Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz habe ihre Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu rechtfertigen (vgl. BGE 138 I 232 E. 5).
E. 4.1 Eine Prüfung der Verfügung der Vorinstanz auf eine etwaige Verletzung ihrer Prüf- und Begründungspflicht (vgl. zum Vorgehen statt vieler Urteil des BVGer F-4274/2023 vom 13. März 2024 E. 3) lässt weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG; vgl. ferner m.w.H. BGE 140 I 285 E. 6.3.1) noch der Begründungspflicht erkennen (Art. 35 Abs.1 VwVG; vgl. ferner auch m.w.H. BGE 145 IV 99 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2). Die Vorinstanz hat sich vertieft mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Dass der Sachverhalt zu ihren geltend gemachten traumatischen Erlebnissen in Deutschland nicht vollständig abgeklärt werden konnte, scheint hauptsächlich dem Umstand geschuldet, dass es ihr schwerfällt, darüber zu berichten (vgl. Protokoll des Dublin-Gesprächs, SEM-act. 19/2; Rückmeldung des Gesundheitspersonals in der E-Mail vom 8. März 2024, SEM-act. 37/10). Ihr Gesundheitszustand ist gut dokumentiert (siehe nachstehend E. 8.3). Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz noch konkretere Abklärungen hätte vornehmen müssen. Entgegen des Vorbringens der Beschwerdeführerin berücksichtigt das SEM in seiner Verfügung auch das enge Verhältnis zur Mutter (vgl. BVGer-act. 1, Beilage 1, S. 8 f., Beilage 2, S. 6). Zwar hat die Vorinstanz den Sachverhalt nicht immer zutreffend unter die einschlägigen Rechtsbestimmungen subsumiert. Insgesamt hat sie aber allen relevanten Sachverhaltselementen Rechnung getragen und mittels einer Einzelfallprüfung hinreichend nachvollziehbar begründet, von welchen Überlegungen sie sich, gerade auch in individueller Hinsicht, bei ihrem Entscheid leiten liess.
E. 4.2 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Darüber hinaus betreffen sie auch teilweise die mutmasslich unrichtige Würdigung des Sachverhalts, was unter die materielle Prüfung fällt. Der Eventualantrag zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.
E. 5 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) wird jeder Asylantrag vom Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO zuständig ist (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 6 In der Beschwerde wird zu Recht nicht geltend gemacht, dass die Asylverfahren in Deutschland systemische Schwachstellen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweise (vgl. diesbezüglich zur Praxis des BVGer bspw. die Urteile des BVGer D-3930/2024 vom 27. Juni 2024 E. 5.4 ff., D-3964/2023 vom 19. Juli 2023 E. 7.3 und D-2755/2023 vom 14. Juli 2023 E. 6.2). Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben. Letztere umfasst auch die Verpflichtung, Asylsuchenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie).
E. 7 Zu prüfen ist sodann, ob zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter ein Abhängigkeitsverhältnis nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegt.
E. 7.1 Ist eine schutzsuchende Person insbesondere wegen schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung ihres Kindes, eines Geschwister- oder eines Elternteils angewiesen, das oder der sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, oder trifft die umgekehrte Konstellation zu, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, die Beteiligten nicht zu trennen beziehungsweise sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, der nahe Angehörige in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen, und die Betroffenen diesen Wunsch schriftlich kundgetan haben. Die Nichtanwendung der Zuständigkeitsbestimmung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO kann im Einzelfall menschenrechtswidrig sein (vgl. Art. 8 EMRK) und einen Ermessensmissbrauch darstellen. Sind die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben und halten sich die betroffenen Personen in demselben Mitgliedstaat auf, hat sich die entscheidende Behörde für zuständig zu erklären (vgl. Urteile des BVGer F-5442/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 7.1, E-3434/2023 vom 4. August 2023 E. 2.5 und E-3637/2023 vom 30. Juni 2023 E. 4.5; BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.3).
E. 7.2 Zur Beurteilung, ob ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis besteht, ist auf eine Gesamtwürdigung des konkreten Einzelfalls unter Einbezug der individuellen und soziokulturellen Lebenssituation der betroffenen Personen abzustellen (vgl. Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, Art. 16 N. 8; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K3 zu Art. 16). Ein Abhängigkeitsverhältnis bleibt dabei auf Ausnahmesituationen besonderer Hilfsbedürftigkeit beschränkt (vgl. Filzwieser/Sprung, op. cit., K3 zu Art. 16). Beim Begriff der schweren Krankheit (siehe vorstehende Erwägung), muss es sich um einen körperlichen Zustand handeln, der kausal zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung führt, die über das normale Mass hinausgeht (vgl. Koehler, op. cit., Art. 16 N. 7). Darüber kann bei der Beurteilung der Voraussetzungen eines Abhängigkeitsverhältnisses nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO an der im Rahmen von Art. 8 Abs.1 EMRK entwickelten Rechtsprechung zum Schutz des Familienlebens angeknüpft werden (vgl. Urteil des BVGer F-25/2023 vom 9 Januar 2023 E. 5.2). Familiäre Beziehungen zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern können demnach nur in besonderen Fällen unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3 und 144 II 2 E. 6.1; Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] Emonet et al. gegen die Schweiz vom 13. Dezember 2007, Nr. 39051/03, § 35). Dies ist namentlich der Fall, wenn sich besondere Betreuungs- oder Pflegebedürfnisse wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e; Urteil EGMR Belli und Arquier-Martinez gegen die Schweiz vom 11. Dezember 2018, Nr. 65550/13, § 65). Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann. Eine lediglich moralische Unterstützung genügt nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (Urteil BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.5; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.; Urteil BVGer F-3807/2022 vom 9. September 2022 E. 3.3; Urteil des EGMR I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 62).
E. 7.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung aus, es bestünden keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Verwandten in der Schweiz (vgl. BVGer-act. 1, Beilage 2, S. 5). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin führt dagegen auf Beschwerdeebene aus, letztere habe bei der Eröffnung der angefochtenen Verfügung zu weinen angefangen und ihr berichtet, sie sei in Deutschland missbraucht worden und ihre psychischen sowie physischen Krankheiten seien darauf zurückzuführen. Ohne ihre Mutter sei sie nicht in der Lage, ihre psychischen Probleme zu bewältigen. Letztere sei seit ihrer Geburt eine enge Bezugsperson, und sie sei gerade in ihrer derzeitigen Situation stark auf die Unterstützung ihrer Mutter angewiesen, weswegen sie auch deren Hilfe einem stationären Aufenthalt in einem psychiatrischen Gesundheitszentrum bevorzugt habe (vgl. BVGer-act. 1, S. 11 ff.). Ein Grossteil dieser Vorbringen sind aktenkundig. Einer Rückmeldung des Gesundheitspersonals eines Bundesasylzentrums ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sehr jung wirke und die Hilfe ihrer Mutter zu brauchen scheine, um sich psychisch zu regulieren (vgl. SEM-act. 36/2). Darüber hinaus lehnte die Beschwerdeführerin, als sie sich in Begleitung ihrer Mutter in eine psychiatrische Klinik begab, eine notfallmässige Einweisung in diese Klinik ab (vgl. SEM-act. 37/10, E-Mail vom 8. März 2024). Eine Würdigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin anhand der gesamten Aktenlage ergibt somit, dass es durchaus nachvollziehbar ist, wenn die Beschwerdeführerin angesichts ihrer geltend gemachten Erlebnisse in Deutschland und ihrem damit zusammenhängenden fragilen psychischen Zustand und ihren körperlichen Beschwerden lieber bei ihrer Mutter und den weiteren Familienmitgliedern in der Schweiz leben möchte. Dieser Umstand vermag aber kein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der erwähnten Rechtsprechung vom EGMR zu begründen. Die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO sind damit nicht erfüllt.
E. 8 Als weitere potentielle Rechtsgrundlage für eine Zuständigkeitsübernahme durch die Schweiz ist Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu prüfen.
E. 8.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht überprüft daher den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf dessen Angemessenheit hin; es beschränkt seine Beurteilung darauf, ob die Vorinstanz den Sachverhalt korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und ihren Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
E. 8.2 In Bezug auf einen Selbsteintritt ist zunächst festzuhalten, dass die Erwägungen der Vorinstanz, wonach vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich seien, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden, nicht zu beanstanden sind. Die Vorbingen der Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene vermögen daran nichts zu ändern. Die für die Beschwerdeführerin bei einer Rückführung nach Deutschland zu erwartenden Bedingungen sind nicht derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Sollte sie sich künftig von Behördenvertretern oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, ist es ihr zuzumuten, sich - allenfalls mit Unterstützung karitativer Organisationen vor Ort - an das Justizwesen Deutschlands oder dortige Aufsichtsbehörden zu wenden (vgl. Urteil des BVGer D-3386/2024 vom 3. Juni 2024 E. 7.3). Jedenfalls vermag sie kein konkretes Risiko darzutun, die deutschen Behörden würden in ihrem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK ist nicht zu befürchten. In Bezug auf das von der Beschwerdeführerin angerufene Bleiberecht (vgl. Art. 12 Abs. 4 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte; UNO-Pakt II, SR 0.103.2) in Zusammenhang mit dem langjährigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin als vorläufig Aufgenommene in der Schweiz, kann ihrer Begründung nicht gefolgt werden. Im Unterschied zum angerufenen Entscheid BGE 129 II 193 handelt es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine niederlassungsberechtigte Person (vgl. BGE 129 II 193, Sachverhalt). Darüber hinaus betrifft das vorliegende Verfahren auch keine aufenthaltsbeendende Massnahme. Die Beschwerdeführerin entschied sich im Jahr 2021 auf freiwilliger Basis, aus der Schweiz auszureisen, wodurch die Vorinstanz das Erlöschen ihrer vorläufigen Aufnahme verfügte. Allfällige Einwände dagegen hätte sie im Rahmen dieses Verfahrens geltend machen müssen oder aber, wie sie in der Beschwerde bereits ankündigte, kann sie ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG (SR 142.20) und Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) stellen.
E. 8.3 Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sind schliesslich verschiedene Arztberichte und Dokumente aktenkundig (vgl. SEM-act. 26/1, 30/2, 33/2, 36/2, 37/10). Demnach leidet sie an gynäkologischen Erkrankungen (Hypermenorrhoe und Dysmenorrhoe), an Ohrenschmerzen sowie in psychischer Hinsicht an einer mittelschweren reaktiven depressiven Episode, wobei ihr keine akute Suizidalität attestiert wird. Es wird indes ein dringender Bedarf einer psychotherapeutischen Therapie zur Aufarbeitung ihrer Erlebnisse in Deutschland erkannt. In Berücksichtigung der Aufnahmebedingungen von Asylsuchenden in Deutschland kommt das Bundesverwaltungsgericht vor diesem Hintergrund zum Schluss, dass auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ihrer Überstellung nach Deutschland nicht entgegensteht. Deutschland verfügt über eine funktionierende Gesundheitsversorgung und die deutschen Behörden sind verpflichtet, diese asylsuchenden Personen gemäss Aufnahmerichtlinie zugänglich zu machen (siehe vorstehend E. 6). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, haben ihrerseits dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Überstellung Rechnung zu tragen, indem sie die dortigen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den vorliegend klar gegebenen Bedarf der Beschwerdeführerin nach medizinischer Betreuung informieren.
E. 8.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylG zukommendes Ermessen rechtskonform ausgeübt hat.
E. 9 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG deren Wegweisung nach Deutschland angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 7. Juli 2024 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4161/2024 Urteil vom 8. Juli 2024 Besetzung Einzelrichter Gregor Chatton, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Matiu Dermont. Parteien A._______, vertreten durch MLaw Yvonne Henzi, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG);Verfügung vom 21. Juni 2024. Sachverhalt: A. Die afghanische Beschwerdeführerin A._______ (geboren 2002) ersuchte am 9. Januar 2013 mit ihrer Mutter in der Schweiz um Asyl. Diese Gesuche lehnte die Vorinstanz mit Entscheid vom 18. August 2014 ab und verfügte gleichzeitig ihre vorläufige Aufnahme. B. Ab dem 1. Januar 2022 war die Beschwerdeführerin unbekannten Aufenthalts, wodurch ihre vorläufige Aufnahme auf den 1. Februar 2022 hin beendet wurde (mit Feststellungsverfügung vom 28. Mai 2024 eröffnet). C. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2023 reichte die Beschwerdeführerin schriftlich ein neues Asylgesuch ein, welches von der Vorinstanz am 15. Januar 2024 registriert wurde. D. Mit Verfügung vom 21. Juni 2024 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Im Weiteren händigte sie ihr die editionspflichtigen Akten aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Mit Beschwerde vom 1. Juli 2024 (Datum Postaufgabe) gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht. In der Sache beantragte sie die Aufhebung der genannten Verfügung und die Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Wahrnehmung ihrer Begründungspflicht an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 2. Juli 2024 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz habe ihre Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu rechtfertigen (vgl. BGE 138 I 232 E. 5). 4.1. Eine Prüfung der Verfügung der Vorinstanz auf eine etwaige Verletzung ihrer Prüf- und Begründungspflicht (vgl. zum Vorgehen statt vieler Urteil des BVGer F-4274/2023 vom 13. März 2024 E. 3) lässt weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG; vgl. ferner m.w.H. BGE 140 I 285 E. 6.3.1) noch der Begründungspflicht erkennen (Art. 35 Abs.1 VwVG; vgl. ferner auch m.w.H. BGE 145 IV 99 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2). Die Vorinstanz hat sich vertieft mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Dass der Sachverhalt zu ihren geltend gemachten traumatischen Erlebnissen in Deutschland nicht vollständig abgeklärt werden konnte, scheint hauptsächlich dem Umstand geschuldet, dass es ihr schwerfällt, darüber zu berichten (vgl. Protokoll des Dublin-Gesprächs, SEM-act. 19/2; Rückmeldung des Gesundheitspersonals in der E-Mail vom 8. März 2024, SEM-act. 37/10). Ihr Gesundheitszustand ist gut dokumentiert (siehe nachstehend E. 8.3). Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz noch konkretere Abklärungen hätte vornehmen müssen. Entgegen des Vorbringens der Beschwerdeführerin berücksichtigt das SEM in seiner Verfügung auch das enge Verhältnis zur Mutter (vgl. BVGer-act. 1, Beilage 1, S. 8 f., Beilage 2, S. 6). Zwar hat die Vorinstanz den Sachverhalt nicht immer zutreffend unter die einschlägigen Rechtsbestimmungen subsumiert. Insgesamt hat sie aber allen relevanten Sachverhaltselementen Rechnung getragen und mittels einer Einzelfallprüfung hinreichend nachvollziehbar begründet, von welchen Überlegungen sie sich, gerade auch in individueller Hinsicht, bei ihrem Entscheid leiten liess. 4.2. Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Darüber hinaus betreffen sie auch teilweise die mutmasslich unrichtige Würdigung des Sachverhalts, was unter die materielle Prüfung fällt. Der Eventualantrag zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 5. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) wird jeder Asylantrag vom Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO zuständig ist (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
6. In der Beschwerde wird zu Recht nicht geltend gemacht, dass die Asylverfahren in Deutschland systemische Schwachstellen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweise (vgl. diesbezüglich zur Praxis des BVGer bspw. die Urteile des BVGer D-3930/2024 vom 27. Juni 2024 E. 5.4 ff., D-3964/2023 vom 19. Juli 2023 E. 7.3 und D-2755/2023 vom 14. Juli 2023 E. 6.2). Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben. Letztere umfasst auch die Verpflichtung, Asylsuchenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). 7. Zu prüfen ist sodann, ob zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter ein Abhängigkeitsverhältnis nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegt. 7.1. Ist eine schutzsuchende Person insbesondere wegen schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung ihres Kindes, eines Geschwister- oder eines Elternteils angewiesen, das oder der sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, oder trifft die umgekehrte Konstellation zu, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, die Beteiligten nicht zu trennen beziehungsweise sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, der nahe Angehörige in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen, und die Betroffenen diesen Wunsch schriftlich kundgetan haben. Die Nichtanwendung der Zuständigkeitsbestimmung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO kann im Einzelfall menschenrechtswidrig sein (vgl. Art. 8 EMRK) und einen Ermessensmissbrauch darstellen. Sind die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben und halten sich die betroffenen Personen in demselben Mitgliedstaat auf, hat sich die entscheidende Behörde für zuständig zu erklären (vgl. Urteile des BVGer F-5442/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 7.1, E-3434/2023 vom 4. August 2023 E. 2.5 und E-3637/2023 vom 30. Juni 2023 E. 4.5; BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.3). 7.2. Zur Beurteilung, ob ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis besteht, ist auf eine Gesamtwürdigung des konkreten Einzelfalls unter Einbezug der individuellen und soziokulturellen Lebenssituation der betroffenen Personen abzustellen (vgl. Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, Art. 16 N. 8; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K3 zu Art. 16). Ein Abhängigkeitsverhältnis bleibt dabei auf Ausnahmesituationen besonderer Hilfsbedürftigkeit beschränkt (vgl. Filzwieser/Sprung, op. cit., K3 zu Art. 16). Beim Begriff der schweren Krankheit (siehe vorstehende Erwägung), muss es sich um einen körperlichen Zustand handeln, der kausal zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung führt, die über das normale Mass hinausgeht (vgl. Koehler, op. cit., Art. 16 N. 7). Darüber kann bei der Beurteilung der Voraussetzungen eines Abhängigkeitsverhältnisses nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO an der im Rahmen von Art. 8 Abs.1 EMRK entwickelten Rechtsprechung zum Schutz des Familienlebens angeknüpft werden (vgl. Urteil des BVGer F-25/2023 vom 9 Januar 2023 E. 5.2). Familiäre Beziehungen zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern können demnach nur in besonderen Fällen unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3 und 144 II 2 E. 6.1; Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] Emonet et al. gegen die Schweiz vom 13. Dezember 2007, Nr. 39051/03, § 35). Dies ist namentlich der Fall, wenn sich besondere Betreuungs- oder Pflegebedürfnisse wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e; Urteil EGMR Belli und Arquier-Martinez gegen die Schweiz vom 11. Dezember 2018, Nr. 65550/13, § 65). Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann. Eine lediglich moralische Unterstützung genügt nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (Urteil BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.5; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.; Urteil BVGer F-3807/2022 vom 9. September 2022 E. 3.3; Urteil des EGMR I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 62). 7.3. Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung aus, es bestünden keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Verwandten in der Schweiz (vgl. BVGer-act. 1, Beilage 2, S. 5). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin führt dagegen auf Beschwerdeebene aus, letztere habe bei der Eröffnung der angefochtenen Verfügung zu weinen angefangen und ihr berichtet, sie sei in Deutschland missbraucht worden und ihre psychischen sowie physischen Krankheiten seien darauf zurückzuführen. Ohne ihre Mutter sei sie nicht in der Lage, ihre psychischen Probleme zu bewältigen. Letztere sei seit ihrer Geburt eine enge Bezugsperson, und sie sei gerade in ihrer derzeitigen Situation stark auf die Unterstützung ihrer Mutter angewiesen, weswegen sie auch deren Hilfe einem stationären Aufenthalt in einem psychiatrischen Gesundheitszentrum bevorzugt habe (vgl. BVGer-act. 1, S. 11 ff.). Ein Grossteil dieser Vorbringen sind aktenkundig. Einer Rückmeldung des Gesundheitspersonals eines Bundesasylzentrums ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sehr jung wirke und die Hilfe ihrer Mutter zu brauchen scheine, um sich psychisch zu regulieren (vgl. SEM-act. 36/2). Darüber hinaus lehnte die Beschwerdeführerin, als sie sich in Begleitung ihrer Mutter in eine psychiatrische Klinik begab, eine notfallmässige Einweisung in diese Klinik ab (vgl. SEM-act. 37/10, E-Mail vom 8. März 2024). Eine Würdigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin anhand der gesamten Aktenlage ergibt somit, dass es durchaus nachvollziehbar ist, wenn die Beschwerdeführerin angesichts ihrer geltend gemachten Erlebnisse in Deutschland und ihrem damit zusammenhängenden fragilen psychischen Zustand und ihren körperlichen Beschwerden lieber bei ihrer Mutter und den weiteren Familienmitgliedern in der Schweiz leben möchte. Dieser Umstand vermag aber kein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der erwähnten Rechtsprechung vom EGMR zu begründen. Die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO sind damit nicht erfüllt.
8. Als weitere potentielle Rechtsgrundlage für eine Zuständigkeitsübernahme durch die Schweiz ist Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu prüfen. 8.1. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht überprüft daher den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf dessen Angemessenheit hin; es beschränkt seine Beurteilung darauf, ob die Vorinstanz den Sachverhalt korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und ihren Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 8.2. In Bezug auf einen Selbsteintritt ist zunächst festzuhalten, dass die Erwägungen der Vorinstanz, wonach vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich seien, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden, nicht zu beanstanden sind. Die Vorbingen der Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene vermögen daran nichts zu ändern. Die für die Beschwerdeführerin bei einer Rückführung nach Deutschland zu erwartenden Bedingungen sind nicht derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Sollte sie sich künftig von Behördenvertretern oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, ist es ihr zuzumuten, sich - allenfalls mit Unterstützung karitativer Organisationen vor Ort - an das Justizwesen Deutschlands oder dortige Aufsichtsbehörden zu wenden (vgl. Urteil des BVGer D-3386/2024 vom 3. Juni 2024 E. 7.3). Jedenfalls vermag sie kein konkretes Risiko darzutun, die deutschen Behörden würden in ihrem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK ist nicht zu befürchten. In Bezug auf das von der Beschwerdeführerin angerufene Bleiberecht (vgl. Art. 12 Abs. 4 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte; UNO-Pakt II, SR 0.103.2) in Zusammenhang mit dem langjährigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin als vorläufig Aufgenommene in der Schweiz, kann ihrer Begründung nicht gefolgt werden. Im Unterschied zum angerufenen Entscheid BGE 129 II 193 handelt es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine niederlassungsberechtigte Person (vgl. BGE 129 II 193, Sachverhalt). Darüber hinaus betrifft das vorliegende Verfahren auch keine aufenthaltsbeendende Massnahme. Die Beschwerdeführerin entschied sich im Jahr 2021 auf freiwilliger Basis, aus der Schweiz auszureisen, wodurch die Vorinstanz das Erlöschen ihrer vorläufigen Aufnahme verfügte. Allfällige Einwände dagegen hätte sie im Rahmen dieses Verfahrens geltend machen müssen oder aber, wie sie in der Beschwerde bereits ankündigte, kann sie ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG (SR 142.20) und Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) stellen. 8.3. Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sind schliesslich verschiedene Arztberichte und Dokumente aktenkundig (vgl. SEM-act. 26/1, 30/2, 33/2, 36/2, 37/10). Demnach leidet sie an gynäkologischen Erkrankungen (Hypermenorrhoe und Dysmenorrhoe), an Ohrenschmerzen sowie in psychischer Hinsicht an einer mittelschweren reaktiven depressiven Episode, wobei ihr keine akute Suizidalität attestiert wird. Es wird indes ein dringender Bedarf einer psychotherapeutischen Therapie zur Aufarbeitung ihrer Erlebnisse in Deutschland erkannt. In Berücksichtigung der Aufnahmebedingungen von Asylsuchenden in Deutschland kommt das Bundesverwaltungsgericht vor diesem Hintergrund zum Schluss, dass auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ihrer Überstellung nach Deutschland nicht entgegensteht. Deutschland verfügt über eine funktionierende Gesundheitsversorgung und die deutschen Behörden sind verpflichtet, diese asylsuchenden Personen gemäss Aufnahmerichtlinie zugänglich zu machen (siehe vorstehend E. 6). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, haben ihrerseits dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Überstellung Rechnung zu tragen, indem sie die dortigen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den vorliegend klar gegebenen Bedarf der Beschwerdeführerin nach medizinischer Betreuung informieren. 8.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylG zukommendes Ermessen rechtskonform ausgeübt hat.
9. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG deren Wegweisung nach Deutschland angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 7. Juli 2024 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 10.2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matiu Dermont Versand: