Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind ebenfalls erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 4 Die Beschwerde erweist sich - wie nachstehend dargelegt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels mit summarischer Begründung behandelt wird (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) - und damit in der Konstellation wie vorliegend - findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).
E. 5.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 5.5 Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei jener Entscheidung kommt dem SEMErmessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1).
E. 6.1 Der Beschwerdeführer hatte am 13. Oktober 2020 in Frankreich ein Asylgesuch gestellt, welches abgelehnt wurde. Frankreich hat innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 d Dublin-III-VO zugestimmt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs zur Durch- respektive Weiterführung des Asylverfahrens ist damit gegeben, was vorliegend denn auch nicht bestritten wird.
E. 6.2 In der Beschwerde wird zu Recht nicht geltend gemacht, dass das Asylverfahren in Frankreich systemische Schwachstellen aufweise (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Unter Hinweis auf die konstante Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-1199/2024 vom 4. März 2024 E. 7.2 und D-4452/2023 vom 8. Februar 2024 E. 13.2) erübrigen sich diesbezüglich weitere Erörterungen.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer fordert auf Beschwerdeebene in Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 die Durchführung seines Asylverfahrens in der Schweiz infolge gesundheitlicher Probleme (Suizidgedanken, Schlafschwierigkeiten, Albträume, ständige Bauchschmerzen, posttraumatisches Belastungssyndrom, Depression).
E. 6.4.1 Dabei rügt er vorab in formeller Hinsicht eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung sowie zugleich eine Verletzung der Begründungspflicht durch das SEM. Dieses hätte insbesondere mit Blick auf seine Erlebnisse in Frankreich (er habe sich vor der dortigen Polizei entblössen müssen und sei beschimpft worden) und seinen Foltererfahrungen in Libyen (Schläge durch Männer und sexuelle Misshandlungen während seiner Gefangenschaft in einem Camp als Zwangsarbeiter) seinen Gesundheitszustand durch eine fachkundige Person abklären lassen müssen, was es unterlassen habe.
E. 6.4.2 Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. So hat der Beschwerdeführer zwar psychische Probleme angesprochen und die Rechtsvertretung meldete am 5. Februar 2024 ohne weitere Substanziierungen, dass der Beschwerdeführer Suizidgedanken geäussert habe (vgl. SEM-act. 30). Auch im Nachgang folgten hierzu keine weiteren Informationen, insbesondere auch nicht in der weiteren Korrespondenz seitens der Rechtsvertretung. Das SEM hat seinerseits vor Erlass der angefochtenen Verfügung am 12. März 2024 Erkundigungen bei der Pflege zur Medikamenteneinnahme und ausstehenden Arztterminen Erkundigungen eingeholt. In der Folge wurde ein medizinisches Verlaufsblatt eingereicht (vgl. SEM-act. 36 f.). Das SEM hat die gesundheitlichen Beschwerden sowohl bei der Sachverhaltserstellung als auch bei seiner Würdigung berücksichtigt, wobei es zum Schluss kam, dass weder seine physischen noch psychischen Probleme die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) überschreiten würden (vgl. Verfügung S. 4 ff., insbesondere S. 6 und 8). Weitere Abklärungen waren gestützt auf die Akten, namentlich den medizinischen Verlaufsbericht, auch nach Ansicht des Gerichts nicht erforderlich. Eine andere rechtliche Würdigung als vom Beschwerdeführer gewünscht, stellt keine Verletzung der Untersuchungspflicht dar.
E. 6.4.3 Im Weiteren lässt sich feststellen, dass trotz verschiedener ärztlicher Konsultationen aus den Akten auch nicht etwa hervorgeht, dass eine fachspezifische Behandlung (etwa im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Bst. a des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels [EMK; SR 0.311.543]) dringend angezeigt gewesen wäre; dies insbesondere auch nicht unter Berücksichtigung der nicht näher substanziierten Suizidgedanken. Die auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemachte posttraumatischen Belastungsstörung und Depression werden mit ärztlichen Berichten sodann nicht untermauert. Auch die blosse Behauptung, dass seine Rückführung nach Frankreich zu einer Retraumatisierung führen könne, vermag keine weiteren medizinischen Abklärungen zu rechtfertigen. Denn - wie vom SEM zutreffend erwogen - verfügt der für sein Asylgesuch grundsätzlich zuständige Staat Frankreich über eine angemessene medizinische Infrastruktur, welche auch die Behandlung allfälliger (schwerwiegender) psychischer Beschwerden umfasst. Es kann daher von Vornherein nicht davon gesprochen werden, Frankreich verfüge über keine angemessenen medizinische Behandlungsmöglichkeiten, so dass die Rückführung des - reisefähigen - Beschwerdeführers zu einer raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art. 3 EMRK führen würde (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Es besteht ausserdem auch kein Grund zur Annahme, Frankreich würde ihm eine adäquate medizinische Behandlung verweigern.
E. 6.4.4 Eine Verletzung der Untersuchungs- sowie der Prüfungs- und Begründungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 35 Abs. 1 VwV) liegt demnach nicht vor. Die entsprechenden Rügen erweisen sich als unbegründet. Der damit verbundene, eventualiter gestellte Antrag auf Rückweisung ist abzuweisen.
E. 6.5 Wie soeben erwähnt, stehen die gesundheitlichen Beschwerden einer Rückführung des Beschwerdeführers nicht entgegen, da Frankreich über eine hinreichende medizinische Versorgung auf zudem hohem Niveau verfügt. Sollte er wiederauftretende Suizidgedanken äussern, so ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass dieser Umstand einem Vollzug der Überstellung ebenfalls nicht entgegenstehen würde. Das SEM respektive die Vollzugsbehörden hätten in einem solchen Fall die Ausweisung mittels der nötigen Massnahmen zwecks Verhinderung der Suiziddrohung einzuleiten (vgl. EGMR i.S. Dragan und andere gegen Deutschland vom 7. Oktober 2004, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1; sowie bspw. Urteil des BVGer E-1038/2023 vom 10. März 2023 E. 8.2.4 ff.).
E. 6.6 Sollten die französischen Polizeibehörden den Beschwerdeführer - wie von ihm gegenüber dem SEM und in der Beschwerde im Weiteren dargelegt - in der Vergangenheit widerrechtlich behandelt haben, so steht es ihm sodann offen, sich an die dafür zuständigen (übergeordneten) staatlichen Stellen beziehungsweise an die französische Justiz zu wenden. Frankreich ist ein funktionierender Rechtsstaat und die Behörden sind gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren.
E. 6.7 Mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer erwähnte Zwangsarbeit in Libyen ist sodann darauf hinzuweisen, dass er sich als potentielles Opfer von Menschenhandel auch - wie vom SEM erwähnt - jederzeit an die französischen Behörden wenden könnte, zumal Frankreich die EMK ebenfalls ratifiziert hat. In Übereinstimmung mit dem SEM ist sodann anzumerken, dass ein Re-Trafficking in Frankreich ausgeschlossen werden kann, zumal sich die von ihm geschilderten Erlebnisse im Jahr 2010 noch vor seiner Einreise nach Europa im Drittstaat Libyen ereignet haben.
E. 6.8 Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Souveränitätsklausel nicht angewendet hat. Das ihr hierbei zustehende Ermessen hat sie zudem - entgegen dem Einwand in der Beschwerde - rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8).
E. 6.9 Folglich bleibt es bei der Aufnahmezuständigkeit Frankreichs für die Durch- respektive Weiterführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Zu Recht ist die Vorinstanz daher auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich verfügt.
E. 7 Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 25. März 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit Ausfällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos geworden.
E. 8 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 9 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1811/2024 Urteil vom 28. März 2024 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch Esther Potztal, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. März 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 10. November 2023 in der Schweiz um Asyl. Mittels Direkterfassung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) nahm das SEM am 23. November 2023 seine Personalien auf. B. Nachdem Abfragen des SEM bei der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergaben, dass der Beschwerdeführer am 15. September 2015 in Deutschland, am 13. Oktober 2020 in Frankreich und am 19. April 2023 in Portugal um Asyl ersucht hatte, gewährte das SEM dem Beschwerdeführer am 27. November 2023 im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Portugal, Frankreich und Deutschland sowie zu seinem Gesundheitszustand. C. Am 4. Dezember 2023 stellte das SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 b und d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ein Informationsersuchen an Portugal sowie am 12. Dezember 2023 an Frankreich zwecks Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zur Durch- respektive Weiterführung des Asylverfahrens. Portugal lehnte das Ersuchen mit Antwort an das SEM am 11. Dezember 2023 ab. Frankreich stimmte dem Ersuchen am 22. Dezember 2023 zu. D. Nachdem die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 11. Dezember 2023 beim SEM einen Antrag auf Anhörung des Beschwerdeführers als mögliches Opfer von Menschenhandel (mit Tatort Libyen) gestellt hatte, forderte die Vorinstanz ihn mit Verfügung vom 18. Januar 2024 auf, innert Frist Angaben über den konkreten Ort, die Ausbeutungssituation und die Täteridentität zu machen. Der Beschwerdeführer reichte seine Stellungnahme dazu am 25. Januar 2024 ein. Daraufhin erteilte ihm das SEM mit Mitteilung vom 31. Januar 2024 eine dreissigtägige Erholungs- und Bedenkzeit. Mit Erklärung an das SEM vom 1. März 2024 erklärte er sich bereit, mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zusammenzuarbeiten. Am 6. März 2024 informierte das SEM die Rechtsvertretung darüber, dass mangels konkreter Angaben zur Täterschaft und dem Tatort in Libyen von einer Meldung an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden abgesehen werde. Es stehe dem Beschwerdeführer frei, eine Strafanzeige einzureichen. E. Am 5. Februar 2024 teilte die Rechtsvertretung dem SEM mit, dass der Beschwerdeführer Suizidgedanken geäussert habe. F. Mit Verfügung vom 13. März 2024 - eröffnet am 15. März 2024 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte dessen Überstellung nach Frankreich. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung nach Frankreich und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. G. Mit Eingabe vom 22. März 2024 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin gegen die Verfügung des SEM Beschwerde. Darin wurde beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und im Sinne einer superprovisorischen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Frankreich einstweilen abzusehen. Ferner sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Beschwerde waren Arztberichte datierend vom 31. Januar 2024 und vom 14. März 2024 beigelegt. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 25. März 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind ebenfalls erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
4. Die Beschwerde erweist sich - wie nachstehend dargelegt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels mit summarischer Begründung behandelt wird (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) - und damit in der Konstellation wie vorliegend - findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). 5.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5.5 Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei jener Entscheidung kommt dem SEMErmessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer hatte am 13. Oktober 2020 in Frankreich ein Asylgesuch gestellt, welches abgelehnt wurde. Frankreich hat innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 d Dublin-III-VO zugestimmt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs zur Durch- respektive Weiterführung des Asylverfahrens ist damit gegeben, was vorliegend denn auch nicht bestritten wird. 6.2 In der Beschwerde wird zu Recht nicht geltend gemacht, dass das Asylverfahren in Frankreich systemische Schwachstellen aufweise (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Unter Hinweis auf die konstante Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-1199/2024 vom 4. März 2024 E. 7.2 und D-4452/2023 vom 8. Februar 2024 E. 13.2) erübrigen sich diesbezüglich weitere Erörterungen. 6.3 Der Beschwerdeführer fordert auf Beschwerdeebene in Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 die Durchführung seines Asylverfahrens in der Schweiz infolge gesundheitlicher Probleme (Suizidgedanken, Schlafschwierigkeiten, Albträume, ständige Bauchschmerzen, posttraumatisches Belastungssyndrom, Depression). 6.4 6.4.1 Dabei rügt er vorab in formeller Hinsicht eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung sowie zugleich eine Verletzung der Begründungspflicht durch das SEM. Dieses hätte insbesondere mit Blick auf seine Erlebnisse in Frankreich (er habe sich vor der dortigen Polizei entblössen müssen und sei beschimpft worden) und seinen Foltererfahrungen in Libyen (Schläge durch Männer und sexuelle Misshandlungen während seiner Gefangenschaft in einem Camp als Zwangsarbeiter) seinen Gesundheitszustand durch eine fachkundige Person abklären lassen müssen, was es unterlassen habe. 6.4.2 Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. So hat der Beschwerdeführer zwar psychische Probleme angesprochen und die Rechtsvertretung meldete am 5. Februar 2024 ohne weitere Substanziierungen, dass der Beschwerdeführer Suizidgedanken geäussert habe (vgl. SEM-act. 30). Auch im Nachgang folgten hierzu keine weiteren Informationen, insbesondere auch nicht in der weiteren Korrespondenz seitens der Rechtsvertretung. Das SEM hat seinerseits vor Erlass der angefochtenen Verfügung am 12. März 2024 Erkundigungen bei der Pflege zur Medikamenteneinnahme und ausstehenden Arztterminen Erkundigungen eingeholt. In der Folge wurde ein medizinisches Verlaufsblatt eingereicht (vgl. SEM-act. 36 f.). Das SEM hat die gesundheitlichen Beschwerden sowohl bei der Sachverhaltserstellung als auch bei seiner Würdigung berücksichtigt, wobei es zum Schluss kam, dass weder seine physischen noch psychischen Probleme die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) überschreiten würden (vgl. Verfügung S. 4 ff., insbesondere S. 6 und 8). Weitere Abklärungen waren gestützt auf die Akten, namentlich den medizinischen Verlaufsbericht, auch nach Ansicht des Gerichts nicht erforderlich. Eine andere rechtliche Würdigung als vom Beschwerdeführer gewünscht, stellt keine Verletzung der Untersuchungspflicht dar. 6.4.3 Im Weiteren lässt sich feststellen, dass trotz verschiedener ärztlicher Konsultationen aus den Akten auch nicht etwa hervorgeht, dass eine fachspezifische Behandlung (etwa im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Bst. a des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels [EMK; SR 0.311.543]) dringend angezeigt gewesen wäre; dies insbesondere auch nicht unter Berücksichtigung der nicht näher substanziierten Suizidgedanken. Die auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemachte posttraumatischen Belastungsstörung und Depression werden mit ärztlichen Berichten sodann nicht untermauert. Auch die blosse Behauptung, dass seine Rückführung nach Frankreich zu einer Retraumatisierung führen könne, vermag keine weiteren medizinischen Abklärungen zu rechtfertigen. Denn - wie vom SEM zutreffend erwogen - verfügt der für sein Asylgesuch grundsätzlich zuständige Staat Frankreich über eine angemessene medizinische Infrastruktur, welche auch die Behandlung allfälliger (schwerwiegender) psychischer Beschwerden umfasst. Es kann daher von Vornherein nicht davon gesprochen werden, Frankreich verfüge über keine angemessenen medizinische Behandlungsmöglichkeiten, so dass die Rückführung des - reisefähigen - Beschwerdeführers zu einer raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art. 3 EMRK führen würde (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Es besteht ausserdem auch kein Grund zur Annahme, Frankreich würde ihm eine adäquate medizinische Behandlung verweigern. 6.4.4 Eine Verletzung der Untersuchungs- sowie der Prüfungs- und Begründungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 35 Abs. 1 VwV) liegt demnach nicht vor. Die entsprechenden Rügen erweisen sich als unbegründet. Der damit verbundene, eventualiter gestellte Antrag auf Rückweisung ist abzuweisen. 6.5 Wie soeben erwähnt, stehen die gesundheitlichen Beschwerden einer Rückführung des Beschwerdeführers nicht entgegen, da Frankreich über eine hinreichende medizinische Versorgung auf zudem hohem Niveau verfügt. Sollte er wiederauftretende Suizidgedanken äussern, so ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass dieser Umstand einem Vollzug der Überstellung ebenfalls nicht entgegenstehen würde. Das SEM respektive die Vollzugsbehörden hätten in einem solchen Fall die Ausweisung mittels der nötigen Massnahmen zwecks Verhinderung der Suiziddrohung einzuleiten (vgl. EGMR i.S. Dragan und andere gegen Deutschland vom 7. Oktober 2004, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1; sowie bspw. Urteil des BVGer E-1038/2023 vom 10. März 2023 E. 8.2.4 ff.). 6.6 Sollten die französischen Polizeibehörden den Beschwerdeführer - wie von ihm gegenüber dem SEM und in der Beschwerde im Weiteren dargelegt - in der Vergangenheit widerrechtlich behandelt haben, so steht es ihm sodann offen, sich an die dafür zuständigen (übergeordneten) staatlichen Stellen beziehungsweise an die französische Justiz zu wenden. Frankreich ist ein funktionierender Rechtsstaat und die Behörden sind gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren. 6.7 Mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer erwähnte Zwangsarbeit in Libyen ist sodann darauf hinzuweisen, dass er sich als potentielles Opfer von Menschenhandel auch - wie vom SEM erwähnt - jederzeit an die französischen Behörden wenden könnte, zumal Frankreich die EMK ebenfalls ratifiziert hat. In Übereinstimmung mit dem SEM ist sodann anzumerken, dass ein Re-Trafficking in Frankreich ausgeschlossen werden kann, zumal sich die von ihm geschilderten Erlebnisse im Jahr 2010 noch vor seiner Einreise nach Europa im Drittstaat Libyen ereignet haben. 6.8 Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Souveränitätsklausel nicht angewendet hat. Das ihr hierbei zustehende Ermessen hat sie zudem - entgegen dem Einwand in der Beschwerde - rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). 6.9 Folglich bleibt es bei der Aufnahmezuständigkeit Frankreichs für die Durch- respektive Weiterführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Zu Recht ist die Vorinstanz daher auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich verfügt.
7. Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 25. März 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit Ausfällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos geworden.
8. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
9. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand: