opencaselaw.ch

F-2040/2026

F-2040/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-03-26 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 21. Dezember 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der zentralen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits am 3. Februar 2020 und 2. Oktober 2024 in Belgien um Asyl ersucht hatte. A.b Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 13. Januar 2026 wurde er zu seiner Reise in die Schweiz, einem allfälligen Nichteintretensentscheid und Gründen gegen eine Wegweisung nach Belgien sowie zu seiner Gesundheitssituation befragt. A.c Die belgischen Behörden hiessen das vorinstanzliche Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 16. Januar 2026 gut. A.d Mit Verfügung vom 16. März 2026 (eröffnet am Folgetag) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Belgien an, forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte ihm die editionspflichtigen Akten aus und wies auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin. B. B.a Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 19. März 2026 (Poststempel: 20. März 2026) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und einen amtlichen Rechtsbeistand einzusetzen. Ferner sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen (recte: zu erteilen). Schliesslich ersuchte er die Vorinstanz, ihm sämtliche Akten inklusive Kopien der von ihm eingereichten Beweismittel zuzustellen. B.b Am 23. März 2026 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] und Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), sodass auf die Beschwerde einzutreten ist, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Behandlung des Asylgesuchs in der Schweiz beantragt wird.

E. 1.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG) ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2). Die Frage der Anerkennung als Flüchtling und Gewährung von Asyl, eventualiter vorläufiger Aufnahme, ist indes nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht dieses Beschwerdeverfahrens. Daher ist auf die entsprechenden Rechtsbegehren nicht einzutreten.

E. 1.3 Mit Blick auf das Akteneinsichtsgesuch ist festzuhalten, dass dieses Rechtsbegehren an die Vorinstanz gerichtet ist, weshalb darauf mangels Zuständigkeit nicht einzutreten ist. Überdies ist zu beachten, dass die Vorinstanz der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die editionspflichtigen Akten bereits mit der angefochtenen Verfügung ausgehändigt und der Beschwerdeführer diverse Akten mit Beschwerde erneut eingereicht hat. Daher ist davon auszugehen, dass er beziehungsweise seine Rechtsvertretung bereits Zugang zu den vollständigen Akten der Vorinstanz erhalten hat. Damit besteht kein schutzwürdiges Interesse an der beantragten Akteneinsicht (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG), weshalb auf das entsprechende Rechtsbegehren, sofern es sinngemäss an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet ist, nicht einzutreten ist.

E. 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (vgl. Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (vgl. Art. 111a AsylG).

E. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass der Beschwerdeführer zuletzt am 2. Oktober 2024 in Belgien um Asyl ersucht hat, weshalb grundsätzlich Belgien für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig ist. Die belgischen Behörden haben ihre Zuständigkeit am 16. Januar 2026 explizit anerkannt (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]). Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, dass das Asyl- und Aufnahmesystem in Belgien keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit auf die Schweiz überginge (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO), und vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichten würden (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dabei hat sie insbesondere berücksichtigt, dass eine bezahlte Erwerbstätigkeit in keinem Staat garantiert sei und er sich an die belgischen Behörden und karitativen Organisationen wenden könne, um die benötigte Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten. Ferner hat sie seine Gesundheitssituation ([Nennung Beschwerden]) beachtet und rechtskonform erwogen, dass diese einer Überstellung nicht entgegensteht, auch weil er in Belgien medizinisch (weiter-)behandelt werden kann. Dabei hat sie darauf hingewiesen, dass Suizidgedanken einer Überstellung grundsätzlich nicht entgegenstehen, aber im Rahmen der Überstellungsmodalitäten zu beachten sind, was die Vorinstanz auch getan hat. Schliesslich hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr zustehenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [SR 142.311]). Sie ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat seine Wegweisung nach Belgien angeordnet (vgl. Art. 44 AsylG).

E. 2.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern: Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das Asyl- und Aufnahmesystem in Belgien keine systemischen Schwachstellen (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO) aufweist (vgl. zuletzt etwa Urteile des BVGer F-1234/2026 vom 23. Februar 2026 E. 4.1, F-1005/2025 vom 17. Februar 2026 E. 4, F-8763/2025 vom 18. November 2025 E. 2.1). Dies kann der Beschwerdeführer mit seinem unsubstantiierten Vorbringen, er sei in Belgien in eine «Lücke des Systems» geraten, habe seine Existenz nicht mehr sichern können und eine Rückführung nach Afghanistan befürchtet, nicht in Zweifel ziehen. Auch liegen keine Hinweise vor, dass sein Asylgesuch in Belgien mangelhaft behandelt und eine allfällige Wegweisung völkerrechtswidrig verfügt worden wäre. Da Belgien der Rückübernahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zugestimmt hat, ist aber ohnehin davon auszugehen, dass die Behandlung seines Asylgesuchs noch pendent ist. Auf jeden Fall erübrigen sich Weiterungen zur Gefahr einer allfälligen Kettenabschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Gebots (vgl. einlässlich Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 30. November 2023, C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Dispositivziffer 2). Der Beschwerdeführer bringt sodann erstmals vor, er habe in der Schweiz eine Bezugsperson mit Familie kennengelernt, durch deren Fürsorge er neue Hoffnung gefasst und seinen psychischen Zustand verbessert habe. Diese moralische Unterstützung genügt nicht, um ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK zu begründen (vgl. zuletzt etwa Urteile des BVGer F-1409/2026 vom 4. März 2026 E. 2.3.2, F-6241/2025 vom 6. Januar 2026 E. 5.2, F-9564/2025 vom 18. Dezember 2025 E. 4.3) und gestützt darauf eine Zuständigkeit der Schweiz zu erwirken (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 8 EMRK). Daher ist in antizipierter Beweiswürdigung auf die beantragten Erkundigungen über die Wandlung des Beschwerdeführers beim örtlichen Bundesasylzentrum zu verzichten. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, ihm gehe es psychisch sehr schlecht, er sei lebensmüde und könne die «Schleife der Prozesse» in Belgien und die damit einhergehende psychische Belastung nicht mehr ertragen. Der aktenkundige Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist nicht als derart gravierend zu werten, dass bei einer Überstellung nach Belgien, das über eine ausreichende medizinische und psychiatrisch-psychologische Infrastruktur verfügt (vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-1234/2026 E. 4.2, F-1005/2026 E. 5.3.3, F-8763/2025 E. 2.2.2), mit dem realen Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK gerechnet oder aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste (vgl. Art. 17 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1). Auch allfällige Suizidgedanken können den Wegweisungsvollzug grundsätzlich nicht in Frage stellen, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung ihrer Umsetzung getroffen werden (vgl. zuletzt etwa Urteile des BVGer F-6746/2024 vom 23. Februar 2026 E. 5.6, F-151/2026 vom 19. Januar 2026 E. 4.3, F-3342/2025 vom 14. Mai 2025 E. 4.2).

E. 2.3 Im Ergebnis erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit diesem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird gegenstandslos.

E. 3.1 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren wie es sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt als aussichtslos zu bezeichnen waren (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG).

E. 3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).

E. 4 Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nachfolgende Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Meike Pauletzki
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2040/2026 Urteil vom 26. März 2026 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe; Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 16. März 2026 / (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 21. Dezember 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der zentralen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits am 3. Februar 2020 und 2. Oktober 2024 in Belgien um Asyl ersucht hatte. A.b Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 13. Januar 2026 wurde er zu seiner Reise in die Schweiz, einem allfälligen Nichteintretensentscheid und Gründen gegen eine Wegweisung nach Belgien sowie zu seiner Gesundheitssituation befragt. A.c Die belgischen Behörden hiessen das vorinstanzliche Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 16. Januar 2026 gut. A.d Mit Verfügung vom 16. März 2026 (eröffnet am Folgetag) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Belgien an, forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte ihm die editionspflichtigen Akten aus und wies auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin. B. B.a Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 19. März 2026 (Poststempel: 20. März 2026) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und einen amtlichen Rechtsbeistand einzusetzen. Ferner sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen (recte: zu erteilen). Schliesslich ersuchte er die Vorinstanz, ihm sämtliche Akten inklusive Kopien der von ihm eingereichten Beweismittel zuzustellen. B.b Am 23. März 2026 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] und Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), sodass auf die Beschwerde einzutreten ist, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Behandlung des Asylgesuchs in der Schweiz beantragt wird. 1.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG) ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2). Die Frage der Anerkennung als Flüchtling und Gewährung von Asyl, eventualiter vorläufiger Aufnahme, ist indes nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht dieses Beschwerdeverfahrens. Daher ist auf die entsprechenden Rechtsbegehren nicht einzutreten. 1.3 Mit Blick auf das Akteneinsichtsgesuch ist festzuhalten, dass dieses Rechtsbegehren an die Vorinstanz gerichtet ist, weshalb darauf mangels Zuständigkeit nicht einzutreten ist. Überdies ist zu beachten, dass die Vorinstanz der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die editionspflichtigen Akten bereits mit der angefochtenen Verfügung ausgehändigt und der Beschwerdeführer diverse Akten mit Beschwerde erneut eingereicht hat. Daher ist davon auszugehen, dass er beziehungsweise seine Rechtsvertretung bereits Zugang zu den vollständigen Akten der Vorinstanz erhalten hat. Damit besteht kein schutzwürdiges Interesse an der beantragten Akteneinsicht (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG), weshalb auf das entsprechende Rechtsbegehren, sofern es sinngemäss an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet ist, nicht einzutreten ist. 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (vgl. Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (vgl. Art. 111a AsylG). 2. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass der Beschwerdeführer zuletzt am 2. Oktober 2024 in Belgien um Asyl ersucht hat, weshalb grundsätzlich Belgien für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig ist. Die belgischen Behörden haben ihre Zuständigkeit am 16. Januar 2026 explizit anerkannt (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]). Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, dass das Asyl- und Aufnahmesystem in Belgien keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit auf die Schweiz überginge (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO), und vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichten würden (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dabei hat sie insbesondere berücksichtigt, dass eine bezahlte Erwerbstätigkeit in keinem Staat garantiert sei und er sich an die belgischen Behörden und karitativen Organisationen wenden könne, um die benötigte Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten. Ferner hat sie seine Gesundheitssituation ([Nennung Beschwerden]) beachtet und rechtskonform erwogen, dass diese einer Überstellung nicht entgegensteht, auch weil er in Belgien medizinisch (weiter-)behandelt werden kann. Dabei hat sie darauf hingewiesen, dass Suizidgedanken einer Überstellung grundsätzlich nicht entgegenstehen, aber im Rahmen der Überstellungsmodalitäten zu beachten sind, was die Vorinstanz auch getan hat. Schliesslich hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr zustehenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [SR 142.311]). Sie ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat seine Wegweisung nach Belgien angeordnet (vgl. Art. 44 AsylG). 2.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern: Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das Asyl- und Aufnahmesystem in Belgien keine systemischen Schwachstellen (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO) aufweist (vgl. zuletzt etwa Urteile des BVGer F-1234/2026 vom 23. Februar 2026 E. 4.1, F-1005/2025 vom 17. Februar 2026 E. 4, F-8763/2025 vom 18. November 2025 E. 2.1). Dies kann der Beschwerdeführer mit seinem unsubstantiierten Vorbringen, er sei in Belgien in eine «Lücke des Systems» geraten, habe seine Existenz nicht mehr sichern können und eine Rückführung nach Afghanistan befürchtet, nicht in Zweifel ziehen. Auch liegen keine Hinweise vor, dass sein Asylgesuch in Belgien mangelhaft behandelt und eine allfällige Wegweisung völkerrechtswidrig verfügt worden wäre. Da Belgien der Rückübernahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zugestimmt hat, ist aber ohnehin davon auszugehen, dass die Behandlung seines Asylgesuchs noch pendent ist. Auf jeden Fall erübrigen sich Weiterungen zur Gefahr einer allfälligen Kettenabschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Gebots (vgl. einlässlich Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 30. November 2023, C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Dispositivziffer 2). Der Beschwerdeführer bringt sodann erstmals vor, er habe in der Schweiz eine Bezugsperson mit Familie kennengelernt, durch deren Fürsorge er neue Hoffnung gefasst und seinen psychischen Zustand verbessert habe. Diese moralische Unterstützung genügt nicht, um ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK zu begründen (vgl. zuletzt etwa Urteile des BVGer F-1409/2026 vom 4. März 2026 E. 2.3.2, F-6241/2025 vom 6. Januar 2026 E. 5.2, F-9564/2025 vom 18. Dezember 2025 E. 4.3) und gestützt darauf eine Zuständigkeit der Schweiz zu erwirken (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 8 EMRK). Daher ist in antizipierter Beweiswürdigung auf die beantragten Erkundigungen über die Wandlung des Beschwerdeführers beim örtlichen Bundesasylzentrum zu verzichten. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, ihm gehe es psychisch sehr schlecht, er sei lebensmüde und könne die «Schleife der Prozesse» in Belgien und die damit einhergehende psychische Belastung nicht mehr ertragen. Der aktenkundige Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist nicht als derart gravierend zu werten, dass bei einer Überstellung nach Belgien, das über eine ausreichende medizinische und psychiatrisch-psychologische Infrastruktur verfügt (vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-1234/2026 E. 4.2, F-1005/2026 E. 5.3.3, F-8763/2025 E. 2.2.2), mit dem realen Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK gerechnet oder aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste (vgl. Art. 17 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1). Auch allfällige Suizidgedanken können den Wegweisungsvollzug grundsätzlich nicht in Frage stellen, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung ihrer Umsetzung getroffen werden (vgl. zuletzt etwa Urteile des BVGer F-6746/2024 vom 23. Februar 2026 E. 5.6, F-151/2026 vom 19. Januar 2026 E. 4.3, F-3342/2025 vom 14. Mai 2025 E. 4.2). 2.3 Im Ergebnis erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit diesem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird gegenstandslos. 3. 3.1 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren wie es sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt als aussichtslos zu bezeichnen waren (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG). 3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).

4. Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Meike Pauletzki