Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden; der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Die Vorinstanz hat die aufschiebende Wirkung in der angefochtenen Verfügung nicht entzogen. Auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 - 3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
E. 4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 5.2 Den Akten zufolge wurde der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt und verfügt über eine gültige griechische Aufenthaltsbewilligung. Zudem haben die griechischen Behörden seiner Rückübernahme vorbehaltlos zugestimmt (vgl. zum Ganzen SEM-Akte (...)-23/1). Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückkehren und sich dort legal aufhalten kann.
E. 5.3 Griechenland ist ein EU-Staat und gilt gemäss einem Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG.
E. 5.4 Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch - wie nachfolgend dargelegt - über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Soweit nicht das Gesetz oder das Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt, kommt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 8a und b sowie E. 9).
E. 6.2.1 Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK kann angerufen werden, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.1). Art. 8 EMRK schützt praxisgemäss einerseits insbesondere die Kernfamilie, mithin die Ehe- und Konkubinatspartner und die minderjährigen Kinder; andererseits fallen auch über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Beziehungen unter den Schutz dieser Bestimmung, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht und ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1).
E. 6.2.2 Vorliegend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner in der Schweiz wohnhaften Mutter und Geschwister nicht auf Art. 8 EMRK berufen kann, da diese zum einen nicht zu seiner Kernfamilie gehören (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3 m.w.H.) und zum anderen - wie bereits von der Vorinstanz zu Recht festgestellt (vgl. Verfügung des SEM vom 23. Juli 2025 S. 11 - 13) und entgegen der beschwerdeweisen Ausführungen (vgl. Beschwerde S. 3. f.) - kein Abhängigkeitsverhältnis vorliegt, zumal eine lediglich moralische Unterstützung nicht genügt, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (vgl. Urteil des BGer 2C_596/2023 vom 13. März 2024 E. 5.1 und 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.5 je m.w.H.; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.; Urteil des BVGer F-3807/2022 vom 9. September 2022 E. 3.3; Urteil des EGMR I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 62). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. Das auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichte, nicht unterzeichnete Härtefallgesuch an die Vorinstanz vom 24. beziehungsweise 25. Juli 2025 bleibt vorliegend mangels Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ohne Relevanz.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe in Griechenland keinerlei Unterstützung erhalten. Nachdem er dort seinen Flüchtlingsstatus erhalten habe, hätte er das Camp verlassen müssen. Allerdings habe er sich dagegen mit Hilfe einer Anwältin zur Wehr setzen können, damit er auch weiterhin bei seiner Familie im Camp habe bleiben können. Dort habe er jedoch keine Unterstützung der griechischen Behörden mehr erhalten und habe selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen müssen. Nachdem seine Mutter und seine jüngeren Brüder im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz transferiert worden seien, habe er das Camp endgültig verlassen und sei nach D._______ gereist. Dort habe er nach zwei Nächten auf der Strasse für eine Woche ein Zimmer mieten können und sei dann weiter zu seiner Familie in die Schweiz gereist. Hinzu komme, dass er aufgrund einer Operation in Afghanistan, bei welchem ihm ein Hoden entfernt worden sei, Schmerzen habe und es ihm auch psychisch nicht gut gehe. In Griechenland habe er keine medizinische Versorgung erhalten. Deswegen und weil er in Griechenland vollkommen auf sich allein gestellt wäre, könne er nicht dorthin zurück.
E. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.1.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der vorstehend genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (vgl. E. 8.1) als zulässig. Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2). Eine, wie auf Beschwerdeebene geltend gemachte, analoge Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Dublin-Verfahren mit Griechenland, wonach weiterhin abzuklären sei, ob in Griechenland systemische Mängel für Personen im laufenden Asylverfahren beständen, ist nicht angezeigt. Der Beschwerdeführer wurde in Griechenland als Flüchtling anerkannt und ihm stehen damit sämtliche Rechte aus der sogenannten Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011, vgl. dazu nachfolgend E. 8.2.3) zu.
E. 8.1.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Der Beschwerdeführer wurde gemäss Aktenlage weder wegen Schmerzen aufgrund seiner Operation in Afghanistan noch wegen psychischer Probleme beim Gesundheitsdienst des BAZ vorstellig (vgl. SEM-Akte (...)-25/1; (...)-31/1). Auch auf Beschwerdeebene werden diesbezüglich keinerlei medizinische Unterlagen zu den Akten gereicht. Entsprechend ist - entgegen den beschwerdeweisen Ausführungen - nicht von einer besonderen Vulnerabilität des Beschwerdeführers auszugehen.
E. 8.1.3 Es liegen damit keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Daran vermögen weder die in der Beschwerdeschrift zitierten Berichte noch die der Beschwerde beiliegenden Schreiben des Beschwerdeführers respektive seiner Mutter etwas zu ändern. Gleiches gilt für den Hinweis auf Urteile deutscher Gerichte sowie ähnliche Entwicklungen in anderen europäischen Ländern, zumal die Schweiz nicht an die Rechtsprechung eines Drittstaates gebunden ist.
E. 8.1.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist zulässig.
E. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung gilt mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen wie beispielsweise Menschen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind; hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung von äussert vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser, es bestünden besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen das oben zitierte Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1 und E. 11.5.3). Wird im konkreten Einzelfall festgestellt, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs besteht, hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4).
E. 8.2.2 Gemäss Akten handelt es ich beim Beschwerdeführer nicht um eine äussert vulnerable Person. Er befindet sich in der Schweiz denn auch nicht in medizinischer Behandlung. Dementsprechend ist nicht davon auszugehen, dass er in naher Zukunft dringend auf eine medizinische Behandlung zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz angewiesen wäre.
E. 8.2.3 Der Beschwerdeführer hat im Weiteren keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass er aufgrund von individuellen Umständen sozialer oder wirtschaftlicher Art bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Zwar dürfte er bei einer Rückkehr nach Griechenland mit Hindernissen konfrontiert werden; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer als anerkannter Flüchtling auf die Qualifikationsrichtlinie berufen kann. Kapitel VII dieser Richtlinie - zu deren Einhaltung Griechenland sich völkerrechtlich verpflichtet hat - regelt die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte (vgl. insb. Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 [Sozialhilfe] und Art. 30 [medizinische Versorgung] i.V.m. Art. 20 Abs. 2). Es obliegt dem Beschwerdeführer, seine Rechte vor Ort bei den zuständigen Behörden geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Schliesslich ist zwar verständlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Anwesenheit seiner Familie in der Schweiz bleiben möchte, er vermag aus diesem Umstand aber nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (vgl. vorhergehend E. 6.2). Im Übrigen ist diesbezüglich vollumfänglich auf die detaillierten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. Verfügung des SEM vom 23. Juli 2025 Ziff. III/2).
E. 8.2.4 Nach dem Gesagten bestehen keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Es ist ihm nicht gelungen, die Legalvermutung zugunsten der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umzustossen.
E. 8.2.5 Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland ist als zumutbar zu qualifizieren.
E. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich im Sinn von Art. 83 Abs. 2 AIG, zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben (vgl. SEM-Akte (...)-23/1). Dementsprechend besteht - entgegen den beschwerdeweisen Ausführungen (vgl. Beschwerde S. 12) - auch keine Veranlassung zur Einholung individueller Garantien der griechischen Behörden betreffend Unterbringung und medizinische Versorgung.
E. 8.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG). Das entsprechende Eventualbegehren ist dementsprechend abzuweisen.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es besteht nach dem Gesagten somit keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinne des Subeventualbegehrens, zumal sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers hinreichend auseinandergesetzt hat. Die Beschwerde ist abzuweisen. Vollzugshemmende Massnahmen respektive entsprechende Anweisungen an die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden für die Dauer des Verfahrens erübrigen sich mit der Ausfällung des vorliegenden Endentscheids.
E. 10.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von vornherein aussichtlos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5724/2025 Urteil vom 11. August 2025 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 23. Juli 2025. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 12. Mai 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 8. Januar 2025 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte und ihm dort am 16. Januar 2025 internationaler Schutz gewährt worden war. C. Am 15. Mai 2025 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (EU-Rückführungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729). D. D.a Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Mai 2025 das rechtliche Gehör zu einem möglichen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31), einer Wegweisung nach Griechenland sowie zum medizinischen Sachverhalt. D.b Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben seiner zugewiesenen Rechtsvertretung vom 21. Mai 2025 Stellung. E. Mit Schreiben vom 4. Juli 2025 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen zu und teilten gleichzeitig mit, der Beschwerdeführer sei seit dem 16. Januar 2025 in Griechenland als Flüchtling anerkannt und verfüge über eine vom 16. Januar 2025 bis zum 15. Januar 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung. F. Am 18. Juli 2025 erkundigte sich das SEM beim Gesundheitsdienst des zuständigen Bundesasylzentrums (BAZ) nach dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Der Gesundheitsdienst meldete zurück, es seien - abgesehen von einer leichten Verletzung am Bein - keine Beschwerden bekannt. G. G.a Am 21. Juli 2025 übermittelte das SEM den Entscheidentwurf inklusive sämtlicher entscheidrelevanter Akten der Rechtsvertretung zur Stellungnahme. G.b Gleichentags reichte die Rechtsvertretung ihre Stellungnahme ein. Darin hielt sie fest, der Beschwerdeführer akzeptiere den geplanten Entscheid nicht. Er habe sich beim Gesundheitsdienst gemeldet und davon berichtet, dass er bei physischen Aktivitäten Schmerzen verspüre, die mit dem Verlust beziehungsweise der Amputation seines Hodens in Afghanistan zusammenhängen würden. Da er aufgrund dieser Schmerzen nicht in der Lage sei, körperliche Arbeiten zu verrichten, sei es ihm nicht möglich, eine Arbeitsmöglichkeit in Griechenland wahrzunehmen. Der medizinische Sachverhalt sei somit nicht erstellt. Weiter wurde ausgeführt, dass er sowohl seine gesundheitlich angeschlagene Mutter unterstütze als auch Betreuungsaufgaben für seine minderjährigen Brüder übernehme. Es liege somit ein familiäres Abhängigkeitsverhältnis vor, welches unter den Schutz von Art. 8 EMRK falle. H. Am 22. Juli 2025 erkundigte sich das SEM abermals beim Gesundheitsdienst des zuständigen BAZ nach dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Der Gesundheitsdienst bestätigte in der Folge die bisherige Information und gab an, betreffend Schmerzen im Zusammenhang mit einer Hodenoperation sei nichts bekannt. I. Mit Verfügung vom 23. Juli 2025 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug nach Griechenland an. Ferner wurden ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. J. Mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 30. Juli 2025 (Poststempel: 30. Juli 2025) respektive unterzeichnet nachgereichter Eingabe vom 30. Juli 2025 (Poststempel: 31. Juli 2025) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 23. Juli 2025 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen; eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit der Wegweisung nach Griechenland festzustellen; sub-eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Des Weiteren beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, der Vollzug der Wegweisung sei zu sistieren und die Vorinstanz sowie die Vollzugsbehörden des Kantons B._______ (recte: C._______) seien mittels vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, bis zum rechtskräftigen Entscheid über die vorliegende Beschwerde von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden; der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Die Vorinstanz hat die aufschiebende Wirkung in der angefochtenen Verfügung nicht entzogen. Auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 - 3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 5.2 Den Akten zufolge wurde der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt und verfügt über eine gültige griechische Aufenthaltsbewilligung. Zudem haben die griechischen Behörden seiner Rückübernahme vorbehaltlos zugestimmt (vgl. zum Ganzen SEM-Akte (...)-23/1). Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückkehren und sich dort legal aufhalten kann. 5.3 Griechenland ist ein EU-Staat und gilt gemäss einem Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. 5.4 Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch - wie nachfolgend dargelegt - über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Soweit nicht das Gesetz oder das Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt, kommt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 8a und b sowie E. 9). 6.2.1 Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK kann angerufen werden, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.1). Art. 8 EMRK schützt praxisgemäss einerseits insbesondere die Kernfamilie, mithin die Ehe- und Konkubinatspartner und die minderjährigen Kinder; andererseits fallen auch über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Beziehungen unter den Schutz dieser Bestimmung, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht und ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1). 6.2.2 Vorliegend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner in der Schweiz wohnhaften Mutter und Geschwister nicht auf Art. 8 EMRK berufen kann, da diese zum einen nicht zu seiner Kernfamilie gehören (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3 m.w.H.) und zum anderen - wie bereits von der Vorinstanz zu Recht festgestellt (vgl. Verfügung des SEM vom 23. Juli 2025 S. 11 - 13) und entgegen der beschwerdeweisen Ausführungen (vgl. Beschwerde S. 3. f.) - kein Abhängigkeitsverhältnis vorliegt, zumal eine lediglich moralische Unterstützung nicht genügt, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (vgl. Urteil des BGer 2C_596/2023 vom 13. März 2024 E. 5.1 und 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.5 je m.w.H.; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.; Urteil des BVGer F-3807/2022 vom 9. September 2022 E. 3.3; Urteil des EGMR I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 62). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. Das auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichte, nicht unterzeichnete Härtefallgesuch an die Vorinstanz vom 24. beziehungsweise 25. Juli 2025 bleibt vorliegend mangels Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ohne Relevanz. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe in Griechenland keinerlei Unterstützung erhalten. Nachdem er dort seinen Flüchtlingsstatus erhalten habe, hätte er das Camp verlassen müssen. Allerdings habe er sich dagegen mit Hilfe einer Anwältin zur Wehr setzen können, damit er auch weiterhin bei seiner Familie im Camp habe bleiben können. Dort habe er jedoch keine Unterstützung der griechischen Behörden mehr erhalten und habe selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen müssen. Nachdem seine Mutter und seine jüngeren Brüder im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz transferiert worden seien, habe er das Camp endgültig verlassen und sei nach D._______ gereist. Dort habe er nach zwei Nächten auf der Strasse für eine Woche ein Zimmer mieten können und sei dann weiter zu seiner Familie in die Schweiz gereist. Hinzu komme, dass er aufgrund einer Operation in Afghanistan, bei welchem ihm ein Hoden entfernt worden sei, Schmerzen habe und es ihm auch psychisch nicht gut gehe. In Griechenland habe er keine medizinische Versorgung erhalten. Deswegen und weil er in Griechenland vollkommen auf sich allein gestellt wäre, könne er nicht dorthin zurück. 8. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.1.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der vorstehend genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (vgl. E. 8.1) als zulässig. Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2). Eine, wie auf Beschwerdeebene geltend gemachte, analoge Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Dublin-Verfahren mit Griechenland, wonach weiterhin abzuklären sei, ob in Griechenland systemische Mängel für Personen im laufenden Asylverfahren beständen, ist nicht angezeigt. Der Beschwerdeführer wurde in Griechenland als Flüchtling anerkannt und ihm stehen damit sämtliche Rechte aus der sogenannten Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011, vgl. dazu nachfolgend E. 8.2.3) zu. 8.1.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Der Beschwerdeführer wurde gemäss Aktenlage weder wegen Schmerzen aufgrund seiner Operation in Afghanistan noch wegen psychischer Probleme beim Gesundheitsdienst des BAZ vorstellig (vgl. SEM-Akte (...)-25/1; (...)-31/1). Auch auf Beschwerdeebene werden diesbezüglich keinerlei medizinische Unterlagen zu den Akten gereicht. Entsprechend ist - entgegen den beschwerdeweisen Ausführungen - nicht von einer besonderen Vulnerabilität des Beschwerdeführers auszugehen. 8.1.3 Es liegen damit keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Daran vermögen weder die in der Beschwerdeschrift zitierten Berichte noch die der Beschwerde beiliegenden Schreiben des Beschwerdeführers respektive seiner Mutter etwas zu ändern. Gleiches gilt für den Hinweis auf Urteile deutscher Gerichte sowie ähnliche Entwicklungen in anderen europäischen Ländern, zumal die Schweiz nicht an die Rechtsprechung eines Drittstaates gebunden ist. 8.1.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist zulässig. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung gilt mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen wie beispielsweise Menschen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind; hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung von äussert vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser, es bestünden besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen das oben zitierte Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1 und E. 11.5.3). Wird im konkreten Einzelfall festgestellt, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs besteht, hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). 8.2.2 Gemäss Akten handelt es ich beim Beschwerdeführer nicht um eine äussert vulnerable Person. Er befindet sich in der Schweiz denn auch nicht in medizinischer Behandlung. Dementsprechend ist nicht davon auszugehen, dass er in naher Zukunft dringend auf eine medizinische Behandlung zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz angewiesen wäre. 8.2.3 Der Beschwerdeführer hat im Weiteren keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass er aufgrund von individuellen Umständen sozialer oder wirtschaftlicher Art bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Zwar dürfte er bei einer Rückkehr nach Griechenland mit Hindernissen konfrontiert werden; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer als anerkannter Flüchtling auf die Qualifikationsrichtlinie berufen kann. Kapitel VII dieser Richtlinie - zu deren Einhaltung Griechenland sich völkerrechtlich verpflichtet hat - regelt die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte (vgl. insb. Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 [Sozialhilfe] und Art. 30 [medizinische Versorgung] i.V.m. Art. 20 Abs. 2). Es obliegt dem Beschwerdeführer, seine Rechte vor Ort bei den zuständigen Behörden geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Schliesslich ist zwar verständlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Anwesenheit seiner Familie in der Schweiz bleiben möchte, er vermag aus diesem Umstand aber nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (vgl. vorhergehend E. 6.2). Im Übrigen ist diesbezüglich vollumfänglich auf die detaillierten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. Verfügung des SEM vom 23. Juli 2025 Ziff. III/2). 8.2.4 Nach dem Gesagten bestehen keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Es ist ihm nicht gelungen, die Legalvermutung zugunsten der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umzustossen. 8.2.5 Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland ist als zumutbar zu qualifizieren. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich im Sinn von Art. 83 Abs. 2 AIG, zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben (vgl. SEM-Akte (...)-23/1). Dementsprechend besteht - entgegen den beschwerdeweisen Ausführungen (vgl. Beschwerde S. 12) - auch keine Veranlassung zur Einholung individueller Garantien der griechischen Behörden betreffend Unterbringung und medizinische Versorgung. 8.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG). Das entsprechende Eventualbegehren ist dementsprechend abzuweisen.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es besteht nach dem Gesagten somit keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinne des Subeventualbegehrens, zumal sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers hinreichend auseinandergesetzt hat. Die Beschwerde ist abzuweisen. Vollzugshemmende Massnahmen respektive entsprechende Anweisungen an die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden für die Dauer des Verfahrens erübrigen sich mit der Ausfällung des vorliegenden Endentscheids. 10. 10.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von vornherein aussichtlos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Nina Ermanni Versand: