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D-1062/2023

D-1062/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-02-28 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger der Türkei – ersuchte am 27. Januar 2023 um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Dabei gab er auf Nachfrage an, er sei über Deutschland in den europäischen Raum ein- gereist, er habe aber vergessen, wann das gewesen sei, wie er auch ver- gessen habe, wann er seine Heimat verlassen habe. In die Schweiz sei er am 18. Oktober 2022 eingereist (vgl. SEM-Akten […]-2/2 und -4/2: Perso- nalienblatt und Formular "Questionnaire Europa").

A.b Anlässlich der Gesuchseinreichung reichte er eine vom gleichen Tag datierende und unter anderem auf den rubrizierten Rechtsvertreter lau- tende Vollmacht zu den Akten. Auf den Beistand der im Bundesasylzent- rum (BAZ) B._______ zugewiesenen Rechtsvertretung verzichtete er. A.c Das SEM nahm am 31. Januar 2023 einen Abgleich seiner Fingerab- drücke mit der Eurodac-Datenbank und dem zentralen europäischen Visa- Informationssystem (VIS) vor. Der Abgleich ergab, dass ihm am 15. Januar 2020 von Deutschland ein Schengen-Visum erteilt worden war ([…]), und weiter, dass er von Deutschland per 6. Februar 2020 als Asylantragsteller registriert worden war. B. Am 7. Februar 2023 fand im Beisein seines Rechtsvertreters das soge- nannte Dublin-Gespräch respektive das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah- ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei- nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge- stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) statt. Der Beschwerdeführer berichtete in diesem Rahmen, dass er Ende 2019 oder Anfang 2020 legal nach Deutschland gereist sei, wo er zum einen ein Asylgesuch eingereicht und zum andern eine Ausbil- dung angefangen habe. Sein Asylgesuch sei abgelehnt worden, wogegen er erfolglos vor Gericht rekurriert habe. Solange er aber noch in Ausbildung sei, bestehe keine Gefahr, dass er aus Deutschland weggewiesen werde. Im Anschluss an diese Angaben machte er auf Nachfrage seines Rechts- vertreters geltend, er habe Deutschland aufgrund von Schwierigkeiten im Mai oder Juni 2022 wieder verlassen; dies um Unterstützung seiner Familie

D-1062/2023 Seite 3 zu erhalten. Dabei sei er illegal, mithin mit gefälschten Dokumenten res- pektive den Dokumenten seines Cousins in die Heimat zurückgekehrt, zu- mal er ins Gefängnis gekommen wäre, wenn man ihn erwischt hätte. Nach zirka vier Monaten habe er die Türkei mit Hilfe seiner Familie wieder in Richtung Europa verlassen, indem er mit einem LKW innert vier Tagen di- rekt in die Schweiz gereist sei. Während dieser Reise habe er den LKW nie verlassen und er habe dafür auch mehr als üblich bezahlt, damit er im LKW alleine habe reisen können. Während seines Aufenthalts in der Türkei sei er an einem geschlossenen Ort gewesen, wo ihn nur seine Familie ab und zu besucht habe. Die Türkei habe er erneut verlassen, weil er festge- stellt habe, dass neue Ermittlungen gegen ihn eröffnet worden seien. Unter Vorlage von SBB-Quittungen vom 19. Oktober 2022 führte er zudem an, er halte sich schon seit einiger Zeit illegal in der Schweiz auf. Der Beschwerdeführer sprach sich im Anschluss daran gegen eine Weg- weisung nach Deutschland aus. Dabei berichtete er zur Hauptsache über seine vormalige, für ihn sehr belastende Wohnsituation in einem Asylheim, welcher er sich nicht habe entziehen können, da er keine eigene Wohnung zur Miete bekommen habe, obschon er eine Ausbildung absolviert habe. Er habe daher im Asylheim bleiben müssen, welches weit von seiner Ar- beitsstelle entfernt gewesen sei. Aufgrund der Situation habe er psychische Probleme bekommen, einen Termin beim Psychologen habe er aber nicht erhalten. Das habe sich negativ auf seine schulischen Leistungen ausge- wirkt. Um in Deutschland bleiben zu können, hätte er aber pünktlich und gut in der Schule sein müssen, was ihm nicht gelungen sei. Die Angst, zu- rückgeschickt zu werden, sei schlimm gewesen und seine psychischen Be- schwerden hätten sich verstärkt. Falls er nun nach Deutschland zurückge- schickt werde, bestehe die Gefahr, dass er von dort in die Türkei geschickt werde, wo Strafen gegen ihn ausstehend seien. Zum Schluss des Dublin- Gesprächs berichtete er auf die Frage nach allfälligen gesundheitlichen Beschwerden, dass er aufgrund seiner Erlebnisse in der Heimat an häufi- gem Nasenbluten, Atemproblemen sowie Problemen mit den Ohren leide, diese Beschwerden seien die Folge von in der Heimat erlittenen Schlägen. Er habe zudem Hautprobleme und psychische Beschwerden, welche noch nicht abgeklärt worden seien. In Deutschland habe er wegen Angstzustän- den und Schlafproblemen Medikamente erhalten, wenn auch möglicher- weise die falschen. Im BAZ habe er sich beim medizinischen Dienst ge- meldet und es sei ihm in Aussicht gestellt worden, dass er noch zu einem Spezialisten geschickt werde.

D-1062/2023 Seite 4 C. Gestützt auf den Eurodac-Abgleich und die vorgenannten Angaben des Beschwerdeführers sandte das SEM am 7. Februar 2023 ein Ersuchen um Wiederaufnahme seiner Person an die zuständige Dublin-Behörde von Deutschland; dies gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Dabei wurde offengelegt, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, zwi- schenzeitlich in den Heimatstaat gereist und sich dort mehrere Monate auf- gehalten zu haben, was jedoch als nicht glaubhaft erachtet werde. Dem Ersuchen wurde zwei Tage später entsprochen, indem sich Deutschland am 9. Februar 2023 zu einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach der genannten Bestimmung bereit erklärte. D. Das SEM trat mit Verfügung datierend vom 16. Februar 2023 – eröffnet am

17. Februar 2023 – in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfah- ren und gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl- gesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung nach Deutschland an, welches gemäss Dublin-III-VO der für ihn zuständige Dublin-Mitgliedstaat sei. Diese Anordnung erging verbunden mit der Auf- forderung an den Beschwerdeführer, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Daneben erklärte das SEM, der Kanton C._______ werde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt, dem Be- schwerdeführer würden die gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten ausgehändigt und einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfü- gung komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Gegen den vorgenannten Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid er- hob der Beschwerdeführer mittels Eingabe seines Rechtsvertreters vom

23. Februar 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In seiner Eingabe beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, ver- bunden mit der Anweisung an die Vorinstanz, auf sein Asylgesuch einzu- treten und das materielle Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand, wie auch darum, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, verbunden mit der Anordnung vollzugshemmender Massnahmen.

D-1062/2023 Seite 5 F. Dem Bundesverwaltungsgericht liegen die Akten seit dem 24. Februar 2023 in elektronischer Form vor (vgl. dazu Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be- handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei- det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vor- liegend – endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und die Be- schwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 1.5 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offen- sichtlich unbegründet, weshalb über diese im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch

D-1062/2023 Seite 6 Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständi- gen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (nach Art. 23–25 Dublin-III-VO) – und damit in der Konstellation wie vorliegend (vgl. dazu auch nachfolgend) – findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin- III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 2.3 Eine von den vorgenannten Regeln abweichende Bestimmung des zu- ständigen Staates kann sich ergeben, wenn das Asylverfahren und die Auf- nahmebedingungen für Antragsteller im an sich zuständigen Staat syste- mische Schwachstellen aufweisen (vgl. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 Dublin- III-VO). Auf weitere Erwägungen zu diesem Aspekt kann jedoch verzichtet werden, da vorliegend eine Überstellung nach Deutschland zu prüfen ist und dieser Staat keine solchen Schwachstellen aufweist.

E. 2.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom

11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Be- stimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zu- ständig wäre. Nach der Konzeption des Gesetzes kommt dem SEM bei der Frage der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessensspiel- raum zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.2). Liegen hingegen individuelle völker- rechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1 und 2011/9 E. 4.1 m.w.H.).

E. 3.1 Nachdem durch den Eurodac-Datenabgleich ausgewiesen war, dass der Beschwerdeführer vor der Schweiz in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, und er dort seinen Angaben zufolge über eine sogenannte Dul- dung verfügte, ist das SEM am 7. Februar 2023 mit dem Wiederaufnahme- ersuchen an Deutschland gelangt. In dem Ersuchen hat das SEM aus- drücklich ausgewiesen, dass vom Beschwerdeführer im Rahmen des Dub- lin-Gesprächs geltend gemacht worden sei, er sei nicht von Deutschland in die Schweiz eingereist, sondern angeblich aus der Türkei kommend, wo er sich zuvor während vier Monaten aufgehalten habe. Deutschland hat

D-1062/2023 Seite 7 sich demnach am 9. Februar 2023 in Kenntnis eines potentiellen Ableh- nungsgrundes (vgl. dazu nachfolgend) zur Wiederaufnahme des Be- schwerdeführers nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO bereit erklärt. Da- mit ist die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG und die Anordnung der Wegweisung nach Deutschland grundsätzlich gegeben.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Zuständigkeit von Deutschland sei gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erloschen, da er sich während mehr als drei Monaten in der Heimat und damit ausserhalb des Hoheitsgebietes der Dublin-Vertragsstaaten aufgehalten habe. Dabei macht er geltend, seine Aussagen dazu, warum er Deutschland im Früh- jahr 2022 verlassen habe und in die Türkei gereist sei – wo er sich in der Folge etwa vier Monate lang aufgehalten habe und von wo er direkt in die Schweiz gereist sei –, seien voll nachvollziehbar. Das Vorbringen kann al- lerdings nicht überzeugen. Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, dass seine Ausführungen über die angebliche Rückkehr in die Heimat, den angeblich mehrmonatigen Aufenthalt in der Türkei und die angebliche Wie- derausreise nicht im Mindesten substanziiert sind und er auch nicht ein Beweismittel vorgelegt hat, welches für einen zwischenzeitlichen Aufent- halt in der Türkei sprechen würde. Damit ist dieser weder belegt noch zu- mindest glaubhaft gemacht, womit dem vorerwähnten Beschwerdevorbrin- gen die Grundlage entzogen ist.

E. 3.3 Der Beschwerdeführer verlangt im Weiteren eine Anwendung der Er- messensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, da er in Deutsch- land aufgrund seiner damaligen Situation psychische Probleme bekommen habe, worauf er seine Ausbildung nicht mehr habe fortsetzen können, und weil er nunmehr befürchte, von Deutschland in die Heimat abgeschoben zu werden. Damit werden jedoch keine Gründe ersichtlich gemacht, wel- che für eine Anwendung der Ermessensklausel nach dieser Bestimmung respektive für ein Eintreten auf das Asylgesuch unter dem Aspekt der hu- manitären Gründe nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sprechen würden. Deutschland ist Signatarstaat der EMRK (SR 0.101) und der Flüchtlings- konvention (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK (SR 0.142.301), wobei Deutschland nach Auffassung der Schweiz seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es beste- hen auch keine Zweifel daran, dass Deutschland die Rechte anerkennt und schützt, die sich für Schutzsuchende aus der sog. Verfahrensrichtlinie (2013/32/EU) und der sog. Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU) ergeben. Vor- liegend sind keine Sachverhaltsumstände ersichtlich gemacht, welche zu

D-1062/2023 Seite 8 einem anderen Entscheid führen könnten. Es darf ohne weiteres davon ausgegangen werden, sowohl die Verfahrensrechte des Beschwerdefüh- rers als auch seine Versorgung sei in Deutschland in jeder Hinsicht ge- währleistet und er könne gegenüber den dort zuständigen Behörden auch vollumfänglich seine Rechte wahrnehmen, zumal er vor dem Hintergrund seines bisherigen Aufenthalts mit den Abläufen des deutschen Verfahrens sehr gut vertraut sein dürfte.

E. 3.4 Nach dem Gesagten ist nichts ersichtlich gemacht, was die angefoch- tene Verfügung erschüttern könnte.

E. 4 Nach diesen Erwägungen ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

E. 5 Mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Gewäh- rung der aufschiebenden Wirkung (nach Art. 107a Abs. 2 AsylG), inklusive Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Art. 56 VwVG), und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegen- standslos geworden.

E. 6 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlichen Verbeiständung (nach 102m Abs. 1 AsylG) sind abzuweisen, da sich die Beschwerde nach dem Gesag- ten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat. Dem Beschwerdeführer sind demnach die Kosten des Verfahrens, welche auf Fr. 750.– zu bestimmen sind, aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1062/2023 Seite 9

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtli- chen Verbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1062/2023 Urteil vom 28. Februar 2023 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Chiara Piras; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. Februar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger der Türkei - ersuchte am 27. Januar 2023 um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Dabei gab er auf Nachfrage an, er sei über Deutschland in den europäischen Raum eingereist, er habe aber vergessen, wann das gewesen sei, wie er auch vergessen habe, wann er seine Heimat verlassen habe. In die Schweiz sei er am 18. Oktober 2022 eingereist (vgl. SEM-Akten [...]-2/2 und -4/2: Personalienblatt und Formular "Questionnaire Europa"). A.b Anlässlich der Gesuchseinreichung reichte er eine vom gleichen Tag datierende und unter anderem auf den rubrizierten Rechtsvertreter lautende Vollmacht zu den Akten. Auf den Beistand der im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesenen Rechtsvertretung verzichtete er. A.c Das SEM nahm am 31. Januar 2023 einen Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank und dem zentralen europäischen Visa-Informationssystem (VIS) vor. Der Abgleich ergab, dass ihm am 15. Januar 2020 von Deutschland ein Schengen-Visum erteilt worden war ([...]), und weiter, dass er von Deutschland per 6. Februar 2020 als Asylantragsteller registriert worden war. B. Am 7. Februar 2023 fand im Beisein seines Rechtsvertreters das sogenannte Dublin-Gespräch respektive das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) statt. Der Beschwerdeführer berichtete in diesem Rahmen, dass er Ende 2019 oder Anfang 2020 legal nach Deutschland gereist sei, wo er zum einen ein Asylgesuch eingereicht und zum andern eine Ausbildung angefangen habe. Sein Asylgesuch sei abgelehnt worden, wogegen er erfolglos vor Gericht rekurriert habe. Solange er aber noch in Ausbildung sei, bestehe keine Gefahr, dass er aus Deutschland weggewiesen werde. Im Anschluss an diese Angaben machte er auf Nachfrage seines Rechtsvertreters geltend, er habe Deutschland aufgrund von Schwierigkeiten im Mai oder Juni 2022 wieder verlassen; dies um Unterstützung seiner Familie zu erhalten. Dabei sei er illegal, mithin mit gefälschten Dokumenten respektive den Dokumenten seines Cousins in die Heimat zurückgekehrt, zumal er ins Gefängnis gekommen wäre, wenn man ihn erwischt hätte. Nach zirka vier Monaten habe er die Türkei mit Hilfe seiner Familie wieder in Richtung Europa verlassen, indem er mit einem LKW innert vier Tagen direkt in die Schweiz gereist sei. Während dieser Reise habe er den LKW nie verlassen und er habe dafür auch mehr als üblich bezahlt, damit er im LKW alleine habe reisen können. Während seines Aufenthalts in der Türkei sei er an einem geschlossenen Ort gewesen, wo ihn nur seine Familie ab und zu besucht habe. Die Türkei habe er erneut verlassen, weil er festgestellt habe, dass neue Ermittlungen gegen ihn eröffnet worden seien. Unter Vorlage von SBB-Quittungen vom 19. Oktober 2022 führte er zudem an, er halte sich schon seit einiger Zeit illegal in der Schweiz auf. Der Beschwerdeführer sprach sich im Anschluss daran gegen eine Wegweisung nach Deutschland aus. Dabei berichtete er zur Hauptsache über seine vormalige, für ihn sehr belastende Wohnsituation in einem Asylheim, welcher er sich nicht habe entziehen können, da er keine eigene Wohnung zur Miete bekommen habe, obschon er eine Ausbildung absolviert habe. Er habe daher im Asylheim bleiben müssen, welches weit von seiner Arbeitsstelle entfernt gewesen sei. Aufgrund der Situation habe er psychische Probleme bekommen, einen Termin beim Psychologen habe er aber nicht erhalten. Das habe sich negativ auf seine schulischen Leistungen ausgewirkt. Um in Deutschland bleiben zu können, hätte er aber pünktlich und gut in der Schule sein müssen, was ihm nicht gelungen sei. Die Angst, zurückgeschickt zu werden, sei schlimm gewesen und seine psychischen Beschwerden hätten sich verstärkt. Falls er nun nach Deutschland zurückgeschickt werde, bestehe die Gefahr, dass er von dort in die Türkei geschickt werde, wo Strafen gegen ihn ausstehend seien. Zum Schluss des Dublin-Gesprächs berichtete er auf die Frage nach allfälligen gesundheitlichen Beschwerden, dass er aufgrund seiner Erlebnisse in der Heimat an häufigem Nasenbluten, Atemproblemen sowie Problemen mit den Ohren leide, diese Beschwerden seien die Folge von in der Heimat erlittenen Schlägen. Er habe zudem Hautprobleme und psychische Beschwerden, welche noch nicht abgeklärt worden seien. In Deutschland habe er wegen Angstzuständen und Schlafproblemen Medikamente erhalten, wenn auch möglicherweise die falschen. Im BAZ habe er sich beim medizinischen Dienst gemeldet und es sei ihm in Aussicht gestellt worden, dass er noch zu einem Spezialisten geschickt werde. C. Gestützt auf den Eurodac-Abgleich und die vorgenannten Angaben des Beschwerdeführers sandte das SEM am 7. Februar 2023 ein Ersuchen um Wiederaufnahme seiner Person an die zuständige Dublin-Behörde von Deutschland; dies gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Dabei wurde offengelegt, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, zwischenzeitlich in den Heimatstaat gereist und sich dort mehrere Monate aufgehalten zu haben, was jedoch als nicht glaubhaft erachtet werde. Dem Ersuchen wurde zwei Tage später entsprochen, indem sich Deutschland am 9. Februar 2023 zu einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach der genannten Bestimmung bereit erklärte. D. Das SEM trat mit Verfügung datierend vom 16. Februar 2023 - eröffnet am 17. Februar 2023 - in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren und gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung nach Deutschland an, welches gemäss Dublin-III-VO der für ihn zuständige Dublin-Mitgliedstaat sei. Diese Anordnung erging verbunden mit der Aufforderung an den Beschwerdeführer, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Daneben erklärte das SEM, der Kanton C._______ werde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt, dem Beschwerdeführer würden die gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten ausgehändigt und einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Gegen den vorgenannten Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid erhob der Beschwerdeführer mittels Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. Februar 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In seiner Eingabe beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Anweisung an die Vorinstanz, auf sein Asylgesuch einzutreten und das materielle Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand, wie auch darum, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, verbunden mit der Anordnung vollzugshemmender Massnahmen. F. Dem Bundesverwaltungsgericht liegen die Akten seit dem 24. Februar 2023 in elektronischer Form vor (vgl. dazu Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.5 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb über diese im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (nach Art. 23-25 Dublin-III-VO) - und damit in der Konstellation wie vorliegend (vgl. dazu auch nachfolgend) - findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 2.3 Eine von den vorgenannten Regeln abweichende Bestimmung des zuständigen Staates kann sich ergeben, wenn das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller im an sich zuständigen Staat systemische Schwachstellen aufweisen (vgl. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 Dublin-III-VO). Auf weitere Erwägungen zu diesem Aspekt kann jedoch verzichtet werden, da vorliegend eine Überstellung nach Deutschland zu prüfen ist und dieser Staat keine solchen Schwachstellen aufweist. 2.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Nach der Konzeption des Gesetzes kommt dem SEM bei der Frage der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessensspielraum zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.2). Liegen hingegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1 und 2011/9 E. 4.1 m.w.H.). 3. 3.1 Nachdem durch den Eurodac-Datenabgleich ausgewiesen war, dass der Beschwerdeführer vor der Schweiz in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, und er dort seinen Angaben zufolge über eine sogenannte Duldung verfügte, ist das SEM am 7. Februar 2023 mit dem Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland gelangt. In dem Ersuchen hat das SEM ausdrücklich ausgewiesen, dass vom Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs geltend gemacht worden sei, er sei nicht von Deutschland in die Schweiz eingereist, sondern angeblich aus der Türkei kommend, wo er sich zuvor während vier Monaten aufgehalten habe. Deutschland hat sich demnach am 9. Februar 2023 in Kenntnis eines potentiellen Ablehnungsgrundes (vgl. dazu nachfolgend) zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO bereit erklärt. Damit ist die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG und die Anordnung der Wegweisung nach Deutschland grundsätzlich gegeben. 3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Zuständigkeit von Deutschland sei gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erloschen, da er sich während mehr als drei Monaten in der Heimat und damit ausserhalb des Hoheitsgebietes der Dublin-Vertragsstaaten aufgehalten habe. Dabei macht er geltend, seine Aussagen dazu, warum er Deutschland im Frühjahr 2022 verlassen habe und in die Türkei gereist sei - wo er sich in der Folge etwa vier Monate lang aufgehalten habe und von wo er direkt in die Schweiz gereist sei -, seien voll nachvollziehbar. Das Vorbringen kann allerdings nicht überzeugen. Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, dass seine Ausführungen über die angebliche Rückkehr in die Heimat, den angeblich mehrmonatigen Aufenthalt in der Türkei und die angebliche Wiederausreise nicht im Mindesten substanziiert sind und er auch nicht ein Beweismittel vorgelegt hat, welches für einen zwischenzeitlichen Aufenthalt in der Türkei sprechen würde. Damit ist dieser weder belegt noch zumindest glaubhaft gemacht, womit dem vorerwähnten Beschwerdevorbringen die Grundlage entzogen ist. 3.3 Der Beschwerdeführer verlangt im Weiteren eine Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, da er in Deutschland aufgrund seiner damaligen Situation psychische Probleme bekommen habe, worauf er seine Ausbildung nicht mehr habe fortsetzen können, und weil er nunmehr befürchte, von Deutschland in die Heimat abgeschoben zu werden. Damit werden jedoch keine Gründe ersichtlich gemacht, welche für eine Anwendung der Ermessensklausel nach dieser Bestimmung respektive für ein Eintreten auf das Asylgesuch unter dem Aspekt der humanitären Gründe nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sprechen würden. Deutschland ist Signatarstaat der EMRK (SR 0.101) und der Flüchtlingskonvention (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK (SR 0.142.301), wobei Deutschland nach Auffassung der Schweiz seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es bestehen auch keine Zweifel daran, dass Deutschland die Rechte anerkennt und schützt, die sich für Schutzsuchende aus der sog. Verfahrensrichtlinie (2013/32/EU) und der sog. Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU) ergeben. Vorliegend sind keine Sachverhaltsumstände ersichtlich gemacht, welche zu einem anderen Entscheid führen könnten. Es darf ohne weiteres davon ausgegangen werden, sowohl die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers als auch seine Versorgung sei in Deutschland in jeder Hinsicht gewährleistet und er könne gegenüber den dort zuständigen Behörden auch vollumfänglich seine Rechte wahrnehmen, zumal er vor dem Hintergrund seines bisherigen Aufenthalts mit den Abläufen des deutschen Verfahrens sehr gut vertraut sein dürfte. 3.4 Nach dem Gesagten ist nichts ersichtlich gemacht, was die angefochtene Verfügung erschüttern könnte.

4. Nach diesen Erwägungen ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

5. Mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (nach Art. 107a Abs. 2 AsylG), inklusive Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Art. 56 VwVG), und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden.

6. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlichen Verbeiständung (nach 102m Abs. 1 AsylG) sind abzuweisen, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat. Dem Beschwerdeführer sind demnach die Kosten des Verfahrens, welche auf Fr. 750.- zu bestimmen sind, aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: