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F-6332/2025

F-6332/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-08-28 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG [Legitimation], Art. 108 Abs. 3 AsylG [Frist] und Art. 52 Abs. 1 VwVG [Form]) sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist. Nicht einzutreten ist auf das Begehren, es sei festzustellen, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich unzulässig sei, solange nicht sichergestellt sei, dass seine Menschenrechte (insbesondere Art. 3 EMRK) dort gewahrt würden. Ein Interesse an dieser Feststellung, welches über das Interesse an der Gutheissung der übrigen Rechtsbegehren hinausgeht, ist weder dargetan noch ersichtlich. Vielmehr geht dieses Feststellungsbegehren als Begründungselement in den Hauptbegehren auf (vgl. BGE 148 I 160 E. 1.6 m.H.).

E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; BVGE 2015/9 E. 6.2 und 8.2.2).

E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG).

E. 2 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass der Beschwerdeführer vor seinem aktuellen Asylantrag zuletzt am 12. April 2023 in Frankreich um Asyl ersucht hat und daher grundsätzlich Frankreich für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist (Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]). Die französischen Behörden haben ihre Zuständigkeit am 11. August 2025 denn auch explizit anerkannt. Weiter hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass das französische Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit auf die Schweiz überginge (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO), und vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichten würden (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dabei hat sie zutreffend festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer an die französischen Behörden und karitativen Organisationen wenden könne, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten. Ferner hat sie seine psychischen Beschwerden beachtet und korrekt erwogen, dass keine Anhaltspunkte bestünden, dass ihm in Frankreich der Zugang zu einer medizinischen Behandlung verweigert worden wäre oder würde. Schliesslich hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr zustehenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [SR 142.311]). Demnach ist sie zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat seine Wegweisung nach Frankreich angeordnet (Art. 44 AsylG). Zur näheren Begründung wird auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.

E. 3 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, aktuelle Berichte und Urteile würden belegen, dass nicht alle Asylsuchende in Frankreich eine adäquate Unterkunft und Betreuung erhielten, und er dort - wie im Jahr 2023 - auf der Strasse und in Angst leben müsste, vor Kälte oder Gewalt umzukommen. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das französische Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit auf die Schweiz überginge (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO; zuletzt etwa Urteile des BVGer F-4398/2025 vom 24. Juni 2025 E. 3.1, F-4020/2025 vom 11. Juni 2025 E. 2.1, F-1459/2025 vom 11. März 2025 E. 5). Die unsubstantiierten Vorbringen des Beschwerdeführers können die Vermutung, dass Frankreich seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, nicht umstossen. Folglich erübrigen sich Weiterungen zur befürchteten (Ketten-)Abschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Gebots (Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [SR 0.105], Art. 3 EMRK; vgl. Urteil des BVGer F-5295/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 5.3 m.H. auf Urteil des EuGH vom 30. November 2023, Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Dispositivziffer 2). Der Beschwerdeführer wird sich im Rahmen des französischen Asylverfahrens zu den Asylgründen und Wegweisungshindernissen äussern können. Der Beschwerdeführer rügt sodann, dass eine Überstellung nach Frankreich sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) verletzen würde. Der geltend gemachte Aufenthalt in der Schweiz seit 2019 war - soweit er überhaupt belegt ist - grösstenteils rechtswidrig und - wie der Beschwerdeführer selbst angibt - fragmentarisch. Er kann jedenfalls keine im vorliegenden Kontext relevante Verwurzelung oder gar Integration in der Schweiz begründen, zumal der Beschwerdeführer wiederholt straffällig wurde (vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-3348/2023 vom 30. Juni 2025 E. 4.3 und 5.4, F-4530/2023 vom 10. Juni 2025 E. 5.1-5.3). Sein hier lebender Halbbruder, seine Betreuungspersonen und Freunde zählen weder zu seiner Kernfamilie noch führt der Wunsch nach deren moralischer Unterstützung zu einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis (vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-5961/2025 vom 12. August 2025 E. 2.2, E-5724/2025 vom 11. August 2025 E. 6.2, F-5006/2025 vom 14. Juli 2025 E. 5.8 f.). Folglich ist der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) nicht eröffnet, sodass sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen kann, um die Zuständigkeit der Schweiz zu erwirken (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Schliesslich sind die vorgebrachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers (Angstzustände, Schlaflosigkeit, depressive Episoden mit körperlichem Stress) nicht derart gravierend, dass bei einer Überstellung nach Frankreich mit dem realen Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu rechnen wäre (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193; Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.). Überdies geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische und psychiatrisch-psychologische Infrastruktur verfügt, um die allenfalls notwendige Versorgung des Beschwerdeführers zu gewährleisten (vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-4398/2025 E. 3.2, F-4020/2025 E. 2.2, F-3342/2025 vom 14. Mai 2025 E. 4.3). Folglich führt auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht dazu, dass bei einer Überstellung nach Frankreich mit einer Verletzung von Art. 3 EMRK gerechnet oder aus humanitären Gründen davon abgesehen werden müsste (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1).

E. 4 Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit diesem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).

E. 6 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6332/2025 Urteil vom 28. August 2025 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki. Parteien A._______, geboren am [...], Irak, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 15. August 2025 / N [...]. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 21. Mai 2019 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 21. Januar 2020 lehnte die Vorinstanz sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer tauchte in der Folge unter. B. B.a Am 7. Juli 2025 ersuchte er erneut in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er zuvor am 7. Juli 2022 in Deutschland und am 12. April 2023 in Frankreich Asyl beantragt hatte. B.b Mit Verfügung vom 15. August 2025 (eröffnet am 18. August 2025) trat die Vorinstanz auf sein Asylgesuch nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Frankreich an, forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und hielt fest, dass eine allfällige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe. C. C.a Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. August 2025 (Datum Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und ein nationales Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei festzustellen, dass eine Überstellung nach Frankreich unzulässig sei, solange nicht sichergestellt sei, dass seine Menschenrechte (insbesondere Art. 3 EMRK) dort gewahrt würden. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren beziehungsweise es seien vorsorgliche Massnahmen zu erlassen, um seine Überstellung während des Beschwerdeverfahrens zu verhindern. C.b Am 22. August 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG [Legitimation], Art. 108 Abs. 3 AsylG [Frist] und Art. 52 Abs. 1 VwVG [Form]) sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist. Nicht einzutreten ist auf das Begehren, es sei festzustellen, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich unzulässig sei, solange nicht sichergestellt sei, dass seine Menschenrechte (insbesondere Art. 3 EMRK) dort gewahrt würden. Ein Interesse an dieser Feststellung, welches über das Interesse an der Gutheissung der übrigen Rechtsbegehren hinausgeht, ist weder dargetan noch ersichtlich. Vielmehr geht dieses Feststellungsbegehren als Begründungselement in den Hauptbegehren auf (vgl. BGE 148 I 160 E. 1.6 m.H.). 1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; BVGE 2015/9 E. 6.2 und 8.2.2). 1.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG).

2. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass der Beschwerdeführer vor seinem aktuellen Asylantrag zuletzt am 12. April 2023 in Frankreich um Asyl ersucht hat und daher grundsätzlich Frankreich für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist (Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]). Die französischen Behörden haben ihre Zuständigkeit am 11. August 2025 denn auch explizit anerkannt. Weiter hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass das französische Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit auf die Schweiz überginge (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO), und vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichten würden (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dabei hat sie zutreffend festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer an die französischen Behörden und karitativen Organisationen wenden könne, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten. Ferner hat sie seine psychischen Beschwerden beachtet und korrekt erwogen, dass keine Anhaltspunkte bestünden, dass ihm in Frankreich der Zugang zu einer medizinischen Behandlung verweigert worden wäre oder würde. Schliesslich hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr zustehenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [SR 142.311]). Demnach ist sie zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat seine Wegweisung nach Frankreich angeordnet (Art. 44 AsylG). Zur näheren Begründung wird auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.

3. Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, aktuelle Berichte und Urteile würden belegen, dass nicht alle Asylsuchende in Frankreich eine adäquate Unterkunft und Betreuung erhielten, und er dort - wie im Jahr 2023 - auf der Strasse und in Angst leben müsste, vor Kälte oder Gewalt umzukommen. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das französische Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit auf die Schweiz überginge (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO; zuletzt etwa Urteile des BVGer F-4398/2025 vom 24. Juni 2025 E. 3.1, F-4020/2025 vom 11. Juni 2025 E. 2.1, F-1459/2025 vom 11. März 2025 E. 5). Die unsubstantiierten Vorbringen des Beschwerdeführers können die Vermutung, dass Frankreich seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, nicht umstossen. Folglich erübrigen sich Weiterungen zur befürchteten (Ketten-)Abschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Gebots (Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [SR 0.105], Art. 3 EMRK; vgl. Urteil des BVGer F-5295/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 5.3 m.H. auf Urteil des EuGH vom 30. November 2023, Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Dispositivziffer 2). Der Beschwerdeführer wird sich im Rahmen des französischen Asylverfahrens zu den Asylgründen und Wegweisungshindernissen äussern können. Der Beschwerdeführer rügt sodann, dass eine Überstellung nach Frankreich sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) verletzen würde. Der geltend gemachte Aufenthalt in der Schweiz seit 2019 war - soweit er überhaupt belegt ist - grösstenteils rechtswidrig und - wie der Beschwerdeführer selbst angibt - fragmentarisch. Er kann jedenfalls keine im vorliegenden Kontext relevante Verwurzelung oder gar Integration in der Schweiz begründen, zumal der Beschwerdeführer wiederholt straffällig wurde (vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-3348/2023 vom 30. Juni 2025 E. 4.3 und 5.4, F-4530/2023 vom 10. Juni 2025 E. 5.1-5.3). Sein hier lebender Halbbruder, seine Betreuungspersonen und Freunde zählen weder zu seiner Kernfamilie noch führt der Wunsch nach deren moralischer Unterstützung zu einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis (vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-5961/2025 vom 12. August 2025 E. 2.2, E-5724/2025 vom 11. August 2025 E. 6.2, F-5006/2025 vom 14. Juli 2025 E. 5.8 f.). Folglich ist der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) nicht eröffnet, sodass sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen kann, um die Zuständigkeit der Schweiz zu erwirken (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Schliesslich sind die vorgebrachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers (Angstzustände, Schlaflosigkeit, depressive Episoden mit körperlichem Stress) nicht derart gravierend, dass bei einer Überstellung nach Frankreich mit dem realen Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu rechnen wäre (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193; Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.). Überdies geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische und psychiatrisch-psychologische Infrastruktur verfügt, um die allenfalls notwendige Versorgung des Beschwerdeführers zu gewährleisten (vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-4398/2025 E. 3.2, F-4020/2025 E. 2.2, F-3342/2025 vom 14. Mai 2025 E. 4.3). Folglich führt auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht dazu, dass bei einer Überstellung nach Frankreich mit einer Verletzung von Art. 3 EMRK gerechnet oder aus humanitären Gründen davon abgesehen werden müsste (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1).

4. Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit diesem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).

6. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Meike Pauletzki