Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden (Mutter und minderjähriger Sohn) ersuchten am
7. September 2025 in der Schweiz um Asyl. Die Vorinstanz trat mit Verfü- gung vom 23. September 2025 auf die Asylgesuche der Beschwerdefüh- renden nicht ein, ordnete ihre Wegweisung nach Deutschland an und for- derte sie auf, die Schweiz nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil F-7531/2025 vom 9. Oktober 2025 ab. B. B.a. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 10. November 2025 um Wiedererwägung der Verfügung vom 23. September 2025 und um unent- geltliche Prozessführung. Sie machten geltend, dass sie und die Mutter der Beschwerdeführerin voneinander abhängig seien und ihre Trennung mit dem Kindeswohl nicht vereinbar sei. In der Folge reichten sie mehrere Un- terlagen ein. B.b. Mit Zwischenverfügung vom 14. November 2025 forderte die Vor- instanz die Beschwerdeführenden aufgrund der Aussichtslosigkeit ihres Gesuchs auf, einen Gebührenvorschuss von Fr. 600.‒ zu leisten, ansons- ten auf ihr Gesuch nicht eingetreten werde. Ferner wies sie darauf hin, dass weitere Gesuche um Kostenbefreiung nicht beachtet würden. B.c. Die Beschwerdeführenden beantragten am 27. November 2025 er- neut die unentgeltliche Prozessführung. B.d. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2025 trat die Vorinstanz auf das Wie- dererwägungsgesuch nicht ein, da der Gebührenvorschuss nicht innert Frist geleistet worden war. Sie hielt fest, ihre Verfügung vom 23. Septem- ber 2025 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Be- schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. C.a. Die Beschwerdeführenden gelangten am 10. Dezember 2025 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Verfügung vom 2. Dezem- ber 2025 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asyl- gesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
F-9564/2025 Seite 3 weisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche Prozess- führung und Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. C.b. Die Vorakten wurden beigezogen.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachur- teilsvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG [Legitimation], Art. 108 Abs. 3 AsylG [Frist] und Art. 52 Abs. 1 VwVG [Form]) sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.
E. 1.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Wiedererwägungsgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz auf das Wieder- erwägungsgesuch zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1). Demnach ist vorliegend zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist, beziehungsweise ob sie zu Recht von der Aussichtslosigkeit des Gesuchs ausgegangen ist und daher einen Gebührenvorschuss verlangt hat. Hingegen ist auf die Rechts- begehren, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, nicht einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG).
E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vor-
F-9564/2025 Seite 4 instanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 erster Satz AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt es die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene er- hebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.H.).
E. 3.2 Die Vorinstanz erhebt eine Gebühr, sofern sie ein Wiedererwägungs- gesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt (Art. 111d Abs. 1 AsylG). Sie kann von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen. Sie setzt zu dessen Leistung eine angemessene Frist, unter Androhung des Nichteintretens im Säum- nisfall. Auf einen Gebührenvorschuss wird verzichtet, wenn die gesuchstel- lende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aus- sichtslos erscheinen (Art. 111d Abs. 2 und Abs. 3 Bst. a AsylG). Eine Per- son gilt als bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur De- ckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Ein Begehren gilt als aussichtslos, wenn bei summarischer Prüfung die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 140 V 521 E. 9.1, 139 III 475 E. 2.2).
E. 4.1 Mit rechtskräftigem Urteil F-7531/2025 vom 9. Oktober 2025 kam das Bundesverwaltungsgericht – wie bereits die Vorinstanz mit Verfügung vom
23. September 2025 – zum Schluss, dass weder die vorgebrachte Diabe- tes- und Blutdruckerkrankung der Mutter der Beschwerdeführerin (nachfol- gend: Grossmutter) noch die speziellen Bedürfnisse des Beschwerdefüh- rers ein Abhängigkeitsverhältnis begründen können. Es sei nicht ersicht- lich, welcher unmittelbaren und wichtigen Unterstützung die Grossmutter bedürfe, die sinnvollerweise nur durch die Beschwerdeführerin geleistet werden könne. Daher bestehe zwischen den drei Personen kein besonde- res Abhängigkeitsverhältnis, das die Zuständigkeit der Schweiz für das Asyl- und Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführenden begründen könnte (vgl. Art. 16 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü- fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]; Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 8 EMRK). Die vorge- brachten gesundheitlichen Beschwerden (Beschwerdeführerin: […]; Be- schwerdeführer: […]) stünden einer Überstellung nicht entgegen, zumal
F-9564/2025 Seite 5 Deutschland über eine ausreichende, für Dublin-Rückkehrende zugängli- che medizinische Infrastruktur verfüge. Ferner seien keine Umstände er- sichtlich, aufgrund derer das übergeordnete Kindeswohl (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [KRK; SR 0.107]) einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland entgegenstünde. Die Beschwerdeführenden würden gemein- sam überstellt, sodass der Beschwerdeführer weiterhin von der Beschwer- deführerin betreut würde. Schliesslich habe die Vorinstanz das ihr bezüg- lich eines freiwilligen Selbsteintritts zustehende Ermessen (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. Au- gust 1999 [SR 142.311]) rechtsfehlerfrei ausgeübt.
E. 4.2 Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Wiedererwägungsgesuch damit, sie und die Grossmutter seien voneinander abhängig. Ihre Trennung hätte negative Folgen für den Beschwerdeführer, weshalb sie nicht mit dem Kindeswohl vereinbar sei (vgl. SEM-act. 32). Mit Beschwerde ergänzten sie, die Schweiz sei nun für das Asylverfahren der Grossmutter zuständig. Überdies präzisierten sie, der autistische Beschwerdeführer reagiere be- sonders sensibel auf Stress, Veränderung und Unsicherheiten. Die beiden Frauen könnten ihm nur gemeinsam ein sicheres Netz bieten (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1).
E. 4.3 Diese Argumente wurden im Wesentlichen bereits im ursprünglichen Dublin- und Beschwerdeverfahren vorgebracht. Da die Grossmutter nicht zu den Familienangehörigen der Beschwerdeführenden (vgl. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO) zählt, ist die Durchführung ihres Asylverfahrens in der Schweiz für die vorliegende Zuständigkeitsbestimmung nicht rechtserheb- lich (vgl. Art. 10 f. Dublin-III-VO). Massgebend ist weiterhin, ob zwischen den Beteiligten ein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Die Beschwerdefüh- renden legen auch in ihrem Wiedererwägungsgesuch nicht dar, welcher unmittelbaren und wichtigen Unterstützung sie und/oder die Grossmutter bedürften, die sinnvollerweise nur durch die jeweils anderen Personen ge- leistet werden könnte. Dies geht auch aus den neu eingereichten Unterla- gen nicht hervor, zumal diese nur zu berücksichtigen sind, sofern sie nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2025 entstan- den sind (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3). Die medizinischen Unterlagen stüt- zen die bereits berücksichtigten Beschwerden (vgl. SEM-act. 33 – Beila- gen 2 ff.). Der Bericht der Asylseelsorge vom 10. November 2025 deutet darauf hin, dass die Beschwerdeführenden und die Grossmutter einander emotional und moralisch unterstützen (vgl. SEM-act. 33 – Beilage 1). Rechtsprechungsgemäss kann dies kein Abhängigkeitsverhältnis begrün- den (vgl. etwa Urteile des BVGer F-6332/2025 vom 28. August 2025 E. 3,
F-9564/2025 Seite 6 E-5724/2025 vom 11. August 2025 E. 6.2.2, F-824/2025 vom 19. Februar 2025 E. 3.2.2 ff.). Hinweise, dass die Überstellung des Beschwerdeführers das Kindeswohl (Art. 3 Abs. 1 KRK) missachten würde oder die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte, sind weiterhin weder sub- stantiiert vorgebracht noch aus den Akten ersichtlich.
E. 4.4 Im Ergebnis liegt keine nachträglich eingetretene erhebliche Verände- rung der Sachlage vor, die den Nichteintretens- und Wegweisungsent- scheid vom 23. September 2025 ernsthaft in Zweifel ziehen könnte. Daher erscheint das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden als von vornherein aussichtslos. Folglich durfte die Vorinstanz einen Gebührenvor- schuss erheben und nach dessen Nichtleistung auf das Wiedererwägungs- gesuch nicht eintreten (vgl. Art. 111d Abs. 2 und Abs. 3 Bst. a AsylG). Ebenso durfte sie den Gesuchen um unentgeltliche Prozessführung nicht entsprechen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 4.5 Da die Vorinstanz den Sachverhalt im Rahmen ihrer summarischen Prüfung richtig und vollständig festgestellt und ihr Ermessen rechtsfehler- frei ausgeübt hat, ist von der beantragten Rückweisung der Sache zur Neu- beurteilung abzusehen.
E. 5 Nach dem Gesagten erweist sich die Nichteintretensverfügung vom 2. De- zember 2025 als rechtmässig (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit diesem Urteil wird das Gesuch um vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs gegen- standslos.
E. 6.1 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren ‒ wie es sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt ‒ als aussichtslos zu bezeichnen waren (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.‒ festzusetzen (vgl. Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
E. 7 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
F-9564/2025 Seite 7
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.‒ werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Meike Pauletzki
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-9564/2025 Urteil vom 18. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe; Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki. Parteien
1. A._______,
2. B._______, beide vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden (Mutter und minderjähriger Sohn) ersuchten am 7. September 2025 in der Schweiz um Asyl. Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 23. September 2025 auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Wegweisung nach Deutschland an und forderte sie auf, die Schweiz nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil F-7531/2025 vom 9. Oktober 2025 ab. B. B.a. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 10. November 2025 um Wiedererwägung der Verfügung vom 23. September 2025 und um unentgeltliche Prozessführung. Sie machten geltend, dass sie und die Mutter der Beschwerdeführerin voneinander abhängig seien und ihre Trennung mit dem Kindeswohl nicht vereinbar sei. In der Folge reichten sie mehrere Unterlagen ein. B.b. Mit Zwischenverfügung vom 14. November 2025 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführenden aufgrund der Aussichtslosigkeit ihres Gesuchs auf, einen Gebührenvorschuss von Fr. 600. zu leisten, ansonsten auf ihr Gesuch nicht eingetreten werde. Ferner wies sie darauf hin, dass weitere Gesuche um Kostenbefreiung nicht beachtet würden. B.c. Die Beschwerdeführenden beantragten am 27. November 2025 erneut die unentgeltliche Prozessführung. B.d. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2025 trat die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, da der Gebührenvorschuss nicht innert Frist geleistet worden war. Sie hielt fest, ihre Verfügung vom 23. September 2025 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. C.a. Die Beschwerdeführenden gelangten am 10. Dezember 2025 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Verfügung vom 2. Dezember 2025 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche Prozessführung und Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. C.b. Die Vorakten wurden beigezogen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG [Legitimation], Art. 108 Abs. 3 AsylG [Frist] und Art. 52 Abs. 1 VwVG [Form]) sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist. 1.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Wiedererwägungsgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1). Demnach ist vorliegend zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist, beziehungsweise ob sie zu Recht von der Aussichtslosigkeit des Gesuchs ausgegangen ist und daher einen Gebührenvorschuss verlangt hat. Hingegen ist auf die Rechtsbegehren, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, nicht einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG). 3. 3.1. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vorinstanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 erster Satz AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt es die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.H.). 3.2. Die Vorinstanz erhebt eine Gebühr, sofern sie ein Wiedererwägungsgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt (Art. 111d Abs. 1 AsylG). Sie kann von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen. Sie setzt zu dessen Leistung eine angemessene Frist, unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall. Auf einen Gebührenvorschuss wird verzichtet, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (Art. 111d Abs. 2 und Abs. 3 Bst. a AsylG). Eine Person gilt als bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Ein Begehren gilt als aussichtslos, wenn bei summarischer Prüfung die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 140 V 521 E. 9.1, 139 III 475 E. 2.2). 4. 4.1. Mit rechtskräftigem Urteil F-7531/2025 vom 9. Oktober 2025 kam das Bundesverwaltungsgericht - wie bereits die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. September 2025 - zum Schluss, dass weder die vorgebrachte Diabetes- und Blutdruckerkrankung der Mutter der Beschwerdeführerin (nachfolgend: Grossmutter) noch die speziellen Bedürfnisse des Beschwerdeführers ein Abhängigkeitsverhältnis begründen können. Es sei nicht ersichtlich, welcher unmittelbaren und wichtigen Unterstützung die Grossmutter bedürfe, die sinnvollerweise nur durch die Beschwerdeführerin geleistet werden könne. Daher bestehe zwischen den drei Personen kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, das die Zuständigkeit der Schweiz für das Asyl- und Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführenden begründen könnte (vgl. Art. 16 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]; Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 8 EMRK). Die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden (Beschwerdeführerin: [...]; Beschwerdeführer: [...]) stünden einer Überstellung nicht entgegen, zumal Deutschland über eine ausreichende, für Dublin-Rückkehrende zugängliche medizinische Infrastruktur verfüge. Ferner seien keine Umstände ersichtlich, aufgrund derer das übergeordnete Kindeswohl (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [KRK; SR 0.107]) einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland entgegenstünde. Die Beschwerdeführenden würden gemeinsam überstellt, sodass der Beschwerdeführer weiterhin von der Beschwerdeführerin betreut würde. Schliesslich habe die Vorinstanz das ihr bezüglich eines freiwilligen Selbsteintritts zustehende Ermessen (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [SR 142.311]) rechtsfehlerfrei ausgeübt. 4.2. Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Wiedererwägungsgesuch damit, sie und die Grossmutter seien voneinander abhängig. Ihre Trennung hätte negative Folgen für den Beschwerdeführer, weshalb sie nicht mit dem Kindeswohl vereinbar sei (vgl. SEM-act. 32). Mit Beschwerde ergänzten sie, die Schweiz sei nun für das Asylverfahren der Grossmutter zuständig. Überdies präzisierten sie, der autistische Beschwerdeführer reagiere besonders sensibel auf Stress, Veränderung und Unsicherheiten. Die beiden Frauen könnten ihm nur gemeinsam ein sicheres Netz bieten (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). 4.3. Diese Argumente wurden im Wesentlichen bereits im ursprünglichen Dublin- und Beschwerdeverfahren vorgebracht. Da die Grossmutter nicht zu den Familienangehörigen der Beschwerdeführenden (vgl. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO) zählt, ist die Durchführung ihres Asylverfahrens in der Schweiz für die vorliegende Zuständigkeitsbestimmung nicht rechtserheblich (vgl. Art. 10 f. Dublin-III-VO). Massgebend ist weiterhin, ob zwischen den Beteiligten ein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Die Beschwerdeführenden legen auch in ihrem Wiedererwägungsgesuch nicht dar, welcher unmittelbaren und wichtigen Unterstützung sie und/oder die Grossmutter bedürften, die sinnvollerweise nur durch die jeweils anderen Personen geleistet werden könnte. Dies geht auch aus den neu eingereichten Unterlagen nicht hervor, zumal diese nur zu berücksichtigen sind, sofern sie nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2025 entstanden sind (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3). Die medizinischen Unterlagen stützen die bereits berücksichtigten Beschwerden (vgl. SEM-act. 33 - Beilagen 2 ff.). Der Bericht der Asylseelsorge vom 10. November 2025 deutet darauf hin, dass die Beschwerdeführenden und die Grossmutter einander emotional und moralisch unterstützen (vgl. SEM-act. 33 - Beilage 1). Rechtsprechungsgemäss kann dies kein Abhängigkeitsverhältnis begründen (vgl. etwa Urteile des BVGer F-6332/2025 vom 28. August 2025 E. 3, E-5724/2025 vom 11. August 2025 E. 6.2.2, F-824/2025 vom 19. Februar 2025 E. 3.2.2 ff.). Hinweise, dass die Überstellung des Beschwerdeführers das Kindeswohl (Art. 3 Abs. 1 KRK) missachten würde oder die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte, sind weiterhin weder substantiiert vorgebracht noch aus den Akten ersichtlich. 4.4. Im Ergebnis liegt keine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage vor, die den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid vom 23. September 2025 ernsthaft in Zweifel ziehen könnte. Daher erscheint das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden als von vornherein aussichtslos. Folglich durfte die Vorinstanz einen Gebührenvorschuss erheben und nach dessen Nichtleistung auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintreten (vgl. Art. 111d Abs. 2 und Abs. 3 Bst. a AsylG). Ebenso durfte sie den Gesuchen um unentgeltliche Prozessführung nicht entsprechen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). 4.5. Da die Vorinstanz den Sachverhalt im Rahmen ihrer summarischen Prüfung richtig und vollständig festgestellt und ihr Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat, ist von der beantragten Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung abzusehen.
5. Nach dem Gesagten erweist sich die Nichteintretensverfügung vom 2. Dezember 2025 als rechtmässig (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit diesem Urteil wird das Gesuch um vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs gegenstandslos. 6. 6.1. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren wie es sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt als aussichtslos zu bezeichnen waren (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). 6.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500. festzusetzen (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
7. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Meike Pauletzki