung einer vorläufigen Aufnahme waren demgegenüber im vorinstanzlichen Verfahren nicht zu prüfen. Sie können folglich nicht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht werden, weshalb auf die entsprechenden Anträge des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist. 1.5 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 1.6 Nach Ablauf der Beschwerdefrist am 10. Februar 2025 hat der Beschwerdeführer vorliegend keinen Anspruch darauf, seine Beschwerdebegründung durch eine weitere Stellungnahme zu ergänzen. Daran ändert auch sein zeitgleich mit der Beschwerdeeinreichung an die Vorinstanz gerichtetes Akteneinsichtsgesuch vom 6. Februar 2025 nichts. Der nicht konkrete begründete Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung (« [...] car je dispose de très peu de temps pour faire appel.») ist demnach abzuweisen. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz. Er begründet dies damit, dass ihm vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine angemessene Gelegenheit gegeben worden sei, seine Situation vollständig darzulegen. Das persönliche Gespräch mit ihm sei von der Vorinstanz so hastig geführt worden, dass er keine Möglichkeit gehabt habe, alle Details seines Falls zu schildern. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 und 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). 2.3 Am 22. Januar 2025 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner damaligen Rechtsvertretung das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO. Das Gespräch wurde auf Paschtu geführt und dauerte inklusive Rückübersetzung durch einen Dolmetscher von 14:43 Uhr bis 15:24 Uhr. Im Rahmen des Gesprächs gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur möglichen Zuständigkeit Kroatiens für das Asyl- und Wegweisungsverfahren, zu einem Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu seinem Gesundheitszustand Stellung zu nehmen. Zum Abschluss bestätigte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit ihrer Unterschrift, keine weiteren Fragen zu haben (SEM-act. 14/2). 2.4 Damit ist dem Beschwerdeführer im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Dublin-III-VO am 22. Januar 2025 sowohl inhaltlich als auch zeitlich ausreichend Gelegenheit gegeben worden, sich umfänglich zur Sache zu äussern und seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Die formelle Rüge des Beschwerdeführers erweist sich somit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. 3.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung korrekt erwogen, dass gemäss den Bestimmungen der Dublin-III-VO grundsätzlich Kroatien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich die Vorbringen des Beschwerdeführers in Hinblick auf die geltend gemachte schlechte Behandlung in Kroatien (stundenlanges Festhalten und Einschüchterungen) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. In diesem Zusammenhang hat sie zutreffend erwogen, dass eine volljährige Tochter nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gilt und sich weder aus den Akten noch den Angaben des Beschwerdeführers im persönlichen Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zwischen ihm und seiner in der Schweiz lebenden volljährigen Tochter ergibt. Die Vorinstanz hat auch berücksichtigt, dass dem Beschwerdeführer in Kroatien der Zugang zu einer allenfalls erforderlichen medizinischen Behandlung seiner geltend gemachten und diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden (Anpassungsstörungen DD PTBS und Verdacht auf benigne essentielle Hypertonie) offensteht. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung mach Kroatien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen. 3.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Er macht im Wesentlichen geltend, dass zwischen ihm und seiner in der Schweiz lebenden volljährigen Tochter ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, da sie auf seine Unterstützung angewiesen sei. Darüber hinaus benötige auch er die Unterstützung seiner volljährigen Tochter hierzulande zur Bewältigung des Alltags. 3.2.1 Ist ein Antragsteller unter anderem wegen schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, die Beteiligten nicht zu trennen beziehungsweise sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, der nahe Angehörige in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die Betroffenen diesen Wunsch vorgängig schriftlich kundgetan haben (vgl. Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.2.2 Zur Beurteilung, ob ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis besteht, ist auf eine Gesamtwürdigung des konkreten Einzelfalls unter Einbezug der individuellen und soziokulturellen Lebenssituation der betroffenen Personen abzustellen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5051/2023 vom 28. September 2023 E. 7.2 m.H.). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts begründet das Bedürfnis nach affektiver oder psychischer Unterstützung durch die Angehörigen für sich allein grundsätzlich noch kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.5; Urteile des BVGer D-5051/2023 vom 28. September 2023 E. 7.2; E-317/2022 vom 10. Februar 2023 E. 7.2.1; F-1568/2022 vom 12. April 2022 E. 7.6.2). In den Anwendungsbereich fallen können hingegen Situationen schwerer psychischer Störungen nach Traumata, in denen sich die Anwesenheit eines nahen Angehörigen als unerlässlich erweist, um eine gewisse psychische Stabilität zu gewährleisten und eine schwere Dekompensation auf Dauer zu vermeiden (vgl. Urteile des BVGer F-5666/2023 vom 29. November 2023 E. 6.2; D-989/2023 vom 3. März 2023 E. 6.2.4; F-260/2021 vom 22. Juli 2021 E. 8.4 je m.w.H.). Das die Zuständigkeit begründende Abhängigkeitsverhältnis bleibt dabei auf Situationen besonderer Hilfsbedürftigkeit beschränkt (vgl. Urteil des BVGer E-3660/2019 vom 29. August 2019 E. 6.2.2 m.H.; zum Ganzen Urteil des BVGer F-3226/2024 vom 30. Januar 2025 E. 4.3). 3.2.3 In der Beschwerdeschrift bringt der Beschwerdeführer vor, seine Anwesenheit hierzulande sei für das geistige und emotionale Wohlbefinden seiner volljährigen Tochter essentiell. Als Vater biete er ihr eine emotionale Unterstützung, die niemand ersetzen könne. Ihn von ihr zu trennen hätte schwerwiegende Folgen für die Gesundheit und mentale Stabilität seiner Tochter. Seit sie unter Depressionen leide, habe sie wiederholt geäussert, dass sie ohne ihn nicht zurechtkomme. Sie habe sogar erwähnt, dass sie nicht weiterleben könne, wenn er nicht an ihrer Seite sei. Mit der Beschwerdeschrift legt der Beschwerdeführer ein Attest des Universitätsspitals B._______ vom 6. Februar 2025 sowie einen psychiatrischen Notfallbericht des Universitätsspitals B._______ ebenfalls vom 6. Februar 2025 betreffend Frau C._______, geboren am (...), vor. Ausweislich des vorgelegten Attests wird Frau C._______ seit dem 21. Januar 2024 wegen einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome gesprächstherapeutisch und medikamentös behandelt. Dem vorgelegten psychiatrischen Notfallbericht lässt sich entnehmen, dass Frau C._______ in der Nacht vom 6. Februar 2025 in die Notaufnahme des Universitätsspitals B._______ gebracht wurde, nachdem sie sich zu Hause mit einem Rasierer selbst verletzt hatte. In der Notaufnahme wurde eine oberflächliche Wunde am linken Unterarm festgestellt, die jedoch weder genäht noch verbunden werden musste. Als Begründung für ihre Selbstverletzung gab Frau C._______ an, dass ihr Vater derzeit in einem Asylbewerberheim in D._______ lebe und sie immer nur für zwei Tage in E._______ besuchen könne. Heute habe sie es nur schwer ertragen können, dass er wieder zurück nach D._______ fahren musste. Nach seiner Abfahrt habe sie Selbstmordgedanken entwickelt und sich selbst verletzt. Sie wolle mit ihrem Vater in D._______ zusammenleben. Sollte dies nicht möglich sein, wisse sie nicht, was sie machen werde. Da sie sich jedoch glaubhaft von weiteren Selbstmordversuchen distanzierte und eine stationäre Aufnahme ablehnte, wurde sie noch am 6. Februar 2025 wieder aus dem Spital entlassen. 3.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht hält zunächst fest, dass es keine Zweifel daran hat, dass es sich bei Frau C._______, geboren am (...), um die Tochter des Beschwerdeführers handelt, die am 31. Mai 2023 im Rahmen eines Familiennachzugs zu ihrem Ehemann in die Schweiz einreiste und eine gültige Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz besitzt (SEM-act. 22/1). Ein relevantes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung (vgl. E. 3.2.2) der volljährigen Tochter zum Beschwerdeführer lässt sich vorliegend jedoch nicht erkennen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die volljährige Tochter des Beschwerdeführers in psychischer Hinsicht unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet und der unmittelbare Kontakt zu dem Beschwerdeführer offenbar zu einer Verbesserung ihres Krankheitsbildes führt. Bei gesamthafter Würdigung der vorliegenden Umstände ist indes nicht davon auszugehen, dass sie im Sinne der dargelegten Rechtsprechung in einem relevanten Abhängigkeitsverhältnis zu dem Beschwerdeführer steht. Zwar ist ihr zuletzt mit ärztlicher Bescheinigung vom 6. Februar 2025 attestiert worden, an einer schweren depressiven Episode zu leiden, was grundsätzlich eine gewisse Hilfsbedürftigkeit indiziert. Es ist jedoch - auch unter Berücksichtigung des vorgenannten psychiatrischen Notfallberichts - weder rechtsgenügend dargetan noch aus den Akten ersichtlich, dass die 27-jährige, verheiratete Tochter zur Wahrung ihrer psychischen Stabilität beziehungsweise Vermeidung einer schwerwiegenden psychischen Dekompensation effektiv auf die Unterstützung ihres nunmehr in die Schweiz eingereisten Vaters angewiesen wäre. 3.2.5 Sodann besteht auch kein relevantes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung (vgl. E. 3.2.2) des Beschwerdeführers zu seiner volljährigen Tochter. Die in der Beschwerdebegründung vorgebrachte Begleitung zu Arztterminen und allgemeine Sorge stellen jedenfalls keine Betreuungs- oder Pflegebedürfnisse dar, die geeignet wären, ein relevantes Abhängigkeitsverhältnis zu begründen. 3.2.6 Das Bundesverwaltungsgericht kommt mithin zum Schluss, dass in casu weder eine zuständigkeitsrechtlich relevante Abhängigkeit der volljährigen Tochter vom Beschwerdeführer noch eine solche des Beschwerdeführers von seiner volljährigen Tochter besteht. Die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO sind nicht erfüllt.
4. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 31. Januar 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5. Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und der am 10. Februar 2025 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
6. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Sebastian Kempe Gero Vaagt Versand: