Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Die Vorinstanz mutierte am 20. September 2024 das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS vom (...) 2008 auf den (...) 2006 und erliess darüber im Rahmen des Dublin-Entscheids vom 23. September 2024 eine Verfügung (vgl. Dispositiv-Ziffer 6). Zwar beantragt der vertretene Beschwerdeführer vorliegend, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben. Eine unzutreffende Mutation seines Geburtsdatums im ZEMIS rügt er jedoch nicht. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist daher ausschliesslich der im Rahmen des Dublin-Verfahrens ergangene Nichteintretensentscheid mitsamt der Überstellungsanordnung nach Bulgarien (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2; 142 I 155 E. 4.4.2). Nicht Thema des vorliegenden Verfahrens ist demgegenüber die Änderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS. Die entsprechende Dispositiv-Ziffer 6 ist allerdings noch nicht rechtskräftig und kann innert laufender Rechtsmittelfrist von 30 Tagen noch angefochten werden (vgl. Urteil des BVGer E-1199/2024 vom 4. März 2024 E. 2.3).
E. 2.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer wurde in Bulgarien mit dem Geburtsdatum (...) 2006 und somit als volljährige Person registriert. Es kann davon ausgegangen werden, dass die dort zuständigen Behörden den Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuchs nicht mit einem beliebigen Geburtsdatum registriert haben. Zudem haben die bulgarischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers in Kenntnis der von ihm in der Schweiz zu seinem Alter gemachten Angaben und dem Ergebnis des Altersgutachtens zugestimmt (vgl. SEM act. 20/1und 34/1).
E. 4.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-lll-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-lll-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23 - 25 Dublin-lll-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel IN Dublin lll-VO mehr statt (BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 4.4 Die grundsätzliche Wiederaufnahmezuständigkeit der bulgarischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist vorliegend gegeben und unbestritten. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, in Bulgarien geschlagen und unter physischem Zwang zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden zu sein, ist er darauf hinzuweisen, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden Ausländerinnen und Ausländern auf Art. 9 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt und grundsätzlich rechtmässig erfolgt. Die Abnahme der Fingerabdrücke erweist sich dabei ungeachtet eines fehlenden Willens, ein Asylgesuch zu stellen, als zuständigkeitsbegründend beziehungsweise -relevant, zumal die Dublin-III-VO kein Recht einräumt, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selber auswählen zu können (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin lll-VO).
E. 5.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-lll-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig wäre (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-lll-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht hat die Vorinstanz obligatorisch auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 kann zudem die Vorinstanz das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-lll-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Demnach würden das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen. Diese seien aber nicht systemischer Natur, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren seien zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (a.a.O. E. 6.6.1 und 6.6.7).
E. 6.2 Von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren oder in den Aufnahmebedingungen ist derzeit nicht auszugehen. Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch unter dem Eindruck des Ukraine-Krieges sowie unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer zitierten, kritischen Berichte nationaler und internationaler Organisationen keine Veranlassung (jüngst statt vieler: Urteil des BVGer F-5573/2024 vom 19. September 2024 E. 4.4). Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist daher nicht angezeigt.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei von der bulgarischen Polizei schlecht behandelt und ihm sei der Zugang zur Bildung verwehrt worden. Die Polizei habe ihn geschlagen und zur Abgabe von Fingerabdrücken gezwungen. Er sei aber nicht darüber informiert worden, welche Konsequenzen dies für ihn hätte. Eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers ist den Akten mit Blick auf seinen Gesundheitszustand nicht zu entnehmen und wird auch nicht geltend gemacht.
E. 7.2 Die geltend gemachte Polizeigewalt ist weder belegt noch substantiiert dargelegt. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung nach Bulgarien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta beziehungsweise von Art. 3 EMRK führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die bulgarischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Dies gilt auch in Bezug auf ein allfälliges Fehlverhalten der bulgarischen Polizei. Des Weiteren steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren.
E. 8 Somit stehen weder Art. 3 EMRK noch Art. 14 und Art. 16 FoK (SR 0.105) oder andere völkerrechtliche Bestimmungen einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien entgegen. Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive die Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) nicht angewandt hat. Das ihr zustehende Ermessen hat die Vorinstanz in Vornahme einer hinreichenden Einzelfallprüfung rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). Bulgarien ist nach dem Gesagten für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig.
E. 9 Zu Recht ist die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen, womit der angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt und sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
E. 10 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 11 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv: nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
s Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6204/2024 Urteil vom 9. Oktober 2024 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Margerita Socha. Parteien A._______, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 23. September 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. August 2024 in der Schweiz um Asyl. Als Geburtsdatum gab er gemäss Personalienblatt den (...) 2009 an. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits am 9. Juli 2024 in Bulgarien und am 2. August 2024 in Österreich um Asyl ersucht hatte. B. Am 16. August 2024 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer eine Erstbefragung als unbegleiteter Minderjähriger Asylsuchender durch. Dabei wurde ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Bulgariens oder Österreichs für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung nach Bulgarien beziehungsweise Österreich gewährt. C. Das von der Vorinstanz veranlasste Altersgutachten vom 4. September 2024 ergab ein durchschnittliches Lebensalter von 20.5 bis 20.6 Jahren bei einem zu berücksichtigten Mindestalter von 17.6 Jahren. Die Minderjährigkeit sei nicht ausgeschlossen. Das angegebene Alter von (...) könne allerdings nicht zutreffen. D. Am 6. September 2024 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums auf den (...) 2006 und zur Anpassung der Daten im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS). Der Beschwerdeführer nahm am 11. September 2024 schriftlich Stellung. E. Am 9. September 2024 lehnten die österreichischen Behörden das Ersuchen der Vorinstanz um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers mit dem Verweis auf eine mögliche Zuständigkeit von Bulgarien ab. Die bulgarischen Behörden teilten dem SEM mit, dass sie den Beschwerdeführer mit einem auf den (...) 2006 festgehaltenen Geburtsdatum und einem abweichenden Nachnamen eingetragen haben und hiessen das Gesuch der Vorinstanz um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 20. September 2024 gut gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). F. Mit Verfügung vom 23. September 2024 - eröffnet am 24. September 2024 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (Dispositiv-Ziffer 1-3). Im Weiteren änderte sie das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS neu lautend auf den (...) 2006 und brachte einen Bestreitungsvermerk an (Dispositiv-Ziffer 6). G. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid liess der Beschwerdeführer am 30. September 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei vollständig aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über die aufschiebende Wirkung von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. H. Am 2. Oktober 2024 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Vorinstanz mutierte am 20. September 2024 das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS vom (...) 2008 auf den (...) 2006 und erliess darüber im Rahmen des Dublin-Entscheids vom 23. September 2024 eine Verfügung (vgl. Dispositiv-Ziffer 6). Zwar beantragt der vertretene Beschwerdeführer vorliegend, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben. Eine unzutreffende Mutation seines Geburtsdatums im ZEMIS rügt er jedoch nicht. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist daher ausschliesslich der im Rahmen des Dublin-Verfahrens ergangene Nichteintretensentscheid mitsamt der Überstellungsanordnung nach Bulgarien (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2; 142 I 155 E. 4.4.2). Nicht Thema des vorliegenden Verfahrens ist demgegenüber die Änderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS. Die entsprechende Dispositiv-Ziffer 6 ist allerdings noch nicht rechtskräftig und kann innert laufender Rechtsmittelfrist von 30 Tagen noch angefochten werden (vgl. Urteil des BVGer E-1199/2024 vom 4. März 2024 E. 2.3). 2. 2.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 2.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer wurde in Bulgarien mit dem Geburtsdatum (...) 2006 und somit als volljährige Person registriert. Es kann davon ausgegangen werden, dass die dort zuständigen Behörden den Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuchs nicht mit einem beliebigen Geburtsdatum registriert haben. Zudem haben die bulgarischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers in Kenntnis der von ihm in der Schweiz zu seinem Alter gemachten Angaben und dem Ergebnis des Altersgutachtens zugestimmt (vgl. SEM act. 20/1und 34/1). 4.2. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.3. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-lll-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-lll-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23 - 25 Dublin-lll-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel IN Dublin lll-VO mehr statt (BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 4.4. Die grundsätzliche Wiederaufnahmezuständigkeit der bulgarischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist vorliegend gegeben und unbestritten. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, in Bulgarien geschlagen und unter physischem Zwang zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden zu sein, ist er darauf hinzuweisen, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden Ausländerinnen und Ausländern auf Art. 9 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt und grundsätzlich rechtmässig erfolgt. Die Abnahme der Fingerabdrücke erweist sich dabei ungeachtet eines fehlenden Willens, ein Asylgesuch zu stellen, als zuständigkeitsbegründend beziehungsweise -relevant, zumal die Dublin-III-VO kein Recht einräumt, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selber auswählen zu können (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 5. 5.1. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin lll-VO). 5.2. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-lll-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig wäre (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-lll-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht hat die Vorinstanz obligatorisch auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 kann zudem die Vorinstanz das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-lll-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 6. 6.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Demnach würden das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen. Diese seien aber nicht systemischer Natur, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren seien zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (a.a.O. E. 6.6.1 und 6.6.7). 6.2. Von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren oder in den Aufnahmebedingungen ist derzeit nicht auszugehen. Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch unter dem Eindruck des Ukraine-Krieges sowie unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer zitierten, kritischen Berichte nationaler und internationaler Organisationen keine Veranlassung (jüngst statt vieler: Urteil des BVGer F-5573/2024 vom 19. September 2024 E. 4.4). Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist daher nicht angezeigt. 7. 7.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei von der bulgarischen Polizei schlecht behandelt und ihm sei der Zugang zur Bildung verwehrt worden. Die Polizei habe ihn geschlagen und zur Abgabe von Fingerabdrücken gezwungen. Er sei aber nicht darüber informiert worden, welche Konsequenzen dies für ihn hätte. Eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers ist den Akten mit Blick auf seinen Gesundheitszustand nicht zu entnehmen und wird auch nicht geltend gemacht. 7.2. Die geltend gemachte Polizeigewalt ist weder belegt noch substantiiert dargelegt. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung nach Bulgarien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta beziehungsweise von Art. 3 EMRK führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die bulgarischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Dies gilt auch in Bezug auf ein allfälliges Fehlverhalten der bulgarischen Polizei. Des Weiteren steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren.
8. Somit stehen weder Art. 3 EMRK noch Art. 14 und Art. 16 FoK (SR 0.105) oder andere völkerrechtliche Bestimmungen einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien entgegen. Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive die Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) nicht angewandt hat. Das ihr zustehende Ermessen hat die Vorinstanz in Vornahme einer hinreichenden Einzelfallprüfung rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). Bulgarien ist nach dem Gesagten für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig.
9. Zu Recht ist die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen, womit der angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt und sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
10. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
11. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv: nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Margerita Socha Versand: