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F-6874/2024

F-6874/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-11-11 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Angesichts der Tatsache, dass trotz des Verschwindens des Beschwerdeführers am 29. Oktober 2024 dieser in der Lage war, am 31. Oktober 2024 eine Vollmacht zugunsten seiner Rechtsvertreterin zu unterschreiben (vgl. Beschwerde vom 1. November 2024 [Beschwerde], Beilage 1), kann auf ein bestehendes schutzwürdiges Interesse gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG geschlossen werden. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AslyG) verletzt habe. Die Vorinstanz habe die von den bulgarischen Beamten aufgrund ihrer Gewaltbereitschaft ausgehende Gefahr sowie die allgemein schlechten Bedingungen für Asylsuchende in Bulgarien nicht ausreichend berücksichtigt. Ferner seien die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers nicht beachtet worden: er leide unter starken Ängsten und Schlafstörungen. In diesem Zusammenhang deutet der Beschwerdeführer an, dass auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen sei (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 29 VwVG). Das SEM hat sich indes intensiv mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der gute psychische und physische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers konnte durch den Arztbericht von (...) vom 14. Oktober 2024 bestätigt werden (vgl. SEM-Akte 20/1). Da der Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs angab, keine gesundheitlichen Probleme zu haben und sich in einem ausgezeichneten psychischen Zustand zu befinden (vgl. SEM-Akte 13/3), gab es keinen Grund, diesbezüglich weitere Ermittlungen anzustellen. Hinsichtlich der Aufnahmebedingungen in Bulgarien verwies die Vorinstanz klar und umfassend auf die geltende Rechtslage und Rechtsprechung. Im vorliegenden Fall konnte die vom Beschwerdeführer behauptete Misshandlung durch bulgarische Polizeibeamte (Angriff mit Hunden, Schläge) nicht rechtsgenügend belegt werden. Schliesslich überprüfte die Vorinstanz die Anwesenheit der Mutter und seiner weiteren Verwandten in der Schweiz im Zusammenhang mit allfälligen Ansprüchen nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO. Somit konnte die Sach- und Rechtslage vollumfänglich festgestellt werden. Die formellen Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet, weshalb das Eventualbegehren abzuweisen ist.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet deren Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 4.3 Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO).

E. 4.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass er am 14. Oktober 2024 in Bulgarien daktyloskopisch erfasst worden war. Gleichentags stellte er gemäss Auszug aus der «Eurodac»-Datenbank sein Asylgesuch (SEM-Akte 7/1). Die Vorinstanz ersuchte daher die bulgarischen Behörden am 3. Oktober 2024 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diese stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz am 7. Oktober 2024 fristgerecht zu (Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens ist somit gegeben.

E. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.2 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR. 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR. 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR. 0.142.301). Ausserdem wird Bulgarien durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), gebunden.

E. 5.3 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf (Referenzurteil des BVGer E-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7). Demnach sind Dublin-Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich sowohl in "take-charge" (Aufnahme) als auch in "take-back" (Wiederaufnahme) Verfahren zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt in seiner aktuellen Rechtsprechung zwar, dass die Bedingungen in den bulgarischen Aufnahme- und Haftzentren prekär sind, hält aber auch fest, dass diese nicht als unmenschlich oder erniedrigend bezeichnet werden können, sodass gegenwärtig keine systemischen Schwachstellen festgestellt werden können (vgl. Urteile des BVGer F-6287/2024 vom 17. Oktober 2024 E. 7.3, F-5523/2023 vom 31. Oktober 2023 E. 5.4).

E. 5.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 6.1 Abweichend vom Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung darf das Bundesverwaltungsgericht sein eigenes Ermessen nicht anstelle desjenigen des SEM setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).

E. 6.2 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Bulgarien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.1). Diese Vermutung kann im Einzelfall widerlegt werden; hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer F-651/2023 vom 17. Februar 2023 E. 8.2).

E. 6.3 Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die Aufnahmebedingungen in den bulgarischen Aufnahmezentren in mehrfacher Hinsicht schlecht gewesen seien. Generell sei die Situation unzulänglich, da der Zugang zur Gesundheitsversorgung, zu verschiedenen Sozialleistungen und zur Unterbringung beeinträchtigt sei. Zudem hätten die bulgarischen Beamten gegenüber dem Beschwerdeführer physische und psychische Gewalt angewendet. Folglich könne Bulgarien nicht als sicherer Drittstaat für Asylsuchende verstanden werden. Der Beschwerdeführer hat jedoch kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die bulgarischen Behörden würden sich weigern, seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Bulgarien werde in diesem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Bulgarien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK (SR 0.105) führen könnten. Vielmehr kann aufgrund seiner Angaben im Rahmen des Dublin-Gesprächs, wonach er täglich drei Mahlzeiten erhalten hätte (vgl. SEM-Akte 13/3), und aufgrund seines gegenwärtig guten Gesundheitszustandes (vgl. SEM-Akte 21/1, 22/1) davon ausgegangen werden, dass er in Bulgarien ausreichend versorgt wurde, weshalb auch die Mindestanforderungen der Aufnahmerichtlinie als erfüllt anzusehen sind. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die bulgarischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf ein allfälliges Fehlverhalten der bulgarischen Beamten. Des Weiteren steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren.

E. 6.4 Der Beschwerdeführer führte weiter aus, dass er unter psychischen Problemen leide, insbesondere unter starken Angstzuständen und Schlafstörungen, weshalb eine Überstellung nach Bulgarien seine Gesundheit gefährden würde. Es ist darauf hinzuweisen, dass diese Behauptung im Widerspruch zu den Angaben steht, die er im Rahmen des Dublin-Gesprächs machte, in dem er das Vorhandensein jeglicher psychischer oder physischer Gesundheitsprobleme verneint hatte (vgl SEM-Akte 13/3). Im Übrigen wurden keine derart schwerwiegenden Pathologien psychischer oder physischer Art im ärztlichen Bericht vom 14. Oktober 2024 (vgl. SEM-Akte 20/1) festgestellt, die einer Überstellung nach Bulgarien entgegenstehen würden (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer F-3746/2023 vom 11. Juli 2023 E. 6.4 unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193; letzteres bestätigt durch das Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Darüber hinaus ist allgemein bekannt, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, auch wenn gewisse Mängel festgestellt werden können, die jedoch nicht den Schweregrad von systemischen Mängeln aufweisen (Urteile des BVGer F-6287/2024 vom 17. Oktober 2024 E. 7.3, F-6204/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 6.1 f.). Daher kann der Beschwerdeführer auch in Bulgarien mit einer ausreichenden psychologischen Betreuung rechnen (vgl. Urteil des BVGer F-5523/2023 vom 31. Oktober 2023 E. 6.3.5).

E. 6.5 Im Übrigen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch aus der Beziehung zu seiner Mutter und seinen Halbgeschwistern in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Tatsächlich fehlt es an einer familiären Bindung im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO. Auch die Anwendbarkeit vom Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ist zu verneinen, da ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter einerseits oder zwischen ihm und seinen übrigen in der Schweiz aufhältigen Familienangehörigen andererseits nicht nachgewiesen werden kann (vgl. Urteile des BVGer F-2168/2022 vom 30. Mai 2022 E. 4.3, F-5537/2024 vom 9. September 2024 E. 5.2, F-4161/2024 vom 8. Juli 2024 E. 7.3). Zum anderen liegen keine Beziehungen vor, die unter die Schutzwirkung von Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen würden (vgl. Urteile des BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.5; BGE 120 Ib 257 E. 1e; bestätigt im Urteil des BVGer F-4161/2024 vom 8. Juli 2024 E. 7.1). Die Anwesenheit der Mutter des Beschwerdeführers und seiner Halbgeschwister in der Schweiz vermag somit die Zuständigkeit der hiesigen Behörden nicht zu begründen.

E. 6.6 Somit stehen weder Art. 3 EMRK noch Art. 14 und Art. 16 FoK oder andere völkerrechtliche Bestimmungen einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien entgegen. Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive die Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) nicht angewandt hat. Das ihr zustehende Ermessen hat die Vorinstanz in Vornahme einer hinreichenden Einzelfallprüfung rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). Bulgarien ist nach dem Gesagten für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig.

E. 7 Was den Subeventualantrag anbelangt, von den bulgarischen Behörden eine Garantieerklärung zu verlangen, wonach diese sich für eine angemessene Betreuung des Beschwerdeführers einzusetzen hätten, ist festzuhalten, dass die geltend gemachten und teilweise medizinisch belegten psychischen Störungen des Beschwerdeführers nicht schwerwiegend erscheinen. Im Übrigen wird der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung betrauten schweizerischen Behörden gehalten sind, die bulgarischen Behörden in geeigneter Weise und vorgängig über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Angesichts dessen besteht keine Veranlassung, von den bulgarischen Behörden eine individuelle und konkrete Garantieerklärung im Sinne des Subeventualantrags einzuholen. Der Subeventualantrag wird abgewiesen.

E. 8 Zu Recht ist die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist abgeschlossen, womit der angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt und sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Aufgrund dessen erweist sich auch der Antrag auf Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung als gegenstandslos.

E. 9 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6874/2024 Urteil vom 11. November 2024 Besetzung Einzelrichter Gregor Chatton, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe; Gerichtsschreiber Matthew Pydar. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Liliya Zinkovska, AsyLex gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 24. September 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank «Eurodac» ergab, dass er bereits am 14. August 2024 in Bulgarien um Asyl ersucht hatte. B. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 3. Oktober 2024 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Bulgarien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Dabei machte er geltend, nicht nach Bulgarien zurückkehren zu wollen, da er dort von den Behörden misshandelt worden sei. Er sei gezwungen worden, gegen seinen Willen seine Fingerabdrücke abzugeben, nachdem er von der bulgarischen Polizei im Wald angetroffen worden sei. Dort sei er von deren Hunden angegriffen und von einigen Polizeibeamten geschlagen worden. In der Folge sei der Beschwerdeführer in ein geschlossenes Camp gebracht worden, das er nicht habe verlassen können und in dem es ihm verboten gewesen sei, sein Handy bei sich zu haben. Als der Beschwerdeführer mit seinem Handy gesehen worden sei, sei er brutal zusammengeschlagen worden. Er wies auch darauf hin, dass die Bedingungen für einige rücküberstellte Flüchtlinge, insbesondere aus Deutschland, in Bulgarien sehr prekär gewesen seien, da sie in einem geschlossenen Bereich hätten leben müssen, weshalb er nun eine ähnliche Behandlung befürchte. Schliesslich gab er an, Bulgarien verlassen zu haben und durch Serbien, Ungarn, Österreich und Deutschland gereist zu sein, von wo aus er letztendlich mit dem Zug in die Schweiz gelangte. Ausser in der Schweiz und in Bulgarien wurde kein weiteres Asylgesuch gestellt. C. Die bulgarischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 3. Oktober 2024 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 7. Oktober 2024 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. D. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2024 (eröffnet am gleichen Tag) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Am 29. Oktober 2024 stellte die Vorinstanz das Verschwinden des Beschwerdeführers fest. F. Am 1. November 2024 erhob der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertretung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den Behörden in Bulgarien eine konkrete, schriftliche Zusicherung einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Bulgarien umgehend Obdach, Nahrung sowie eine angemessene und regelmässige medizinische und psychologische Behandlung zur Verfügung stehen. Zudem sei eine angemessene Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdeschrift anzusetzen. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien der Vorinstanz aufzuerlegen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die unentgeltliche Rechtspflege sei zu gewähren. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Schliesslich sei superprovisorisch die Sistierung des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Eine weitere Eingabe erfolgte am 4. November 2024. Damit wurden zwei weitere Belege eingereicht und die Beschwerdeschrift ergänzt. G. Am 4. November 2024 ordnete der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Angesichts der Tatsache, dass trotz des Verschwindens des Beschwerdeführers am 29. Oktober 2024 dieser in der Lage war, am 31. Oktober 2024 eine Vollmacht zugunsten seiner Rechtsvertreterin zu unterschreiben (vgl. Beschwerde vom 1. November 2024 [Beschwerde], Beilage 1), kann auf ein bestehendes schutzwürdiges Interesse gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG geschlossen werden. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AslyG) verletzt habe. Die Vorinstanz habe die von den bulgarischen Beamten aufgrund ihrer Gewaltbereitschaft ausgehende Gefahr sowie die allgemein schlechten Bedingungen für Asylsuchende in Bulgarien nicht ausreichend berücksichtigt. Ferner seien die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers nicht beachtet worden: er leide unter starken Ängsten und Schlafstörungen. In diesem Zusammenhang deutet der Beschwerdeführer an, dass auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen sei (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 29 VwVG). Das SEM hat sich indes intensiv mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der gute psychische und physische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers konnte durch den Arztbericht von (...) vom 14. Oktober 2024 bestätigt werden (vgl. SEM-Akte 20/1). Da der Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs angab, keine gesundheitlichen Probleme zu haben und sich in einem ausgezeichneten psychischen Zustand zu befinden (vgl. SEM-Akte 13/3), gab es keinen Grund, diesbezüglich weitere Ermittlungen anzustellen. Hinsichtlich der Aufnahmebedingungen in Bulgarien verwies die Vorinstanz klar und umfassend auf die geltende Rechtslage und Rechtsprechung. Im vorliegenden Fall konnte die vom Beschwerdeführer behauptete Misshandlung durch bulgarische Polizeibeamte (Angriff mit Hunden, Schläge) nicht rechtsgenügend belegt werden. Schliesslich überprüfte die Vorinstanz die Anwesenheit der Mutter und seiner weiteren Verwandten in der Schweiz im Zusammenhang mit allfälligen Ansprüchen nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO. Somit konnte die Sach- und Rechtslage vollumfänglich festgestellt werden. Die formellen Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet, weshalb das Eventualbegehren abzuweisen ist. 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet deren Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 4.3. Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). 4.4. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass er am 14. Oktober 2024 in Bulgarien daktyloskopisch erfasst worden war. Gleichentags stellte er gemäss Auszug aus der «Eurodac»-Datenbank sein Asylgesuch (SEM-Akte 7/1). Die Vorinstanz ersuchte daher die bulgarischen Behörden am 3. Oktober 2024 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diese stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz am 7. Oktober 2024 fristgerecht zu (Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens ist somit gegeben. 5. 5.1. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.2. Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR. 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR. 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR. 0.142.301). Ausserdem wird Bulgarien durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), gebunden. 5.3. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf (Referenzurteil des BVGer E-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7). Demnach sind Dublin-Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich sowohl in "take-charge" (Aufnahme) als auch in "take-back" (Wiederaufnahme) Verfahren zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt in seiner aktuellen Rechtsprechung zwar, dass die Bedingungen in den bulgarischen Aufnahme- und Haftzentren prekär sind, hält aber auch fest, dass diese nicht als unmenschlich oder erniedrigend bezeichnet werden können, sodass gegenwärtig keine systemischen Schwachstellen festgestellt werden können (vgl. Urteile des BVGer F-6287/2024 vom 17. Oktober 2024 E. 7.3, F-5523/2023 vom 31. Oktober 2023 E. 5.4). 5.4. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6. 6.1. Abweichend vom Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung darf das Bundesverwaltungsgericht sein eigenes Ermessen nicht anstelle desjenigen des SEM setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 6.2. Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Bulgarien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.1). Diese Vermutung kann im Einzelfall widerlegt werden; hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer F-651/2023 vom 17. Februar 2023 E. 8.2). 6.3. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die Aufnahmebedingungen in den bulgarischen Aufnahmezentren in mehrfacher Hinsicht schlecht gewesen seien. Generell sei die Situation unzulänglich, da der Zugang zur Gesundheitsversorgung, zu verschiedenen Sozialleistungen und zur Unterbringung beeinträchtigt sei. Zudem hätten die bulgarischen Beamten gegenüber dem Beschwerdeführer physische und psychische Gewalt angewendet. Folglich könne Bulgarien nicht als sicherer Drittstaat für Asylsuchende verstanden werden. Der Beschwerdeführer hat jedoch kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die bulgarischen Behörden würden sich weigern, seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Bulgarien werde in diesem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Bulgarien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK (SR 0.105) führen könnten. Vielmehr kann aufgrund seiner Angaben im Rahmen des Dublin-Gesprächs, wonach er täglich drei Mahlzeiten erhalten hätte (vgl. SEM-Akte 13/3), und aufgrund seines gegenwärtig guten Gesundheitszustandes (vgl. SEM-Akte 21/1, 22/1) davon ausgegangen werden, dass er in Bulgarien ausreichend versorgt wurde, weshalb auch die Mindestanforderungen der Aufnahmerichtlinie als erfüllt anzusehen sind. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die bulgarischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf ein allfälliges Fehlverhalten der bulgarischen Beamten. Des Weiteren steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. 6.4. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, dass er unter psychischen Problemen leide, insbesondere unter starken Angstzuständen und Schlafstörungen, weshalb eine Überstellung nach Bulgarien seine Gesundheit gefährden würde. Es ist darauf hinzuweisen, dass diese Behauptung im Widerspruch zu den Angaben steht, die er im Rahmen des Dublin-Gesprächs machte, in dem er das Vorhandensein jeglicher psychischer oder physischer Gesundheitsprobleme verneint hatte (vgl SEM-Akte 13/3). Im Übrigen wurden keine derart schwerwiegenden Pathologien psychischer oder physischer Art im ärztlichen Bericht vom 14. Oktober 2024 (vgl. SEM-Akte 20/1) festgestellt, die einer Überstellung nach Bulgarien entgegenstehen würden (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer F-3746/2023 vom 11. Juli 2023 E. 6.4 unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193; letzteres bestätigt durch das Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Darüber hinaus ist allgemein bekannt, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, auch wenn gewisse Mängel festgestellt werden können, die jedoch nicht den Schweregrad von systemischen Mängeln aufweisen (Urteile des BVGer F-6287/2024 vom 17. Oktober 2024 E. 7.3, F-6204/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 6.1 f.). Daher kann der Beschwerdeführer auch in Bulgarien mit einer ausreichenden psychologischen Betreuung rechnen (vgl. Urteil des BVGer F-5523/2023 vom 31. Oktober 2023 E. 6.3.5). 6.5. Im Übrigen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch aus der Beziehung zu seiner Mutter und seinen Halbgeschwistern in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Tatsächlich fehlt es an einer familiären Bindung im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO. Auch die Anwendbarkeit vom Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ist zu verneinen, da ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter einerseits oder zwischen ihm und seinen übrigen in der Schweiz aufhältigen Familienangehörigen andererseits nicht nachgewiesen werden kann (vgl. Urteile des BVGer F-2168/2022 vom 30. Mai 2022 E. 4.3, F-5537/2024 vom 9. September 2024 E. 5.2, F-4161/2024 vom 8. Juli 2024 E. 7.3). Zum anderen liegen keine Beziehungen vor, die unter die Schutzwirkung von Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen würden (vgl. Urteile des BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.5; BGE 120 Ib 257 E. 1e; bestätigt im Urteil des BVGer F-4161/2024 vom 8. Juli 2024 E. 7.1). Die Anwesenheit der Mutter des Beschwerdeführers und seiner Halbgeschwister in der Schweiz vermag somit die Zuständigkeit der hiesigen Behörden nicht zu begründen. 6.6. Somit stehen weder Art. 3 EMRK noch Art. 14 und Art. 16 FoK oder andere völkerrechtliche Bestimmungen einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien entgegen. Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive die Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) nicht angewandt hat. Das ihr zustehende Ermessen hat die Vorinstanz in Vornahme einer hinreichenden Einzelfallprüfung rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). Bulgarien ist nach dem Gesagten für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig.

7. Was den Subeventualantrag anbelangt, von den bulgarischen Behörden eine Garantieerklärung zu verlangen, wonach diese sich für eine angemessene Betreuung des Beschwerdeführers einzusetzen hätten, ist festzuhalten, dass die geltend gemachten und teilweise medizinisch belegten psychischen Störungen des Beschwerdeführers nicht schwerwiegend erscheinen. Im Übrigen wird der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung betrauten schweizerischen Behörden gehalten sind, die bulgarischen Behörden in geeigneter Weise und vorgängig über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Angesichts dessen besteht keine Veranlassung, von den bulgarischen Behörden eine individuelle und konkrete Garantieerklärung im Sinne des Subeventualantrags einzuholen. Der Subeventualantrag wird abgewiesen.

8. Zu Recht ist die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist abgeschlossen, womit der angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt und sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Aufgrund dessen erweist sich auch der Antrag auf Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung als gegenstandslos.

9. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matthew Pydar Versand: Zustellung erfolgt an:

- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Rechnung)

- das SEM, ad (...)

- das Migrationsamt des Kantons Sankt Gallen (in Kopie)