Wegweisung Dublin (Ausländerrecht)
Sachverhalt
A. A._______ ersuchte am 30. August 2022 in Deutschland um Asyl. In der Folge begab er sich nach Belgien, ohne dort jedoch ein Asylgesuch zu stel- len. Am 23. Dezember 2022 akzeptierten die deutschen Behörden ein Wie- deraufnahmegesuch Belgiens. B. Am 27. Mai 2024 beantragte A._______ in der Schweiz Asyl. Das SEM gewährte ihm am 3. Juni 2024 das rechtliche Gehör zur möglichen Über- stellung nach Deutschland. In der Folge hiessen die deutschen Behörden das Wiederaufnahmegesuch des SEM am 5. Juni 2024 gut gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei- nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit- gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-lll-VO). C. Mit Verfügung vom 6. Juni 2024 trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ord- nete die Überstellung von A._______ nach Deutschland an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Am 7. Juni 2024 erklärte die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandats- verhältnis mit A._______ für beendet. Eine gegen die Verfügung vom
6. Juni 2024 erhobene Beschwerde vom 10. Juni 2024 wies das Bundes- verwaltungsgericht mit Urteil F-3653/2024 vom 14. Juni 2024 ab. D. Am 25. Juni 2024 teilten die deutschen Behörden dem SEM mit, eine Über- stellung von A._______ nach Deutschland sei nicht mehr möglich. Die Zu- ständigkeit sei gemäss Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 12. Januar 2023 C-323/21, C-324/21 und C-325/21 B., F. und K., auf Belgien übergegangen, weil die belgischen Behörden die per 23. Dezem- ber 2022 ausgelöste Überstellungsfrist nicht genutzt hätten. E. Das SEM ersuchte die belgischen Behörden am 25. Juni 2024 in Anwen- dung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wiederaufnahme von A._______. Belgien lehnte das Gesuch am 27. Juni 2024 zunächst ab. Die
F-4790/2024 Seite 3 Remonstration der Schweiz vom 4. Juli 2024 hiessen die belgischen Be- hörden am 10. Juli 2024 dann aber gestützt auf Art. 29 Abs. 2 Dublin-III- VO gut und stimmten der Wiederaufnahme zu. F. Das SEM führte am 23. Juli 2024 ein persönliches Dublin-Gespräch mit A._______ und gewährte ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Belgien. Ein Rechtsbeistand wurde A._______ für die- ses Gespräch nicht beigestellt. G. Mit Verfügung vom 23. Juli 2024 wies das SEM A._______ gestützt auf Art. 64a AIG (SR 142.20) nach Belgien weg und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. H. Am 29. Juli 2024 erhob A._______ gegen die Wegweisungsverfügung vom
23. Juli 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und liess die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Rückweisung der Sa- che zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz beantragen. I. Der Instruktionsrichter ordnete am 30. Juli 2024 einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Er erkannte mit Zwischenverfügung vom 7. August 2024 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu und hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung vom 29. Juli 2024 gut. J. Mit Vernehmlassung vom 15. August 2024 schloss die Vorinstanz auf Ab- weisung der Beschwerde. K. Der Beschwerdeführer erstattete am 6. September 2024 eine Replik.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Verfügun- gen der Vorinstanz betreffend Wegweisung aufgrund der Dublin-
F-4790/2024 Seite 4 Assoziierungsabkommen (Art. 64a AIG) zuständig (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG; Art. 112 Abs. 1 AIG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AIG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 64a Abs. 2 AIG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz mit der Durchführung des Dublin-Gesprächs vom 23. Juli 2024 ohne Rechtsbeistand den An- spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzte. Der Be- schwerdeführer moniert, er habe sich im Zeitpunkt des (zweiten) Dublin- Gespräches noch in einem laufenden Dublin-Verfahren nach AsylG befun- den. Gemäss Art. 102f AsylG hätte ihm eine gesetzliche Rechtsvertretung zugestanden. Ausserdem sei der Leistungserbringer Rechtsschutz nie dar- über informiert worden, dass mit ihm ein erneutes Zuständigkeitsverfahren durchgeführt werde. Er habe weder mittels eines Erstgespräches auf das Dublin-Gespräch vorbereitet werden können noch habe ihm irgendjemand erklärt, warum jetzt plötzlich Belgien für sein Asylgesuch zuständig sei, was in der angefochtenen Wegweisungsverfügung stehe und wie diese begrün- det werde. Die Wegweisungsverfügung sei ihm ohne dolmetschende Per- son unmittelbar nach dem Dublin-Gespräch persönlich ausgehändigt wor- den. Erst als er am Nachmittag des 23. Juli 2024 den Leistungserbringer Rechtsschutz aufgesucht und um rechtliche Unterstützung ersucht habe, habe ihm erklärt werden können, was gerade passiert sei. Er habe weder konkludent noch ausdrücklich auf eine Rechtsvertretung verzichtet. Ohne Beisein der mandatierten Rechtsvertretung stelle die Durchführung eines Dublin-Gespräches mangels rechtsgenüglichen Verzichts eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 ff. VwVG dar.
F-4790/2024 Seite 5
E. 4.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 29 ff. VwVG konkre- tisierte Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; 136 I 265 E. 3.2; 135 II 286 E. 5.1). Insbesondere kann sich eine Partei, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder verbeiständen lassen. Die Befugnis, sich ver- treten oder verbeiständen zu lassen, hängt mit dem Anspruch auf rechtli- ches Gehör zusammen. Die Partei ist Subjekt in einem sie betreffenden Verwaltungsverfahren und hat deshalb das Recht, am Verfahren teilzuneh- men und sich dazu zu äussern (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 f. VwVG). Sie kann dieses Recht selber wahrnehmen oder durch einen Vertreter wahr- nehmen lassen oder sich dabei durch einen Beistand unterstützen bezie- hungsweise begleiten lassen (vgl. Art. 11 Abs. 1 VwVG; BGE 144 I 253 E. 3.5; 132 V 443 E. 3.3). Die Wahrnehmung der Gehörsrechte setzt genü- gende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf voraus, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (BGE 144 I 11 E. 5.3; 141 I 60 E. 3.2; 140 I 99 E. 3.4).
E. 4.2 Asylsuchende Personen, deren Gesuch in einem Zentrum des Bundes behandelt wird, haben Anspruch auf unentgeltliche Beratung und Rechts- vertretung (Art. 102f Abs. 1 AsylG). Jeder asylsuchenden Person wird ab Beginn der Vorbereitungsphase und für das weitere Asylverfahren eine Rechtsvertretung zugeteilt, sofern die asylsuchende Person nicht aus- drücklich darauf verzichtet (Art. 102h Abs. 1 AsylG). Das SEM teilt dem Leistungserbringer Termine für die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des Dublin-Verfahrens in den Zentren des Bundes mindestens zwei Arbeitstage vor deren Durchführung mit (Art. 52c Abs. 2 der Asylver- ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1; SR 142.311]). Der Leistungserbringer teilt der Rechtsvertretung die ent- sprechenden Termine unverzüglich mit (Art. 102j Abs. 1 AsylG). Die Rechtsvertretung dauert bis zur Rechtskraft des Entscheides im Dublin- Verfahren (Art. 102h Abs. 3 AsylG).
E. 5.1 Die vorinstanzliche Verfügung vom 6. Juni 2024 (Nichteintreten auf Asylgesuch und Überstellung nach Deutschland) erwuchs mit Ausfällung des Urteils F-3653/2024 in Rechtskraft. Nach Auffassung der involvierten Asylbehörden ging daraufhin die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zufolge Ablaufs der Überstellungsfrist
F-4790/2024 Seite 6 per 24. Juni 2024 auf Belgien über. Die mit Verfügung vom 6. Juni 2024 angeordnete Überstellung nach Deutschland wurde damit nachträglich hin- fällig. Die Vorinstanz war deshalb gehalten, will sie an einer Wegweisung in Anwendung der Dublin-III-VO festhalten, ein neuerliches Wiederaufnah- meverfahren mit den belgischen Behörden durchzuführen (vgl. CONSTAN- TIN HRUSCHKA/FRANCESCO MAIANI, in: Daniel Thym/Kay Hailbronner [Hrsg.], EU Immigration and Asylum Law, 3. Aufl. 2022, Kap. 23, Art. 24 N. 5 m.w.H.; BARBARA KAMMERMANN, in: Martina Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl. 2024, Art. 64a N. 10).
E. 5.2 Uneins sind sich die Parteien nun darüber, ob das Wiederaufnahme- verfahren mit Belgien im Rahmen eines ausländerrechtlichen Wegwei- sungsverfahrens nach Art. 64a AIG oder eines asylrechtlichen Dublin-Ver- fahrens zu führen war.
E. 5.2.1 Die Vorinstanz stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, das Asyl- verfahren sei mit Urteil F-3653/2024 rechtskräftig abgeschlossen gewesen, woraufhin sich der Beschwerdeführer ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz befunden habe. Der Nichteintretensentscheid vom 6. Juni 2024 habe ausser im Wegweisungspunkt vollumfänglich seine Gültigkeit behal- ten. Da die belgischen Behörden das Wiederaufnahmegesuch gutgeheis- sen hätten, seien die Voraussetzungen einer Wegweisung gemäss Art. 64a AIG im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung erfüllt gewesen (zu den Wegweisungsvoraussetzungen gemäss Art. 64a AIG siehe etwa Urteile des BVGer F-5295/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 4.1; F-617/2024 vom
E. 5.2.2 Dieser Argumentation ist entgegenzuhalten, dass das (asylrechtli- che) Dublin-Verfahren nach der gesetzlichen Konzeption bis zur Überstel- lung in den zuständigen Dublin-Staat dauert (Art. 26b AsylG). Mit anderen Worten führt das Vorliegen eines rechtskräftigen Asyl-Zuständigkeits- und Wegweisungsentscheids in einem Dublin-Verfahren auch dann nicht zu ei- nem Wechsel in den Bereich des Ausländerrechts, wenn sich die be- troffene Person in Missachtung der asylrechtlichen Wegweisungsverfü- gung weiterhin in der Schweiz aufhält (vgl. Weisungen und Erläuterungen des SEM vom Oktober 2013 [Stand per 1. Juni 2024], I. Ausländerbereich, S. 223, < www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben, besucht am 12.12.2024). Eine gestützt auf Art. 44 AsylG in Verbindung mit der Dublin-III-VO ausgefällte Überstellungsanordnung
F-4790/2024 Seite 7 bleibt denn auch bis zur Durchführung des Transfers vollstreckbar (vgl. BGE 140 II 74 E. 2.3; BVGE 2017 VI/5 E. 4.3.1).
E. 5.2.3 Formell bedarf die mit Verfügung vom 6. Juni 2024 angeordnete und nicht mehr durchführbare Überstellung nach Deutschland einer wiederer- wägungsweisen Anpassung (vgl. BGE 146 I 185 E. 4.1; 136 II 177 E. 2.1; 124 II 1 E. 3a; Urteile des BVGer E-1264/2024 vom 12. September 2024 E. 3.3; D-1282/2024 vom 6. August 2024 E. 5.3.1; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1215 ff.). Im Sinne einer Verfahrenskongruenz hat dies nach den Best- immungen des Asylrechts zu erfolgen. Weiter spricht für die Annahme ei- nes asylrechtlichen Charakters des am 25. Juni 2024 initiierten Dublin-Ver- fahrens, dass für den Fall eines Scheiterns einer auf Art. 64a AIG gestütz- ten Wegweisung (z.B. bei Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernis- sen i.S.v. Art. 83 f. AIG oder bei Wegfall der Wiederaufnahmeverpflichtung), eine vorläufige Aufnahme voraussichtlich nicht angeordnet werden könnte, ohne dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, ein erneutes Asylver- fahren anhängig zu machen (vgl. BVGE 2010/42 E. 11.1.2; HRUSCHKA/MAI- ANI, a.a.O., Art. 29 N. 6; KAMMERMANN, a.a.O., N. 15 und N. 22).
E. 5.2.4 Betreffend Vollzug der vorinstanzlichen Überstellungsanordnung vom 6. Juni 2024 ist sodann festzuhalten, dass die deutschen Behörden eine freiwillige Überstellung des Beschwerdeführers aus Sicherheitsgrün- den explizit untersagten (vgl. Zustimmungsschreiben vom 5. Juni 2024). Ein Rechtsanspruch auf selbständige Ausreise in den zuständigen Mit- gliedstaat kommt dem Beschwerdeführer nicht zu (BGE 140 II 74 E. 2.3). Eine fehlende Kooperation hinsichtlich seiner Überstellung nach Deutsch- land kann dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden. Es ist daher fraglich, ob die Voraussetzungen von Art. 64a AIG im Zeitpunkt der ange- fochtenen Verfügung vom 23. Juli 2024 überhaupt erfüllt waren.
E. 5.3 Nach dem Gesagten wäre die Vorinstanz nach der Anzeige der deut- schen Behörden vom 25. Juni 2024 gehalten gewesen, die Überstellungs- verfügung vom 6. Juni 2024 (wiedererwägungsweise) anzupassen und für diesen Zweck ein asylrechtliches Dublin-Verfahren durchzuführen (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 4.3.1). Nichteintretens- und Überstellungsent- scheid bilden dabei eine Einheit (vgl. Art. 44 AsylG; BVGE 2010/45 E. 10.2; CONSTANTIN HRUSCHKA, in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Mig- rationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 45 N. 1). Das Fehlen von Überstellungshin- dernissen ist Voraussetzung für ein Nichteintreten gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). Die nachträgliche
F-4790/2024 Seite 8 Undurchführbarkeit einer Überstellung nach Deutschland wirkt sich somit nicht nur auf den Wegweisungspunkt, sondern prinzipiell auch auf die Frage des Eintretens auf das seinerzeitige Asylgesuch des Beschwerde- führers und mithin auf den Rechtsbestand des gesamten Dublin-Ent- scheids vom 6. Juni 2024 aus. Da die Vorinstanz am 23. Juli 2024 lediglich über den Wegweisungspunkt entschieden hat, greift die angefochtene Ver- fügung zu kurz. Die Vorinstanz hätte über das Eintreten auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nochmals entscheiden müssen.
E. 5.4 Folglich hätte der Beschwerdeführer vor dem zweiten Dublin-Gespräch vom 23. Juli 2024, welches im Rahmen eines asylrechtlichen Wiedererwä- gungsverfahrens zu führen war, gestützt auf Art. 102f AsylG und Art. 102h Abs. 1 AsylG auf die unentgeltliche Rechtsvertretung hingewiesen werden müssen, zumal das Dublin-Gespräch für die Zuständigkeitsbestimmung sowie für die Prüfung allfälliger Überstellungshindernisse von entscheiden- der Bedeutung ist (vgl. Art. 29 BV, Art. 29 VwVG und Art. 11 Abs. 1 VwVG; BVGE 2023 VI/2 E. 5.4; Urteil des BVGer F-5211/2021 vom 7. Januar 2022 E. 3.4 m.w.H.; E. 4.1 hiervor). 6. Kam dem Beschwerdeführer das Recht auf Verbeiständung gemäss Art. 102f ff. AsylG zu, bleibt zu klären, ob er auf die Teilnahme eines Rechtsbeistandes rechtsgültig verzichtet hat (vgl. Art. 102h Abs. 1 AsylG). 6.1 Grundsätzlich ist die Anwesenheit einer Rechtsvertretung am Dublin- Gespräch nicht zwingend erforderlich (siehe BVGE 2023 VI/2 E. 5.4). Auf die Teilnahme einer Rechtsvertretung am Dublin-Gespräch kann deshalb verzichtet werden. Ein Verzicht darf indes nicht leichthin angenommen wer- den. Ausserdem setzt ein rechtsgültiger Verzicht genügend Kenntnisse über die aus dem rechtlichen Gehör fliessenden Ansprüche im Zusammen- hang mit dem konkreten Verfahrensstand voraus und bedingt in gewissen Fällen, dass die Betroffenen über ihre Rechte informiert werden (vgl. BGE 137 IV 33 E. 9.2; 131 I 18 E. 3.4; 118 Ia 17 E. 1d; 101 Ia 309 E. 2b; BVGE 2023 VI/2 E. 5.2; BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL [Hrsg.], in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 29 N. 64 m.w.H.). 6.2 Die deutschen Behörden zeigten der Vorinstanz am 25. Juni 2024 ei- nen Übergang der Dublin-Zuständigkeit auf Belgien an. Am 22. Juli 2024 lud die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf den 23. Juli 2024 vor, um in einem Gespräch «die Zuständigkeit bezüglich Asylgesuch» zu klären. Der
F-4790/2024 Seite 9 sich nach wie vor im Bundesasylzentrum aufhältige Beschwerdeführer nahm diese Vorladung am 22. Juli 2024 zur Kenntnis. Anlässlich des Dub- lin-Gespräches vom 23. Juli 2024 orientierte ihn die Vorinstanz, dass ge- mäss Dublin-III-Verordnung neu Belgien für sein Asylgesuch zuständig sei. Sie gewährte ihm die Möglichkeit, Gründe vorzubringen, welche gegen eine Wegweisung nach Belgien sprechen. 6.3 Vorliegend hätte dem Beschwerdeführer im Rahmen der erneuten Durchführung des Dublin-Wiederaufnahmeverfahrens mit Belgien nicht nur die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt werden müssen, sondern er hätte hierauf nach der Anzeige durch die deutschen Behörden auch hinge- wiesen werden müssen. Die Rechtsprechung des EuGH gemäss der ver- bundenen Rechtssache C-323/21, C-324/21 und C-325/21, respektive die sich in diesem Zusammenhang mit dieser sog. «Kettenregel» stellenden Sach- und Rechtsfragen sind komplex. Vor diesem Hintergrund besteht ein erhebliches Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers, sodass ein Verzicht auf eine Rechtsverbeiständung nicht leichthin anzunehmen ist (vgl. E. 6.1 hiervor; BVGE 2023 VI/2 E. 5.2). Vor dem Dublin-Gespräch am
23. Juli 2024 hatte der Beschwerdeführer mangels Orientierung durch die Vorinstanz keine Zeit, sich mit den rechtlichen und faktischen Grundlagen eines allfälligen Übergangs der Dublin-Zuständigkeit von Deutschland auf Belgien auseinanderzusetzen. Dementsprechend ist stark zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer die Tragweite eines Verzichts auf eine rechtli- che Unterstützung im Zusammenhang mit dem laufenden Wegweisungs- verfahren nach Art. 64a AIG hinreichend erfassen konnte. Daher kann nicht von einem rechtsgültigen Verzicht des Beschwerdeführers auf eine Rechtsvertretung für das Dublin-Gespräch ausgegangen werden. 6.4 Somit führte die Vorinstanz das persönliche Gespräch vom
23. Juli 2024 mit dem Beschwerdeführer in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beziehungsweise des Rechts auf Orientierung und Rechtsverbeiständung. 7. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Vorliegend wiegt der festgestellte Verfahrensfehler schwer. Eine Heilung fällt nicht in Betracht, was zur Auf- hebung der angefochtenen Verfügung vom 23. Juli 2024 führt (vgl. BGE 144 IV 302 E. 3.1; 137 I 195 E. 2.2 und E. 2.3.2; 133 I 201 E. 2.2; BVGE 2015/10 E. 7.1). Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen
F-4790/2024 Seite 10 und diese anzuweisen, dem Beschwerdeführer unter Wahrung seiner Ver- fahrensrechte erneut das rechtliche Gehör im Sinne eines Dublin-Gesprä- ches zu gewähren. Anschliessend wird sie erneut über das Eintreten auf das Asylgesuch sowie über die Dublin-Zuständigkeit und eine allfällige Überstellung des Beschwerdeführers in den zuständigen Dublin-Mitglied- staat zu entscheiden haben. 8. Im Ergebnis ist die vorinstanzliche Verfügung vom 23. Juli 2024 in Gutheis- sung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 6 Kam dem Beschwerdeführer das Recht auf Verbeiständung gemäss Art. 102f ff. AsylG zu, bleibt zu klären, ob er auf die Teilnahme eines Rechtsbeistandes rechtsgültig verzichtet hat (vgl. Art. 102h Abs. 1 AsylG).
E. 6.1 Grundsätzlich ist die Anwesenheit einer Rechtsvertretung am Dublin-Gespräch nicht zwingend erforderlich (siehe BVGE 2023 VI/2 E. 5.4). Auf die Teilnahme einer Rechtsvertretung am Dublin-Gespräch kann deshalb verzichtet werden. Ein Verzicht darf indes nicht leichthin angenommen werden. Ausserdem setzt ein rechtsgültiger Verzicht genügend Kenntnisse über die aus dem rechtlichen Gehör fliessenden Ansprüche im Zusammenhang mit dem konkreten Verfahrensstand voraus und bedingt in gewissen Fällen, dass die Betroffenen über ihre Rechte informiert werden (vgl. BGE 137 IV 33 E. 9.2; 131 I 18 E. 3.4; 118 Ia 17 E. 1d; 101 Ia 309 E. 2b; BVGE 2023 VI/2 E. 5.2; Bernhard Waldmann/Jürg Bickel [Hrsg.], in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 29 N. 64 m.w.H.).
E. 6.2 Die deutschen Behörden zeigten der Vorinstanz am 25. Juni 2024 einen Übergang der Dublin-Zuständigkeit auf Belgien an. Am 22. Juli 2024 lud die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf den 23. Juli 2024 vor, um in einem Gespräch «die Zuständigkeit bezüglich Asylgesuch» zu klären. Der sich nach wie vor im Bundesasylzentrum aufhältige Beschwerdeführer nahm diese Vorladung am 22. Juli 2024 zur Kenntnis. Anlässlich des Dublin-Gespräches vom 23. Juli 2024 orientierte ihn die Vorinstanz, dass gemäss Dublin-III-Verordnung neu Belgien für sein Asylgesuch zuständig sei. Sie gewährte ihm die Möglichkeit, Gründe vorzubringen, welche gegen eine Wegweisung nach Belgien sprechen.
E. 6.3 Vorliegend hätte dem Beschwerdeführer im Rahmen der erneuten Durchführung des Dublin-Wiederaufnahmeverfahrens mit Belgien nicht nur die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt werden müssen, sondern er hätte hierauf nach der Anzeige durch die deutschen Behörden auch hingewiesen werden müssen. Die Rechtsprechung des EuGH gemäss der verbundenen Rechtssache C-323/21, C-324/21 und C-325/21, respektive die sich in diesem Zusammenhang mit dieser sog. «Kettenregel» stellenden Sach- und Rechtsfragen sind komplex. Vor diesem Hintergrund besteht ein erhebliches Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers, sodass ein Verzicht auf eine Rechtsverbeiständung nicht leichthin anzunehmen ist (vgl. E. 6.1 hiervor; BVGE 2023 VI/2 E. 5.2). Vor dem Dublin-Gespräch am 23. Juli 2024 hatte der Beschwerdeführer mangels Orientierung durch die Vorinstanz keine Zeit, sich mit den rechtlichen und faktischen Grundlagen eines allfälligen Übergangs der Dublin-Zuständigkeit von Deutschland auf Belgien auseinanderzusetzen. Dementsprechend ist stark zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer die Tragweite eines Verzichts auf eine rechtliche Unterstützung im Zusammenhang mit dem laufenden Wegweisungsverfahren nach Art. 64a AIG hinreichend erfassen konnte. Daher kann nicht von einem rechtsgültigen Verzicht des Beschwerdeführers auf eine Rechtsvertretung für das Dublin-Gespräch ausgegangen werden.
E. 6.4 Somit führte die Vorinstanz das persönliche Gespräch vom 23. Juli 2024 mit dem Beschwerdeführer in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beziehungsweise des Rechts auf Orientierung und Rechtsverbeiständung.
E. 7 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Vorliegend wiegt der festgestellte Verfahrensfehler schwer. Eine Heilung fällt nicht in Betracht, was zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 23. Juli 2024 führt (vgl. BGE 144 IV 302 E. 3.1; 137 I 195 E. 2.2 und E. 2.3.2; 133 I 201 E. 2.2; BVGE 2015/10 E. 7.1). Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, dem Beschwerdeführer unter Wahrung seiner Verfahrensrechte erneut das rechtliche Gehör im Sinne eines Dublin-Gespräches zu gewähren. Anschliessend wird sie erneut über das Eintreten auf das Asylgesuch sowie über die Dublin-Zuständigkeit und eine allfällige Überstellung des Beschwerdeführers in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat zu entscheiden haben.
E. 8 Im Ergebnis ist die vorinstanzliche Verfügung vom 23. Juli 2024 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die mit Zwischenverfügung vom 7. August 2024 ge- währte unentgeltliche Prozessführung ist damit gegenstandslos geworden. Eine Parteientschädigung steht dem durch einen Leistungsbringer vertre- tenen Beschwerdeführer infolge Fehlens ihm erwachsener Kosten nicht zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Urteil D-1282/2024 E. 7.2).
E. 10 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-4790/2024 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des SEM vom 23. Juli 2024 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück- gewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4790/2024 Urteil vom 23. Januar 2025 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Christa Preisig, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, vertreten durch Marc Richard, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region Bern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung Dublin; Verfügung des SEM vom 23. Juli 2024. Sachverhalt: A. A._______ ersuchte am 30. August 2022 in Deutschland um Asyl. In der Folge begab er sich nach Belgien, ohne dort jedoch ein Asylgesuch zu stellen. Am 23. Dezember 2022 akzeptierten die deutschen Behörden ein Wiederaufnahmegesuch Belgiens. B. Am 27. Mai 2024 beantragte A._______ in der Schweiz Asyl. Das SEM gewährte ihm am 3. Juni 2024 das rechtliche Gehör zur möglichen Überstellung nach Deutschland. In der Folge hiessen die deutschen Behörden das Wiederaufnahmegesuch des SEM am 5. Juni 2024 gut gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-lll-VO). C. Mit Verfügung vom 6. Juni 2024 trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Überstellung von A._______ nach Deutschland an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Am 7. Juni 2024 erklärte die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandatsverhältnis mit A._______ für beendet. Eine gegen die Verfügung vom 6. Juni 2024 erhobene Beschwerde vom 10. Juni 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-3653/2024 vom 14. Juni 2024 ab. D. Am 25. Juni 2024 teilten die deutschen Behörden dem SEM mit, eine Überstellung von A._______ nach Deutschland sei nicht mehr möglich. Die Zuständigkeit sei gemäss Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 12. Januar 2023 C-323/21, C-324/21 und C-325/21 B., F. und K., auf Belgien übergegangen, weil die belgischen Behörden die per 23. Dezember 2022 ausgelöste Überstellungsfrist nicht genutzt hätten. E. Das SEM ersuchte die belgischen Behörden am 25. Juni 2024 in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wiederaufnahme von A._______. Belgien lehnte das Gesuch am 27. Juni 2024 zunächst ab. Die Remonstration der Schweiz vom 4. Juli 2024 hiessen die belgischen Behörden am 10. Juli 2024 dann aber gestützt auf Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO gut und stimmten der Wiederaufnahme zu. F. Das SEM führte am 23. Juli 2024 ein persönliches Dublin-Gespräch mit A._______ und gewährte ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Belgien. Ein Rechtsbeistand wurde A._______ für dieses Gespräch nicht beigestellt. G. Mit Verfügung vom 23. Juli 2024 wies das SEM A._______ gestützt auf Art. 64a AIG (SR 142.20) nach Belgien weg und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. H. Am 29. Juli 2024 erhob A._______ gegen die Wegweisungsverfügung vom 23. Juli 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und liess die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz beantragen. I. Der Instruktionsrichter ordnete am 30. Juli 2024 einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Er erkannte mit Zwischenverfügung vom 7. August 2024 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu und hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung vom 29. Juli 2024 gut. J. Mit Vernehmlassung vom 15. August 2024 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. K. Der Beschwerdeführer erstattete am 6. September 2024 eine Replik. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz betreffend Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen (Art. 64a AIG) zuständig (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG; Art. 112 Abs. 1 AIG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AIG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 64a Abs. 2 AIG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz mit der Durchführung des Dublin-Gesprächs vom 23. Juli 2024 ohne Rechtsbeistand den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzte. Der Beschwerdeführer moniert, er habe sich im Zeitpunkt des (zweiten) Dublin-Gespräches noch in einem laufenden Dublin-Verfahren nach AsylG befunden. Gemäss Art. 102f AsylG hätte ihm eine gesetzliche Rechtsvertretung zugestanden. Ausserdem sei der Leistungserbringer Rechtsschutz nie darüber informiert worden, dass mit ihm ein erneutes Zuständigkeitsverfahren durchgeführt werde. Er habe weder mittels eines Erstgespräches auf das Dublin-Gespräch vorbereitet werden können noch habe ihm irgendjemand erklärt, warum jetzt plötzlich Belgien für sein Asylgesuch zuständig sei, was in der angefochtenen Wegweisungsverfügung stehe und wie diese begründet werde. Die Wegweisungsverfügung sei ihm ohne dolmetschende Person unmittelbar nach dem Dublin-Gespräch persönlich ausgehändigt worden. Erst als er am Nachmittag des 23. Juli 2024 den Leistungserbringer Rechtsschutz aufgesucht und um rechtliche Unterstützung ersucht habe, habe ihm erklärt werden können, was gerade passiert sei. Er habe weder konkludent noch ausdrücklich auf eine Rechtsvertretung verzichtet. Ohne Beisein der mandatierten Rechtsvertretung stelle die Durchführung eines Dublin-Gespräches mangels rechtsgenüglichen Verzichts eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 ff. VwVG dar. 4. 4.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 29 ff. VwVG konkretisierte Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; 136 I 265 E. 3.2; 135 II 286 E. 5.1). Insbesondere kann sich eine Partei, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder verbeiständen lassen. Die Befugnis, sich vertreten oder verbeiständen zu lassen, hängt mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör zusammen. Die Partei ist Subjekt in einem sie betreffenden Verwaltungsverfahren und hat deshalb das Recht, am Verfahren teilzunehmen und sich dazu zu äussern (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 f. VwVG). Sie kann dieses Recht selber wahrnehmen oder durch einen Vertreter wahrnehmen lassen oder sich dabei durch einen Beistand unterstützen beziehungsweise begleiten lassen (vgl. Art. 11 Abs. 1 VwVG; BGE 144 I 253 E. 3.5; 132 V 443 E. 3.3). Die Wahrnehmung der Gehörsrechte setzt genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf voraus, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (BGE 144 I 11 E. 5.3; 141 I 60 E. 3.2; 140 I 99 E. 3.4). 4.2 Asylsuchende Personen, deren Gesuch in einem Zentrum des Bundes behandelt wird, haben Anspruch auf unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung (Art. 102f Abs. 1 AsylG). Jeder asylsuchenden Person wird ab Beginn der Vorbereitungsphase und für das weitere Asylverfahren eine Rechtsvertretung zugeteilt, sofern die asylsuchende Person nicht ausdrücklich darauf verzichtet (Art. 102h Abs. 1 AsylG). Das SEM teilt dem Leistungserbringer Termine für die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des Dublin-Verfahrens in den Zentren des Bundes mindestens zwei Arbeitstage vor deren Durchführung mit (Art. 52c Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1; SR 142.311]). Der Leistungserbringer teilt der Rechtsvertretung die entsprechenden Termine unverzüglich mit (Art. 102j Abs. 1 AsylG). Die Rechtsvertretung dauert bis zur Rechtskraft des Entscheides im Dublin-Verfahren (Art. 102h Abs. 3 AsylG). 5. 5.1 Die vorinstanzliche Verfügung vom 6. Juni 2024 (Nichteintreten auf Asylgesuch und Überstellung nach Deutschland) erwuchs mit Ausfällung des Urteils F-3653/2024 in Rechtskraft. Nach Auffassung der involvierten Asylbehörden ging daraufhin die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zufolge Ablaufs der Überstellungsfrist per 24. Juni 2024 auf Belgien über. Die mit Verfügung vom 6. Juni 2024 angeordnete Überstellung nach Deutschland wurde damit nachträglich hinfällig. Die Vorinstanz war deshalb gehalten, will sie an einer Wegweisung in Anwendung der Dublin-III-VO festhalten, ein neuerliches Wiederaufnahmeverfahren mit den belgischen Behörden durchzuführen (vgl. Constantin Hruschka/Francesco Maiani, in: Daniel Thym/Kay Hailbronner [Hrsg.], EU Immigration and Asylum Law, 3. Aufl. 2022, Kap. 23, Art. 24 N. 5 m.w.H.; Barbara Kammermann, in: Martina Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl. 2024, Art. 64a N. 10). 5.2 Uneins sind sich die Parteien nun darüber, ob das Wiederaufnahmeverfahren mit Belgien im Rahmen eines ausländerrechtlichen Wegweisungsverfahrens nach Art. 64a AIG oder eines asylrechtlichen Dublin-Verfahrens zu führen war. 5.2.1 Die Vorinstanz stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, das Asylverfahren sei mit Urteil F-3653/2024 rechtskräftig abgeschlossen gewesen, woraufhin sich der Beschwerdeführer ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz befunden habe. Der Nichteintretensentscheid vom 6. Juni 2024 habe ausser im Wegweisungspunkt vollumfänglich seine Gültigkeit behalten. Da die belgischen Behörden das Wiederaufnahmegesuch gutgeheissen hätten, seien die Voraussetzungen einer Wegweisung gemäss Art. 64a AIG im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung erfüllt gewesen (zu den Wegweisungsvoraussetzungen gemäss Art. 64a AIG siehe etwa Urteile des BVGer F-5295/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 4.1; F-617/2024 vom 9. Februar 2024; F-7251/2023 vom 17. Januar 2024 E. 3). 5.2.2 Dieser Argumentation ist entgegenzuhalten, dass das (asylrechtliche) Dublin-Verfahren nach der gesetzlichen Konzeption bis zur Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat dauert (Art. 26b AsylG). Mit anderen Worten führt das Vorliegen eines rechtskräftigen Asyl-Zuständigkeits- und Wegweisungsentscheids in einem Dublin-Verfahren auch dann nicht zu einem Wechsel in den Bereich des Ausländerrechts, wenn sich die betroffene Person in Missachtung der asylrechtlichen Wegweisungsverfügung weiterhin in der Schweiz aufhält (vgl. Weisungen und Erläuterungen des SEM vom Oktober 2013 [Stand per 1. Juni 2024], I. Ausländerbereich, S. 223, Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben, besucht am 12.12.2024). Eine gestützt auf Art. 44 AsylG in Verbindung mit der Dublin-III-VO ausgefällte Überstellungsanordnung bleibt denn auch bis zur Durchführung des Transfers vollstreckbar (vgl. BGE 140 II 74 E. 2.3; BVGE 2017 VI/5 E. 4.3.1). 5.2.3 Formell bedarf die mit Verfügung vom 6. Juni 2024 angeordnete und nicht mehr durchführbare Überstellung nach Deutschland einer wiedererwägungsweisen Anpassung (vgl. BGE 146 I 185 E. 4.1; 136 II 177 E. 2.1; 124 II 1 E. 3a; Urteile des BVGer E-1264/2024 vom 12. September 2024 E. 3.3; D-1282/2024 vom 6. August 2024 E. 5.3.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1215 ff.). Im Sinne einer Verfahrenskongruenz hat dies nach den Bestimmungen des Asylrechts zu erfolgen. Weiter spricht für die Annahme eines asylrechtlichen Charakters des am 25. Juni 2024 initiierten Dublin-Verfahrens, dass für den Fall eines Scheiterns einer auf Art. 64a AIG gestützten Wegweisung (z.B. bei Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen i.S.v. Art. 83 f. AIG oder bei Wegfall der Wiederaufnahmeverpflichtung), eine vorläufige Aufnahme voraussichtlich nicht angeordnet werden könnte, ohne dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, ein erneutes Asylverfahren anhängig zu machen (vgl. BVGE 2010/42 E. 11.1.2; Hruschka/Maiani, a.a.O., Art. 29 N. 6; Kammermann, a.a.O., N. 15 und N. 22). 5.2.4 Betreffend Vollzug der vorinstanzlichen Überstellungsanordnung vom 6. Juni 2024 ist sodann festzuhalten, dass die deutschen Behörden eine freiwillige Überstellung des Beschwerdeführers aus Sicherheitsgründen explizit untersagten (vgl. Zustimmungsschreiben vom 5. Juni 2024). Ein Rechtsanspruch auf selbständige Ausreise in den zuständigen Mitgliedstaat kommt dem Beschwerdeführer nicht zu (BGE 140 II 74 E. 2.3). Eine fehlende Kooperation hinsichtlich seiner Überstellung nach Deutschland kann dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden. Es ist daher fraglich, ob die Voraussetzungen von Art. 64a AIG im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 23. Juli 2024 überhaupt erfüllt waren. 5.3 Nach dem Gesagten wäre die Vorinstanz nach der Anzeige der deutschen Behörden vom 25. Juni 2024 gehalten gewesen, die Überstellungsverfügung vom 6. Juni 2024 (wiedererwägungsweise) anzupassen und für diesen Zweck ein asylrechtliches Dublin-Verfahren durchzuführen (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 4.3.1). Nichteintretens- und Überstellungsentscheid bilden dabei eine Einheit (vgl. Art. 44 AsylG; BVGE 2010/45 E. 10.2; Constantin Hruschka, in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 45 N. 1). Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist Voraussetzung für ein Nichteintreten gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). Die nachträgliche Undurchführbarkeit einer Überstellung nach Deutschland wirkt sich somit nicht nur auf den Wegweisungspunkt, sondern prinzipiell auch auf die Frage des Eintretens auf das seinerzeitige Asylgesuch des Beschwerdeführers und mithin auf den Rechtsbestand des gesamten Dublin-Entscheids vom 6. Juni 2024 aus. Da die Vorinstanz am 23. Juli 2024 lediglich über den Wegweisungspunkt entschieden hat, greift die angefochtene Verfügung zu kurz. Die Vorinstanz hätte über das Eintreten auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nochmals entscheiden müssen. 5.4 Folglich hätte der Beschwerdeführer vor dem zweiten Dublin-Gespräch vom 23. Juli 2024, welches im Rahmen eines asylrechtlichen Wiedererwägungsverfahrens zu führen war, gestützt auf Art. 102f AsylG und Art. 102h Abs. 1 AsylG auf die unentgeltliche Rechtsvertretung hingewiesen werden müssen, zumal das Dublin-Gespräch für die Zuständigkeitsbestimmung sowie für die Prüfung allfälliger Überstellungshindernisse von entscheidender Bedeutung ist (vgl. Art. 29 BV, Art. 29 VwVG und Art. 11 Abs. 1 VwVG; BVGE 2023 VI/2 E. 5.4; Urteil des BVGer F-5211/2021 vom 7. Januar 2022 E. 3.4 m.w.H.; E. 4.1 hiervor).
6. Kam dem Beschwerdeführer das Recht auf Verbeiständung gemäss Art. 102f ff. AsylG zu, bleibt zu klären, ob er auf die Teilnahme eines Rechtsbeistandes rechtsgültig verzichtet hat (vgl. Art. 102h Abs. 1 AsylG). 6.1 Grundsätzlich ist die Anwesenheit einer Rechtsvertretung am Dublin-Gespräch nicht zwingend erforderlich (siehe BVGE 2023 VI/2 E. 5.4). Auf die Teilnahme einer Rechtsvertretung am Dublin-Gespräch kann deshalb verzichtet werden. Ein Verzicht darf indes nicht leichthin angenommen werden. Ausserdem setzt ein rechtsgültiger Verzicht genügend Kenntnisse über die aus dem rechtlichen Gehör fliessenden Ansprüche im Zusammenhang mit dem konkreten Verfahrensstand voraus und bedingt in gewissen Fällen, dass die Betroffenen über ihre Rechte informiert werden (vgl. BGE 137 IV 33 E. 9.2; 131 I 18 E. 3.4; 118 Ia 17 E. 1d; 101 Ia 309 E. 2b; BVGE 2023 VI/2 E. 5.2; Bernhard Waldmann/Jürg Bickel [Hrsg.], in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 29 N. 64 m.w.H.). 6.2 Die deutschen Behörden zeigten der Vorinstanz am 25. Juni 2024 einen Übergang der Dublin-Zuständigkeit auf Belgien an. Am 22. Juli 2024 lud die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf den 23. Juli 2024 vor, um in einem Gespräch «die Zuständigkeit bezüglich Asylgesuch» zu klären. Der sich nach wie vor im Bundesasylzentrum aufhältige Beschwerdeführer nahm diese Vorladung am 22. Juli 2024 zur Kenntnis. Anlässlich des Dublin-Gespräches vom 23. Juli 2024 orientierte ihn die Vorinstanz, dass gemäss Dublin-III-Verordnung neu Belgien für sein Asylgesuch zuständig sei. Sie gewährte ihm die Möglichkeit, Gründe vorzubringen, welche gegen eine Wegweisung nach Belgien sprechen. 6.3 Vorliegend hätte dem Beschwerdeführer im Rahmen der erneuten Durchführung des Dublin-Wiederaufnahmeverfahrens mit Belgien nicht nur die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt werden müssen, sondern er hätte hierauf nach der Anzeige durch die deutschen Behörden auch hingewiesen werden müssen. Die Rechtsprechung des EuGH gemäss der verbundenen Rechtssache C-323/21, C-324/21 und C-325/21, respektive die sich in diesem Zusammenhang mit dieser sog. «Kettenregel» stellenden Sach- und Rechtsfragen sind komplex. Vor diesem Hintergrund besteht ein erhebliches Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers, sodass ein Verzicht auf eine Rechtsverbeiständung nicht leichthin anzunehmen ist (vgl. E. 6.1 hiervor; BVGE 2023 VI/2 E. 5.2). Vor dem Dublin-Gespräch am 23. Juli 2024 hatte der Beschwerdeführer mangels Orientierung durch die Vorinstanz keine Zeit, sich mit den rechtlichen und faktischen Grundlagen eines allfälligen Übergangs der Dublin-Zuständigkeit von Deutschland auf Belgien auseinanderzusetzen. Dementsprechend ist stark zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer die Tragweite eines Verzichts auf eine rechtliche Unterstützung im Zusammenhang mit dem laufenden Wegweisungsverfahren nach Art. 64a AIG hinreichend erfassen konnte. Daher kann nicht von einem rechtsgültigen Verzicht des Beschwerdeführers auf eine Rechtsvertretung für das Dublin-Gespräch ausgegangen werden. 6.4 Somit führte die Vorinstanz das persönliche Gespräch vom 23. Juli 2024 mit dem Beschwerdeführer in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beziehungsweise des Rechts auf Orientierung und Rechtsverbeiständung.
7. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Vorliegend wiegt der festgestellte Verfahrensfehler schwer. Eine Heilung fällt nicht in Betracht, was zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 23. Juli 2024 führt (vgl. BGE 144 IV 302 E. 3.1; 137 I 195 E. 2.2 und E. 2.3.2; 133 I 201 E. 2.2; BVGE 2015/10 E. 7.1). Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, dem Beschwerdeführer unter Wahrung seiner Verfahrensrechte erneut das rechtliche Gehör im Sinne eines Dublin-Gespräches zu gewähren. Anschliessend wird sie erneut über das Eintreten auf das Asylgesuch sowie über die Dublin-Zuständigkeit und eine allfällige Überstellung des Beschwerdeführers in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat zu entscheiden haben.
8. Im Ergebnis ist die vorinstanzliche Verfügung vom 23. Juli 2024 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die mit Zwischenverfügung vom 7. August 2024 gewährte unentgeltliche Prozessführung ist damit gegenstandslos geworden. Eine Parteientschädigung steht dem durch einen Leistungsbringer vertretenen Beschwerdeführer infolge Fehlens ihm erwachsener Kosten nicht zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Urteil D-1282/2024 E. 7.2).
10. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 23. Juli 2024 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Nathalie Schmidlin Versand: