Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist.
E. 2.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 5. August 2025 korrekt erwogen, dass gemäss den Bestimmungen der Dublin-III-VO grundsätzlich Österreich für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das österreichische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich die Vorbringen des Beschwerdeführers in Hinblick auf seine Behandlung in Österreich (Festnahme und Fingerabdrucknahme unter Zwang) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. In diesem Zusammenhang hat sie zutreffend erwogen, dass ein Cousin nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gilt und sich weder aus den Akten noch den Angaben des Beschwerdeführers im persönlichen Dublin-Gespräch am 30. Juli 2025 Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis (im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK) zwischen ihm und seinem in der Schweiz lebenden Cousin ergeben. Zu seinem Gesundheitszustand hatte der Beschwerdeführer im Rahmen des vorgenannten Dublin-Gespräches angegeben, dass er keine gesundheitlichen Probleme habe und es ihm sehr gut gehe. Dennoch hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 5. August 2025 vorsorglich auch berücksichtigt, dass dem Beschwerdeführer in Österreich der Zugang zu einer allenfalls erforderlichen medizinischen Behandlung offenstehen würde. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Österreich angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.
E. 2.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nichts zu ändern. In der Beschwerdebegründung vom 7. August 2025 führt er aus, dass er in Österreich auf sich allein gestellt sei, da er dort keine Familie, keine Freunde und auch sonst kein soziales Umfeld habe, das ihn unterstützen könne. In der Schweiz hingegen lebe sein Cousin, der ihm helfe, sich zu integrieren und ihn emotional und auch praktisch unterstütze. Diese familiäre Unterstützung sei für ihn von grosser Bedeutung. Diese Vorbringen sind nicht geeignet, ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis zu begründen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts reicht hierfür das Bedürfnis nach affektiver oder psychischer Unterstützung durch einen Angehörigen für sich allein grundsätzlich nicht aus (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.5). Ein solches setzt vielmehr eine Situation besonderer Hilfsbedürftigkeit voraus (zum Ganzen Urteil des BVGer F-3226/2024 vom 30. Januar 2025 E. 4.3), die vorliegend nicht gegeben ist.
E. 3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 5. August 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 4 Mit vorliegendem Urteil fällt der am 11. August 2025 angeordnete Voll-zugsstopp dahin.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5961/2025 Urteil vom 12. August 2025 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Gero Vaagt. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, c/o BAZ Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 5. August 2025. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 21. Juli 2025 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 5/2). Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er zuvor am 19. Juli 2025 in Österreich ein Asylgesuch gestellt hatte (SEM-act. 9/1). B. Dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz stimmten die österreichischen Behörden am 4. August 2025 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zu (SEM-act. 16/2). C. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs (SEM-act. 15/2) trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. August 2025 - eröffnet am 6. August 2025 - auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Österreich an, forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung. Darüber hinaus wies sie auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin (SEM-act. 18/13). D. Mit Eingabe vom 7. August 2025 gelangte der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 5. August 2025 an das Bundesverwaltungsgericht und begehrte sinngemäss deren Aufhebung (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). E. Am 11. August 2025 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an (BVGer-act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist. 2. 2.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 5. August 2025 korrekt erwogen, dass gemäss den Bestimmungen der Dublin-III-VO grundsätzlich Österreich für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das österreichische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich die Vorbringen des Beschwerdeführers in Hinblick auf seine Behandlung in Österreich (Festnahme und Fingerabdrucknahme unter Zwang) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. In diesem Zusammenhang hat sie zutreffend erwogen, dass ein Cousin nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gilt und sich weder aus den Akten noch den Angaben des Beschwerdeführers im persönlichen Dublin-Gespräch am 30. Juli 2025 Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis (im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK) zwischen ihm und seinem in der Schweiz lebenden Cousin ergeben. Zu seinem Gesundheitszustand hatte der Beschwerdeführer im Rahmen des vorgenannten Dublin-Gespräches angegeben, dass er keine gesundheitlichen Probleme habe und es ihm sehr gut gehe. Dennoch hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 5. August 2025 vorsorglich auch berücksichtigt, dass dem Beschwerdeführer in Österreich der Zugang zu einer allenfalls erforderlichen medizinischen Behandlung offenstehen würde. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Österreich angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen. 2.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nichts zu ändern. In der Beschwerdebegründung vom 7. August 2025 führt er aus, dass er in Österreich auf sich allein gestellt sei, da er dort keine Familie, keine Freunde und auch sonst kein soziales Umfeld habe, das ihn unterstützen könne. In der Schweiz hingegen lebe sein Cousin, der ihm helfe, sich zu integrieren und ihn emotional und auch praktisch unterstütze. Diese familiäre Unterstützung sei für ihn von grosser Bedeutung. Diese Vorbringen sind nicht geeignet, ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis zu begründen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts reicht hierfür das Bedürfnis nach affektiver oder psychischer Unterstützung durch einen Angehörigen für sich allein grundsätzlich nicht aus (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.5). Ein solches setzt vielmehr eine Situation besonderer Hilfsbedürftigkeit voraus (zum Ganzen Urteil des BVGer F-3226/2024 vom 30. Januar 2025 E. 4.3), die vorliegend nicht gegeben ist.
3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 5. August 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
4. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 11. August 2025 angeordnete Voll-zugsstopp dahin.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Sebastian Kempe Gero Vaagt Versand: