Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3349/2024 Urteil vom 30. Mai 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 17. Mai 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 2. April 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 6. Mai 2024 ergab, dass er am 4. November 2021 bereits in Frankreich und am 20. Juni 2022 in Deutschland um Asyl nachgesucht hatte, dass das SEM dem Beschwerdeführer am 15. Mai 2024 - im Beisein seiner Rechtsvertretung - das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Überstellung nach Frankreich sowie Deutschland gewährte, dass er sich zu einer Überstellung nach Frankreich mit dem Einwand ablehnend äusserte, man habe ihm mitgeteilt, dass Frankreich nicht mehr für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei, dass er sich zu einer Überstellung nach Deutschland ebenfalls ablehnend äusserte und vorbrachte, dass er dort einige Jahre im Gefängnis gewesen sei und mit anderen Insassen Probleme gehabt habe, die ihn nun weiter bedrohen würden; zudem habe er in Deutschland keine finanzielle Unterstützung erhalten, dass er seinen Gesundheitszustand betreffend angab, er sei psychisch angeschlagen und habe Augenprobleme, dass das SEM gleichentags die deutschen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) ersuchte, dass dem Übernahmeersuchen am 16. Mai 2024 von Deutschland gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO entsprochen wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 17. Mai 2024 - eröffnet am 23. Mai 2024 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf sein Asylgesuch nicht eintrat, seine Wegweisung nach Deutschland anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hinwies und den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Mai 2024 (Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht ersuchte und beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 28. Mai 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit der vorliegenden Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht einzutreten ist, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), wobei im Rahmen des sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet und die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ergibt (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH; Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 20. Juni 2022 in Deutschland um Asyl nachgesucht hatte (vgl. A7/1), dass, nachdem die deutschen Behörden dem Gesuch um Rückübernahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt haben, die staatsvertragliche Zuständigkeit Deutschlands zur Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben ist, was der Beschwerdeführer denn auch nicht bestreitet, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner konstanten Rechtsprechung nicht davon ausgeht, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Deutschland wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. zuletzt statt vieler Urteile des BVGer F-2683/2024 vom 22. Mai 2022 E. 5), dass der Beschwerdeführer dies zu Recht nicht in Frage stellt, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt und eine Übernahme der Zuständigkeit gestützt auf die genannte Bestimmung nicht angezeigt ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) das Selbsteintrittsrecht landesrechtlich konkretisiert und gemäss dieser Bestimmung das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Selbsteintritt zwingend ist, wenn individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1), dass der Beschwerdeführer (sinngemäss) Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (sowie Art. 17 Dublin-III-VO) anruft und geltend macht, er werde in Deutschland durch Dritte an Leib und Leben bedroht und die deutschen Behörden würden ihn nicht schützen, dass mit diesen Vorbringen kein konkretes Risiko dargetan wird, die deutschen Behörden würden in seinem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen, zumal Deutschland ein funktionierender Rechtsstaat ist und die Behörden gewillt und fähig sind, staatlichen Schutz zu gewährleisten (vgl. Urteil des BVGer F-2765/2024 vom 8. Mai 2024 E. 5.3), dass es dem Beschwerdeführer - sofern er tatsächlich bedroht werden sollte - zuzumuten ist, sich an die zuständigen deutschen Behörden zu wenden, dass denn auch die Gesundheit des Beschwerdeführers einer Überstellung nach Deutschland nicht entgegensteht, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann und ein solcher voraussetzt, dass eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass eine solche Situation beim Beschwerdeführer offenkundig nicht vorliegt, zumal er seine behaupteten gesundheitlichen Leiden auch auf Beschwerdeebene nicht durch entsprechende medizinische Unterlagen zu belegen vermag, dass Deutschland ohnehin über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und keine Hinweise dafür vorliegen, dass Deutschland ihm eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde, dass insgesamt somit keine zwingenden Gründe für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO vorliegen, dass das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) verfügt und die angefochtene Verfügung auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist, dass nämlich keine Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung ersichtlich sind, dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass die Gesuche um Kostenvorschussverzicht sowie Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies bereits im Zeitpunkt der Gesuchstellung waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: