Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 27. Mai 2024 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 30. August 2022 bereits in Deutschland um Asyl ersucht hatte. B. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 3. Juni 2024 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Deutschland, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. C. Die deutschen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 3. Juni 2024 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 5. Juni 2024 gut. D. Mit Verfügung vom 6. Juni 2024 (eröffnet am 7. Juni 2024) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Deutschland an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Juni 2024 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Auch sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Am 11. Juni 2024 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4 Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass Deutschland grundsätzlich verpflichtet ist, ihn gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b in Verbindung mit Art. 23 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen.
E. 5.1 Das deutsche Asylsystem weist gemäss konstanter Rechtsprechung keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (jüngst: Urteile des BVGer D-3349/2024 vom 30. Mai 2024; E-3302/2024 vom 28. Mai 2024 E. 4.2).
E. 5.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sog. Selbsteintrittsrecht ist obligatorisch auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Zudem kann das SEM gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO eigentlich ein anderer Staat zuständig wäre. Dabei darf das Bundesverwaltungsgericht sein eigenes Ermessen nicht an Stelle desjenigen des SEM setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).
E. 5.3 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift einzig vor, er möchte nicht nach Deutschland zurückkehren, weil ihm dort viele schlechte Dinge widerfahren seien. Beispielsweise habe die dortige Polizei ihn nicht korrekt und rassistisch behandelt. Rassismus habe er in Deutschland oft erlebt, weshalb er unter solchen Bedingungen nicht leben wolle. Er hoffe in der Schweiz auf ein sicheres Leben und eine bessere Zukunft.
E. 5.4 Mit diesen unsubstantiierten Vorbringen vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung nach Deutschland zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Sollte er sich künftig von Behördenvertretern oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, ist es ihm ohne Weiteres zuzumuten, sich - allenfalls mit Unterstützung karitativer Organisationen vor Ort - an das Justizwesen Deutschlands oder dortige Aufsichtsbehörden zu wenden (vgl. Urteil des BVGer D-3386/2024 vom 3. Juni 2024 E. 7.3). Jedenfalls vermag er kein konkretes Risiko darzutun, die deutschen Behörden würden in seinem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK ist nicht zu befürchten. Die Vorinstanz hat offenkundig auch das ermessensbedingte Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 rechtskonform nicht ausgeübt.
E. 5.5 Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass die Dublin-III-VO den Antragstellenden kein Wahlrecht gewährt hinsichtlich des Mitgliedstaates, der ihren Antrag prüfen soll (BVGE 2010/45 E. 8.3). Es gilt das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat («one chance only»), welches im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten dient (sog. «asylum shopping»; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3).
E. 6 Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 11. Juni 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.
E. 7 Die Begehren erweisen sich von vornherein als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).
E. 9 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Mathias Lanz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3653/2024 Urteil vom 14. Juni 2024 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien A._______, geboren (...), Libyen, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Juni 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 27. Mai 2024 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 30. August 2022 bereits in Deutschland um Asyl ersucht hatte. B. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 3. Juni 2024 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Deutschland, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. C. Die deutschen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 3. Juni 2024 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 5. Juni 2024 gut. D. Mit Verfügung vom 6. Juni 2024 (eröffnet am 7. Juni 2024) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Deutschland an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Juni 2024 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Auch sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Am 11. Juni 2024 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
4. Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass Deutschland grundsätzlich verpflichtet ist, ihn gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b in Verbindung mit Art. 23 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen. 5. 5.1 Das deutsche Asylsystem weist gemäss konstanter Rechtsprechung keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (jüngst: Urteile des BVGer D-3349/2024 vom 30. Mai 2024; E-3302/2024 vom 28. Mai 2024 E. 4.2). 5.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sog. Selbsteintrittsrecht ist obligatorisch auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Zudem kann das SEM gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO eigentlich ein anderer Staat zuständig wäre. Dabei darf das Bundesverwaltungsgericht sein eigenes Ermessen nicht an Stelle desjenigen des SEM setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 5.3 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift einzig vor, er möchte nicht nach Deutschland zurückkehren, weil ihm dort viele schlechte Dinge widerfahren seien. Beispielsweise habe die dortige Polizei ihn nicht korrekt und rassistisch behandelt. Rassismus habe er in Deutschland oft erlebt, weshalb er unter solchen Bedingungen nicht leben wolle. Er hoffe in der Schweiz auf ein sicheres Leben und eine bessere Zukunft. 5.4 Mit diesen unsubstantiierten Vorbringen vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung nach Deutschland zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Sollte er sich künftig von Behördenvertretern oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, ist es ihm ohne Weiteres zuzumuten, sich - allenfalls mit Unterstützung karitativer Organisationen vor Ort - an das Justizwesen Deutschlands oder dortige Aufsichtsbehörden zu wenden (vgl. Urteil des BVGer D-3386/2024 vom 3. Juni 2024 E. 7.3). Jedenfalls vermag er kein konkretes Risiko darzutun, die deutschen Behörden würden in seinem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK ist nicht zu befürchten. Die Vorinstanz hat offenkundig auch das ermessensbedingte Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 rechtskonform nicht ausgeübt. 5.5 Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass die Dublin-III-VO den Antragstellenden kein Wahlrecht gewährt hinsichtlich des Mitgliedstaates, der ihren Antrag prüfen soll (BVGE 2010/45 E. 8.3). Es gilt das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat («one chance only»), welches im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten dient (sog. «asylum shopping»; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3).
6. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 11. Juni 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.
7. Die Begehren erweisen sich von vornherein als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).
9. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Mathias Lanz Versand: