Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt.
E. 1.2 Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich einerseits um einen Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid (Ziffern 1-3 des Dispositivs) und andererseits um einen Entscheid darüber, welches Geburtsdatum im ZEMIS einzutragen ist (Ziffer 6 des Dispositivs). Das Hauptrechtsbegehren lautet auf vollständige Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 12. Mai 2025. Der ZEMIS-Eintrag (Ziffer 6 des Dispositivs) wird indessen nicht explizit angefochten. In der Beschwerdeschrift wird zur Thematik der Minderjährigkeit zwar Folgendes ausgeführt: «Der Beschwerdeführer hat mehrfach versucht, den lettischen Behörden mitzuteilen, dass er am 20. Juni 2009 geboren wurde. Dennoch wurde er von den Behörden nicht beachtet. Sie änderten sein Geburtsdatum eigenmächtig ab und behandelten ihn als volljährigen Mann. Der Beschwerdeführer verfügt über eine somalische Identitätsurkunde, auf der eindeutig vermerkt ist, dass sein Geburtsdatum der 20. Juni 2009 ist.» Diese Vorbringen beziehen sich nicht spezifisch auf die Altersanpassung, weshalb daraus nicht abgeleitet werden kann, der Beschwerdeführer habe Ziffer 6 des Dispositivs anfechten wollen. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist daher ausschliesslich der im Rahmen des Dublin-Verfahrens ergangene Nichteintretensentscheid mitsamt der Überstellungsanordnung nach Lettland (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2; 142 I 155 E. 4.4.2). Nicht Thema des vorliegenden Verfahrens ist demgegenüber die Änderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS. Die entsprechende Dispositiv-Ziffer 6 ist allerdings noch nicht rechtskräftig und kann innert laufender Rechtsmittelfrist von 30 Tagen noch angefochten werden (vgl. Urteil des BVGer E-1199/2024 vom 4. März 2024 E. 2.3).
E. 1.3 Soweit der Beschwerdeführer eine vorläufige Aufnahme aufgrund von Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt, sprengt dieses Begehren den Anfechtungsgegenstand, was unzulässig ist (BVGE 2011/9 E. 5). Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit damit der Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid angefochten wird.
E. 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.1 Gemäss dem Gutachten zur Altersschätzung vom 2. April 2025 des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen ist anhand der Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde von einem Mindestalter des Beschwerdeführers von 19 Jahren auszugehen. Aufgrund des Ergebnisses des Altersgutachtens, welches die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausschliesst, ist dieser nicht vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8). Der Beschwerdeführer vermag seine Minderjährigkeit auch auf Beschwerdeebene nicht glaubhaft darzutun.
E. 2.2 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss den Bestimmungen der Dublin-III-VO grundsätzlich Lettland für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das lettische Asylsystem keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich den dokumentierten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (Fieber, diverse Allergien, Juckreiz, Scabies und Arthrose) sowie das Fehlverhalten einzelner lettischer Sicherheitskräfte und Übergriffe durch Privatpersonen berücksichtigt und diese rechtsprechungskonform gewürdigt. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG dessen Wegweisung nach Lettland angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.
E. 2.3 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Das von ihm wiedergegebene Urteil vom Oberlandesgericht Braunschweig (welches das Bundesverwaltungsgericht ohnehin nicht bindet), die Berichte von Nichtregierungsorganisationen zur Situation in Lettland und zu gewaltvollen Rückführungen (Kettenabschiebungen) sowie die geltend gemachten Erlebnisse vermögen keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu belegen. Für eine Änderung der Rechtsprechung (zu den Voraussetzungen: BGE 147 V 342 E. 5.5.1 m.w.H.) besteht in Würdigung der vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen keine Veranlassung. Es ist demnach davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Lettland überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten und Lettland die Sicherheit gestützt auf die Dublin-III-VO überstellter Personen garantiert und deren Rechte gemäss dem internationalen Recht einhält (siehe E. 2.2 hiervor). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (Schlafstörungen, Albträume, Angstzustände) sind nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Lettland abgesehen werden müsste. Nichtsdestotrotz ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass Lettland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt.
E. 2.4 Auch die formelle Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht in Bezug auf seine persönliche Situation - insbesondere im Hinblick auf seine gesundheitliche Verfassung, sein wahres Alter sowie die tatsächlichen Verhältnisse in Lettland - verletzt habe, erweist sich als unbegründet. So wurde der Sachverhalt durch die Vorinstanz genügend festgestellt. Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.
E. 2.5 Schliesslich geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den lettischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben (vgl. Urteil des BVGer F-1357/2024 vom 12. März 2024 E. 8). Es bestehen keine Gründe, von dieser Praxis abzuweichen. Der entsprechende Sub-subeventualantrag ist ebenfalls abzuweisen.
E. 3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 4 Mit vorliegendem Urteil fällt der am 21. Mai 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
E. 5.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.
E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 6 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3644/2025 Urteil vom 3. Juni 2025 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiberin Margerita Socha. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Monica Snipes Escalada, AsyLex, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 12. Mai 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 27. Februar 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits am 28. August 2024 in Lettland ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Am 3. April 2025 ersuchte die Vorinstanz die lettischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Die lettischen Behörden hiessen das Ersuchen am 16. April 2025 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO gut. C. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) zur Zuständigkeit Lettlands am 18. März 2025 trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 12. Mai 2025 - eröffnet am 13. Mai 2025 - auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Lettland an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (Dispositivziffern 1-3). Gleichzeitig stellte sie fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute auf den 1. Januar 2006 (Dispositivziffer 6). D. Am 20. Mai 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sub-subeventualiter seien spezifische Garantien von den lettischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung bei der Rückkehr sicherzustellen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei superprovisorisch zu erlassen. Der zuständige Kanton sei über die Aussetzung der Wegweisung bis zum Entscheid über die Beschwerde in Kenntnis zu setzen. Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Am 21. Mai 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. 1.2 Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich einerseits um einen Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid (Ziffern 1-3 des Dispositivs) und andererseits um einen Entscheid darüber, welches Geburtsdatum im ZEMIS einzutragen ist (Ziffer 6 des Dispositivs). Das Hauptrechtsbegehren lautet auf vollständige Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 12. Mai 2025. Der ZEMIS-Eintrag (Ziffer 6 des Dispositivs) wird indessen nicht explizit angefochten. In der Beschwerdeschrift wird zur Thematik der Minderjährigkeit zwar Folgendes ausgeführt: «Der Beschwerdeführer hat mehrfach versucht, den lettischen Behörden mitzuteilen, dass er am 20. Juni 2009 geboren wurde. Dennoch wurde er von den Behörden nicht beachtet. Sie änderten sein Geburtsdatum eigenmächtig ab und behandelten ihn als volljährigen Mann. Der Beschwerdeführer verfügt über eine somalische Identitätsurkunde, auf der eindeutig vermerkt ist, dass sein Geburtsdatum der 20. Juni 2009 ist.» Diese Vorbringen beziehen sich nicht spezifisch auf die Altersanpassung, weshalb daraus nicht abgeleitet werden kann, der Beschwerdeführer habe Ziffer 6 des Dispositivs anfechten wollen. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist daher ausschliesslich der im Rahmen des Dublin-Verfahrens ergangene Nichteintretensentscheid mitsamt der Überstellungsanordnung nach Lettland (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2; 142 I 155 E. 4.4.2). Nicht Thema des vorliegenden Verfahrens ist demgegenüber die Änderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS. Die entsprechende Dispositiv-Ziffer 6 ist allerdings noch nicht rechtskräftig und kann innert laufender Rechtsmittelfrist von 30 Tagen noch angefochten werden (vgl. Urteil des BVGer E-1199/2024 vom 4. März 2024 E. 2.3). 1.3 Soweit der Beschwerdeführer eine vorläufige Aufnahme aufgrund von Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt, sprengt dieses Begehren den Anfechtungsgegenstand, was unzulässig ist (BVGE 2011/9 E. 5). Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit damit der Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid angefochten wird. 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Gemäss dem Gutachten zur Altersschätzung vom 2. April 2025 des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen ist anhand der Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde von einem Mindestalter des Beschwerdeführers von 19 Jahren auszugehen. Aufgrund des Ergebnisses des Altersgutachtens, welches die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausschliesst, ist dieser nicht vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8). Der Beschwerdeführer vermag seine Minderjährigkeit auch auf Beschwerdeebene nicht glaubhaft darzutun. 2.2 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss den Bestimmungen der Dublin-III-VO grundsätzlich Lettland für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das lettische Asylsystem keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich den dokumentierten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (Fieber, diverse Allergien, Juckreiz, Scabies und Arthrose) sowie das Fehlverhalten einzelner lettischer Sicherheitskräfte und Übergriffe durch Privatpersonen berücksichtigt und diese rechtsprechungskonform gewürdigt. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG dessen Wegweisung nach Lettland angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 2.3 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Das von ihm wiedergegebene Urteil vom Oberlandesgericht Braunschweig (welches das Bundesverwaltungsgericht ohnehin nicht bindet), die Berichte von Nichtregierungsorganisationen zur Situation in Lettland und zu gewaltvollen Rückführungen (Kettenabschiebungen) sowie die geltend gemachten Erlebnisse vermögen keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu belegen. Für eine Änderung der Rechtsprechung (zu den Voraussetzungen: BGE 147 V 342 E. 5.5.1 m.w.H.) besteht in Würdigung der vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen keine Veranlassung. Es ist demnach davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Lettland überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten und Lettland die Sicherheit gestützt auf die Dublin-III-VO überstellter Personen garantiert und deren Rechte gemäss dem internationalen Recht einhält (siehe E. 2.2 hiervor). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (Schlafstörungen, Albträume, Angstzustände) sind nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Lettland abgesehen werden müsste. Nichtsdestotrotz ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass Lettland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. 2.4 Auch die formelle Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht in Bezug auf seine persönliche Situation - insbesondere im Hinblick auf seine gesundheitliche Verfassung, sein wahres Alter sowie die tatsächlichen Verhältnisse in Lettland - verletzt habe, erweist sich als unbegründet. So wurde der Sachverhalt durch die Vorinstanz genügend festgestellt. Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 2.5 Schliesslich geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den lettischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben (vgl. Urteil des BVGer F-1357/2024 vom 12. März 2024 E. 8). Es bestehen keine Gründe, von dieser Praxis abzuweichen. Der entsprechende Sub-subeventualantrag ist ebenfalls abzuweisen.
3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 21. Mai 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin. 5. 5.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
6. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Margerita Socha Versand: