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F-5295/2024

F-5295/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-10-09 · Deutsch CH

Wegweisung Dublin (Ausländerrecht)

Sachverhalt

A. A.a Die iranischen Staatsangehörigen A._______ (geb. 1987, nachfol- gend: Beschwerdeführer 1) und seine Kinder B._______, (geb. 2014, nachfolgend Beschwerdeführerin 2) und C._______ (geb. 2016, nachfol- gend: Beschwerdeführer 3) suchten erstmals am 8. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck- Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden bereits am

18. Juli 2016 in Deutschland um Asyl ersucht hatten. Aufgrund der Zustän- digkeit Deutschlands für das weitere Verfahren trat das SEM mit Verfügung vom 22. Juni 2023 auf die Asylgesuche nicht ein und verfügte ihre Weg- weisung nach Deutschland. A.b Mit Verfügung vom 10. Juli 2023 verhängte das SEM gegen den Be- schwerdeführer 1 ein ab Ausreisedatum für drei Jahre gültiges Einreisever- bot und ordnete dessen Ausschreibung im Schengener Informationssys- tem (SIS II) an, weil er illegal in die Schweiz eingereist und nach erfolgter Wegweisung nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist war. A.c Am 20. Juli 2023 reisten die Beschwerdeführenden schliesslich selb- ständig nach Deutschland aus. B. Am 31. Oktober 2023 (Eingang SEM) ersuchten die Beschwerdeführenden in der Schweiz erneut um Asyl. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2023 trat das SEM auf die Mehrfachgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte erneut die Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Deutschland. Am 14. März 2024 wurden die Beschwerdeführenden nach Deutschland überstellt. C. Noch am selben Tag kehrten die Beschwerdeführenden in die Schweiz zu- rück, woraufhin das SEM mit Verfügung vom 14. Mai 2024 wiederum ihre Wegweisung nach Deutschland verfügte. Am 30. Juli 2024 wurden sie abermals nach Deutschland überstellt, kehrten indes noch am selben Tag wieder in die Schweiz zurück. D. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft D.______ vom 2. August 2024 wurde der Beschwerdeführer 1 wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise und mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts unter Anrechnung von einem

F-5295/2024 Seite 3 Tag Untersuchungshaft zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.– verurteilt. E. Die Vorinstanz gewährte den Beschwerdeführenden am 2. August 2024 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zur Wegweisung nach Deutschland. F. Die deutschen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 6. August 2024 um Übernahme der Beschwerdeführenden am 8. August 2024 gut gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle- gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu- ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). G. Mit Verfügung vom 8. August 2024 – eröffnet am 19. August 2024 – wies die Vorinstanz die Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 64a Abs. 1 AIG (SR 142.20) nach Deutschland weg und forderte sie unter An- drohung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall auf, die Schweiz spätes- tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Mit dem Voll- zug der Wegweisung beauftrage die Vorinstanz den Kanton E._______ und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Gegen die Wegweisungsverfügung erhoben die Beschwerdeführenden am

26. August 2024 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht und beantragten in Aufhebung der angefochtenen Verfügung den Verzicht auf eine Wegweisung nach Deutschland. Zudem sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuch- ten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie eines unentgeltli- chen Rechtsbeistands.

F-5295/2024 Seite 4 I. Am 27. August 2024 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Über- stellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Verfügun- gen der Vorinstanz betreffend Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziie- rungsabkommen (Art. 64a AIG) zuständig (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG; Art. 112 Abs. 1 AIG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AIG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden E. 3 einzutreten (Art. 64a Abs. 2 AIG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Die Beschwerde erweist sich, wie nachfolgend aufgezeigt, als offen- sichtlich unbegründet, weshalb gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG e contra- rio kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde.

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemes- senheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

E. 3 Die angefochtene Verfügung stützt sich auf die ausländerrechtliche Be- stimmung von Art. 64a AIG (Wegweisung aufgrund des Dublin-Assoziie- rungsabkommens). Gegenstand des Verfahrens bildet deshalb einzig die Frage, ob die Anordnung der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Deutschland rechtmässig war. Auf das Begehren um Durchführung der Asylverfahren und der Anerkennung als Flüchtlinge in der Schweiz (Rechtsbegehren Ziff. 1, 2. Satz) ist entsprechend nicht einzutreten.

F-5295/2024 Seite 5

E. 4.1 Eine Wegweisungsverfügung nach Art. 64a Abs. 1 AIG setzt die Zu- ständigkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebun- denen Staates für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah- rens sowie den illegalen Aufenthalt einer ausländischen Person in der Schweiz voraus. Sie darf in der Schweiz keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und nicht über eine ausländerrechtliche Anwesen- heitsbewilligung oder einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügen.

E. 4.2 Die Zuständigkeit Deutschlands war vorliegend bereits in mehreren vorangehenden Verfahren festgestellt worden und der Beschwerdeführer 1 sieht sich mit einem in Rechtskraft erwachsenen Einreiseverbot für die Schweiz konfrontiert. Zudem hiessen die deutschen Behörden das Über- nahmeersuchen der Vorinstanz im vorliegenden Verfahren am 8. August 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO erneut gut. Die Be- schwerdeführenden verfügen in der Schweiz weder über eine ausländer- rechtliche Bewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Sie halten sich somit illegal hier auf. Im Übrigen räumt die Dublin-III- VO den Beschwerdeführenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen. Die Voraussetzungen für eine Wegweisung nach Art. 64a Abs. 1 AIG sind demzufolge gegeben.

E. 5.1 Zu prüfen bleibt, ob dem Vollzug der Wegweisung nach Deutschland Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 bis 4 AIG entgegenstehen. Erweist sich der Vollzug einer Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder un- möglich, hat die Vorinstanz eine vorläufige Aufnahme anzuordnen.

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden machen einzig geltend, die deutschen Be- hörden hätten versucht, sie in den Iran abzuschieben, wo sie aufgrund ih- res christlichen Glaubens akut an Leib und Leben bedroht seien. Dazu komme, dass die minderjährigen Beschwerdeführenden 2 und 3 haupt- sächlich im deutschsprachigen Raum aufgewachsen seien und die deut- sche Sprache weit besser beherrschten, als die persische Sprache. Aus diesem Grund sei eine Überstellung nach Deutschland auch nicht mit dem Kindswohl vereinbar.

E. 5.3 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Deutschland keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-3536/2024 vom 18. Juli 2024 E. 7). Bei dieser Ausgangslage erübrigen

F-5295/2024 Seite 6 sich Weiterungen zur von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Befürchtung, Deutschland werde ihnen keinen effektiven Schutz vor Rück- schiebung in den Iran (Non-Refoulement-Gebot) gewähren (einlässlich dazu Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechtssa- chen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs).

E. 5.4 Demzufolge verstösst eine Überstellung der minderjährigen Beschwer- deführenden 2 und 3 nach Deutschland auch nicht gegen das Übereinkom- men über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (Kinderrechts- konvention, SR 0.107, KRK). Die Beschwerdeführenden 2 und 3 sind vor- wiegend im deutschsprachigen Raum aufgewachsen und der deutschen Sprache mächtig. Darüber hinaus werden sie zusammen mit ihrem Vater und somit ihrer Hauptbezugsperson nach Deutschland überstellt. Aus der KRK kann zudem kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden (vgl. Urteile des BVGer F-4895/2024 vom 12. August 2024 E. 5.5; F-4406/2024 vom

18. Juli 2024 E. 6.4; D-7181/2023 vom 21. Februar 2024 E. 7.5 und D-6901/2023 vom 27. Dezember 2023 E. 6.4).

E. 5.5 Die Beschwerdeführenden machen unsubstantiiert geltend, der Sach- verhalt sei nicht korrekt festgestellt und elementare Verfahrensgrundsätze seien von der Vorinstanz verletzt worden. Diese Rügen bleiben jedoch gänzlich unbegründet, womit weder dargetan noch ersichtlich ist, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig festgestellt und Verfahrens- grundsätze von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen. Von einer Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz ist nach dem Gesagten abzusehen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.

E. 5.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Überstellung nach Deutschland als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG und es sind keine Gründe ersichtlich, welche die Möglichkeit oder die Zumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs in Frage stellen würden (Art. 83 Abs. 2 und Abs. 4 AIG). Damit bestehen keine Gründe für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden (Art. 83 Abs. 1 AIG e contrario). Der Entspre- chende Subeventualantrag ist abzuweisen.

E. 6 Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundesrecht (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (siehe E. 3 hier- vor). Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der

F-5295/2024 Seite 7 Beschwerde ist mit Ausfällung des vorliegenden Entscheids gegenstands- los geworden. Der am 27. August 2024 angeordnete vorsorgliche Vollzugs- stopp fällt dahin.

E. 7.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) sind zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.

E. 7.2 Die Verfahrenskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzuset- zen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 8 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-5295/2024 Seite 8

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Lukas Schmid Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5295/2024 Urteil vom 9. Oktober 2024 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Sebastian Kempe , Gerichtsschreiber Lukas Schmid. Parteien

1. A._______, und dessen Kinder

2. B._______,

3. C._______, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung Dublin (Ausländerrecht); Verfügung des SEM vom 8. August 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die iranischen Staatsangehörigen A._______ (geb. 1987, nachfolgend: Beschwerdeführer 1) und seine Kinder B._______, (geb. 2014, nachfolgend Beschwerdeführerin 2) und C._______ (geb. 2016, nachfolgend: Beschwerdeführer 3) suchten erstmals am 8. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden bereits am 18. Juli 2016 in Deutschland um Asyl ersucht hatten. Aufgrund der Zuständigkeit Deutschlands für das weitere Verfahren trat das SEM mit Verfügung vom 22. Juni 2023 auf die Asylgesuche nicht ein und verfügte ihre Wegweisung nach Deutschland. A.b Mit Verfügung vom 10. Juli 2023 verhängte das SEM gegen den Beschwerdeführer 1 ein ab Ausreisedatum für drei Jahre gültiges Einreiseverbot und ordnete dessen Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS II) an, weil er illegal in die Schweiz eingereist und nach erfolgter Wegweisung nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist war. A.c Am 20. Juli 2023 reisten die Beschwerdeführenden schliesslich selbständig nach Deutschland aus. B. Am 31. Oktober 2023 (Eingang SEM) ersuchten die Beschwerdeführenden in der Schweiz erneut um Asyl. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2023 trat das SEM auf die Mehrfachgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte erneut die Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Deutschland. Am 14. März 2024 wurden die Beschwerdeführenden nach Deutschland überstellt. C. Noch am selben Tag kehrten die Beschwerdeführenden in die Schweiz zurück, woraufhin das SEM mit Verfügung vom 14. Mai 2024 wiederum ihre Wegweisung nach Deutschland verfügte. Am 30. Juli 2024 wurden sie abermals nach Deutschland überstellt, kehrten indes noch am selben Tag wieder in die Schweiz zurück. D. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft D.______ vom 2. August 2024 wurde der Beschwerdeführer 1 wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise und mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts unter Anrechnung von einem Tag Untersuchungshaft zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.- verurteilt. E. Die Vorinstanz gewährte den Beschwerdeführenden am 2. August 2024 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zur Wegweisung nach Deutschland. F. Die deutschen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 6. August 2024 um Übernahme der Beschwerdeführenden am 8. August 2024 gut gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). G. Mit Verfügung vom 8. August 2024 - eröffnet am 19. August 2024 - wies die Vorinstanz die Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 64a Abs. 1 AIG (SR 142.20) nach Deutschland weg und forderte sie unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Mit dem Vollzug der Wegweisung beauftrage die Vorinstanz den Kanton E._______ und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Gegen die Wegweisungsverfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 26. August 2024 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten in Aufhebung der angefochtenen Verfügung den Verzicht auf eine Wegweisung nach Deutschland. Zudem sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. I. Am 27. August 2024 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz betreffend Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen (Art. 64a AIG) zuständig (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG; Art. 112 Abs. 1 AIG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AIG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden E. 3 einzutreten (Art. 64a Abs. 2 AIG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die Beschwerde erweist sich, wie nachfolgend aufgezeigt, als offensichtlich unbegründet, weshalb gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde.

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-lichen Sachverhaltes und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

3. Die angefochtene Verfügung stützt sich auf die ausländerrechtliche Bestimmung von Art. 64a AIG (Wegweisung aufgrund des Dublin-Assoziierungsabkommens). Gegenstand des Verfahrens bildet deshalb einzig die Frage, ob die Anordnung der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Deutschland rechtmässig war. Auf das Begehren um Durchführung der Asylverfahren und der Anerkennung als Flüchtlinge in der Schweiz (Rechtsbegehren Ziff. 1, 2. Satz) ist entsprechend nicht einzutreten. 4. 4.1 Eine Wegweisungsverfügung nach Art. 64a Abs. 1 AIG setzt die Zuständigkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staates für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie den illegalen Aufenthalt einer ausländischen Person in der Schweiz voraus. Sie darf in der Schweiz keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und nicht über eine ausländerrechtliche Anwesenheitsbewilligung oder einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügen. 4.2 Die Zuständigkeit Deutschlands war vorliegend bereits in mehreren vorangehenden Verfahren festgestellt worden und der Beschwerdeführer 1 sieht sich mit einem in Rechtskraft erwachsenen Einreiseverbot für die Schweiz konfrontiert. Zudem hiessen die deutschen Behörden das Übernahmeersuchen der Vorinstanz im vorliegenden Verfahren am 8. August 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO erneut gut. Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Bewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Sie halten sich somit illegal hier auf. Im Übrigen räumt die Dublin-III-VO den Beschwerdeführenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen. Die Voraussetzungen für eine Wegweisung nach Art. 64a Abs. 1 AIG sind demzufolge gegeben. 5. 5.1 Zu prüfen bleibt, ob dem Vollzug der Wegweisung nach Deutschland Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 bis 4 AIG entgegenstehen. Erweist sich der Vollzug einer Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, hat die Vorinstanz eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. 5.2 Die Beschwerdeführenden machen einzig geltend, die deutschen Behörden hätten versucht, sie in den Iran abzuschieben, wo sie aufgrund ihres christlichen Glaubens akut an Leib und Leben bedroht seien. Dazu komme, dass die minderjährigen Beschwerdeführenden 2 und 3 hauptsächlich im deutschsprachigen Raum aufgewachsen seien und die deutsche Sprache weit besser beherrschten, als die persische Sprache. Aus diesem Grund sei eine Überstellung nach Deutschland auch nicht mit dem Kindswohl vereinbar. 5.3 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Deutschland keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-3536/2024 vom 18. Juli 2024 E. 7). Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich Weiterungen zur von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Befürchtung, Deutschland werde ihnen keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung in den Iran (Non-Refoulement-Gebot) gewähren (einlässlich dazu Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs). 5.4 Demzufolge verstösst eine Überstellung der minderjährigen Beschwerdeführenden 2 und 3 nach Deutschland auch nicht gegen das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention, SR 0.107, KRK). Die Beschwerdeführenden 2 und 3 sind vorwiegend im deutschsprachigen Raum aufgewachsen und der deutschen Sprache mächtig. Darüber hinaus werden sie zusammen mit ihrem Vater und somit ihrer Hauptbezugsperson nach Deutschland überstellt. Aus der KRK kann zudem kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden (vgl. Urteile des BVGer F-4895/2024 vom 12. August 2024 E. 5.5; F-4406/2024 vom 18. Juli 2024 E. 6.4; D-7181/2023 vom 21. Februar 2024 E. 7.5 und D-6901/2023 vom 27. Dezember 2023 E. 6.4). 5.5 Die Beschwerdeführenden machen unsubstantiiert geltend, der Sachverhalt sei nicht korrekt festgestellt und elementare Verfahrensgrundsätze seien von der Vorinstanz verletzt worden. Diese Rügen bleiben jedoch gänzlich unbegründet, womit weder dargetan noch ersichtlich ist, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig festgestellt und Verfahrensgrundsätze von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen. Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist nach dem Gesagten abzusehen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. 5.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Überstellung nach Deutschland als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG und es sind keine Gründe ersichtlich, welche die Möglichkeit oder die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage stellen würden (Art. 83 Abs. 2 und Abs. 4 AIG). Damit bestehen keine Gründe für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden (Art. 83 Abs. 1 AIG e contrario). Der Entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen.

6. Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundesrecht (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (siehe E. 3 hiervor). Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist mit Ausfällung des vorliegenden Entscheids gegenstandslos geworden. Der am 27. August 2024 angeordnete vorsorgliche Vollzugsstopp fällt dahin. 7. 7.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) sind zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. 7.2 Die Verfahrenskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

8. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Lukas Schmid Versand: