opencaselaw.ch

E-3302/2024

E-3302/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-05-28 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 2.3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens ([engl.: take back] Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO).

E. 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 4.1 Der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass er zuletzt am (...) März 2022 in Deutschland um Asyl nachgesucht hatte und im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens am (...) April 2024 nach Deutschland überstellt worden war. Das SEM ersuchte deshalb die deutschen Behörden am 10. Mai 2024 um seine Wiederaufnahme. Die deutschen Behörden stimmten dem Ersuchen am 14. Mai 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschland ist somit gegeben und wird auf Beschwerdeebene auch nicht bestritten.

E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das deutsche Asylsystem keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. etwa Urteile des BVGer F-411/2024 vom 29. Januar 2024 E. 4.2; E-1107/2023 vom 6. März 2023; D-1062/2023 vom 28. Februar 2023 E. 3, je m.w.H.). Es wird demnach vermutet, dass dieses Land seine völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen einhält. Für eine Änderung dieser Rechtsprechung besteht auch unter Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Behandlung in Deutschland - er habe nach dem negativen Asylentscheid auf der Strasse geschlafen - keine Veranlassung. Den Akten sind auch keine hinreichenden Gründe für die Annahme zu entnehmen, Deutschland missachte in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement und werde ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist. Ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland stellen jedenfalls nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips dar. Im Bezug auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist in diesem Zusammenhang insbesondere festzustellen, dass er erst auf Beschwerdeebene geltend machte, er sei homosexuell und deshalb bei einer Abschiebung durch die deutschen Behörden in seinem Heimatland Bedrohungen ausgesetzt. Ohnehin müsste er Entsprechendes jedoch gegenüber den deutschen Behörden geltend machen. Auch wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Deutschland gemäss seinen Angaben ohne Schutzgewährung abgeschlossen sein sollte, bleibt Deutschland weiterhin für sein Verfahren bis zu einer allfälligen Wegweisung zuständig (vgl. Filzwieser / Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K.11 zu Art. 18). Dabei liegt es am Beschwerdeführer, Vollzugshindernisse gegebenenfalls bei den zuständigen deutschen Behörden vorzubringen.

E. 4.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 5.1 Eine Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ist im vorliegenden Fall, wie gleich im Detail darzulegen sein wird, ebenfalls nicht angezeigt.

E. 5.2 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs angab, er sei gesund. Ergänzend fügte er hinzu, er habe bei seinen Aufenthalten in Deutschland an Kopf- und Augenschmerzen gelitten (SEM-Akte [...]-16/2). Der medizinischen Mitteilung vom 16. Mai 2024 ist zu entnehmen, dass er in der Schweiz am 6. Mai 2024 wegen Schulterschmerzen vom Gesundheitsdienst des Bundesasylzentrums C._______ mit Medikamenten und einer Salbe behandelt worden sei. Seither sei er beim Gesundheitsdienst nicht mehr vorstellig geworden. Es hätten keine weiteren Arzttermine stattgefunden und es seien auch keine geplant (SEM-Akte [...]-18/1). Auf Beschwerdeebene erwähnte er schwerwiegende Gesundheitsprobleme, weil er in Deutschland auf der Strasse habe schlafen müssen, ohne zu substanziieren, um welche Probleme es sich genau handelt. Angesichts der Tatsache, dass er im vorinstanzlichen Verfahren angab, gesund zu sein, und auch der medizinischen Mitteilung keine schwerwiegenden Gesundheitsprobleme entnommen werden können, ist nicht davon auszugehen, dass sein Gesundheitszustand einer Überstellung nach Deutschland entgegensteht. Die zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]; Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Eine solche Ausnahmesituation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Zudem ist anzumerken, dass Deutschland zweifellos über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und verpflichtet ist, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie).

E. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer erst in der Beschwerde geltend macht, sich in Deutschland vor Übergriffen von Gangmitgliedern zu fürchten, da er einen Drogendealer verraten habe, ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die deutschen Behörden wären nicht in der Lage, dem Beschwerdeführer einen allenfalls nötigen Schutz zukommen zu lassen. Deutschland ist ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem und verfügt über schutzwillige und -fähige Polizeibehörden. Deren Hilfe könnte der Beschwerdeführer im Falle einer Bedrohung durch Dritte in Anspruch nehmen.

E. 5.4 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 6 Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat seine Überstellung nach Deutschland verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Der am 28. Mai 2024 angeordnete provisorische Vollzugsstopp fällt dahin.

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3302/2024 Urteil vom 28. Mai 2024 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Nigeria, c/o BAZ (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. Mai 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 1. Mai 2024 in der Schweiz ein Asylgesuch. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er, nebst Asylgesuchen in Ungarn (am [...] April 2015), den Niederlanden (am [...] Juli 2017 und [...] Juli 2023), Frankreich (am [...] Mai 2019 und [...] August 2021), Belgien (am [...] Februar 2024), am (...) Juli 2015, (...) Januar 2020 und (...) März 2022 in Deutschland um Asyl nachgesucht hatte. Zudem wurde er im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) am [...] April 2024 nach Deutschland überstellt. B. Am 7. Mai 2024 führte das SEM eine Personalienaufnahme durch. C. C.a Das SEM ersuchte die deutschen Behörden am 10. Mai 2024 um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). C.b Die deutschen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen am 14. Mai 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu. D. Bereits am 13. Mai 2024 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer anlässlich des sogenannten Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asylverfahrens, zu einer allfälligen Wegweisung dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe im Jahr 2015 ein erstes Mal in Deutschland ein Asylgesuch gestellt, welches im Jahr 2017 abgewiesen worden sei. Nach darauffolgenden Asylgesuchen in anderen Ländern, zuletzt in den Niederlanden und in Belgien, sei er jeweils nach Deutschland überstellt worden. Er verfüge über keinen Aufenthaltstitel in einem europäischen Land und habe auch nie einen Antrag auf Aufenthaltsbewilligung gestellt respektive sei sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland abgelehnt worden. Nach Deutschland wolle er nicht zurückkehren, da er Angst habe, die deutschen Behörden würden ihn in sein Heimatland abschieben. Bei seinen Aufenthalten in Deutschland sei er aus Angst vor der Abschiebung in sein Heimatland immer krank gewesen und habe dort an Kopf- und Augenschmerzen gelitten. Ansonsten sei er aber gesund. Der Beschwerdeführer reichte eine kaum leserliche Kopie der ersten Seite eines Schreibens des Landratsamts B._______ (Datum nicht leserlich) betreffend die beabsichtigte Ablehnung seines Antrags vom 17. beziehungsweise 30. Januar 2023 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ein. E. In den Akten befindet sich eine medizinische Mitteilung des SEM vom 16. Mai 2024 betreffend den medizinischen Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers. F. Mit Verfügung vom 17. Mai 2024 (eröffnet am 21. Mai 2024) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Deutschland an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Überstellung und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. G. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. Mai 2024 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde gegen diesen Entscheid. Er beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Zur Begründung führte er aus, er habe in Deutschland einen negativen Asylentscheid erhalten und auch das von ihm dagegen erhobene Rechtsmittel sei abgewiesen worden. Deshalb drohe ihm bei einer Rückkehr dorthin die Deportation nach Nigeria und damit eine Gefahr für Leib und Leben, weil er homosexuell sei. Da er nach dem negativen Entscheid in Deutschland auf der Strasse habe schlafen müssen, habe er zudem schwerwiegende Gesundheitsprobleme. Schliesslich habe er seinen ehemaligen Mitbewohner in Deutschland, der Drogen verkauft habe, bei der Hausverwaltung angezeigt, weshalb dieser eventuell nach Nigeria deportiert worden sei. Nun werde er von dessen Gangmitgliedern an Leib und Leben bedroht. Aus diesen Gründen könne er nicht nach Deutschland zurückkehren. H. Mit superprovisorischer Massnahme vom 28. Mai 2024 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens ([engl.: take back] Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO). 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 4. 4.1 Der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass er zuletzt am (...) März 2022 in Deutschland um Asyl nachgesucht hatte und im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens am (...) April 2024 nach Deutschland überstellt worden war. Das SEM ersuchte deshalb die deutschen Behörden am 10. Mai 2024 um seine Wiederaufnahme. Die deutschen Behörden stimmten dem Ersuchen am 14. Mai 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschland ist somit gegeben und wird auf Beschwerdeebene auch nicht bestritten. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das deutsche Asylsystem keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. etwa Urteile des BVGer F-411/2024 vom 29. Januar 2024 E. 4.2; E-1107/2023 vom 6. März 2023; D-1062/2023 vom 28. Februar 2023 E. 3, je m.w.H.). Es wird demnach vermutet, dass dieses Land seine völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen einhält. Für eine Änderung dieser Rechtsprechung besteht auch unter Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Behandlung in Deutschland - er habe nach dem negativen Asylentscheid auf der Strasse geschlafen - keine Veranlassung. Den Akten sind auch keine hinreichenden Gründe für die Annahme zu entnehmen, Deutschland missachte in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement und werde ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist. Ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland stellen jedenfalls nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips dar. Im Bezug auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist in diesem Zusammenhang insbesondere festzustellen, dass er erst auf Beschwerdeebene geltend machte, er sei homosexuell und deshalb bei einer Abschiebung durch die deutschen Behörden in seinem Heimatland Bedrohungen ausgesetzt. Ohnehin müsste er Entsprechendes jedoch gegenüber den deutschen Behörden geltend machen. Auch wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Deutschland gemäss seinen Angaben ohne Schutzgewährung abgeschlossen sein sollte, bleibt Deutschland weiterhin für sein Verfahren bis zu einer allfälligen Wegweisung zuständig (vgl. Filzwieser / Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K.11 zu Art. 18). Dabei liegt es am Beschwerdeführer, Vollzugshindernisse gegebenenfalls bei den zuständigen deutschen Behörden vorzubringen. 4.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 5. 5.1 Eine Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ist im vorliegenden Fall, wie gleich im Detail darzulegen sein wird, ebenfalls nicht angezeigt. 5.2 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs angab, er sei gesund. Ergänzend fügte er hinzu, er habe bei seinen Aufenthalten in Deutschland an Kopf- und Augenschmerzen gelitten (SEM-Akte [...]-16/2). Der medizinischen Mitteilung vom 16. Mai 2024 ist zu entnehmen, dass er in der Schweiz am 6. Mai 2024 wegen Schulterschmerzen vom Gesundheitsdienst des Bundesasylzentrums C._______ mit Medikamenten und einer Salbe behandelt worden sei. Seither sei er beim Gesundheitsdienst nicht mehr vorstellig geworden. Es hätten keine weiteren Arzttermine stattgefunden und es seien auch keine geplant (SEM-Akte [...]-18/1). Auf Beschwerdeebene erwähnte er schwerwiegende Gesundheitsprobleme, weil er in Deutschland auf der Strasse habe schlafen müssen, ohne zu substanziieren, um welche Probleme es sich genau handelt. Angesichts der Tatsache, dass er im vorinstanzlichen Verfahren angab, gesund zu sein, und auch der medizinischen Mitteilung keine schwerwiegenden Gesundheitsprobleme entnommen werden können, ist nicht davon auszugehen, dass sein Gesundheitszustand einer Überstellung nach Deutschland entgegensteht. Die zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]; Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Eine solche Ausnahmesituation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Zudem ist anzumerken, dass Deutschland zweifellos über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und verpflichtet ist, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). 5.3 Soweit der Beschwerdeführer erst in der Beschwerde geltend macht, sich in Deutschland vor Übergriffen von Gangmitgliedern zu fürchten, da er einen Drogendealer verraten habe, ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die deutschen Behörden wären nicht in der Lage, dem Beschwerdeführer einen allenfalls nötigen Schutz zukommen zu lassen. Deutschland ist ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem und verfügt über schutzwillige und -fähige Polizeibehörden. Deren Hilfe könnte der Beschwerdeführer im Falle einer Bedrohung durch Dritte in Anspruch nehmen. 5.4 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

6. Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat seine Überstellung nach Deutschland verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Der am 28. Mai 2024 angeordnete provisorische Vollzugsstopp fällt dahin. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Eliane Hochreutener Versand: