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F-2765/2024

F-2765/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-05-08 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG] sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 4.2 Besitzt eine antragstellende Person ein gültiges Visum, so ist grundsätzlich der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Dem Beschwerdeführer wurde am 2. Februar 2024 von Deutschland ein bis zum 7. April 2024 gültiges Visum ausgestellt. Nachdem die deutschen Behörden innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Aufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Deutschlands grundsätzlich gegeben. In grundlegender Hinsicht ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 5.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer ruft Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 an und macht geltend, er habe als politischer Aktivist und Investigativjournalist sehr viele Fälle aufgedeckt, in denen er die Verwicklungen der Drogenmafia mit der politischen Klasse, sowie der Polizei aufgezeigt habe. Er sei deshalb in Sri Lanka an Leib und Leben bedroht worden. Einige Persönlichkeiten, die ihn bedroht hätten, lebten nun in Deutschland und drohten, auch dort Zugriff auf ihn zu haben. Sie würden ihre Operationen in Sri Lanka von Deutschland aus leiten und scheuten nicht davor zurück, Leute wie ihn im Ausland zu liquidieren. Die Gefahr, dass er in Deutschland umgebracht werde, sei deshalb sehr real. Weiter führte er an, durch die Überfälle von Bandenmitgliedern in Sri Lanka sei er traumatisiert und leide seit einiger Zeit an Depressionen. Bereits in seinem Heimatland habe er deswegen, leider erfolglos, diverse Ärzte aufgesucht. Anlässlich seines Dublin-Gesprächs sei diese Information falsch übernommen worden. Bei einer Überstellung würden sich seine Symptome verstärken, weshalb er darum ersuche, dass seine Asylgründe in der Schweiz geprüft würden.

E. 5.2.1 Damit hat der Beschwerdeführer kein konkretes Risiko dargetan, die deutschen Behörden würden in seinem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen. Deutschland ist ein funktionierender Rechtsstaat und die Behörden sind gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren. Sollte er sich in irgendeiner Weise (seitens Dritter oder krimineller Organisationen) bedroht fühlen, ist er gehalten, sich an die dortige Polizei zu wenden.

E. 5.3 Im Übrigen liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Deutschland ernsthaft gefährdet würde. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Ein solcher würde voraussetzen, dass eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation liegt hier offenkundig nicht vor. Deutschland verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, weshalb die geltend gemachte psychische Erkrankung des Beschwerdeführers einer Behandlung dort zugänglich sein dürfte. Es liegen ferner keine Hinweise vor, wonach Deutschland ihm eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK ist nicht zu befürchten. Ferner sind weder aus der Beschwerdeschrift noch aus den vorinstanzlichen Akten Gründe ersichtlich, welche einen Selbsteintritt der Schweiz gebieten würden.

E. 5.4 Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (sowie Art. 17 Dublin-III-VO) zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.

E. 6 In Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Deutschland angeordnet.

E. 7 Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Der am 6. Mai 2024 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2765/2024 Urteil vom 8. Mai 2024 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 24. April 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am (...) in der Schweiz um Asyl. Zu seinem Reiseweg befragt gab er an, am (...) mit seinem Reisepass und einem Schengen-Visum nach Deutschland eingereist zu sein. Für die Einreise in die Schweiz habe ihm jemand geholfen, der ihm aber seinen Reisepass und sein Mobiltelefon abgenommen habe. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass dem Beschwerdeführer am (...) in Colombo, Sri Lanka, ein vom (...) 2024 gültiges, deutsches Schengen-Visum ausgestellt worden war. B. Am 8. April 2024 fand das persönliche Gespräch statt gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Im Rahmen dieses Gesprächs gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur grundsätzlichen Zuständigkeit Deutschlands für die Behandlung seines Asylgesuchs. Er machte dabei geltend, er habe nebst politischen Problemen auch Schwierigkeiten mit der in Sri Lanka aktiven Drogenmafia gehabt. Diese sei auch in Italien, Frankreich und Deutschland aktiv, weshalb er in die Schweiz habe kommen müssen, um in Sicherheit zu sein. Da er Investigativjournalist sei, sei ihm in Deutschland mit dem Tod gedroht worden, wenn er gewisse Videos veröffentliche. Er und seine Familie hätten Drohanrufe erhalten, dass seine Frau umgebracht würde, sollte er gewisse Informationen oder Videos verbreiten. Seine Ehefrau erhalte nun Anrufe von unbekannten Nummern. Politiker aus seinem Heimatland würden überall hinreisen und sie hätten herausgefunden, dass und wo er sich in Deutschland aufhalte. Zu seinem Gesundheitszustand befragt, gab der Beschwerdeführer an, keine gesundheitlichen Probleme zu haben. C. Die deutschen Behörden hiessen das Gesuch der Vorinstanz vom 8. April 2024 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO am 22. April 2024 gut. D. Mit Verfügung vom 24. April 2024 - eröffnet am 29. April 2024 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Deutschland, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung dorthin und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Die zugewiesene Rechtsvertretung zeigte mit Schreiben vom 29. April 2024 die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. F. Mit Beschwerde vom 30. April 2024, Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 6. Mai 2024 (Eingang identischer Eingabe nochmals am 8. Mai 2024), beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) sei die Zuständigkeit der Vorinstanz zur Behandlung seines Asylgesuchs festzustellen. G. Mit Verfügung vom 6. Mai 2024 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG] sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.2 Besitzt eine antragstellende Person ein gültiges Visum, so ist grundsätzlich der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Dem Beschwerdeführer wurde am 2. Februar 2024 von Deutschland ein bis zum 7. April 2024 gültiges Visum ausgestellt. Nachdem die deutschen Behörden innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Aufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Deutschlands grundsätzlich gegeben. In grundlegender Hinsicht ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 5. 5.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 5.2 Der Beschwerdeführer ruft Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 an und macht geltend, er habe als politischer Aktivist und Investigativjournalist sehr viele Fälle aufgedeckt, in denen er die Verwicklungen der Drogenmafia mit der politischen Klasse, sowie der Polizei aufgezeigt habe. Er sei deshalb in Sri Lanka an Leib und Leben bedroht worden. Einige Persönlichkeiten, die ihn bedroht hätten, lebten nun in Deutschland und drohten, auch dort Zugriff auf ihn zu haben. Sie würden ihre Operationen in Sri Lanka von Deutschland aus leiten und scheuten nicht davor zurück, Leute wie ihn im Ausland zu liquidieren. Die Gefahr, dass er in Deutschland umgebracht werde, sei deshalb sehr real. Weiter führte er an, durch die Überfälle von Bandenmitgliedern in Sri Lanka sei er traumatisiert und leide seit einiger Zeit an Depressionen. Bereits in seinem Heimatland habe er deswegen, leider erfolglos, diverse Ärzte aufgesucht. Anlässlich seines Dublin-Gesprächs sei diese Information falsch übernommen worden. Bei einer Überstellung würden sich seine Symptome verstärken, weshalb er darum ersuche, dass seine Asylgründe in der Schweiz geprüft würden. 5.2.1 Damit hat der Beschwerdeführer kein konkretes Risiko dargetan, die deutschen Behörden würden in seinem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen. Deutschland ist ein funktionierender Rechtsstaat und die Behörden sind gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren. Sollte er sich in irgendeiner Weise (seitens Dritter oder krimineller Organisationen) bedroht fühlen, ist er gehalten, sich an die dortige Polizei zu wenden. 5.3 Im Übrigen liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Deutschland ernsthaft gefährdet würde. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Ein solcher würde voraussetzen, dass eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation liegt hier offenkundig nicht vor. Deutschland verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, weshalb die geltend gemachte psychische Erkrankung des Beschwerdeführers einer Behandlung dort zugänglich sein dürfte. Es liegen ferner keine Hinweise vor, wonach Deutschland ihm eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK ist nicht zu befürchten. Ferner sind weder aus der Beschwerdeschrift noch aus den vorinstanzlichen Akten Gründe ersichtlich, welche einen Selbsteintritt der Schweiz gebieten würden. 5.4 Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (sowie Art. 17 Dublin-III-VO) zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.

6. In Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Deutschland angeordnet.

7. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Der am 6. Mai 2024 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Rechnung)

- die Vorinstanz, zu den Akten N 845 568

- das Migrationsamt des Kantons Thurgau (in Kopie)