Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung explizit oder implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 -15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) - wie vorliegend - findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 4.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).
E. 5.1 Vorliegend ist unbestritten und durch den Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac belegt, dass die Beschwerdeführenden am 5. August 2019 in Deutschland um Asyl ersucht haben. Die deutschen Behörden haben der Wiederaufnahme der Familie am 16. Mai 2024 in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt. Die Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden ist somit gegeben.
E. 5.2 Der Einwand der Beschwerdeführenden, sie hätten in Deutschland einen Wegweisungsentscheid erhalten und seien ausreisepflichtig, vermag die sich aus der Dublin-III-VO ergebende Zuständigkeit Deutschlands nicht zu negieren. Auch wenn das Asylverfahren der Beschwerdeführenden in Deutschland bereits rechtskräftig abgeschlossen ist, ist Deutschland gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO weiterhin für das Verfahren der Beschwerdeführenden bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug beziehungsweise einer Regelung ihres Aufenthaltsstatus zuständig. Allfällige Einwände respektive neue Asylgründe oder Wegweisungshindernisse haben die Beschwerdeführenden bei den zuständigen deutschen Behörden vorzubringen. Der von den Beschwerdeführenden geäusserte Wunsch um Verbleib hierzulande vermag daran nichts zu ändern, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3).
E. 6.1 Weiter ist zu prüfen, ob es im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, welche eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden.
E. 6.2 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 6.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 7.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden forderten mit Hinweis auf einen Wegweisungsentscheid, den sie in Deutschland erhalten hätten, und unter Verweis auf das Kindeswohl, welches für einen Verbleib der Familie im europäischen Raum spreche, die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO.
E. 7.3 Es besteht kein Grund zur Annahme, die deutschen Behörden, die der Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben, würden ihnen den Zugang zum Asyl- respektive einem allfälligen Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern oder in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Im Übrigen stellen auch ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland für sich genommen noch keine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips dar (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Auch liegen keine konkreten Hinweise für die Annahme vor, dass Deutschland den Beschwerdeführenden nach der Überstellung dorthin die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. Sollten die Beschwerdeführenden sich künftig von Behördenvertretern oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, ist es ihnen zuzumuten, sich - allenfalls mit Unterstützung karitativer Organisationen vor Ort - an das Justizwesen Deutschlands oder dortige Aufsichtsbehörden zu wenden.
E. 7.4 Es bestehen vorliegend auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Deutschland das - von Deutschland ratifizierte - Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) verletzen sollte. Bei der Prüfung des Kindeswohls ist das grundlegende Bedürfnis von Kindern zu berücksichtigen, in möglichst engem Kontakt mit ihren Eltern oder einem Elternteil aufwachsen zu können. Ein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen kann aus der KRK nicht abgeleitet werden (vgl. Urteil des BVGer E-1087/2023 vom 1. März 2023 E. 8.4). Indem das SEM die Beschwerdeführenden als familiäre Einheit erkannt und beurteilt hat, hat es das Kindeswohl berücksichtigt, und es sind keine Hinweise erkennbar, dass in Deutschland die Gefahr bestehen könnte, die Kinder würden von ihren Eltern getrennt.
E. 7.5 Hinsichtlich der Vorbringen zur gesundheitlichen Situation (Beschwerdeführer: gelegentlicher Schwindel nach Gehirnerschütterung im Jahr 2014; Beschwerdeführerin: psychische Belastung; vgl. auch medizinische Unterlagen in den SEM-Akten: (...)-40 [Beschwerdeführer: ev. Angststörung, Schlafstörung], (...)-41 [Kind D._______: gesund] (...)-42 [Kind C._______: gesund, Kontrolle bei Zahnarzt], (...)-49 [Beschwerdeführerin: (...) aktuell ohne Beschwerden, ev. Angststörung, Schlafstörung]) ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, insbesondere dann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Für die von den Beschwerdeführenden dargelegte Situation ist dies nicht ersichtlich und es besteht auch keine Veranlassung für diesbezügliche weitere Abklärungen, zumal allgemein bekannt ist, dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, und davon ausgegangen werden darf, dass die Beschwerdeführenden dort im Bedarfsfall - wieder (laut Angaben des Beschwerdeführers bereits ein MRI in Deutschland erfolgt) - medizinische Betreuung finden werden. Die Mitgliedstaaten müssen den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es obliegt den Beschwerdeführenden, sich diesbezüglich gegebenenfalls vor Ort an die zuständigen deutschen Behörden zu wenden.
E. 7.6 Nach dem Gesagten konnten die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach ihre Überstellung nach Deutschland die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. An diesem Ergebnis vermag die erstmals in der Beschwerde erhobene Behauptung, alle Angehörigen der Beschwerdeführenden hielten sich in K._______ auf, selbst bei Wahrunterstellung nichts zu ändern, weshalb dazu keine weiteren Abklärungen vorzunehmen sind.
E. 8.1 Der Vorinstanz kommt bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E.7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch das SEM zu entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts.
E. 8.2 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. An dieser Stelle bleibt nochmals festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Deutschland bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, die Beschwerdeführenden wiederaufzunehmen.
E. 8.3 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten, und hat ebenfalls zu Recht die Überstellung nach Deutschland angeordnet. Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von solchen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 9 Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 10 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos erweist. Der vorsorglich angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
E. 11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist ungeachtet der finanziellen Situation der Beschwerdeführenden abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3386/2024 Urteil vom 3. Juni 2024 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und die Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. Mai 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführende) suchten mit ihren Kindern am 6. Mai 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Am 13. Mai 2024 mandatierten sie die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung. A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 10. Oktober 2017 in G._______, am 15. April 2019 in H._______ und am 5. August 2019 in Deutschland Asylgesuche gestellt hatten. A.c Am 14. Mai 2024 führte das SEM mit den Beschwerdeführenden und dem Sohn C._______ (in Anwesenheit der Mutter) im Beisein der Rechtsvertretung persönliche Gespräche gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), durch, in deren Rahmen ihnen unter anderem das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Deutschland gewährt wurde. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen zu Protokoll, er habe den Irak mit seiner Familie im August 2014 verlassen und sie seien über Syrien, die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Deutschland gelangt, wo sie am 5. August 2019 um Asyl nachgesucht hätten. Weil sie in Deutschland einen Wegweisungsentscheid erhalten hätten und demnach das Land hätten verlassen müssen, seien sie nun in die Schweiz gekommen. In den Irak könnten sie nicht zurück. Ihr dortiger Wohnort sei zerstört worden und es gebe dort kaum Bewegungsfreiheit und keine Sicherheit. Ihr Ziel sei ein deutschsprachiges Land gewesen, da die Kinder Deutsch sprechen würden. Er möchte, dass die Kinder hierzulande eine Ausbildung absolvieren könnten und er einer Arbeit nachgehen könne. Sie hätten in der Schweiz keine Verwandten, aber Bekannte. Die Kinder seien gesund. Er habe 2014 eine Gehirnerschütterung erlitten und leide seither zwei bis drei Mal pro Monat an Schwindel. In Deutschland sei ein MRI gemacht worden und er habe Tabletten erhalten. Hierzulande warte er noch auf einen Arzttermin. Nach Deutschland könnten sie nicht zurück, da sie dort, wie gesagt, einen Wegweisungsentscheid erhalten hätten. Die Beschwerdeführerin bestätigte die Asylgesuchstellung in Deutschland am 5. August 2019 und gab im Wesentlichen an, sie sei seit ihrer Ausreise aus dem Irak wie ein Hund behandelt worden und sei entsprechend psychisch angeschlagen, müsse aber wegen ihren Kindern durchhalten. Physisch sei sie gesund. Nach Deutschland könnten sie nicht zurück. Sie seien dort schlecht behandelt worden. Bei einer Razzia sei ihre Wohnung leergeräumt und sie von der Polizei wie Verbrecher behandelt worden. Durch den Wegweisungsentscheid, den sie in Deutschland erhalten hätten, sei die Zukunft der Kinder mit Füssen getreten worden. In den Irak könnten sie nach zehn Jahren Abwesenheit nicht zurück. Die Kinder seien gesund, aber aufgrund des unsteten Lebens auf der Flucht auch psychisch belastet. Der Sohn C._______ bestätigte ebenfalls die Asylgesuchstellung in Deutschland am 5. August 2019 und gab im Wesentlichen an, er habe keine Erinnerung an die Ausreise aus dem Irak. In Deutschland habe er gerne gelebt, aber leider habe er nicht bleiben dürfen, obwohl er eine Ausbildung habe machen wollen. Er könne nicht dorthin zurück, weil er sonst in den Irak ausgeschafft würde. In seinem Heimatland sei die Situation gefährlich, weshalb sein Leben dort in Gefahr wäre. Er müsste wohl eine Waffe tragen. Zudem hätten weder er noch seine Geschwister Erinnerungen an den Irak und sie hätten dort weder Verwandte noch Freunde. Als er sich in Deutschland bei der Ausländerbehörde erkundigt habe, weshalb seine Familie in den Irak zurückgeschickt und seine Zukunft zerstört würde, habe die Sachbearbeiterin gelacht. Gesundheitlich gehe es ihm ganz gut. A.d Das SEM ersuchte die deutschen Behörden am 14. Mai 2024 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Die deutschen Behörden stimmten den Übernahmeersuchen am 16. Mai 2024 gestützt auf die gleiche Bestimmung zu. A.e Am 14. und 16. Mai 2024 gaben die Beschwerdeführenden medizinische Unterlagen zu den Akten. Des Weiteren reichten sie am 16. Mai 2024 die Kopie eines Schreibens der Ausländerbehörde I._______ vom 12. März 2024 betreffend Erlöschen der Duldungsbescheinigungen ein, und ersuchten mit Verweis auf das Kindeswohl, welches den Verbleib der Familie im europäischen Raum erfordere, um einen Selbsteintritt der Schweiz. B. Mit Verfügung vom 21. Mai 2024 - eröffnet am 22. Mai 2024 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland an, forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den Kanton J._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. Für die Begründung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen. C. Mit Schreiben vom 22. Mai 2024 teilte die Rechtsvertretung dem SEM mit, dass das Mandatsverhältnis beendet sei. D. Mit Eingabe vom 28. Mai 2024 erhoben die Beschwerdeführenden durch den rubrizierten Rechtsvertreter (Vollmacht vom 22. Mai 2024) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie um Prüfung ihrer Asylgesuche in der Schweiz in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Des Weiteren wurde beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren ist, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 29. Mai 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung explizit oder implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 -15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) - wie vorliegend - findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). 5. 5.1 Vorliegend ist unbestritten und durch den Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac belegt, dass die Beschwerdeführenden am 5. August 2019 in Deutschland um Asyl ersucht haben. Die deutschen Behörden haben der Wiederaufnahme der Familie am 16. Mai 2024 in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt. Die Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden ist somit gegeben. 5.2 Der Einwand der Beschwerdeführenden, sie hätten in Deutschland einen Wegweisungsentscheid erhalten und seien ausreisepflichtig, vermag die sich aus der Dublin-III-VO ergebende Zuständigkeit Deutschlands nicht zu negieren. Auch wenn das Asylverfahren der Beschwerdeführenden in Deutschland bereits rechtskräftig abgeschlossen ist, ist Deutschland gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO weiterhin für das Verfahren der Beschwerdeführenden bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug beziehungsweise einer Regelung ihres Aufenthaltsstatus zuständig. Allfällige Einwände respektive neue Asylgründe oder Wegweisungshindernisse haben die Beschwerdeführenden bei den zuständigen deutschen Behörden vorzubringen. Der von den Beschwerdeführenden geäusserte Wunsch um Verbleib hierzulande vermag daran nichts zu ändern, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3). 6. 6.1 Weiter ist zu prüfen, ob es im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, welche eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden. 6.2 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 7.2 Die Beschwerdeführenden forderten mit Hinweis auf einen Wegweisungsentscheid, den sie in Deutschland erhalten hätten, und unter Verweis auf das Kindeswohl, welches für einen Verbleib der Familie im europäischen Raum spreche, die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. 7.3 Es besteht kein Grund zur Annahme, die deutschen Behörden, die der Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben, würden ihnen den Zugang zum Asyl- respektive einem allfälligen Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern oder in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Im Übrigen stellen auch ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland für sich genommen noch keine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips dar (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Auch liegen keine konkreten Hinweise für die Annahme vor, dass Deutschland den Beschwerdeführenden nach der Überstellung dorthin die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. Sollten die Beschwerdeführenden sich künftig von Behördenvertretern oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, ist es ihnen zuzumuten, sich - allenfalls mit Unterstützung karitativer Organisationen vor Ort - an das Justizwesen Deutschlands oder dortige Aufsichtsbehörden zu wenden. 7.4 Es bestehen vorliegend auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Deutschland das - von Deutschland ratifizierte - Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) verletzen sollte. Bei der Prüfung des Kindeswohls ist das grundlegende Bedürfnis von Kindern zu berücksichtigen, in möglichst engem Kontakt mit ihren Eltern oder einem Elternteil aufwachsen zu können. Ein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen kann aus der KRK nicht abgeleitet werden (vgl. Urteil des BVGer E-1087/2023 vom 1. März 2023 E. 8.4). Indem das SEM die Beschwerdeführenden als familiäre Einheit erkannt und beurteilt hat, hat es das Kindeswohl berücksichtigt, und es sind keine Hinweise erkennbar, dass in Deutschland die Gefahr bestehen könnte, die Kinder würden von ihren Eltern getrennt. 7.5 Hinsichtlich der Vorbringen zur gesundheitlichen Situation (Beschwerdeführer: gelegentlicher Schwindel nach Gehirnerschütterung im Jahr 2014; Beschwerdeführerin: psychische Belastung; vgl. auch medizinische Unterlagen in den SEM-Akten: (...)-40 [Beschwerdeführer: ev. Angststörung, Schlafstörung], (...)-41 [Kind D._______: gesund] (...)-42 [Kind C._______: gesund, Kontrolle bei Zahnarzt], (...)-49 [Beschwerdeführerin: (...) aktuell ohne Beschwerden, ev. Angststörung, Schlafstörung]) ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, insbesondere dann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Für die von den Beschwerdeführenden dargelegte Situation ist dies nicht ersichtlich und es besteht auch keine Veranlassung für diesbezügliche weitere Abklärungen, zumal allgemein bekannt ist, dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, und davon ausgegangen werden darf, dass die Beschwerdeführenden dort im Bedarfsfall - wieder (laut Angaben des Beschwerdeführers bereits ein MRI in Deutschland erfolgt) - medizinische Betreuung finden werden. Die Mitgliedstaaten müssen den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es obliegt den Beschwerdeführenden, sich diesbezüglich gegebenenfalls vor Ort an die zuständigen deutschen Behörden zu wenden. 7.6 Nach dem Gesagten konnten die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach ihre Überstellung nach Deutschland die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. An diesem Ergebnis vermag die erstmals in der Beschwerde erhobene Behauptung, alle Angehörigen der Beschwerdeführenden hielten sich in K._______ auf, selbst bei Wahrunterstellung nichts zu ändern, weshalb dazu keine weiteren Abklärungen vorzunehmen sind. 8. 8.1 Der Vorinstanz kommt bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E.7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch das SEM zu entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts. 8.2 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. An dieser Stelle bleibt nochmals festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Deutschland bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, die Beschwerdeführenden wiederaufzunehmen. 8.3 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten, und hat ebenfalls zu Recht die Überstellung nach Deutschland angeordnet. Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von solchen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
9. Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
10. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos erweist. Der vorsorglich angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. 11. 11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist ungeachtet der finanziellen Situation der Beschwerdeführenden abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: