Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 6 und Art. 105 ff. AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 2.3 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Nichteintretensentscheid (inkl. Wegweisung und Wegweisungsvollzug) des SEM. Die Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS (vgl. Ziff. 6 des Dispositivs der Verfügung vom 13. Februar 2024) wird dagegen mit diesem Rechtsmittel nicht angefochten und ist demnach nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (kann aber innert der laufenden 30-tägigen Beschwerdefrist vom Beschwerdeführer noch angefochten werden und ist demnach bislang nicht in Rechtskraft erwachsen).
E. 3 Der Beschwerdeführer beantragt in Ziff. 2 der Rechtsbegehren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dieser Antrag wird nicht näher begründet; insbesondere wird nicht dargelegt - und ergibt sich auch nicht aus den Akten -, dass respektive inwiefern die angefochtene Verfügung an formellen Mängeln leiden würde. Das Rückweisungsbegehren ist daher als unbegründet einzustufen und abzuweisen. Das Verfahren erweist sich ohne Weiteres als spruchreif.
E. 4 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich und überzeugend begründet, wieso es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. In der Beschwerde vom 22. Februar 2024 wird in diesem Zusammenhang einzig ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nicht mit der Altersanpassung einverstanden und die umstrittene Knochenanalyse reiche nicht, um sein dokumentiertes Alter zu seinen Ungunsten zu korrigieren (vgl. Beschwerde S. 2). Das Rubrum der Beschwerde trägt das Geburtsdatum «(...)», das auch auf der eingereichten Vollmacht des Beschwerdeführers vermerkt ist. Nachdem der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zu den Akten gereicht hat und das rechtsmedizinische Altersgutachten sich nicht nur auf eine radiologische Knochenaltersanalyse, sondern auch auf eine körperliche und zahnärztliche Untersuchung abstützt, vermag er der Argumentation des SEM offenkundig nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Bei dieser Aktenlage geht auch das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Dublin-Beschwerdeverfahren davon aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die ursprünglich behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer gilt somit für das vorliegende Verfahren als volljährig.
E. 5.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 5.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) - wie vorliegend - findet indes grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag von ihm abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).
E. 6.1 Aufgrund des Eurodac-Treffers vom (...) Dezember 2023 (vgl. SEM-Akte [...]-8/1) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sowohl am (...) September 2021 als auch am (...) Mai 2023 in Frankreich ein Asylgesuch gestellt hat. Er hat seinen vorgängigen Aufenthalt in Frankreich denn auch nicht bestritten. Die französischen Behörden haben dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM am 6. Februar 2024 zugestimmt (vgl. SEM-Akte [...]-26/3), womit die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben ist. Diese wird vom Beschwerdeführer - abgesehen vom Einwand, er habe nie beabsichtigt, in Frankreich ein Asylgesuch zu stellen - denn auch zu Recht nicht bestritten. Im Übrigen ist ihm zu entgegnen, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 6.2 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Ist dies nicht möglich, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 6.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses so-genannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).
E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, sein Asylgesuch sei in Frankreich abgelehnt worden, die Wegweisung nach Afghanistan sei rechtskräftig und vollstreckbar. Das SEM habe den Vollzug von Wegweisungen nach Afghanistan bis auf weiteres ausgesetzt, es würden keine Rückführungen nach Afghanistan mehr durchgeführt. Es sei unklar, aus welchem Grund sein Asylgesuch in Frankreich abgelehnt worden sei. Das SEM solle das Asylverfahren durchführen oder zumindest die französischen Behörden konsultieren, um festzustellen, ob eine Wegweisung nach Afghanistan tatsächlich durchgeführt werden solle. Die eingereichte Verfügung aus D._______ vom (...) August 2023 lasse vermuten, dass die Wegweisung nach Frankreich eine durch den Art. 3 EMRK verbotene Rückführung nach Afghanistan zur Folge habe. Es bestünden mithin ernsthafte Gründe zur Annahme, er werde in Afghanistan unmenschlicher beziehungsweise erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt.
E. 7.2 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) ergeben. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen zum heutigen Zeitpunkt keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Frankreich würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. Urteil des BVGer E-6397/2023 vom 24. November 2023 m.w.H.). An dieser Einschätzung vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Beschwerde nichts zu ändern.
E. 7.3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Schweiz - wie vom Beschwerdeführer implizit gefordert - das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO (konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) ausüben muss respektive soll. In diesem Zusammenhang verweist er auf die mit der Beschwerde eingereichte Verfügung der französischen Behörden vom (...) August 2023 (vgl. E. 7.1 supra). Negative Asyl- und Wegweisungsentscheide stehen einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat grundsätzlich nicht entgegen. Frankreich bleibt nach Ablehnung des Asylgesuchs denn auch für die Wegweisung des Beschwerdeführers aus dem Dublin-Raum zuständig. Es gilt das Prinzip, dass ein Asylgesuch lediglich von einem einzigen Dublin-Mitgliedstaat zu prüfen ist (vgl. E. 5.2 supra). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die französischen Behörden den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz nicht unter Einhaltung der Verfahrensrichtlinie geprüft oder das Asylverfahren mangelhaft durchgeführt hätten, sind nicht ersichtlich. Unglaubhaft erscheint diesbezüglich, dass der Beschwerdeführer die Gründe für die Ablehnung nicht erfahren haben will. Als unberechtigt erweist sich sodann die Sorge, die französischen Behörden könnten in Missachtung des Grundsatzes des Non-Refoulement zur Ausreise nach Afghanistan, oder in ein anderes Land zwingen, in dem sein Leib, Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Dem Beschwerdeführer steht es denn frei, nach seiner Überstellung in Frankreich ein Mehrfach- oder ein Wiedererwägungsgesuch zu stellen (Art. 40 ff. Verfahrensrichtlinie) und sich solcherart um eine erneute Überprüfung des negativen Asyl- und Wegweisungsentscheides beziehungsweise dessen Vollzugs zu bemühen.
E. 7.4 Seine Vorbringen stehen einer Überstellung nach Frankreich somit nicht entgegnen. Folglich droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt hat. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
E. 8 Die Vorinstanz ist zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Frankreich angeordnet.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 26. Februar 2024 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 11 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da das Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen ist. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 12 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1; Art. 105 AsylG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1199/2024 Urteil vom 4. März 2024 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiberin Irina Schulthess. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Marek Wieruszewski, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 13. Februar 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 29. November 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Er gab an, am (...) geboren und somit minderjährig zu sein. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...) September 2021 sowie am (...) Mai 2023 in Frankreich um Asyl nachgesucht hatte. Die Identitätsabklärung vom (...) Dezember 2023 ergab zudem, dass er in Frankreich mit Geburtsdatum vom (...) registriert ist. B. Anlässlich der Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) vom 15. Dezember 2023 wurde der Beschwerdeführer - im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung - unter anderem zu seinem Alter, seiner Schulbildung, seinem Reiseweg und der Asylgesuchstellung in Frankreich befragt. Er gab im Wesentlichen an, er habe in Frankreich kein Asylgesuch eingereicht. Neben seinem Namen habe er auch das Geburtsdatum falsch angegeben, könne sich aber nicht mehr daran erinnern, was er angegeben habe. Dies habe er getan, weil er gedacht habe, es ginge nur darum, polizeiliche Fingerabdrücke abzunehmen, und er vorgehabt habe, nach England zu gehen. Darauf angesprochen, dass er in Frankreich mit dem Geburtsdatum vom (...) 2000 registriert worden sei, gab er an, dieses Geburtsdatum einfach ohne Grund angegeben zu haben, weil er etwas habe angeben müssen. Im afghanischen Kalender sei sein Geburtsdatum der (...) (entspricht im gregorianischen Kalender dem (...). Die Schule habe er nicht besucht. Er habe aber ca. zwei Jahre lang eine Madrasa (religiöse Schule) besucht, diese im Alter von ca. 10 Jahren jedoch wieder verlassen. In welchem Jahr das gewesen sei, könne er nicht sagen. Betreffend eine mögliche Zuständigkeit Frankreichs gab er an, nicht dorthin zurückzuwollen. Er habe eigentlich nach B._______ gewollt, was aber nicht geklappt habe, weshalb er in der Schweiz bleiben wolle. Gesundheitlich gehe es ihm im Übrigen gut. Er reichte eine Kopie seiner Tazkera und seines afghanischen Impfausweises zu den Akten. C. Wegen der Zweifel an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers veranlasste das SEM eine Altersabklärung durch das Institut für Rechtsmedizin der C._______. Das entsprechende Altersgutachten vom 24. Januar 2024 kam zum Schluss, dass sich beim Beschwerdeführer in einer Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde ein durchschnittliches Alter von (...) Jahren und ein Mindestalter von (...) Jahren ergebe. Das von ihm angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter (...) Jahre und ca. (...) Monate) erscheine somit nicht möglich. Die Volljährigkeit sei bestätigt. D. Mit Schreiben vom 25. Januar 2024 orientierte das SEM den Beschwerdeführer über das Resultat der Altersabklärung und mithin die Unglaubhaftigkeit der von ihm angegebenen Minderjährigkeit sowie die Absicht, sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) allenfalls auf den (...) anzupassen. Es gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör. In seiner Stellungnahme vom 30. Januar 2024 hielt der Beschwerdeführer an seiner Minderjährigkeit fest. Er führte aus, er sei mit der beabsichtigten Altersanpassung nicht einverstanden, und verwies dazu auf die den Akten beiliegende Kopie seiner Geburtsurkunde. Es müsse im ZEMIS zwingend ein Bestreitungsvermerk angebracht werden, da die beabsichtigte Änderung des Geburtsdatums auf den (...) ausdrücklich bestritten werde. Am 31. Januar 2024 mutierte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den (...) und versah es mit einem Bestreitungsvermerk. E. Die französischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 25. Januar 2024 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 6. Februar 2024 gut. F. Mit Verfügung vom 13. Februar 2024 - eröffnet am 15. Februar 2024 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Es beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Gleichzeitig stellte es fest, dass sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) laute (mit Bestreitungsvermerk) und eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung habe. G. Mit Eingabe vom 22. Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte dabei, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde wurden - jeweils in Kopie - die Vollmacht vom 19. Februar 2024, die angefochtene Verfügung vom 13. Februar 2024, die Empfangsbestätigung sowie ein vom Beschwerdeführer als «Verfügung der Migrationsbehörde aus D._______ vom (...) August 2023» bezeichnetes Dokument beigelegt. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 26. Februar 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Am selben Tag setzte die Instruktionsrichterin mit superprovisorischer Massnahme den Vollzug der Überstellung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 6 und Art. 105 ff. AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2.3 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Nichteintretensentscheid (inkl. Wegweisung und Wegweisungsvollzug) des SEM. Die Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS (vgl. Ziff. 6 des Dispositivs der Verfügung vom 13. Februar 2024) wird dagegen mit diesem Rechtsmittel nicht angefochten und ist demnach nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (kann aber innert der laufenden 30-tägigen Beschwerdefrist vom Beschwerdeführer noch angefochten werden und ist demnach bislang nicht in Rechtskraft erwachsen).
3. Der Beschwerdeführer beantragt in Ziff. 2 der Rechtsbegehren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dieser Antrag wird nicht näher begründet; insbesondere wird nicht dargelegt - und ergibt sich auch nicht aus den Akten -, dass respektive inwiefern die angefochtene Verfügung an formellen Mängeln leiden würde. Das Rückweisungsbegehren ist daher als unbegründet einzustufen und abzuweisen. Das Verfahren erweist sich ohne Weiteres als spruchreif.
4. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich und überzeugend begründet, wieso es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. In der Beschwerde vom 22. Februar 2024 wird in diesem Zusammenhang einzig ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nicht mit der Altersanpassung einverstanden und die umstrittene Knochenanalyse reiche nicht, um sein dokumentiertes Alter zu seinen Ungunsten zu korrigieren (vgl. Beschwerde S. 2). Das Rubrum der Beschwerde trägt das Geburtsdatum «(...)», das auch auf der eingereichten Vollmacht des Beschwerdeführers vermerkt ist. Nachdem der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zu den Akten gereicht hat und das rechtsmedizinische Altersgutachten sich nicht nur auf eine radiologische Knochenaltersanalyse, sondern auch auf eine körperliche und zahnärztliche Untersuchung abstützt, vermag er der Argumentation des SEM offenkundig nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Bei dieser Aktenlage geht auch das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Dublin-Beschwerdeverfahren davon aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die ursprünglich behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer gilt somit für das vorliegende Verfahren als volljährig. 5. 5.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 5.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) - wie vorliegend - findet indes grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag von ihm abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). 6. 6.1 Aufgrund des Eurodac-Treffers vom (...) Dezember 2023 (vgl. SEM-Akte [...]-8/1) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sowohl am (...) September 2021 als auch am (...) Mai 2023 in Frankreich ein Asylgesuch gestellt hat. Er hat seinen vorgängigen Aufenthalt in Frankreich denn auch nicht bestritten. Die französischen Behörden haben dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM am 6. Februar 2024 zugestimmt (vgl. SEM-Akte [...]-26/3), womit die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben ist. Diese wird vom Beschwerdeführer - abgesehen vom Einwand, er habe nie beabsichtigt, in Frankreich ein Asylgesuch zu stellen - denn auch zu Recht nicht bestritten. Im Übrigen ist ihm zu entgegnen, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 6.2 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Ist dies nicht möglich, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses so-genannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, sein Asylgesuch sei in Frankreich abgelehnt worden, die Wegweisung nach Afghanistan sei rechtskräftig und vollstreckbar. Das SEM habe den Vollzug von Wegweisungen nach Afghanistan bis auf weiteres ausgesetzt, es würden keine Rückführungen nach Afghanistan mehr durchgeführt. Es sei unklar, aus welchem Grund sein Asylgesuch in Frankreich abgelehnt worden sei. Das SEM solle das Asylverfahren durchführen oder zumindest die französischen Behörden konsultieren, um festzustellen, ob eine Wegweisung nach Afghanistan tatsächlich durchgeführt werden solle. Die eingereichte Verfügung aus D._______ vom (...) August 2023 lasse vermuten, dass die Wegweisung nach Frankreich eine durch den Art. 3 EMRK verbotene Rückführung nach Afghanistan zur Folge habe. Es bestünden mithin ernsthafte Gründe zur Annahme, er werde in Afghanistan unmenschlicher beziehungsweise erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt. 7.2 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) ergeben. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen zum heutigen Zeitpunkt keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Frankreich würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. Urteil des BVGer E-6397/2023 vom 24. November 2023 m.w.H.). An dieser Einschätzung vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Beschwerde nichts zu ändern. 7.3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Schweiz - wie vom Beschwerdeführer implizit gefordert - das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO (konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) ausüben muss respektive soll. In diesem Zusammenhang verweist er auf die mit der Beschwerde eingereichte Verfügung der französischen Behörden vom (...) August 2023 (vgl. E. 7.1 supra). Negative Asyl- und Wegweisungsentscheide stehen einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat grundsätzlich nicht entgegen. Frankreich bleibt nach Ablehnung des Asylgesuchs denn auch für die Wegweisung des Beschwerdeführers aus dem Dublin-Raum zuständig. Es gilt das Prinzip, dass ein Asylgesuch lediglich von einem einzigen Dublin-Mitgliedstaat zu prüfen ist (vgl. E. 5.2 supra). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die französischen Behörden den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz nicht unter Einhaltung der Verfahrensrichtlinie geprüft oder das Asylverfahren mangelhaft durchgeführt hätten, sind nicht ersichtlich. Unglaubhaft erscheint diesbezüglich, dass der Beschwerdeführer die Gründe für die Ablehnung nicht erfahren haben will. Als unberechtigt erweist sich sodann die Sorge, die französischen Behörden könnten in Missachtung des Grundsatzes des Non-Refoulement zur Ausreise nach Afghanistan, oder in ein anderes Land zwingen, in dem sein Leib, Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Dem Beschwerdeführer steht es denn frei, nach seiner Überstellung in Frankreich ein Mehrfach- oder ein Wiedererwägungsgesuch zu stellen (Art. 40 ff. Verfahrensrichtlinie) und sich solcherart um eine erneute Überprüfung des negativen Asyl- und Wegweisungsentscheides beziehungsweise dessen Vollzugs zu bemühen. 7.4 Seine Vorbringen stehen einer Überstellung nach Frankreich somit nicht entgegnen. Folglich droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt hat. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
8. Die Vorinstanz ist zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Frankreich angeordnet.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 26. Februar 2024 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
11. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da das Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen ist. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
12. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1; Art. 105 AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Irina Schulthess Versand: